Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 07.03.2017 SK 2016 300

March 7, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·10,463 words·~52 min·2

Summary

Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, etc. | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 300 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Graf, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und D.________ Straf- und Zivilklägerin 2 und E.________ Straf- und Zivilklägerin 3 und

2 F.________ Straf- und Zivilklägerin 4 und G.________ Straf- und Zivilklägerin 5 und H.________ Zivilklägerin Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2016 (PEN 16 62)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) mit Urteil vom 30. Juni 2016 frei von der Anschuldigung des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruch, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 06. November 2014, 19:00 Uhr und dem 07. November 2014, 07:45 Uhr in I.________ sowie am 09. Dezember 2014 zwischen 14:00 und 16:00 Uhr in J.________. Weiter sprach es den Berufungsführer frei von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20), angeblich begangen durch Aufnehmen bzw. Ausüben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vom 26. Mai 2014 bis zum 18. März 2015 und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54), angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe in der Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 18. März 2015 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte es den Berufungsführer schuldig: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen und der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, 1.1. in der Zeit vom 30.06.2014 bis 14.07.2014, in K.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 632.00; 1.2. am 17.07.2014, 02.10 Uhr, in M.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘780.00, Sachschaden CHF 3‘532.50; 1.3. am 22.07.2014, 02.45 Uhr, in M.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 330.00, Sachschaden CHF 571.50; 1.4. am 22.07.2014, 03.19 Uhr, in N.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘450.00, Sachschaden CHF 982.00; 1.5. in der Zeit vom 23.07.2014 ab 18.00 Uhr bis 24.07.2014 08.43 Uhr in O.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 562.50; 1.6. am 24.07.2014, 02.48 Uhr, in P.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 280.00, Sachschaden CHF 1‘029.00;

4 1.7. am 24.07.2014, 03.33 Uhr, in Q.________ zum Nachteil der C.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 740.00, Sachschaden CHF 500.00; 1.8. in der Zeit vom 30.07.2014, ab ca. 12.00 Uhr bis 02.08.2014 ca. 12.00 Uhr in R.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 663.50; 1.9. in der Nacht vom 05.08.2014, ab ca. 18.00 Uhr bis 06.08.2014 ca. 08.00 Uhr in S.________ zum Nachteil der D.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 4‘000.00, Sachschaden CHF 4‘000.00; 1.10. am 07.08.2014, 00.11 Uhr in T.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 590.00, Sachschaden CHF 1‘022.50; 1.11. in der Zeit vom 07.08.2014, ab ca. 17.44 Uhr bis 08.08.2014 ca. 05.40 Uhr in U.________ zum Nachteil der E.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 400.00; 1.12. am 08.08.2014, 03.08 Uhr in V.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 2‘744.00, Sachschaden CHF 861.50; 1.13. am 12.08.2014, 01.50 Uhr in W.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 930.00, Sachschaden CHF 1‘032.50; 1.14. in der Zeit vom 12.08.2014, ab ca. 10.45 Uhr bis 15.08.2014, ca. 09.30 Uhr, in X.________ zum Nachteil der C.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00; 1.15. am 15.08.2014, zwischen 01.00 Uhr und 03.00 Uhr in Y.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 695.00; 1.16. am 15.08.2014, 03.00 Uhr in Z.________ zum Nachteil der D.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘260.00, Sachschaden CHF 1‘500.00; 1.17. am 15.08.2014, zwischen 02.30 Uhr und 03.30 Uhr in AA.________, zum Nachteil der D.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘000.00; 1.18. am 16.08.2014, 03.11 Uhr in AB.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 420.00, Sachschaden CHF 1‘029.00; 1.19. in der Zeit vom 20.08.2014 ab 17.00 Uhr bis 21.08.2014, 10.20 Uhr, in AC.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘350.00, Sachschaden CHF 704.00;

5 1.20. am 20.08.2014, 02.40 Uhr in AD.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘100.00, Sachschaden CHF 1‘022.50; 1.21. in der Zeit vom 21.08.2014, 17.21 Uhr bis 22.08.2014, 06.30 Uhr in AE.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 663.50; 1.22. am 29.08.2014, 01.56 Uhr in AF.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 230.00, Sachschaden CHF 760.30; 1.23. am 29.08.2014, 02.44 Uhr in AG.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘050.00, Sachschaden CHF 958.50; 1.24. am 08.09.2014, 02.39 Uhr in AH.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 460.00, Sachschaden CHF 319.70; 1.25. am 08.09.2014, 04.04 Uhr in Y.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘300.00, Sachschaden CHF 319.70; 1.26. in der Zeit vom 09.09.2014, 18.00 bis 10.09.2014, 15.00 Uhr in AI.________, z.N. der AJ.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 500.00; 1.27. in der Zeit vom 15.09.2014, 20.00 Uhr bis 16.09.2014, 16.00 Uhr in AK.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 360.70; 1.28. in der Zeit vom 17.09.2014, 19.00 Uhr bis 18.09.2014, 02.10 Uhr in AE.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 340.00, Sachschaden CHF 679.35; 1.29. in der Zeit vom 18.09.2014, 18.30 Uhr bis 19.09.2014, 02.19 Uhr in AC.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 311.05; 1.30. in der Zeit vom 18.09.2014, 19.00 Uhr bis 19.09.2014, 10.00 Uhr in AL.________, zum Nachteil der F.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘000.00; 1.31. in der Zeit vom 11.10.2014, 09.30 Uhr bis 16.10.2014, 17.55 Uhr in AM.________, zum Nachteil der AN.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘200.00; 1.32. am 22.10.2014, 02.57 Uhr in AO.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 290.00, Sachschaden CHF 390.00;

6 1.33. am 10.11.2014, 04.16 Uhr in AP.________, zum Nachteil der AQ.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 680.00, Sachschaden CHF 2‘350.00; 1.34. in der Zeit vom 02.01.2015, 19.00 Uhr bis 03.01.2015, 11.00 Uhr in AR.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 670.00, Sachschaden CHF 319.70; 1.35. in der Zeit vom 02.01.2015, 19.00 Uhr bis 03.01.2015, 11.00 Uhr in AS.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘170.00; 1.36. in der Zeit vom 31.12.2014, 15.00 Uhr bis 04.01.2015, 07.45 Uhr in AT.________, zum Nachteil der C.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 872.00; 1.37. in der Zeit vom 15.01.2015, 02.33 Uhr bis 02.36 Uhr in AU.________, zum Nachteil der H.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘500.00; 1.38. in der Zeit vom 16.01.2015, 01.50 Uhr bis 01.59 Uhr in AV.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 2‘940.00, Sachschaden CHF 1‘322.05; 1.39. am 16.01.2015, 02.52 Uhr in AW.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 680.00, Sachschaden CHF 284.00; 1.40. in der Zeit vom 17.01.2015, 16.50 Uhr bis 19.01.2015, 09.00 Uhr in AX.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 580.00, Sachschaden CHF 284.00; 1.41. am 19.01.2015, 00.10 Uhr in AY.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 840.00, Sachschaden CHF 284.00; 1.42. am 30.01.2015, 02.44 Uhr in AZ.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 240.00, Sachschaden CHF 296.00; 1.43. in der Zeit vom 13.03.2015, 19.15 Uhr bis 16.03.2015, 10.45 Uhr in BA.________, zum Nachteil der G.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘298.95; 1.44. am 16.03.2015, 02.12 Uhr in Y.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 800.00, Sachschaden CHF 1‘334.00; 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, 2.1. durch Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis, mehrfach begangen in der Zeit vom 26.05.2014 bis 18.03.2015; 2.2. durch Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern, mehrfach begangen und Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis und ohne

