Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 337 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch vertreten durch Staatsanwältin E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und Europäische Union, handelnd durch die Europäische Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand mehrfacher Betrug Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 11. April 2016 (WSG 2015 15)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. April 2016 (pag. 18 423) hat das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erkannt (Hervorhebungen im Original): I. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: des Betrugs, mehrfach begangen zum Nachteil der Europäischen Union in der Zeit ca. vom 12. Oktober 2005 bis ca. am 5. Januar 2009 in Bern, C.________ und anderswo im Gesamtdeliktsbetrag von ca. EUR 688‘000.00 (ca. CHF 1‘093‘000.00), namentlich 1. ca. ab 12. Oktober 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 108‘000.00 (ca. CHF 172‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts F.____(-Projekt) (Ziff. 1.1 der Anklageschrift), 2. ca. ab 11. November 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 95‘000.00 (ca. CHF 157‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts G.____(-Projekt) (Ziff. 1.2 der Anklageschrift), 3. ca. ab 9. Januar 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 10‘000.00 (ca. CHF 17‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts H.____(-Projekt) (Ziff. 1.5 der Anklageschrift), 4. ca. ab 6. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 153‘000.00 (ca. CHF 248‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts I.____(-Projekt) (Ziff. 1.6 der Anklageschrift), 5. ca. ab 11. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 139‘000.00 (ca. CHF 224‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts J.____(-Projekt) (Ziff. 1.4 der Anklageschrift), 6. ca. ab 14./17. Juni 2007 im Deliktsbetrag von ca. EUR 183‘000.00 (ca. CHF 275‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts K.____(-Projekt) (Ziff. 1.3 der Anklageschrift), und er wird in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 146 Abs. 1 StGB Art. 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO II. verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Voruntersuchung: Gebühr CHF 24‘000.00
3 Auslagen CHF 385.95 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftl. Begründung): Gebühr CHF 15‘000.00 den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft: Gebühr CHF 1‘500.00 _____________ Total ausmachend CHF 40‘885.95 III. 1. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 1382 des belgischen Code Civil dazu verurteilt, folgende Zahlungen an die Europäische Union zu leisten: 1.1 EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 (Projekt J._____), 1.2 EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010 (Projekt I.____), 1.3 EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 (Projekte F.____, G.____ und H.____), 1.4 EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und EUR 48‘156.74 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011 (Projekt K.____). Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. A.________ wird verurteilt, der Europäischen Union eine Parteientschädigung von pauschal CHF 40‘000.00 zu bezahlen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 2. Der „Dell Laptop T 7570“ (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abgegeben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB). 4. Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten:
4 - Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________, - gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________, - Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf A.________. 5. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. April 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 18 430). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. September 2016 (pag. 18 438 ff.). In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung (datierend vom 7. Oktober 2016) erklärte der Beschuldigte vollumfänglich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 18 585 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (weiterhin vertreten durch Staatsanwältin E.________ [pag. 18 577]) als auch die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (Generalstaatsanwaltschaft: pag 18 593 f.; Privatklägerin pag. 18 596 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2016 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, N.________ von der O.________ GmbH als Zeugen zu befragen. Da dieser seit Jahren in EU-Forschungsprojekten involviert und mit der Materie bestens vertraut sei, könne er sachdienliche Angaben zum generellen Abriss betreffend EU-Forschungsprojekte, zu Finanzierungsfragen solcher EU- Forschungsprojekte, zur Anwendung und zum Verständnis von Annex II-Fragen sowie zur Handhabung der «contribution in kind»-Leistungen im Rahmen dieser Forschungsprojekte machen (pag. 18 586). Nach Eingang der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 593) und der Privatklägerin (pag. 18 596 f.), wurde dieser Antrag mit begründetem Kammerbeschluss vom 6. Februar 2017 abgewiesen (pag. 18 610 f). Einem Gesuch des Beschuldigten auf Verschiebung der ursprünglich auf Ende August 2017 geplanten Berufungsverhandlung (datierend vom 3. April 2017; pag. 18 619 f.) wurde mit Verfügung vom 6. April 2017 stattgegeben (pag. 18 629 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 1. November 2017; pag. 18 651), sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Betreibungsregisterauszug (beide datierend vom 17. Oktober 2017; pag. 18 640 ff.) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2017 wurde der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen befragt (Einvernahme vom 21. November
5 2017, pag. 18 702 f.). Zu den zu beurteilenden Vorfällen äusserte er sich schriftlich (schriftliche Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017 «Obergericht hearing; Additional information to prove the innocence of A.________ in the penal case» pag. 18 660 ff. sowie die dazu abgegebene deutsche Übersetzung ab pag. 18 670 ff.; Einvernahme vom 21. November 2017, pag. 18 702 f.). 4. Anträge der Parteien Für den Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 18 734, Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Betruges, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 12. Oktober 2005 bis ca. 5. Januar 2009 in Bern, C.________ und anderswo zum Nachteil der Europäischen Union. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. A.________ sei eine Entschädigung für die gebotene Verteidigung gemäss noch einzureichender Kostennote sowie eine Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsverletzung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte von A.________ seien ihm herauszugeben resp. freizugeben. 6. Die weiteren notwendigen Verfügungen sind von Amtes wegen zu erlassen. Staatsanwältin E.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 735 f., Hervorhebungen im Original): A.________ sei I. schuldig zu erklären 1. des Betruges, mehrfach begangen zum Nachteil der Europäischen Union in der Zeit von mindestens 12.10.2005 bis 05.01.2009 in Bern C.________ und anderswo betreffend die Projekte: 1.1. F.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.1 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz 1.2. G.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.2 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz 1.3. K.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.3 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz 1.4. J.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.4 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz 1.5. H.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.5 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz 1.6. I.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.6 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz vom 11.04.2016 und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen II. zu verurteilen:
6 1 Zu 30 Monaten Freiheitsstrafe. Davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von EUR 688'000. 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung sowie der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung (inkl. einer Gebühr von CHF 1'000 gemäss Art. 41 VKD). III. Es sei weiter zu verfügen: 1. Die bestehenden Kontosperren seien zur Sicherstellung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten. 2. Der im Rahmen der Ersatzforderung einbezahlte Betrag sei zur Begleichung des Schadens der Geschädigten zu verwenden. 3. Die sichergestellten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herauszugeben. Für die Straf- und Zivilklägerin führte der an der Berufungsverhandlung anwesende Rechtsanwalt P.________ aus, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (pag. 18 707). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2015 Gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2015 (pag. 18 001 ff.) wird dem Beschuldigten mehrfacher Betrug zum Nachteil der Europäischen Union (nachfolgend: EU) in der Zeit von mindestens 16. Oktober 2003 bis 05. Januar 2009 in Bern, C.________ und evtl. anderswo im Deliktsbetrag von total mindestens CHF 1‘330‘712.50 vorgeworfen. In einem ersten allgemeinen Kapitel hält die Anklageschrift das generelle Vorgehen des Beschuldigten fest. Es wird zusammenfassend ausgeführt, dieser habe als Geschäftsführer der Q._______AG und der R.______GmbH in deren Namen als Vertragspartner der EU in der Stellung als «Coordinator» (Projektleiter) oder als «Contractor» (Vertragsnehmer) im Zusammenhang mit sechs Projekten insgesamt 18 unwahre, nicht vertragskonforme Abrechnungen gegenüber der EU vorgenommen. Er habe in den Anträgen an die EU auf Bezahlung von Subventionsgeldern jeweils zu hohe Personalkosten ausgewiesen, indem er systematisch
7 zu überhöhten statt zu den tatsächlichen (Ist-)Stundensätzen abgerechnet habe. Für jedes Projekt habe der Beschuldigte am Ende der jeweiligen Berichtsperioden das Formular C («Model of Financial Statement per Activity») mit den unwahren Angaben über die tatsächlich angefallenen subventionsberechtigten Kosten ausgefüllt und dieses – direkt oder über den «Coordinator» – bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EK) eingereicht. Mit den ausgefüllten und durch ihn unterschriebenen Formularen C habe der Beschuldigte bestätigt, dass die darin aufgeführten Kosten den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen würden. Ferner habe der Beschuldigte durch S.________ sogenannte «Audit Certificates» eingereicht, in welchen letzterer als unabhängiger externer Wirtschaftsprüfer bestätige, die geltend gemachten Kosten nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen und auf der Basis der Vereinbarung mit der EK geprüft zu haben. Durch das beschriebene Vorgehen habe der Beschuldigte die EK über die Höhe der tatsächlich angefallenen, subventionsberechtigten Kosten im Umfang von CHF 1‘330‘712.50 getäuscht, was bei dieser zu einem entsprechenden Irrtum bezüglich der Höhe der zu vergütenden Subventionen geführt habe. Gestützt auf diesen Irrtum habe die EU den Gesellschaften des Beschuldigten zu hohe Subventionen ausbezahlt und sich so an ihrem Vermögen geschädigt. 7. Beweismittel Der Inhalt der vorliegend strittigen sechs Projekte bzw. die Vorgaben zur Abrechnung der Subventionsansprüche lassen sich in erster Linie den Projektunterlagen und damit den Projektverträgen inkl. den Anhängen dazu entnehmen. Hinsichtlich der vom Beschuldigten tatsächlich angewandten Abrechnungsmethode und zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte allenfalls bewusst falsch abrechnete, sind nebst den Projektunterlagen der Q. und R._____-Gesellschaften (insb. Formulare C, Arbeitsverträge, «Time Allocation Sheets», «Audit Certificates» und Buchhaltungsunterlagen) insbesondere die «Audit Reports» des Auditoriats des damaligen DG INFSO (Audit Report Q._______AG vom 14. Juli 2009, pag. 14 02 066 ff., Audit Report R.______GmbH, pag. 14 02 234 ff.; DG INFSO steht für «Directorate General for the Information Society and Media» [Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien] und entspricht seit 2012 dem DG CONNECT «Directorate General Communications Networks, Content and Technology» [Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien]), der Revisionsbericht des Revisorats der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern (nachfolgend: StA WD) vom 14. Oktober 2011 (pag. 09 001 003 ff.) mit seinen Ergänzungen vom 27. August 2014 (pag. 09 02 003 ff.) und vom 6. Mai 2015 (pag. 09 05 001 ff.) einerseits und die Aussagen des Beschuldigten (gegenüber den Auditoren des DG INFSO am 2. und 4. September 2008 [pag. 04 006 097 ff.], gegenüber der StA WD am 16. August 2011 [pag. 05 01 009 ff.], am 16. Januar 2012 [pag. 05 02 022] und am 23. September 2014 [pag. 05 003 017 ff.] und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. April 2016 [pag. 18 340 ff.]) andererseits beizuziehen. Der Beschuldigte äusserte sich auch schriftlich zu den Vorwürfen (schriftliche Stellungnahme vom 30. November 2015; pag. 18 086 ff.) und zum erstinstanzlichen Urteil (Stellungnahme vom 16. November 2017; pag 18 660 ff.). Im
