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Bern Obergericht Strafkammern 17.08.2017 SK 2016 23

August 17, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,713 words·~1h 9min·2

Summary

Gewaltdarstellungen, Pornographie und Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 23 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Gewaltdarstellung, Pornografie und Missbrauch von Ausweisen und Schildern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 03.08.2015 (PEN 2014 683)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................4 2. Berufung..................................................................................................................6 3. Ergänzung der Anklageschrift und Herausgabe der Filme .....................................7 4. Beweisergänzungen ...............................................................................................8 5. Anträge des Beschuldigten .....................................................................................8 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer..............................................10 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ..........................................11 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .........................................................11 8. Beweismittel ..........................................................................................................11 8.1 Objektive Beweismittel.................................................................................11 8.2 Subjektive Beweismittel ...............................................................................13 9. Beurteilung durch die Vorinstanz ..........................................................................13 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ...........................................................13 11. Vorbringen des Beschuldigten ..............................................................................14 12. Beurteilung durch die Kammer .............................................................................15 12.1 Vorbemerkungen .........................................................................................15 12.2 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 3 StGB ..........................15 12.3 Beurteilung der einzelnen Filmtitel anhand der Anklageschrift vom 7. November 2014 (inkl. Visionierungsberichte 1-4)........................................17 12.4 Beurteilung der einzelnen Filmtitel anhand der ergänzten bzw. abgeänderten Anklageschrift vom 24. Januar 2017 (inkl. Visionierungsbericht vom 10.11.2016) ........................................................57 12.5 Subjektiver Tatbestand ................................................................................63 12.6 Gewinnsucht ................................................................................................63 12.7 Fazit .............................................................................................................64 III. Strafzumessung ...........................................................................................................64 13. Grundlagen der Straftzumessung .........................................................................64 14. Strafrahmen und Strafart ......................................................................................64 15. Einsatzstrafe für die Gewaltdarstellungen ............................................................65 15.1 Objektive Tatkomponenten..........................................................................65 15.2 Subjektive Tatkomponenten ........................................................................65 15.3 Fazit Tatkompontenten ................................................................................65 16. Asperation für die weitere Straftat.........................................................................65 17. Täterkompontenten...............................................................................................66 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse .......................................................66 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit .....66 18. Verletzung des Beschleunigungsgebots...............................................................66 19. Strafmass..............................................................................................................67 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140033 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140034 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140035 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140036 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140037 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140038 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140039 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140041

3 20. Strafvollzug ...........................................................................................................67 IV. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................68 21. Verfahrenskosten..................................................................................................68 22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ..........................................................68 23. Entschädigung, Schadenersatz und Genugtuung ................................................69 V. Verfügungen ................................................................................................................70 24. Beschlagnahmte Gegenstände.............................................................................70 25. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten ...................................71 VI. Dispositiv......................................................................................................................72 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140042 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140043

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 3. August 2015 im Wesentlichen Folgendes (pag. 645 ff.; auszugsweise Wiedergabe): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teilweise), Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel 1. im Jahr 2009 („The Dentist“ [6 Exemplare], „The Burning“ [1 Exemplar], „Ichi the Killer [1 Exemplar], „Die Nacht der rollenden Köpfe“ [1 Exemplar]; Ziff. 1.3.1. AKS); 2. im Jahr 2010 („Tanz der Teufel“ [7 Exemplare], „Cannibal Ferox [6 Exemplare], „Halloween 2“ [6 Exemplare], “Day of the Dead” [1 Exemplar], “Braindead” [8 Exemplare], “Mask of Murder“ [4 Exemplare], “Der Teufel tanzt weiter” [13 Exemplare], “Zombie Dawn of the Dead” [4 Exemplare], „Sado – Stoss das Tor zur Hölle auf” [13 Exemplare], „Creepshow“ [8 Exemplare]), “Ichi the Killer” [2 Exemplare], „Antropophagus II“ [2 Exemplare], „Die Nacht der rollenden Köpfe“ [2 Exemplare], „Grim Reaper“ [1 Exemplar], „Eaten Alive“ [keine Stückangabe], Ziff. 1.3.2. AKS); 3. im Jahr 2011 („Das Böse ist wieder da“ [3 Exemplare], „Die rollenden Köpfe“ [1 Exemplar], „Die Nacht der rollenden Köpfe“ [2 Exemplare], Ziff. 1.3.3. AKS) wird eingestellt. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel 1.1. im März 2012 in L.________ („Die Rache der Kannibalen“ [1 DVD-Pack]), „Der New York Ripper“ [2 DVD Packs], „Deep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“ [2 DVD Packs], Ziff. 1.1.1. AKS); 1.2. am 08.06.2012 in L.________ („Deep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“ [2 DVD Packs], Ziff. 1.1.2. AKS); 2. von der Anschuldigung Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel 2.1. am 07.06.2012 und früher in L.________ („Die Blutorgie der Satanstöchter“ [1 DVD Pack]; “Dark Town” [9 DVD Packs], “Das Monster mit der Teufelsklaue” [3 DVD Packs], “When Alice broke the mirror” [2 DVD Packs], Ziff. 1.2.2. AKS); 2.2. im Jahr 2009 („Deep Red“ [1 Exemplar], “When Alice broke the Mirror” [1 Exemplar], Ziff. 1.3.1. AKS);

5 2.3. im Jahr 2010 (“Cannibal Holocaust” [keine Stückangabe], “When Alice broke the Mirror” [keine Stückangabe], Ziff. 1.3.2. AKS); 3. von der Anschuldigung der verbotenen Pornographie, angeblich begangen durch Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) von allen DVD-Filmtiteln im März 2012 in L.________ und am 07.06.2012 in M.________ und L.________ gemäss Ziff. 2.1., 2.2.1. und 2.2.2. AKS; 4. von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr des nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitels im März 2012 in L.________ („Cannibal Holocaust“ [2 DVD Packs], Ziff. 2.1. AKS). III. [Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, Verfahrenskosten und amtliche Entschädigung betreffend die Einstellung und die Freisprüche] IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht durch 1.1. Einfuhr der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel 1.1.1. im März 2012 in L.________ („Absurd“ [2 DVD Packs], „Die Geisterstadt der Zombies“ [2 DVD Packs], „Ein Zombie hing am Glockenseil“ [4 DVD Packs], „Man-Eater“ [2 DVD Packs], „Dawn of the Dead“ [4 DVD Packs], „Zombies unter Kannibalen“ [2 DVD Packs], Ziff. 1.1.1. AKS); 1.1.2. am 08.06.2012 in L.________ („Woodoo“ [2 DVD Packs], „Ein Zombie hing am Glockenseil“ [2 DVD Packs], Ziff. 1.1.2. AKS); 1.2. Einfuhr, Lagerung und teilweise in Verkehr bringen der nachfolgend aufgeführten DVD- Filmtitel 1.2.1. am 07.06.2012 und früher in M.________ („Creepshow 3“ [7 DVD Packs], Ziff. 1.2.1. AKS); 1.2.2. am 07.06.2012 und früher in L.________, „Bedevilled Zeit der Vergeltung“ [1 DVD Pack], „Aquarius“ [2 DVD Packs], „Chinese Torture Chamber Story“ [2 DVD Packs], „Lake of the Dead“ [5 DVD Packs], “Tenebre” [3 DVD Packs], Ziff. 1.2.2. AKS); 1.2.3. im Jahr 2009 („Tenebre“ [2 Exemplare], Ziff. 1.3.1. AKS); 1.2.4. im Jahr 2010 “Woodoo” [21 Exemplare], “Ein Zombie hing am Glockenseil” [13 Exemplare], “Man-Eater” [1 Exemplar], “Zombies unter Kannibalen” [2 Exemplare], Ziff. 1.3.2. AKS); 1.2.5. im Jahr 2011 („Woodoo“ [10 Exemplare], „Gutterballs“ [1 Exemplar], „Chinese Torture Chamber Story 2“ [7 Exemplare], „Tenebre“ [keine Stückangabe], „Ein Zombie hing am Glockenseil“ [keine Stückangabe], Ziff. 1.3.3. AKS); 2. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht durch 2.1. Einfuhr der nachfolgend aufgeführten DVD-Filmtitel, begangen im März 2012 in L.________ („Black Emanuelle und die letzten Kannibalen“ [1 DVD Pack], „Ilsa“ [2 DVD

6 Packs], „Lebendig gefressen“ [2 DVD Packs], „Muttertag“ [2 DVD Packs], „Leben und Tod einer Pornobande“ [2 DVD Packs], Ziff. 2.1. AKS); 2.2. Einfuhr, Lagerung und teilweise in Verkehr bringen der nachfolgend aufgeführten DVD- Filmtitel 2.2.1. am 07.06.2012 und früher in M.________ („Grotesque“ [11 DVD Packs], „Star Vehicle“ [10 DVD Packs], Ziff. 2.2.1. AKS); 2.2.2. am 07.06.2012 und früher in L.________ („Gutterballs“ [4 DVD Packs], Ziff. 2.2.2. AKS); 3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 05.02.2013 in M.________ durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern und in Anwendung der Art. 135 Abs. 1 und 3 StGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 34, 43 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 20‘000.00. Davon sind 60 Tagessätze zu bezahlen. Bei 140 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag (07.06.2012) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Der Beschuldigte hat demnach 59 Tagessätze zu CHF 100.00, ausmachend CHF 5‘900.00, zu bezahlen. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘415.10 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10‘553.10, insgesamt bestimmt auf CHF 15‘968.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 5‘456.75). […] V. [amtliches Honorar betreffend Schuldsprüche] VI. Weiter wird verfügt: […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 5. August 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 656). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, meldete mit Schreiben vom 6. August 2015 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 658). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (pag. 754 f.) erklärten die Generalstaats-

7 anwaltschaft mit Eingabe vom 28. Januar 2016 sowie der Beschuldigte am 10. Februar 2016 form- und fristgerecht die Berufung (pag. 765 ff.; pag. 769 f.). Dabei beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Einstellungen, die Sanktion, die Entschädigung und die Verfahrenskosten. Sie beantragte in den Fällen von Ziffer I. des Urteilsdispositivs einen Schuldspruch. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz zu verurteilen; davon seien 80 Tagessätze zu bezahlen und der Rest sei bedingt auf zwei Jahre auszusprechen. Die Entschädigung und die dem Kanton auferlegten Verfahrenskosten seien um den auf die Einstellung entfallenden Anteil zu reduzieren (pag. 766). Vom Beschuldigten dagegen wurde das Urteil betreffend folgender Punkte angefochten: Die Schuldsprüche (Ziff. IV./1 und 2 des Dispositivs), die Strafzumessung sowie die Kostenliquidation, die Einziehung von DVD-Filmen zur Vernichtung (Ziff. VI./1 des Dispositivs), die Einziehung zur Vernichtung der Laptops der Marken „HP Compaq“ und „Asus“ (Ziff. VI./4. des Dispositivs), die Löschung von Daten auf dem PC iMac Modell A1312 gegen Rechnung (Ziff. VI./5. des Dispositivs), die Löschung des erstellten DNA-Profils gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG (Ziff. VI./6 des Dispositivs) sowie die Löschung der erhobenen biometrischen Daten gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (Ziff. VI./7. des Dispositivs). Bezüglich der angefochtenen Schuldsprüche werden Freisprüche gefordert mit den entsprechenden Anpassungen der Strafzumessung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird die Zusprechung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und den erlittenen Schaden sowie einer Genugtuung beantragt. Weiter wird die Herausgabe der DVD-Filme gemäss VI., Ziffer 1 des Dispositivs, der Gegenstände gemäss VI., Ziffer 3 des Dispositivs sowie der Laptops gemäss VI., Ziffer 4 des Dispositivs verlangt. Hinsichtlich des PC iMac Modell A1312 wird die Herausgabe ohne vorgängige Löschung der Daten gefordert. Weiter wird die sofortige Löschung des DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verlangt (pag. 769 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 17. August 2017 statt (pag. 995 ff.). 3. Ergänzung der Anklageschrift und Herausgabe der Filme Mit Beschluss vom 7. April 2016 teilte die Kammer den Parteien mit, dass sie beabsichtige, die Anklage zur Ergänzung an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es ging dabei um den Vorwurf der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teilweise), Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der in Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Filmtitel. Das Berufungsverfahren wurde sistiert und den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 795 ff.). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (pag. 800; pag. 801 ff.) beschloss die Kammer am 4. Mai 2016 die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren wurde sistiert und festgehalten, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der ersten Strafkammer bleibe (pag. 807 ff.). Am 31. August 2016 erteilte die regionale Staatsanwaltschaft den Ermittlungsauftrag an die Polizei