7 Haftpflichtversicherung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 11.06.2014 bis 18.03.2015; 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Kauf und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum sowie Konsum von Cannabis, in der Zeit vom 15.10.2013 bis 18.03.2015; 4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch Besitz und Tragen einer verbotenen Waffe, begangen in der Zeit vom 26.05.2014 bis 18.03.2015; 5. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen, 5.1. durch rechtswidrige Einreise, begangen am 26.05.2014; 5.2. durch rechtswidrigen Aufenthalt, begangen vom 26.05.2014 bis 18.03.2015 Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung von 471 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Ferner verurteilte sie den Berufungsführer zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 1400 f.). Im Zivilpunkt hiess die Vorinstanz die Schadenersatzklagen dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg (pag. 1401). Schliesslich legte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 1401 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Berufungsführers mit Eingabe vom 1. Juli 2016 fristgemäss Berufung an (pag. 1407). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 15. August 2016 (pag. 1419 ff.). Sie wurde den Parteien am 17. August 2016 (pag. 1456 ff.) zugestellt. Am 6. September 2016 reichte der Berufungsführer form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1465 f.). Darin beschränkte er die Berufung auf «die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Ziff. II/1 der Verurteilung)» und beantragte eine Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten. Mit Schreiben vom 15. September 2016 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung an und beschränkte die Anschlussberufung ebenfalls auf die Sanktion, unter Beantragung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (pag. 1479 f.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Berufungsführer beantragten hinsichtlich der Berufung bzw. der Anschlussberufung ein Nichteintreten (pag. 1480 und 1488). Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen sich oberinstanzlich nicht mehr vernehmen (pag. 1483). Sie sind auch nicht zur Hauptverhandlung erschienen. 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 7. Februar 2017;

8 pag. 1524 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 8. Februar 2017; pag. 1527 ff.) eingeholt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde zudem ein Bericht der BB.________Klinik vom 7. Dezember 2015 (pag. 1538 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 1554) und der Berufungsführer wurde zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt (pag. 1555 ff.). 4. Anträge der Parteien Der Berufungsführer liess an der Berufungsverhandlung beantragen (pag. 1564): I. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten vor Obergericht gemäss beiliegender Honorarnote. II. 1. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. Stv. Generalstaatsanwalt BC.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1562 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen worden ist gemäss Ziffer I 1.-3. des Urteilsdispositivs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ schuldig gesprochen worden ist gemäss Ziffer II des Urteilsdisposittivs wegen 2.1. Diebstahls, gewerbsmässig begangen und Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemäss Ziffer 1.1 - 1.44 des Urteilsdispositivs; 2.2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen gemäss Ziffer 2.1 - 2.2 des Urteilsdispositivs; 2.3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Kauf und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum sowie Konsum von Cannabis in der Zeit vom 15.10.2013 bis 18.03.2015; 2.4. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch Besitz und Tragen einer verbotenen Waffe, begangen in der Zeit vom 26.05.2014 bis 18.03.2015;

9 2.5. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen gemäss Ziffer 5.1 - 5.2 des Urteilsdispositivs; 3. A.________ verurteilt worden ist 3.1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total Fr. 300.00; 3.2. zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 3 Tage festgesetzt; 3.3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 43`332.55 4. im Verfahren gegen A.________ weiter verfügt wurde 4.1. die Gegenstände gemäss Ziffer V.2. zur Vernichtung eingezogen werden; 4.2. die Gegenstände gemäss Ziffer V.3. dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden. II. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen zu 1. einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil- Gesetz). 3. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die Auftrag gebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei nach Rechtskraft der Koordinationsstelle Strafregister, der Abteilung für Strafund Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV), dem Amt für Migration und Personenstand (MIP), dem Staatssekretariat für Migration (SEM), dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Abteilung Administrative Verkehrssicherheit) zuzustellen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Berufungsführer nur hinsichtlich «der Freiheitsstrafe von vier Jahren» angefochten. Auch die Anschlussberufung beschränkt sich auf die ausgefällte Strafe. Es kann folglich festgestellt werden, dass sowohl die Freisprüche gemäss Ziff. I/1- 3, als auch die Schuldsprüche (inkl. Kosten- und Entschädigungspunkt) gemäss

10 Ziff. II/1-5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der für die Übertretungen (Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121] sowie Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis) ausgesprochenen Busse von CHF 300.00 und der gestützt auf Art. 96 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) obligatorisch verhängten Geldstrafe. Ebenfalls rechtskräftig sind der Zivilpunkt (Gutheissung dem Grundsatz nach und Verweisung auf den Zivilweg, keine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils) sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V/2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils. Neu zu verfügen ist betreffend Haft, DNA und üeD (Ziff. V. 1., 4. und 5 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer hat somit einzig über die Höhe der für die Schuldsprüche gemäss Ziff. II/1/1.1-1.44, Ziff. II/2/2.2 (sowie die Geldstrafe übersteigend auch 2.1), Ziff. II/4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils auszusprechenden Strafe zu befinden. Diesen Punkt überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Sie ist dabei aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Eine strengere Bestrafung des Berufungsführers ist somit nicht ausgeschlossen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden, einschliesslich der Drogenmenge im Fall von Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3 mit Verweis auf das Urteil 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auf die jeweiligen Tatumstände Bezug. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Während der Berufungsführer in Bezug auf die ihm vorgeworfenen gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erstinstanzlich noch vollumfängliche Freisprüche beantragt hatte (pag. 1384), sind nunmehr alle erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Taten sind zutreffend. Es wird darauf verwiesen (pag. 1426 ff.; S. 8 ff. der Entscheidbegründung) und falls erforderlich punktuell im Rahmen der Strafzumessung darauf eingegangen.

11 III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls unangefochten geblieben. Daher kann auch hier integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1434 ff.; S. 16 ff. der Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung 6. Allgemeines Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) verwiesen werden (pag. 1438 ff. ff., S. 20 ff. der Entscheidbegründung). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind dabei die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360; ebenso CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen. 7. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart Der Berufungsführer wurde vorliegend des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und das Ausländergesetz schuldig erklärt. Während für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits eine in Rechtskraft erwachsene Busse ausgesprochen wurde, ist über die Strafe der übrigen, von der Vorinstanz mit Freiheitsstrafe geahndeten Delikte, neu zu befinden.