8 Laufe des Verfahrens wurden überdies S.________ (in seiner Funktion als beigezogener Treuhänder am 6. Dezember 2012 von der StA WD [pag. 05 20 007 ff.] einvernommen; vgl. auch «Minutes» des Gesprächs mit den Auditoren des DG INFSO vom 3. September 2008 [pag. 04 006 176 ff.]), T.________ (ehemalige Buchhalterin der Q. und R._____-Gesellschaften, von der StA WD am 5. März 2012 einvernommen [pag. 05 30 007]) und U.________ (Arbeitnehmer in den Projekten J.____(-Projekt) und K.____(-Projekt), von der StA WD am 5. März 2012 [pag. 05 40 011] befragt) zur Sache befragt. Sowohl die relevanten Prüfberichte, als auch die Aussagen der Beteiligten wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Auf die entsprechenden Erwägungen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Ziff. II./B./6 und 7; pag. 18 463 ff.) kann verwiesen werden. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Ausführungen – soweit dies für die Beweiswürdigung sinnvoll und erforderlich scheint – direkt auf die erwähnten Beweismittel ein. 8. Genereller Ablauf und Abrechnungsgrundlagen von EU-Forschungsprojekten 8.1 Vorbemerkung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 501 f.) zu verweisen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen betreffen insgesamt sechs Projekte, welche in ihrem Ablauf und der vereinbarten Abrechnungsmethode allesamt dem gleichen Muster folgen. In einem ersten Schritt wird das Augenmerk deshalb auf den allgemeinen Projektablauf und die im Hinblick auf die Abrechnung zu beachtenden vertraglichen Vorgaben gelegt. Da dem Beschuldigten eine systematisch falsche Abrechnung vorgeworfen wird, ist der Schwerpunkt auf die finanziellen Aspekte zu legen, die bei der Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sind. 8.2 Genereller Projektablauf Auch die Vorinstanz hat sich mit dem generellen Ablauf der Projekte auseinandergesetzt. Auf ihre ausführlicheren und zutreffenden Ausführungen ist ergänzend zu verweisen (Ziff. II./B./4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 456 ff.). Zusammengefasst gestaltet sich der Ablauf wie folgt: Der Prozess wird durch einen Projektantrag der späteren Projekteilnehmenden an die EK eingeleitet. Neben einer Umschreibung des Projekts werden darin die verschiedenen Projektstufen und die dafür benötigten Ressourcen umschrieben, wobei die aufzuwendende Arbeitszeit in Personenmonaten (sog. «Manmonth» oder «Mann-Monaten») angegeben wird. Nebst dem Gesamtbudget wird auch eine Prognose über die auf die einzelnen Vertragspartner entfallenden Aufwendungen abgegeben (exemplarisch für F.____(- Projekt): Projektantrag vom 17. Oktober 2003, pag. 04 001 110 ff.). Kommt ein Vertrag zustande, wird dieser in der Folge zwischen der EU – vertreten durch die EK bzw. den Generaldirektor des (damaligen) DG INFSO – und dem Koordinator oder Projektleiter («Coordinator») abgeschlossen (exemplarisch für
9 F.____(-Projekt): Vertrag zwischen der EU und der V.______AG, pag. 04 001 031 ff.). Die übrigen Vertragsteilnehmer – welche zusammen mit dem Koordinator ein Konsortium bilden – treten dem Vertrag nachträglich mit dem Formular A («Form A – Accession to the Contract») bei. Damit erklären sie sich mit den Vertragsbestimmungen einverstanden und anerkennen die darin verankerten Rechte und Pflichten (wiederum exemplarisch für F.____(-Projekt) Vertrag Q._______AG / V.______AG vom 21. September 2004, pag. 04 001 109). Nebst dem Anhang I («Annex I»), welcher die zu verrichtenden Arbeiten definiert und die vereinbarten Bedingungen festhält, bildet auch der Anhang II («Annex II») integraler Vertragsbestandteil (Art. 14 des erwähnten Vertrags; vgl. zu dessen Inhalt sogleich [Ziff. 8.3]). Die Vergütung der geleisteten Projektarbeiten wird zwischen der EU und dem Koordinator abgewickelt. Letzterer erhält dabei das Geld von der EU überwiesen und leitet es nach dem vereinbarten Verteilschlüssel an die übrigen Vertragspartner weiter. Ein erster Teil der Entschädigung wird von der EU vorfinanziert; weitere Zahlungen werden nach der Genehmigung von regelmässig zu erstattenden Berichterstattungen («Reports») – gestützt auf die von den Vertragspartnern eingereichten Abrechnungen – ausgelöst. 8.3 Vertragliche Richtlinien für die Abrechnung der Projektkosten Richtlinien für die Abrechnung von Projektkosten finden sich in erster Linie in den allgemeinen Vertragsbedingungen, mithin im Anhang II zu den Verträgen. Darin werden einerseits die erstattungsfähigen Kosten definiert und andererseits die Modelle und Modalitäten der Abrechnung näher umschrieben. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 18 457 ff.; Hervorhebungen durch die Kammer): Die Finanzbestimmungen ergeben sich im Übrigen aus Teil B von „Anhang II“. Demgemäss müssen die erstattungsfähigen Kosten unter anderem tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projektes erforderlich sein, im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Vertragspartners festgestellt werden und spätestens bei Ausstellung der Prüfbescheinigung in der Buchhaltung des Vertragspartners erfasst sein (Art. II.19 Abs. 1 lit. a, b und d Annex II). Nicht geltend gemacht werden können unter anderem übermässige oder unbedachte Ausgaben (Art. II.19 Abs. 2 lit. h Annex II). Direkte Kosten sind diejenigen Kosten, die im Einklang mit dem Buchhaltungssystem angegeben und unmittelbar dem Projekt zugerechnet werden können. Direkte Personalkosten sind beschränkt auf die tatsächlichen Kosten des Personals, das dem Projekt zugewiesen worden ist, wobei Verträge zwischen dem Vertragspartner und dem Personal verlangt werden (Art. II.20 Abs. 1 und 2 Annex II). Für die Kostenabrechnung im Rahmen der Projekte existieren drei Modelle. Die Q. und R._____- Gesellschaften haben das Vollkostenmodell mit Pauschale (FCF) gewählt (für viele: Formular C F.____(-Projekt) vom 12.10.2005, pag. 04 001 335), also die Abrechnung der erstattungsfähigen direkten Kosten, zuzüglich einer Pauschale für indirekte Kosten, die 20% aller direkten Kosten beträgt, abzüglich der Kosten für Unterverträge (Art. II.22. Abs. 1 Annex II). Sachleistungen Dritter, die für das Projekt eingesetzt werden, stellen erstattungsfähige Kosten des Projekts dar […] (Art. II.23 lit. b Annex II, vgl. auch „Guide to Financial Issues relating to Indirect Actions of FP6“, Ziff. 2.1.2.3 und 6.1.1, pag. 16 07 086 und 087 sowie pag. 16 07 204). Die EU leistet Beiträge in Form von Zuschüssen, wobei der finanzielle Beitrag der EU unter anderem keinerlei Gewinn für die Vertragspartner
10 abwerfen darf (Art. II.24 Abs. 2 Annex II, auch Art. II.28 Abs. 4 Annex II). Für die Abrechnung gelten in Bezug auf die prozentuale Beteiligung der EU Höchstsätze, aufgeschlüsselt nach Art des Projekts (z.B. „Integrated Project“ wie F.____(-Projekt) oder „Specific Support Action“ wie G.____(-Projekt)), Tätigkeiten und Kostenabrechnungsmodellen. Dabei können Forschungs- und technologische Entwicklungs- / Innovationstätigkeiten beim Vollkostenmodell FCF zu 50%, Demonstrationstätigkeiten zu 35% und projektbezogene Schulungs- und Managementtätigkeiten sowie sonstige spezielle Tätigkeiten zu 100% geltend gemacht werden (Art. II.25 Annex II, für die gesamte Tabelle vgl. englische Version von Annex II, S. 25, z.B. pag. 04 003 111). Für alle Zeiträume, für die das verlangt wird, ist eine von einem externen Wirtschaftsprüfer erstellte und bestätigte Prüfbescheinigung zu übermitteln, aus der hervorgeht, dass die im jeweiligen Zeitraum angefallenen Kosten die Bedingungen des Vertrags erfüllen, wobei die Beträge, die überprüft werden, ausdrücklich zu nennen sind. Jeder Vertragspartner kann einen qualifizierten externen Wirtschaftsprüfer frei wählen (Art. II.26 Abs. 1 und 2 Annex II). Schliesslich wird festgelegt, dass die EK zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags und bis fünf Jahre nach Abschluss des Projekts Prüfungen veranlassen kann, wobei Beträge, die der Kommission aufgrund des Ergebnisses einer solchen Prüfung zustehen, Gegenstand einer Einziehungsforderung sein können (Art. II.29 Abs. 1 Annex II). […] Eingefordert werden die Entschädigungen mit dem sog. „Form C – Model of Financial Statement per Activity“ (nachfolgend: Formular C), das von jedem Vertragspartner auszufüllen und zuhanden der EK dem Koordinator einzureichen ist. Die Q. und R._____-Gesellschaften rechneten wie gesagt mit dem Vollkostenmodell mit Pauschale (FCF), d.h. dem „Full Cost Model“ ab. Das Formular C sieht vor, dass die angefallenen Kosten wie oben ausgeführt entsprechend der Art des Projekts, den Tätigkeiten und dem gewählten Kostenabrechnungsmodell aufzuführen bzw. zu berechnen sind. Zur Verfügung steht auch eine Zeile, in der eine Berichtigung gegenüber der Vorperiode aufgeführt werden kann („Adjustments to previous period(s)“). Für jede Abrechnungsperiode, in der Regel ein Jahr, ist ein Formular C einzureichen, wobei die letzte Periode dann kürzer oder länger sein kann. Sie sind vorliegend alle sowohl als für die Arbeit zuständige Person wie als berechtigter „Financial Officer“ von A.________ unterzeichnet. Er bestätigte damit unter anderem, dass die geltend gemachten Kosten in direktem Zusammenhang mit der Zielerreichung des Projekts stünden und dass er zu deren Geltendmachung gemäss den Verträgen berechtigt sei (exemplarisch: Formular C vom 12.10.2005 i.S. F.____(- Projekt), pag. 04 001 335 ff.). […] Regelmässig wird dann, wenn die (kumulierten) mittels Formular C geltend gemachten Kosten EUR 150‘000.00 übersteigen, gleichzeitig ein Audit Certificate eingereicht. Dort hat ein externer Wirtschaftsprüfer, für die Q. und R._____-Gesellschaften S.________, festzuhalten, dass er ein Audit im Zusammenhang mit den Kosten, die im Formular C deklariert worden sind, durchgeführt habe. Er hat zu bestätigen, dass sein Audit entsprechend den allgemein anerkannten Audit-Standards und basierend auf den einschlägigen Bestimmungen des aufgeführten Vertrags und seiner Anhänge durchgeführt wurde. Dabei seien die zugrundeliegenden Dokumente und nötigen Buchhaltungsunterlagen geprüft worden, um mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigen zu können, dass die im Formular C aufgeführten tatsächlichen Kosten („eligible costs“) unter anderem tatsächlich gegeben („actual“) sind und mit dem finanziellen Umfeld des Vertragspartners übereinstimmen. In diversen Audit Certificates wird in einer Fussnote zu diesem Lemma erläutert, dass unter den tatsächlichen Kosten nicht die budgetierten Kosten zu verstehen seien sondern die tatsächlichen (FN 5 „Eligible costs are actual.
