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Bern Obergericht Strafkammern 06.04.2017 SK 2016 321

April 6, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·12,760 words·~1h 4min·2

Summary

Vergewaltigung, Drohung, Tätlichkeiten etc. | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 321 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. April. 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, einfache Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 22.04.2016 (PEN 2015 698)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................5 2. Berufung..................................................................................................................5 3. Beweisergänzungen ...............................................................................................6 4. Anträge der Parteien...............................................................................................6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer..............................................10 6. Anklagegrundsatz ................................................................................................11 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................13 7. Vorbemerkungen ..................................................................................................13 8. Zum Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziffer I/1.2 der Anklageschrift .............13 8.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................13 8.2 Ausführungen der Vorinstanz....................................................................13 8.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................14 8.3.1 Aussagen der Privatklägerin ..........................................................14 8.3.2 Anzeigegenese ..............................................................................15 8.3.3 Aussagen des Beschuldigten ........................................................15 9. Zum Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziffer I/1.3 der Anklageschrift .............16 9.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................16 9.2 Ausführungen der Vorinstanz....................................................................16 9.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................17 9.3.1 Auführungen der Privatklägerin .....................................................17 9.3.2 Ausführungen des Beschuldigten ..................................................18 10. Zu den Vorwürfen der Drohung gemäss Ziffer I/2.1 und 2.2 der Anklageschrift ...19 10.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................19 10.2 Ausführungen der Vorinstanz....................................................................19 10.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................19 10.3.1 Ausführungen der Privatklägerin....................................................19 10.3.2 Ausführungen des Beschuldigten ..................................................20 11. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Ziffer I/3.2 der Anklageschrift .................21 11.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................21 11.2 Ausführungen der Vorinstanz....................................................................21 11.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................21 11.3.1 Ausführungen der Privatklägerin....................................................21 11.3.2 Ausführungen des Beschuldigten ..................................................21 12. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Ziffer I/3.3 der Anklageschrift .................22 12.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................22 12.2. Ausführungen der Vorinstanz....................................................................22 12.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................22 13. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten gemäss Ziffer I/4 der Anklageschrift ............................................................................................23 13.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................23 13.2 Ausführungen der Vorinstanz....................................................................23 13.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................23 13.3.1 Ausführungen der Privatklägerin....................................................23 13.3.2 Ausführungen des Beschuldigten ..................................................23

3 14. Zu den Vorwürfen der Beschimpfung gemäss Ziffer I/5 der Anklageschrift ..........24 14.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................24 14.2 Ausführungen der Vorinstanz....................................................................24 14.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................24 15. Zu den Vorwürfen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Ziffer I/6 der Anklageschrift .................................................................................................24 15.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................24 15.2 Ausführungen der Vorinstanz....................................................................25 15.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................25 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................25 16. Vergewaltigung .....................................................................................................25 16.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................25 16.2 Subsumtion................................................................................................26 16.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.2 der Anklageschrift ..............................26 16.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.3 der Anklageschrift ..............................28 17. Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten......................................................29 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................29 17.2 Subsumtion................................................................................................29 18. Drohung .......................................................................................................29 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................29 18.2 Subsumtion................................................................................................30 18.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/2.1............................................................30 18.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/2.2............................................................30 19. Tätlichkeiten .......................................................................................................31 19.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................31 19.2 Subsumtion................................................................................................31 19.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/3.2 der Anklageschrift ..............................31 19.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I /3.3 der Anklageschrift .............................32 20. Beschimpfung .......................................................................................................32 20.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................32 20.2 Subsumtion................................................................................................32 21. Missbrauch einer Fernmeldeanlage......................................................................33 21.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................33 21.2. Subsumtion................................................................................................33 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................34 22. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen ..............................................34 23. Einsatzstrafe: Vergewaltigung vom 11./12. Februar 2014 ....................................34 23.1 Tatkomponenten .......................................................................................34 23.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ...................34 23.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns................................................35 23.1.3 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele ......................................35 23.1.4 Vermeidbarkeit...............................................................................35 23.1.5 Fazit Tatschwere............................................................................36 23.2 Einsatzstrafe..............................................................................................36 23.3 Asperation: Vergewaltigung vom Januar 2014..........................................36

4 23.4 Täterkomponenten ....................................................................................36 23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse .........................................36 23.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren...............................37 23.4.3 Strafempfindlichkeit........................................................................37 23.4.4 Fazit Täterkomponente..................................................................37 23.5 Strafmass und Strafvollzug .......................................................................37 24. Vergehen, die mit Geldstrafe zu bestrafen sind....................................................38 24.1 Drohung.....................................................................................................38 24.2 Einfache Körperverletzung ........................................................................39 24.3 Beschimpfung............................................................................................39 24.4. Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis...........39 24.5 Täterkomponenten ....................................................................................39 24.6 Strafmass und Strafvollzug .......................................................................40 25. Übertretungen .......................................................................................................41 25.1 Einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ...................................................41 25.2 Missbrauch einer Fernmeldeanlage ..........................................................42 25.3 Tätlichkeiten ..............................................................................................42 25.4 Konsum von Kokain ..................................................................................42 25.5 Fazit .......................................................................................................42 V. Zivilpunkt......................................................................................................................44 VI. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................44 26. Verfahrenskosten..................................................................................................44 26.1 Erstinstanzliches Verfahren.......................................................................44 26.2 Oberinstanzliches Verfahren .....................................................................44 27. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ..........................................................44 27.1 Erstinstanzliches Verfahren.......................................................................45 27.2 Oberinstanzliches Verfahren ....................................................................45 28. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.........................................45 28.1 Erstinstanzliches Verfahren.......................................................................46 28.2 Oberinstanzliches Verfahren .....................................................................46 VII. Verfügungen ................................................................................................................46 VIII. Dispositiv......................................................................................................................47

5 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 22. April 2016 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in E.________ (Ziff. I/3.1 der Anklageschrift) und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 22. April 2013 in F.________, E.________ und anderswo, namentlich am 24. Dezember 2012 durch Kauf von Kokain (Ziff. I/7.1 der Anklageschrift) sowie in der Zeit vor dem 22. April 2013 durch Konsum von Kokain (Ziff. I/7.2 der Anklageschrift) wegen Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 610, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 11. Februar 2014 in E.________ (Ziff. I/1.1 bis I/1.3 der Anklageschrift), der Drohung, mehrfach begangen am 1. Mai 2013 in E.________ (Ziff. I/2.1 und I/2.2 der Anklageschrift), der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 9. Februar 2014 in E.________ (Ziff. I/3.2 und I/3.3 der Anklageschrift), der einfachen Körperverletzung, begangen im Februar/März 2013 in E.________ (Ziff. I, 4 der Anklageschrift), der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2013 bis 12. Februar 2014 in E.________ (Ziff. I/5.1 bis I/5.3 der Anklageschrift), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. bis 9. Februar 2014 in E.________ und anderswo (Ziff. I/6.1 und I/6.2 der Anklageschrift), alles zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin), der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit seit dem 22. April 2013 bis 12. Oktober 2014 in F.________, E.________ und anderswo (Ziff. I/7.1 und I/7.2 der Anklageschrift) sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis 15. September 2014 (Ziff. I/8.1 und I/8.2 der Anklageschrift) schuldig erklärt. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Davon sind 12 Monate unbedingt zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 24 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von vier Jahren angeordnet. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf 20 Tage festgesetzt (pag. 610 ff., Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2014 an die Privatklägerin verurteilt (pag. 612, Ziff. III. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 27. April 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 624). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü-

6 gung vom 7. September 2016 (pag. 704 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. September 2016 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte sie auf die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II., Rz. 1.1, 1.2 und 1.3), Drohung, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II., Rz. 2.1 und 2.2), wegen Tätlichkeiten, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II., Rz. 3.1 und 3.2), wegen einfacher Körperverletzung (Urteilsdispositiv Ziff. II., Rz. 4), wegen Beschimpfung, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II., Rz. 5.1, 5.2 und 5.3), wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II, Rz. 6.1 und 6.2) sowie auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, zu einer Geldstrafe und einer Übertretungsbusse, insoweit diese im Zusammenhang mit den genannten Schuldsprüchen erfolgt sind, auf die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten, die Ausrichtung einer Genugtuung an die Privatklägerin und sämtliche mit diesen angefochtenen Punkten zusammenhängende Folgepunkte des Urteils (pag. 708 ff.). Mit Schreiben vom 15. September 2016 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 23. September 2016 die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 727 f.; pag. 730). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 735). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 826 ff.): I. Es sei festzustellen, dass die nachfolgenden Schuldsprüche unangefochten geblieben und demzufolge in Rechtskraft erwachsen sind: 1. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Ziff. II. 7. des angefochtenen Urteils; 2. mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gem. den Ziff. II. 8.1. des angefochtenen Urteils; 3. mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gem. den Ziff. II. 8.2. des angefochtenen Urteils. II. A.________, vgt., sei in Gutheissung der Berufung freizusprechen vom Vorwurf, 1. der Vergewaltigung - gem. Ziff. II. 1.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 in E.________ z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 1.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom Januar 2014 am Domizil des Beschuldigten z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 1.3. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014 am Domizil des Beschuldigten z.N. C.________;