12 Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, also vom gewerbsmässigen Diebstahl, der mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Zunächst ist aufgrund der Anzahl der zu beurteilenden Diebstähle und der einschlägigen Vorstrafen – auch für die Verteidigung – klar, dass für diesen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Da der Berufungsführer die zu beurteilenden Sachbeschädigungen jeweils beging, um zu seinem Deliktsgut zu gelangen, sind sie mit dem gewerbsmässigen Diebstahl zeitlich und sachlich derart eng verknüpft, dass sie sich von diesem nicht sinnvoll auftrennen und gesondert beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B/499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B/1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Sie basieren auf einem einheitlichen Tatentschluss und sind deshalb mit den gewerbsmässig begangenen Diebstählen zu einer Tatgruppe zusammenzufassen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (pag. 1439), stehen die übrigen «Nebendelikte» (Strassenverkehrs- und Ausländergesetz) in direktem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen, weshalb sich auch hier eine Freiheitsstrafe aufdrängt. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wäre, wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, grundsätzlich eine Geldstrafe möglich. Aus spezialpräventiven Gründen - der mehrfach vorbestrafte Berufungsführer lässt sich, wenn überhaupt, eher von einer Freiheitsstrafe als von einer Geldstrafe abschrecken - erscheint aber auch hier die Ausfällung einer Freiheitstrafe gerechtfertigt, zumal für die gewerbsmässig begangenen Diebstähle ohnehin eine (längere) Freiheitsstrafe auszusprechen ist und sich somit das Problem einer nach Art. 41 StGB grundsätzlich zu vermeidenden kurzen Freiheitsstrafe nicht stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem könnte eine unbedingte Geldstrafe beim Berufungsführer, welcher weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, voraussichtlich nicht vollzogen werden. Schliesslich ist zu beachten, dass dem Berufungsführer bei einem Wegfall der «externen» Asperation für die übrigen Deliktskomplexe eine empfindliche Geldstrafe aufzuerlegen wäre. Da ihm nach der erneuten mehrjährigen Freiheitsstrafe wiederum die Ausschaffung droht, müsste weiter auf die Unmöglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe geschlossen werden, weshalb er diese – zusätzlich zur Freiheitsstrafe – vollumfänglich absitzen müsste. Auch vor diesem Hintergrund würde eine Geldstrafe den Beschuldigten empfindlicher treffen. Im Sinne eines Zwischenfazits erachtet es die Kammer als zweckmässig und angebracht, für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Da nach dem Gesagten nur gleichartige Strafen zur Diskussion stehen, ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 8. Einsatzstrafe gewerbsmässiger Diebstahl / mehrfache Sachbeschädigungen Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim (gewerbsmässigen) Betrug/Diebstahl zu erhalten, hat die Kammer in der Vergangenheit etwa auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei

13 der Anklageerhebung» zurückgegriffen. Diese sieht die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern (was mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO einer zu beantragenden Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren gleichkommt) vor, wenn der Deliktsbetrag bei einem mit Freiheitsstrafe ohne besondere Mindestdauer bedrohten Vermögensdelikt mindestens CHF 300‘000 beträgt (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. 3.2 lit. b der Weisung) oder wenn der Deliktsbetrag mindestens CHF 150‘000 beträgt, und die Tat (a) ein Verbrechen darstellt, das mit besonderer Mindeststrafe bedroht ist oder (b) die beschuldigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat dreimal wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Vermögen verurteilt worden ist (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. 3.2 lit. c der Weisung). Beachtet man die Kadenz, mit welcher der Berufungsführer im einschlägigen Bereich delinquierte, indiziert dies mit Blick auf die zitierten Weisungen bereits eine einschneidende Freiheitsstrafe. Als weitere Referenzen können sodann folgende Vergleichsfälle aus der Vergangenheit dienen: - Im Verfahren SK 13 212 bestahl die beschuldigte Person im Rahmen von zwei Einbrüchen fünf Geschäfte. Die Kammer erwog, dass der dabei erzielte Deliktsbetrag von rund CHF 322‘000.00 auch im Bereich des gewerbsmässigen Diebstahls als eher hoch angesehen werden müsse, und schloss innerhalb der Qualifikation auf ein mittelschweres Tatverschulden. Unter Beachtung der leicht negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe) erkannte sie auf eine Einsatzstrafe von 36 Monaten. - Fünf gewerbs- und bandenmässige sowie 29 gewerbsmässige (teilweise versuchte) Diebstähle hatte die Kammer im Verfahren SK 16 190 zu beurteilen. Der Täter bzw. die Täter agierten jeweils am helllichten Tag und bedienten sich einer raffinierten Vorgehensweise, was sich zusammen mit der grossen Anzahl der Delikte erschwerend auswirkte. Zu ihren Gunsten wurde der geringe Deliktsbetrag (CHF 19‘000.00) und der Umstand berücksichtigt, dass die Zerstörungsintensität ihres Vorgehens relativ gering war. Die Kammer erkannte auf ein leicht bis mittelschweres Tatverschulden und erachtete (vor einer Berücksichtigung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten als angemessen. 8.1 Tatkomponenten 8.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist bei Art. 139 StGB das Vermögen, das heisst, die Verfügungsmacht eines Berechtigten über eine Sache. Trotz des vergleichsweise geringen Deliktsbetrages von ca. CHF 29‘000.00, sind die Taten des Berufungsführers nicht zu bagatellisieren. So war seine Deliktstätigkeit äusserst intensiv (44 geknackte Tankstellenautomaten in 8 ½ Monaten) und insbesondere auch der dabei angerichtete Sachschaden mit rund CHF 40‘000.00 massiv. Art und Weise des Vorgehens Der Berufungsführer ging äusserst geschickt und professionell vor, er entwickelte zur Überwindung der Schliessvorrichtungen gar einen speziellen modus operandi.

14 Die von der Kantonspolizei im Nachtrag vom 13. August 2015 erstellte Visualisierung der Delikte (pag. 108) ist beeindruckend und verdeutlicht das Ausmass der deliktischen Tätigkeit. Der Berufungsführer offenbarte mithin eine nicht unbedeutende kriminelle Energie. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der Umstand, dass der Berufungsführer stets nachts aktiv wurde und so das Risiko für allfällige Konfrontationen und Eskalationen minimierte, nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus. Es würde sich nach Ansicht der Kammer vielmehr erschwerend auswirken, wenn die beschuldigte Person im Rahmen der Deliktsbegehung nebst einer Verletzung der Vermögensrechte auch die Verletzung zusätzlicher Rechtsgüter – wie beispielsweise der körperlichen Integrität Dritter – in Kauf nehmen würde. Mit Blick auf die zitierten Referenzgrössen und verglichen mit anderen denkbaren und beurteilten Tatbegehungsvarianten erscheint das objektive Tatverschulden des Berufungsführers gerade noch leicht bis mittelschwer. Die Kammer erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. 8.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Berufungsführer handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven. Ein so motiviertes Handeln ist aber dem gewerbsmässigen Einbruchsdiebstahl immanent und wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Mit dem erwirtschafteten Deliktsgut sicherte sich der Berufungsführer ein «Einkommen» von rund CHF 3‘500.00 und konnte so seinen Lebensunterhalt mehr als nur decken. Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit sind sodann nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Berufungsführer liess in der Berufungshandlung ausführen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vermeidbarkeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er über einen israelischen Pass verfüge und es ihm zuzumuten gewesen wäre, in Israel eine Existenz aufzubauen, weshalb die Diebstähle und Sachbeschädigungen vermeidbar gewesen seien. Er verfüge nicht über den israelischen Pass und müsse daher als staatenlos gelten, weshalb die Vermeidbarkeit nicht ohne weiteres zu bejahen sei. Entgegen den Aussagen des Berufungsführers gehen die mit den israelischen Behörden in Kontakt stehenden schweizerischen Behörden davon aus, dass dieser sehr wohl israelischer Staatsangehöriger ist (z.B. pag. 1198). Darüber hinaus würde selbst eine Staatenlosigkeit nicht ohne weiteres zu einer Verneinung der Vermeidbarkeit führen. Dem Berufungsführer wäre es auch in einer solchen Situation zuzumuten, einer Tätigkeit nachzugehen, bei welcher er nicht die Vermögensrechte Dritter verletzt. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu werten. 8.1.3 Fazit Tatschwere Im Ergebnis ergibt sich daraus ein gerade noch leichtes bis mittelschweres Tatverschulden und die Kammer erachtet – wie bereits die Vorinstanz – mit Blick auf den grossen Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Die

