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Bern Obergericht Strafkammern 07.11.2016 SK 2016 215

November 7, 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·9,812 words·~49 min·2

Summary

Massnahmenvollzug, Sistierung unbegleiteter Vollzugsöffnungen, Rechtsschutzinteresse (Leitentscheid) | Sicherheitsdirektion (SID)

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 16 215 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2016 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Weber Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Advokat Dr. X.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt Y.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. Juni 2016 (2016.POM.105) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

2 Regeste: Art. 90 Abs. 4 und 4bis i.V.m. Art. 84 und 75a StGB, Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 lit. c VRPG; Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme, Sistierung von Vollzugsöffnungen, Rechtsschutzinteresse Bei Verlegung einer sich im Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB befindlichen Person in eine andere Massnahmeneinrichtung kann das bisherige Ausgangsregime einen Einfluss auf die Vollzugsplanung und die Ausgestaltung der Therapie am neuen Vollzugsort haben. Aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung einer superprovisorisch verfügten temporären Sistierung zuvor gewährter unbegleiteter Ausgänge trotz nachfolgender Verlegung vorliegend bejaht (E. 16). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (nachfolgend: ASMV) wurden die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bis dahin gewährten unbegleiteten Vollzugsöffnungen rückwirkend per 27. Januar 2016 temporär sistiert. Einer allfälligen Beschwerde wurde von der ASMV die aufschiebende Wirkung entzogen (Vollzugsakten 1995/09 der ASMV [nachfolgend: Vollzugsakten] pag. 914 ff.). Mit weiterer Verfügung vom 2. Februar 2016 ordnete die ASMV – rückwirkend per 29. Januar 2016 – die Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern an. Gleichzeitig wies die ASMV die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2016 gestellten Anträge «auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die [...] Verfügung» sowie auf unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Vollzugsakten pag. 906 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2016 wies die ASMV den Beschwerdeführer schliesslich per 4. März 2016 in die Justizvollzugsanstalt H.________ ein und erteilte ihm die Weisung, alle mit der Justizvollzugsanstalt sowie mit den Psychiatrischen Diensten des Kantons H.________ getroffenen Abmachungen und Termine einzuhalten. 2. Gegen alle drei Verfügungen führte der Beschwerdeführer (jeweils eigenständig) Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). In seiner gegen die temporäre Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen gerichteten Beschwerde mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» vom 4. Februar 2016 beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, «die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Ausgänge zu verlängern». Weiter beantragte er, es seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren (POM- Beschwerdeakten 1016.POM.105 [nachfolgend: POM-Beschwerdeakten] pag. 18 ff.).