7 2. der Drohung - gem. Ziff. II. 2.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am 1. Mai 2013 in E.________ z.N. C.________ - gem. Ziff. II. 2.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am 1. Mai 2013 in E.________ z.N. der Mutter von C.________ 3. der Tätlichkeiten - gem. Ziff. II. 3.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am ca. 1. Mai 2012 in E.________ z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 3.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am Abend des 7. Februar 2014 in E.________ z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 3.3. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 in E.________, G.________, z.N. C.________; 4. der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten - gem. Ziff. II. 4. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom Februar / März 2013 in E.________ z.N. C.________; 5. der Beschimpfung - gem. Ziff. II. 5.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am Abend des 7. Februar 2014 in E.________ z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 5.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Nacht des 8. auf den 9. Februar 2014 in E.________, im G.________, z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 5.3. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014, ca. 16.00 Uhr, am Domizil des Beschuldigten z.N. C.________; 6. des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage - gem. Ziff. II. 6.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am 7./8. Februar 2014 z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 6.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 z.N. C.________. III. Eventualantrag: Der Beschuldigte sei zu einer Strafe von insgesamt weniger als 360 Strafeinheiten unter Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs und unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu verurteilen. IV. Die Zivilforderungen der Privatklägerin C.________ seien abzuweisen. V. Im Weiteren sei zu verfügen, 1. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen und dem Beschuldigen sei eine angemessene Entschädigung, insbesondere für seine Verteidigungskosten, auszurichten.

8 2. Die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seinen im Umfang seines Obsiegens im Berufungsverfahrens gerichtlich neu festzusetzen, dies unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse und unter Ausrichtung einer angemessenen, anteilsmässigen Entschädigung. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. Der Generalstaatsanwalt H.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 830 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 22. April 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ infolge Verjährung - ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten - eingestellt wurde wegen 1.1 Tätlichkeiten, angeblich begangen am ca. 1. Mai 2012 in E.________; 1.2 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit seit 24. Dezember 2012 bis 22. April 2013 in F.________, E.________ und anderswo , namentlich 1.2.1 am 24. Dezember 2012 durch Kauf von Kokain; 1.2.2 in der Zeit vor dem 22. April 2013 durch Konsum von Kokain. 2. A.________ schuldig gesprochen wurde der 2.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit seit 22. April 2013 bis 12. Oktober 2014 in F.________, E.________ und anderswo durch Konsum von Kokain; 2.2 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis ca. 15. September 2014 durch 2.2.1 Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises gemäss Ziffer II. 8.1.1 - 8.1.8 des Urteilsdispositivs vom 22. April 2016; 2.2.2 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Ziffer II 8.2.1 - 8.2.6 des Urteilsdispositivs vom 22. April 2016 3 verfügt bzw. festgestellt wurde, dass der Beschuldigte trotz frist- und formgerechter Vorladung nicht zur Verhandlung vom 19. April 2016 erschienen war und polizeilich vorgeführt werden musste und ihm daraufhin eine Ordnungsbusse von Fr. 200.00 wegen unentschuldigten Fernbleibens auferlegt wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit seit dem 31. Juli 2013 bis 11. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil von C.________, namentlich 1.1 in der Zeit seit 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013; 1.2 in der Zeit vom Januar 2014; 1.3 in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014; 2. der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, namentlich 2.1 am 1. Mai 2013 in E.________; 2.2 am 1. Mai 2013 in E.________;

9 3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit seit ca. 1. Mai 2012 bis 9. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil von C.________, namentlich 3.1 am Abend des 7. Februar 2014; 3.2 in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014; 4. der einfachen Körperverletzung, begangen in der Zeit vom Februar/März 2013 in E.________, zum Nachteil von C.________; 5. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit seit August 2013 bis 12. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil von C.________, namentlich 5.1 am Abend des 7. Februars 2014; 5.2 in der Nacht des 8. auf den 9. Februar 2014; 5.3 in der Zeit vom 11. - 12. Februar 2014; 6. des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen in der Zeit seit 7. Februar 2014 bis 9. Februar 2014 in E.________ und anderswo, namentlich 6.1 am 7./8. Februar 2014; 6.2 in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft auf die zu vollziehende Teilstrafe; 2. einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 3'900.00; 3. einer Übertretungsbusse von Fr. 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 20 Tage festzusetzen; 4. den auf seine erstinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden erst- und die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 600.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). III. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung und Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung; Löschung DNA-Profil etc.). Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 833 f.): I. 1. Reconnaître le prévenu A.________ coupable notamment de: a) viols, infraction commises à réitérées reprises entre le 31 juillet 2013 et le 11 février 2014 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu, de date et de fait des chiffres I.1.1 à I.1.3 de l'acte d'accusation. b) menaces, infraction commise à réitérées reprises, notamment le 1er mai 2013 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu et de fait des chiffres I.2.1 et I.2.2 de l'acte d'accusation. c) voies de fait, infraction commise à réitérées reprises, notamment le 7 février 2014 et dans la nuit du 8 au 9 février 2014 au détriment de la plaignante C.________ , selon les circonstances de lieu et de fait des chiffres I.3.2 et I.3.3 de l'acte d'accusation.

10 d) lésions corporelles simples, infraction commise en février/mars 2013 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu et de fait du chiffre I.4 de l'acte d'accusation. e) injures, infraction commise à réitérées reprises entre le mois d'août 2013 et le 12 février 2014, notamment les 7 février 2014, la nuit du 8 au 9 février 2014 et le 11 février 2014 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu et de fait des chiffres I.5.1 et I.5.3 de l'acte d'accusation. f) utilisation abusive d'une installation de télécommunication, infraction commise à réitérées reprises, notamment la nuit du 7 au 8 février 2014 et dans la nuit du 8 au 9 février 2014 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu et de fait des chiffres I.6.1 et I.6.2 de l'acte d'accusation. II. Partant, en application des dispositions légales pertinentes, 1. Condamner le prévenu A.________ à une peine privative de liberté d'une quotité a dire de justice pour les infractions commises. 2. Mettre les frais de la procédure en première et en seconde instance à la charge du prévenu, y compris les frais lies à l'assistance judiciaire accordée a la plaignante. 3. Condamner le prévenu à payer à la plaignante un montant de fr. 1'873.-- correspondant à la différence entre l'indemnité allouée dans le cadre de l'assistance judiciaire et le tarif plein, pour la procédure en première instance (ch. IV.3 [recte: 5] du jugement du 22.04.2016, en p. 6). 4. Condamner le prévenu à payer à la plaignante un montant de fr. 769.50 correspondant à la différence entre l'indemnité allouée dans le cadre de l'assistance judiciaire et le tarif plein, pour la procédure d'appel. III. Conclusions civiles de la plaignante: 1. Condamner le prévenu à verser à la plaignante une indemnité de tort moral d'un montant de fr. 15'000.--, plus intérêt à 5 % dès le 12 février 2014. 2. Sans distraction de frais et dépens. IV. Au sens d'une ordonnance: Taxer les honoraires de l'avocat d'office de la plaignante dans la procédure d'appel selon la note d'honoraires de ce jour. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in E.________ und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 22. April 2013 in F.________, E.________ und anderswo, namentlich am 24. Dezember 2012 durch Kauf von Kokain und in der Zeit vor dem 22. April 2013 durch Konsum

11 von Kokain infolge Eintritt der Verjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. Ferner ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittegesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. April 2013 bis 12. Oktober 2014 in F.________, E.________ und anderswo und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis ca. 15. September 2014 schuldig erklärt und weiter verfügt wurde, dass dem Beschuldigten infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vom 19. April 2016 eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegt wurde. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Anklagegrundsatz Gemäss Ziffer I, 1.1 und 1.2 der Anklageschrift vom 30. September 2015 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 432): 1. Vergewaltigung mehrfach begangen in der Zeit seit dem 31. Juli 2013 bis 11. Februar 2014, namentlich 1.1 in der Zeit seit 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 in E.________, I.________-Strasse, indem er [der Beschuldigte] C.________ jeweils im Bad überraschte und sie dort zum Geschlechtsverkehr zwang, 1.2 in der Zeit vom Januar 2014, in E.________ J.________ (Strasse) am Domizil des Beschuldigten, indem der Beschulidgte mit C.________ im Aufzug anstatt nach oben in die Wohnung, nach unten in den Keller fuhr, den Aufzug verliess und dort gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzog. Der Verteidiger des Beschuldigten bringt bezüglich dieses angeklagten Sachverhalts vor, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sog. Umgrenzungsfunktion). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Diese Anforderung dient auch dem Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, da sich nur derjenige wirksam verteidigen kann, der weiss, welche Vorwürfe ihm gemacht werden (BSK StPO-NIGGLI/HEIM-

