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Bern Obergericht Strafkammern 01.03.2017 SK 2016 317

March 1, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,117 words·~1h 11min·2

Summary

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 317 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin und Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonales Sozialamt/Opferhilfe, Rathausgasse 1, 3011 Bern Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, evtl. Schändung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 11. Mai 2016 (PEN 2015 306)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. Mai 2016 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht), in der Strafsache PEN 15 306, was folgt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 04.06.2014 in E.________ z.N. C.________; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 04.06.2014 in E.________ z.N. C.________, und in Anwendung der Art. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12‘500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 8‘748.10, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘248.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 13‘700.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 5000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 7500.00 Total CHF 12500.00 Kosten der Untersuchung Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 7548.10 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1200.00 Total CHF 8748.10 3. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 12‘251.30 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

3 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 CHF 189.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'989.00 CHF 559.10 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'548.10 volles Honorar CHF 8'500.00 CHF 189.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'689.00 CHF 695.10 CHF 0.00 Total CHF 9'384.10 nachforderbarer Betrag CHF 1'836.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘548.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘836.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘968.50 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 21.01.2016 an die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern. 2. Zur Bezahlung von CHF 870.00 Schadenersatz (Bruttolohndifferenz) an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend, wird die Schadenersatzklage auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 04.06.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen:

4 - 1 Schachtel „Zolpidem-Mepha 10“ mit 11 Tabletten - 1 Blister „IBUPROM-Tabletten“ mit 7 Tabletten - 1 unbekannte Tablette - 1 Schachtel „CLOTRIMAZOLUM GSK“ mit 5 Tabletten - 1 leeres Blister „KAMAGARA 100“ 2. Die folgenden Dokumente verbleiben in den Akten: - 2 Zettel Arbeitszeiten unbekannt (1 Kopie, 1 Original) - Kopie Kaufvertrag für „Renault Clio“ vom 14.04.2014 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister - Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern - dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Mai 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 266). Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 5. September 2016. In der fristgerecht am 16. September 2016 eingereichten schriftlichen Berufungserklärung wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (pag. 323 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Straf- und Zivilklägerin, C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, und die Zivilklägerin verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 329 f., 340, 334). 3. Anträge der Parteien Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2017 namens des Beschuldigten, was folgt (pag. 452):

5 I. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Anschuldigungen der Vergewaltigung, eventuell Schändung und der sexuellen Nötigung, eventuell Schändung. II. Dem Beschuldigten sei zu Lasten des Staates oder der Privatklägerin eine persönliche Entschädigung von Fr. 2'500.00 und eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss den eingereichten Kostennoten auszurichten. III. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen, dies unter Auferlegung der hier entstandenen Kosten an die Privatklägerin oder an den Staat. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 453 f.): I. A.________ sei schuldig zu sprechen 1. der Vergewaltigung, begangen am 04.06.2014, in E.________, z. N. von C.________; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 04.06.2014, in E.________, z. N. von C.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 26 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 600.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (1 Schachtel „Zolpidem-Mepha 10" mit 11 Tabletten, 1 Blister „IBUPROM-Tabletten" mit 7 Tabletten, 1 unbekannte Tablette, 1 Schachtel „CLOTRIMAZOLUM GSK" mit 5 Tabletten, 1 leeres Blister „KAMAGARA 100"). 3. Die zwei Zettel mit Arbeitszeiten sowie die Kopie des Kaufvertrages für „Renault Clio" vom 14.04.2014 seien in den Akten zu behalten. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen. 5. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) zu erteilen. 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 7. Das Urteil sei der Koordinationsstelle Strafregister, der Abteilung Straf- und Massnahmevollzug des Kantons Bern sowie dem Amt für Migration und Personenstand mitzuteilen.

6 Für die Privatklägerin stellte Rechtsanwältin D.________ an der Berufungsverhandlung die nachfolgenden Anträge (pag. 455): Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2016 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau I. schuldig zu erklären 1. der Vergewaltigung, begangen am 04.06.2014 in E.________ zN C.________, 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 04.06.2014 in E.________ zN C.________ II. und er sei in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 6 Monate unbedingt; somit unter Aufschub des Vollzugs für eine Teilstrafe von 26 Monaten, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12'251.30 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren; 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'235.20 an C.________ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren; 6. zur Bezahlung von CHF 5'968.50 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit 21.01.2016 an die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern; 7. zur Bezahlung von CHF 870.00 Schadenersatz (Bruttolohndifferenz) an die Straf- und Zivilklägerin C.________, dies unter Verweisung der Schadenersatzklage auf den Zivilweg, soweit weitergehend; 8. zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 04.06.2014 an die Straf- und Zivilklägerin. Die Zivilklägerin stellte im oberinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 [recte: 2016] folgende Anträge (pag. 335): 1. A.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von Fr. 1‘200.00 zuzüglich Zins von 5% seit 5. Oktober 2016 zu bezahlen. Weitere Forderungen für künftige Leistungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 2. Der Kanton Bern sei vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispensieren. 4. Beweisergänzungen In seiner schriftlichen Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob ein Wirkstoff bekannt sei, der den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf der Ereignisse als möglich erscheinen lasse (pag. 323 ff.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft, die Privatklägerin und die Zivilklägerin auf eine Stellungnahme diesbezüglich verzichtet hatten, hiess

7 die Kammer den vorgenannten Beweisantrag mit Beschluss vom 18. November 2016 gut und beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gutachtens (pag. 342 ff.). Das forensischtoxikologische Gutachten (pag. 374 ff.) datiert vom 31. Januar 2017 und wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 2. Februar 2017; pag. 393 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. Februar 2017; pag. 405 ff.) eingeholt und den Parteien in Kopie zugestellt. An der Berufungsverhandlung wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte erneut zur Sache befragt (pag. 436 ff.). Gemäss der Verfügung vom 9. Februar 2017 (pag. 415 ff.) und Beschluss vom 28. Februar 2017 (pag. 434) wurde die Öffentlichkeit während der Befragung der Privatklägerin – einschliesslich der Medienvertretung – von der Verhandlung ausgeschlossen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 16. September 2016 vollumfänglich angefochten (pag. 323 ff.) und ist entsprechend gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt der Kammer in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 25. November 2015 (pag. 170 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin am 4. Juni 2014 um ca. 23:00 Uhr im Bistro F.________ in E.________ vergewaltigt und sexuell genötigt, evtl. geschändet zu haben. Nachdem der letzte Gast das Bistro verlassen habe, sei dem von der Privatklägerin herausgelassenen, aber für kurze Zeit unbeaufsichtigt gebliebenen Kaffee vom Beschuldigten eventuell eine chemische Substanz beigemischt worden. Beim Trinken des Kaffees draussen vor dem Bistro habe sich die Privatklägerin plötzlich über akutes Unwohlsein, Schwindel und Schwäche beklagt und den Beschuldigten gebeten, sie nach Hause zu fahren. Dieser habe sie aber zurück ins Bistro geführt und die Tür verschlossen. In der Folge habe er sich verbal und körperlich an sie herangemacht und sie in den hinteren Teil des Lokals verbracht, wo er sie auf einen Stuhl gesetzt und die Sitzkissen der Liege- und Gartenstühle am Boden ausgebreitet habe. Schliesslich habe er die Privatklägerin auf die Kissen niedergelegt, sich vollständig ausgezogen und auch ihr die Kleider bis auf den Slip entfernt. Diesen habe er zerrissen und um ihre Hüfte belassen. Anschliessend habe er sich auf sie gelegt und sie durch Halten des Kopfes gezwungen seine Brust-

8 warze in den Mund zu nehmen. Weiter habe er sein erigiertes Glied in ihre Vagina eingeführt, sie in der Folge auf den Bauch gedreht und sei mit seinem erigierten Glied von hinten erneut vaginal in sie eingedrungen. Danach habe er die Privatklägerin auf den Stuhl gesetzt und sein steifes Glied zwischen ihren Brüsten gerieben, wobei er zum Orgasmus gekommen sei, respektive sein Ejakulat von vorhergehenden Orgasmen zwischen ihren Brüsten verstrichen habe. Der Privatklägerin hätten diese Vorgänge Schmerzen bereitet und sie habe immer wieder verbal zum Ausdruck gebracht, dass sie diese sexuellen Handlungen nicht wolle. Aufgrund der körperlichen Blockade bzw. der nach dem Konsum des Kaffees aufgetretenen Lähmungserscheinungen sei sie körperlich nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. 7. Unbestrittenes Rahmengeschehen Die aus Polen stammende Privatklägerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann und dem 1998 geborenen Sohn in G.________. Spätestens am 24. Februar 2014 begann sie beim Beschuldigten in dessen Bistro als Servicemitarbeiterin mit einem Stundenlohn von CHF 20.00 zu arbeiten (pag. 7). Das Arbeitsverhältnis dauerte längstens bis zum 19. Juni 2014 (pag. 212). Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo und weilt seit 1988 in der Schweiz. Er ist von seiner Ehefrau getrennt und lebt mit seiner polnischen Freundin H.________ zusammen in E.________. Diese führte zur angeblichen Tatzeit die Arbeitspläne des Bistros. Sie befand sich in der Zeit vom 1. bis zum 10. Juni 2014, und damit während des hier zu beurteilenden Vorfalls vom 4. Juni 2014, in Polen in den Ferien (pag. 45 Z. 41). Heute ist sie Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der I.________ GmbH mit Einzelunterschrift, die nun für die Führung des Bistros verantwortlich zeichnet. Der Beschuldigte ist von dieser GmbH angestellt und bezieht einen Monatslohn von CHF 2‘250.00 (pag. 396). Unbestritten ist weiter, dass H.________ der Privatklägerin am 14. April 2014 einen Renault Clio zu einem Preis von CHF 5‘000.00 verkaufte, wobei die Privatklägerin am 30. April 2014 eine Anzahlung von CHF 2‘500.00 leisten und anschliessend den Restkaufpreis von CHF 2‘500.00 in fünf weiteren monatlichen Raten zu CHF 500.00 bis Ende September 2014 begleichen sollte (pag. 8). Die Beteiligten sagen weiter übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte zusammen mit seiner Freundin die Privatklägerin in deren Wohnung zum Kaffeetrinken besucht habe (Beschuldigter: pag. 64 Z. 307; Privatklägerin: pag. 38 Z. 144). Hinsichtlich der Geschehnisse des 4. Juni 2014 ist unbestritten, dass die Privatklägerin an diesem Tag im Bistro arbeitete. Ihre Anwesenheit im Bistro ist zwischen 17 und 20 Uhr, sowie nach 22 Uhr nicht bestritten. Auch der Umstand, dass es am besagten Abend zu einem sexuellen Kontakt gekommen ist, wird vom Beschuldigten nicht mehr bestritten.