11 They are not budgeted costs.“). Der externe Wirtschaftsprüfer hat ebenfalls zu bestätigen, dass die Kosten keinen übermässigen oder unbedachten Aufwand („excessive or reckless expenditure“) umfassen. Schliesslich ist – seitens S.________ unter Beilage eines Auszugs aus dem Handelsregister – zu bestätigen, dass der konkrete Wirtschaftsprüfer qualifiziert ist, ein solches Audit Certificate auszustellen (exemplarisch: Audit Certificate i.S. F.____(-Projekt) (nicht datiert, nicht unterzeichnet), pag. 14 61 004 ff.). 9. Bisherige Berechnungen der subventionsfähigen Kosten 9.1 Allgemeines Zum besseren Verständnis der nachfolgend thematisierten Berechnungsmethoden wird vorab näher auf die Entstehung und Entwicklung des Falles sowie auf die involvierten Behörden und ihre Ermittlungshandlungen eingegangen: Nachdem sich W.________, ein Vertragspartner der Q._______AG im Projekt J.____, beim (damaligen) DG INFSO über die als Koordinatorin amtende Q._______AG beschwert hatte, liess dieses im September 2008 durch das externe Auditoriat bei der Q._______AG (betreffend J.____(-Projekt), I.____(-Projekt), F.____(-Projekt) und K.____(-Projekt)) und der R.______GmbH (betreffend G.____(-Projekt) und H.____(-Projekt)) ein Audit durchführen. Der Beschuldigte äusserte sich im Anschluss mehrfach zu den Entwürfen der dabei erstellten Prüfberichte («Draft Audit Reports» Q._______AG, pag. 04 006 003 ff.; «Draft Audit Report» R.______GmbH, pag. 04 006 110 ff.) und erklärte sich mit den Feststellungen des Audits und den darin vorgeschlagenen Leistungskürzungen nicht einverstanden (Schreiben Q._______AG / EK vom 27. April 2009 mit Beilagen, pag. 04 006 185 ff., Schreiben R.______GmbH / EK vom 27. April 2009 mit Beilagen, pag. 04 006 206 ff.). Gestützt auf die Schreiben des Beschuldigten und die neu eingereichten Unterlagen nahm das Auditoriat eine erneute Prüfung vor und korrigierte seine anfänglichen Erkenntnisse marginal zu Gunsten der Q. und R._____- Gesellschaften. An seiner Sachverhaltsfeststellung hielt das Auditoriat auch fest, als der Beschuldigte – unter Beizug eines belgischen Anwalts – erneut Einwände vorbrachte (Schriftenwechsel zwischen RA X.________ und der EK vom 22. März 2010, 23. April 2010 und 14. Juli 2010, pag. 14 01 010 ff.). Als das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachfolgend: OLAF) mit der Angelegenheit an die schweizerischen Behörden gelangte (Aufzeichnungen der Sitzung vom 9./10. Oktober 2009 zwischen Vertretern des OLAF, der Eidgenössischen Finanzkontrolle [nachfolgend: EFK] und der Bundesanwaltschaft, pag. 04 000 003 ff.), wurde in der Schweiz gegen den Beschuldigten parallel ein Verfahren wegen Betrugs zum Nachteil der EU eröffnet (Verfügung vom 05. April 2011, pag. 01 01 001). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wurden sowohl die Geschäftsräumlichkeiten der Q. und R._____-Gesellschaften, als auch die Privatwohnung des Beschuldigten durchsucht. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft diverse Beweismittel sicher (Hausdurchsuchungsbefehle vom 23. Mai 2011, pag. 07 01 001 und 002 und pag. 07 02 001 und 002 mit den dazugehörigen Protokollen, pag. 07 01 003 ff. und pag. 07 02 003 ff.). Zur Auswertung der Unterlagen und zur
12 Prüfung der vom OLAF erhobenen Vorwürfe zog auch die StA WD interne Revisoren bei. 9.2 Erkenntnisse der Auditoren auf europäischer Ebene In den Prüfberichten (Audit Report Q._______AG [pag. 14 02 066 ff.], Audit Report R.______GmbH [pag. 14 02 234 ff.]) setzten sich die externen Auditoren des DG INFSO vertieft mit der Projektbeteiligung der Q. und R._____-Gesellschaften auseinander und kamen zum Schluss, das Finanzmanagement der Projekte sei auf nicht akzeptable Weise durchgeführt worden und verstosse in verschiedener Hinsicht gegen die vertraglichen Vereinbarungen. Wie bereits die Vorinstanz, verzichtet auch die Kammer darauf, sämtliche Erkenntnisse aus den erwähnten Prüfberichten wiederzugeben. Für das vorliegende Verfahren entscheidend ist in erster Linie das Vorgehen bei der Berechnung des subventionsfähigen Personalaufwands. Dieses ist sowohl mit Blick auf die beiden Gesellschaften als auch auf die bearbeiteten Projekte in den wesentlichen Punkten konstant und wird nachfolgend vornehmlich anhand des Prüfberichts zur Q._______AG nachvollzogen. Die Auditoren stellten zunächst fest, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten nicht über ein internes Zeiterfassungssystem verfügt, sondern die Zeiteinteilung anhand von sog. «Time Allocation Sheets» (also «Zeitzuweisungsblättern») vorgenommen. Der Beschuldigte habe erklärt, die Zeitzuweisungsblätter würden die für ein Projekt budgetierte Zeit wiederspiegeln, was in den meisten Fällen auch den tatsachlich geleisteten Projektstunden entsprochen habe. Soweit es zu massgeblichen Abweichungen gekommen sei, seien diese korrigiert worden. Der Beschuldigte habe weiter ausgeführt, sich bei der Berechnung des Personalaufwandes an die Vorgaben des damaligen Bundesamts für Bildung und Wissenschaft (nachfolgend: BBW; die Zuständigkeit für entsprechende Subventionen ging anschliessend auf das Staatssekretariat für Bildung und Forschung [nachfolgend: SBF] über und liegt heute beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [nachfolgend: SBFI]) gehalten zu haben, welche für einen Monat durchschnittlich 150 produktive Stunden vorsehen und den Stundenansatz pauschal nach dem Qualifikationsgrad des Mitarbeiters bestimmen würden. Daraus folgerten die Auditoren, der Beschuldigte habe seine Abrechnung nicht an der Anzahl geleisteter Projektstunden ausgerichtet, sondern mit Personenmonaten abgerechnet. Die Zeiterfassung mit den Zeitzuweisungsblättern sei sodann nicht lückenlos nachvollziehbar. Einerseits sei die Dokumentation nicht täglich erfolgt, andererseits würden sämtliche registrierten Kosten als Projektkosten deklariert und die indirekten Kosten seien nirgends separat aufgeführt. Ferner würden die Zeitzuweisungsblätter nur die an einem Projekt gearbeiteten Stunden dokumentieren, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass Kosten teilweise doppelt verrechnet worden seien (Audit Report Q._______AG, S. 8, 18 und 25 f., pag. 14 02 073, 14 02 083 und 14 02 90 f.). Die vom Beschuldigen praktizierte Abrechnungsmethode wurde von den Auditoren als vertragswidrig deklariert und sie stellten in der Folge eigene Überlegungen zur Berechnung der tatsächlichen Höhe des Stundenansatzes eines jeden Mitarbeiters an. Mangels Alternativen stützten sie sich dabei auf die vom Beschuldigten geltend gemachten (bzw. der Abrechnungspraxis des BBW entsprechenden) 150 Monats-
13 stunden und korrigierten diese nach oben, sofern sich den Zeiterfassungsblättern höhere Stundenzahlen entnehmen liessen. Eine Anpassung gegen unten fand dagegen nicht statt. Die daraus resultierende Summe an Projektstunden stellten sie dem gemäss Arbeitsvertrag ausbezahlten Lohn samt geschätzten Sozialleistungen gegenüber. Sie stellten fest, dass die so ermittelten – tatsächlichen – Stundenlöhne weit tiefer lagen, als die Stundenlöhne, welche gegenüber der EK geltend gemacht wurden; nämlich ca. CHF 18.00 oder EUR 12.00 anstelle der geltend gemachten 50.00 bis 60.00 Euro (Berechnung des jeweiligen Stundenansatzes auf S. 31 des Audit Report Q._______AG, pag. 14 02 096 ff.). Mit Blick auf den Personalaufwand des Beschuldigten führten die Auditoren aus, trotz seiner Position als Eigentümer / Gesellschafter der Q. und R._____- Gesellschaften und den damit üblicherweise verbundenen indirekten «Overhead- Tasks», würden seine Zeitzuweisungsnachweise praktisch ausschliesslich Stunden für die Projektarbeit belegen (S. 28 des Audit Report Q._______AG, pag. 14 02 093). Sein Lohn sei aber bereits aus anderen Gründen nicht förderungsfähig. Er beinhalte verschiedentlich Elemente, die als übermässig («excessive or reckless expenditures») qualifiziert werden müssten. Den Zahlungen der Q. und R._____- Gesellschaften an den Beschuldigten komme zudem eher der Charakter eines üblichen Lohns nach schweizerischen Standards zu. Die Vergütungen könnten damit nicht einzelnen Projekten zugeordnet werden, wie es die Förderungsfähigkeit voraussetze. Die Auditoren anerkannten folglich weder den erwähnten Lohn, noch die monatlichen Spesenzahlungen für die geschäftliche Nutzung der privaten Liegenschaft oder die Repräsentationskosten (Audit Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094). Soweit sich der Beschuldigte am Ende eines Jahres jeweils Bonuszahlungen ausgerichtet habe, seien auch diese nicht subventionsfähig, da er diesbezüglich selber ausgeführt habe, die entsprechenden Zahlungen würden auf dem Umstand basieren, dass von der EU mehr habe erhältlich gemacht werden können («bonus is given on the basis that more is received from the Commission»; Audit Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094). Ebenfalls nicht anerkannt wurde der für die Arbeit der Ehefrau des Beschuldigten, Y.________, berechnete Personalaufwand. Die Auditoren führten diesbezüglich im Wesentlichen aus, Y.________ arbeite weder in den gleichen Räumlichkeiten wie die anderen Mitarbeitenden, keiner der befragten Angestellten habe je mit ihr an Projekten gearbeitet, sie sei in keinem der offiziellen Dokumente erwähnt, sei für eine Befragung nicht zu erreichen und habe keine offizielle E-Mail Adresse. Nach einer Befragung des Beschuldigten habe dieser eingestanden, seine Frau unterstütze ihn mit einfachen Hilfsarbeiten, wenn er überlastet sei. Da er ohnehin nicht alle seine Aufwendungen verrechnen könne, so der Beschuldigte weiter, habe er einen Teil seiner Arbeit «über seine Frau» geltend gemacht. Bei einer Befragung wäre sie aber wohl nur in der Lage sehr generelle Informationen über die Projekte zu liefern, detaillierte und technische Fragen könne sie dagegen nicht beantworten. Gestützt auf diese Erkenntnisse folgerten die Auditoren, sowohl mit den Stunden des Beschuldigten als auch jenen seiner Ehefrau werde nicht selbst geleistete Arbeit geltend gemacht. Dadurch würden die vertraglichen Bestimmungen verletzt
14 und die entsprechenden Aufwendungen seien nicht subventionsfähig (Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094). Als gegen den Annex II verstossend und damit nicht subventionsfähig qualifizierten die Auditoren auch die Kosten, welche die Q._______AG für nach Indien ausgelagerte Tätigkeiten in Rechnung stellte («Outsourced Activities», die in den Projekten J.____(-Projekt), F.____(-Projekt) und K.____(-Projekt) insgesamt EUR 116‘615.00 ausmachten). Dabei handle es sich – auch gemäss der Q._______AG – um Subunternehmerverträge, für welche vorgängig eine schriftliche Zustimmung der EK hätte eingeholt werden müssen. Auch die Geltendmachung von «Overhead- Kosten» sei in diesem Bereich nicht zulässig gewesen (Audit Report Q._______AG insb. S. 26 f., pag. 14 02 091 f.). Da der Beschuldigte angegeben habe, für die angestellten Studenten – darunter U.________ – der EK auch Stunden verrechnet zu haben, welche von diesen an der Universität verbracht worden seien und dies damit begründet habe, diese Recherchen seien auch der Q. und R._____-Gesellschaften zu Gute gekommen und seien von keiner andern Seite entschädigt worden, seien auch diese Kosten nicht mit dem Vertrag vereinbar und damit nicht förderungsfähig. Schliesslich folgten die Auditoren auch der Argumentation des Beschuldigten nicht, wonach der diversen Mitarbeitenden ausbezahlte Lohn nur 50% des eigentlichen Salärs dargestellt habe und die weiteren 50% als «contributions in kind» angesehen werden müssten, da die Mitarbeitenden von ihrer Arbeit bei den Q. und R._____-Gesellschaften auch einen Lerneffekt gehabt hätten. Die Auditoren führten diesbezüglich aus, «contribution in kind»-Leistungen müssten vorgängig bewilligt und im Formular C separat ausgewiesen werden, was der Beschuldigte unterlassen habe. Ferner handle es sich bei Mitarbeitern auch nicht um «Dritte» im Sinne der massgeblichen Bestimmung, weshalb die Geltendmachung laut Vertrag ohnehin nicht statthaft sei. 9.3 Fazit zur Sachverhaltsfeststellung auf europäischer Ebene Die externen Auditoren des DG INFSO hielten sich bei ihrer Prüfung sehr eng an den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen. Soweit eine Leistung unter Verletzung der Vorgaben der EU erbracht worden war, wurde sie in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen, unabhängig davon, welcher wirtschaftliche Aufwand dem Vertragspartner daraus erwachsen war oder welche Arbeiten für die EU tatsächlich erbracht worden waren. 9.4 Berichte und Aktennotizen der StA WD 9.4.1 Revisionsbericht der StA WD vom 14. Oktober 2011 (pag. 09 001 003 ff.) Als Revisorin der StA WD stellte Z.________ nicht von Grund auf neue Überlegungen an, sondern stützte sich bei ihrer Analyse hinsichtlich der von den Mitarbeitenden geleisteten Stunden und der von den Q. und R._____-Gesellschaften in Rechnung gestellten Projektkosten im Wesentlichen auf die Angaben der Auditoren der EK, die sie bei ihren eigenen Berechnungen jedoch stets überprüfte und teilweise korrigierte oder ergänzte (S. 8 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011;