12 GARTNER, N 36 f. zu Art. 9). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion, BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 32 f. zu Art. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E 2.2 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E. 2.2. mit Hinweisen). Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.4). In Ziffer I/1.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten nur sehr rudimentär vorgeworfen, dass er die Privatklägerin in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 mehrmals im Bad überrascht und zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll. Es wird kein konkreter Vorfall, keine bestimmte Zeit und kein genaues Datum genannt, was jedoch gerade bei mehrfach stattgefundenen Übergriffen im häuslichen Bereich genügen kann. Vor allem aber wird vorliegend weder das eingesetzte Nötigungsmittel erwähnt noch der eigentliche Vorfall umschrieben, womit sich der Beschuldigte hätte auseinander setzen können, um sich rechtsgenüglich zu verteidigen. Rechtsanwalt B.________ bringt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die Schwere des angeklagten Tatbestands sehr knapp gehalten sei. Daraus gehe nicht hervor, wann, wie oft und wie genau es sich abgespielt haben soll. Die Voraussetzungen an eine genügende Anklage seien deshalb nicht erfüllt. Dieser Einwand erweist sich als begründet, als dass in Ziffer I./1.1 keinesfalls von einer präzisen Sachverhaltsumschreibung gesprochen werden kann. Die Anklageschrift ist in Ziffer I/1.1 folglich nicht präzis genug. Das Anklageprinzip ist damit verletzt und es hat ein Freispruch bezüglich der angeklagten Vergewaltigungen zu erfolgen. In Bezug auf Ziffer I./1.2 der Anklageschrift kann dem Einwand, wonach der Anklagegrundsatz verletzt sei, hingegen nicht gefolgt werden. Ziffer I./1.2 ist zu entnehmen, welcher konkrete Geschehensablauf dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Sachverhalt in der Anklageschrift hält fest, dass dieser Vorfall im Januar 2014 am neuen Domizil des Beschuldigten in E.________ im Keller des Wohnhauses stattgefunden hat. Es wird für einen einzelnen, bestimmten Vorfall ein eingegrenzter Zeitraum und genau umschriebene räumliche Verhältnisse beschrieben, soweit dies für die Privatklägerin überhaupt möglich war. Diese kannte die Örtlichkeiten nicht und besuchte das Wohnhaus zum ersten Mal. Indem die Anklageschrift die unerwartete Fahrt mit dem Lift nach unten in den Keller umschreibt, welcher dunkel und isoliert sowie für die Privatklägerin unbekannt war, wird auch das eingesetzte Nötigungsmittel genannt. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, welcher konkrete Vorfall dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein konkreter Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis – in einer darauf basierenden Verteidigung – keine Verletzung

13 des Anklagegrundsatzes vor (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 7 zu Art. 325). Für den Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, falls es denn stattgefunden hat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden die in der Anklageschrift geschilderten und vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte weitgehend bestritten (pag. 635, S. 7 der Urteilsbegründung). Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen sowie Arztberichte vom Hausarzt und vom behandelnden Psychiater der Privatklägerin vor. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Arztberichte sehr allgemein gehalten sind und in Bezug auf die Beweiswürdigung betreffend die in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalte keine entscheidenden Anhaltspunkte liefern können. Sie sind nur aber immerhin insoweit beweisgeeignet, als dass sie die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf ihre emotionale Verfassung erhärten (pag. 635, S. 7 der Urteilsbegründung). Zur Feststellung des Sachverhalts muss deshalb auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten abgestellt werden. Die Vorinstanz hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben (pag. 637 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Darüber hinaus kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verwiesen werden (pag. 635 f., S. 7 der Urteilsbegründung). 8. Zum Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziffer I/1.2 der Anklageschrift 8.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Privatklägerin im Januar 2014 am J.________ (Strasse) in E.________ an seinem Domizil vergewaltigt, indem er mit ihr im Aufzug statt nach oben in die Wohnung nach unten in den Keller fuhr, den Aufzug verliess und dort gegen den Willen der Privatklägerin an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog (pag. 432). 8.2 Ausführungen und Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und hielt dazu fest, dass der Beschuldigte zum Vorfall im Keller klar widersprüchliche Aussagen gemacht habe, indem er in der Befragung in der Voruntersuchung beteuert habe, dass er mit der Privatklägerin nie Sex im Keller gehabt habe, während er den Sex im Keller an der Hauptverhandlung bestätigt hat. Da es sich um einen einmaligen Vorgang an einem eher aussergewöhnlichen Ort gehandelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte auch bereits anlässlich der Befragung in der Voruntersuchung daran zu erinnern vermocht hätte.

14 Die Aussagen des Beschuldigten seien insoweit wenig glaubhaft. Die Aussagen der Privatklägerin seien insgesamt zwar inhaltlich etwas knapp, aber konsistent und glaubhaft. Sie schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt habe (pag. 640 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). 8.3 Erwägungen der Kammer 8.3.1 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat zum Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend ausgesagt (pag. 47; pag. 101; pag. 579 f.). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind die Aussagen der Privatklägerin inhaltlich etwas knapp und wenig detailliert, was ihrer Glaubwürdigkeit jedoch nicht schadet. Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen das Bild einer bereits seit längerer Zeit von ihrem Ehemann in mehrfacher Hinsicht drangsalierten Frau. Aus dieser Optik scheinen ihre Aussagen stimmig und situationsangemessen. Die Privatklägerin schildert nachvollziehbar, dass sie den Beschuldigten besucht habe, um ihre Kinder abzuholen. Sie sei das erste Mal dort gewesen und habe sich nicht ausgekannt. Dies bestätigt sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung und führt aus, sie habe nicht gewusst, dass es einen Lift gebe (pag. 809). Der Beschuldigte habe im Lift den Knopf für den Keller gedrückt. Es sei links neben dem Keller passiert. Dort habe es eine Türe und sie habe auch die anderen Kellerabteile gesehen, ohne sich an alle Details zu erinnern (pag. 101; pag. 580). Sie habe einfach darauf gewartet, dass es aufhöre (pag. 101). Sie habe ihm auch gesagt, dass sie das nicht wolle (pag. 580). Sie habe ihm immer gesagt, dass sie das nicht wolle, das habe für ihn aber keine Rolle gespielt (pag. 580). Sie sei schliesslich seine Frau (pag. 101). Das Erzählte wirkt selbst erlebt. Danach sei sie in die Wohnung gegangen, um ihre Kinder zu holen und habe danach die Wohnung verlassen (pag. 580). Das Kerngeschehen des Vorfalls gab sie logisch und widerspruchsfrei wieder. Ihre Schilderungen sind vollständig, sachlich und im Gesamtkontext auch plausibel. Weiter sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen der Privatklägerin auszumachen. Der Beschuldigte macht geltend, die Privatklägerin werfe ihm die Vergewaltigungen vor, damit sie im Scheidungsprozess besser dastehe (pag. 112). Die Privatklägerin hätte als über Jahre hinweg drangsalierte Person zwar allen Grund, dem Beschuldigten dessen Taten heimzuzahlen; insofern liegt zumindest theoretisch ein mögliches Motiv für eine Falschaussage durch die Privatklägerin vor. Praktisch ist dies nach Auffassung der Kammer aber ausgeschlossen. So wäre diesfalls zu erwarten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten all seine Taten weit drastischer vorhalten und nicht derart zurückhaltend über die Vorfälle sprechen würde. Darüber hinaus verzichtete die Privatklägerin auf eine leicht mögliche gewesene schwerere Belastung des Beschuldigten als es um die häusliche Gewalt ging, indem sie anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei auch seine guten Seiten hervorhob: Ohne das Kokain sei er grundsätzlich ein guter Ehemann und Vater gewesen (pag. 45). Eine falsche Beschuldigung aus einem Rachemotiv heraus erscheint deshalb als sehr unwahrscheinlich. Ein stereotypes Aussageverhalten und allfällige Lügensignale sind nicht erkennbar. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich nahtlos in ein stimmiges Gesamtbild ein. Die Kammer erachtet daher die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft

15 und stellt darauf ab. 8.3.2 Anzeigengenese Aus den gesamten Umständen und den Aussagen der Privatklägerin geht authentisch und nachvollziehbar hervor, weshalb sie an diesem Nachmittag ihrer Mutter zu verstehen gab, dass sie die Polizei informieren solle und die Privatklägerin schliesslich Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Als sich die Privatklägerin der Polizei anvertraute, erzählte sie, dass sie seit über 15 Jahren Opfer häuslicher Gewalt sei (pag 46). Sie werde von ihrem Mann psychisch tyrannisiert (pag. 43). Sie sei auch schon von ihm geschlagen worden. Mehrheitlich seien es aber verbale Drohungen und Beschimpfungen gewesen (pag. 44). Er habe ihr schon mehrmals gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht mache, was er von ihr verlange. Zum Höhepunkt der häuslichen Gewalt sei es gekommen, als er ihr 6 bis 7 Jahre zuvor während eines Streits eine Pistole an den Kopf gehalten habe und ihr gedroht habe, er werde sie umbringen. Ein Jahr später habe er ihr ein Messer an die Kehle gehalten und ebenfalls gedroht, sie umzubringen (pag. 44). An diesem Nachmittag habe er nicht nur ihr, sondern auch ihrer Mutter mit dem Tod gedroht. Da sie nicht gewusst habe, was als nächstes geschehe, habe sie sich zwischen ihn und ihre Mutter gestellt und ihr gesagt „fait ce que tu dois faire“ (pag. 45). Sie habe Angst. Er habe ihr ununterbrochen gesagt, dass sie keine Zeit haben werde, die Polizei zu rufen, da sie bereits tot sein werde. Nur der Tod könne sie voneinander trennen (pag. 47). Die Privatklägerin habe auch auf die Polizisten einen stark verängstigten Eindruck gemacht. Sie habe rote Augenringe gehabt, was darauf hindeute, dass sie kurz zuvor geweint hatte (pag. 22). Die Anzeigengenese spricht damit für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Nicht nur, dass sie ihrer Mutter zu verstehen gab, den Vorfall umgehend der Polizei zu melden, sondern auch der Umstand, dass die Privatklägerin sichtlich aufgebracht war, als die Polizei bei ihr eintraf, sprechen dafür, dass am 1. Mai 2013 aber auch bereits früher etwas passiert sein muss. 8.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Vergewaltigung. Zwar stellt er den sexuellen Kontakt nicht in Abrede, betont aber immer wieder, dass dieser freiwillig erfolgt und die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei, ja dass sie diesen teilweise geradezu gesucht habe (pag. 111 f.; pag. 119; pag. 585). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall im Keller sind widersprüchlich. Er gibt anlässlich der Einvernahmen jeweils an, dass er sich an jeden Sex mit der Privatklägerin erinnern könne (pag. 119). Angesprochen auf einen Vorfall im Keller führt er aus, sie hätten regelmässig bei ihm oder bei ihr zuhause Geschlechtsverkehr gehabt, allerdings nie im Keller (pag. 119). Anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung bestätigte er dann aber den Geschlechtsverkehr im Keller (pag. 585). Die Aussagen des Beschuldigten weisen zahlreiche Übertreibungen und mithin Lügensignale auf. So gibt er beispielsweise an, dass sie bis zum 31.11.2013 täglich