9 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweismittel Bestritten sind aber die näheren Begleitumstände des besagten Abends. Dies betrifft insbesondere die Frage nach dem körperlichen Zustand der Privatklägerin und der Einvernehmlichkeit des sexuellen Kontakts. Der Vertreterin der Privatklägerin ist insoweit beizupflichten, als der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach Schliessung des Bistros über ein körperliches Unwohlsein beklagt und ein Glas Wasser verlangt habe, unbestritten ist (Beschuldigter: pag. 72 Z. 182 f.; Privatklägerin: pag. 30 f. Z. 63-67). Bestritten bleibt indessen, ob, und gegebenenfalls in welchem Umfang, dieser Zustand ihre kognitiven und körperlichen Fähigkeiten beeinträchtigte. Wie häufig bei der Abklärung von Vorwürfen wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität stehen auch im vorliegenden Fall die Aussagen der direkt beteiligten Personen, dem Beschuldigten und der Privatklägerin, im Vordergrund. Ihnen kommt bei der nachfolgenden Beweiswürdigung das Schwergewicht zu. Dem Gericht liegen zudem weitere unterstützende Beweismittel vor. Vorab betrifft dies einen Bericht des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KTD; pag. 16 ff.) und ein forensisch-molekularbiologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM; pag. 20 ff.) hinsichtlich der Auswertung von DNA-Spuren auf dem Slip der Privatklägerin. Weiter wurden die Mobiltelefone der Direktbeteiligten ausgewertet (pag. 89 ff.). Beim Beschuldigten wurden ferner diverse Medikamentenschachteln bzw. Blister gefunden (pag. 81) und im Rahmen eines forensisch-toxikologischen Gutachtens dahingehend untersucht, ob sie etwas mit den von der Privatklägerin verspürten Lähmungserscheinungen zu tun haben könnten (pag. 374 ff.). Anhand eines Kassenstreifens sind die am Abend des 4. Juni 2014 konsumierten Getränke ersichtlich (pag. 11 f.). In den Akten finden sich weiter ein Notizzettel mit Hinweisen auf die Arbeitszeiten der Privatklägerin (pag. 42), eine Skizze des Wohnungsgrundrisses der Wohnung der Privatklägerin inkl. Fotos (pag. 13 ff.), sowie eine Fotodokumentation des Innenbereichs des Bistros F.________ (pag. 84 ff.). Schliesslich wurden die Freundin des Beschuldigten und drei Gäste des Bistros befragt. Seitens der Privatklägerin wurden zudem vier Berichte ihrer Psychotherapeutin zum Verlauf ihrer psychischen Verfassung eingereicht (pag. 154 ff.; 218 ff.; 248 und 422 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen wenden sich zuerst den objektiven Beweismitteln zu. Anschliessend werden die Aussagen der Auskunftspersonen geprüft und schliesslich die Aussagen der beiden Hauptbeteiligten einer vertieften Analyse unterzogen. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, inwiefern sich diese Aussagen mit den übrigen Beweismitteln verknüpfen lassen. 9. Objektive Beweismittel 9.1 Untersuchungsergebnisse der Kleidungsstücke der Privatklägern Die Privatklägerin begab sich am 18. Juni 2014 zur Polizei in G.________ und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten. Am Ende der Einvernahme kündigte sie an, der Polizei noch ihre Unterwäsche vorbeibringen zu wollen (pag. 33 Z. 171).

10 Am 1. Juli 2014 wurden dem KTD ein zerrissener Slip und ein Shirt zur Untersuchung übergeben (pag. 16 ff.). Ab der Innenseite des Slips konnte in der Umgebung des Intimbereichs eine Spur gesichert werden, aus der ein DNA-Mischprofil mit einer deutlich männlichen Hauptkomponente erstellt werden konnte. Gestützt auf einen Vergleich der Probe mit dem DNA-Profil des Beschuldigten ordnete der KTD die gesicherte DNA dem Beschuldigten zu (pag. 17). Die Untersuchung einer im Bereich der Rissstelle des Slips gefundenen Blutspur wies ein weibliches DNA- Profil auf und wurde vom IRM der Privatklägerin zugewiesen (pag. 19). Nach der Untersuchung wurden die beiden Kleidungsstücke der Polizei retourniert. Nachdem die Privatklägerin auf eine Rückgabe verzichtet hatte, folgte schliesslich die Lagerung bei der Regionalfahndung in Burgdorf (pag. 4). Auf Anfrage hin waren diese Kleidungsstücke für die Berufungsverhandlung nicht mehr verfügbar, da sie im Rahmen einer Archivräumung durch die Polizei vernichtet worden waren (E-Mail Kantonspolizei Bern, pag. 431 f.). 9.2 Auswertung Telefondaten Die Mobiltelefone der beiden Hauptbeteiligten wurden durch die Polizei für den Monat Juni 2014 ausgewertet (pag. 89 ff.). In ihrem Anzeigerapport vom 30. Oktober 2014 weist sie darauf hin, dass vor der polizeilichen Intervention auf beiden Geräten Daten gelöscht worden seien (pag. 4 Abs. 4). Diesem Umstand ist bei der Würdigung der Telefondaten Rechnung zu tragen. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass eine Lücke in der Auswertung der Kontakte zwischen den Direktbeteiligten nur dann entsteht, wenn ein Kontakt sowohl auf dem Gerät des Beschuldigten, als auch auf jenem der Privatklägerin gelöscht worden ist. Im Rahmen der aufgezeichneten Verbindungen erachtet die Kammer folgende Kontakte als sachdienlich: Am 4. Juni ab 17:00 Uhr sind bei der Privatklägerin drei eingehende Anrufe ihres Sohns J.________ um 17:24 (26 sec), 21:34 (19 sec) und 22:51 (36 sec) Uhr verzeichnet. Ein weiterer entgangener Anruf erfolgte um 23:44 Uhr. Um 23:57 Uhr rief die Privatklägerin ihren Sohn zweimal zurück (2 resp. 5 sec). Um 00:17 Uhr verfasste sie schliesslich eine SMS mit dem Text «ich bin zuchause» an den Beschuldigten. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sind in den Folgetagen diverse Kontakte verzeichnet. Seitens des Beschuldigten ist zunächst am 5. Juni um 21:44 Uhr ein Anrufversuch an die Privatklägerin verzeichnet. Ein weiterer Versuch datiert vom 7. Juni um 22:31 Uhr. Am 8. Juni erreichte der Beschuldigte die Privatklägerin um 13:55 Uhr (1 min 35 sec). Auch am 9. Juni rief der Beschuldigte die Privatklägerin um 09:50 und 09:51 Uhr (11 sec resp. 29 sec) an. Am gleichen Tag entgingen der Privatklägerin um 22:04 und zweimal um 22:33 Uhr drei Anrufe des Beschuldigten. Am 12. Juni erreichte der Beschuldigte die Privatklägerin um 17:26 Uhr (1 min 36 sec) erneut. Am 15. Juni initialisierte der Beschuldigte um 20:54 Uhr ein Telefonat, welches 59 Sekunden dauerte. Gleichentags versuchte er die Privatklägerin um 22:24 Uhr weitere zwei Mal vergeblich anzurufen. Auch am

11 16. Juni nahm die Privatklägerin zwei Anrufversuche des Beschuldigten um 21:21 und 21:32 Uhr nicht entgegen. Bis zu diesem Zeitpunkt – ausgenommen eine SMS vom 8. Juni 2014 mit dem Inhalt «A.________ (Rufname) ich bin im douchland geld holen ich kom esmal am abent retur» – lässt sich den Aufzeichnungen kein Kontakt entnehmen, der von der Privatklägerin initiiert gewesen wäre. Anders sieht dies noch vor dem 4. Juni 2014 aus: So telefonierten die Privatklägerin und der Beschuldigte am 3. Juni 2014 einmal um 20:14 Uhr (2 min 27 sec) und ein weiteres Mal um 20:22 Uhr (1 min 53 sec), wobei ein Anruf seitens des Beschuldigten und einer seitens der Privatklägerin getätigt wurde. Auch am 2. Juni ist ein vom Beschuldigten ausgehendes Telefonat von 59 Sekunden verzeichnet. Am 17. Juni 2014 sind um 07:05 (18 sec), 08:54 (2 min 50 sec), 11:33 (1 min) und 12:59 Uhr (23 sec) vier Anrufe des Beschuldigten an die Privatklägerin verzeichnet. Um 14:09 Uhr rief die Privatklägerin die Freundin des Beschuldigten, H.________ an (2 min). Anschliessend sind zwischen 14:54 und 15:08 Uhr weitere fünf erfolglose Anrufe des Beschuldigten an die Privatklägerin verzeichnet. Um 16:33 Uhr erhielt die Privatklägerin einen zweiten Anruf der Freundin des Beschuldigten (2 min 17 sec). Der letzte unbeantwortete Anrufversuch des Beschuldigten im Monat Juni datiert vom 19. Juni um 18:06 Uhr. Weitere Telefonate, die für die spätere Würdigung der Aussagen von Bedeutung sein könnten, sind die Anrufe der Privatklägerin an eine mit dem Namen «Tato» überschriebene Nummer. «Tato» bedeutet auf Polnisch umgangssprachlich «Papa» («http://de.pons.com/übersetzung?q=Tato&l=depl&in=&lf=pl»). Es kann davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglich geführten Gespräche zwischen der Privatklägerin und ihrem Vater stattfanden. Erstmals ist am 4. Juni um 8:12 Uhr ein 4-minutiges Gespräch registriert. Die nächste Aufzeichnung datiert vom 10. Juni und umfasst drei Anrufe von insgesamt rund 4 Minuten. Am 16. Juni sind drei erfolglose Anrufversuche der Privatklägerin an die entsprechende Nummer verzeichnet. Besonders intensiv ist der Kontakt am 18 bzw. 19 Juni. Nebst zahlreichen verpassten Anrufen finden zwischen «Tato» und der Privatklägerin Gespräche von 18 bzw. 17 Minuten statt. Am 8. Juni um 15:17 Uhr rief die Privatklägerin schliesslich für 2:57 Minuten die Nummer 117 an. Es ist auffallend, dass die aufgezeichneten Anrufe nach dem 4. Juni praktisch ausschliesslich vom Beschuldigten ausgehen. Sie finden dabei – ausgenommen an den Arbeitstagen der Privatklägerin im Bistro (pag. 42) – bis zur Rückkehr der Freundin des Beschuldigten täglich statt. Viele der Anrufe werden von der Privatklägerin nicht beantwortet bzw. sind äusserst kurz und sie ruft den Beschuldigten auch nach verpassten Anrufen nicht zurück. Dies im Unterschied zu der – wenn auch sehr kurzen – Zeitspanne vor dem 4. Juni. Am 17. Juni sind schliesslich besonders viele Anrufe des Beschuldigten an die Privatklägerin verzeichnet. Zusätzlich fanden an diesem Tag zwei Telefonate zwischen der Privatklägerin und der Freundin des Beschuldigten statt.

12 9.3 Forensisch-toxikologisches Aktengutachten IRM Die Privatklägerin schilderte in ihren Befragungen, sie habe unmittelbar vor dem Vorfall vom 4. Juni 2014 im Bistro einen Kaffee getrunken. Bereits nach 2-3 Schlucken habe sie Schwindel verspürt und zu schwitzen begonnen. Sie habe eine Gänsehaut und weiche Knie gekriegt und habe sich kaum noch auf den Beinen halten können (pag. 30 Z. 57 ff.). Ihr sei schlecht gewesen und alles habe sich gedreht. Im Kopf sei zwar alles klar gewesen, jedoch sei ihr Körper wie gelähmt gewesen. Sie habe ihre Arme und Beine nicht bewegen können (pag. 31 Z. 80 f.) bzw. seien diese «wie eingeschlafen» gewesen (pag. 232 Z. 22 ff.). Die Schmerzen und das Lähmungsgefühl hätten noch etwa zwei Wochen nachgewirkt, es habe sich angefühlt wie Muskelkater (pag. 234 Z. 6 ff.). Um abzuklären, ob ein Wirkstoff bekannt sei, der diese Symptome mit sich bringen könne, wurde in Gutheissung eines Beweisantrags der Verteidigung das IRM am 14. Dezember 2016 mit entsprechenden Abklärungen beauftragt (pag. 368 f.). Diese waren einerseits allgemeiner Art und banden anderseits die beim Beschuldigten sichergestellten Medikamente mit ein. Im Gutachten vom 31. Januar 2017 (pag. 374 ff.) kommt das IRM zum Schluss, es sei kein Wirkstoff bekannt, der oral verabreicht werden könne und die beschriebenen Effekte (körperliche Lähmung bei vollem Bewusstsein) auslöse. Diese liessen sich auch mit sog. K.-o.-Tropfen nicht erklären. «Lähmungen» bei vollem Bewusstsein gehörten nicht zu den typischerweise beobachteten Wirkungen von K.-o.- Mitteln. Meist komme eine Bewusstlosigkeit vor, oft mit einer Amnesie, die es verunmögliche, sich für die Zeit der Wirkung eines K.-o.-Mittels an Details zu erinnern. Bei den gefundenen Medikamenten sei lediglich das Schlafmittel Zolpidem eine psychoaktive Substanz, die als K-.o.-Mittel zu Einschlafen und Bewusstlosigkeit führen könne. Allerdings seien Wirkungen, die sich auf die Muskulatur auswirkten und mehrere Tage anhielten, bei Zolpidem und andern Narkotika oder K.-o.-Mitteln weder erklärbar noch bekannt. Bei einer einmaligen Verabreichung von Zolpidem in wirksamer Dosierung (oder Überdosierung) wäre im Anschluss mit Verhaltensauffälligkeiten zu rechnen, die sich insbesondere auf die Fähigkeit auswirken würden, ein Fahrzeug sicher zu führen, ohne einzuschlafen. Zudem werde die maximale Wirkung einer Zolpidem-Einnahme zwischen 30 Minuten und 3 Stunden nach der Einnahme erreicht und die Wirkung halte mehrere Stunden an. Die beschriebenen «Lähmungserscheinungen» bei vollem Bewusstsein seien widersprüchlich. Nur Narkosemittel und Muskelrelaxantien, die klinisch per Injektion verabreicht würden und daher der Überwachung oder Unterstützung der Atmung des Herz-Kreislaufs bedürften, könnten muskuläre Lähmungserscheinungen bei vorhandenem Bewusstsein aus pharmakologischer Sicht erklären. Für eine Stellungnahme zu allfälligen psychiatrischen Ursachen müsse sodann ein forensisch-psychiatrischer Gutachter beigezogen werden. Damit können die von der Privatklägerin geschilderten Lähmungserscheinungen bei klarem Kopf pharmakologisch nicht erklärt werden. Jedenfalls fallen die beim Beschuldigten gefundenen Medikamente für eine derartige Wirkung ausser Betracht.