15 pag. 09 001 010 f.). Anders als noch die Auditoren der EK, knüpfte die Revisorin der StA WD die Förderungsfähigkeit der vom Beschuldigten deklarierten Kosten nicht ausschliesslich an deren Vertragskonformität, sondern untersuchte, ob den geltend gemachten Förderungsbeiträgen auch tatsächliche Kosten der Q. und R._____-Gesellschaften gegenüber gestellt werden konnten. Ziel des Revisionsberichts war mit anderen Worten die Ermittlung dieser tatsächlichen (Ist-)Kosten (so die Revisorin mit Blick auf die Förderungsfähigkeit der Entschädigung des Beschuldigten und seiner Ehefrau auf S. 12 des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 014). Bei ihrer Berechnung des tatsächlichen (Ist-)Personalaufwands der Q. und R._____-Gesellschaften eruierte die Revisorin – wie bereits die Auditoren der EK – zunächst, was den Mitarbeitenden gemäss den Buchhaltungen tatsächlich ausbezahlt worden war und berücksichtigte dabei zusätzlich allseitig anfallende Sozialabgaben (S. 16 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 018 f. in Verbindung mit Beilage 6 des vorgenannten Berichts). Anders als die Auditoren der EU ging die Revisorin bei der Berechnung der massgebenden Jahresstunden durchwegs von den (dem BBW-System entsprechenden) durchschnittlich 150 produktiven Monatsstunden in einem Arbeitsmonat (bei Vollzeitarbeit) aus. Sie begründete dies damit, dass sich die Plus- bzw. Minusstunden über die Jahre im Wesentlichen ausgleichen würden. Gleichzeitig erwog sie, die Annahme einer unter den Angaben der Zeitzuweisungsblätter liegenden Zahl produktiver Stunden gereiche dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, da sich aus einer tieferen Anzahl produktiver Stunden ein höherer Stundenansatz ergebe. Die in der Folge berechneten Ist-Stundensätze entsprechen im Wesentlichen den Berechnungen der Auditoren der EK, wobei substanzielle Abweichungen plausibel nachvollzogen und erklärt werden (S. 16 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 018 f.). Im Ergebnis erachtete die Revisorin das von den Auditoren der EK angewandte System bei der Berechnung der massgebenden Ist-Stundensätze als korrekt, verifizierte die Zahlen für die von den EK-Auditoren anerkannten Mitarbeitenden und gelangte so zu einer «minimalen Deliktssumme» (S. 36 des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 038). Diese minimale Deliktssumme erweiterte sie um einen Teil der für die Arbeiten des Beschuldigten und seiner Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen. Anders als die Auditoren der EK – welche die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten als in ihrer Gesamtheit nicht förderungsfähig deklarierten – anerkannte die Revisorin die Kosten dem Grundsatz nach. Sie führte aus, da im Nachhinein nicht mehr überprüft werden könne, welche Anzahl Stunden von den Eheleuten A und Y.________ tatsächlich geleistet worden sei, ergebe sich in diesem Bereich ein erheblicher Ermessensspielraum. Die Revisorin berechnete in der Folge den massgebenden Stundensatz für den Beschuldigten und seine Ehefrau und richtete sich dabei nach dem bereits bei den übrigen Mitarbeitenden angewandten System. Den Bonus des Beschuldigten, seine Verwaltungsratshonorare und die Pauschalspesen berücksichtigte sie dabei nicht. Während sie beim Beschuldigten sämtliche geltend
16 gemachten Stunden akzeptierte, nahm sie bei Y.________ Kürzungen vor (S. 36 ff. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 038 ff.). Weiter akzeptierte die Revisorin der StA WD die von U.________ geleisteten Stunden in einem etwas grösseren Umfang, als dies noch die Auditoren der EK getan hatten, erklärte sich aber mit deren Überlegungen zu den (abweichend berechneten [dazu S. 22 ff. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 024 ff.]) Outsourcing- und Subcontracting-Kosten einverstanden und wies diese zurück. 9.4.2 Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 (pag. 09 02 003 ff.) Revisor AA.________ gab in seinem Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 an, bei der Ermittlung der Deliktssumme stets von der für den Beschuldigten günstigsten Variante ausgegangen zu sein. Dennoch verbleibe nach einer Gegenüberstellung der vom Beschuldigten vereinnahmten Förderungsgelder und den effektiven Ist-Kosten, eine relativ grosse Differenz zu Lasten der EU. Es sei indessen davon auszugehen, dass der zivilrechtliche Schaden für die EU weit höher zu liegen komme, als der so berechnete Deliktsbetrag (S. 14 des Ergänzungsbericht vom 27. August 2014; pag. 09 02 016). Bei der Berechnung der Ist-Stundenansätze ging auch AA.________ von den buchhalterischen Lohn- und Lohnnebenkosten aus. Nebst dem jährlich an alle Mitarbeitenden ausbezahlten Weihnachtsgeld berücksichtigte er zusätzlich auch die Repräsentationsspesen des Beschuldigten und ging damit etwas weiter, als zuvor Revisorin Z.________ in ihrem Revisionsbericht vom 14. Oktober 2011. Die als Gewinnausschüttungen qualifizierten Bonuszahlungen und implizit auch die Verwaltungsratshonorare wurden dagegen auch von ihm nicht in die Berechnungen einbezogen (S. 4 des Ergänzungsberichts vom 27. August 2014; pag. 09 02 006). In teilweiser Korrektur des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011, insbesondere aber der Ausführungen der Auditoren der EK, anerkannte AA.________ sämtliche Stunden des Beschuldigten, von dessen Ehefrau und auch von deren gemeinsamen Tochter (AB.________). Er akzeptierte auch die für die Arbeit von U.________ geltend gemachten Aufwendungen und die Kosten für das Outsourcing. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die entsprechenden Kosten seien ordnungsgemäss abgerechnet und buchhalterisch erfasst worden. Auch hinsichtlich der von den Studenten geleisteten Stunden nahm der Revisor keine Ausscheidung vor, da sich zum Zeitpunkt der Berichtserstellung nicht mehr habe ermitteln lassen, wie viele Stunden von diesen Mitarbeitenden tatsächlich an der Universität verbracht worden seien bzw. welchem Projekt diese zuzuordnen gewesen wären. Der Revisor stellte zudem fest, dass die Q._______AG im Rahmen gewisser Projekte, bei welchen sie als Koordinatorin amtete, die von der EK erhalten Gelder nicht vollumfänglich an die übrigen Vertragsteilnehmer weitergeleitet hatte (S. 11 des Ergänzungsberichts vom 27. August 2014; pag. 09 02 013). Der Beschuldigte wendete sich in der Folge verschiedentlich gegen die Einschätzungen der Revisoren und brachte zusammengefasst vor, bei der Berechnung der Stundenansätze müssten sämtliche Kosten berücksichtigt werden, über die ordnungsgemäss Buch geführt und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet worden
17 sei. Dies führe zu einem für ihn wesentlich höheren Stundensatz. Er machte zudem geltend, gewisse Kosten seien als Sachleistungen Dritter, sog. «contributions in kind» anzuerkennen (Schreiben RA B.________ vom 18. November 2014; pag. 16 07 012 ff.). In einer Aktennotiz nahm der Revisor der StA WD zu den Argumenten des Beschuldigten Stellung, hielt aber an seiner bisherigen Position fest (Aktennotiz vom 12. Dezember 2014; pag. 09 02 002 ff.). 9.4.3 Ergänzungsbericht (Update) vom 6. Mai 2015 (pag. 09 05 001 ff.) Unter Bezugnahme auf die in der Zwischenzeit seitens des Beschuldigten zusätzlich gemachten Eingaben und die dabei eingereichten Unterlagen erstellte AA.________ schliesslich einen auf den 6. Mai 2015 datierten Ergänzungsbericht für die StA WD. Er übernahm dabei das den bisherigen Berechnungen zugrunde gelegte Modell und rechnete den relevanten (Ist-)Personalaufwand für jedes Projekt aus (insb. S. 7 ff. des Ergänzungsberichts vom 6. Mai 2015 inkl. der erwähnten Beilagen; pag. 09 05 007 ff.). Soweit die Auditoren der EK gewisse Projektperioden noch nicht berechnet hatten, holte er dies im Rahmen von «Best-Estimates» nach. Den so errechneten Personalaufwand stellte er den von den Q. und R._____- Gesellschaften in Rechnung gestellten Aufwänden gegenüber und gelangte so zum Deliktsbetrag, der in der Folge auch in der Anklageschrift Eingang fand. 10. Erwägungen der Vorinstanz 10.1 Allgemeines Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, gegenüber der EU zu hohe Personalkosten in Rechnung gestellt zu haben. Der Vorwurf betreffe im Wesentlichen die Höhe der vom Beschuldigten verwendeten Stundenansätze. Nicht zu beurteilen sei nebst der Qualität der abgelieferten Arbeiten auch die Frage, ob die in Rechnung gestellten Stunden auch tatsächlich geleistet worden seien. Beweiswürdigend seien damit drei Fragen zu beantworten – nämlich (1) welche Kosten im Rahmen der fraglichen EU-Forschungsprojekte hätten geltend gemacht werden dürfen, (2) welche Kosten vom Beschuldigten bzw. den Q. und R._____- Gesellschaften tatsächlich geltend gemacht worden seien, und, soweit sich ein Saldo zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften ergebe, ob der Beschuldigte (3) bewusst falsch abgerechnet habe (S. 65 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 502 f). Bezüglich der den EU-Forschungsprojekten immanenten Kontrollmechanismen führte die Vorinstanz aus, die Abläufe würden einiges an Missbrauchspotential bieten. Da finanzierbare Alternativlösungen aber nicht ersichtlich seien, werde das bestehende System als sinnvoll erachtet. Seitens der EU seien zur Kontrolle der subventionierten Unternehmen schwergewichtig zwei «Filter» eingebaut worden: Einerseits müssten sich an einem Projekt immer mindestens zwei Vertragspartner beteiligen, was eine gewisse Effizienz der Forschung fördere. Andererseits übernehme die EU – je nach konkreter Tätigkeit – lediglich 50% der generierten Kosten. Dies führe dazu, dass die Projektteilnehmenden die übrigen Forschungskosten
18 entweder durch ein eigenes Forschungsbudget decken, oder die Finanzierung über Drittmittel sicherstellen müssten. Der Umstand, dass sich neben der EU noch weitere Geldgeber mit der Frage auseinandergesetzt haben müssten, ob das Projekt als solches förderungswürdig sei, senke das Risiko sinnloser Forschungsaktivitäten. Dies bedeute aber gleichzeitig auch, dass sich die Teilnahme nur für Unternehmen eigne, die entweder zusätzliche Produkte oder Dienstleistungen im entsprechenden Forschungsgebiet anbieten würden oder nicht (ausschliesslich) gewinnorientiert seien und aus den Forschungsprojekten beispielsweise Bildungs- Know-how ziehen könnten (so z.B. die Universitäten). Diesem System entsprechend, würden die aus den Forschungsprojekten gewonnenen Verwertungs- oder Weiterentwicklungsrechte nicht der EU, sondern den Teilnehmern zustehen. Aus dem Gesagten schloss die Vorinstanz, die Teilnahme an Forschungsprojekten der EU eigne sich für Unternehmen, die «nur» forschen würden, ohne daneben etwas Produktives oder Vermarktbares zu gewinnen, nicht (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.). Was die Abrechnung gegenüber der EU anbelange, sei eine 50-100% Vergütung der tatsächlichen Kosten vorgesehen. Wie viele Personen angestellt und zu welchen Ansätzen sie entschädigt würden, sei den Vertragspartnern überlassen, solange sich diese innerhalb des von der EU festgelegten Budgets halten würden. Der Grund für diese Regelung sei wohl im starken Lohngefälle der verschiedenen Mitgliedsstaaten zu suchen, das fixe Ansätze praktisch ausschliesse. Indem die EU nur 50% der tatsächlichen Kosten vergüte, verhindere sie zudem, dass den Angestellten «Fantasielöhne» ausbezahlt werden könnten, da die übrigen 50% des Lohns von EU-unabhängiger Stelle finanziert werden müssten. Ein zusätzliches Sicherheitselement würden auch die «Audit Certificates» darstellen, welche von den Vertragspartnern ab einem gewissen Subventionsvolumen eingereicht werden müssten. Darin bestätige ein unabhängiger Auditor, dass die angefallenen Kosten tatsächlich entstanden, und in Übereinstimmung mit dem Vertrag erbracht worden seien. Dieser Auditor könne zwar frei gewählt werden, wobei es aber schwer fallen dürfte, jemanden zu finden, der gegenüber der EU wissentlich falsche Bescheinigungen ausstelle. Da stets verschiedene Vertragspartner in ein Projekt involviert seien und jährlich ein Bericht über den geleisteten Fortschritte eingereicht werden müsse, bestehe zumindest eine gewisse inhaltliche Qualitätskontrolle (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.). 10.2 Vertraglich vereinbarte Kosten Die Vorinstanz erwog, die vertraglichen Grundlagen ergäben sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Koordinator und den Vertragspartnern einerseits und der EU andererseits. Der in erster Linie massgebende Annex II sei dabei aus sich selber heraus verständlich und erlaube nur die Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten. Die Frage nach der Anwendung des belgischen Rechts, welches subsidiär auf die Verträge zwischen der EU und den Projektteilnehmern Anwendung finde, stelle sich vor diesem Hintergrund nicht (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 505).