16 Geschlechtsverkehr gehabt hätten und die Privatklägerin immer noch wöchentlich ein bis zweimal zu ihm käme, um Sex zu haben (pag. 108; pag. 119; pag. 585). Daneben führte er aus, dass der Sex immer freiwillig gewesen und es nie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, und dass sie immer zum Orgasmus gekommen sei (pag. 111 f.). Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie das immer machen könnten, vielleicht kämen sie ja wieder zusammen (pag. 585). Lügen- und Dreistigkeitssignale sind zudem im Umstand zu erkennen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während des ganzen Verfahrens schlecht zu machen versucht und jeweils zum Gegenangriff ausgeholt hat (pag. 108; pag. 110; pag. 112; pag. 124 f.). Die Privatklägerin habe „Phantasien“ (pag. 585) und einen starken Willen; wenn sie nicht gewollt habe, dann habe er das akzeptieren müssen. Der Geschlechtsverkehr habe jeweils auf ihrer Initiative beruht und sie habe es bestimmt (pag. 110; pag. 585). Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Gesagten als wenig glaubhaft. Die Vorinstanz weist zu recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach die praktisch täglichen sexuellen Kontakte auf Initiative der Privatklägerin zustande gekommen seien, merkwürdig anmuten, wenn die Privatklägerin andererseits bereits im Sommer 2013 eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet und die gerichtliche Trennung durchgesetzt hat (pag. 641, S. 13 der Urteilsbegründung). 9. Zum Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziffer I/1.3 der Anklageschrift 9.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Privatklägerin in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014, ca. 16:00 Uhr, am J.________ (Strasse) in E.________ an seinem Domizil vergewaltigt, indem er die Privatklägerin unter dem Vorwand, sich und der gemeinsamen Tochter die Waschmaschine erklären zu lassen, zu sich bat, sie die Wohnung des Beschuldigten betrat, dieser die Wohnungstüre schloss, ins Schlafzimmer ging, die Privatklägerin zu sich ins Schlafzimmer rief, diese aufgrund der jahrelang erduldeten häuslichen Gewalt mit Todesdrohungen Todesangst hatte und dem Beschuldigten daher ins Schlafzimmer folgte, dieser gegen ihren Willen die Hose und den Slip herunterzog, sie auf der am Boden liegenden Matratze auf die Knie zwang und von hinten vaginal in sie eindrang, während die Privatklägerin versuchte, die Beine zusammenzupressen und weinte, der Beschuldigte die Privatklägerin anschliessend auf den Rücken umdrehte, um erneut vaginal in die einzudringen und sie noch fragte, ob es sie dermassen „grusen“ würde (pag. 433). 9.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und hielt fest, dass der Beschuldigte in einigen seiner Aussagen das Lügensignal der Dreistigkeit erfülle. Seine Aussagen seien zudem nicht konstant und wenig detailliert, schildere er den Ablauf des Sachverhalts im Verlaufe seiner Einvernahmen doch jedes Mal anders. Sodann würden seine Aussagen im Kernbereich klare und unauflösbare Widersprüche enthalten. Seine Aussagen seien zu-

17 dem oft sehr abwertend und zielgerichtet. Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihrer gemachten räumlichen und zeitlichen Verknüpfung stimmig und frei von unauflösbaren oder sonst auffälligen Widersprüchen. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt habe (pag. 650 f., S. 22 f. der Urteilsbegründung). 9.3 Erwägungen der Kammer 9.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat im Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant ausgesagt. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus: Die Privatklägerin schildert den Übergriff mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 88; pag. 102; pag. 578 f.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise aus, dass der Beschuldigte sie mit den Knien auf die Matratze am Boden gedrückt habe. Dann sei er von hinten vaginal in die eingedrungen. Sie habe versucht, die Beine zusammen zu drücken. Weil es für ihn so nicht gegangen sei, habe er sie umgedreht. Sie habe dann mit dem Rücken auf der Matratze gelegen und er sei erneut in sie eingedrungen (pag. 89; pag. 102; pag. 579). Der Beschuldigte habe sie überall abgeleckt. Dies im ganzen Gesicht, am Hals und, nachdem er ihr das T-Shirt hoch gezogen habe, auch oberhalb des Büstenhalters (pag. 91). Die Privatklägerin schildert das Kerngeschehen auf der Matratze im Schlafzimmer logisch und widerspruchsfrei. Der geschilderte Ablauf wirkt überzeugend, ohne jedoch stereotyp zu erschienen. Die Schilderungen im Kerngeschehen sind vollständig, ausführlich und sachlich. Die Privatklägerin schildert wiederholt, dass sie das nicht gewollt habe und sie dies dem Beschuldigten immer wieder gesagt habe (pag. 89; pag. 102; pag. 579; pag. 580). Er habe das aber nicht hören wollen und gesagt, er habe das Recht dazu, sie sei schliesslich seine Ehefrau (pag. 102; pag. 103). Weiter sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen der Privatklägerin auszumachen. Vielmehr äusserte sie in Bezug auf diesen Vorwurf im Schlafzimmer auch Selbstzweifel und hielt fest, dass sie sich schon zur Wehr gesetzt habe, aber vielleicht auch mehr hätte tun müssen. Sie habe jedoch zu grosse Angst gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte sie umbringe, wenn sie nicht mache, was er wolle (pag. 89; pag. 102; pag. 579). Wie bereits oben ausgeführt ist die Privatklägerin eine über Jahre hinweg von ihrem Ehemann misshandelte Person. Die Angst und die dadurch ausgelösten Blockaden sind nachvollziehbar und verständlich. Die selbstkritischen Aussagen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die Privatklägerin schilderte mehrfach ihre Gefühle, welche die sexuelle Handlung des Beschuldigten in ihr ausgelöst hat (pag. 89; pag. 102; pag. 579). Sie habe geweint und sich geekelt. Sie habe sich weggedreht und der Beschuldigte habe sie gefragt, ob es sie dermassen anwidern würde (pag. 89; pag. 103). Die Privatklägerin weinte jeweils noch während des Erzählens des Vorfalls (pag. 89; pag. 102; pag. 579).

18 Detailreichtum gehört zu einer glaubhaften Aussage. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich verschiedene Realkennzeichen, die über die allgemeinen Schilderungen hinausgehen. Beispielsweise erinnert sich die Privatklägerin daran, dass sie ihre Turnschuhe während des Vorfalls angehabt habe (pag. 90; pag. 579). Der Beschuldigte habe sie ihr ausziehen wollen, worauf sie ihm gesagt habe, er solle dies lassen, was er auch befolgt habe (pag. 90; pag. 102). Weiter schildert sie, dass sie während des Vorfalls ihre Handtasche in den Händen und vor dem Gesicht zu halten versucht habe, um sich zu schützen (pag. 89). Der Beschuldigte habe ihr diese dann weggenommen, um sie ablecken zu können (pag. 89). Sie gibt auch an, dass sie nach dem Vorfall aus der Wohnung gegangen sei und erst später gemerkt habe, dass ihre Hose noch offen gewesen sei (pag. 102). Diese Aussagen sind detailreich und originell und würden von der Privatklägerin kaum so geschildert, wenn sich der Vorfall nicht in dieser Weise abgespielt hätte. Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, dass die Privatklägerin insbesondere hinsichtlich der Haustüre widersprüchliche Aussagen mache. Zu Beginn der Untersuchung habe sie ausgesagt, der Beschuldigte habe die Haustüre zugemacht; ob er sie abgeschlossen habe, wisse sie nicht (pag. 89; pag. 102). Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie zu Protokoll gegeben, er habe die Türe abgeschlossen (pag. 578). Es bleibt anzumerken, dass die Privatklägerin an der Hauptverhandlung ausgesagt hat, sie glaube, sei sich fast sicher, dass er die Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen habe (pag. 578). Unbestritten ist, dass die Türe geschlossen war. Die Privatklägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie massive Angst vor dem Beschuldigten hatte und aufgrund dieser Angst dem Beschuldigten ins Schlafzimmer gefolgt ist. Es ist folglich irrelevant und schadet der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in keiner Weise, dass ihre Aussagen in diesem Punkt unsicher und ev. nicht vollständig übereinstimmend sind. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin schlüssig sind und sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen. Die Kammer erachtet die Aussagen deshalb wie die Vorinstanz als glaubhaft. 9.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass Lügensignale im Umstand ersichtlich sind, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als notorische Lügnerin und gute Schauspielerin darstellt (pag. 650, S. 22 der Urteilsbegründung). Mit solchen Gegenangriffen versucht der Beschuldigte offenbar, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und ihre Glaubwürdigkeit abzuschwächen. Der Beschuldigte stellt den Sex mit der Privatklägerin nicht in Abrede. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind aber widersprüchlich. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest (pag. 650 f., S. 22 f. Urteilsbegründung), dass der Abbruch des sexuellen Kontakts in seiner ersten Darstellung deshalb erfolgt sei, weil er sich darüber aufgeregt habe, dass es die Privatklägerin eilig gehabt habe und vor ihm zum Orgasmus gekommen sei (pag. 110). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er, dass er den sexuellen Kontakt abgebrochen habe, da die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs über Geld gesprochen habe (pag. 119). Auch die Örtlichkeiten, wo der Geschlechtsver-