8 zur Visionierung und Beurteilung der in Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Filme (pag. 911). Der hierzu erstellte Visionierungsbericht datiert vom 10. November 2016 (pag. 914). Am 24. Januar 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens betreffend der Filme „Halloween 2“, „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Das Böse ist wieder da“, „Anthropophagus II“, „The Burning“, „Ichi the Killer“, „Cannibal Ferox“, „Braindead“, „Mask of Murder“, „Der Teufel tanzt weiter“, „Grim Reaper“, „Eaten alive“ sowie „Die rollenden Köpfe“ (pag. 930 ff.). Die übrigen Filme fanden Eingang in die ergänzte bzw. abgeänderte Anklageschrift (pag. 933 f.). Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 ersuchte die Verteidigung des Beschuldigten infolge Rechtskraft der Ziffer VI./2. des erstinstanzlichen Urteils um Herausgabe derjenigen Filme, die nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens seien (pag. 815 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hatte gegen die Herausgabe keine Einwände (pag. 823), so dass das Gesuch um Herausgabe der Verteidigung gutgeheissen und die Filme mit Beschluss vom 23. November 2016 dem Beschuldigten herausgegeben wurden (pag. 849 ff.; vgl. auch Anhang zum Beschluss auf pag. 854 ff.). 4. Beweisergänzungen von Amtes wegen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Leumundsbericht vom 19. Juli 2017 und ein aktueller Strafregisterauszug vom 31. Juli 2017 eingeholt (pag. 990 f.; pag. 993). 5. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1010 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Freisprüche gemäss II. des Dispositivs 2. Herausgabe von Filmen gemäss VI. 2. des Dispositivs II. Das Verfahren sei wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Filme - Bar behind Bars - Fröhliche Weihnachten - Mondo Cannibale (3. Teil) - Fetus - Train - Sattle Royale - Die Hölle der lebenden Toten - Die Rückkehr der Zombies - Inside - Lady Dracula - Unsane - Zombies - Geschändete Frauen - Storm Warning - Venerdi 13

9 einzustellen. III. Es sei A.________ - soweit Freisprüche nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind - von sämtlichen Anschuldigungen wegen angeblicher Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 StGB gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 07. November 2014 und der Ergänzung dazu vom 24. Januar 2017 freizusprechen. IV. Soweit das Verfahren einzustellen ist und Herr A.________ freizusprechen ist, seien die erstund die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen, und es sei A.________ eine Entschädigung auszurichten wie folgt: 1. Für die ihm entstandenen Verfahrenskosten gestützt auf die eingereichten Kostennoten; 2. für den ihm entstandenen Schaden Fr. 5'000.00 3. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.00 V. Es sei A.________ wegen Missbrauchs von Kontrollschildern, begangen am 05. Februar 2013 in M.________, schuldig zu sprechen, und er sei zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu verurteilen. Die Höhe der Tagessätze wird ins richterliche Ermessen gestellt. Die Geldstrafe sei während einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben. VI. Soweit auf den Schuldspruch entfallend, seien die Verfahrenskosten A.________ aufzuerlegen, und es sei das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich festzusetzen. VII. Es seien A.________ sämtliche Filme gemäss VI. 1 des Dispositivs und der Film "Creepshow 2" herauszugeben. VIII. Es seien A.________ sämtliche Unterlagen und Gegenstände gemäss VI. Ziff. 3 - 5 des Dispositivs herauszugeben. Bezüglich des PC iMac Modell A1312 ohne Löschung von Daten gegen Rechnungstellung . IX. Es sei die Löschung des DNA-Profils mit sofortiger Wirkung zu veranlassen (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). X. Es sei die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mit sofortiger Wirkung zu veranlassen (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). XI. Es seien die weiteren Verfügung zu erlassen. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 3. August 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen und der verbotenen Pornographie (Ziff. II/1 bis 4 des Urteilsdispositivs); 2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. IV/3 des Urteilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu sprechen:

10 1. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht (Lit. B Ziff. 1.3.1 bis 1.3.3 der Anklageschriftergänzung vom 24. Januar 2017 [pag. 933 f.]); 2. der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen aus Gewinnsucht (Ziff. IV.1 und Ziff. IV.2 des Urteils vom 3. August 2015); und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen von Fr 100.00, ausmachend total Fr. 32'000.00. Davon seien 80 Tagessätze (unbedingt) zu bezahlen und bei 240 Tagessätzen sei der Vollzug aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Einziehungen etc.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr der Filmtitel „Die Rache der Kannibalen“, „Der New York Ripper“, „Deep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“ im März 2012 in L.________ und „Deep Red/Die Farbe des Todes/Profondo Rosso“ am 8. Juni 2012, von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der Filmtitel „Die Blutorgie der Satanstöchter“, „Dark Town“, „Das Monster mit der Teufelsklaue“, „When Alice broke the mirror“ am 7. Juni 2012 und früher in L.________, „Deep Red“, „When Alice broke the mirror“ im Jahr 2009, „Cannibal Holocaust“, „When Alice broke the mirror“ im Jahr 2010, von der Anschuldigung der verbotenen Pornographie, angeblich begangen durch Einfuhr, Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) von allen Filmtiteln gemäss Ziffer 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 der Anklageschrift im März 2012 in L.________ und am 7. Juni 2012 in M.________ und L.________, sowie von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr des DVD-Filmtitels „Cannibal Holocaust“ im März 2012 in L.________, freigesprochen wurde (pag. 646 f., Ziff. I des Urteils). Ferner ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 5. Februar 2013 in M.________ durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt wurde und weiter verfügt wurde, dass sämtliche übrige DVD-Filme, d.h. welche nicht gemäss Ziffer VI./1. zur Vernichtung eingezogen wurden, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben werden und die fünf Bundesordner, 201/1-201/5, die fünf Bundesordner (Farben rot, orange, grau, schwarz und blau) sowie ein Sichtmäppchen (Farbe rot) in den Akten bleiben. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsgebot gemäss

11 Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Sachverhalte gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift sind dem äusseren Ablauf nach unbestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die genannten Filme erworben, teilweise gelagert und über sein Einzelunternehmen D.________ teilweise wieder verkauft hat. Bestritten wird jedoch der illegale Inhalt der Filme. 8. Beweismittel Der Kammer liegen neben den Filmen, insbesondere der Anzeigerapport vom 18. Oktober 2013, der Berichtsrapport vom 10. November 2016 und die Aussagen des Beschuldigten vor. 8.1. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 671 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung): Am 22.03.2012 wurde durch das Zollinspektorat N.________ eine Postsendung der Firma E.________ aus F.________ in Österreich, enthaltend 32 DVD-Filme mit Gewaltdarstellungen und Pornografie, sichergestellt. Adressatin der Postsendung war die Firma D.________ an der G.________-strasse in L.________. Inhaber dieser am .________ im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma war der Beschuldigte (vgl. Handelsregisterauszug, pag. 404), welcher über das erwähnte Geschäft einen Online-Handel mit DVDs betrieb (www.D.________.ch, pag. 15, 289). Der zuständige Polizeibeamte der Regionalfahndung Biel kam bei der Visionierung der sichergestellten DVDs zum Schluss, dass die Filme gegen Art. 135 und teilweise Art. 197 StGB verstossen (vgl. Visionierungsbericht vom 17.04.2012, pag. 45 ff., nachfolgend als Visionierungsbericht 1 bezeichnet). In der Folge wurde der Beschuldigte am 07.06.2012 an seinem privaten Domizil am H.________ (Strasse) in M.________ angehalten und festgenommen (vgl. Bericht vorläufige Festnahme, pag. 6 ff.). Gleichentags erfolgten sowohl an der Privatadresse in M.________ als auch im Geschäft in L.________ im Beisein des Beschuldigten Hausdurchsuchungen (vgl. pag. 247 ff.). Dabei wurden am Domizil 53 und im Geschäft 429 DVD-Packs sichergestellt. Davon wurden sechs bzw. 22 Filme visioniert, welche teilweise als illegal eingestuft wurden (vgl. Visionierungsbericht vom 17.04.2012 [Datum nicht korrekt, nachdem die Sicherstellung der DVDs erst am 07.06.2012 erfolgte], pag. 49 f., nachfolgend als Visionierungsbericht 2 bezeichnet; Visionierungsbericht vom 02.04.2014, pag. 56 ff., nachfolgend als Visionierungsbericht 4 bezeichnet). Schliesslich konnte am 08.06.2012 bei der Poststelle L.________ eine weitere an den Beschuldigten adressierte Postsendung von der Firma E.________ sichergestellt werden. Die darin enthaltenen sieben DVD-Packs wurden ebenfalls visioniert und vorwiegend als verbotene „Brutalofilme“ qualifiziert (vgl. Visionierungsbericht vom 17.04.2012 [Datum nicht korrekt, nachdem die Sicherstellung der DVDs erst am 08.06.2012 erfolgte], pag. 51 f., nachfolgend bezeichnet als Visionierungsbericht 3). An den Hausdurchsuchungen wurden im Weiteren u.a. insgesamt zehn Ordner und ein Sichtmäppchen mit Geschäftsunterlagen (insbesondere Liefer- und Kontaktadressen bezüglich der fraglichen,

12 teilweise als illegal eingestuften Datenträger, vgl. Berichtsrapporte vom 10.08.2012, pag. 78 ff., 82 ff., und Kopien aus sichergestellten Unterlagen, pag. 150 ff.) sowie ein Laptop Marke „HP Compac“, ein Laptop Marke „Asus“ und ein PC iMac sichergestellt (zur Datenauswertung vgl. den Bericht des Fachbereichs für digitale Forensik vom 30.08.2013, pag. 25 ff.; zum Entsiegelungsverfahren vgl. pag. 319 ff.). Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 gelangte die Kammer zum Schluss, dass es Teilen der Anklageschrift in Bezug auf den Lebensvorgang an der nötigen Präzision im Zusammenhang tatbestandlicher Elemente fehle (pag. 809). Es ging um den Vorwurf der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teilweise), Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) der in Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Filmtitel. Die Anklage wurde zur Ergänzung an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (pag. 807). Am 31. August 2016 beauftragte die zuständige Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei mit der Visionierung und Beurteilung der Filme „The Dentist“, „ The Burning“, „Ichi the Killer“, „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Halloween 2“, „Day of the Dead“, „Cannibal Ferox“, „Tanz der Teufel“, „Braindead“, „Mask of Murder“, „Der Teufel tanzt weiter“, „Zombie Dawn of the Dead“, „Sado Stoss das Tor zur Hölle auf“, „Creepshow“, „Antropophagus II“, „Grim reaper“, „eaten alive“, „Das Böse ist wieder da“ und „Die rollenden Köpfe“ und der Erstellung eines entsprechenden Visionierungsberichts (pag. 911 f.). Schliesslich wurden der Polizei die Filme „The Dentist“, „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Halloween 2“, „Day of the Dead“, „Tanz der Teufel“, „Zombie Dawn of the Dead“, „Sado Stoss das Tor zur Hölle auf“, „Creepshow 2“ und „Antropophagus II“ im Zusammenhang mit der Durchführung des Ermittlungsauftrages übergeben (pag. 913). Hierzu erstellte die Kantonspolizei Bern am 10. November 2016 einen Berichtsrapport bzw. Visionierungsbericht (pag. 914 ff.). Der zuständige Polizeibeamte kam zum Schluss, dass es bei den zu beanstandenden Darstellungen ausnahmslos um die Darstellung verbotener Gewalt gegen Menschen (Art. 135 StGB) gehe. Dabei würden die Handlungen der Gewalt klar dargestellt und nicht nur angedeutet. In keiner der Darstellungen fänden sich reine sexuelle Gewalt oder gar Vergewaltigungen. Würden Geschlechtsteile gezeigt, gehe es offensichtlich um körperliche Gewalt ohne erkennbare sexuelle Motive. Unter den zu beanstandenden Darstellungen könnten keinerlei schutzwürdige kulturelle oder wissenschaftliche Werte erkannt werden (pag. 914). Lediglich die Filme „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Halloween 2“ und „Antropophagus II“ weisen keine illegalen Inhalte auf. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den Vorwurf der Gewaltdarstellungen teilweise ein. Als Begründung führte sie aus, dass die Visionierung der Filme ergeben habe, dass die Filme „Halloween 2“, „Die Nacht der rollenden Köpfe“, „Das Böse ist wieder da“ und „Antropophagus II“ keine Gewaltdarstellungen enthalten würden. Weiter habe sie festgestellt, dass die Filme „The Burning“, „Ichi the Killer“, „Cannibal Ferox“, „Braindead“, „Mask of Murder“, „Der Teufel tanzt weiter“, „Grim Reaper“, „Eaten alive“ und „Die rollenden Köpfe“ physisch nicht vorhanden seien (pag. 930 ff.). Die restlichen Filme würden nach wie vor Gegenstand der Anklage bilden und in diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 24. Januar 2016 eine Ergänzung bzw. Abänderung der Anklageschrift gemeinsam mit dem Visionierungsbericht vom 10. November 2016 eingereicht (pag. 933 ff.).