15 Kammer gewichtet dabei die objektiven Tatkomponenten mit 24 Monaten, also 4 Monate höher als noch die Vorinstanz, bewertet aber die, von der Vorinstanz mit 4 Monaten erhöhend berücksichtigten, subjektiven Tatkomponenten neutral. 8.2 Spezielle Täterkomponenten Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie sowohl Vorleben als auch persönliche Verhältnisse des Berufungsführers als wenig erbaulich bezeichnet und ihn als «Berufsverbrecher» qualifiziert (pag. 1444). Er gab in diesem Zusammenhang denn auch selber zu Protokoll «Sie wissen, ich bin Einbrecher» (pag. 259 Z. 26). Der Berufungsführer ist in Rumänien aufgewachsen, kommt seit über 40 Jahren immer wieder illegal in die Schweiz und ist hier regelmässig deliktisch tätig. Er wurde bereits neun Mal ausgeschafft (pag. 1194). Seine Frau lebt in Rumänien. In der Schweiz hat er zusammen mit einer anderen Frau zwei Kinder (pag. 225 Z. 130 ff.). Der Berufungsführer ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Auch wenn gemäss aktuellem Strafregisterauszug vier Verurteilungen weniger erscheinen als noch bei der Vorinstanz, ist die Liste immer noch beeindruckend (pag. 1527 ff. im Vergleich zu pag. 1175 ff.). In den im Strafregisterauszug vom 8. Februar 2017 noch verzeichneten Urteilen wurde der Berufungsführer u.a. wegen Diebstählen, SVG- und AuG-Delikten zu folgenden unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt: - 20. Oktober 2006: 7 Monate Gefängnis - 18. Dezember 2008: 12 Monate Freiheitsstrafe - 08. Dezember 2011: 24 Monate Freiheitsstrafe - 14. November 2013: 165 Tage Freiheitsstrafe Er liess sich weder von diesen – praktisch ausnahmslos voll verbüssten – Freiheitsstrafen noch von den mehrfachen Wegweisungen und Einreiseverboten beeindrucken und delinquierte in der Vergangenheit immer wieder in gleicher Art und Weise. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, offenbart er mit diesem Verhalten eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem (Urteil des Bundesgerichts 6B_32572013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Der Berufungsführer zeigte bis dato keine Reue und Einsicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er nun oberinstanzlich die Schuldsprüche akzeptiert. Fehlende Reue und Einsicht wirken sich zwar nicht straferhöhend aus, lassen aber keinen Raum für einen Geständnisrabatt. In der Untersuchungs- und Sicherheitshaft verhielt sich der Berufungsführer korrekt, der Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf, wo er sich seit seiner Anhaltung am 18. März 2015 befindet, ist gut (pag. 1524 f.). Ein solches Verhalten darf aber erwartet werden und wirkt sich nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus. Insgesamt wirken sich die speziellen Täterkomponenten aufgrund der massiven und einschlägigen Vorstrafen und der damit an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung deutlich straferhöhend aus. Der Kammer erscheint eine Erhöhung um 10 Monate ohne weiteres als angemessen.

16 8.3 Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für die schwerste Tatgruppe (gewerbsmässiger Diebstahl / Sachbeschädigungen) beträgt somit 34 Monate Freiheitsstrafe. 9. Asperation für weitere Delikte Wie erwähnt, ist die Einsatzstrafe nun nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die übrigen Delikte (SVG-, AuG- und WG-Widerhandlungen) angemessen zu erhöhen. Die Kammer orientiert sich bei ihrer Beurteilung sowohl im Bereich des SVG, als auch des AuG und des WG an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien). Darin werden Referenzsachverhalte abgebildet, welche einen Normalfall beschreiben, mit welchem der konkret zu beurteilende Sachverhalt verglichen werden kann. Es handelt sich dabei aber nicht etwa um einen Bussentarif wie z.B. in der Ordnungsbussenverordnung. Prinzipiell sollte das Gericht bei der Strafzumessung von den Richtlinien ausgehen, aber daneben alle relevanten Tatumstände berücksichtigen. Es ist frei, von den Richtlinien abzuweichen, sollte dies aber nur tun, wenn es dafür zwingende objektive oder subjektive Gründe gibt. 9.1 Widerhandlungen gegen das SVG 9.1.1 Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis Das «Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis» wird nach Art. 95 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. In den VBRS-Richtlinien (S. 8 f.) ist eine Strafe von mindestens 18 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 vorgesehen. Tatkomponenten Die Vorinstanz ging aufgrund der langen Deliktsdauer und der grossen Zahl einzelner Fahrten von einem schweren Tatverschulden aus und erachtete eine Aufrechnung von 260 Strafeinheiten als angemessen. Im Entscheid SK 10 41 sprach die Kammer für ein zweimaliges Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe von 120 Strafeinheiten aus, dies nach Berücksichtigung der sich negativ auswirkenden Täterkomponenten. Dabei veranschlagte sie für die erste Fahrt 70 Strafeinheiten und rechnete für die nächste Tat asperationsweise 50 Strafeinheiten auf. Vorliegend führte der Berufungsführer während beinahe 10 Monaten (26. Mai 2014 - 18. März 2015) immer wieder – die Anklageschrift spricht von «regelmässig» (pag. 1305) – ein Motorfahrzeug, obwohl er wusste, dass er keinen Führerausweis besass. Anhand der abgeurteilten Diebstähle sind über 30, teilweise kilometermässig sehr ausgedehnte, Einbruchstouren auszumachen. Diese Fahrten können in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden. Die Verletzung des Rechtsguts ist aufgrund der Vielzahl der Tatbegehungen und der langen Deliktsdauer als erheblich zu bezeichnen, was sich gegenüber dem Referenzsachverhalt und dem zitierten Vergleichsfall massiv erhöhend auswirkt.