19 10.3 Konkret zu berücksichtigende Kosten 10.3.1 Anzahl Stunden Mit Blick auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Stunden folgte die Vorinstanz der Berechnungsweise der StA WD und stützte sich dabei auf die vom Beschuldigten eingereichten «Time Allocations Sheets» – dies mit einer dem System des BBW entsprechenden Obergrenze von 150 Monatsstunden (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 505). 10.3.2 Berechnung der massgebenden Stundenansätze Bezüglich der Stundenansätze stellte die Vorinstanz fest, aus den vorhandenen Unterlagen lasse sich das vom Beschuldigten verfolgte Abrechnungssystem nicht erschliessen. Er habe sich dazu aber in seinen mündlichen Befragungen geäussert. Dort habe er angegeben, nicht nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet zu haben. Vielmehr habe er die notwendigen Kosten für ein Projekt budgetiert. Er habe ausgeführt, den Stundenaufwand geschätzt und diesem die Stundenansätze nach der Tabelle des BBW zu Grunde gelegt zu haben. Dabei habe er nach Durchschnittskosten abgerechnet und für seine Mitarbeitenden einen zu hohen, für sich selber dagegen einen zu tiefen Lohn verrechnet. Dies führe im Ergebnis nicht zu einer falschen Abrechnung gegenüber der EU (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 505 f.). Die Vorinstanz erwog, die Abrechnung mit Durchschnittskosten führe in der Tat nicht zu einem unwahren Ergebnis, wenn mit den tatsächlich ausbezahlten Löhnen gerechnet werde. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich aber, dass er dies gerade nicht gemacht habe. Die gegenüber der EU geltend gemachten Löhne aller Mitarbeitenden – ausgenommen jener des Beschuldigten – seien wesentlich über dem gelegen, was ihnen Ende Monat von den Q. und R._____-Gesellschaften effektiv ausbezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe bei der Bearbeitung der Projekte überdies immer mehrere Personen involviert, deren tatsächlicher Lohn weit unter dem gegenüber der EU abgerechneten gelegen habe. Diese Mitarbeitenden hätten auch wesentlich mehr Projektstunden geleistet als der Beschuldigte selber. Dadurch sei es zu einer starken Hebelwirkung gekommen, welche sich durch den Gemeinkostenzuschlag von 20% noch verstärkt habe. Mit dieser Vorgehensweise bzw. den so gesparten Kosten habe der Beschuldigte nicht nur 100% der tatsächlichen Kosten decken können, sondern es sei ihm auch möglich gewesen, sich selber eine fast doppelt so hohe Entschädigung auszuschütten, als er gegenüber der EU geltend gemacht habe (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 506 f.). Dieses Vorgehen widerspreche dem System der EU-Fördergelder. Wer nämlich nach den vertraglichen Vorgaben – und damit nach den tatsächlichen Kosten – abrechne, erwirtschafte aus der Forschungstätigkeit heraus meist einen Verlust, egal wie hoch die einzelnen Löhne seien. Dies liege daran, dass die EU die Forschungstätigkeit in den meisten Projekten bloss zu 50% entschädige. Unter Berücksichtigung des Gemeinkostenzuschlags steige dieser Prozentsatz auf 60%. Anders als der Beschuldigte geltend mache, lasse sich die 50%-Entschädigung für
20 die Forschungsarbeit nicht vollends mit den – zu 100% entschädigten – Managementkosten und dem Gemeinkostenzuschlag von 20% kompensieren. Wenn man berücksichtige, dass den Q. und R._____-Gesellschaften in vier der sechs vorliegend zu beurteilenden Projekten für ihre Forschungstätigkeit «bloss» eine 50%- Entschädigung zugestanden habe, hätten sie rund einen Drittel ihrer Kosten nicht durch EU-Fördergelder decken können (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 507 f.). Die Vorinstanz veranschaulichte die Konsequenzen einer vertragsgemässen Abrechnung anhand des nachfolgenden Zahlenbeispiels (S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508): Wenn grob gesagt regelmässig ein Drittel der Kosten nicht gedeckt war, macht dieser Drittel zahlenmässig je höher die bezahlten Löhne sind, desto mehr aus. Bei einem Lohn von CHF 200‘000.00 sind rund CHF 65‘000.00 nicht gedeckt, bei einem Lohn von CHF 400‘000.00 beträgt die Deckungslücke bereits rund CHF 130‘000.00. Damit eine Gesellschaft nicht innert kürzester Zeit finanziell ruiniert ist, tut sie gut daran, auch den hochqualifizierten und an der Gesellschaft beteiligten Mitarbeitenden einen nicht allzu hohen Lohn auszurichten. Die Vorinstanz erwog weiter, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten mit allen Arbeitnehmern einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Beim Beschuldigten habe dieser neben einem fixen Monatslohn und weiteren Vergütungen auch einen Anteil am Geschäftsergebnis beinhaltet. Diese Regelung stehe zwar im Einklang mit dem schweizerischen Recht, berge für die Q. und R._____-Gesellschaften aber das Problem, dass der zu verzeichnenden Verluste immer grösser geworden wären, je mehr der Beschuldigte gearbeitet und je höher sein Lohn ausgefallen wäre (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 508): Damit stellt sich dem Gericht nicht die Frage, ob die Entschädigung, die A.________ von den Q. und R._____-Gesellschaften ausbezahlt erhielt, zulässig oder gemäss den Vorgaben des Annex II zu hoch waren. Vielmehr stellt sich die Frage, welche Entschädigung sich ein vernünftig denkender und rechnender Mann, wie es der Beschuldigte A.________ zweifelsohne ist, sich ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die in der Gesellschaft erzielten Erträge nicht vollumfänglich decken kann. Das Gericht hat beide Gesellschaften gemeinsam betrachtet und geht davon aus, dass A.________ dort in der fraglichen Zeit insgesamt ein 100%-Arbeitspensum ausübte. Es geht im Zweifel zugunsten von A.________ davon aus, dass dieser sich für seine Arbeit insgesamt einen Jahreslohn bezahlt hätte, den er sich bei der Q._______AG als fixen Monatslohn bezahlt hat, ausmachend pro Jahr rund CHF 180‘000.00 bis CHF 200‘000.00 zuzüglich das verbuchte Weihnachtsgeld, die Sozialleistungen und die ordentliche monatliche Spesenentschädigung. Ein diesen Betrag übersteigender Lohn wäre betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen gewesen, weshalb ein solcher im Sinne von tatsächlichen Kosten nicht berücksichtigt werden kann. Da auch das Revisorat der StA WD den Lohn des Beschuldigten gestützt auf den ausbezahlten Monatslohn zuzüglich Weihnachtsgeld, Sozialleistungen und Spesen berechnet habe (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6- 1, pag. 09 05 017 ff.), könne bezüglich der massgebenden Stundenansätze auf dessen Berechnungen abgestellt werden. Auch die Stundensätze der übrigen Mitarbeitenden seien gestützt auf die Buchhaltung und die Lohnlisten korrekt berechnet
21 worden (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-2, pag. 09 05 017 ff.). Bei einem derartigen Lohntotal, so die Vorinstanz schliesslich, hätte der nicht gedeckte Teil der Personalkosten theoretisch einen Umfang gehabt, der noch mit weiteren Erträgen, beispielsweise aus Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel bzw. einer zusätzlichen Beratertätigkeit hätte gedeckt werden können (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509). 10.3.3 Weitere Kostenelemente Hinsichtlich der weiteren Kostenelemente führte die Vorinstanz zunächst aus, die vom Beschuldigten angewendete Interpretation der «contribution in kind»- Leistungen verstosse gegen Art. II.23 lit. b (i) von Annex II. Die genannte Bestimmung spreche von Sachleistungen Dritter. Mitarbeitende seien aus der Sicht des Arbeitgebers aber gerade nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr seien sie in dieser Eigenschaft in den Geschäftsbetrieb integriert und damit Teil der Q. und R._____-Gesellschaften. Darüber hinaus habe der Beschuldigte weder die erforderliche vorgängige Genehmigung bei der EK eingeholt (Art. II.19 Ziff. 1 lit. e Annex II), noch habe er die entsprechenden Kosten in den Formularen C als solche ausgewiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509 f.). Bei den für nach Indien ausgelagerte Arbeiten berechneten «Outsourcing-Kosten» handle es sich um Leistungen, deren Auslagerung nach Art. 6.II des Annex II bereits vor Beginn eines Projekts hätte deklariert werden und auch auf dem Formular C als «Subcontracting-Kosten» hätten angegeben werden müssen. Beides sei vorliegend nicht geschehen, weshalb die Kosten nicht zu berücksichtigen seien. Mit Blick auf die Reise- und Materialspesen stellte die Vorinstanz zunächst klar, die vom Beschuldigten geltend gemachten Reisekosten seien von S.________ überprüft und von den Auditoren der EK vollständig anerkannt worden. Dagegen seien die Materialspesen mangels Belegen integral zurückgewiesen worden. Auch bei den Materialkosten handle es sich aber grundsätzlich um erstattungsfähige Kosten, welche bei den jeweiligen Projekten zu berücksichtigen seien. Weder den Formularen C, noch den Unterlagen der Auditoren der EK oder der Revisoren der StA WD lasse sich entnehmen, in welchem Umfang die Materialkosten ursprünglich geltend gemacht und wie sie berechnet worden seien. Zu Gunsten des Beschuldigten werde diesbezüglich auf die von ihm eingereichte Excel-Tabelle (pag. 18 121 ff.) abgestellt (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 511). 10.3.4 Massgebende Währung Zur Frage, in welcher Währung die Differenz zwischen dem von der EU ausbezahlten und dem den Q. und R._____-Gesellschaften zustehenden Betrag auszudrücken ist, führte die Vorinstanz aus (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 512): Die Buchhaltungen der beiden Q. und R._____-Gesellschaften werden in CHF geführt, auch die Löhne werden in CHF ausbezahlt, ebenso sind die weiteren Kosten laufend angefallen und waren weitgehend in CHF zu begleichen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Berechnung der jeweils angefallenen
22 Ist-Kosten in CHF durchzuführen, da dies zu genaueren Resultaten führt. Demgegenüber haben die Q. und R._____-Gesellschaften die Rückerstattung der Kosten bei der EU in EUR beantragt, sie sind von dieser (mit einer in EUR geführten Buchhaltung) in EUR ausbezahlt worden und sind schliesslich auf EUR-Konten der Q. und R._____-Gesellschaften gutgeschrieben worden. Es handelt sich um verhältnismässig wenige Anträge / Zahlungen und diese tragen alle ein konkretes (Valuta-) Datum, womit eine Umrechnung der EUR in CHF ohne Weiteres möglich ist, um die nötige Gegenüberstellung der beantragten / bezahlten Kosten und der Ist-Kosten vornehmen zu können. Dies ändert nichts daran, dass die EU ihre Zahlungen in EUR tätigte und ein allfälliger Schaden somit in EUR eingetreten ist. Die in CHF berechnete allfällige Differenz zwischen den ausbezahlten Kosten und den Ist-Kosten ist deswegen wiederum in EUR zurückzurechnen. Aufgrund sich verändernder EUR- / CHF- Kurse zwischen der ersten Zahlung der EU und dem (finanziellen) Abschluss des jeweiligen Projekts, d.h. dem letzten eingereichten Formular C oder der letzten Zahlung der EU, und vor dem Hintergrund des Umstands, dass die während der Projektlaufzeit entstandenen Kosten laufend und in CHF beglichen worden sind, ist eine genaue Berechnung der allfälligen Differenz zwischen den seitens EU ausbezahlten Beträgen und den zu berücksichtigenden Ist-Kosten, sei es in EUR oder in CHF, ganz praktisch kaum möglich. Es erscheint deswegen gerechtfertigt, die in CHF errechnete Differenz per Stichtag des letzten Formulars C (dies ist die letzte aktive Handlung von A.________ im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU) in EUR zurückzurechnen. Aufgrund der unausweichlichen Ungenauigkeiten dieser Währungsumrechnung werden im Resultat alle Beträge als „Circa- Beträge“ aufgeführt. 10.3.5 Einzelne Projekte Bei den in der Folge zu den einzelnen Projekten angestellten Überlegungen, bzw. der Berechnung des Deliktbetrags, folgte die Vorinstanz im Wesentlichen dem Projektablauf. Zunächst stellte sie dafür dem von den Q. und R._____-Gesellschaften eingereichten Projektantrag die von der EU im Rahmen des Vertragsabschlusses genehmigten Kosten gegenüber (beispielhaft für Projekt F.____(-Projekt) S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 512 f.). Weiter untersuchte sie, welche Kosten der Beschuldigte anschliessend mittels Formularen C von der EK einforderte und in welchem Umfang diese mit den eingereichten «Audit Certificates» übereinstimmten (wiederum für das Projekt F.____ S. 76 der erstinatnzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 513). Anschliessend eruierte sie anhand von eingereichten Belegen und den Ausführungen des Beschuldigten, inwiefern die geltend gemachten Beträge den Q. und R._____-Gesellschaften auch tatsächlich ausbezahlt wurden bzw. bei ihnen verblieben, wenn sie als Koordinatorin die Gesamtvergütung ausbezahlt erhielten. Soweit diese tatsächliche Entschädigung über die – nach dem oben beschriebenen System berechneten – massgeblichen Ist- Kosten hinausging, ermittelte sie anhand der Differenz den Deliktsbetrag. 10.4 Wissen und Wollen Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe gegenüber der EU systematisch und damit wissentlich und willentlich falsch abgerechnet und absichtlich mehr verlangt, als ihm bzw. seinen Gesellschaften bei einer korrekten Abrechnung zugestanden hätte.