13 8.2. Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 672 f., S. 7-8 der Urteilsbegründung). Des Weiteren hat die Vorinstanz auf die Einvernahmen von I.________ (nach eigenen Angaben ehemalige Aushilfskraft im Unternehmen des Beschuldigten; pag. 87 ff.; pag. 90 ff.; pag. 630 ff.) sowie J.________ (zuständiger Fahnder, welcher auch die Visionierung der Filme – Visionierungsberichte 1-4 – vorgenommen hat; pag. 628 f.) hingewiesen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Widergabe ihrer Aussagen, nachdem diese im Hinblick auf die Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht von wesentlicher Bedeutung seien. Sie merkte einzig an, dass J.________ ausgesagt habe, von verschiedenen Versionen eines gleichen Film-Titels jeweils nur eine Version angeschaut zu haben (pag. 628, Z. 33 f.). Die Kammer teilt diese Ansicht, weshalb ebenfalls auf eine Widergabe dieser Aussagen verzichtet wird. 9. Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Filme „Absurd“, „Die Geisterstadt der Zombies“, „Ein Zombie hing am Glockenseil“, „Man-Eater“, „Dawn of the Dead“, „Zombies unter Kannibalen“, „Woodoo“, „Creepshow 3“, „Bedevilled Zeit der Vergeltung“, „Aquarius“, „Chinese Torture Chamber Story (1 und 2)“, „Lake of the Dead“; „Tenebre“, „Black Emanuelle und die letzten Kannibalen“, „Ilsa“, „Lebendig gefressen“, „Muttertag“, „Leben und Tod einer Pornobande“, „Grotesque“, „Star Vehicle“, „Gutterballs“ zur Ansicht gelangt, dass diese Filme gegen Art. 135 StGB verstossen und hat den Beschuldigten schuldig erklärt. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass jeder Film mit Gewaltdarstellungen gespickt sei. Es gehe um Filme, die derart geartete Gewaltszenen aufweisen würden, dass den Filmen jeder künstlerische Wert abgesprochen werden müsse. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ unterschied zwei Kategorien von Filmen, jene, bei denen durch die Vorinstanz ein Schuldspruch erfolgt sei und jene, bei welchen das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Vorinstanz habe die Filme der ersten Kategorie einer detaillierten, sorgfältigen und äusserst akkuraten Prüfung unterzogen, der er sich anschliesse und deshalb nicht näher darauf eingehe. Zombie-Filme seien für die Beurteilung teilweise problematisch. Ein Teil der Lehre sei der Ansicht, dass auch Zombies unter den Tatbestand fallen würden, wenn sie menschenähnliche Züge aufweisen würden. Die Vorinstanz habe zu recht auf diese Lehrmeinung abgestellt. Fast in jedem Fall würden Menschen getötet. Der Massstab der Folter unterliege zudem keinem Wertewandel. Das Ausreissen von Fingernägeln zum Beispiel, werde nie nicht mehr als grausam bewertet werden. Bereits eine einzige Darstellung könne als eindringlich beurteilt werden. Es spiele auch keine Rolle, ob die Filme auf einer Liste seien, im Kino gezeigt würden oder im Internet auffindbar seien. Gerade das Internet sei ungeeignet, um Grenzen zu definieren. So sei auch die Aufführung an Festivals nicht massgebend. Zu den einzelnen Filmen betreffend die ergänzte bzw. abgeänderte Anklageschrift führte der stv. Generalstaatsanwalt aus, dass die

14 Szenen in „The Dentist“ äusserst brutal, blutig und eindringlich seien. Es gehe um einen von Rache geprägten Zahnarzt, der durch Gefühlskälte ausgezeichnet sei. Der Film „Tanz der Teufel“ enthalte viele Gewaltdarstellungen. Die Kameraführung zeige all diese Szenen ohne Umschweifung. Auch wenn es sich teilweise nicht mehr um Menschen handle, würden sie doch menschenähnliche Züge aufweisen. Es werde über weite Teile des Filmes Brutalität gezeigt. Bei „Day of the Dead“ werde u.a. gezeigt, wie dem Opfer mit einer Machete der Arm abgeschlagen werde. In „Sado – Stoss das Tor zur Hölle auf“ halte die Kamera lange und in Nahaufnahme auf die Hand des Opfers, während diesem die Fingernägel ausgerissen würden. Diese Szene sei extrem eindringlich und grausam. Die Eindringlichkeit sei auch den anderen Szenen des Filmes bei weitem erfüllt. Schliesslich sei bei „Creepshow 2“ sichtbar, wie die Frau fünf Mal mit ihrem Auto zurückfahre und immer wieder in das Opfer hineinfahre. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass es sich beim Opfer nicht um einen Menschen handeln solle. Die Filme würden ausschliesslich der Unterhaltung und der Belustigung des Betrachters dienen, weshalb sie keinen wissenschaftlichen oder kulturellen Hintergrund aufweisen würden. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die Filme inhaltlich Gewalt enthalten würden. Indem er sie nicht lückenlos untersucht habe, habe er es zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe mit den Filmen einen Handel betrieben mit dem Ziel, geldwerte Vorteile zu erlangen. Das sei im gelungen, weshalb er aus Gewinnsucht gehandelt habe. 11. Vorbringen des Beschuldigten Aus dem Entscheid der Obergerichts Zürich (SJZ 93 1997) gehe hervor, dass der Tatbestand von Art. 135 StGB restriktiv auszulegen und auf eindeutige Fälle zu beschränken sei. Zum gleichen Ergebnis komme das Obergericht des Kantons Thurgau (SBR.2005.9, E. 4a). Die Vorinstanz habe sich betreffend Gewaltanwendung gegenüber Zombies bzw. untoten Wesen mit der Lehre auseinandergesetzt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht (87.209, E. C II. 2.) äussere sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Mensch“ dahingehend, dass dieses Merkmal hinreichend bestimmt sei. Darunter könnten der Fantasie entsprungene Wesen nicht subsumiert werden. Der deutsche Artikel zu den Gewaltdarstellungen sei identisch mit Art. 135 StGB. Hätte der Gesetzgeber also Gewalt gegen menschenähnliche Wesen unter Strafe stellen wollen, hätte er dies im Wortlaut ausdrücken müssen. M. Bundi führe im Jusletter vom 25.9.2006 aus, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Schweizer Bestimmung übertragen werden könnten (Rz. 41 ff.). Die Gewalt gegen menschenähnliche Wesen könne nicht unter Strafe gestellt werden, so z.B. die Gewalt gegen Leichen (Rz. 44). Die Vorinstanz komme dagegen zum Schluss, dass die Gewalt auch an Leichen ausgeübt werden könne. Eine Leiche sei jedoch kein Mensch mehr. Auch der Akt der Selbstverstümmelung sei keine Gewalt im Sinne von Art. 135 StGB. Gemäss der Botschaft (BBl 1985 II 1009) sei von Gewalt auszugehen, wenn diese beim Opfer körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Daraus folge, dass es einen Täter brauche, der die Gewalt ausübe. S. Trechsel rede von einem feindlichem Angriff (Art. 135 N 4), was bedeute, dass der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt ausübe. Akte der Selbstverstümmelung seien deshalb nicht tatbestandsmässig. Zur Eindringlichkeit führte

15 Fürsprecher B.________ aus, dass die Gewalt suggestiv und realistisch sein müsse (Entscheid des Obergerichts Thurgau, SBR.2005.9). Es brauche ein gewisses Mass an Gefühlskälte (Entscheid des Obergerichts Zürich zum Film „Blutgeil“, SJZ 93 1997). Es würden sich somit also die Fragen stellen, ob sich der Betrachter mit einer Aneinanderreihung von Gross- und Detailaufnahmen von Blut- und Gewaltakten über einen längeren Zeitraum konfrontiert sehe, ob es sich bei dieser Konfrontation um fast unaushaltbare eindringliche Schlachtereien handle und diese Darstellungen von bestialischer Rohheit und für einen durchschnittlichen Bürger schlicht unerträglich seien. Betreffend die Verletzung der Menschenwürde tue sich die Praxis schwer, wessen Menschenwürde gemeint sei. M. Bundi vertrete die Ansicht, dass es sich bei der Menschenwürde um ein separat aufgeführtes Tatbestandsmerkmal handle und der Tatbestand mit dieser weiteren Voraussetzung weiter eingegrenzt werden sollte (Rz. 73). Es müsse sich die Frage gestellt werden, ob das Geschehen beim Zuschauer ein „sadistisches Vergnügen am Geschehen vermittle“ oder ob „Personen oder Gruppen als menschenunwürdig“ dargestellt würden. Mit Bezug auf den Basler Kommentar zu Art. 135 StGB (N 37) führt der Verteidiger aus, dass es sich auch beim Begriff des kulturellen Werts deutlich zeige, dass eine scharfe Trennung von schutzwürdigen und schutzunwürdigen Darstellungen kaum möglich sei, mithin eine erhebliche Grauzone bestehe. Es wurde bestritten, dass einer dieser Filme die Anforderungen von Art. 135 StGB erfüllt. 12. Beurteilung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen Wie bereits die Vorinstanz hat auch die Kammer im Rahmen der Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche von der Staatsanwaltschaft angeklagten Szenen gesichtet. Lagen mehrere Versionen des gleichen Filmtitels vor, hat die Kammer die übrigen Versionen stichprobenweise gesichtet. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Kammer bei der stichprobenweisen Sichtung der übrigen Versionen einzelner Filme zum gleichen Ergebnis gelangt ist, wie bei der Sichtung der Version gemäss Visionierungsbericht. Die Kammer schliesst sich der Vorgehensweise der Vorinstanz an, wonach zur besseren Übersicht im Folgenden auf den Inhalt der beschlagnahmten und von der Kammer gesichteten Filme sowie den in diesem Zusammenhang erstellten Sachverhalt direkt vor der rechtlichen Würdigung zu den einzelnen Filmtiteln eingegangen wird. 12.2 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 3 StGB 12.2.1 Geschützte Rechtsgüter Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt

16 oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 135 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 135 Abs. 3 StGB). Welche Rechtsgüter die Bestimmung mit der Marginale «Gewaltdarstellungen» schützen soll, ist stark umstritten (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 4 zu Art. 135). Aus der Botschaft geht hervor, dass Gewaltdarstellungen entweder das sittliche Empfinden in einem unerträglichen Mass verletzen oder aber was schwerer wiege, das Verhalten besonders junger Menschen in einer für sie und die Gesellschaft negativen Weise beeinflussen könnten. Es seien verrohende, zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitmenschen verleitende Wirkungen zu befürchten. Es gehe um eines kulturellen Werts entbehrende Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen würden, Grausamkeiten bloss zur Unterhaltung oder Belustigung darzubieten (Botschaft vom 26.06.1985, BBl 1985 II 1009). Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung stützt sich in erster Linie auf die systematische Einordnung bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und leitet daraus ab, dass aufgrund der abstrakten Gefahr, die von Gewaltdarstellungen ausgehe (z.B. höhere Bereitschaft des Konsumenten, selbst Gewalt anzuwenden), das geschützte Rechtsgut Leib und Leben und damit Art. 135 Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren sei (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 5 zu Art. 135 mit Hinweisen). Beabsichtigt sei in erster Linie sicherlich, die kommerzielle Ausbeutung niedrigster Instinkte, der Lust an fremder Qual, soweit wie möglich zu unterbinden. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt könnte der des Jugendschutzes sein (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht BT I, §4 N 90). Auch nach anderen Auffassungen stehe weiterhin der Jugendschutz im Vordergrund (TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, N 2 zu Art. 135; BUNDI, Jusletter vom 25.09.2006, N 20). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid zu Art. 197 Ziff. 3 StGB ebenfalls implizit festgehalten, dass die ungestörte (sexuelle) Entwicklung als zentrales Rechtsgut des Art. 135 erscheine (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 7 zu Art 135 mit Hinweisen auf BGE 128 IV 25 E. 3a; bestätigt in 131 IV 16, E. 1.2 und BGer, KassH, 20.12.2001, 6S.558/2001, E. 3a). 12.2.2 Objektiver Tatbestand Betreffend den objektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 681 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend wird festgehalten, dass sich Probleme hinsichtlich des Tatobjekts im Zusammenhang mit sogenannten Zombie-Filmen ergeben können. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB muss sich die grausame Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Tiere richten. Die Abgrenzung zum Mensch scheint teilweise schwierig. Während M. Bundi menschen- oder tierähnliche Lebewesen vom Anwendungsbereich des Art. 135 aufgrund des Bestimmtheitsgebots ausschliessen will, sind andere Autoren der Auffassung, dass unter dem Aspekt der korrumpierenden Wirkung auf den Betrachter auch menschen- und lebewesenähnliche Kreaturen als Menschen oder Tiere i.S.v. Art. 135 zu qualifizieren sind (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N