17 Die Verteidigung wies darauf hin, dass Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG die Unfallprävention bezwecke. Der Berufungsführer habe bereits in Israel über einen Führerausweis verfügt und sei in seinem Beruf als Automechaniker sehr viel mit Fahrzeugen unterwegs gewesen. Er habe demnach eine sehr geringe Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt, weshalb für dieses Delikt höchstens 120 Strafeinheiten aufgerechnet werden dürften. Nebst der Verkehrssicherheit bzw. im weiteren Sinne dem Schutz von Leib und Leben umfasst das geschützte Rechtsgut von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (ADRIAN BUSSMAN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG mit weiteren Hinweisen). Nur weil der Berufungsführer in der Schweiz noch nie einen Führerausweis hatte, konnte ihm dieser bis anhin auch nicht wieder entzogen werden. Trotzdem liessen ihn die zahlreichen Verurteilungen wegen «Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis» unbeeindruckt. Zudem delinquierte der Berufungsführer verschiedentlich im Bereich des Strassenverkehrsrechts und beging (zum Teil auch grobe) Verkehrsregelverletzungen. Dies lässt zumindest starke Zweifel daran aufkommen, ob er grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllen würde, die in der Schweiz an den Führer eines Personenwagens gestellt werden. Aber auch sonst wäre die Eigenschaft, ein guter Fahrer zu sein, nur sehr begrenzt verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr müsste im Falle eines unerfahrenen Fahrzeugführers erschwerend berücksichtig werden, dass dieser ein erhöhtes Risiko für Leib und Leben Dritter leichtfertig in Kauf nimmt. Insgesamt liegt nach Ansicht der Kammer kein schweres, aber auch nicht ein unerhebliches, und damit ein knapp mittelschweres Tatverschulden vor, was – hinsichtlich der Tatkomponenten – eine Strafe von 200 Strafeinheiten als angemessen erscheinen lässt. Täterkomponenten Auch in diesem Bereich wirkt sich das Vorleben des Berufungsführers erschwerend aus. So hat er gleich mehrere Vorstrafen im einschlägigen Bereich und offenbart damit seine Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und der von ihr geschützten Rechtsgütern. Dies wirkt sich im Umfang von 40 Strafeinheiten straferhöhend aus. Fazit Daraus ergibt sich für das «Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis» eine Strafe von 240 Strafeinheiten. Asperationsweise werden zwei Drittel – also 160 Strafeinheiten – aufgerechnet. 9.1.2 Missbräuchliche Verwendung und widerrechtliches Aneignen von Kontrollschildern Der Strafrahmen reicht sowohl für die widerrechtliche Aneignung wie auch für die missbräuchliche Verwendung der Kontrollschilder von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Widerrechtliches Aneignen von Kontrollschildern

18 Gemäss den VBRS-Richtlinien wird die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten und einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 sanktioniert (VBRS-Richtlinien, S. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf die Tatkomponenten erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte gezielt auf die Suche nach Schildern gemacht hat und zum Zeitpunkt der Aneignung wusste, dass er diese im Rahmen der Deliktsbegehung verwenden würde (pag. 215 Z. 56 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist in dieser erschwerenden Berücksichtigung kein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot zu erblicken. Weder handelt es sich bei dieser Absicht um einen Umstand, der bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands wäre, noch wurde ihr bei der Beurteilung der übrigen Delikte bereits Rechnung getragen (vgl. zum Doppelverwertungsverbot HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 102 zu Art. 47 StGB). Trotzt der erschwerenden Umstände ist das Verschulden des Berufungsführers noch als leicht zu bezeichnen. Nach Berücksichtigung der sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen negativ auswirkenden Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen, von welcher asperationsweise zwei Drittel aufzurechnen sind. Für die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern ist die Strafe nach dem Gesagten um 20 Strafeinheiten zu erhöhen. Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern Gemäss den VBRS-Richtlinien wird die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern mit einer Strafe ab 6 Strafeinheiten und einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 sanktioniert (VBRS-Richtlinien, S. 8). Massiv erhöhend wirkt sich hier aus, dass der Beschuldigte die Kontrollschilder mehrmals und an verschiedenen Fahrzeugen missbräuchlich verwendet hat. Für das Ausmass der Verwendung kann auf die Ausführungen betreffend «Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis» verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund wirkt das Tatverschulden noch knapp leicht bis mittelschwer. Auch in diesem Bereich ist auf die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsführers und die damit negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten hinzuweisen. 90 Strafeinheiten scheinen der Kammer angemessen, wobei wiederum zwei Drittel zu asperieren sind. Daraus ergibt sich eine aufzurechnende Strafe von 60 Strafeinheiten. 9.1.3 Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung Der Strafrahmen von Art. 96 Abs. 2 SVG reicht von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei mit einer Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fehlverhalten eine Strafe ab 12 Strafeinheiten, verbunden mit einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 8). Der Berufungsführer fuhr vier verschiedene Fahrzeuge, die allesamt nicht über Versicherungsschutz verfügten, was sich in Relation zum Referenzsachverhalt straferhöhend auszuwirken hat. Wiederum ist ihm auch die Intensität der Verwendung straferhöhend anzulasten (dazu bereits bei «Führen eines Personenwagens

19 ohne Führerausweis»). Nach dem Gesagten wiegt die Tatschwerde gerade noch leicht, mit einer Tendenz gegen mittelschwer. Mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsführers im SVG-Bereich ist wiederum eine leichte Erhöhung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Verbindungsgeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, erachtet die Kammer 180 Strafeinheiten als angemessen. Nach einer Asperation von zwei Dritteln ergibt sich eine aufzurechnende Strafe von 120 Strafeinheiten. 9.1.4 Fazit Für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind somit total 360 Strafeinheiten aufzurechnen. 9.2 Widerhandlungen gegen das AuG 9.2.1 Rechtswidrige Einreise Die VBRS-Richtlinien sehen für die Einreise ohne gültiges Ausweispapier und/oder ohne Visum 10 – 30 Strafeinheiten und für die Einreise trotz fremdenpolizeilicher Fernhaltemassnahme 40 – 90 Strafeinheiten als Sanktion vor (VBRS-Richtlinien S. 26). Der Berufungsführer reiste am 26. Mai 2014 ohne Visum und trotz gültigem Einreiseverbot in die Schweiz ein. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verfügte er nicht über die erforderlichen Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und stellte aufgrund der Absicht, in der Schweiz seinen Lebensunterhalt durch deliktisches Handeln zu verdienen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er verletzte somit sämtliche Einreisevorschriften gemäss Art. 5 Abs. 1 AuG. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer gleich nach der Ausschaffung ohne Not wieder zurück in die Schweiz reiste, obwohl er in Israel hätte bleiben können. Der Berufungsführer ist auch ausländerrechtlich ein Wiederholungstäter. Er foutiert sich um die diesbezüglichen Vorschriften und sämtliche, ihn betreffenden behördlichen Anordnungen. Unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten, erachtet die Kammer eine Strafe von mindestens 90 Strafeinheiten als angemessen. Asperierend sind auf die Gesamtstrafe zwei Drittel, mithin 60 Strafeinheiten aufzurechnen. 9.2.2 Rechtswidriger Aufenthalt Für den rechtswidrigen Aufenthalt mit einer Dauer von 3 – 12 Monaten sind gemäss VBRS-Richtlinien 40 – 90 Strafeinheiten vorgesehen (VBRS-Richtlinien, S. 26). Während der Übertretung des Einreiseverbotes bereits bei der rechtswidrigen Einreise Rechnung getragen wurde, bleibt dem Berufungsführer an dieser Stelle erschwerend anzulasten, dass er, wenn er nicht verhaftet worden wäre, mit Sicherheit auch weiterhin (illegal) in der Schweiz geblieben wäre. Die Aufenthaltsdauer bewegt sich in der obersten Spannbreite des Referenzfalls und die Täterkomponenten fallen ebenfalls straferhöhend ins Gewicht (einschlägige Vorstrafen). Für den zu beurteilenden, erneuten rechtswidrigen Aufenthalt während mehr als 10 Monaten scheinen 100 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund der partiellen Überschneidung mit der rechtswidrigen Einreise, rechtfertigt sich indessen ein tieferer