3 In der gegen die Verlegung in ein Regionalgefängnis gerichteten Beschwerde mit dem Titel «Einsperrung» vom gleichen Datum beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Rückversetzung in die I.________ Klinik zu veranlassen. Eventualiter sei «im Rahmen einer anderen Lokalität das bisherige Regime mit den entsprechenden Vollzugslockerungen fortzuführen». Weiter beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung – für das Beschwerdeverfahren wie auch für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Beschwerdebegründung) zu gewähren (POM-Beschwerdeakten pag. 21 ff.). In seiner gegen die Einweisung in die Justizvollzugsanstal H.________ gerichteten Beschwerde vom 3. März 2016 mit dem Titel «Massnahme im geschlossenen Vollzug» beantragte der Beschwerdeführer schliesslich, auch diese Verfügung der ASMV sei aufzuheben und es sei von einer Einweisung in die Justizvollzugsanstalt H.________ abzusehen. Stattdessen sei «die Massnahme im bisherigen Rahmen weiterzuführen». Auch für dieses Beschwerdeverfahren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/Verbeiständung (POM- Beschwerdeakten 2016.POM.157 pag. 8 ff.). 3. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 vereinigte die POM die Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer 2016.POM.105. Mit gleichem Zwischenentscheid wies sie die «Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Sachen Sistierung unbegleiteter Vollzugslockerungen» ab (POM-Beschwerdeakten pag. 42 ff.). Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. 4. Am 1. Juni 2016 entschied die POM, was folgt (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 89 ff.): «1. a. Auf die Beschwerde vom 04. Februar 2016 mit dem Titel "Willkürlicher Abbruch der Therapie" wird nicht eingetreten, soweit sie nicht bereits abgewiesen worden ist. b. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. c. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zu Bezahlung auferlegt. [...] d. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 2. a. Die Beschwerde vom 04. Februar 2016 mit dem Titel "Einsperrung" wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. b. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. c. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 600.00, werden dem Beschwerdeführer zu Bezahlung auferlegt. [...] d. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 3. a. Die Beschwerde vom 03. März 2016 mit dem Titel "Massnahme im geschlossenen Vollzug" wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. b. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4 c. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 600.00, werden dem Beschwerdeführer zu Bezahlung auferlegt. [...] d. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]» 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2016 (pag. 1 ff.) Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (pag. 3): «1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Abbruch der Massnahme/Therapie durch die ASMV in der I.________ Klinik, die nachfolgende Einsperrung im Regionalgefängnis F.________ bzw. nachfolgend in der Justizvollzugsanstalt H.________, rechtswidrig war und ist und es seien die Vorinstanzen anzuweisen, der bisherigen Massnahme in der I.________ Klinik entsprechend die Massnahme/Therapie fortzusetzen. 2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.» 6. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 (pag. 61 ff.) beantragte die POM die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 7. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2016 (pag. 87 f.) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 8. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (pag. 96). II. Eintretensvoraussetzungen 9. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Rechtsschutzinteresse, Streitgegenstand) wird direkt im Rahmen der Behandlung der einzelnen Begehren eingegangen. 11. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

5 Gerügt und überprüft werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. Es gilt das sog. Rügeprinzip. Die Kammer hat demnach grundsätzlich die an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfenden Begehren nur in dem Umfang zu beurteilen, wie es die beschwerdeführende Partei mit ihren Rügen verlangt. Sie hat somit nicht von sich aus zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 72 VRPG). Eine Ausnahme bilden aber Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 21 VRPG). Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind auf Beschwerde hin auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 17 zu Art. 21 VRPG). III. Ad temporäre Sistierung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen («Willkürlicher Abbruch der Therapie»; Nichteintreten der POM auf die Beschwerde / Abweisung des uR-Gesuchs) 12. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nie ein praktisches Rechtsschutzinteresse an der bei ihr beantragten Aufhebung der Verfügung der ASMV betreffend die temporäre Sistierung unbegleiteter Vollzugslockerungen aufgewiesen. Er habe aufgrund der bereits erfolgten Verlegung nicht mehr in den Genuss desselben Lockerungsniveaus kommen können. Eine Rückverlegung in die I.________ Klinik sei nämlich ausgeschlossen gewesen, das Regionalgefängnis sei für solche Lockerungen nicht eingerichtet gewesen und in der neuen Massnahmenvollzugseinrichtung richte sich die Ausgangs- und Urlaubsgewährung gemäss den Richtlinien nach den Regeln dieser neuen Institution. Es sei von Beginn weg klar gewesen, dass der Beschwerdeführer dort nicht wieder auf dem gleichen Lockerungsniveau würde einsteigen können. Soweit der Beschwerdeführer beantrage, die ASMV sei anzuweisen, die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Ausgänge «zu verlängern», handle es sich um einen unklaren Antrag, dessen Klarstellung trotz entsprechenden Hinweises unterlassen worden sei. Eine Therapieverlängerung sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen und könne deshalb auch nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, zumal die Verlängerung von Massnahmen in die gerichtliche Zuständigkeit falle. Deshalb sei auf die bei ihr geführte Beschwerde nicht einzutreten. Diese sei zudem aussichtslos gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. 13. Der Beschwerdeführer, v.d. Advokat Dr. B.________, rügt vor Obergericht eine Verletzung von Treu und Glauben durch die ASMV. Die I.________ Klinik habe