13 9.4 Berichte über die Psychotherapie bei der Privatklägerin Seit Juli 2014 befindet sich die Privatklägerin in psychologischer Betreuung. Ab ihrem ersten Bericht vom 2. Oktober 2014 (pag. 154 ff.) diagnostizierte die behandelnde Psychologin bei der Privatklägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik. Auch im letzten Verlaufsbericht vom 15. Februar 2017 (pag. 422 ff.) berichtet sie, dass die Privatklägerin weiterhin in hohem Ausmass unter der erlebten Vergewaltigung leide. Die Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung seien schwankend, aber nach wie vor gravierend. Die erneute Befragung vor der Vorinstanz habe eine Re-Traumatisierung ausgelöst und die Privatklägerin habe ins Spital eingeliefert werden müssen. Sobald die Vergewaltigung in irgendeiner Form zum Thema werde, breite sich bei der Privatklägerin eine Unruhe aus, sie wirke gehetzt und spreche deutlich schneller und lauter als sonst und weise überdies eine fühlbare Traurigkeit auf. Auch bei der Integration am Arbeitsplatz führten die zeitweiligen Sinnkrisen und die damit verbundene emotionale Instabilität zu Problemen. Aus den insgesamt 4 Berichten (pag. 154 ff.; 218 ff.; 248 und 422 ff.) geht hervor, dass die Privatklägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit gravierenden Symptomen leidet und weiterhin der 14-täglichen Psychotherapie bedarf. 9.5 Kassenstreifen Über ein Kassensystem wurden im Bistro nebst den ausgeschenkten Getränken auch die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden erfasst. Mittels eines personalisierten Schlüssels meldeten sich die Angestellten bei Schichtbeginn bzw. -ende an bzw. ab. Der Kassenstreifen des 4. Juni 2014 wurde der Polizei von der Freundin des Beschuldigten übergeben (pag. 3). Darauf ist vermerkt, dass sich die Privatklägerin um 16:54 (Schlüssel 3) in das Kassensystem einloggte (pag. 9). Um 19:47 Uhr erfolgt ein Wechsel vom Schlüssel 3 auf den Schlüssel 4 des Beschuldigten (pag. 11). Ab dem Schlüsselwechsel um 19:47 Uhr bis Betriebsschluss sind folgende Einträge erfasst (pag. 11 f.): 6 «FL. LAGER», 1 «KAFFEE», 3 «KAFFEE FERTIG/LUZ», 1 «1DL DOLE», 1 «1DL MERLOT» und 2 «STANGE/BECHER». Aus dem Kassenstreifen ergibt sich, das die Privatklägerin am 4. Juni 2014 von 16:47 bis 19:54 Uhr im Kassensystem eingeloggt war und dass nach dem Schlüsselwechsel 6 Flachen Lagerbier, 1 Kaffee, 3 Kaffee mit Schnaps, 2 dl Wein und 2 Stangen Bier über das System verbucht wurden. 10. Subjektive Beweismittel – Aussagen der beteiligten Personen Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./ 1. ihrer Erwägungen, pag. 279 ff.) verwiesen werden. Allfällige Ergänzungen werden nachfolgend direkt bei den Würdigungen der einzelnen Aussagen angebracht. Vorab sind die Aussagen Dritter zu betrachten und anschliessend die Aussagen der Hauptbeteiligten, der Privatklägerin und des Beschuldigten, zu würdigen.

14 10.1 Befragung Dritter 10.1.1 H.________ (pag. 44 ff.) Die Freundin des Beschuldigten machte von Anfang an klar, wie sie die Sache betrachte, indem sie vorneweg erklärte, dass «das alles eine Lüge ist. Da bin ich mir zu 100% sicher» (pag. 44 Z. 15). Dies begründete sie damit, dass sie ihren Freund genau kenne und praktisch 24 Stunden mit ihm zusammen sei (pag. 45 Z. 29). Es wäre ihr überdies aufgefallen, wenn dieser die Privatklägerin oder umgekehrt die Privatklägerin ihren Freund angemacht hätte (pag. 47 Z. 169 f.). Die Privatklägerin habe ihrerseits viele Probleme mit ihrem Alkohol trinkenden Mann und ihrem Bruder (pag. 44 Z. 19 und pag. 45 Z. 25). Weiter sei sie zu 99% sicher, dass die Privatklägerin gestohlen habe, und zwar sowohl in ihrem Betrieb (pag. 45 Z. 46-50) wie auch bei ihrer Kosmetikerin (pag. 45 Z. 54-57). Überdies erteile sie zuhause falsche Auskünfte über ihren Verbleib (pag. 45 Z. 58-60). Am 17. Juni 2014 habe die Privatklägerin sie angerufen und gesagt, sie werde dauernd vom Beschuldigten angerufen. Aus der Liste, die sie ihr dann gezeigt habe, sei aber das Gegenteil hervorgegangen, dass nämlich die Privatklägerin den Beschuldigten angerufen habe (seien doch auf ihrem Mobiltelefon «rote» Anrufe des Beschuldigten verzeichnet gewesen). Auf dem Telefon des Beschuldigten habe sie denn auch nur einen Anruf mit der Privatklägerin gesehen (pag. 45 Z. 31-37 i.V.m. Z. 65 f.). Sie bestätigte sodann, dass man anhand der Nummer des Kassenschlüssels überprüfen könne, wer im Bistro im Service gearbeitet habe, weil man immer mit dem eigenen Schlüssel arbeite (pag. 46 Z. 97-114). Aus den Aussagen von H.________ kann wenig gewonnen werden. Sie erschöpfen sich vorwiegend darin, schlechte Eigenschaften der Privatklägerin hervorzuheben und sie bei den Behörden entsprechend schlecht zu machen. Ihre Aussagen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten ständig angerufen habe, widersprechen sodann dem aus der Telefonauswertung gewonnenen Bild, welches einseitige Anrufe des Beschuldigten an die Privatklägerin indiziert. Entsprechend interpretierte denn auch die Polizei diese «roten» Anrufe nicht als Anrufe der Privatklägerin an den Beschuldigten, sondern als Anrufversuche des Beschuldigten (pag. 32 Z. 147 f.). 10.1.2 K.________ Bei ihm handelt es sich um den letzten Gast, der am 4. Juni 2014 im Bistro noch bedient wurde (Beschuldigter: pag. 76 Z. 331; Privatklägerin pag. 30 Z. 48 f.). Er konnte sich daran erinnern, dass man bei seinem Kommen bereits im Begriff gewesen sei, die Stühle auf die Tische zu stellen, und er sich gedacht habe, dass wohl bald Feierabend sei (pag. 50 Z. 31 f.). Es sei das erste Mal gewesen, dass er den Schliessungsprozess so früh wahrgenommen habe (pag. 50 Z. 35 f.). die Privatklägerin sei zu dieser Zeit mit Putzarbeiten beschäftigt gewesen (pag. 50 Z. 38). Auf seine Frage, ob es noch ein Bier gäbe, habe dies der Beschuldigte bejaht und beigefügt: «aber schnell» (pag. 50 Z. 37 f.). Ansonsten habe es damals keine Gäste mehr im Bistro gehabt (pag. 50 Z. 49). Man kenne ihn im Bistro nur unter dem Namen «.________(Rufname)», weshalb sich die Privatklägerin bei einem Kolle-

15 gen von ihm nach seinem Namen erkundigt habe, und dieser ihm mitgeteilt habe, dass er evtl. noch von der Polizei kontaktiert werde (pag. 51 Z. 55 ff.). K.________ war in der Lage, sich wegen der besonderen Situation des Bestellens einer «schnellen letzten Stange» an den Abend zu erinnern. Dass er der letzte Gast des Abends war, wird sowohl von der Privatklägerin als auch dem Beschuldigten bestätigt. Seine Aussagen lassen sich insoweit objektivieren, als im Kassensystem um 22:14 Uhr eine Stange als letzte Konsumation registriert wurde (pag. 12). Seine Aussagen sind klar, sachlich und er steht zu keiner direkt betroffenen Partei in einem näheren Verhältnis. Seine Aussagen können als glaubhaft bezeichnet und auf sie kann abgestellt werden. Sie ergeben, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am Abend des 4. Juni im Bistro befanden, dort früher als sonst Feierabend gemacht wurde und die Privatklägerin mit Putzarbeiten beschäftigt, mithin am Arbeiten war. 10.1.3 L.________ und M.________ Bei ihnen handelt es sich um Stammgäste im Bistro (L.________ pag. 51.2 Z. 37; M.________ pag. 51.7 Z. 35), die den Beschuldigten bereits seit geraumer Zeit kennen (L.________ pag. 51.2 Z. 47; M.________ pag. 51.7 Z. 39) und teilweise angaben, auch privat mit ihm befreundet zu sein (M.________ pag. 51.7 Z. 47 f.). Sie wurden auf Antrag des Beschuldigten als Zeugen zur Sache befragt, um zu klären, ob die Privatklägerin am Abend des 4. Juni 2014 länger gearbeitet hatte oder nicht (pag. 61 Z. 179 f.). Die beiden äusserten sich jedoch dahingehend, am Abend des 4. Juni 2014 entweder nicht im Bistro gewesen zu sein und erst Tage oder Wochen später durch den Beschuldigten vom Vorwurf erfahren zu haben (L.________ pag. 51.3 Z. 68-84) bzw. nicht mehr zu wissen, ob sie damals im Bistro gewesen seien (pag. 51.8. Z. 64-87). Hinsichtlich der Geschehnisse des 4. Juni 2014 lässt sich ihren Aussagen somit nichts Sachdienliches ableiten. Ihre Mutmassungen, dass mit der Privatklägerin etwas nicht stimme, und da nichts gewesen sein werde, lassen darauf schliessen, dass sie als gute Bekannte des Beschuldigten darauf bedacht waren, diesem gegenüber nichts Negatives auszusagen. Darauf kann nicht abgestellt werden. 10.2 Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin sind vorab nach der Entstehungsgeschichte der Aussagen (der «Geburtsstunde» der Aussagen), nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen und schliesslich nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sog. Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF-DIETRICH, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 313 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen.