17 20 zu Art. 135 mit Hinweisen). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach Darstellungen mit Zombies oder zombieähnlichen Wesen als Täter oder Opfer unter Art. 135 StGB fallen können, soweit sie menschenähnlich dargestellt werden, d.h. menschenähnliche Körper respektive Züge aufweisen. 12.3 Beurteilung der einzelnen Filmtitel anhand der Anklageschrift vom 7. November 2014 (inkl. Visionierungsberichte 1 - 4) Das Gericht pflichtet der Vorinstanz darin bei, dass es die angeklagten Szenen einzig aufgrund seines anlässlich der Visionierung gewonnen Eindrucks beurteilt. Nicht massgeblich, weil rechtlich nicht verbindlich, ist die Liste problematischer Filme des Schweizerischen Video-Verbandes. Ebenso wenig ist für die rechtliche Beurteilung relevant, ob ein Film im Videohandel frei erhältlich ist oder im Fernsehen, Kino oder an Filmfestivals gezeigt wurde. Gleiches gilt für Hinweise, wie sie teilweise auf den Film-Covern enthalten sind, so etwa «SPIO/JK geprüft: Strafrechtlich unbedenklich» (SPIO = Spitzenorganisation der Filmwirtschaft) oder «FSK ab 18» (FSK = Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft). Diese Prüfungshinweise wurden nicht von einem für die abschliessende strafrechtliche Beurteilung zuständigen Organ erlassen; zudem stammen sie aus dem Ausland. Die Vorinstanz hat die erstellten Sachverhalte jeweils zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb diese zu Beginn jeder Beurteilung zur besseren Übersicht jeweils wiedergegeben werden (pag. 696 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zum erstellten Sachverhalt aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass die im Folgenden aufgeführten Filme rein dem Vergnügen und der Belustigung des Publikums dienen, weshalb ihnen jeder schutzwürdige kulturelle oder wissenschaftliche Wert abgesprochen werden muss. Die Vorinstanz führte richtigerweise aus, dass sich die Filme darin erschöpfen würden, abstossende und brutale Gewaltszenen darzustellen, ohne dass sie zu einer gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Thema Gewalt anregen würden (pag. 696, S. 31 der Urteilsbegründung), womit auch die Menschenwürde in schwerer Weise verletzt wird. 12.3.1 «Absurd» 2010 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330320 (Langfassung). Anklage Angeklagt sind folgende Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Tötungsszene mittels Bohren durch den Kopf (Zeitzähler 21.30); Tötungsszene Kopf durchsägen (Zeitzähler 30.07); Tötung durch Erwürgen (Zeitzähler 34.30); Tötung mit Axt (Zeitzähler 49.17); Kopf in Gas-Backofen (Zeitzähler 01.14.50); Tötung mit Schere (Zeitzähler 01.16.01). Erstellter Sachverhalt In Szene 20.24 ff. erhebt sich der Täter von der Krankenbahre und ringt mit einer Krankenschwester. Die Frau versucht sich erfolglos zu wehren. Ab Zeitzähler 20.53 beginnt die Szene, in welcher der

18 Täter der Krankenschwester in den Kopf bohrt. Die Angst der Krankenschwester wird verdeutlicht durch den Kameraschwenk in Nahaufnahme auf den sich nahenden Bohrer, die angstgeweiteten Augen, die Schreie und den Versuch, mit der Hand den Täter vom Bohren abzuhalten. Das Opfer will um Hilfe schreien, kann aber nicht, weil ihm der Mund zugehalten wird. Man hört das Opfer wimmern und sieht seine weit aufgerissenen, verzweifelten Augen. Der Bohrer tritt ab 21.11 in die linke Schläfe des Opfers ein, sofort fliesst ein Faden Blut die Schläfe herunter, wobei sowohl die Haut mit den Poren und der Behaarung als auch das Blut von Farbe und Konsistenz her lebensecht aussehen. Die Kamera zeigt die Krankenschwester, die weiterhin bei Bewusstsein ist, von vorne, wobei ihre angstgeweiteten Augen in Nahaufnahme zu sehen sind. Blut läuft ihr in grösseren Mengen seitlich auf den weissen Kittel herunter. Die Szene ist sehr blutig, das Bohren an der Schläfe ist sichtbar und man sieht, wie der Bohrer in den Kopf ein- und wieder austritt (Austritt in Zeitzähler 21.39). Die Szene wird begleitet von dramatischer Orgelmusik. Anschliessend liegt das Opfer blutig am Boden. Die Szene (Dauer bis 21.42) ist grösstenteils in Nahaufnahme dargestellt. Gelegentlich schwenkt die Kamera zwischen dem Täter und dem Opfer. In Szene 29.00 versucht ein Mitarbeiter einer Metzgerei sich mittels Schüssen gegen den Täter, der zuvor die Krankenschwester getötet hat, zu wehren. Das Hemd des Täters färbt sich durch die mehrfachen Schüsse auf den Oberkörper rot, aber er bewegt sich weiterhin auf das Opfer zu. Nach einem kurzen Handgemenge legt der Täter den Mann auf den Tisch mit einer Blattsäge und setzt die Säge in Betrieb (Zeitzähler 29.38). Die Szene wird wiederum untermauert durch dramatische Orgelmusik (auf- und absteigende Sequenzen). Bei 30.07 sieht der Zuschauer, wie der Kopf des männlichen Opfers mit Glatze mit dieser Säge aufgeschnitten wird, Die Haut, die Poren und die Behaarung des aufgeschnittenen Kopfes (Nahaufnahme in 29.58) und das Blut, welches neben den Kopf des Opfers auf die Liegefläche spritzt (Zeitzähler 30.06), wirken echt. Während der Handlung läuft Blut zunächst als Rinnsal an der Säge herunter und spritzt mit fortdauerndem Sägen in grossen Mengen herum. Dabei bildet sich im Laufe der Szene eine Blutlache um den Kopf des Opfers (Zeitzähler 30.14). Während der Täter bei der Handlung diabolisch grinst, schreit das Opfer vor Schmerz und versucht sich erfolglos zu wehren. Zum Schluss der blutigen Szene sieht man Hirnmasse am Sägeblatt. Auch bei dieser Szene erfolgen häufige Kameraschnitte (Wechsel von Sicht Täter auf Sicht Opfer und umgekehrt). Das Aufschneiden des Kopfes ist sehr plastisch während fast einer halben Minute (bis 30:32) dargestellt. Ebenfalls sieht man – […] – sehr deutlich, wie die Säge den Kopf durchringt (ab Szene 30.00). Am Schluss der Szene werden die brechenden Augen des Opfers in Nahaufnahme und anschliessend das Bild des aufgeschnittenen Kopfes von weiter weg gezeigt (Szene 30.31). Dabei wirken die Wunde am Kopf und die herausgetretene Hirnmasse im Standbildmodus realitätsgetreu. Die nächste angeklagte Szene beinhaltet eine Tötung durch Erwürgen. Der Täter wird in der Dunkelheit von einem Auto angefahren (Zeitzähler 33.40), ein Motorradfahrer will ihm helfen. Darauf erwürgt der Täter den Motorradfahrer (Zeitzähler 34.00 bis 34.25), wobei die Kamera die Handlung von weitem her filmt. Das Leiden des Motorradfahrers bei der Tötung ist infolge der Dunkelheit und der Kameraeinstellung nicht sichtbar. Der Körper des Täters verdeckt die Sicht auf das Opfer und es ist für den Betrachter nicht zu sehen, was mit dem Opfer geschieht. Dies wird einzig durch gurgelnde Geräusche des Opfers angedeutet. Die Szene dauert nur kurz. In Zeitzähler 34.29 ist der Täter bereits wieder auf den Beinen. Bei Szene 48.26 telefoniert ein Kindermädchen namens Peggy in einem Haus mit ihrer Vorgesetzten („Madam“) und erhält Anweisungen, dass sie erst zu Bett gehen soll, wenn Emily nach Hause zurückgekehrt sei. In 48.50 schwenkt die Szene auf eine Türe, die vom Kindermädchen geöffnet wird. Ein Beagle-Hund namens Blitz geht nach draussen, das Kindermädchen ruft ihm hinterher. Bei 49.17 er-

19 hält das Kindermädchen unvermittelt einen Axtschlag auf den Kopf, es schreit und Blut läuft ihm vorne am Kopf herunter. Diese Sequenz ist kurz und dauert bis 49.22. Bei 01.14.50 ist der Kopf einer Frau in einem Gasbackofen sichtbar. Das Leiden des Opfers ist plastisch dargestellt: Man sieht, wie die Frau in den Flammen Mühe mit Atmen hat, sich in ihrem Gesicht Blasen bilden, die Haut rot wird und die Haare ansengen. Zudem hört man ein Zischen, als das Opfer mit seinem Gesicht den Backofen berührt. Die gesamte Szene dauert bis 01.15.12 [bis 1.15.45], wobei das Opfer zum Schluss immer noch lebt (was daran ersichtlich ist, dass es danach einem Kind zu Hilfe kommt). Bei 01.16.01 [Die beschriebene Szene dauert von 1.15.45 bis 1.15.55] wird schliesslich eine Tötung mit einer Schere gezeigt: Die Frau, die das Gesicht im Gasbackofen verbrannt hat, kommt dem Kind zu Hilfe, das vor dem Täter aus einem Fenster flüchten will. Sie sticht mit einer Schere in den Nacken des Täters; die blutige Wunde ist kurz sichtbar. Es handelt sich lediglich um eine kurze Szene, welche sich aber in den Gesamtkontext einfügt. Subsumtion Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass der Film eine grosse Anzahl an Szenen mit Gewalt enthalte. Dabei seien vor allem die beiden Sequenzen mit dem Durchbohren und Durchsägen von Köpfen an Gefühlskälte und Erbarmungslosigkeit kaum zu überbieten. Die Eindringlichkeit des Bohrens durch den Kopf sei durch den gut sichtbaren Ein- und Austritt des Bohrers dargestellt. Das Aufsägen des Kopfes eines Menschen mittels einer Kreissäge wirke durch die lange Dauer der Szene, die anhaltende verzweifelte Gegenwehr des Opfers, die realitätsnahe Ansicht der Schnittstelle und das austretende Blut bzw. die Hirnmasse besonders brutal. Die gelegentlichen Kameraschwenks zwischen Opfer und Täter würden dabei an der Intensität der beiden Darstellungen nichts zu ändern vermögen. Diese beiden Sequenzen würden denn auch klar den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen. Die übrigen angeklagten Szenen seien für sich alleine genommen weit weniger brutal als die beiden ersten Szenen und könnten auch in einem normalen Krimi spielen. Indes sei insbesondere bei der Szene mit dem Motorradfahrer der Kontext brutal, indem eine helfende Person angefallen und getötet werde. Diese übrigen Szenen könnten per se nicht als gewaltverherrlichend bezeichnet werden, würden sich aber nahtlos in den Gesamtkontext des Filmes einfügen. Der Film enthalte verschiedene mehr oder weniger brutale Gewaltszenen und der Zuschauer, der sich solche Gewaltdarstellungen anschauen wolle, werde bei Laune gehalten, indem über den gesamten Film verteilt ebensolche Szenen erscheinen. So reiche es denn auch, wenn bloss eine Szene den Tatbestand von Art. 135 StGB erfülle, auch wenn der restliche Film harmlos sei. Insgesamt seien auch diese Szenen im Gesamtzusammenhang des Filmes als Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu betrachten. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte im Rahmen seines Plädoyers vor, dass bei der Beurteilung miteinbezogen werden müsse, dass die Bestimmung von Art. 135 StGB einem Wertewandel unterliege. Er verwies unter anderem auf die Homepage www.fsk.de und führte zudem aus, dass die Filme sowohl im Internet als auch in Onlineshops frei zugänglich und erhältlich seien. Wie bereits in Ziffer 12.3 aufgeführt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, da für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ist, ob ein Film im Videohandel