23 Die Abrechnungsweise gegenüber der EU, so die Vorinstanz weiter, sei keineswegs so kompliziert, wie dies der Beschuldigte zu vermitteln versuche. Es handle sich bei ihm überdies um einen intelligenten, analytisch denkenden Mann mit grossem Zahlenflair. Um feststellen zu können, was ihm finanziell zustehe, habe sich der Beschuldigte offensichtlich auch mit den Verträgen und damit dem Annex II auseinandersetzen müssen, welchem sich wörtlich entnehmen lasse, dass nur die effektiven Kosten förderungsfähig seien. Soweit er eingewendet habe, immer gemäss dem zu BBW-Zeiten geltenden System abgerechnet zu haben, möge dies zutreffen, würde aber bedeuten, dass er bereits damals falsch abgerechnet hätte. Denn auch unter diesem System seien unmissverständlich nur die effektiven Kosten subventionsfähig gewesen. Weitere Hinweise würden den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte sehr wohl gewusst habe, wie richtig abzurechnen gewesen wäre – sei es zu BBW- oder zu EU-Zeiten. So habe er angegeben, mit dem BBW eine spezielle Abrede betreffend die Abrechnung getroffen zu haben. Dies impliziere einerseits Kenntnis der üblicherweise geltenden Regeln; andererseits habe er nicht ohne Weiteres von einer Fortgeltung dieser Vereinbarung ausgehen können, als ihm die EU als neue Vertragspartnerin gegenüber gestanden sei. Dass sich der Beschuldigte denn auch mit den neuen Vertragsunterlangen auseinandergesetzt habe, zeige sich weiter in seinem Umgang mit den Gemeinkosten. Diese seinen unter dem Regime des BBW noch in den Maximalstundensätzen enthalten gewesen. Im Rahmen der EU- Verträge hätten sie dagegen separat ausgewiesen werden müssen, was der Beschuldigte formell korrekt gemacht habe. Der Beschuldigte sei sodann bereits früher mit Subventionsgeldern unterstützt worden, als er noch über Drittfinanzierungen der AC.________(Gesellschaft) und später der AD.________(Gesellschaft) verfügt habe. Spätestens als diese um das Jahr 2005 weggefallen seien, habe er merken müssen, dass er alleine mit Forschungsprojekten seine Kosten nicht würde decken können. Er habe weiter angegeben, die EU angefragt zu haben, ob sie seine Aufwendungen zu 100% übernehmen würde, was aber abgelehnt worden sei. Angesichts dieses abschlägigen Entscheids könne der Beschuldigte nicht allen Ernstes behaupten, versehentlich die vollen Kosten geltend gemacht zu haben. Ein weiteres Indiz für die wissentlich falsche Abrechnung des Beschuldigten finde sich schliesslich im Umstand, dass S.________ genau die «fehlerhaften» Unterlagen betreffend die Personalkosten vorenthalten worden seien, obwohl es sich dabei eigentlich um den Hauptteil der Prüfung gehandelt habe, wo sich der Beizug einer aussenstehenden Fachperson besonders anerboten hätte. 11. Vorbringen der Verteidigung gegen das erstinstanzliche Urteil Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, beim Beschuldigten handle es sich um einen ausgewiesenen IT-Spezialisten mit beachtlichem Werdegang und internationaler Reputation, der bereits seit 1986 in Forschungsprojekte der EU involviert sei und hinsichtlich seines fundierten technischen Wissens immer ein hohes Ansehen genossen habe. Nachdem die Forschungsprojekte ab dem Jahr 2004
24 nicht mehr über das BBW abgewickelt, sondern direkt von der EU vergütet worden seien, habe er es unterlassen, seine Abrechnungspraxis den neuen Standards anzupassen und darum weiterhin nach den unter dem Regime des BBW geltenden Grundsätzen abgerechnet. Dieses Vorgehen entspreche unbestrittenermassen nicht den unter den FP6- Projekten geltenden Vorgaben. Unwirklich sei indessen, dass sich der Beschuldigte wegen diesem einen systematischen Fehler vor einem bernischen Strafgericht verantworten müsse. Die Projektunterlangen würden einen Sanktionsmechanismus vorsehen, nach welchem Vertragsverletzungen vom Gericht erster Instanz der EU in Brüssel nach belgischem Recht zu beurteilen seien. Dies sei von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz habe weiter auch den Sachverhalt aktenwidrig gewürdigt, sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Vermögensschadens ausgegangen und habe fälschlicherweise einen Vorsatz des Beschuldigten angenommen. Im Zusammenhang mit der Frage nach den subventionsfähigen Kosten komme die Vorinstanz zum Schluss, rund ein Drittel der laufenden Kosten der Q. und R._____- Gesellschaften seien nicht durch Beiträge der EU gedeckt [bzw. deckbar] gewesen. Diese nicht weiter begründete Annahme führe die Vorinstanz sodann zur Schlussfolgerung, es stelle sich nicht die Frage, ob die Entschädigung, die der Beschuldigte von den Q. und R._____-Gesellschaften bezogen habe, den Vorgaben des Annex II standhalte; vielmehr müsse danach gefragt werden, «welche Entschädigung sich ein vernünftig denkender oder rechnender Mann, wie es der Beschuldigte sei, ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die [von der] Gesellschaft erzielten Erträge nicht vollumfänglich decken könne» (S. 4 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 715 f). Diese Schlussfolgerung und der so errechnete Maximaljahreslohn des Beschuldigten seien schlicht unhaltbar bzw. falsch. Anders als von der Vorinstanz angenommen, seien die Q. und R._____-Gesellschaften nicht zu beinahe 100% von der EU finanziert gewesen. Entsprechend der Zusammenstellung des Beschuldigten vom 7. November 2017 hätten sie beträchtliche Zusatzerträge generiert, welche – je nach Berücksichtigung der «Overhead- Kosten» – 36 bis 47% betragen hätten. Entsprechend habe die Kammer die Frage zu beantworten, ob die Höhe der vom Beschuldigten bezogenen Vergütung gegen Annex II verstosse oder nicht. Nur auf diese Weise lasse sich beantworten, ob dem Beschuldigten ein zu hoher «Gesamtwert» ausbezahlt, und der EU so ein Vermögensschaden zugefügt worden sei. Aus der falschen Abrechnungspraxis ergebe sich nämlich noch nicht, dass dem Beschuldigten ein Betrag ausbezahlt worden sei, welcher das unter Annex II maximal zulässige Mass überstiegen habe. Vielmehr habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang stets ausgeführt, gegenüber der EU für sich selber einen zu tiefen und für seine Mitarbeitenden einen zu hohen Lohn ausgewiesen zu haben, was im Durchschnitt aber praktisch einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten entspreche, wie sie in Annex II vorgesehen sei. Die Abrechnung nach dem Annex II sei denn auch überaus komplex, was sich bereits daran zeige, dass 87% aller Audits, die im Rahmen der FP7-Projekte durchgeführt worden seien, Fehler aufgezeigt hätten. Auch die verschiedenen Re-
25 visoren seien jeweils zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Bestimmung der Ist-Kosten sei weder vertragskonform noch stimmig, sondern aus der Luft gegriffen. So würden die Vertragsbestimmungen keine Begrenzung der Löhne gegen oben vorsehen. Auch die übrigen wirtschaftlichen Überlegungen der Vorinstanz würden Annex II widersprechen, seien aktenwidrig und rechtlich falsch. Es seien sämtliche Personalkosten des Beschuldigten zu berücksichtigen, wie sie auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich anerkannt worden seien. Bei den «contribution in kind»-Leistungen handle es sich um ein weiteres Kostenelement, welches von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Es sei zwar korrekt, dass der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter nicht als solche deklariert habe, dennoch würden aber die Stunden der «Research Engineers» der Q. und R._____-Gesellschaften, bei welchen es sich um frische Studienabgänger gehandelt habe, für den entsprechenden Zuschlag berechtigen. Bei einer derartigen Ermittlung der Ist-Kosten, würde nicht ein Vermögensschaden der EU, sondern ein Guthaben des Beschuldigten von rund CHF 38‘000.00 resultieren. Die Verteidigung führte weiter aus, ein Betrug müsse sodann vorsätzlich erfolgen und setze eine Bereicherungsabsicht voraus. Der Beschuldigte bestreite eine Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit seiner fehlerhaften Abrechnungspraxis und verweise auf seine langjährige Übung, welche er seit Beginn seiner Tätigkeit in den EU-Forschungsprogrammen angewendet habe und die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bei der AC.________(Gesellschaft) und der AE.________(Gesellschaft) bestens bekannt gewesen sei. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen in derartigen Forschungsprojekten habe der Beschuldigte darauf vertraut, nach der ihm bekannten Methode abrechnen zu können und angenommen, nichts Falsches zu machen. Es habe für ihn damit auch kein Anlass bestanden, sich vertieft mit dem Annex II auseinanderzusetzen. Von einer wissentlich falschen Abrechnungspraxis könne daher keine Rede sein. Aus seiner Unwissenheit könne auch nicht geschlossen werden, er habe einen Vermögensschaden der EU billigend in Kauf genommen. Dass die vom Beschuldigten angewendete Abrechnungspraxis im Übrigen «nicht aus dem Tierbuch stamme», ergebe sich aus dem Umstand, dass unter den FP7-Projekten die Abrechnung mit durchschnittlichen Personalkosten explizit zugelassen werde. Wenn man bei der Berechnung der tatsächlichen Ist-Kosten auf die Angaben in der Buchhaltung abstelle und den gesamten Lohn des Beschuldigten berücksichtigte, werde ersichtlich, dass dieser nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, sondern nur das gefordert habe, was ihm auch zugestanden habe. Der Beschuldigte habe im Übrigen nie ein Geheimnis um seine Abrechnungspraxis gemacht, sondern diese – beispielsweise im Mailverkehr auf pag. 09 02 042 ff. – offen gegen aussen kommuniziert, was beim Vorliegen einer Bereicherungsabsicht oder einer absichtlich falschen Abrechnung nicht zu erwarten gewesen wäre. Tatsache sei weiter, dass der Beschuldigte den EU-Prüfern anlässlich des Audits ohne Weiteres seine Abrechnungspraxis offenbart habe. Sowohl die ehemalige Buchhalterin – T.________ – und der externe Treuhänder –
26 S.________ – hätten sich in ihren Einvernahmen davon überzeugt gezeigt, dass der Beschuldigte die EU nicht absichtlich habe hintergehen wollen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei überdies insofern einseitig, als sämtliche Verfehlungen, die bei der Ausstellung der «Audit Certificates» begangen worden seien, ausschliesslich dem Beschuldigten angelastet würden. Dies sei umso erstaunlicher, als es, objektiv betrachtet, einzig am Aussteller der «Audit Certificates» – also an S.________ – gelegen habe, deren Richtigkeit zu bestätigen. Es wäre somit an ihm gelegen, allfällige Unterlagen zu besorgen, die es ihm ermöglicht hätten, eine korrekte und vollständige Prüfung durchzuführen. Diese krasse Pflichtverletzung nun in ein bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei falsch. Im Ergebnis könne damit beweismässig nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe gewusst, wie nach Annex II korrekt abzurechnen gewesen wäre. Da ihm nie bewusst gewesen sei, etwas Falsches zu tun, fehle ihm nicht nur der Vorsatz, sondern auch die Bereicherungsabsicht. 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Vorbemerkung zum oberinstanzlichen Prüfungsumfang Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner EU-Projektarbeit mit Blick auf sechs Projekte gezielt systematisch falsch abgerechnet zu haben, und so zu Forschungsgeldern gelangt zu sein, die ihm nicht zugestanden hätten. Der Beschuldigte gesteht ein, mit seiner Abrechnungsmethode gewisse Vertragsbestimmungen verletzt zu haben, bestreitet aber die strafrechtliche Relevanz seines Handelns. Dabei wendet er sich zunächst gegen die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bei der Berechnung der tatsächlichen (Ist-)Kosten angewendete Methode und wirft der Vorinstanz eine «aktenwidrige Beweiswürdigung» vor. Ohne dass in den Vertragsgrundlagen eine numerische Begrenzung vorgesehen sei, habe die Vorinstanz nur einen Teil seines Lohnes akzeptiert und argumentiert, es handle sich dabei um den Anteil, den sich eine vernünftige Person ausbezahlt hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass mit den Forschungsgeldern nur ein Teil der Forschungstätigkeiten gedeckt werden könne und der Rest durch übrige Quellen finanzierbar bleiben müsse. Dies sei unhaltbar. Die Vorinstanz hätte einzig zu beurteilen gehabt, ob sein Gehalt «excessive or reckless» im Sinne des Annex II gewesen sei. Bei ihren Berechnungen habe sie ferner beträchtliche «Kofinanzierungen» ausser Acht gelassen, über welche die Q. und R._____- Gesellschaften verfügt hätten. Im Übrigen, so der Beschuldigte weiter, habe er sich bei seiner Abrechnungspraxis lediglich an die Vorgaben des BBW gehalten, nach welchen er bereits seit Jahren abrechne, und von welchen er geglaubt habe, dass sie weiterhin Geltung hätten. Nach einigen generellen Überlegungen zum geltenden Abrechnungssystem bleibt für die Kammer zunächst zu prüfen, aus welchen Quellen die Q. und R._____- Gesellschaften ihre Einnahmen generierten, bzw. ob die Vorinstanz bei ihren Berechnungen massgebende «Kofinanzierungen» unberücksichtigt liess.