16 10.2.1 Entstehungsgeschichte der Aussagen Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin ist unauffällig. Zwar erstattete sie nicht unmittelbar nach dem Vorfall vom 4. Juni 2014 bei der Polizei Anzeige, sondern wartete mit der Meldung bis zum 18. Juni 2014. Sie konnte diese Verzögerung indessen plausibel erklären, indem sie darauf hinwies, dass sie sich vorerst niemandem und schon gar nicht ihrem Ehemann habe anvertrauen können (pag. 32 Z. 134 f) – hatte dieser sich doch von Beginn an gegen einen Arbeitseinsatz der Privatklägerin im Bistro ausgesprochen (pag. 235 Z. 4-7). Sie befinde sich in einem ausländischen Land und habe nicht gewusst, wo sie Hilfe holen solle bzw. ob man ihr Glauben schenken würde. Darum habe sie zunächst versucht selber durchzukommen, habe es aber einfach nicht geschafft (pag. 232 Z. 1 ff.). Schliesslich habe sie ihr in Polen lebender Vater darin bestärkt, die Polizei zu verständigen (pag. 32 Z. 135 f.). Das Zögern der Privatklägerin kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie mehrmals Anlauf nahm, um zur Polizei zu gehen, dann im letzten Moment aber wieder davon absah (pag. 232 Z. 6 f.). Die Aussagen der Privatklägerin lassen sich insofern objektivieren, als in der Telefonauswertung mehrere längere Telefonate – insbesondere am 18. Und 19. Juni, unmittelbar vor und nach der Meldung bei der Polizei – mit ihrem Vater registriert sind und am 8. Juni vom Mobiltelefon der Privatklägerin aus die Nummer 117 kontaktiert wurde. Mögliche suggestive Einflüsse von Dritten lassen sich jedenfalls bei dieser Situation nicht erkennen. 10.2.2 Inhaltliche Realkennzeichen Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit derart lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 370 f. bzw. 317). Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen sich durch eine aussergewöhnliche Vielfalt an Details aus. Diese betreffen nicht nur den Ablauf der Geschehnisse, sondern oftmals auch die begleitenden Gedankengänge der Privatklägerin. So erwähnt sie zunächst, dass gegen 23:00 Uhr noch ein Stammgast gekommen und ein Bier habe trinken wollen, während sie selber mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm eine Stange ausgeschenkt und ihn gebeten, diese schnell zu trinken, da das Bistro geschlossen werde. Dies habe der Gast gemacht und dann das Bistro verlassen (pag. 30 Z. 48 ff.). Sowohl dieser etwas ungewöhnliche Ablauf, als auch der Umstand, dass die Privatklägerin mit Putzarbeiten beschäftigt gewesen sei, werden von K.________, dem letzten Gast, ausdrücklich so geschildert. Fast minutiös beschreibt die Privatklägerin weiter, wie sie sich einen Kaffee rausgelassen und diesen auf der Theke habe stehen lassen, um noch rasch den Müll zu entsorgen. Dann sei sie wieder zurückgekehrt, habe die Tasse genommen und sei vor das Bistro gegangen. Der Beschuldigte habe sie dorthin begleitet und sämtli-

17 ches Licht im Bistro gelöscht. Sie habe ca. drei Schlucke vom Kaffee genommen, dann habe sie plötzlich Schwindelgefühle empfunden, sie habe angefangen zu schwitzen, ihr sei kalt geworden und sie habe Gänsehaut gekriegt. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass es ihr nicht so gut gehen würde und habe ein Glas Wasser verlangt (pag. 30 Z. 58 ff.) – eine Begebenheit, die auch vom Beschuldigten so geschildert wurde (pag. 72 Z. 181-183), und zwar einschliesslich des im Restaurant gelöschten Lichts. Über die verschiedenen Einvernahmen schilderte die Privatklägerin, dass sie ein solches Gefühl noch nie gehabt habe und bringt auch ihre Ratlosigkeit zur Frage nach dessen Herkunft zum Ausdruck (pag. 232 Z. 15- 17). So beschreibt sie zunächst, wie sie sich gefragt habe, ob es mit der Zigarette einen Zusammenhang habe (pag. 30 Z. 60). Später bringt sie vor, wie sie sich überlegt habe, ob sie vielleicht nichts gegessen habe (pag. 232 Z. 32 f.). An der Berufungsverhandlung erzählt sie weiter, wie sie sich Wochen später überlegt habe, ob eine Reinigungstablette der Kaffeemaschine für ein solches Gefühl verantwortlich sein könne, habe dies aber wieder verworfen, weil sie den Kaffee ja bereits vor der Reinigung rausgelassen habe (pag. 438 Z. 128 ff.). Dieses wiederholte Anlaufnehmen und Scheitern der Privatklägerin, die «Lähmungserscheinungen» mit bereits erlebten Situationen zu verknüpfen und einzuordnen, spricht dafür, dass die körperlichen Empfindungen speziell und nicht alltäglich waren. Die Ausführungen erfolgen überdies so detailliert und vielschichtig, dass sie nicht auf einem Phantasiekonstrukt zu basieren scheinen. Die Privatklägerin beschreibt sodann, wie der Beschuldigte sie mit der einen Hand am Arm gehalten, ihr die andere auf ihren Rücken gelegt und sie alsdann in den hinteren Teil des Bistros geführt habe. Er habe sie auf einen Stuhl gesetzt, die dort gelagerten Kissen der Gartenstühle auf dem Boden verteilt und sie auf die Kissen gelegt (pag. 31 Z. 73 ff.). Diese Schilderung beschreibt ein eher ungewöhnliches, aber für die dortigen Verhältnisse passendes Vorgehen und verschränkt sich zudem mit der seltsamen Detailaussage nach dem Vorfall, indem der Beschuldigte die Privatklägerin darauf hingewiesen haben soll, dass man wohl eines der so gebrauchten Kissen waschen müsse (pag. 32 Z. 116). Speziell ist auch die Schilderung, wonach sich der Beschuldigte zunächst selber vollständig entkleidet und nackt vor ihr gestanden habe, sie dann ihrer Jeans, T- Shirt, Unterhemd und BH entledigt, die Unterhose zerrissen und ihr um die Hüften belassen habe (pag. 31 Z. 82 f.). Zu diesem Ablauf der Geschehnisse passt auch das Ergebnis der Untersuchung des Slips der Privatklägerin, bei welchem ein Riss seitlich rechts festgestellt wurde (pag. 18 und 21). Weiter individualisierend ist die Aussage der Privatklägerin, wonach sich der Beschuldigte anschliessend trotz ihrer Aufforderung, sie in Ruhe zu lassen, auf sie gelegt und sie gebeten habe, seine Brustwarze in den Mund nehmen, da ihn dies «geil» mache. Dabei habe er ihren Kopf festgehalten und sie so gezwungen, seine Brust in ihren Mund zu nehmen (pag. 31 Z. 85-88). In der Folge habe er sein steifes Glied in ihre Scheide eingeführt und sich ganz schnell hin und her bewegt. Sie habe ihn wieder gebeten aufzuhören, da ihr weiterhin sehr schlecht gewesen sei und es ihr körperlich nicht möglich gewesen sei, sich

18 gegen den Beschuldigten zu wehren. Er habe sie sodann auf den Bauch gedreht und sei von hinten in sie eingedrungen (pag. 31 Z. 93 ff.). Mit direkter Rede beschreibt die Privatklägern die Reaktion des Beschuldigten auf ihre wiederholten Aufforderungen, aufzuhören und ihr ein Glas Wasser zu bringen, da ihr übel sei. So habe der Beschuldigte gesagt: «Schatz, ich bin noch nicht fertig» (pag. 31 Z. 99). Bildlich schildert die Privatklägerin schliesslich den Abschluss des Kerngeschehens, indem der Beschuldigte sie wieder auf «den» Stuhl gesetzt, seinen Penis zwischen ihre Brüste gehalten und hin und her gerieben habe. Präzis formuliert sie, dass sie glaube, dass er dabei zum Orgasmus gekommen sei, da nachher ihre Brust voll Samenflüssigkeit gewesen sei. Anschliessend habe er aufgehört (pag. 31 Z. 105). Bemerkenswert ist weiter die Aussage der Privatklägerin, dass sie sich im Schambereich dann ganz nass gefühlt habe und auch auf der Unterhose habe es Samenflüssigkeit gehabt. Sie kommt so aus einer anderen Perspektive zurück auf den Umstand, dass der Beschuldigte ihr die Unterhose ja nur um die Hüfte belassen habe (pag. 31 Z. 105-107). Im Detail beschreibt die Privatklägerin dann, dass sie die Jeans und das T-Shirt angezogen habe, während sie die Unterhose, das Unterleibchen und den BH in die Tasche gesteckt habe (pag. 31 Z. 112-114). An der Berufungsverhandlung präzisierte sie, dass sie sich nicht sicher sei, ob sie selber die übrigen Kleidungsstücke in die Tasche gesteckt habe, sie habe diese einfach später in der Tasche gefunden, sie könnten auch vom Beschuldigten reingelegt worden sein (pag. 440 Z. 186 f.). Auch dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Spontan korrigiert sie ihre Ausführungen und präzisiert die Geschehnisse auf nachvollziehbare Art und Weise. Die Privatklägerin erzählt weiter, sie habe den Beschuldigten nochmals gebeten, sie nach Hause zu fahren; dieser habe aber abgelehnt und ihr gesagt, sie könne ihm dann eine SMS schreiben, was sie auch getan habe (pag. 32 Z. 119-121 bzw. pag. 36 Z. 35 f.). Auch diese Gegebenheit schildert die Privatklägerin seit der ersten Einvernahme präzise. Fragen ergeben sich daraus allerdings hinsichtlich der logischen Konsistenz ihrer Aussage, auf welche noch einzugehen sein wird (unten 10.2.3.). Detailliert sind wiederum die Angaben der Privatklägerin zur Situation beim Heimfahren und beim Heimkommen. So weiss sie noch, dass sie sich zweimal habe übergeben müssen, wobei dies erstmals beim Bahnhof N.________ gewesen sei. Zuhause habe sie sich nur im Schambereich gewaschen, weil ihr Mann durch das Duschen aufgewacht wäre und gefragt hätte, warum sie um diese Zeit noch dusche (pag. 32 Z. 122-125 bzw. Z. 131-134). Am übernächsten Tag von der Privatklägerin zur Rede gestellt, was er mit ihr am 4. Juni 2014 gemacht habe, habe der Beschuldigte gesagt: „Schatz, ich liebe Dich“