19 kehr stattgefunden haben soll, werden vom Beschuldigten unterschiedlich dargestellt. Anlässlich seiner ersten Einvernahme gibt er an, dass sie im Wohnzimmer gewesen seien, da seine Tochter K.________ im Schlafzimmer geschlafen habe (pag. 111). Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, sie hätten im Wohnzimmer begonnen, seien dann aber ins Schlafzimmer gegangen (pag. 119; pag. 585). Er sagte zudem aus, dass sie vaginalen Sex gehabt hätten (pag. 109), später soll es dann oraler und normaler Sex gewesen sein (pag. 121) und schliesslich ist von Oral- und Analsex die Rede (pag. 589). Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass in den Aussagen des Beschuldigten mehrere Lügensignale vorhanden sind. Namentlich ist immer wieder feststellbar, dass er seine Aussagen an die ihm gemachten Vorhalte anpasst. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten im Kerngeschehen klare und unauflösbare Widersprüche und sind daher nicht glaubhaft. Die Kammer erachtet daher den angeklagten Sachverhalt, welcher sich auf die Angaben der Privatklägerin stützt, als erstellt. 10. Zu den Vorwürfen der Drohung gemäss Ziffer I/2.1 und 2.2 der Anklageschrift 10.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin an der I.________- Strasse in E.________ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gedroht zu haben, sie bei lebendigem Leibe zu verbrennen („ti brucio viva“) und sie umzubringen („t’ammazzo), wodurch die Privatklägerin grosse Angst bekam. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Rahmen derselben verbalen Auseinandersetzung auch der Mutter der Privatklägerin gedroht zu haben, er werde sie bei lebendigem Leibe verbrennen, wodurch die Privatklägerin auch grosse Angst um ihre Mutter hatte (pag. 433). 10.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und hielt fest, der Beschuldigte mache recht karge Aussagen zum eigentlichen Sachverhalt und umso ausführlichere zur Person der Privatklägerin. Diese wirkten ausweichend und zielgerichtet. Seine Aussagen seien teilweise widersprüchlich und stimmten sodann mit dem emotionalen Kontext der Situation, wie er von der Privatklägerin und den eingetroffenen Polizisten wahrgenommen worden sei, nicht überein. Seine Aussagen seien damit auch im Hinblick auf seine Willensrichtung nicht glaubhaft. Die Privatklägerin schildere den Sachverhalt demgegenüber klar, präzise, konstant und plausibel, weshalb sie die Vorinstanz als glaubwürdig erachtet. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt habe (pag. 658, S. 30 der Urteilsbegründung). 10.3 Erwägungen der Kammer 10.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Analyse der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und entspricht der nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin erlangten Überzeugung der Kammer. Er-

20 gänzend wird festgehalten, dass die Privatklägerin das Kerngeschehen konstant und kohärent schildert (pag. 45; pag. 98; pag. 576). Ein familiärer Streit um die Handyrechnung der Tochter ist eskaliert. Die Privatklägerin schildert den Ablauf des Nachmittags und wie es zu diesem Streit mit der anschliessenden Drohung ihr und ihrer Mutter gegenüber gekommen ist stimmig und nachvollziehbar. Die Privatklägerin schildert mehrfach ihre Gefühle (pag. 42 f.; pag. 46 f.; pag. 576 f.). Bereits zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme führt sie aus, dass sie sich physisch und psychisch „zerstört“ fühle und unter Panikattacken leide (pag. 42). Während der Befragung gibt sie an, dass der Beschuldigte sie psychisch dominiere (pag. 43) und sie Angst vor ihm habe, weshalb sie bisher nie die Polizei informiert habe (pag. 47). Sie leide bereits seit mehreren Jahren unter verschiedensten Formen der Gewalt (pag. 46). Sie nehme die Drohungen sehr ernst (pag. 47). Es zeichnet sich somit das typische Bild einer seit langem von ihrem Mann dominierten, abgewerteten, bedrohten, misshandelten und eingeschüchterten Frau. Trotzdem sind keine Aggravierungen in den Aussagen der Privatklägerin auszumachen. Vielmehr räumt sie in Bezug auf den vorangegangenen Streit mit ihrer Tochter Fehler ein. Sie habe ihre Tochter geohrfeigt, was ihr leid tue (pag. 45; pag. 98; pag. 576). 10.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht erneut recht karge Aussagen zum Kerngeschehen. Er gibt an, er habe seiner Frau gegenüber nie mit dem Tod gedroht (pag. 54). Anlässlich der Hauptverhandlung gibt er dann an, damals „t’ammazzo“ gesagt zu haben; ein Ausdruck, den man in Italien häufig gebrauche (pag. 586). Seiner Schwiegermutter gegenüber habe er geäussert, dass er sie lebendig verbrennen werde. Er habe es aber nicht so gemeint. Er bagatellisiert sein Verhalten bis hin zur Behauptung, seine Äusserung sei nicht direkt eine Bedrohung gewesen (pag. 117; pag. 586). Seine weiteren Aussagen zum vorangegangen Streit sind von Widersprüchen gezeichnet. Anfänglich habe der Streit zwischen der Privatklägerin und seiner Tochter im Elternschlafzimmer stattgefunden (pag. 51); schliesslich sei er ins Zimmer der Tochter gegangen, um den Streit zu schlichten (pag. 116). Auch hinsichtlich des Verhaltens der Privatklägerin sind seine Aussagen nicht stimmig. Seine Frau habe ihn geschlagen und gekratzt. Sie habe ihn in den rechten Arm gebissen, als er dazwischen gegangen sei (pag. 51). Später führt er aus, dass er dieses Mal nichts gemacht habe, sondern die Privatklägerin. Sie habe die gemeinsame Tochter geschlagen und gekratzt, bis deren Arm geblutet habe (pag. 108; pag. 116). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte auch hier versucht, die Privatklägerin schlecht zu machen. So zum Beispiel wenn er angibt, er habe dem Streit mit seiner Frau aus dem Weg gehen wollen, da er seine Frau ja kenne (pag. 51). Sie nehme seit längerer Zeit Tabletten, da sie unter Depressionen leide (pag. 51). Schliesslich führt er aus, dass die Privatklägerin die Tochter K.________ manipuliere und daraus die Anzeige gegen ihn resultiere und es offensichtlich sei, dass die Privatklägerin an psychischen Problemen leide (pag. 108). Zusammenfassend erachtet die Kammer den Beschuldigten aufgrund der mehrfachen Diffamierung gegenüber der Privatklägerin sowie seiner teilweise wider-

21 sprüchlichen und nur schwer nachvollziehbaren Aussagen als nicht glaubwürdig. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer demgegenüber die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und stellt vollumfänglich darauf ab. 11. Zum Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Ziffer I/3.2 der Anklageschrift 11.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am Abend des 7. Februars 2014 an der I.________-Strasse in E.________ beim Betreten des Hauseingangs gegen die Mauer gedrückt zu haben (pag. 433). 11.2 Ausführungen der Vorinstanz Auf die Überlegungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin kann verwiesen werden. Es gilt hierzu weitgehend das bereits zuvor Gesagte. Während die Angaben des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen, sind diejenigen der Privatklägerin konstant und realitätsnah. Explizit weist die Vorinstanz als Zeichen deren Glaubwürdigkeit auch darauf hin, dass sie die Schilderung des Vorfalls zusätzlich mit ihrer Körpersprache untermalt habe (pag. 662 f., S. 34 der Urteilsbegründung). 11.3 Erwägungen der Kammer 11.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat das Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend wiedergegeben (pag. 65 f.; pag. 99 f.; pag. 577). Indem die Privatklägerin den Verlauf des Abends mit ihrer Cousine schildert und angibt, dass sie der Beschuldigte bereits während des ganzen Abends versucht habe anzurufen und sie ihm anschliessend auf dem nach Hause Weg begegnet sei, er nach Alkohol gerochen habe, sie mit seinem Oberkörper angestossen habe und sie aufgrund ihrer hohen Schuhe aus dem Gleichgewicht geraten sei, wirken diese Aussagen schlüssig, nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig (pag. 65; pag. 99; pag. 577). Zum eigentlichen Vorfall führt die Privatklägerin aus, dass es bei ihrem Wohnhaus zwei Eingangstüren gäbe (hintereinander im Sinne eines Windfangs) und sie ihre Cousine hineingestossen habe, um sie in Sicherheit zu bringen. Sie habe die erste Türe nicht mehr schliessen können, weil sich der Beschuldigte dazwischen gestellt habe und sie am Öffnen der zweiten Türe gehindert habe (pag. 99; pag. 577). Der Beschuldigte habe sie am Nacken gepackt, ihr den Arm umgedreht, sie gestossen und den Kopf mehrmals gegen die Mauer geschlagen (pag. 65 f.; pag. 99; pag. 577). Die Privatklägerin schildert das Geschehene bildlich und es wirkt absolut selbst erlebt. Sie gesteht ein, dass sie den Beschuldigten ebenfalls zurück gestossen hat, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Schilderungen der Privatklägerin sind vollständig, ausführlich und sachlich, weshalb darauf abgestellt werden kann.