20 Asperationsfaktor. Dem Berufungsführer sind für den rechtswidrigen Aufenthalt asperationsweise die Hälfte, mithin 50 Strafeinheiten, aufzurechnen. 9.3 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Gemäss den VBRS-Richtlinien sind der Besitz eines Schmetterlingsmessers mit 10 Strafeinheiten und dessen Tragen mit 15 Strafeinheiten zu sanktionieren (VBRS-Richtlinien, S. 49). Da das Ausmass der Vergehen relativ gering ist und der Berufungsführer im einschlägigen Bereich nicht vorbestraft ist, sind 15 Strafeinheiten zu veranschlagen, welche asperationsmässig mit zwei Dritteln zu berücksichtigen sind. Für den Verstoss gegen das Waffengesetz sind dem Berufungsführer damit weitere 10 Strafeinheiten aufzurechnen. 10. Allgemeine Täterkomponenten An dieser Stelle sind nun noch allfällige allgemeine Täterkomponenten zu berücksichtigen, die sich allgemein auf die Gesamtstrafe auswirken können. Dies trifft insbesondere auf die vom Berufungsführer geltend gemachte erhöhte Strafempfindlichkeit zu: Dem im Rahmen der Berufungsverhandlung zu den Akten erkannten Bericht der BB.________Klinik vom 7. Dezember 2015 (pag. 1538 ff.) lässt sich entnehmen, dass beim Berufungsführer eine Chronische Hepatitis C, Genotyp 3A diagnostiziert wurde. In seiner oberinstanzlichen Befragung berichtete der Berufungsführer über Schmerzen im Bauch, eine geschwollene Leber und geschwollene Beine (pag. 1556 Z. 53 und pag. 1557 Z. 87). Die Krankheit habe sich seit 2016 verschlimmert und er habe Probleme, wenn er auf die Toilette gehe (pag. 1557 Z. 87 f.). Die Verteidigung führte aus, dass sich die Gefangenschaft auf den medizinischen Zustand des Berufungsführers insofern erschwerend auswirke, als er sich wie alle anderen auch in den Alltag des Gefängnisses zu integrieren und teilweise mit den Mitinsassen die sanitären Anlagen zu teilen habe. Zunehmend leide er auch an den psychischen Folgen seiner lebensbedrohlichen Krankheit. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der Schwere der Krankheit sei auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010) eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungsführers anzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, dass es sich beim beigebrachten Attest nur um einen relativ alten Zwischenbericht handle, der als solcher nicht viel über den momentanen Gesundheitszustand des Berufungsführers aussage. Das Bundesgericht lasse eine Strafmilderung gestützt auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur in sehr engen Ausnahmesituationen zu; eine solche sei auch mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9. April 2013 nicht gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Strafempfindlichkeit eines Täters als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.3 und 6B_744/2012 vom 9. April 2013 mit weite-

21 ren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte indessen klar, dass ein fortgeschrittenes Alter bei einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht per se eine besondere Strafempfindlichkeit begründe. (ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Alter des Berufungsführers mit knapp 63 Jahren höchstens in Kombination mit einer sich schwer auswirkenden Krankheit zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen könnte. Dem medizinischen Bericht lässt sich indessen entnehmen, dass sich der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem guten Allgemeinzustand befand. Zur weiteren Abklärung wurde eine Koloskopie empfohlen. Weitere akute Behandlungen waren sodann nicht indiziert, sondern es wurde eine Re-Evaluation in einem Jahr (also für 2016) vorgesehen (pag. 1538 f.). Der Berufungsführer berichtet zwar von einer Verschlechterung seines Zustandes, belegt diesen aber nicht. Die von ihm beschriebenen Beschwerden sind zwar durchaus lästig, erreichen aber nicht ein Mass, das den Gefängnisaufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend erscheinen lassen würde. Auch in Freiheit würden sich diese Beschwerden nicht signifikant anders auswirken. Es ist vielmehr von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die allgemeinen Täterkomponenten wirken sich somit neutral aus. 11. Gesamtfreiheitsstrafe 11.1 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten gelangt die Kammer rechnerisch zu einer, zur Einsatzstrafe von 34 Monaten asperationsweise aufzurechnenden Freiheitsstrafe von 480 Strafeinheiten (360 Strafeinheiten für die Widerhandlungen gegen das SVG; 110 Strafeinheiten für die Widerhandlungen gegen das AuG und 10 Strafeinheiten für die Widerhandlung gegen das WG) und somit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten, d.h. von 4 Jahren und zwei Monaten. Die Kammer liegt damit zwei Monate über der von der Vorinstanz veranschlagten Gesamtfreiheitsstrafe. Angesichts dieser geringfügigen, bloss rechnerischen Abweichung rechtfertigt es sich in dieser Konstellation nicht, in die Strafzumessung der Vorinstanz einzugreifen: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, die sich aus einer Vielzahl von «Einzelstrafen» zusammensetzt. Kleine Abweichungen in der Ermessensausübung sind in solchen Fällen zu erwarten und lassen die Erwägungen der Vorinstanz nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder in erheblichem Ausmass falsch gewichtet worden sind, die Strafzumessung auf einer falschen Methode beruht hätte, oder die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen wäre. Auch wesentliche Änderungen der Umstände, die zu einer abweichenden Strafzumessung führen könnten, haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht ereignet. In einigen der Deliktskategorien verfügt die Vorinstanz sodann über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten, was eine gewisse Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kammer mit ihrer Beurteilung sehr nahe am Ergebnis der Vorinstanz und entsprechend weit

22 entfernt von den beidseits beantragten Änderungen zu liegen kommt, was eine Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen umso mehr rechtfertigt. Damit gelangt die Kammer mit der Vorinstanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten, mithin 4 Jahren. Diese Strafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden. 11.2 Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist dem Berufungsführer vollumfänglich an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Berufungsführer wurde am 18. März 2015 angehalten. In den ersten 12 Tagen verbüsste er eine Ersatzfreiheitsstrafe, bevor am 30. März 2015 ein Vollzugswechsel angeordnet und er in Untersuchungshaft versetzt wurde (pag. 45). Bis zum erstinstanzlichen Urteil am 30. Juni 2016 sind 459 Tage aufgelaufen. Seither (ab 1. Juli 2016 bis 7. März 2017) kommen weitere 250 Tage hinzu. Gesamthaft sind dem Berufungsführer somit 709 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Strafe anzurechnen. V. Zivilpunkt Es wurde bereits erwähnt, dass der Zivilpunkt vom Berufungsführer nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1445 f.; S. 27 f. der Entscheidbegründung) verwiesen werden. VI. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Die Liquidation der erstinstanzlichen Kosten ist rechtskräftig. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1446 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung). Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer und die Generalstaatsanwaltschaft als Anschlussberufungsführerin unterliegen mit ihren Anträgen in oberer Instanz zu gleichen Teilen. Sie haben die oberinstanzlichen Kosten von CHF 3‘000.00 folglich je hälftig, ausmachend je CHF 1‘500.00, zu tragen.