20 frei erhältlich ist oder im Fernsehen, Kino oder an Filmfestivals gezeigt wurde. Gleiches gilt für Hinweise, wie sie teilweise auf den Film-Covern enthalten sind, wie zum Beispiel die FSK Freigabe. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz wird insbesondere in der ersten und in der zweiten Szene besonders grausame Gewalt dargestellt, indem dem weiblichen Opfer in den Kopf gebohrt und dem männlichen Opfer der Kopf mit einer Säge aufgeschnitten wird. Den Opfern werden erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt, was diese Szenen besonders grausam macht. Die Szenen werden realistisch dargestellt und sind der Kammer in besonderer Erinnerung geblieben. Die Kammer ist der Auffassung, dass in der Szene, als der Kopf einer Frau in einem Gasbackofen sichtbar wird, ebenso Gewalt in einer eindringlichen und grausamen Form dargestellt wird. Dass die Kamera in den einzelnen Szenen vom Opfer zum Täter und wieder zurück schwenkt und nicht die ganze Zeit auf die eigentliche Gewalttätigkeit gerichtet ist, vermag auch für die Kammer an der Intensität der Darstellungen nichts zu ändern. Aufgrund der nochmals hervorgehobenen Szenen in Kombination mit den übrigen Szenen entsteht der Gesamteindruck eines grausamen und brutalen Films. Die Kammer schliesst sich damit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Diese hat sich eingehend mit den angeklagten Szenen auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen sind vollständig und nachvollziehbar. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die angeklagten Szenen insgesamt als Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren sind. 12.3.2 «Die Geisterstadt der Zombies» 2007 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330120. Anklage Angeklagt sind folgende Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Gesichtsverletzung mit Kette (Zeitzähler 03.32), an Wand genagelt und Tötung mit Säure (Zeitzähler 05.30); Augen herausreissen (Zeitzähler 17.30); Tötung von Mutter durch Säure vor Kind (Zeitzähler 28.20); Tötung von Frau durch Hund (Zeitzähler 01.04.00). Ersteller Sachverhalt Ab Beginn des Filmes wird eine Szene gezeigt, die in einem Hotel in Louisiana im Jahr 1927 spielt. Männer rudern in einem mit Fackeln beleuchteten Boot über ein Gewässer. In Szene 03.05 gehen diese Männer im Hotel die Treppe hoch in einen Korridor hinein. Im Hotel ist es dunkel. Die mitgeführten Fackeln beleuchten die Szene. Bei Zeitzähler 03.23 dringen die Männer in das Hotelzimmer eines Malers ein. Einer der Männer führt die Gruppe an und schlägt bei 03.40 mit einer Kette in das Gesicht des Opfers, welches aufschreit. Das Gesicht des Opfers wird in Nahaufnahme gezeigt. Es ist eine breite klaffende Wunde an der Wange sichtbar, die vom Haaransatz vor dem Ohr bis zum Mund reicht. Blut läuft aus dieser in Grossaufnahme gezeigten Wunde am Hals des Opfers herunter (bis Zeitzähler 03.44). Die Wunde sieht echt aus. Der Täter sagt zum Opfer, es habe die Warnung missachtet, weshalb es jetzt bestraft werde. Die Szene schwenkt auf das vom Opfer gemalte Bild, welches am Boden liegende Menschen zeigt. Das Opfer schreit unter den mehrfachen Schlägen der Kette auf

21 (bis Zeitzähler 03.50), wobei diese Schläge akustisch hörbar, aber im Film nicht zu sehen sind. Die ganze Szene ist in warmen Brauntönen (Sepia) gehalten. In Szene 04.45 drücken zwei Männer einen anderen, bereits an der Wange verwundeten Mann an eine Felswand und halten ihn fest. Der Mann leistet keine grosse Gegenwehr, er stöhnt benommen. Das Gurgeln von Wasser ist zu hören. Ab 05.05 nagelt ein Mann das Opfer an den Unterarmen, am linken Handgelenk, an die Wand. Beim ersten kräftigen Schlag tritt der Nagel in den Arm ein (05.06), was sehr echt aussieht. Das Opfer schreit laut auf. In Zeitzähler 05.10 spritzt Blut in einer Fontäne aus dem Arm des Mannes. Die Nahaufnahme des Armes wird von Zeitzähler 05.05 bis 05.12 und 05.16 bis 05.18 gezeigt. Das Opfer schreit fortwährend. In Zeitzähler 05.19 wird das Gesicht des leidenden Mannes mit der blutüberströmten Wunde an der Wange gezeigt, er kneift schmerzverzerrt die Augen zu, sein Kopf sinkt auf die Brust (05.22). Ab 05.23 wird auch das rechte Handgelenk des röchelnden Mannes an die Wand genagelt, wobei dieses Bild von weiter weg her aufgenommen ist. Er wird schliesslich durch Säure getötet; man sieht, wie er sich auflöst und hört seine Schreie, als ihm die Säure angegossen wird. Als die Szene auf das Gesicht schwenkt, bewegt sich die Person nicht mehr. Sie wirkt im Standbild eher wie eine Puppe. Das Gesicht schäumt und durch die Säure steigt Rauch auf (05.51), diese Szene dauert bis 06.30. Bei Szene 17.00 berührt eine männliche Person eine tropfende Felswand, die sich am Ort der Berührung auflöst und ein handgrosses Loch freigibt. Durch dieses Loch greift plötzlich eine schlammverschmierte Hand und legt sich über das Gesicht der davorstehenden Person. Diese schreit markerschütternd während der gesamten Szene. Der Zeigefinger der Hand drückt in die Augenhöhle des Opfers. Dessen Auge tritt unter schmatzenden Geräuschen heraus (Zeitzähler 17.34) und es blutet. Die Szene dauert bis 17.35. Die Szene ab 26.50 spielt sich in einem Bestattungsinstitut ab. Es ist ein Mädchen in einem Korridor zu sehen, an welchem ein Mitarbeiter eine zugedeckte Leiche vorbeischiebt. Ab 27.10 wird eine Frau gezeigt, die einem auf der Bahre liegenden verstorbenen Mann einen Rosenkranz in die Hände legt. Unmittelbar daneben liegt auf einer Bahre ein schlammverschmierter, entstellter verstorbener Mensch, der bis zum Hals in einer Plastikhülle steckt. Der Kopf des Menschen ragt aus der Hülle. Darauf dreht sich die Frau um, erblickt etwas hinter der Bahre mit dem schlammverschmierten Menschen und schreit entsetzt (27.33). Die Kamera schwenkt hin und her zwischen dem Mädchen im Korridor (27.35 und 27.39), welches den Schrei hört und „Mami“ ruft sowie einem grossen Gefäss, das im Begriff ist, umzukippen und aus dessen Öffnung eine klare Flüssigkeit läuft (27.36). Das Mädchen betritt den Raum und sieht schemenhaft den schlammverschmierten Menschen, den anderen verstorbenen Mann auf der Bahre und schliesslich ihre am Boden liegende, bewusstlose Mutter. Auf deren Gesicht tropft die Flüssigkeit aus dem grossen, zwischenzeitlich umgekippten Gefäss. Dort, wo die Flüssigkeit auftritt, bilden sich Blasen und steigt Rauch auf (28.00). Das Gesicht der Mutter wird in Grossaufnahme gezeigt und sieht echt aus (28.06). Es färbt sich rot und anschliessend grau, wo die Flüssigkeit auftritt und schäumt. Das Auflösen des Gesichts wirkt sehr plastisch (28.21). Die Szene schwenkt immer wieder zum entsetzten Mädchen und zum entstellten Toten auf der Bahre (28.26). Ab 28.33 frisst die Säure ein Loch in die Stirn der Mutter und Blut breitet sich aus, das von Farbe und Konsistenz her echt wirkt (28.35). Das Blut-Säure-Gemisch läuft auf das Mädchen zu (28.55), welches erfolglos versucht, aus dem Raum zu flüchten. Die Szene dauert bis 29.49. Danach kann das Mädchen eine Türe öffnen, aus welcher ein übel zugerichteter, im Gesicht verstümmelter Mann in Richtung des Mädchens taumelt. Das eine Auge ist eine blutige Höhle, das andere Auge und den Mund hat der Mann geöffnet. Daneben ist ein weiterer Mann mit Narben im Gesicht sichtbar. Das Mädchen schreit. Die Szene endet 29.55.

22 Sodann läuft bei 01.03.51 stossweise Blut aus der Kehle einer Frau, welche blind ist. Am Ende der Szene ist in Nahaufnahme sichtbar, wie ein Hund dieser Frau in die Kehle und das Ohr beisst. Er reisst die Haut an der Hälfte des Halses ab, während die Frau markerschütternd schreit und viel Blut stossweise aus der Kehle fliesst. Die Szene wird vom Geräusch fliessenden Wassers untermalt. Anschliessend beisst er ihr das Ohr ab, wobei auch hier viel Blut fliesst (01.04.13). Das Blut sieht von der Farbe und Konsistenz her auch in Nahaufnahme lebensecht aus. Die Szene endet in 01.04.21. Subsumtion Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei den beschriebenen Szenen zwar um eher kurze Sequenzen handle, welche jedoch den Tatbestand der Gewaltdarstellungen allesamt erfüllen würden. Die Ereignisse würden sehr lebensecht wirken; es handle sich um professionelle Bilder, die von einem echten Geschehen nicht unterscheidbar seien. Dies ergebe sich insbesondere aus der Betrachtung der Standbilder. Das Leiden des Mannes, der an die Wand genagelt werde, sei plastisch dargestellt. Wunden seien deutlich und aus der Nähe während längerer Zeit sichtbar und es fliesse viel Blut. Die Szene, wo die Mutter vor dem Kind durch Säure aufgelöst werde, füge sich in den Kontext des Filmes ein, welcher im wesentlichen Gewalt zeige. Auch die Szene mit dem Hund, welcher die Frau zu Tode beisse, erfülle den Tatbestand der Gewaltdarstellungen; die Sequenz sei nebst ihrer Blutigkeit auch deshalb besonders brutal, weil die Frau blind sei und darum nicht sehe, was auf sie zukomme und sich nicht wehren könne. An dieser Gesamtwürdigung ändere nichts, dass ein Opfer im Standbild bei genauer Betrachtung puppenhaft wirke. Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, dass es an der Eindringlichkeit der Gewaltdarstellungen fehle. Es werde auch kein sadistischer Anreiz gezeigt oder eine zu bejahende Anteilnahme geweckt, weshalb es an der Verletzung der Menschenwürde fehle. Der Film werde nicht von Gewalt beherrscht. Zu Beginn des Filmes wird dem Opfer mit einer Kette in das Gesicht geschlagen und eine breite klaffende Wunde wird sichtbar. Kurz darauf (ab Zeitzähler 05.05) wird das Opfer an den Unterarmen, am linken Handgelenk, an eine Wand genagelt. Der Film beginnt somit bereits mit der Darstellung von grausamer Gewalt. Dem Opfer werden offensichtlich grosse Schmerzen im Gesicht und an den Unterarmen zugefügt. Die Schreie und das Stöhnen vor Schmerzen des Opfers sind deutlich erkennbar. Bei der Beurteilung der Eindringlichkeit geht es um die Frage der Wirkung der Gewaltdarstellung auf den Betrachter. Diese, aber auch die weiteren gewaltsamen Szenen werden realistisch dargestellt und der Schmerz der Opfer ist nachempfindbar. Es handelt sich um schmerzerfüllte und brutale Szenen. Aufgrund des Gesamtbildes bzw. des Gesamteindrucks, den die einzelnen Szenen hinterlassen, gelangt die Kammer zum Schluss, dass es vorliegend um die Darstellung grober Gewaltszenen und derer Ergötzung geht. Damit liegt auch eine schwere Verletzung der Menschenwürde vor. Die Kammer erachtet den Tatbestand von Art. 135 StGB als erfüllt und schliesst sich deshalb den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. 12.3.3 «Ein Zombie hing am Glockenseil» 2010 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330330, Cover B.