22 11.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte auch hier widersprüchliche Aussagen zum Kerngeschehen macht (pag. 662, S. 34 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte stellt den eigentlichen Vorfall nicht in Abrede, schildert ihn aber so, dass die Privatklägerin gewissermassen selber Schuld daran ist und er eigentlich nichts dazu beigetragen hat. So macht er sinngemäss geltend, dass die Privatklägerin aufgrund ihres (erheblichen) Alkoholkonsums von selbst gegen die Mauer gefallen sei (pag. 75). Er habe sie zur Rede stellen wollen, da sie die Kinder den ganzen Abend alleine und ohne etwas zu Essen zuhause gelassen habe. Sie habe ihn beschimpft und ihn weggeschickt (pag. 118; pag. 586). Weiter habe die Privatklägerin ihm die Türe an den Kopf geschlagen. Er habe daraufhin die Türe zurückgestossen und dabei seine Frau getroffen, weshalb sie dann gegen die Mauer gefallen sei (pag. 118). Wie in vielen der Aussagen des Beschuldigten finden sich auch hier wiederum die Muster von Anpassung, Gegenangriff und Abwertung, weshalb diese nicht glaubhaft sind. 12. Zum Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Ziffer I/3.3 der Anklageschrift 12.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ in E.________ mit Flüssigkeit aus seinem Glas beworfen, ihr einen Schlag in den Bauch verpasst und sie anschliessend gegen eine Mauer gedrückt zu haben (pag. 434). 12.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschuldigten aufgrund seiner kargen, ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen auch hierzu als nicht glaubhaft. Der Beschuldigte beschreibt den Verlauf des Abends im Hinblick auf das Verschütten des Getränks jedes Mal anders. Bei der Polizei habe er ausgesagt, er habe mit seinem Glas eine Bewegung in die Richtung der Privatklägerin gemacht und dann sei sein Glas leer gewesen. Bei der Staatsanwaltschaft habe er den Vorfall so geschildert, dass sie ihr Glas erhoben habe und sich ihre Hände berührt hätten und sie sich dann das Glas Champagner selber ins Gesicht geschüttet habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er geltend gemacht, er rede gerne mit den Händen und deshalb seien die Gläser aneinander gestossen (pag. 666, S. 38 der Urteilsbegründung). Die Aussagen der Privatklägerin seien demgegenüber konstant und mit emotionalen Empfindungen, konkreten Sinneswahrnehmungen sowie räumlichen und insbesondere auch zeitlichen Gegebenheiten bestückt und in einem Nebenpunkt auch mit einem Erinnerungsvorbehalt verknüpft, weshalb die Vorinstanz ihre Aussagen als glaubhaft erachtet (pag. 666, S. 38 der Urteilsbegründung). 12.3 Erwägungen der Kammer Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Privatklägerin hin-

23 sichtlich des Sachverhaltes insbesondere mit emotionalen Empfindungen und konkreten Sinneswahrnehmungen verknüpft sind, ist zuzustimmen. So führte die Privatklägerin aus, das Getränk, mit welchem sie durch den Beschuldigten begossen worden sei, habe gestunken (pag. 578). Sie sei genervt gewesen (pag. 578) und habe aufgrund des Schlages in den Bauch Schmerzen gehabt (pag. 808). Die Aussagen des Beschuldigten sind dagegen wenig überzeugend und nicht nachvollziehbar, reagiert er auf die Frage betreffend den Schlag in den Bauch doch mit der Gegenfrage „Wie kann das sein, dass ich ihr einen Schlag gegeben hätte“ (pag. 587). Danach bestreitet er den Schlag. Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Aussagen einmal mehr versucht in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie hatte getrunken, ihn beschimpft, herumgeschrien (pag. 76; pag. 118) und man müsse immer machen, was sie wolle (pag. 586). Die Würdigung der Vorinstanz ist im Übrigen logisch, vollständig und nachvollziehbar. Es wird grundsätzlich darauf verwiesen (pag. 666, S. 38 der Urteilsbegründung). Der überwiesene Sachverhalt gilt als erstellt. 13. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten gemäss Ziffer I/4 der Anklageschrift 13.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin im Februar/März 2013 an der I.________-Strasse in E.________ mehrmals ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch sie zu Boden fiel und ihre Brille zu Bruch ging und sie ein Hämatom am Auge und eine aufgeplatzte Lippe davon trug (pag. 434). 13.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte bestreite, seine Frau je geschlagen zu haben. Seine Aussagen seien so minimal und pauschal, dass sie einer detaillierten Aussagenanalyse kaum zugänglich seien. Er habe seine kargen und stereotypen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zynisch unterlegt, was seiner Glaubhaftigkeit zusätzlich geschadet habe. Die Aussagen der Privatklägerin erschienen demgegenüber glaubhaft, obschon diese auch nicht sehr detailliert, aber immerhin kohärent und nicht dramatisierend seien (pag. 667 f., S. 39 f. der Urteilsbegründung). 13.3 Erwägungen der Kammer 13.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin schildert den Vorfall konstant und ohne zu dramatisieren. Auch wenn ihre Aussagen wenig detailliert sind, weisen sie doch Realitätskriterien auf. So schildert die Privatklägerin beispielsweise, dass durch den Schlag ihre Brille kaputt und „in 1000 Teile“ zersprungen sei (pag. 98). Weiter führt sie aus, dass sie durch den Schlag eine aufgeschwollene Lippe und ein blaues Auge davon getragen habe. Dieses habe sie überschminken müssen. Gegenüber ihrem Arbeitgeber habe sie sich geschämt und deshalb erzählt, sie habe sich die Verletzung während des Spielens mit ihrer Tochter zugezogen (pag. 577). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und fügt sich nahtlos in den Gesamtkontext ein. Die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft und es wird darauf abgestellt.

24 13.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat zur Frage, ob er je seine Frau geschlagen habe, in sämtlichen Einvernahmen geltend gemacht, dies sei nie der Fall gewesen (pag. 667, S. 39 der Urteilsbegründung). Da die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind und Realitätskriterien aufweisen, wird auf ihre Aussagen abgestellt. 14. Zu den Vorwürfen der Beschimpfung gemäss Ziffer I/5 der Anklageschrift 14.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung vom 7. Februar 2014 an der I.________-Strasse und in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ in E.________ als „sale pute“ und „madre di merda“ beschimpft zu haben. Des Weiteren soll er die Privatklägerin am 11./12. Februar 2014 am J.________ (Strasse) in E.________ im Nachgang zum Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift als „Hure“ beschimpft haben (pag. 434). 14.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte diese Vorwürfe pauschal bestreite und seine Aussagen deshalb nur insoweit einer Würdigung zugänglich seien, als auf deren Abstraktheit und Knappheit bzw. auf eine gänzlich fehlende Vehemenz der Bestreitungen der Aussagen verwiesen werden könne. Auch die Privatklägerin mache wenige Aussagen. Die entsprechenden Aussagen seien aber kohärent, betreffend der Wortwahl „sale pute“ und „Hure“ konstant und damit glaubhaft (pag. 669, S. 41 der Urteilsbegründung). 14.3 Erwägungen der Kammer Der Kammer liegen wenige Aussagen zu den Beschimpfungen vor. Die Privatklägerin schildert, dass sie der Beschuldigte mehrfach als „Hure“, als „sale pute“ oder „madre di merda“ bezeichnete. Den Ausführungen, wonach die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Wortwahl der Beschimpfungen konstant sind, ist zuzustimmen. Der Beschuldigte führt aus, er könne nicht sagen, dass er das nie gesagt habe. Aber im Verhältnis habe er es vielleicht einmal gesagt und die Privatklägerin dagegen 100 Mal. Sie beschimpfe ihn täglich (pag. 55). Der Beschuldigte stellt die Privatklägerin erneut schlecht dar und versucht damit sich selber besser aussehen zu lassen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestreitet der Beschuldigte, die Privatklägerin als „Hure“ bezeichnet zu haben (pag. 111). Auf den erneuten Vorhalt, dass er sie als „Hure“ bezeichnet und gesagt habe, sie solle abhauen, antwortet er, dass dies bei ihnen während des Sex-Spiels normal gewesen sei. Sie hätte das gern gehabt und das sei keine Beschimpfung gewesen (pag. 123). Diese Aussagen sind wenig überzeugend. Soweit die Aussagen des Beschuldigten einer Würdigung zugänglich sind, sind sie nicht glaubhaft. 15. Zu den Vorwürfen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Ziffer I/6 der Anklageschrift