23 13. Amtliche Entschädigung Der Berufungsführer hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in erster und oberer Instanz zu tragen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Demnach ist er verpflichtet dem Kanton Bern die ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung in erster Instanz ist rechtskräftig (pag. 1447, S. 29 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). In oberer Instanz machte Rechtsanwalt B.________ in seiner Honorarnote vom 7. März 2017 (pag. 1565 ff.) ein amtliches Honorar von CHF 5‘821.45, entsprechend einem Zeitaufwand von 26.05 Stunden à CHF 200.00 (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer sowie einer Reisepauschale von CHF 75.00) geltend. Er verzichtet auf eine nachträgliche Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO (pag. 1565). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), welcher auch die amtliche Entschädigung begrenzt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Kammer angesichts der moderaten Bedeutung der Streitsache bei gleichzeitig höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als überhöht. Nicht in vollem Umfang gerechtfertigt erscheinen die geltend gemachten 15 Stunden für das Aktenstudium und die Vorbereitung eines auf die Strafzumessung begrenzten Plädoyers vor der Rechtsmittelinstanz. Auch die für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eingesetzten 5 Stunden erweisen sich im Nachhinein als zu hoch. Die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ erscheinen der Kammer im Umfang von 20 Stunden geboten. Zum Satz von CHF 200.00/Stunde (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) ergibt sich zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 98.60, dem Reisezuschlag von CHF 75.00 und der Mehrwertsteuer von 8% eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘507.50. VII. Verfügungen Zur Sicherung des Strafvollzugs wird bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Begründung ist auf das den Parteien bereits zugestellte Dispositiv zu verweisen (pag. 1577 f.). Hinsichtlich der Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil, der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie der Mitteilungen wird ebenfalls auf das Dispositiv verwiesen.

24 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.1. des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen 1.1.1.in der Zeit vom 06.11.2014, 19.00 Uhr bis 07.11.2014, 07.45 Uhr in I.________, zum Nachteil der BE.________(Gesellschaft); 1.1.2.in der Zeit vom 09.12.2014, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in J.________, zum Nachteil der BD.________ (Gesellschaft); 1.2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen durch Aufnehmen bzw. Ausüben einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, vom 26.05.2014 bis 18.03.2015; 1.3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe in der Zeit vom 26.05.2014 bis 18.03.2015; 2. keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigung ausgerichtet wurden; 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen und der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 3.1.1. in der Zeit vom 30.06.2014 bis 14.07.2014, in K.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 632.00; 3.1.2. am 17.07.2014, 02.10 Uhr, in M.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘780.00, Sachschaden CHF 3‘532.50; 3.1.3. am 22.07.2014, 02.45 Uhr, in M.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 330.00, Sachschaden CHF 571.50; 3.1.4. am 22.07.2014, 03.19 Uhr, in N.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘450.00, Sachschaden CHF 982.00;

25 3.1.5. in der Zeit vom 23.07.2014 ab 18.00 Uhr bis 24.07.2014 08.43 Uhr in O.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 562.50; 3.1.6. am 24.07.2014, 02.48 Uhr, in P.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 280.00, Sachschaden CHF 1‘029.00; 3.1.7. am 24.07.2014, 03.33 Uhr, in Q.________ zum Nachteil der C.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 740.00, Sachschaden CHF 500.00; 3.1.8. in der Zeit vom 30.07.2014, ab ca. 12.00 Uhr bis 02.08.2014 ca. 12.00 Uhr in R.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 663.50; 3.1.9. in der Nacht vom 05.08.2014, ab ca. 18.00 Uhr bis 06.08.2014 ca. 08.00 Uhr in S.________ zum Nachteil der D.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 4‘000.00, Sachschaden CHF 4‘000.00; 3.1.10. am 07.08.2014, 00.11 Uhr in T.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 590.00, Sachschaden CHF 1‘022.50; 3.1.11. in der Zeit vom 07.08.2014, ab ca. 17.44 Uhr bis 08.08.2014 ca. 05.40 Uhr in U.________ zum Nachteil der E.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 400.00; 3.1.12. am 08.08.2014, 03.08 Uhr in V.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 2‘744.00, Sachschaden CHF 861.50; 3.1.13. am 12.08.2014, 01.50 Uhr in W.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 930.00, Sachschaden CHF 1‘032.50; 3.1.14. in der Zeit vom 12.08.2014, ab ca. 10.45 Uhr bis 15.08.2014, ca. 09.30 Uhr, in X.________ zum Nachteil der C.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00; 3.1.15. am 15.08.2014, zwischen 01.00 Uhr und 03.00 Uhr in Y.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 695.00; 3.1.16. am 15.08.2014, 03.00 Uhr in Z.________ zum Nachteil der D.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘260.00, Sachschaden CHF 1‘500.00;

26 3.1.17. am 15.08.2014, zwischen 02.30 Uhr und 03.30 Uhr in AA.________, zum Nachteil der D.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘000.00; 3.1.18. am 16.08.2014, 03.11 Uhr in AB.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 420.00, Sachschaden CHF 1‘029.00; 3.1.19. in der Zeit vom 20.08.2014 ab 17.00 Uhr bis 21.08.2014, 10.20 Uhr, in AC.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘350.00, Sachschaden CHF 704.00; 3.1.20. am 20.08.2014, 02.40 Uhr in AD.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘100.00, Sachschaden CHF 1‘022.50; 3.1.21. in der Zeit vom 21.08.2014, 17.21 Uhr bis 22.08.2014, 06.30 Uhr in AE.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 663.50; 3.1.22. am 29.08.2014, 01.56 Uhr in AF.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 230.00, Sachschaden CHF 760.30; 3.1.23. am 29.08.2014, 02.44 Uhr in AG.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘050.00, Sachschaden CHF 958.50; 3.1.24. am 08.09.2014, 02.39 Uhr in AH.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 460.00, Sachschaden CHF 319.70; 3.1.25. am 08.09.2014, 04.04 Uhr in Y.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘300.00, Sachschaden CHF 319.70; 3.1.26. in der Zeit vom 09.09.2014, 18.00 bis 10.09.2014, 15.00 Uhr in AI.________, z.N. der AJ.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 500.00; 3.1.27. in der Zeit vom 15.09.2014, 20.00 Uhr bis 16.09.2014, 16.00 Uhr in AK.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 360.70; 3.1.28. in der Zeit vom 17.09.2014, 19.00 Uhr bis 18.09.2014, 02.10 Uhr in AE.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 340.00, Sachschaden CHF 679.35;

27 3.1.29. in der Zeit vom 18.09.2014, 18.30 Uhr bis 19.09.2014, 02.19 Uhr in AC.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 311.05; 3.1.30. in der Zeit vom 18.09.2014, 19.00 Uhr bis 19.09.2014, 10.00 Uhr in AL.________, zum Nachteil der F.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘000.00; 3.1.31. in der Zeit vom 11.10.2014, 09.30 Uhr bis 16.10.2014, 17.55 Uhr in AM.________, zum Nachteil der AN.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘200.00; 3.1.32. am 22.10.2014, 02.57 Uhr in AO.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 290.00, Sachschaden CHF 390.00; 3.1.33. am 10.11.2014, 04.16 Uhr in AP.________, zum Nachteil der AQ.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 680.00, Sachschaden CHF 2‘350.00; 3.1.34. in der Zeit vom 02.01.2015, 19.00 Uhr bis 03.01.2015, 11.00 Uhr in AR.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 670.00, Sachschaden CHF 319.70; 3.1.35. in der Zeit vom 02.01.2015, 19.00 Uhr bis 03.01.2015, 11.00 Uhr in AS.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 1‘170.00; 3.1.36. in der Zeit vom 31.12.2014, 15.00 Uhr bis 04.01.2015, 07.45 Uhr in AT.________, zum Nachteil der C.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 872.00; 3.1.37. in der Zeit vom 15.01.2015, 02.33 Uhr bis 02.36 Uhr in AU.________, zum Nachteil der H.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘500.00; 3.1.38. in der Zeit vom 16.01.2015, 01.50 Uhr bis 01.59 Uhr in AV.________ zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 2‘940.00, Sachschaden CHF 1‘322.05; 3.1.39. am 16.01.2015, 02.52 Uhr in AW.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 680.00, Sachschaden CHF 284.00; 3.1.40. in der Zeit vom 17.01.2015, 16.50 Uhr bis 19.01.2015, 09.00 Uhr in AX.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und