19 (32 Z. 141-142); wiederum erzählt die Privatklägerin hier einen Eindruck in direkter Rede, was auf Selbsterlebtes hindeutet. Die Privatklägerin beschrieb aber auch noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung detailhaft, wie sie vom Vorfall weiterhin verfolgt werde. So dusche sie seither nur mit Slip und Hemd, weil sie ihren Körper nicht mehr ansehen könne (pag. 230 Z. 23-25), eine Reaktion, die Opfer von Sexualdelikten oft beschreiben. 10.2.3 Logische Konsistenz Die Aussagen der Privatklägerin entwickeln sich vorerst durch die Schilderung erster Annäherungsversuche des Beschuldigten während ihrer ersten Arbeitstage im Bistro, als dessen Freundin in den Ferien weilte. Der Beschuldigte habe ihr bereits damals gesagt, er habe sich in sie verliebt bzw. sie gefalle ihm (pag. 30 Z. 33-35 bzw. pag. 233 Z. 8-12 oder pag. 439 Z. 143-148). Weiter beschrieb die Privatklägerin, wie der Beschuldigte sie hinter der Theke gelegentlich geküsst habe, worauf sie ihm gesagt habe, dass er das unterlassen solle (pag. 30 Z. 35-37), was er in der Folge auch gemacht habe. Zu diesem Verlauf passt, dass die Privatklägerin später die Aussage machte, der Beschuldigte habe ihr beim geschilderten sexuellen Übergriff gesagt, sie wisse doch, dass er sie liebe (pag. 31 Z. 68). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch folgerichtig, dass der Beschuldigte die Annäherungsversuche intensivierte, als seine Freundin am 1. Juni 2014 erneut verreiste. Auf die Anfrage des Beschuldigten, ob sie am besagten Abend länger arbeiten könne, habe ihm die Privatklägerin gesagt, dass er die wenigen Gäste auch alleine bedienen könne. Daraufhin habe er erwidert, dass vielleicht noch sein Cousin anrufe und er um ihre Unterstützung froh wäre. Auf den Umstand angesprochen, dass seine Freundin dies merken würde (und wohl damit nicht einverstanden wäre), habe der Beschuldigte schliesslich vorgeschlagen, dass sie mit seinem Schlüssel weiterarbeiten solle und er ihr diese zusätzlichen Stunden vergüten würde (pag. 30 Z. 42-46 bzw. pag. 37 Z. 70-74). Diese zweistufige Aufforderung auch nach 20:00 Uhr weiterzuarbeiten, der Umstand, dass am besagten Abend früher Feierabend gemacht wurde als sonst und die Aufforderung des Beschuldigten an den letzten Gast, trotz der frühen Stunde sein Bier schnell auszutrinken, deuten auf eine Absicht des Beschuldigten hin, möglichst rasch mit der Privatklägerin alleine zu sein. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen auch die Telefonate der Privatklägerin mit ihrem Sohn nicht darauf schliessen, sie habe etwas mit dem Beschuldigten vorgehabt. Sie erklärt diese Anrufe denn auch schlüssig, indem sie angab, sie habe ihrem Sohn mitteilen wollen, dass sie nicht wie angekündigt bis um 20:00 Uhr, sondern länger arbeiten müsse. Folgerichtig führte sie später zu diesem Thema aus, dass ihr Sohn noch wach gewesen sei als sie nachhause gekommen sei, weil er sich Sorgen gemacht habe, da sie viel länger als angekündigt weg geblieben sei (pag. 234 Z. 23 ff.). Das Handlungsziel des Beschuldigten wird auch durch die von der Privatklägerin in direkter Rede widergegebene Antwort auf ihre Bitte, sie nach Hause zu fahren indiziert: «C.________ (Rufname), sei doch nicht so blöd. Wir können heute einen schönen Abend zusammen verbringen» (pag. 31 Z. 67 f.), eine Äusserung, die er später noch mehrmals wiederholt habe (pag. 31 Z. 75 f.). Gleichzeitig weist diese Aussage des Beschuldigten auf einen offenbar

20 von der Privatklägerin deutlich geäusserten Willen gegen die sexuellen Kontakte hin, die der Beschuldigte gemäss der Privatklägerin immer wieder mit der Beteuerung übergangen habe, dass er sie doch liebe (pag. 31 Z. 88 f.). Bei den nachfolgenden Geschehnissen im geschlossenen und dunklen Bistro F.________ ist auf zwei besondere Aspekte der logischen Konsistenz einzugehen. Erklärungsbedürftig ist dabei einerseits die angebliche Unfähigkeit der Privatklägerin, sich körperlich gegen die Zudringlichkeiten des Beschuldigten zu wehren. Anderseits wirft auch das Verhalten der Privatklägerin unmittelbar nach der Tat insoweit Fragen auf, als sie den Beschuldigten fragte, ob er sie nach Hause fahre und ihm, als er dies verneinte, ihre Ankunft am Domizil per Textnachricht bestätigte. Lähmungserscheinungen Gemäss Gutachten des IRM lassen sich die geschilderten Lähmungserscheinungen bei gleichzeitig vollem Bewusstsein pharmakologisch nicht erklären. Damit kann die Hypothese, dass der Beschuldigte der Privatklägerin während ihrer kurzen Abwesenheit eine Substanz in den Kaffee geleert habe, nicht nachgewiesen werden. An der ersten Einvernahme, nur Wochen nach dem Vorfall, beschreibt die Privatklägerin ihre körperlichen Empfindungen am besagten Abend wie folgt: Nachdem sie nur wenige Schlucke Kaffee zu sich genommen habe, seien erste Schwindelgefühle aufgetreten, sie habe begonnen zu schwitzen und dann sei es ihr kalt geworden und sie habe eine Gänsehaut gekriegt (pag. 30 Z. 58 f.). Als sie aufgestanden sei habe sie gemerkt, dass sie sich fast nicht auf den Beinen halten könne, worauf sie ins Bistro gegangen sei, um ihre Sachen zu holen und ein Glas Wasser zu trinken. Dabei habe sie die Kaffeetasse mit ins Bistro genommen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er nicht endlich das Bistro abschliessen und sie nach Hause fahren könne, da sie sich nicht wohlfühle. Dieser habe jedoch erwidert, sie solle nicht «blöd» tun und sie könnten zusammen einen schönen Abend verbringen. Danach habe er das Bistro abgeschlossen (pag. 30 f. Z. 62-69). Bis zu diesem Zeitpunkt beschreibt die Privatklägerin einen Zustand des Unwohlseins, des Schwindels und der Schwäche, sowie den Anflug von Übelkeit. Dieser eingeschränkte Gesundheitszustand wurde denn auch vom Beschuldigten wahrgenommen (pag. 72 Z. 182 f.). Später beschreibt die Privatklägerin, wie der Beschuldigte nackt vor ihr gestanden, sie am Boden auf den Kissen gelegen habe und nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewegen (pag. 31 Z. 79-82). Er habe sein steifes Glied in ihre Scheide eingeführt und sich ganz schnell hin und her bewegt. Sie habe ihn immer wieder gebeten, aufzuhören, da ihr immer noch sehr schlecht gewesen sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sich körperlich gegen ihn zur Wehr zu setzen (pag. 31. Z. 93- 95). Während die Symptome in der ersten Phase mit Schwindel, Kälte, Hitze, Übelkeit und Schwäche in den Beinen relativ alltäglich sind und allenfalls tatsächlich auf eine – von der Privatklägerin selber in Erwägung gezogenen (pag. 232 Z. 32) – unzureichenden Nahrungsaufnahme zurückgeführt werden könnten, sind die in der

21 zweiten Phase beschriebenen Lähmungserscheinungen erklärungsbedürftig. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin zu dem Zeitpunkt, als sie die Lähmungserscheinungen empfunden haben will, in einer erhöhten Stresssituation befand. Indem der Beschuldigte die Tür des Bistros von innen abschloss, sich körperlich und verbal an sie heranmachte und ihre Abwehrversuche konstant ignorierte, spitzte sich die Lage für sie stetig zu. Dies gilt umso mehr, als sie sich bewusst war, dass sie nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen Fähigkeiten war und dem Beschuldigten entsprechend nur begrenzte Gegenwehr entgegenbringen konnte. Präzise beschreibt die Privatklägerin sodann ein «Gefühl, wie wenn es kribbelt» (pag. 232 Z. 28 f.). Auch an der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass es sich angefühlt habe, als wären Ameisen auf ihren Armen und Beinen herumgelaufen (pag. 438 Z. 114 f.). Sie gab denn auch selber an, dass es sich nicht um eine komplette körperliche Lähmung gehandelt habe, sondern ihr Körper und ihre Beine lediglich «wie eingeschlafen» (pag. 232 Z. 23) gewesen seien und sie nicht im Stande gewesen sei, sich zu wehren (pag. 31 Z. 95 und pag. 439 Z. 168). Derartige körperliche Reaktionen auf nichtkörperliche Ursachen im Sinne eines psychischen Vorgangs sind durchaus denkbar und werden vom erwähnten Gutachten auch nicht ausgeschlossen; können doch erwartete Reaktionen beispielsweise dann ausbleiben, wenn sich eine Person «wie gelähmt» fühlt. Dies allerdings nicht deshalb, weil sie K.-o.-Tropfen erhalten hat, sondern weil sie durch den Gang der Ereignisse derart geschockt ist, dass sie zu keiner Reaktion fähig ist. Die Privatklägerin beschrieb ihre Situation weiter dahingehend, dass sie unter dem Beschuldigten «eingeklemmt» und von ihm wie «gefesselt» gewesen sei (pag. 439 Z. 172-174) und weist damit implizit auf die ungleichen Gewichts- und Kräfteverhältnisse hin (Beschuldigter: 170 cm und 86 kg [pag. 238 Z. 19]; Privatklägerin 158 cm und 63- 64 kg [pag. 234 Z. 45]), die zwischen ihr und dem Beschuldigten herrschten. Auch eine auf diese körperliche Unterlegenheit gründende Unmöglichkeit, sich zu bewegen, kann als lähmend empfunden werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzlich polnisch sprechende Privatklägerin erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens auf die Dienste einer Übersetzerin zurückgriff, weshalb sprachlichen Ungenauigkeiten nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden darf, wie bei einer Person deutscher Muttersprache. Nach dem Gesagten geht die Kammer nicht davon aus, dass die Privatklägerin an einer medikamentös herbeigeführten Lähmung litt. Gestützt auf ihre realitätsnahen und detailreichen Schilderungen ist aber davon auszugehen, dass sie – gestützt auf ihren schlechten Gesundheitszustand, die körperliche Übermacht des Beschuldigten bzw. eventuell unterstützt durch einen psychischen Schockzustand – in ihrer Fähigkeit, sich frei zu bewegen stark eingeschränkt war und dem Beschuldigten lediglich – wenn auch wiederholten – verbalen Wiederstand entgegenbringen konnte. Verhalten der Privatklägerin nach dem sexuellen Kontakt Für die Verteidigung ist die Anfrage der Privatklägerin an den Beschuldigten, sie nach den Geschehnissen nach Hause zu fahren, nicht mit einem erzwungenen sexuellen Kontakt vereinbar.

22 Auf entsprechende Frage der Vorinstanz hin begründete die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten vielleicht deshalb gefragt, weil sie Angst gehabt habe, selber nach Hause zu fahren. Sie sei überdies noch nicht sich selber gewesen und habe bis zum Schluss nicht richtig gewusst, was gerade passiert sei (pag. 234 Z. 1-4). Vor dem Hintergrund, dass sich die Privatklägerin bei der anschliessenden Heimfahrt tatsächlich zwei Mal übergeben musste und ihre Fahrtüchtigkeit entsprechend erheblich eingeschränkt war, erscheint dies plausibel. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Beschuldigte nach wie vor kein Fremder. Der Privatklägerin fehlten überdies die Alternativen, da sie ihren Mann nicht in die Geschehnisse einweihen wollte und ihr Sohn noch nicht über einen Führerausweis verfügte. Es ist schliesslich nachvollziehbar, dass sie so kurz nach dem Vorfall noch nicht «sich selber» war und bloss auf schnellstem Weg nach Hause wollte und so – mangels Alternativen – den Beschuldigten fragte, ob er sie nach Hause führe, wie sie dies ja bereits während dem Vorfall immer wieder getan haben will (pag. 31 Z. 84). Auch die von der Privatklägerin nach ihrer Heimkehr an den Beschuldigten verfasste SMS «ich bin zuchause» spricht nach Ansicht der Verteidigung gegen sexuellen Zwang. Daraus werde vielmehr ersichtlich, dass zwischen den Beiden auch nach dem Kontakt ein vertrautes Verhältnis bestanden habe. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass es unter den Beteiligten üblich gewesen sei, sich über die sichere Heimkehr zu informieren. Da die Freundin des Beschuldigten ausser Land gewesen sei, habe die Privatklägerin diese Tradition aus Gewohnheit mit dem Beschuldigten fortgeführt. Sowohl der Beschuldigte als auch dessen Freundin bestätigen eine solche Tradition (pag. 45 Z. 37-39 bzw. pag. 75 Z. 303-306). An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin sodann aus, sie habe mit dieser Nachricht beweisen wollen, dass sie am besagten Abend tatsächlich im Bistro gewesen sei (pag. 440 Z. 198 ff.). Auf der einen Seite mag erstaunen, dass die Privatklägerin bereits so kurz nach dem Vorfall an die Beweisführung gedacht haben will. Andererseits bringt sie verschiedentlich eine anscheinend tief verankerte Angst zum Ausdruck, dass man ihr als ausländische Frau keinen Glauben schenken könnte (pag. 440 Z. 205 f. bzw. pag. 232 Z. 4 f.). Ein solches Szenario hatte sie im vorliegenden Fall umso mehr zu fürchten, als sie ja am Abend des 4. Juni ab 19:47 Uhr nicht mehr mit ihrem eigenen, sondern mit dem Schlüssel des Beschuldigten gearbeitet hatte und so ihre Anwesenheit tatsächlich nicht beweisen konnte. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht vorliegend indessen, dass die Privatklägerin die Nachricht zu keinem Zeitpunkt verheimlichte und von sich aus ins Verfahren einbrachte. Bereits bei der ersten Einvernahme wies sie darauf hin, und bestätige sie in der Folge immer wieder in übereinstimmender Art und Weise. Hätte sie die Nachricht nämlich vor dem Hintergrund eines einvernehmlichen Kontaktes geschrieben, den sie leugnen möchte, wäre diese Erwähnung nicht so prominent ausgefallen. Nach dem Gesagten vermag auch dieses Vorkommnis die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht aus den Angeln zu heben.