23 Anklage Angeklagt sind folgende Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Mehrfache Tötungsszenen (Zeitzähler 30.56 und 01.05.56); Erhängen (Zeitzähler 39.15); Tötung mit Bohrmaschine Bohrer durch Kopf (Zeitzähler 51.00). Erstellter Sachverhalt Ab Zeitzähler 29.15 (statt 39.15) fühlt sich ein küssendes Paar beobachtet, zündet die Scheinwerfer seines Wagens an und sieht einen Zombie am Seil hängen, ohne dass gezeigt wird, wie das passiert ist (bis 29.33). Diese Szene steht in Zusammenhang mit der folgenden Szene: Der baumelnde Zombie starrt die Frau an. Ab 30:18 beginnt diese Frau unter dem Blick des Zombies, der nun die Augen geöffnet hat, aus den Augen zu bluten und aus dem Mund zu schäumen. Der Zombie hat die Augen blutrot umrändert, er ist bleich geschminkt. Die Frau schreit, als sie in die Augen des Zombies blickt. Unter Würgegeräuschen quellen blutige Eingeweide aus ihrem Mund hervor. Das Austreten der Eingeweide wird während längerer Zeit und in Nahaufnahme gezeigt (31.09 [bereits ab 30:50], Mund und Eingeweide in Nahaufnahme). Der männliche Begleiter der Frau versucht verzweifelt, aber erfolglos, aus dem Wagen auszusteigen. Sodann wird dem männlichen Begleiter der Frau von einer Hand das Hirn aus dem Hinterkopf gerissen. Die Tötung des Mannes, die Wunde und sein blutiger Hinterkopf werden in Nahaufnahme gezeigt (ab Zeitzähler 31.21). Das bleich rosafarbene, leicht schleimig glänzende Eingeweide der Frau sowie die Hirnmasse und die Wunde am Hinterkopf des Mannes sehen echt aus. In der Bewegung erscheinen diese Körperteile von der Konsistenz her für den Zuschauer echt. In 53.30 [ab 54:13] betritt eine junge Frau eine Garage und nimmt eine Flasche an sich, die getrocknete und zerstossene Pflanzenteile, mutmasslich Cannabis, enthält. Sie trifft auf einen Mann, der im Auto sitzt und diskutiert mit ihm. Danach stösst ein weiterer, älterer Mann – offensichtlich der Vater der jungen Frau – hinzu und beginnt mit dem Mann zu kämpfen, der zuvor im Auto gesessen hat (54.50). Er schlägt ihm den Mund blutig. Mit dem Körper setzt das taumelnde Opfer einen Bohrer in Bewegung. Ab 56.00 [bereits ab 55:20] (statt wie in der Anklage bei 51.00) wird sodann eine Nahaufnahme einer Tötung gezeigt. Insbesondere ist in Grossaufnahme sichtbar, wie der Täter sein Opfer mit dem Kopf voran gegen eine laufende Bohrmaschine drängt. Man sieht im Detail, wie die Spitze des Bohrers seitlich am Kopf des Opfers vor dem Ohr ansetzt und am anderen Ende wieder austritt. Das Opfer blutet, versucht sich gegen den Griff des Mannes zu wehren und schreit dabei aus Leibeskräften. Der Kopf des Opfers, die Haare, Poren, die Wunde und das Blut sind von echten Körperteilen und flüssigkeiten nicht zu unterscheiden (vgl. Grossaufnahme ab 56.12). Insbesondere wird durch das nicht bloss hörbare, sondern bildlich sichtbare Schreien gezeigt, wie das Opfer den Schmerz beim Eintritt des Bohrers in den Schädel erlebt. Dabei tritt Blut in grösseren Mengen aus der Wunde und der Wundrand franst aus (56.17). Beim Austritt des Bohrers aus dem Kopf schwitzt das Opfer im Gesicht (56.22 bis 56.25). Die Szene schwenkt nochmals auf den blutverschmierten Kopf des Opfers in Grossaufnahme, die zeigt, dass der Bohrer durch den Kopf ein- und wieder austritt. Die Augen des Opfers sind nun geschlossen (56.26). Die Szene endet in 56.31. Schliesslich ist bei 01.05.56 ersichtlich, wie eine Frau und ein Junge nachts aus dem Auto steigen und sich zu ihrem Haus begeben. Es ist neblig. Ein plötzlich von hinten erscheinender Zombie mit offenen Wunden im Gesicht und schielenden Augen, als Mensch dargestellt, reisst der Frau vor der Haustür vor den Augen des Kindes das Hirn aus dem Kopf. Dieser Vorgang ist in Nahaufnahme einige Sekunden sichtbar (01.05.55 bis 01.06.12). Die Frau schreit markerschütternd. Hirnmasse tritt zwi-

24 schen den Händen des Zombies hervor. Für einen kurzen Augenblick ist der nackte Schädel der Frau mit der echt scheinenden Wunde sichtbar, bevor diese hinfällt. Danach zeigt der Film die Hand des Zombies mit dem Skalp in der Hand (01.06.12). Im Hintergrund ertönt unheimliche Musik. Subsumtion Der Verteidiger brachte auch hier vor, dass es an der Eindringlichkeit fehle. Die Frau in der zweiten Tötungsszene sei sofort tot, sie habe nicht gelitten. Auch die Frau, welche ihre Eingeweide erbreche, zeige keine Regung und winde sich nicht. Es handle sich nicht um ein Zufügen von körperlichen Leiden, welches durch die Frau wahrgenommen worden wäre. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Als der Frau vor der Haustüre vor den Augen des Kindes das Hirn aus dem Kopf gerissen wird, schreit diese markerschütternd. Die Vorgänge sowie die Wunden werden jeweils in Grossaufnahme dargestellt, sind blutig und lebensecht. In der ersten Szene schreit die Frau, als sie in die Augen des Zombies blickt. Unter Würgegeräuschen quellen blutige Eingeweide aus ihrem Mund hervor. Diese Szene ist besonders grausam und ekelerregend. Die Personen in dieser Szene wirken sehr echt und es handelt sich um eine realistische Darstellung. Dass die Frau in dem Moment kein schmerzverzerrtes Gesicht zeige und nicht vor Schmerzen schreie, vermag daran nichts zu ändern, wurde doch kurz zuvor noch ein küssendes Paar gezeigt. Die Darstellung wirkt auf den Betrachter nicht als offensichtlich überzeichnet oder unrealistisch. Darüber hinaus vertritt die Kammer die Auffassung, wonach Darstellungen mit Zombies oder zombieähnlichen Wesen als Täter oder Opfer unter Art. 135 StGB fallen können, soweit sie menschenähnlich dargestellt werden, d.h. menschenähnliche Körper respektive Züge aufweisen würden (vgl. auch Ziff. 12.2.2). Gestützt auf die Visionierung ist insbesondere auch auf die Tötungsszene mit der laufenden Bohrmaschine hinzuweisen. In Grossaufnahme wird gezeigt wie der Täter sein Opfer mit dem Kopf voran gegen eine laufende Bohrmaschine drängt. Im Detail ist sichtbar, wie die Spitze des Bohrers seitlich am Kopf des Opfers ansetzt und am anderen Ende wieder austritt. Das Opfer blutet, versucht sich gegen den Griff des Mannes zu wehren und schreit dabei aus Leibeskräften. Dem Opfer werden erhebliche Leiden zugefügt und die Szene wirkt aufgrund ihrer Intensität besonders grausam, weshalb sie der Kammer speziell in Erinnerung geblieben ist. Die angeklagten Szenen erfüllen demnach den Tatbestand von Art. 135 StGB und die Kammer schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. 12.3.4 «Man-Eater» 2007 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330180. Anklage Angeklagt sind folgende Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Zwei Szenen, die Tötung mit Axt zeigen (Zeitzähler 06.12 und 01.26.00); mehrfache Szenen mit Kannibalismus nach Tötung (Zeitzähler 50.40 und 01.22.00); Erhängung (Zeitzähler 56.39); Tötung durch Ersticken (Zeitzähler 01.13.45); Tötung Frau und Entnahme Fötus (Zeitzähler 01.15.00).

25 Erstellter Sachverhalt In Szene 05.50 sonnt sich ein junger Mann mit Jeans bekleidet und nacktem Oberkörper rücklings am Strand. Er trägt einen Kopfhörer und hält die Augen geschlossen. Eine unbekannte, im Film nicht gezeigte Person nähert sich und hebt ein Küchenbeil, in welchem sich das Opfer spiegelt (06.13). Die Atmung dieser Person tönt schwer, wie wenn jemand eine Gasmaske trägt. Das Opfer erblickt den Täter und Schreit angsterfüllt. Der Täter haut dem Opfer das Beil mit Wucht in die Stirn (06.15 ff.), wo es stecken bleibt. Man sieht zwei Sekunden aus der Nähe, wie die Axt in der Stirn steckt (06.18 f.). Der gesamte Kopf des Opfers ist blutig, die Knochen an der Stirn zersplittert. Die Wunde mit dem darin steckenden Beil sieht auch im Standbildmodus lebensecht aus. Ab Szene 49.33 ist eine Frau in einem Raum im Dunkeln sichtbar, die sich vor etwas ängstigt. Ein Mann betritt den Raum und sagt der Frau, sie müsse keine Angst haben, er passe schon auf. Er hält eine Laterne und ein Küchenbeil in den Händen. Sein Oberkörper ist bis auf eine Wund-Bandage nackt (49.51). Der Mann schliesst die knarrende Tür und der nachfolgende Täter, der hinter der Türe steht und böse dreinblickt und den Kopf zur Frau dreht, wird eingeblendet. Schweiss läuft dem Täter das Gesicht herunter und seine Haut sieht aus, als ob sie verbrannt wäre. Draussen blitzt es. Die Kamera blendet kurz den Mann ein, der zuvor den Raum verlassen hat. Als die Frau um Hilfe schreit, eilt er zurück (50.08). Er betritt mit erhobenem Beil den Raum und stürzt sich auf den Täter (50.22). Der Täter ist dem Mann überlegen und stösst ihn zu Boden. Auf dem Boden ringen die beiden Männer miteinander (50.38). Der Täter beisst dem Mann, der aufschreit und zappelt in den Hals. Die Szene ist aufgrund der Dunkelheit nicht gut sichtbar. Die Wunde wird kurz in Nahaufnahme gezeigt (50.43). Sie wirkt nicht echt, sondern wie geformter Gips mit künstlicher roter Farbe. Die Kamera schwenkt auf den Täter, der ein echt wirkendes rohes Stück Fleisch zwischen den Zähnen hat. Sein Mund ist blutig (50.44). Darauf wird das Opfer gezeigt, das mit weit geöffneten Augen zusammen sackt. Blut läuft in grossen Mengen aus seinem Hals. Diese Szene sieht nun im Gegensatz zur Wunde in Nahaufnahme echt aus. Sie ist untermalt mit dramatischer Musik. In Szene 55.40 zeigt die Kamera unter dramatischer Orgelmusik ein in fahles Licht gehülltes Treppenhaus. Der Wind heult unheimlich. Zwei Männer und zwei Frauen befinden sich unten an der Treppe (55.50). Deren ängstliche Gesichter werden in Nahaufnahme gezeigt. Ab 56.09 ist eine Hand zu sehen, welche oben im Treppenhaus einen Strick an das Geländer knüpft. Die Personen machen sich auf, um sich im ersten Stock umzusehen. Sie werden von oben gezeigt (56.36). Bei 56:39 erhängt sich die Frau, indem sie mit einem Seil um den Hals in das Treppenhaus hinunter springt. Die vier Personen im Parterre erschrecken und eilen zur Seite. Die vier Personen betrachten die Frau, die am Seil hängt. Der Frau läuft mit etwas Blut vermischter Speichel aus dem Mund. Ihre Augen sind weit geöffnet (56.56). Die Frau äussert keinen Laut und scheint während des Hängens am Seil auch nicht zu leiden. Sie ist nach dem Herunterfallen offenbar sofort tot. Die Männer schneiden die Frau los (57.11). Die Szene endet 57.34. Ab Szene 01.11.40 kommt der Täter laut atmend wie durch eine Maske auf ein Paar zu, das sich in einer Grabeshöhle befindet. Der Mann appelliert an den Täter, er solle sie in Frieden lassen, sie hätten ihm nichts getan und seine Frau sei schwanger. Darauf blendet der Film in die Vergangenheit des Täters zurück, der auch einmal ein Kind hatte. In dieser Szene wird gezeigt, wie der Täter, seine Frau und sein Kind auf einem Boot im Meer treiben. Bei 01.13.45 sollte gemäss Anklageschrift bzw. Visionierungsbericht eine Tötung durch Ersticken ersichtlich sein, was indes nicht der Fall ist. An der erwähnten Stelle steckt der Täter seiner Frau im Boot ein Messer in den Bauch, die Frau schreit. Dieser Vorgang wird jedoch nicht deutlich gezeigt, man sieht lediglich, dass die Frau aufschreit, als der Mann