28 Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 580.00, Sachschaden CHF 284.00; 3.1.41. am 19.01.2015, 00.10 Uhr in AY.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 840.00, Sachschaden CHF 284.00; 3.1.42. am 30.01.2015, 02.44 Uhr in AZ.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 240.00, Sachschaden CHF 296.00; 3.1.43. in der Zeit vom 13.03.2015, 19.15 Uhr bis 16.03.2015, 10.45 Uhr in BA.________, zum Nachteil der G.________ (Gesellschaft) (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 0.00, Sachschaden CHF 1‘298.95; 3.1.44. am 16.03.2015, 02.12 Uhr in Y.________, zum Nachteil der L.________ (Gesellschaft) (Diebstahl und Sachbeschädigung), Deliktsbetrag Diebstahl CHF 800.00, Sachschaden CHF 1‘334.00; 3.2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 3.2.1. durch Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis, mehrfach begangen in der Zeit vom 26.05.2014 bis 18.03.2015; 3.2.2. durch Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern, mehrfach begangen und Führen eines Personenwagens ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 11.06.2014 bis 18.03.2015; 3.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Kauf und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum sowie Konsum von Cannabis, in der Zeit vom 15.10.2013 bis 18.03.2015; 3.4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch Besitz und Tragen einer verbotenen Waffe, begangen in der Zeit vom 26.05.2014 bis 18.03.2015; 3.5. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen 3.5.1. durch rechtswidrige Einreise, begangen am 26.05.2014; 3.5.2. durch rechtswidrigen Aufenthalt, begangen vom 26.05.2014 bis 18.03.2015; 4. A.________ in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. 19 Abs. 1 lit d und 19a BetmG; 63 Abs. 1 i.V.m. 96 Abs. 2 SVG sowie Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde 4.1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00; 4.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage);

29 4.3. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9‘260.00 und Auslagen von CHF 21‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 30‘260.00; 5. die Zivilklagen betreffend Schadenersatz der Straf- und Zivilkläger, ohne Ausscheidung von Kosten, dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen wurden; 6. die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.00 200.00 CHF 10'000.00 CHF 1'379.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'379.20 CHF 910.35 Reisezeitzuschlag CHF 750.00 CHF 33.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'072.55 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST und A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); 7. weiter verfügt wurde 7.1. dass A.________ in Sicherheitshaft belassen wird; 7.2. dass folgende Gegenstände gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen werden: - 1 Schmetterlings-Messer (Ass. Nr. 1.01) - 1 Sturmhaube schwarz (Ass. Nr. 1.05) - 1 Arbeitshandschuh braun (Ass. Nr. 1.06) - 1 Paar Handschuhe Leder grau (Ass. Nr. 1.07) - 1 Stück Haschisch 4 Gramm brutto (Ass. Nr. 1.08) - Umhängetasche EPSON dunkelblau (Ass. Nr. 013) mit folgendem Inhalt: 3 Schraubendreher Gr. 1,2,3; Schraubenschlüssel Gr. 13; 5 Sechskantschrauben M7, 65mm; 4 Sechskantschrauben M8, 80mm; 6 Sechskantschrauben M8, 65mm; 2 Sechskantschrauben M8, 55mm; 28 Selbstbohrschrauben 3.5mm; 1 Kreuzschlitzschraube 50mm; 1 Metallplatte, ca. 60x10 mm, mit 2 Bohrungen 7mm und 1 Bohrung 4mm; 1 Brecheisen 400mm, 38-16; 2 Paar Stoffhandschuhe - Umhängetasche olivgrün (Ass. Nr. 014) mit folgendem Inhalt: 1 Brecheisen 300mm, 38-12; 3 Schraubendreher Schlitz, Gr. 6; 1 Schraubendreher Kreuz, PH2; 2 Schraubendreher Kreuz, PH1; 1 Multitool. 6 Kant; Inbusschlüssel, 3mm; 2 Sechskantschrauben M8, 80mm; 2 Sechskantschrauben M7, 70mm; 4 Selbstbohrende Schrauben 3mm 7.3. dass folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden:

30 - 1 Mobiltelefon Nokia (Ass. Nr. 1.02) - 1 Mobiltelefon Sony-Ericsson (Ass. Nr. 1.03) - 1 Notebook Dell (Ass. Nr. 1.04 ) - 1 Paar Freizeitschuhe Marke PANTHER Gr. 42 (Ass. Nr. 010) - 1 Paar Skisocken, blau-grau (Ass. Nr. 011) - 1 Freizeithose Marke KE PASA (Ass. Nr. 012) - 1 Gilett grau / schwarz. II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 30, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 333 StGB, 10 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. a und b, 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. d und 19a Abs. 1 BetmG 4 Abs. 1 lit. c, 5 Abs. 1 lit. c, 12, 27, 33 Abs. 1 lit. a WG 7 Abs. 1 lit. a, 10 Abs. 1 lit. c WV 5 Abs. 1 lit. a bis d, 12 Abs. 1, 67, 115 Abs. 1 lit. a und b AuG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 709 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3’000.00, ½ ausmachend CHF 1‘500.00. III. Die hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt der Staat. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

31 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 98.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'173.60 CHF 333.90 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'507.50 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘507.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Begründung: Die Anordnung von Sicherheitshaft ist u.a. dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat (Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO i.V.m. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorab wird vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2016 (pag. 1394 ff.) und die dazugehörige Urteilsbegründung vom 15. August 2016 (pag. 1419 ff.) verwiesen. Der Beschuldigte ist israelischer Staatsangehöriger und hält sich seit 44 Jahren mehr oder weniger in der Schweiz auf, ohne allerdings über eine Aufenthaltstitel und einen festen Wohnsitz zu verfügen. Er wurde erstinstanzlich u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, SVG- und AuG-Delikten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Nachdem der Beschuldigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich anerkannt und oberinstanzlich lediglich die Strafhöhe angefochten hatte, wurde das Strafmass mit Urteil der 2. Strafkammer vom 7. März 2017 bestätigt. Es ist zu befürchten, dass sich der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte dieser empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen würde, wenn er bis zum Vollzug der Strafe aus der Sicherheitshaft entlassen würde. Aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit besteht eine hohe Wiederholungsgefahr hinsichtlich von Delikten im Vermögensbereich. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. In Anbetracht dieser Umstände wäre es nicht zu rechtfertigen und zudem dem Ziel des Strafvollzugs nicht dienlich, den Berufungsführer zwischenzeitlich, das heisst bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils vom 7.

32 März 2017, aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zur Sicherung des Strafvollzugs hat der Beschuldigte deshalb in Sicherheitshaft zu verbleiben 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - den Straf- und Zivilklägern 1-5 - der Zivilklägerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz (unverzüglich) - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Bern (ASMV; unverzüglich, Dispositiv und Motiv) - dem Regionalgefängnis Burgdorf (unverzüglich, vorab per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister (unverzüglich, nur Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand (MIDI; innert 10 Tagen) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nach Eintritt der Rechtskraft, nur Dispositiv)

33 Bern, 7. März 2017 (Ausfertigung: 15. Mai 2017) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2016 300 — Bern Obergericht Strafkammern 07.03.2017 SK 2016 300 — Swissrulings