23 10.2.4 Konstanz der Aussagen Die Privatklägerin wurde in diesem Verfahren bisher dreimal zur Sache befragt. Ihre Aussagen bleiben dabei konstant, insbesondere, was das Kerngeschehen betrifft. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte sie das Erlebte im Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei. Über all die Einvernahmen beleuchtete sie die Geschehnisse aus verschiedenen Perspektiven, und verknüpfte sie vielerorts mit detaillierten körperlichen Empfindungen und Gedankengängen. Was die zeitlichen Angaben angeht, ist der Verteidigung insoweit beizupflichten, als diese teilweise ungenau sind. Bereits die Vorinstanz führte zu diesem Thema allerdings zutreffend aus, dass schlimme Ereignisse tendenziell als länger in Erinnerung bleiben, als sie tatsächlich gedauert haben. Dieses Gefühl der langen Dauer ist mithin opfertypisch und ohne weitergehende Hinweise kein Zeichen für unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin. Strukturbrüche sind in den Befragungen der Privatklägerin keine auszumachen. Zwar äusserte sie sich insofern widersprüchlich, als sie an der Berufungsverhandlung erstmals behauptete, dass nebst den Unterhosen auch das T-Shirt kaputt gewesen sei (pag. 440 Z. 183), was dem Bericht des KTD widerspricht (pag. 19). Angesichts der seit dem Vorfall vergangenen Zeitdauer und der ansonsten ausserordentlich konstanten Aussagen, sind solche Ungenauigkeiten entschuldbar und vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu beeinträchtigen. 10.2.5 Mögliche Hinweise auf Irrtum oder Suggestionen Im Falle von Irrtum oder Suggestion versagt die Aussageanalyse (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 321). Es finden sich indessen keine Hinweise auf einen Irrtum. Der mögliche Täter ist bekannt. Für suggestive Beeinflussung bestehen angesichts der Entstehungsgeschichte der Aussagen keine Anhaltspunkte. Die Verteidigung bemängelte unter Verweis auf den Aufsatz von REVITAL LUDEWIG/ DAPHNA TAVOR/ SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, 1415 ff., dass die Emotionen der Privatklägerin bis anhin falsch gedeutet worden seien. Weinen korreliere nicht zwingend mit der Wahrheit. Vorliegend sei durchaus denkbar, dass die Gefühlsausbrüche der Privatklägerin nicht von einem sexuellen Übergriff, sondern von der Belastungssituation vor Gericht lügen zu müssen, herrührten. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER führen im erwähnten Aufsatz aus, dass man sich bei der Einschätzung einer Aussage häufig auf Emotionen und das Weinen eines Opfers verlasse bzw. es als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werte, während das Fehlen entsprechender Emotionen als Lügensymptom gedeutet werde. Dies sei gefährlich, weil der gezielte Einsatz von Emotionen auch Teil einer Täuschungsstrategie sein könne (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1422). Sie führen weiter aus, dass man sich umso mehr auf nonverbale Aspekte verlasse, wenn man mit den Umständen eines Falls wenig vertraut sei. Je vertrauter die Umstände und je besser die Vorkenntnisse, desto mehr rückten Inhalte in den Vordergrund und desto bessere Ergebnisse würden erzielt (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER,

24 a.a.O., S. 1422). Vorliegend setzen sich die Akten aus zahlreichen Aussagen der Direktbeteiligten und weiteren Zeugen zusammen. Überdies wurden zur Klärung der Sachlache zahlreiche objektive Beweise erhoben. Sowohl die Vorinstanz, wie auch das urteilende Gericht unterzogen diese Beweise einer eingehenden Beweiswürdigung und untersuchten die Aussagen der Beteiligten unter Anderem auf ihren Detailreichtum, ihre Konstanz und die Logische Konsistenz. Damit machten sie sich nicht nur eingehend mit den Einzelheiten des Falls vertraut, sondern überprüften die Aussagen der Beteiligten in erster Linie auf inhaltliche Aspekte hin. 10.2.6 Mögliche Falschbezichtigung Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung verschiedentlich vor, die Geschehnisse könnten auch als Erpressungsversuch der Privatklägerin gedeutet werden. So sei hinreichend bekannt, dass die Privatklägerin von Geldsorgen geplagt gewesen sei und den Beschuldigten verschiedentlich nach Geld gefragt habe. Möglicherweise habe ihr dieser die Bezahlung eines gewissen Betrags in Aussicht gestellt. Als sich dann abgezeichnet habe, dass der Beschuldigte das Geld nicht werde liefern können, habe sich die Privatklägerin missbraucht gefühlt. Dies allerdings nicht auf einer körperlichen, sondern auf einer geistigen Ebene. Als Folge habe sie den Beschuldigten zunächst damit unter Druck setzen wollen, seiner Freundin von der Affäre zu erzählen. Als diese aber nicht erwartungsgemäss reagiert und sich auf die Seite des Beschuldigten gestellt habe, sei sie schliesslich zur Polizei gegangen. Anders wäre die lange Wartezeit nicht erklärbar. Es wurde bereits dargelegt, dass die Privatklägerin die verzögerte Meldung bei der Polizei schlüssig erklären konnte (Ziff. 10.2.1.). Die von der Verteidigung angesprochenen finanziellen Schwierigkeiten und der Umstand, dass sie den Beschuldigten nach Geld gefragt haben soll, werden von der Privatklägerin nicht bestritten (pag. 438 Z. 97). Es ist indessen zu beachten, dass die Privatklägerin zur Zeit des Vorfalles arbeitslos und auf den Zwischenverdienst beim Beschuldigten angewiesen war (pag. 32 Z. 161-164). Entsprechend hatte sie alles Interesse an einem korrekten Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber. Sie führte zudem aus, dass sie hinsichtlich ihrer Lohnauszahlungen ständig vertröstet worden sei, weil der Beschuldigte und seine Freundin angeblich hohe Schulden hätten (pag. 438 Z. 98-100). Auch vor diesem Hintergrund ist ein Erpressungsszenario wenig wahrscheinlich. Der Beschuldigte selber war auf konkrete Frage hin denn auch nicht in der Lage, einen möglichen Grund für eine Falschbezichtigung zu nennen (pag. 242 Z. 5). Nach dem Gesagten finden sich keine ernsthaften Anhaltspunkte für ein Motiv zur Falschbeschuldigung des Beschuldigten.

25 10.2.7 Kompetenzanalyse Letztlich stellt sich die Frage, ob die betreffende Aussageperson diese Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.). Mit Blick auf die Vielfalt inhaltlicher Details in den Aussagen der Privatklägerin erscheint dies der Kammer als praktisch unmöglich. Bleibt die Frage, ob die Privatklägerin in der Lage wäre, sich diese Fähigkeit anzutrainieren. Aber auch hierzu bestehen keinerlei Hinweise. 10.3 Aussagen des Beschuldigten Hinsichtlich der sexuellen Kontakte führte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme aus, es sei bloss einmal zu einem sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gekommen. Dies am 17. Juni 2014 in deren Wohnung (pag. 53 Z. 32-37). In der zweiten Einvernahme bestätigte er diese Aussagen zunächst vehement (pag. 58 Z. 49 bzw. pag. 59 Z. 65-67) und beteuerte, dass es nur an einem Tag zu sexuellen Kontakten gekommen sei (pag. 62 Z. 219 f.). Auf seine DNA am Slip der Beschuldigten angesprochen berichtigte er dann, er könne es nicht sagen. Er wisse nicht an welchem Datum, aber an diesem (dem 4. Juni) sei es nicht gewesen (pag. 62 Z. 228 f.). Daraufhin führte er aus, es könne sein, dass es am 3. oder 4 Juni gewesen sei, aber an diesem Tag habe sie nicht bei ihm gearbeitet (pag. 63 Z. 270-273), der sexuelle Kontakt habe aber im Bistro stattgefunden (pag. 63 Z. 263). An der dritten Einvernahme behauptete der Beschuldigte dann, zwischen ihm und der Privatklägerin sei 3-4 Tage lang eine «Geschichte» gelaufen und es sei zwei oder drei Mal zu sexuellen Handlungen gekommen (pag. 68 Z. 38-40). Das erste Mal sei es im Bistro passiert (pag. 69 Z. 73 f.) Auch beim zweiten Mal hätten sie sich im geschlossenen Restaurant befunden (pag. 69 Z. 81-86). Der dritte Vorfall sei schliesslich in G.________ in der Wohnung der Privatklägerin passiert (pag. 70 Z. 108). An der vierten Einvernahme bestätigte der Beschuldigte sodann, dass es zu insgesamt drei sexuellen Kontakten gekommen sei (pag. 239 Z. 45). Das erste Mal habe im Restaurant, das zweite Mal bei der Privatklägerin und das dritte Mal bei ihm in der Wohnung stattgefunden (pag. 240 Z. 2-4). Auch an der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei den insgesamt drei Kontakten, wobei der erste im Restaurant, der zweite bei ihm zuhause und der dritte bei der Privatklägerin gewesen sei (pag. 445 Z. 336 f. bzw. Z. 349 f.) In diesen insgesamt fünf Einvernahmen gab der Beschuldigte somit fünf verschiedene – sich teils widersprechende – Versionen des Geschehens zu Protokoll. Nachdem der Beschuldigte mit seiner DNA am Slip der Privatklägerin konfrontiert wurde, korrigierte er die Anzahl der sexuellen Kontakte von einem auf drei. Bei dieser Zahl blieb er auch in den folgenden Einvernahmen. Widersprüchlich blieben aber seine Angaben zu den angeblichen Lokalitäten. Während es zunächst zweimal im Bistro passiert sein soll, gab er anschliessend an, dass es erstmals im Restaurant, dann bei der Privatklägerin und zum dritten Mal bei ihm passiert sei, um sich schliesslich dahingehend zu korrigieren, dass es das zweite Mal bei ihm und das dritte Mal bei der Privatklägerin geschehen sei.