6 keinerlei Absicht gehabt, die Massnahme abzubrechen. Die Klinik habe den Beschwerdeführer nur «zur Verfügung gestellt», weil ihr die ASMV ohne Ankündigung verboten habe, Ausgänge zu gewähren, unter welcher Bedingung die I.________ Klinik die Massnahme nicht mehr sinnvoll zu Ende habe führen können. Es sei mithin die ASMV gewesen, welche die Therapie/Massnahme in der I.________ Klinik bewusst zum Scheitern gebracht habe. Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer deshalb nicht über ein praktisches Rechtsschutzinteresse verfüge, weil eine Rückführung des Beschwerdeführers in die I.________ Klinik nicht mehr in Frage komme, sei vor diesem Hintergrund willkürlich, verletze Treu und Glauben und das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren. Ganz offensichtlich sei die Klinik bereit gewesen, den Beschwerdeführer weiter zu therapieren. Es hätte von der Vorinstanz [materiell] geprüft werden müssen, ob die ASMV berechtigt war, eine von ihr selbst angeordnete Massnahme zu stören, indem sie ohne jegliche Begründung, selbst begleitete Ausgänge im Park der Klinik verbot. Eine solche freiheitsbeschränkende, gegen die Empfehlungen der Fachärzte und trotz tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers während früherer Ausgänge vorgenommene Massnahme, hätte vertieft begründet werden müssen. An diesem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers – das Verbot selbst begleiteter Ausgänge komme einer Einsperrung gleich – habe weder ein öffentliches Interesse bestanden, noch sei er verhältnismässig gewesen. Diese Aspekte seien noch nicht einmal geprüft worden. Die POM habe sich in willkürlicher Weise nicht zu der sich hier stellenden Problematik – dem in die drei angefochtenen Verfügungen gekleideten Abbruch der bisherigen Massnahme/Therapie durch die ASMV – geäussert und damit auch ihre Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz sei zudem in überspitzten Formalismus verfallen, wenn sie ausführe, es sei unklar, was mit der beantragten «Therapieverlängerung» gemeint sei. Offenkundig sei es darum gegangen, dass der Beschwerdeführer die Therapie weiterführen könne und zwar im bisherigen Rahmen. Von einem ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Begehren könne keine Rede sein. Bei dieser Ausgangslage könne offensichtlich nicht von Aussichtslosigkeit der Beschwerde gesprochen werden, weshalb die POM die unentgeltliche Rechtspflege für das bei ihr geführte Beschwerdeverfahren hätte gewähren müssen. 14. Die POM stellte sich dagegen in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (pag. 61 ff.) auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die sie in ihrem Entscheid nicht gebührend berücksichtigt habe. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht sei zudem einzig, ob sie zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten sei. Sowohl das Feststellungsbegehren wie auch das reformatorische Begehren lägen somit ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Das gelte weiter auch für das Aufhebungsbegehren, zumal der Beschwerdeführer die Aufhebung nicht als eigenständiges Begehren beantragt, sondern lediglich als logischen Schritt vor den beiden anderen Begehren gestellt habe.

7 Entsprechend fehle es auch an einem Rückweisungsantrag auf materielle Behandlung durch die POM. Weiter mangle es an einem reformatorischen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in dem vor ihr geführten Beschwerdeverfahren. Nur mit Goodwill könne ein solcher Antrag als in der Beschwerdebegründung gestellt erachtet werden. 15. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2016 auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der POM. Eine Rückkehr in die I.________ Klinik stehe nicht zur Diskussion und welche Vollzugslockerungen in der Justizvollzugsanstalt H.________ zu welchem Zeitpunkt möglich seien, müsse sich aus dem aktuellen Vollzugsplan ergeben und sei nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 16. Erwägungen der Kammer 16.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Obergericht kann in Bezug auf die ursprünglich von der ASMV verfügte temporäre Sistierung der unbegleiteten Ausgänge nur die Frage sein, ob die POM zu Recht nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» eingetreten ist. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht explizit einen Antrag auf Kassation des angefochtenen Beschwerdeentscheids und Rückweisung der Sache an die POM zur materiellen Beurteilung gestellt hat. Entgegen der Auffassung der POM würde es aber überspitzten Formalismus darstellen, deshalb nicht von einem eigenständigen Aufhebungsbegehren auszugehen. Diesbezüglich kann folglich auf die Beschwerde eingetreten werden. Hingegen führt die POM zu Recht aus, dass das reformatorische Begehren des Beschwerdeführers auf Anweisung der Vorinstanzen zur Fortsetzung der Massnahme/Therapie entsprechend der bisherigen Massnahme in der I.________ Klinik ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegt, nachdem durch die Kammer eben nur geprüft werden kann, ob die POM zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten ist. Dasselbe gilt für das Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des «Abbruchs der Massnahme/Therapie» im hier relevanten Zusammenhang, also hinsichtlich der temporären Sistierung der unbegleiteten Ausgänge. Insoweit ist auf die Beschwerde vom 10. Juni 2016 nicht einzutreten. Zu prüfen ist von der Kammer dagegen weiter, ob die POM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) im dem vor ihr geführten Beschwerdeverfahren zu Recht abwies. Der Beschwerdeführer stellt zwar auch diesbezüglich kein explizites Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der POM. Jedoch ergibt sich dieser Antrag ohne weiteres sinngemäss aus Ziff. 12 in fine der Begründung der Beschwerde. Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht zu gewähren ist.