26 zusticht und Blut zwischen ihren Händen hervorquillt und sich ihre Kleidung am Bauch blutig färbt. Auch die Wunde selber ist nicht sichtbar, da sich die Frau ihre Hände davor hält. 01.15.00 [bereits ab 01.14.00]: Die Szene schwenkt zurück auf die Grabhöhle. Der Täter sticht zunächst auf den Mann ein (01.14.12), wobei das Messer in der Brust des Mannes stecken bleibt. Danach greift er die schreiende Frau an und würgt sie. Anschliessend greift er der Frau – wobei dies nur andeutungsweise sichtbar ist – an den Unterleib. Die Frau schreit und der Mann zieht schliesslich einen Fötus heraus (01.15.11), der an einer Nabelschnur hängt. Der Kopf des Fötus wird nicht gezeigt. Der Fötus ist lediglich als blutiges Bündel sichtbar. Der Täter beisst in den Fötus (01.15.18). Es ist hier lediglich kurz sichtbar, wie er einen Teil in den Mund nimmt. Während der Szene ertönt dramatische Orgelmusik. 01.22.00: Zwei Frauen sitzen ängstlich auf einem Dachboden. Plötzlich wird die eine Frau von einem auf dem Dach sitzenden Täter an den Haaren durch das Dach hindurch nach oben gezogen. Die Frau erleidet Verletzungen am Kopf und blutet, als ihr Kopf durch das Dach tritt (01.22.02). Sodann beisst der Täter der Frau in den Hals. Die grosse Wunde wird während mehreren Sekunden in Nahaufnahme gezeigt. Die Frau ist im Gesicht und am Hals blutüberströmt und schreit (01.22.15). Das Leiden der Frau, als sie gebissen und Blut aus der Wunde tritt, die Wunde selbst sowie die Haut an der Wunde wirken echt. Die Szene wird erneut begleitet von Orgelmusik. In 01.25.50 flüchtet eine Frau aus einem Brunnen. Sie ist mit einem Seil gefesselt und versucht die Fesseln zu lösen. Der Täter hält sich am Seil fest, kommt ebenfalls aus dem Brunnen und zieht die Frau zu sich hin. Unvermittelt wird der Täter getötet. Ein anderer Mann schlägt ihm einen Pickel in den Bauch (01.26.10), wobei die Haut, die Poren und die Behaarung an der Stelle, an der der Täter getroffen wurde, echt aussehen. Die Wunde, aus der stossweise Blut und Eingeweide heraus quellen, ist während einiger Zeit in Grossaufnahme sichtbar (01.26.20 ff.). Alsdann steckt der verletzte Täter seine eigenen Eingeweide in den Mund (01.26.48) und bricht schliesslich tot zusammen (01.26.58). Subsumtion Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass der Film im Gesamtkontext brutal und grausam sei; ab Beginn des Films (Szene bei 06.12) würden regelmässig wiederkehrend gewalttätige Sequenzen eingeschoben. Das Blut aus den Wunden sei gut sichtbar und es fliesse jeweils eine grosse Menge Blut. Einige Szenen seien im Vergleich zu anderen Szenen weniger brutal, so etwa das Erhängen der Frau im Treppenhaus. An der rechtlichen Würdigung würde das jedoch nichts ändern. Besonders grausam sei die unvermittelte Tötung des am Strand liegenden Mannes mit einer Axt. Einen bleibenden Eindruck hinterlasse auch die Szene mit der in Nahaufnahme gezeigten schrecklichen Wunde, nachdem der Vampir einem Mann den Hals aufgebissen habe. Die physisch gezeigten Leiden des Mannes, der einen besonders blutigen Tod erleide, würden eindringlich wirken. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen aus folgenden Gründen vollumfänglich anschliessen: Nach Visionierung des Filmes ist die Szene zu Beginn des Filmes noch einmal hervorzuheben. Es wird ein am Strand liegender junger Mann gezeigt, der Musik hört. Unverhofft nähert sich diesem eine unbekannte Person mit einem Küchenbeil. Als das Opfer den Täter erblickt, schreit es angsterfüllt. Das Opfer kann dem Täter aber nicht entkommen und dieser haut dem Opfer das Beil mit voller Wucht in die Stirn, wo es stecken bleibt. Es ist sichtbar, wie die Axt in der Stirn steckt. Der ge-

27 samte Kopf des Opfers ist blutig und die Knochen an der Stirn sind zersplittert. In dieser Szene wird reine Gewalt gezeigt. Sie ist grausam und brutal. Die Wunde sieht echt aus, wodurch sie eindringlich wirkt. Der Verteidiger brachte vor, dass die Vorinstanz zur Szene, in der ein Stück Fleisch aus dem Hals gebissen werde, ausgeführt habe, dass dies aufgrund der Dunkelheit nicht gut sichtbar sei und die Wunde nicht echt wirke. Dies widerspreche jedoch der vorgenommenen Subsumtion. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach die Wunde nicht echt wirkt. Jedoch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Stück Fleisch, welches der Täter zwischen den Zähnen hat, echt aussieht. Die Szene, als das Opfer zusammensackt und grosse Mengen Blut aus seinem Hals laufen, sieht ebenfalls realistisch und echt aus. Die Kammer kommt zum Schluss, dass nicht alle Szenen die gleiche Intensität an Brutalität und Grausamkeit aufweisen, sie im Gesamtkontext den Tatbestand von Art. 135 StGB aber dennoch klar erfüllen. 12.3.5 «Dawn of the Dead» 2007 XT Video Entertainment, Best-Nr. 330260, Version Ultimate Final Cut. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Mehrfache Szenen, die Erschiessungen zeigen, unter anderem Erschiessen in den Kopf (insbesondere Zeitzähler 10.19 und 02.29.41); Tötung mit Hammer auf den Kopf (Zeitzähler 31.35); Tötung durch Überrollen mit Lastwagen (Zeitzähler 01.21.30); Tötung mit Schwert in Kopf (Zeitzähler 02.15.46); Enthauptung (Zeitzähler 02.16.08); Enthauptung eines Kindes (Zeitzähler 02.16.16); Kannibalismus (Zeitzähler 02.23.18). Erstellter Sachverhalt Ab Zeitzähler 08.25 wird ein Haus von der Polizei gestürmt und mehrere Personen werden mittels Schuss in den Kopf erschossen, wobei das Loch im Kopf jeweils gezeigt wird. Dabei durchsuchen bewaffnete Leute ein Haus und es wird herumgeschossen. Ein Mann wird getötet, indem ihm in den Kopf geschossen wird (10.19). Der Kopf platzt dem Mann regelrecht weg, wegspritzende Hirnmasse und Blut ist kurz sichtbar und eine Frau schreit wegen dieses Anblicks. 31.35: Es ist ein Gerangel unter Männern auf freiem Feld sichtbar, zwei Frauen schauen hilflos zu, im Hintergrund läuft Action-Musik. Der eine Mann scheint aufgrund seiner bleichen Schminke ein Zombie in Menschengestalt zu sein, zumal sich bereits in den Szenen zuvor (ab 29.00) bleich geschminkte Zombies in Menschengestalt ruckartig fortbewegen. Dem anderen Mann gelingt es, den am Boden liegenden Hammer zu ergreifen und er schlägt damit auf den Kopf des Zombies. Der Kopf ist beim Schlag sichtbar, ebenso die Risse im Schädel und danach der tot am Boden liegende Zombie- Mensch. Am Schädeldach ist etwas Blut zu sehen (31.59). In Szene 01.19.24 prallt ein fahrender Lastwagen gegen eine Frau und hält neben einem anderen Lastwagen, in welchem eine Frau und ein Mann rangeln. Der Lastwagenfahrer schiesst der Frau in den Kopf, Blut spritzt auf den darunter befindlichen Mann. Danach macht sich ein Zombie-Mensch am Lastwagenfenster dahinter zu schaffen, worauf der Mann im Lastwagen ihm zweimal in den Kopf schiesst (01.20.14). Die Männer mit den beiden Lastwagen fahren los (01.21.13). Ab 01.21.30 sind

28 mehrere Zombie-Menschen sichtbar, die sich ruckartig auf den Lastwagen zubewegen. Ein Zombie- Mensch wird durch Überrollen mit einem Lastwagen getötet. An der Stelle, wo sich der Kopf des Zombies befindet, bleibt ein grosser blutiger Fleck an der Windschutzscheibe zurück (01.21.32). Der Zombie ist anschliessend am Boden liegend sichtbar; der Lastwagenfahrer lacht hämisch und wischt mit dem Scheibenwischer das Blut von der Scheibe, da ihm dieses die Sicht versperrt (01.21.39 f.). Das Blut wirkt bei dieser Szene lebensecht; der blutige Fleck auf der Fensterscheibe ist realitätsgetreu. Ab 02.10.00 dringt eine Motorradgang in ein Einkaufszentrum ein. Mitarbeiter des Einkaufszentrums versuchen, sich mit Waffen zu wehren. Die Motorradgang plündert das Einkaufszentrum und randaliert. Im Einkaufszentrum wandern Menschen-Zombies umher (ab 02.11.26 ff.), die sich ruckartig und mit ausgestreckten Armen bewegen. Die Motorradgang schiesst herum, teilweise zielt sie auf die Zombies, teilweise auf die Sicherheitsmitarbeiter des Einkaufszentrums. Es werden zahlreiche Opfer, bei denen es sich teilweise um menschenähnlich dargestellte Zombies handelt, erschossen. Ein Zombie erhält von einem Mann mit der Motorradgang ein Schwert mitten in den Kopf (02.15.46), wobei man einen Augenblick sieht, wie das Schwert im Kopf steckt und wieder herausgezogen wird. Einem anderen Zombie wird ein Messer quer durch den Hals gestochen (02.20.48), die Wunde ist gut sichtbar und es fliesst viel Blut. Ab 02.16.08 wird eine Frau von einem Motorrad aus geköpft und ein Mann wird erschossen, wobei gut sichtbare Blutspritzer an einer Fensterscheibe eines Ladens haften bleiben. Bei 02.16.16 wird sodann ein am Boden liegender Junge enthauptet, indem ihm die Kehle durchgeschnitten wird. Die Szene ist dabei besonders grausam, da das Durchschneiden der Kehle nicht in einem Hieb vonstatten geht. Das Messer wird beim Schneiden mehrfach hin- und hergeführt. Dabei bewegt sich der Kopf des Opfers im selben Rhythmus und Blut fliesst aus der Kehle. Das Blut und die gezeigten Wunden in den Szenen, die die Motorradgang im Einkaufszentrum betreffen, wirken von Farbe und Konsistenz her insgesamt lebensecht. Die in der Anklage geschilderte Kannibalismus-Szene ab 02.23.18 ist im Film enthalten, wo Menschen an am Boden liegenden anderen Menschen herumfressen. Weiter reissen sie den Leib eines lebenden Menschen auf; dieser schreit und es quillt ihm das Gedärme heraus. Die Täter essen die Gedärme, Blut spritzt aus dem Opfer. In 02.29.41 wird ein blutüberströmter Zombie erschossen. Die Wand ist danach komplett blutverspritzt und der Zombie sinkt tot zu Boden. Subsumtion Gemäss der Vorinstanz enthalte der Film zahlreiche grausame Szenen. Bei der Szene mit der Motorradgang handle es sich um ein regelrechtes Gemetzel, welches sich über eine Dauer von mehreren Minuten hinziehe. Bei dem Blutbad, das dabei angerichtet werde, seien die Leiden der Opfer enorm, insbesondere beim Jungen, an dessen Hals herumgeschnitten werde. Überall würden Menschen herumschreien. Dass es sich bei den Tätern und teilweise auch den Opfern um Zombies handle, ändere daran nichts. Alle Wesen seien in Gestalt von Menschen dargestellt. Die Zombies würden wie bleiche Menschen aussehen und sich gleich wie Menschen auf zwei Beinen fortbewegen. Die Eindringlichkeit der Leiden dieser Wesen sei genauso gegeben, wie wenn sich die Handlungen gegen Menschen selbst richten würden. Äusserst grausam und ekelerregend sei sodann auch die