26 Die Widersprüche beschränken indessen nicht auf die sexuellen Kontakte, sondern ziehen sich durch die ganze Beschreibung des 4. Juni 2014: Auf die Frage, ob die Privatklägerin am besagten Tag länger gearbeitet habe, führte der Beschuldigte zunächst aus, dass dies schon möglich sei, da es am besagten Abend viele Leute im Bistro gehabt habe (pag. 54 Z. 81). Bei der zweiten Einvernahme präzisierte er, dass die Privatklägerin nur bis 20:00 Uhr gearbeitet habe (pag. 61 Z. 153) und danach mit zwei Personen auf dem Rasen vor dem Bistro Wodka getrunken habe (pag. 61 Z. 158-160). Sie sei dann um ca. 20:30 bis 21:00 Uhr betrunken gegangen und danach nicht mehr im Bistro gewesen (pag. 61 Z. 184 f. bzw. pag. 62 Z. 204). Auch bei der dritten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin um 20:15 Uhr Feierabend gemacht habe und dann mit Kollegen vor dem Bistro zwei Wodkas getrunken habe (pag. 69 Z. 52-62). Zuerst habe der Zeuge L.________ ihr einen Wodka spendiert und dann M.________. Als sie ihr einen weiteren Wodka hätten ausgeben wollen, habe sie abgelehnt und sei gegangen (pag. 76 Z. 325-327). Nach Feierabend, als er mit putzen fertig gewesen sei, soll sie aber betrunken wieder im Bistro aufgetaucht sein (pag. 69 Z. 53-55). Ähnlich schilderte er die Situation sodann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So habe die Privatklägerin um 20:15 Uhr Feierabend gemacht und sei – nachdem er mit Putzen fertig gewesen sei – wieder gekommen (pag. 241 Z. 37-39). An der Berufungsverhandlung schilderte er schliesslich wiederum, dass die Privatklägerin von den Zeugen L.________ und M.________ je einen Wodka erhalten habe und daraufhin das Bistro für 1 bis 2 Stunden verlassen habe. Als sie wieder aufgetaucht sei, sei er gerade beim Putzen gewesen und sie habe ihm helfen wollen, was er aber abgelehnt habe. Daraufhin habe sie eine Flasche Wodka behändigt und diese zu trinken begonnen (pag. 444 Z. 318-326). Diese Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern lassen sich auch nicht mit den übrigen Beweismitteln vereinbaren. Dass es am besagten Abend nicht viele Leute im Bistro hatte, lässt sich einerseits anhand des Kassenauszuges abschätzen und wird später auch vom Beschuldigten selber bestätigt. Überdies würde dies auch dem vom Zeugen K.________ beobachteten Umstand widersprechen, dass an diesem Abend früher als sonst Feierabend gemacht wurde. Der vom Beschuldigten beschriebene Alkoholkonsum der Privatklägerin erscheint vor dem Hintergrund der übrigen Beweismittel konstruiert. Sollten die Zeugen L.________ und M.________ der Privatklägerin Wodka spendiert haben, müsste dies auf dem Kassenstreifen registriert sein. Dort fehlt nicht nur eine entsprechende Konsumation, auch sonst wurde an diesem Abend kein harter Alkohol ausgeschenkt (dazu vorne Ziff. 9.5). Auch die vom Beschuldigten selber beigebrachten Zeugen stützen seine Version nicht. Zwar geben sie beide an, der Privatklägerin bereits Getränke ausgegeben zu haben. Der Zeuge L.________ erinnert sich jedoch daran, am besagten Abend nicht im Bistro gewesen zu sein (pag. 51.3 Z. 69), während M.________ dies zwar nicht mehr weiss, sich aber daran erinnert, dass er der Privatklägerin bisher zweimal ein Getränk ausgegeben habe, wobei es sich einmal um einen Gin und das andere Mal um einen Whisky Ballentine – nie aber um einen Wodka – gehandelt habe (pag. 51.9 Z. 108).

27 Bezugnehmend auf die Widersprüchlichkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten führte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung aus, man habe sich bisher fälschlicherweise ausschliesslich auf das Kerngeschehen fokussiert. Soweit man aber die Geschehnisse in G.________ in der Wohnung der Privatklägerin analysiere, wiesen die Aussagen des Beschuldigten einen ausserordentlichen Detailreichtum auf, der nur auf tatsächlich Erlebtem basieren könne. So führe der Beschuldigte aus, wie er auf den Hund der Privatklägerin getroffen, er vor diesem zwar keine Angst gehabt, dieser aber Lärm gemacht habe und von der Privatklägerin schliesslich auf den Balkon gebracht worden sei. Gleiches gelte für die Aussagen bezüglich der halb geschlossenen Rollos und der Angst vor der frühzeitigen Rückkehr des Ehemannes der Privatklägerin. Dem ist zu entgegnen, dass die erwähnten Schilderungen lediglich allgemeine Details hinsichtlich der Wohnung der Privatklägerin enthalten, die der Beschuldigte ohne weiteres auch während dem Besuch mit seiner Freundin bei der Privatklägerin machen konnte oder sie auch der sich in den Akten befindlichen Fotodokumentation der Wohnung der Privatklägerin zu entnehmen sind (pag. 15). Soweit jedoch die inneren Gefühlsregungen beschrieben werden, ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass auch diese nicht widerspruchsfrei widergegeben wurden. So führte der Beschuldigte zunächst aus, dass ihm der Hund der Privatklägerin wirklich Angst gemacht habe (pag. 60 Z. 105), während er später ausführte, dass er nicht Angst vor dem Hund gehabt habe, dieser aber Lärm gemacht habe (pag. 70 Z. 116 f.). Sobald der Beschuldigte indessen auf den eigentlichen Geschehensablauf zurückkommt und er ausführt, wie er von der Privatklägerin auf das Bett gestossen worden sei und sie dann «das gleiche gemacht habe, wie im Bistro» (pag. 70 Z. 120 f.), werden seine Aussagen wieder pauschalisierend und flach. Mehrfach versuchte der Beschuldigte, die Privatklägerin als Person schlecht zu machen und ihr gesellschaftlich wenig akzeptierte Verhaltensweisen zu unterstellen. So habe die Privatklägerin nie Geld gehabt und habe ihn immer gefragt, ob er ihr welches geben könne (pag. 52 Z. 16). Sie habe in Polen Schulden gehabt und wäre bei Nichtbezahlung ins Gefängnis gekommen (pag. 53 Z. 21 f.). Weiter habe die Privatklägerin Geld gestohlen, weshalb seine Freundin ihr angedroht habe, eine Kamera zu installieren (pag. 53 Z. 65-67). Die Privatklägerin sei immer hinter ihn gekommen und habe ihm auch vor seiner Freundin Küsse gegeben (pag. 54 Z. 114 f.). Überdies habe ihr Mann angeblich Probleme mit dem Alkohol und befinde sich in einer Klinik. Nach seinen Angaben sei er auch im Gefängnis gewesen (pag. 55 Z. 146-148). Auch die Privatklägerin trinke Alkohol (pag. 55 Z. 148). Am besagten Abend habe sie sich Getränke spendieren lassen und sei dann betrunken zurück ins Bistro gekommen und habe ihn verführt (z. B. pag. 69 Z. 52 ff.). Die Privatklägerin habe überdies mit mehr als drei bis vier Personen das Gleiche wie mit ihm versucht, nämlich über Liebesbeziehungen an Geld zu gelangen (pag. 69 Z. 68-70). Eines Nachts, als sie Probleme mit ihrem Mann gehabt habe, sei sie zu ihm und seiner Freundin gekommen und habe mit ihnen im Zimmer geschlafen. Sie sei betrunken gewesen und habe sich mehrere Male auf die Toilette begeben, um sich zu übergeben (pag. 71 Z. 153-155).

28 Der Beschuldigte sieht sich im Verlaufe des Verfahrens mehr und mehr als Opfer der Privatklägerin, die ihn gegen seinen Willen sexuell «geschnappt» habe (pag. 63 Z. 263). Die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob er Sex haben möchte, was er verneint habe, weil er eine Freundin habe. Sie habe ihn trotzdem auf ihr Bett gestossen und habe angefangen, ihm «einen zu blasen» (pag. 53 Z. 32-34). Sie habe ihn ausgezogen und er habe Angst gehabt (pag. 60 Z. 117). Sie habe gehandelt und er könne nicht mehr sagen, was sie alles mit ihm gemacht habe (pag. 69 Z. 73 f.). Sie habe ihn angefasst und sie hätten beide unter Alkoholeinfluss gestanden (pag. 69 Z. 81 f.). Er gibt an, dass sie ihn zwar nicht gezwungen habe, die Initiative aber immer und ausschliesslich von ihrer Seite gekommen sei (pag. 71 Z. 150 f. und 146, pag. 72 Z. 184, pag. 73 Z. 209, pag. 446 Z. 385 ff.) Der Beschuldigte gibt auch an, dass er sich aktiv gegen die Avancen der Privatklägerin gewehrt habe. Er habe Angst gehabt und sie von sich gestossen (pag. 69 Z. 83). Er habe sie gepackt und nicht gewollt, dass etwas passiert (pag. 70 Z. 93 f.). Er habe sie von sich wegnehmen und keinen Samenerguss in ihr haben wollen. Er habe sie von sich entfernt, indem er sie gepackt und hochgehalten habe. Sie habe nicht weggehen wollen, worauf er sie aber zum Weggehen gezwungen habe (pag. 72 Z. 186-189). Der Beschuldigte bringt schliesslich vor, die Privatklägerin habe ihn erpresst, indem sie gesagt habe, entweder er gebe ihr Geld oder sie würde seiner Freundin erzählen, dass sie Sex zusammen gehabt hätten. Aus Angst, dass sie dies tatsächlich tun würde, habe er sodann mitgemacht (pag. 73 Z. 227-228 und pag. 74 Z. 241 ff. bzw. pag. 238 Z. 35 und 46 f.). Auffallend sind sodann die Anpassungen des Beschuldigten an die jeweilige Beweissituation: So gestand er die sexuellen Vorkommnisse am 4. Juni erst ein, als er mit der eigenen DNA auf der Innenseite des Slips der Privatklägerin konfrontiert wurde (pag. 62 Z. 217-232). Auf ihre Bekleidung während der sexuellen Handlungen angesprochen, führte er zunächst aus, dass die Privatklägerin oben noch angezogen gewesen sei, unten aber nichts mehr – und soweit er sich erinnern könne, auch keine Unterhosen – getragen habe (pag. 60 Z. 120-125). Nach Vorhalt der DNA-Spur auf dem Slip der Privatklägerin will er sich daran erinnern, dass sie diesen während der Geschehnisse noch getragen habe (pag. 62 Z. 231). Oftmals wich der Beschuldigte den Fragen des Gerichts aus und beantwortete diese nicht, indem er teilweise beliebig auf andere Themen auswich. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (z.B. pag. 238 Z. 22-29 und 31-41, pag. 239 Z. 30-37, pag. 240 Z. 27-47 und 241 Z. 1-8 und 33-39, pag. 242 Z. 4-5) und teilweise auch der Berufungsverhandlung (z.B. pag. 444 Z. 305 f. und 315-332). Die Beschreibungen der einzelnen angeblichen sexuellen Akte sind überdies derart oberflächlich, dass sie nicht auf Selbsterlebtem zu basieren scheinen. So führt der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihn auf ihr Bett gestossen und begonnen ihm «einen zu blasen». Sie habe ihn dann befriedigt. Er habe ein erigiertes Glied gehabt und sei zum Orgasmus gekommen (pag. 53 Z. 33-35 bzw. pag. 59 Z. 65- 67). Sie sei bei ihm gesessen und habe ihn mit den Händen angefasst (pag. 69 Z. 81 f.). Zuerst sei es zu Oralverkehr gekommen, dann habe sie sich auf ihn ge-