27 Weiter wird sich die Kammer mit den bereits von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen haben. Nämlich (1) welche Kosten die Q. und R._____-Gesellschaften für ihre Forschungstätigkeiten geltend machen durften, (2) ob die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwände bzw. die dafür von der EU ausgerichteten Entschädigungen diesen Anspruch überstiegen und sofern dem so sein sollte, ob der Beschuldigte (3) gezielt systematisch falsch abrechnete. 12.2 Abrechnungssystem mit EU Forschungsgeldern Für einen generellen Abriss zu den EU-Forschungsprojekten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.) verwiesen werden. Ziel der EU-Forschungsprojekte ist es gemäss den einleuchtenden Ausführungen der Vorinstanz, in der Forschung tätige Unternehmen finanziell zu unterstützen. Je nach Projekt werden 50% oder 100% der Kosten vergütet, die ein Unternehmen für die Löhne seiner Mitarbeitenden aufwendet, wenn diese an einem Projekt arbeiten. Da mit der Projektarbeit zwangsläufig auch organisatorische Tätigkeiten verbunden sind, kann eine Unternehmen darüber hinaus eine gewisse Anzahl «Management- Stunden» geltend machen, die ihrerseits ebenfalls zu 100% erstattungsfähig sind. Bei dem vom Beschuldigten gewählten Vollkostenmodell gewährt die EU zusätzlich zu den erwähnten Vergütungen eine Gemeinkostenzulage («Overhead-Kosten») von pauschal 20% der Projektkosten, um so einen Anteil an die weiteren Aufwendungen (z.B. Miete für die Geschäftsliegenschaft, EDV-Lösung etc.) zu decken. Die Bemessung der Subventionsgelder richtet sich nicht nach einem starren Massstab, sondern ist an die tatsächlichen Projektkosten eines Vertragspartners geknüpft. Es werden aber qualitative Anforderungen an die gegenüber der EU geltend gemachten Aufwendungen gestellt. So müssen diese tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein (Art. II 19 Ziff. 1 lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Ausgaben sind dagegen nicht entschädigungsfähig (Art. II 19 Ziff. 2 lit. h Annex II; vgl. zum Ganzen bereits Ziff. 8.3 hiervor). Auch nach Ansicht der Kammer wird damit einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass das Lohnniveau in den verschiedenen Vertragsstaaten unterschiedlich hoch ist. Anderseits öffnet eine solche Regelung einem weiteren Kreis von Teilnehmern die Möglichkeit, an Forschungsprojekten zu partizipieren. Mit der tatsächlich ausbezahlten Lohnsumme definiert ein Unternehmen nicht nur die Grundlage für die Berechnung der Subventionen, sondern gleichzeitig auch die vom Unternehmen selber oder von einem Dritten zu finanzierenden Kosten. Unternehmen mit einem höheren Lohnniveau erhalten damit höhere Subventionsbeiträge, tragen aber auch selber höhere Kosten, während Teilnehmer mit tieferen Löhnen auf eine volumenmässig kleinere Querfinanzierung angewiesen sind. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, bedeutet die Regel gleichzeitig zwingend, dass neben der Forschungstätigkeit zusätzliche Einnahmen generiert werden müssen, sei es durch weitere projektfremde Tätigkeiten oder durch Drittfinanzierungen. Andernfalls wären die Kosten eines Unternehmens – zumindest im Bereich der zu 50% unterstützten Projekte – auch nach Berücksichtigung eines allfälligen Überschusses beim Gemeinkostenzuschlag defizitär. Zur Veranschaulichung ist auf das
28 bereits erwähnte Zahlenbeispiel der Vorinstanz (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508) zu verweisen. 12.3 Einnahmequellen der Q. und R._____-Gesellschaften Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, massgebliche Zusatzeinkünfte der Q. und R._____-Gesellschaften unberücksichtigt gelassen zu haben. Einerseits habe diese über ausgezeichnete Kapitalreserven aus früheren Projekten verfügt. Anderseits habe man den Betriebsaufwand sehr tief gehalten und damit einen substanziellen Anteil des Gemeinkostenbeitrags frei verwenden können. Dies insbesondere auch bei Projekten, welche zu 100% finanziert gewesen seien und man damit einen Umsatz von 120% generiert habe. Wenn zusätzlich die Einkünfte aus Beratertätigkeiten, die Mieterträge und Renditen aus Kapitalinvestitionen berücksichtigt würden, seien lediglich 53% des Umsatzes der Q. und R._____-Gesellschaften mit den Förderungsgeldern in Verbindung zu bringen (S.5 f. der Plädoyernotizen, pag. 18 716 f.; S. 3 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017 inkl. dort erwähnter Beilagen, für die deutsche Version pag. 18 672). Die vom Beschuldigten als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten – neuen – Zahlen sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz fasste die in den Unterlagen vorhandenen, teils revidierten und geprüften (2006 und 2007), teils geprüften aber nicht revidierten (2008) und die teils weder geprüften noch revidierten Jahresabschlüsse (2009) der Q._______AG zusammen (pag. 18 453 mit Hinweisen auf die jeweiligen Fundstellen in den Akten). Auch für die R.______GmbH findet sich für die Jahre 2005 bis 2009 eine entsprechende Zusammenstellung (pag. 18 454). Diese stützt sich auf Jahresabschlüsse, die zwar weder geprüft noch revidiert sind, aber allesamt vom Beschuldigten unterzeichnet wurden. Die Kammer hat die entsprechenden Angaben nachvollzogen und für korrekt befunden. Daraus erhellt, dass die Q. und R._____-Gesellschaften neben der Projektarbeit auch Kapital- (Q._______AG und R.______GmbH) und Liegenschaftsgeschäfte (Q._______AG) tätigten. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten generierten die Q. und R._____-Gesellschaften im vorliegend relevanten Zeitrahmen mit den projektfremden Tätigkeiten gesamthaft keine Gewinne. Vielmehr überstiegen die Aufwendungen in diesen Tätigkeitsfeldern die dort erzielten Erträge, was eher den Schluss nahe legt, dass mit den Projekteinnahmen zusätzlich ein Liegenschafts- bzw. Kapitalverlust ausgeglichen wurde. Ausgeschlossen sind nach Ansicht der Kammer aber die vom Beschuldigten behaupteten substanziellen Zusatzeinnahmen aus dem Liegenschaften und Wertschriftenhandel – dies selbst bei einer Berücksichtigung allfälliger Kapitalreserven und Überschüssen aus den Overheads. Die vom Beschuldigten eingereichte tabellarische Zusammenstellung vermag daran nichts zu ändern. Sie steht einerseits im Widerspruch zu den vom Beschuldigten unterschriebenen Jahresabschlüssen, andererseits kommt ihr – aufgrund der fehlenden Belege – höchst zweifelhafter Beweiswert zu. Wie bereits die Vorinstanz, geht auch die Kammer davon aus, dass sich die Q. und R._____- Gesellschaften praktisch ausschliesslich über Projekteinnahmen finanzierten.
29 12.4 Personalkosten 12.4.1 Allgemeines Welche Personalkosten gegenüber der EU geltend gemacht werden durften, ergibt sich aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen – insbesondere aus Annex II. Die vertraglichen Bestimmungen sind sprachlich klar formuliert und lassen insoweit keinen Interpretationsspielraum offen, als nur tatsächlich angefallene Projektkosten förderungsfähig sind. Wie bereits die Vorinstanz (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 505), sieht auch die Kammer diesbezüglich keinen Raum für den Beizug des – subsidiär auf die Verträge anwendbaren – belgischen Rechts. Der – im Falle der Q. und R._____-Gesellschaften den hauptsächlichen Teil der Projektkosten ausmachenden – Personalaufwand bestimmt sich anhand der von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Projektstunden, multipliziert mit dem massgebenden Stundensatz. Nicht beanstandet hat der Beschuldigte das System, nach welchem die Vorinstanz die Anzahl massgebender produktiver Monatsstunden berechnet hat. Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, seine Abrechnungen gegenüber der EU nicht auf den mit seinen Mitarbeitenden vertraglich vereinbarten Lohn ausgerichtet zu haben, wendet aber ein, mit Durchschnittskosten gerechnet zu haben, wobei der tatsächliche Lohn seiner Mitarbeitenden wesentlich tiefer, sein eigener aber deutlich höher sei, als gegen aussen angegeben. Da die Gesamtlohnkosten aber korrekt seien, resultiere für die EU kein Vermögensschaden. 12.4.2 Vom Beschuldigten angewendete Abrechnungsmethode Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich aus den Unterlagen nicht ersehen oder ableiten, nach welcher Methode der Beschuldigte den Personalaufwand berechnete, den er später gegenüber der EU geltend machte. Er selber gab an, seine Abrechnung nicht nach den Vorgaben des Annex II erstellt, sondern nach den einzigen ihm bekannten Richtlinien – jenen des BBW – abgerechnet zu haben. Entsprechend der Regelung in Annex II, sehen auch die Richtlinien des BBW eine Vergütung der effektiven Kosten vor. Zusätzlich werden für verschiedene Personalkategorien Maximalstundensätze definiert, die zur Anwendung gelangen, wenn der effektive Lohn eines Mitarbeiters eine gewisse Schwelle überschreitet. So lag der maximal förderungsfähige Stundensatz für einen Projektleiter unter dem 5. EU- Forschungsprogramm bei CHF 143.00/h, für einen Stv. Projektleiter bei CHF 119.00/h, für einen erfahrenen Wissenschaftler bei CHF 99.00/h, für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter bei CHF 84.00/h und für einen Techniker/Programmierer bei CHF 74.00/h – dies jeweils bei einer maximalen Anzahl von monatlich 152 anrechenbaren Stunden (pag. 13 01 009 i.V.m. pag. 05 02 025 Z. 88 f.). Anders als bei der Abrechnung gegenüber der EU, umfasst der so definierte Maximalstundensatz nicht nur die Sozialkosten des Arbeitgebers, sondern auch die Gemeinkostenzulage, welche unter dem vom Beschuldigten gewählten Vollkostenmodell gegenüber der EU mit 20% der Projektkosten separat geltend gemacht werden konnte (zur Abrechnung gegenüber dem BBW pag. 13 01 009 und pag. 13 01 026 f.).