29 Kannibalismus-Sequenz ab 02.23.18. In den Gesamtkontext füge sich schliesslich auch die letzte, relativ kurze Szene bei 02.29.41 ein, wo die Erschiessung eines blutüberströmten Zombies gezeigt werde. Gemäss dem Verteidiger des Beschuldigten gelte der Film gestützt auf Wikipedia als Klassiker dieses Genres. Das Museum of modern Art habe eine Kopie für seine Sammlung erworben. Es sei deshalb nur schwer vorstellbar, dass dieser Film ohne kulturellen Wert sei. Zudem falle der Kannibalismus nicht unter den Tatbestand, da Leichenteile verspeist würden. Es werde kein Leid mehr zugefügt. Im Film sind sowohl Zombies als auch Menschen zu sehen. Die Zombies im Einkaufszentrum, als sie sich in der Gruppe fortbewegen, wirken teilweise etwas unecht, indem sie durch ruckartige Bewegungen und einen leeren Blick auffallen. In den Szenen, als ein Zombie von einem Mann mit der Motorradgang ein Schwert mitten in den Kopf erhält oder als einem anderen Zombie ein Messer quer durch den Hals gestochen wird, handelt es sich um menschenähnliche Gestalten, welche eine etwas blassere Gesichtsfarbe aufweisen. Diese «Zombies» weisen keine puppenähnliche Gestalt mehr auf und wirken lebensecht. Die erste Szene, als das Opfer von einem Mann ein Schwert mitten in den Kopf erhält und einen Augenblick sichtbar ist, wie das Schwert im Kopf steckt und wieder herausgezogen wird, ist besonders grausam. Ebenso die Szene, als dem Opfer ein Messer quer durch den Hals gestochen wird. Die Wunde ist gut sichtbar und es fliesst viel Blut. Hervorzuheben ist die Sequenz, als ein am Boden liegender Junge enthauptet wird, indem ihm die Kehle aufgeschnitten wird. Die Kammer kommt gestützt auf die Visionierung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Szene besonders grausam ist, da das Durchschneiden der Kehle nicht in einem Hieb vonstatten geht. Das Messer wird beim Schneiden mehrfach hin- und her bewegt. Insgesamt erschöpfen sich die Darstellungen darin, Grausamkeiten bloss zur Unterhaltung oder Belustigung darzubieten, weshalb ihnen in keiner Weise ein kultureller Wert zugesprochen werden kann. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an und gelangt zum Ergebnis, dass die aufgeführten Szenen den Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen. 12.3.6 «Zombies unter Kannibalen» 2008 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330270 (Disc 1, deutsche Kinofassung). Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Abgeschnittener Kopf in Bett (Zeitzähler 23.16); zerfleischter Mensch auf Boden (Zeitzähler 29.35); Aufspiessen, Hals und Bauch aufschneiden, Kannibalismus (Zeitzähler 33.25); Tötung durch Schädelspaltung mit Machete (Zeitzähler 37.24); aufgespiesst mit Pfahl (Zeitzähler 37.51); Tötung mit Messer und Kannibalismus (Zeitzähler 40.49), Tötung mit Aussenborder Schraube in Gesicht (Zeitzähler 49.29); nach Skalpierung Blut absaugen ab Hals-Schlagader (Zeitzähler 51.02); Schädel abtrennen (Zeitzähler 55.08); Tötung durch Hals aufschneiden (Zeitzähler 01.09.07) und Kannibalismus (Zeitzähler 01.11.45).

30 Erstellter Sachverhalt In Zeitzähler 23.16 schlägt eine Frau die Bettdeckte zurück. Ein schleimiger, bleicher, abgeschnittener Kopf (mehr schon Schädelknochen) liegt im blutverschmierten Bett. Überall auf dem Kopf, auch in den Augen und im Mund, bewegen sich Maden. Die Frau schreit, die Kamera dreht wieder auf den Kopf zu und zeigt ihn in Nahaufnahme; ein Mann eilt zu Hilfe. Im Hintergrund ertönt düstere Musik. In Szene 29.35 liegt ein zerfleischter Mensch im Urwald auf dem Boden. Ein Bein fehlt, der Beinstrumpf ist blutig, Gedärme quellen aus dem Leib heraus, der Rumpf, die Hand, der Hals und der Kopf sind blutig. Der Mann ist offensichtlich tot. Die Szene wird von einem Paar, das durch den Urwald streift, entdeckt. Die Frau schreit. Der Tote wird mehrere Sekunden lang gezeigt. Die Szene schwenkt auf Menschen, die aus einem Zelt zu Hilfe eilen. Sodann schwenkt die Kamera wieder auf den Toten und zeigt diesen ca. fünf Sekunden lang. Das schleimige, bleiche Gedärme, das Blut und die Wunde des Beinstumpfes sehen echt aus. 33.25: Kannibalen jagen im Wald Menschen. Ein Mann wird von einer Falle aufgespiesst, der Pfahl bohrt sich in dessen Rücken (33.25), wobei sich das Hemd blutig färbt. Der Mann ist noch bei Bewusstsein und die Kannibalen schneiden ihm den Hals auf (33.39). Blut spritzt aus dieser Wunde, das die Kannibalen trinken. Sie schlitzen ihrem Opfer weiter den Bauch auf, wobei man sieht, wie sich das Hemd des Opfers mit Blut tränkt (33.56). Vor dem Aufschlitzen des Bauches blinzelt das Opfer noch. Anschliessend entnehmen sie dem Opfer die Eingeweide und essen sie, wobei das Essen in Nahaufnahme gefilmt wird und quietschende Essgeräusche hörbar sind (ab 34.00). Die Kollegen des Getöteten erschiessen zwei Kannibalen. Die Tötung des von der Falle aufgespiessten Mannes ist sehr blutig. 37.24: Ein Kannibale, der einer sich ausruhenden Frau im Zelt auflauert, wird von dieser mit einer Machete getötet. Das Kamerabild schwenkt mehrfach auf den Kannibalen und es wird in Nahaufnahme gezeigt, wie die Machete in der Stirn bzw. im Schädel steckt und Blut sein Gesicht herunterläuft (37.24 ff.). Der Kannibale ist blutüberströmt. 37.36 ff.: Hilfeschreie sind hörbar. Ein Kollege der Personen, die in Zelten übernachten, wurde mit einem Pfahl auf der Höhe des Bauchnabels aufgespiesst (37.47). Der Aufgespiesste hebt den Kopf und stöhnt, sein Leib ist blutüberströmt. Das Opfer jammert, es wolle nicht sterben, man möge ihm helfen. Das Opfer wird in Nahaufnahme gezeigt (38.00), die Wunde wirkt echt. Die Akteure stehen herum und weisen sich gegenseitig die Schuld zu, wie es soweit kommen konnte. Niemand hilft dem Opfer. Ein Mann wehrt sich heftig gegen mehrere Kannibalen, die ihn festhalten (ab 40.15). Die Kannibalen stellen den Mann an einen Baum. Ab 40.46 schlitzt ein Kannibale dem Mann den Bauch auf, andere halten ihn fest. Das Aufschneiden des Bauches benötigt mehrere Schneidbewegungen. Das Hemd wird blutig, er schreit und seine Augen sind vor Angst geweitet. Die Kannibalen greifen durch das blutige zerschnittene Hemd in die Wunde hinein (ab 40.50), reissen Innereien heraus und essen sie (ab 40.55). Die Kannibalen schmatzen und schlürfen dabei und haben blutüberströmte Finger. Das Blut und die durch das Hemd durchscheinende Wunde sowie die Gedärme wirken echt. In Szene 48.40 will ein Paar am Strand mit einem Motorboot vor den Kannibalen flüchten. Der Mann versucht, den Motor anzuwerfen (49.00). Eine Person mit entstelltem Gesicht in Menschengestalt („Monster“) nähert sich dem Mann (49.10). In 49.29 tötet der Mann diese Person in Menschengestalt, indem er ihr eine Schiffschraube in den Kopf bohrt und sie regelrecht niedermetzelt. Danach ist der Kopf mit der Schiffschraube im Hirn sichtbar. Der Kopf ist völlig entstellt und ausgehöhlt von der

31 Schiffschraube, man sieht nur noch einen Klumpen Fleisch; das Hirn wurde herausgebohrt (49.36). Die darin befindlichen Fleischklumpen wirken echt. 51.02: Es wird die blutige Innenseite eines Skalps einer Frau gezeigt. Die skalpierte Frau, welche noch lebt, ist ebenfalls sichtbar. Die Frau ist auf einem Operationstisch festgebunden und der Arzt spricht in sein Diktafon, er werde ihr nun den Kopf abtrennen und diesen durch eine Maschine am Leben erhalten. Die Frau blutet aus dem Hinterkopf, sie fleht um ihr Leben. Auch das Operationsgewand des Arztes ist blutig. Sodann wird – sehr plastisch dargestellt – Blut aus der Halsschlagader der Frau abgezapft. Während das Blut durch ein Röhrchen in einen Glaszylinder fliesst, hört man im Hintergrund diabolische Sprüche, d.h. Hintergrundgeräusche mit tiefer und mysteriöser Stimme. Die Frau fleht wiederholt um Hilfe. Der Täter durchtrennt ihr mit einem Knebel die Stimmbänder und sagt, er gebe ihr nun eine Injektion, um die Herzfunktion zu stoppen. Die Szene dauert bis 52.02 [bis 52.22]. Ab 55.03 ist die gequälte Frau von vorhin wieder sichtbar. Der Arzt sägt ihr nun den Hinterkopf auf. Danach ist ein ganzes Folterlabor mit mehreren Getöteten sichtbar, bis der Arzt durch ein Pärchen entdeckt wird. 01.09.07: Einem auf einer Liege festgeschnallten weiteren Opfer des Arztes gelingt es, mit einem Messer die Handfesseln zu durchtrennen. Nebenan auf der Liege wird einem Opfer mit einem Messer den Hals aufgeschnitten, Blut rinnt aus der Wunde der Kehle, die Szene ist nur wenige Sekunden sichtbar. 01.11.45: Die Kannibalen überwältigen den Arzt und beissen ihn. Es sind schmatzende Geräusche hörbar, eine Wunde ist allerdings nicht zu sehen. Daraufhin verlassen die Kannibalen die brennende Hütte des Arztes. Man sieht, dass die gesamte Kleidung des Arztes am Rumpf blutig ist. Subsumtion Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, erfüllt dieser Film eindeutig den Tatbestand von Art. 135 StGB. Es seien bei den verschiedenen Szenen Wunden, Gehirnmasse und viel Blut sichtbar. Es erfolge mehrfach ein gezieltes Einblenden der Kamera auf die Wunden, wenn auch teilweise nur kurz. Die Gewalt sei sehr eindringlich dargestellt, insbesondere bei den Folterszenen des Arztes. Die Folterszenen würden relativ lange dauern und die Leiden der Opfer würden äusserst realitätsgetreu und plastisch dargestellt. Die Menschen würden regelrecht um ihr Leben betteln. Insgesamt seien verschiedene sehr gewalttätige – teilweise handelt es sich um eigentliche Folterszenen – Sequenzen über den gesamten Film verteilt. Auch die beiden Szenen zu Beginn des Filmes, wo bereits tote Menschen gezeigt würden, enthalten Gewaltdarstellungen, da dem Zuschauer ein massives Leiden der Opfer vor ihrem Tod suggeriert werde. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zeigt der Film schwere körperliche und intensive Gewalt, welche der Folter teilweise gleichkommt. Der Film zeugt von besonderer Grausamkeit und Brutalität, so zum Beispiel in der Szene, als ein Mann von einer Falle aufgespiesst wird und sich der Pfahl in seinen Rücken bohrt, oder aber die Szene, als ein Kannibale den Bauch eines Mannes aufschneidet. Dieses Aufschneiden benötigt mehrere Schneidebewegungen und der Mann schreit und seine Augen sind vor Angst geweitet. Die Gewalt wird realistisch und prägend dargestellt, wodurch die einzelnen Gewaltdarstellungen eindringlich wirken. Die Darstellungen vermögen in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen. Sie sind realistisch und beeinflussend.

32 Im Ergebnis erfüllen auch diese Szenen den Tatbestand von Art. 135 StGB. 12.3.7 «Woodoo» Version CMV Laservision, cmv 0611-DVD, Laufzeit ca. 88 Min., schwarzes Cover (kleine Disc); DVD. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 3): Biss in Hals (Zeitzähler 07.00); Dorn in Auge (Zeitzähler 44.25); Kannibalismus (Zeitzähler 59.14); Biss in Halsschlagader (Zeitzähler 01.07.59); Kopf abschlagen (Zeitzähler 01.08.32); B

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