29 setzt (pag. 70 Z. 93). Sie habe ihn aus Bett gestossen und «das gleiche gemacht wie im Bistro» (pag. 70 Z. 120 f.). Zuerst habe sie es oral gemacht, dann sei sie auf ihm gesessen (pag. 70 Z. 185 f.). Er habe bereits erzählt, wie es gewesen sei, sie sei gekommen und auf ihn gesessen (pag. 73 Z. 202). Sie habe ihn ausgezogen und sich dann auf ihn gesetzt (pag. 241 Z. 10 f.). Angesprochen auf seine vielen Versionen und die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen, flüchtete sich der Beschuldigte oftmals in eine diffuse Angst vor seiner Freundin (pag. 239 Z. 17-23). Auch sonst erklärt er seine Handlungen und Aussagen oft pauschal mit einer Angst vor seiner Freundin oder vor sonstigen Umständen (z. B. pag. 68 Z. 48, pag. 69 Z. 83, pag. 70 Z. 93-98, pag. 72 Z. 166, pag. 238 Z. 37 f. und 46 f., pag. 239 Z. 10-13, pag. 240 Z. 24 f. und 30, pag. 241 Z. 19, pag. 447 Z. 425 und 436 bzw. 444). Wenn die Verteidigung ausführt, dass die Angst im Sinne einer Abhängigkeit von der Freundin zu verstehen sei, mag dies hinsichtlich des Verschweigens eines sexuellen Kontakts ein Argument sein, rechtfertigt aber nicht widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Bekleidung der Privatklägerin (pag. 239 Z. 15-21). Vor diesem Hintergrund erscheinen die diesbezüglichen Äusserungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen. 11. Fazit Der Beschuldigte verstrickte sich über die verschiedenen Einvernahmen zusehends in Widersprüche. Seine Version der Abläufe änderte bei jeder Befragung und passte sich auch spontan den zugänglichen Beweismitteln an. Er schilderte die Abläufe jeweils sehr pauschal und vermochte nur sehr vereinzelt stimmige Details zu nennen. Verschiedentlich versuchte er die Privatklägerin schlecht zu machen, indem er ihr gesellschaftlich nicht anerkannte Verhaltensweisen unterstellte und schob ihr auch sonst jegliches Verschulden zu. So soll sie es gewesen sein, die die sexuellen Kontakte allesamt initiiert und ihn gewissermassen zu den sexuellen Handlungen genötigt haben. Indem sie ihm angedroht habe, sie werde seine Freundin über die sexuellen Kontakte in Kenntnis setzen, wenn er nicht weitermache bzw. ihr CHF 3‘000.00 bezahle, soll er sogar Opfer einer Erpressung geworden sein. Die übertriebene Opferrolle verfestigte er weiter, indem er ausführte, in seinem Leben noch nie etwas Schlechtes getan zu haben (pag. 68 Z. 47 f.). Damit verwirklichen sich in den Aussagen des Beschuldigten verschiedene Lügensignale. Sie erscheinen der Kammer nach dem Gesagten als wenig glaubhaft und auf sie wird in der Folge nicht abzustellen sein. Demgegenüber schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse äusserst detailreich und im Kerngeschehen übereinstimmend und widerspruchsfrei. Auch die Umstände der fehlenden pharmakologischen Erklärung der Lähmungserscheinungen, die nachträgliche Bitte der Privatklägerin an den Beschuldigten, sie nach Hause zu fahren bzw. die von zuhause gesandte SMS und die späte Meldung der Geschehnisse bei der Polizei, liessen sich anhand der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Beweismittel plausibel in den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf einbetten. Für die Kammer ergeben sich daher keine vernünftigen Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin.

30 12. Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die verfügbaren objektiven Beweismittel und die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Nachdem der letzte Gast am 4. Juni 2014 das Bistro verlassen hatte, liess sich die Privatklägerin einen Kaffee heraus, den sie kurz unbeaufsichtigt sehen liess und anschliessend draussen vor dem Bistro zu sich nahm. Kurz darauf beklagte sie sich beim Beschuldigten über akutes Unwohlsein und bat ihn, sie nach Hause zu führen. Dieser begleitete sie allerdings zurück ins Bistro – wo er das Licht bereits gelöscht hatte – und schloss die Tür hinter sich ab. Auf die Bitte, ihr ein Glas Wasser zu bringen und sie nach Hause zu führen entgegnete der Beschuldigte, dass sie nicht «blöd tun» solle, sie könnten einen schönen Abend miteinander verbringen. Darauf führte er die körperlich angeschlagene Privatklägerin in den hinteren Teil des Bistros und setzte sie auf einen Stuhl. Er breitete die Kissen der Gartenstühle auf dem Boden aus und zog sich seine Kleider vollständig aus, beförderte die Privatklägerin auf die ausgebreiteten Kissen und entledigte sie ihrer Kleider. Den dabei zerrissenen Slip beliess er ihr um die Hüften. Anschliessend legte er sich auf die Privatklägerin und zwang sie durch Halten ihres Kopfes, seine Brustwarze in den Mund zu nehmen. Die Bitten der Privatklägerin, sie in Ruhe zu lassen, ignorierend, führte er sein erigiertes Glied in ihre Vagina ein. In der Folge drehte er die Privatklägerin auf den Bauch und drang erneut mit seinem erigierten Penis vaginal in sie ein. Ihrer Aufforderung, sie in Ruhe zu lassen und nach Hause zu führen, entgegnete er, dass er noch nicht fertig sei. Schliesslich setzte der Beschuldigte die Privatklägerin auf einen Stuhl und rieb sein erigiertes Glied zwischen ihren Brüsten. III. Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte wurde wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung evtl. Schändung angeklagt (pag. 170 ff.). Die Vorinstanz sprach ihn der Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. 13. Schändung Wegen Schändung wird nach Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Zu den Ausführungen betreffend den objektiven Tatbestand kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III./1./.1.1; pag. 293). Vorausgesetzt wird in diesem Zusammenhang, dass die Widerstandsfähigkeit der betreffenden Person gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 49 E.

31 7.2). Eine Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.). Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die körperlichen Fähigkeiten der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Geschehens eingeschränkt waren. Dies ergibt sich nicht nur gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen, sondern wird auch vom Beschuldigten berichtet. Selbst wenn der physische Widerstand der Privatklägerin nicht allzu gross gewesen sein mag, hat sie dem doch auf verbalem und nonverbalem Weg zu verstehen gegeben, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Daraufhin deuten insbesondere die von der Privatklägerin in direkter Rede wiedergegebenen Äusserungen des Beschuldigten auf ihre verbalen Abwehrversuche; sie solle «nicht so blöd» tun und «Schatz, ich bin noch nicht fertig». Eine gänzliche Widerstandsunfähigkeit, wie sie für die Annahme einer Schändung erforderlich wäre, lag nach dem Gesagten nicht vor. 14. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung 14.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass sich die Geschehnisse anhand der Aussagen der Privatklägerin in drei Phasen unterteilen liessen, die im Sinn voneinander losgelöst seien. Die erste sexuelle Handlung (In-den-Mund-Nehmen der Brustwarze des Beschuldigten) stelle eine abgeschlossene Handlungseinheit dar, die nicht zwingend in eine Vergewaltigung habe münden müssen. Gleichermassen sei auch das der Vergewaltigung nachgelagerte Reiben des erigierten Gliedes zwischen den Brüsten der Privatklägerin als eigenständige Handlung zu beurteilen und stelle keine blosse Begleiterscheinung oder eine Vor- bzw. Nachtat der Vergewaltigung dar. Entsprechend verurteilte sie den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung. 14.2 Erwägungen der Kammer 14.2.1 Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Erwägungen zu den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wird zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III./1./1.2; pag. 294 f.). Mit Blick auf das Ausmass des erforderlichen Zwangs und den Elementen des subjektiven Tatbestandes kann nachfolgend zudem die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert werden: Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Vergewaltigung schuldig.

32 Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100; Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1). Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr oder den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). […] Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_71/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen). Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 StGB zum Ausschluss der Strafbarkeit (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 190 StGB). (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015/6B_112/2015/6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1) 14.2.2 Subsumtion Gemäss dem erstellten Sachverhalt brachte die Privatklägerin bereits vor den sexuellen Handlungen klar zum Ausdruck, dass sie sich gesundheitlich nicht gut fühle. Dass der Beschuldigte um diesen Zustand wusste, lässt sich nicht nur seinen Aussagen entnehmen, sondern ergibt sich auch aus der von der Privatklägerin in direkter Rede widergegebene Reaktion des Beschuldigten auf ihre Bitte, sie nach Hause zu führen, da es ihr nicht gut gehe («Sei nicht so blöd. Wir können heute zusammen einen schönen Abend zusammen verbringen.»). Auch während den sexuellen Handlungen forderte die Privatklägerin den Beschuldigten mehrmals auf, aufzuhören, was dieser jedoch bloss mit der Äusserung «Schatz, ich bin noch nicht fertig» quittierte. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin auf die am Boden ausgebreiteten Kissen «schmiss», ihr die Kleider vom Leib «riss» und sie durch Halten ihres Kopfes dazu zwang, seine Brustwarze in den Mund zu nehmen, wirkte er zudem unter Krafteinsatz physisch auf sie ein. Für eine http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2016&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Oralverkehr+sexuelle+n%F6tigung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2016&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Oralverkehr+sexuelle+n%F6tigung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-124%3Ade&number_of_ranks=0#page124 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2016&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Oralverkehr+sexuelle+n%F6tigung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-52%3Ade&number_of_ranks=0#page52 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2016&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Oralverkehr+sexuelle+n%F6tigung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-106%3Ade&number_of_ranks=0#page106

33 gewisse Heftigkeit dieser Vorgänge spricht neben den Aussagen der Privatklägerin auch der zerrissene Slip. Der Beschuldigte wandte damit ein Mass an körperlicher Kraftentfaltung an, welches genügte, um sich über den – zumindest verbal klar geäusserten – Widerstand der Privatklägerin hinwegzusetzen bzw. diesen zu brechen. Dies erforderte auf Seiten des Beschuldigten zwar keinen grossen Krafteinsatz, führte aber dennoch zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB. In diesem Zusammenhang sind nicht nur die ungleichen Gewichts- und Kräfteverhältnisse (Beschuldigter: 170 cm und 86 kg [pag. 238 Z. 19]; Privatklägerin 158 cm und 63-64 kg [pag. 234 Z. 45]), sondern auch die – dem Beschuldigten bekannte – schlechte körperliche Verfassung der Privatklägerin zu berücksichtigen. Ihr wären in dieser konkreten Situation keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten gewesen. Während es sich beim In-den-Mund-Nehmen der Brustwarze und dem Reiben des erigierten Glieds zwischen den Brüsten um andere sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB handelt, fällt das Einführen des erigierten Glieds in die Vagina der Privatklägerin unter den Beischlaf im Sinne von Art. 190 StGB. Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung, als auch der sexuellen Nötigung erfüllt. Nachdem der Beschuldigte trotz mehrfacher ablehnender Äusserungen der Privatklägerin die beschriebenen sexuellen Handlungen vollzog, kann nur geschlossen werden, dass er sich wissentlich und willentlich über ihren Widerstand hinwegsetzte und damit vorsätzlich handelte. Zumindest durfte er in der gegebenen Situation nicht damit rechnen, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen einverstanden war. Auch die subjektive Seite der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt. 14.2.3 Konkurrenzen Die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht einer sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB als lex specialis vor. Dies gilt allerdings nur, solange der sexuellen Nötigung keine selbstständige Bedeutung zukommt bzw. sie nur eine Begleiterscheinung der Vergewaltigung darstellt. Soweit es zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen kommt bzw. «wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbstständige geschlechtliche Befriedigung zielen», ist von Realkonkurrenz auszugehen (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 81 zu Art. 190 StGB mit Hinweisen). Im Rahmen der Konkurrenzen ist somit auch danach zu fragen, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten mehrere Handlungen verwirklichte oder ob gewisse Abläufe juristisch als Handlungseinheit zu qualifizieren sind. Das Bundesgericht fasst mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch

34 als ein einheitliches Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Kassationshofs 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000 E. 2c). Im Rahmen einer wiederholenden bzw. iterativen Tatbestandserfüllung werden beispielsweise «die Tötung durch mehrere Messerstiche, die Tracht Prügel, die Gesamtheit der sexuellen Handlungen, die ein Täter mit seinem Opfer ohne Unterbruch vornimmt oder der Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen» als natürliche Handlungseinheit verstanden (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 30 zu Art. 49 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches St

SK 2016 317 — Bern Obergericht Strafkammern 01.03.2017 SK 2016 317 — Swissrulings