25 15.1 Vorwurf in der Anklageschrift Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 7. Februars und am Morgen des 8. Februars 2014 sowie in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 mehrfach angerufen und ihr SMS Mitteilungen geschickt haben (pag. 434). 15.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Analyse deckt sich mit dem zuvor Gesagten. Zusammengefasst stünden die Aussagen der Privatklägerin in einem emotionalen Kontext, seien konstant, kohärent, stimmig und damit glaubhaft (pag. 670 f., S. 42 der Urteilsbegründung). 15.3 Erwägungen der Kammer Die Privatklägerin hat keine detaillierten Aussagen zu den vom Beschuldigten getätigten Anrufen gemacht. Im Gesamtkontext betrachtet und im Zusammenhang mit den jeweilig vorausgegangen Auseinandersetzungen sind ihre Aussagen stimmig, nachvollziehbar und wirken überzeugend. Die Aussagen der Privatklägerin sind zudem über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte bringt zum Vorfall vom 7./8. Februar 2014 vor, er habe die Privatklägerin angerufen, weil er sich Sorgen um die gemeinsamen Kinder gemacht habe. Die Privatklägerin habe diese alleine und ohne Essen in der Wohnung gelassen (pag. 118; pag. 586). Er habe eine Erklärung gewollt und sei wütend gewesen (pag. 74; pag. 118). Er habe die Privatklägerin den ganzen Abend angerufen. Er habe vielleicht zwei oder dreimal angerufen, er wisse es nicht genau (pag. 118). Als die Privatklägerin um Mitternacht nach Hause gekommen sei, habe er sie zur Rede gestellt (pag. 118). Der Grund seiner Anrufe, wonach er sich um die gemeinsamen Kinder gesorgt habe, stimmt mit seinem emotionalen Zustand und der anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung nicht wirklich überein und wirkt nachgeschoben. Dabei ist gar nicht bestritten, dass er die Privatklägerin damals mehrfach angerufen hat, nur macht er sinngemäss geltend, die Anrufe seien berechtigt gewesen und aus seiner Fürsorge für die Kinder heraus erfolgt, was vor dem Hintergrund seiner fast schon krankhaften Eifersucht wenig plausibel erscheint. Die Kammer schliesst sich somit auch hier dem Ergebnis der Vorinstanz an (pag. 671, S. 43 der Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung 16. Vergewaltigung 16.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Es geht da-

26 bei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB- MAIER, N 1 zu Art. 190). Der Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit von Personen weiblichen Geschlechts allgemein, wobei für die Annahme einer Vergewaltigung in der Ehe oder Partnerschaft nicht die Überwindung einer «höheren Schwelle» verlangt werden darf (BSK StGB-MAIER, N 5 zu Art. 190). Die in Art. 190 StGB aufgezählten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB aufgeführten überein (BSK StGB-MAIER, N 6 zu Art. 190). Psychischer Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (BSK StGB-MAIER, N 9 zu Art. 190). Anzumerken bleibt, dass die Anwendung von Gewalt durch den Täter in solchen Zwangssituationen schlicht nicht mehr erforderlich ist, um zum Ziel zu gelangen, weil das Opfer psychisch oder physisch gar nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten. Die Beurteilung der Zwangswirkung erfolgt nach dem sog. objektiv-individuellen Massstab. Der Täter muss bewusst Zwang auf das Opfer ausüben, um seinen (allfälligen) Widerstand zu brechen. Die Zwangsintensität muss einen gewissen objektiven Grad erreichen. Insgesamt muss die Einflussnahme so intensiv sein, dass sie als „strukturelle Gewalt“ erscheint (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 6 zu Art. 189). Bei der Frage, ob dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden. Psychischer Druck ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Kognitive Überlegenheit und emotionale wie auch soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Auch eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen Beziehung können das Tatbestandsmerkmal erfüllen (BSK StGB- Maier, N 34 zu Art. 189; BGE 126 IV 124, E. 3b); 128 IV 97). Aus der Sicht des Opfers muss vom Täter eine derartige Zwangswirkung ausgehen, dass ein Nachgeben unter den konkreten Umständen verständlich erscheint. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Opfer aufgrund von Gewalterfahrungen oder aufgrund von persönlichen, dem Täter bekannten Eigenschaften und Befindlichkeiten nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Angriff zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, N 31 zu Art. 189). Sowohl bei der Beurteilung, ob der Täter eine genügende Zwangsintensität schafft, wie auch bei der Prüfung der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten müssen vorbestehende Abhängigkeiten und Notlagen des Opfers mitberücksichtigt werden (BSK StGB-MAIER, N 32 zu Art. 189). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.4. mit Hinweisen). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi3f62lwl4ytena https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi3f62lwl4ytena https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi4f62lwl44to

27 16.2 Subsumtion 16.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.2 der Anklageschrift Die Privatklägerin besuchte den Beschuldigten an seinem Domizil, um die gemeinsamen Kindern abzuholen. Der Beschuldigte fuhr sodann mit der Privatklägerin anstatt in seine Wohnung in den Keller des Wohnhauses, wo er gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzog. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Privatklägerin seit Jahren von ihrem Ehemann in mehrfacher Hinsicht misshandelt, gedemütigt und abgewertet wurde. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten dominiert. So soll er sie auch schon mit einem Messer und einer Pistole bedroht haben. Die Privatklägerin schildert mehrfach Vorfälle, welche veranschaulichen, wie sie unter dem Beschuldigten gelitten hat. Die Folge davon waren u.a. massive Panikattacken, welche psychiatrische Hilfe erforderlich machten. Es war denn auch offensichtlich, dass die Privatklägerin auch Monate nach der tatsächlichen Trennung vom Beschuldigten noch massgeblich geprägt war von der lange andauernden, gewaltträchtigen und angstbesetzten Beziehung. Sie leidet noch heute unter Flashbacks aufgrund der traumatischen ehelichen Erlebnisse. Die Privatklägerin beschreibt zudem ihre konstante verbale Abwehr in Bezug auf die Zudringlichkeiten des Beschuldigten. Sie hat ihm immer gesagt, dass sie das nicht will, was für ihn aber keine Rolle gespielt hat, weil sie schliesslich seine Frau sei. Der Beschuldigte selbst sagt aus, er reagiere sehr impulsiv und sei eifersüchtig. Das sei aber normal, da er mit der Privatklägerin verheiratet sei. Der Beschuldigte nutzte vorliegend die Situation und die Wehrlosigkeit der Privatklägerin, welche sich an diesem Tag zum ersten Mal in das neuen Wohnhaus des Beschuldigten begab, aus und fuhr mit der Privatklägerin anstatt in die Wohnung völlig überraschend in den Keller. Überrumpelt und isoliert im Keller war für den Beschuldigten klar, dass es der unter Angstattacken leidenden Privatklägerin nicht möglich sein wird, Widerstand zu leisten. Die Privatklägerin ihrerseits hatte aufgrund mangelnder Kenntnis der Örtlichkeiten aber auch physisch keine Möglichkeit, zu entkommen. Weiter bedarf es in Situationen, wie sie die Privatklägerin erlebte, welche von fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen sowie andauernder „Tyrannisierung“ und Kontrolle durch den Beschuldigten geprägt sind, keiner zusätzlichen Gewalt oder Bedrohung, um die Gefügigkeit des Opfers zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2013 vom 18.8.2014, E. 3). In Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse konnte verständlicher Weise kein Widerstand erwartet werden. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ihr ein solcher Widerstand aufgrund der über lange Zeit erlittenen Drohungen und Demütigungen auch nicht zuzumuten war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ihren Widerstand deshalb aufgab und einfach darauf gewartet hat, dass es aufhört. Bleibt noch anzufügen, dass sich das Opfer zum neuen Domizil des Beschuldigten begab in der Meinung, sie sei in der Wohnung durch die Anwesenheit ihrer Kinder, die sie abholen wollte, geschützt. Andererseits ging der Beschuldigte offenbar davon aus, dass seine Frau aufgrund ihrer Angst und Scham einen derartigen Übergriff nie melden oder anzeigen würde.