30 Die den Mitarbeitenden in den Jahren 2004 bis 2008 tatsächlich ausbezahlten Löhne lassen sich der Finanzbuchhaltung bzw. den zusammengestellten Lohnlisten der Q. und R._____-Gesellschaften entnehmen. Danach wurde der Beschuldigte von der Q._______AG für seine Arbeit mit einem Bruttolohn von monatlich CHF 15‘000 entschädigt. Bis ins Jahr 2008 stieg dieser Lohn auf monatliche CHF 17‘000 an. Nebst einem jährlichen «Weihnachtsgeld» – das auch den übrigen Mitarbeitenden ausbezahlt wurde – erhielt der Beschuldigte zusätzlich ein Verwaltungsratshonorar von CHF 15‘000 pro Jahr. Ergänzt wurden diese Leistungen schliesslich durch einem jährlichen Bonus. Dieser betrug in den Jahren 2005 und 2006 je CHF 100‘000, in den Jahren 2007 und 2008 CHF 80‘000 (Lohnlisten 2004 bis 2008 der Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Die R.______GmbH bezahlte dem Beschuldigten zwar keinen Lohn, richtete ihm aber einen jährlichen Bonus von CHF 120‘000 (Jahr 2004), CHF 150‘000 (Jahr 2005), CHF 120‘000 (Jahr 2006), CHF 75‘000 (Jahr 2007) und CHF 120‘000 (Jahr 2008) aus (Auszüge Finanzbuchhaltung 2004 bis 2008 der R.______GmbH, pag. 09 003 005 ff., ähnlich eine Aufstellung «Total Salary R.______GmbH» der Jahre 2003 bis 2007, der bezüglich A.________ unter dem Titel «Total Salary» die als Bonus ausbezahlten Leistungen zu entnehmen sind, pag. 04 012 095 und 096). Bei einer Zusammenstellung der gesamthaft an den Beschuldigen geflossenen Entschädigungen ergibt sich für diesen rechnerisch ein Stundenansatz, der den Maximalstundenansatz der BBW-Tabelle um mehr als das Doppelte übersteigt. Auch in dem vom Beschuldigten selber eingereichten Gutachten der AF.________ GmbH wird von einem effektiven Stundenansatz des Beschuldigten von durchschnittlich rund CHF 300.00 ausgegangen (Gutachten der AF.________ GmbH vom 16. November 2015, S. 4 f.; pag. 18 082 f.). Bereits diese Erkenntnis lässt sich grundsätzlich nicht mit der vom Beschuldigten behaupteten Abrechnung nach den BBW-Standards vereinbaren. Der Eindruck, dass der Beschuldigte bei seiner Abrechnung nicht dem System des BBW folgte, sondern ein von den effektiven Kosten losgelöstes System verfolgte, wird durch seine vielerorts pauschalen und ausweichenden Ausführungen weiter verstärkt. So führte der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft aus, bereits gegenüber dem BBW in sog. Budgets durchschnittliche Gehaltskosten geltend gemacht zu haben (pag. 05 01 017 Z. 310-312). Er habe mithin in einem Gesuch angegeben, welcher Betrag für das jeweilige Personal in Rechnung gestellt werden würde. Wie hoch der individuelle Lohn [tatsächlich] gewesen sei, sei nie gefragt worden (pag. 05 02 025 Z. 101-103). Geschätzte Durchschnittskosten habe er auch in den Abrechnungsformularen bzw. dem Formular C geltend gemacht (pag. 05 01 016 Z. 263 ff. i.V.m. Z. 271 f.). Bei der späteren Abrechnung sei nur ein Teil dieser offerierten Kosten bezahlt worden. Dabei hätten sie [wohl: die EU bzw. das zuvor das BBW] und die Q. und R._____- Gesellschaften je einen Teil der Kosten getragen (pag. 05 02 025 Z. 110-112). Die tatsächlichen Kosten seien erst aufgeführt worden, wenn ein Rechnungsprüfer gekommen sei und nach den genau bezahlten Kosten gefragt habe (pag. 05 01 016 Z. 264 f.). Nach dem erwähnten System habe man bereits abgerechnet, als er (der Beschuldigte) noch bei der AC.________(Gesellschaft) gearbeitet habe. Damals habe man in einer vorgängigen Sitzung die Stundenansätze der auf dem Projekt
31 arbeitenden Mitarbeitenden festgelegt, welche «dann gegolten» hätten. Nach dem den einzelnen Arbeitnehmenden am Ende ausbezahlten Lohn, sei nie gefragt worden (pag. 05 02 027 Z. 170-173). Der Beschuldigte führte weiter aus, die EU sei nur an der «Gesamtnutzung der Ressourcen» interessiert gewesen. Man habe die [wohl: bewilligten] Ressourcen über die unterschiedlichen Berichtsperioden mehr oder weniger ausnutzen können. In einem Schreiben vom 30. November 2015 an die Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, das vom BBW entwickelte Entlöhnungsmodell sei für Hochschulen, nicht aber für Industrieunternehmungen attraktiv. Deshalb habe er eine Absprache mit dem damaligen Direktor des BBW (AG.________) getroffen, wonach sie (die Q. und R._____-Gesellschaften) berechtigt gewesen seien, normale Industrieansätze zu verrechnen, solange die Gesamtbudgetkosten eingehalten worden seien. Im Ergebnis seien damit sowohl die Budgetierung als auch die Abrechnung auf Basis des BBW-Zahlenmodells erfolgt, dies aber unter «Berücksichtigung des Gesamtkostenbudgets» und mit einer «durchschnittlichen Verteilung der Personalkosten» (S. 7 f. des Schreibens vom 30. November 2015; pag. 18 092 f.). Zwischenfazit Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nach Ansicht der Kammer in etwa ableiten, nach welchem System er bei der Bemessung seiner Projektkosten vorging: Im Rahmen des Projektantrags an die EU (bzw. früher des Gesuchs an das BBW) budgetierte der Beschuldigte die erwartete Anzahl Projektstunden eines jeden Mitarbeiters für ein bestimmtes Projekt. Diese Projektstunden multiplizierte er mit einem fiktiven Stundensatz, der sich eventuell an den Maximalstundensätzen der BBW-Tabelle orientierte. Soweit dieses «Budget» in der Folge bewilligt wurde und die entsprechende Anzahl Stunden auch tatsächlich geleistet wurden, stellte der Beschuldigte die budgetierten Kosten in Rechnung. Dies stets unter Berücksichtigung des Prozentsatzes der für das Projekt bewilligten Subventionen. Dass der Beschuldigte mit dieser Berechnungsmethode weder dem System des BBW, noch jenem der EU folgte, ergibt sich zunächst aus dem auf die effektiven Kosten Bezug nehmenden Wortlaut der Unterlagen des BBW (vgl. Blatt «Maximale Stundensätze» auf pag. 13 01 009 und die dazugehörigen Finanzierungskriterien auf pag. 13 01 021 ff.) bzw. des Annex II (Ziff. 8.3 hiervor). Es lässt sich aber auch anhand der von den Q. und R._____-Gesellschaften geleisteten Lohnzahlungen nachvollziehen: Anstelle der vertraglich vorgesehenen, effektiven Kosten, stellte der Beschuldigte für die Arbeit seiner Mitarbeitenden gegenüber der EU weit mehr in Rechnung, als er ihnen an Lohn ausbezahlte. Die Differenz zwischen ihrem Lohn und dem gegenüber der EU deklarierten Betrag war sogar so gross, dass selbst bei einer in weiten Teilen zu 50% subventionierten Forschungstätigkeit ein «Überschuss» zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften übrig blieb. Diesen Überschuss verwendeten sie in der Folge darauf, dem Beschuldigen seinen monatlichen Lohn von CHF 15‘000.00 bis 17‘000.00 zu finanzieren und ihm Ende Jahr einen stattlichen Bonus auszurichten. Trotz der vertraglich vorgesehen Teilsubventionierung der effektiven Kosten, deckten die Q. und R._____-Gesellschaften mit ihrer Abrechnungsmethode im Ergebnis 100% ihrer Aufwendungen.
32 Hinweise auf die Vereinbarung einer von den effektiven Kosten abweichenden Abrechnungsmethode, welche der Beschuldigte mit dem ehemaligen Direktor des BBW geschlossen haben will, lassen sich den Unterlagen nicht entnehmen. Vielmehr wurde seitens des SBF ausgeführt, der Beschuldigte habe wohl eher grosszügig als sparsam abgerechnet (S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011; pag. 13 01 007). Die vom Beschuldigten in Rechnung gestellten Beträge wurden denn auch verschiedentlich nach unten korrigiert (Revisionsnotiz vom 13. Juni 2007, pag. 13 01 178 f und Revisionsnotiz vom 5. Juli 2007, pag. 13 01 350 f.) und er wurde aufgefordert, «bei zukünftigen Projektbeteiligungen die Finanzierungskriterien des BBW strikt einzuhalten» (Schreiben vom 13. Juni 2002; pag. 13 01 079). Die Berufung auf eine Spezialvereinbarung indiziert umgekehrt aber bereits, dass sich der Beschuldigte sehr wohl bewusst war, eine von den geltenden Regeln abweichende Abrechnungsmethode zu verfolgen (zum Wissen und Wollen des Beschuldigten eingehend Ziff. 12.7 hiernach). Soweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, bereits seit Jahren nach dem beschriebenen System abzurechnen, mag dies zutreffen und partiell auf die relativ oberflächlichen Kontrollen des BBW zurückzuführen sein (vgl. dazu S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011; pag. 13 01 007), ändert aber nichts daran, dass er höhere Kosten geltend machte, als vertraglich zulässig war. 12.4.3 Tatsächlich zu berücksichtigende Kosten Da sich der Beschuldigte bei seiner Abrechnung weder an das System der EU hielt, noch strikt nach den Vorgaben des BBW abrechnete, stellt sich die Frage, welche Kosten den Q. und R._____-Gesellschaften für die von ihnen erbrachten Projektarbeiten anzurechnen sind. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich die Vergütungssysteme der EU und des ehemaligen BBW insofern sehr nahe stehen, als beide den Umfang der Subventionsleistungen an die tatsächlich angefallenen (effektiven) Kosten knüpfen. Unterschiedlich ist neben der Berechnung des Gemeinkostenbeitrags insbesondere die numerische Begrenzung der Bemessungsgrundlage der Subventionen. Während das BBW für verschiedene Mitarbeiterkategorien unterschiedliche Maximalstundenansätze vorschreibt, fehlt im Annex II eine entsprechende Regelung. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Aufwendungen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sind (Art. II.19 Ziff. 1 lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Ausgaben werden dagegen nicht subventioniert (Art. II.19 Ziff. 2 lit. h Annex II). Mit seinen Mitarbeitenden vereinbarte der Beschuldigte vertraglich ein monatliches – weit unter den Maximalstundenansätzen der BBW-Tabelle liegendes – Fixgehalt, welches ihnen von den Q. und R._____-Gesellschaften auch in der entsprechenden Höhe ausbezahlt wurde. Nebst einer Spesenentschädigung wurde ihnen überdies jeweils Ende Jahr ein Weihnachtsgeld ausbezahlt. Die getätigten Zahlungen erfolgten unabhängig vom Geschäftsgang der Gesellschaften und lassen sich anhand der Buchhaltung nachvollziehen (Lohnlisten 2004 bis 2008 der Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Bei der Entlöhnung des Beschuldigten selber verfolgten die Q. und R._____-Gesellschaften ein leicht modifiziertes System. Zwar wurde auch ihm ein monatliches Fixgehalt mit diversen Zusatzleistungen, nament-
33 lich Spesenentschädigung und Weihnachtsgeld, ausbezahlt; zusätzlich richteten aber sowohl die Q._______AG als auch die R.______GmbH dem Beschuldigten jeweils Ende Jah