28 Der Beschuldigte muss aufgrund ihrer klar ausgedrückten Ablehnung erkannt haben, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Trotzdem setzte er sich darüber hinweg und erachtete es als sein Recht, mit seiner Frau den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Vergewaltigung, begangen im Januar 2014 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 16.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte bat die Privatklägerin unter dem Vorwand, sich und der gemeinsamen Tochter die Waschmaschine erklären zu lassen, am 11./12. Februar 2014 in seine Wohnung, wo er gegen ihren Willen zweimal vaginal in sie eindrang. Der Vorfall vom 11./12. Februar 2014 fand zwei Monate nach dem Vorfall im Keller statt (vgl. Ziff. I/1.2 der Anklageschrift). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die ermattete und eingeschüchterte Privatklägerin aufgrund der psychischen Verletzungen, die sie in der langjährigen Beziehung und durch die vorangegangenen Vergewaltigungen erlitten hatte bzw. aufgrund der Drohungen, des wiederholten Drängens und Forderns des Beschuldigten und der dadurch erweckten Angst vor einer Gewaltsituation im Tatzeitpunkt trotz der Tatsache, dass sich der Beschuldigte anfänglich in einem Nebenraum befand, nicht in der Lage war, die Wohnung des Beschuldigten nach dem Betreten gleich wieder zu verlassen oder den Forderungen des Beschuldigten anders als verbal und mit dem Zusammendrücken der Beine und des Gesässes, dem Festhalten der Handtasche bzw. dem Wegdrehen des Gesichtes entgegenzutreten. Aufgrund der jahrelangen physischen und psychischen Misshandlungen hatte die Privatklägerin auch in dieser unerwarteten Situation grosse Angst, dass er sie umbringe, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sie sei wie blockiert gewesen, alleine in der dunklen Wohnung. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten hinsichtlich der Haustüre nichts. Es ist nicht von zentraler Bedeutung, ob die Haustüre nun mit dem Schlüssel abgeschlossen oder lediglich zugestossen wurde. Es wäre der Privatklägerin aufgrund ihrer Paralyse vor dem Beschuldigten so oder anders nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin alleine gestellt mit dem impulsiven und ihr körperlich überlegenen Beschuldigten in eine Zwangssituation geraten ist, aus der sie keinen anderen Ausweg mehr fand, als den Beischlaf zu erdulden. Eine weitergehende Gegenwehr war der Privatklägerin, die mit Gewalt rechnete und Angst um ihr Leben hatte, nicht zuzumuten. Eine solche wäre denn voraussichtlich auch nicht erfolgreich gewesen. Auch in diesem Fall begab sich die Privatklägerin in die Wohnung des Beschuldigten weil sie davon ausging, dass ihre ältere Tochter, welche in diesem Moment beim Vater wohnte und der sie ebenfalls die Waschmaschine erklären sollte, in der Wohnung aufhalten würde. Die Privatklägerin hat sich erneut verbal zur Wehr gesetzt und ihm mehrfach gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht möchte. Sie hat ihre Beine zusammengepresst, so dass es, als sie auf den Knien war und der Beschuldigte von hinten vaginal in sie eindrang, für ihn nicht klappte und er sie auf den Rücken legte,

29 um erneut vaginal in sie einzudringen. Sie hat sich weggedreht, war geekelt und hat geweint. Der Beschuldigte muss also erkannt haben, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 11./12. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 17. Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer vorsätzlich einen Menschen – in anderer Weise als in Art. 122 StGB umschrieben – an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB). Der Grundtatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 3 zu Art. 123). Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Als besonders verwerflich gelten sodann die Verletzung Wehrloser oder Schutzbefohlener sowie die Gewaltanwendung im häuslichen Bereich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 11 zu Art. 123 StGB). 17.2 Subsumtion Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin ins Gesicht, wodurch ihre Brille zu Bruch gegangen ist und sie ein Hämatom am Auge und eine aufgeplatzte Lippe erlitten hat. Die Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin waren entsprechend sichtbar, weshalb sie das Hämatom am Auge überschminken musste, worauf sie in der Folge von ihrem damaligen Chef trotzdem darauf angesprochen wurde. Diese Verletzungen stellen Schädigungen des Körpers dar und sind nicht mehr bloss vorübergehende geringfügige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens; sie können daher nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gewertet werden, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 123 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin mehrere Schläge ins Gesicht und handelte mithin zumindest mit Eventualvorsatz. Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung, begangen in der Zeit von Februar/März 2013 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.

30 18. Drohung 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 5 zu Art. 180). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, N 12 ff. zu Art. 180). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie ernstgemeint erscheint (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 2 zu Art. 180). 18.2 Subsumtion 18.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/2.1 Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin im Rahmen des Streits vom 1. Mai 2013, dass er sie umbringen („ti ammazzo“) resp. bei lebendigem Leibe verbrennen („ti brucio viva“) werde. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin durch diese Aussagen in Angst oder Schrecken versetzt wird und die Drohungen ernst gemeint erscheinen. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte sie psychisch dominiere, sie Angst habe und bereits seit mehreren Jahren unter verschiedenen Formen von Gewalt leide. Sie nehme die Drohungen deshalb ernst. Sie hat ihrer Mutter anlässlich des vorangegangenen Streits vom 1. Mai 2013 auch zu verstehen gegeben, dass sie die Polizei rufen solle und hat sich schliesslich der Polizei anvertraut. Dass die Privatklägerin die Drohungen ernst nahm, geht nicht nur aus ihren eigenen Aussagen, sondern auch aus den gesamten Umständen hervor. Bekanntlich litt sie aufgrund der massiv belasteten Ehesituation bereits seit Jahren an Panikattacken. Ziel des Beschuldigten war denn auch, die Privatklägerin in Angst zu versetzen, damit diese das Weggehen der Tochter zur Grossmutter verhindern würde. Entsprechend handelte er mit Wissen und Willen und somit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Drohung, begangen am 1. Mai 2013 an der I.________-Strasse in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 18.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/2.2 Bekanntlich stiess der Beschuldigte während des vorgenannten Vorfalls gegenüber

31 der Mutter der Privatklägerin dieselbe Drohung aus. Auch ihr drohte er, sie bei lebendigem Leib zu verbrennen, wenn sie die Wohnung nicht verlasse. Diese Drohung hat der Beschuldigte übrigens eingestanden, will sie aber nicht ernst gemeint haben. Opfer einer Drohung ist eine Person und der Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche dieser Person. Die Drohung soll den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Angst oder Schrecken verletzen, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (BSK StGB- DELNON/RÜDY, N 10 zu Art. 180). Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 17 zu Art. 180). Indem der Beschuldigte die Drohung direkt an die Mutter der Privatklägerin richtete und ihr gegenüber äusserte, er werde (auch) sie bei lebendigem Leibe verbrennen, ist die Privatklägerin nicht Adressatin der Drohung. Damit die Privatklägerin vorliegend als Opfer der geäusserten Drohung gelten würde, hätte der Beschuldigte ihr gegenüber äussern müssen, ihre Mutter bei lebendigem Leibe verbrennen zu wollen, was, wie dargelegt, nicht der Fall war. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 1. Mai 2013 an der I.________-Strasse in E.________ z.N. der Privatklägerin, freizusprechen. 19. Tätlichkeiten 19.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 2 zu Art. 126). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 3 zu Art. 126). Inzwischen ist das Bundesgericht denn auch davon abgerückt und nimmt nunmehr, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 134 IV 189, E. 1.2) mit Hinweisen). 19.2 Subsumtion 19.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/3.2 der Anklageschrift Der Beschuldigte wartete auf die Privatklägerin an der I.________-Strasse in https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2f62lwl4ytqoi https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2f62lwl4ytqoi

32 E.________, als diese mit ihrer Cousine nach einem gemeinsamen Abend auf dem nach Hause Weg war. Im Rahmen einer Auseinandersetzung drückte der Beschuldigte die Privatklägerin gegen die Mauer im Hauseingang, wodurch sie sich mehrmals den Kopf angeschlagen hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieses Verhalten des Beschuldigten über das allgemein übliche und geduldete Mass einer Einwirkung auf die körperliche Integrität eines Menschen hinausgeht. Dies gilt namentlich für das wiederholte Anschlagen des Kopfes an der Wand. Die Privatklägerin hat zwar dadurch keine physischen Schädigungen davon getragen, was aber nur heisst, dass es sich noch nicht um eine einfache Körperverletzung gehandelt hat. Tätlichkeiten waren es alleweil. Ausgehend von den durch die Privatklägerin geschilderten Umständen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist wegen Tätlichkeiten, begangen am Abend des 7. Februars 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 19.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/3.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ in E.________ mit einer Flüssigkeit aus seinem Glas beworfen, sie in den Bauch geschlagen und sie anschliessend gegen eine Mauer gedrückt. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin in den Bauch schlug und ihr damit Schmerzen zufügte, hat er sich der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die weiteren Einwirkungen können, soweit geltend gemacht, noch nicht als Tätlichkeiten gewertet werden. Der Beschuldigte ist wegen Tätlichkeiten, begangen in der Nacht vom 8./9. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 20. Beschimpfung 20.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden in anderer Weise (als gemäss Art. 173 oder Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (BSK StGB-RIKLIN, N 1 zu Art. 177). Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt; so z.B. der Vorwurf, jemand sei eine Hure (BSK StGB-RIKLIN, N 4 zu Art. 177). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung eh-

33 renrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (BSK StGB-RIKLIN, N 14 zu Art. 177). 20.2 Subsumtion Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin anlässlich der Auseinandersetzung vom 7. Februar 2014 an der I.________-Strasse als „sale pute“ und „madre di merda“, in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar im G.________ in E.________ erneut als „sale pute“ und in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014 als „Hure“. Die Privatklägerin hat fristgerecht am 11. Februar 2014 Strafantrag gestellt (pag. 62). Bei den vom Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber geäu

SK 2016 321 — Bern Obergericht Strafkammern 06.04.2017 SK 2016 321 — Swissrulings