8 16.2 Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht Rügen formeller und materieller Art hinsichtlich der Verfügung der POM, die unbegleiteten Ausgänge temporär zu sistieren, erhebt, betreffen diese nach dem Gesagten nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Ebenfalls liegt in Bezug auf die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der temporären Sistierung der unbegleiteten Ausgänge offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht durch die POM vor, hat diese die Sache doch gar nicht materiell geprüft, hingegen ihren Nichteintretensentscheid sehr wohl begründet. 16.3 Obwohl die materielle Beurteilung der verfügten temporären Sistierung der unbegleiteten Ausgänge wie gesagt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, rechtfertigt es sich allerdings – auch im Hinblick auf die weiteren angefochtenen Verfügungen sowie die zu beurteilenden Prozesschancen der Beschwerdeverfahren vor der POM –, an dieser Stelle etwas näher auf den Ablauf der Ereignisse einzugehen: Der Beschwerdeführer wurde wegen u.a. mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind und mehrfachen Inzests zu zwei Freiheitsstrafen (14 Monate und vier Jahre) verurteilt. Diese Freiheitsstrafen wurden (z.T. nachträglich) zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Massnahme wurde zuletzt mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. Juni 2015 um vier Jahre verlängert und die derzeitige Höchstdauer wird nach Berechnung der ASMV am 27. April 2019 erreicht sein. Am 28. Oktober 2010 konnte der Beschwerdeführer die Massnahme (vorzeitig) antreten, seit dem 13. März 2012 befand er sich sodann in der I.________Klinik. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 (Vollzugsakten pag. 693 f.) bewilligte die ASMV dem Beschwerdeführer auf Antrag der Klinik die Ausgangsstufen 8 und 9 gemäss deren Konzept, d.h. unbegleitete Ausgänge im Areal (Stufe 8), aber auch unbegleitete Ausgänge ausserhalb des Areals von max. 6 Stunden (Stufe 9). Am 17. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Klinik wieder auf «von Personal begleitete Ausgänge innerhalb des Geländes der Klinik» (wohl Stufe 7) zurückgestuft, nachdem bei einer Zimmerkontrolle pornografisches Material aufgefunden worden war (Vollzugsakten pag. 700). Die ASMV teilte aber mit Schreiben vom 4. August 2014 mit, sie sehe keine Notwendigkeit, die von ihr bewilligten Ausgangsstufen 8 und 9 zu sistieren, diese Vollzugslockerungen seien nach wie vor vertretbar (Vollzugsakten pag. 718). Ab September 2014 gewährte die Klinik dem Beschwerdeführer zweimal wöchentlich unbegleitete Ausgänge ausserhalb des Klinikgeländes für max. 5 Stunden (Stufe 9), wobei der Beschwerdeführer jeweils den einen mit seiner Partnerin und den anderen ohne diese gestaltete (vgl. Vollzugsakten pag. 775, 1012). Auf Antrag der Klinik vom 4. März 2015 (Vollzugsakten pag. 775) bewilligte die ASMV dem Beschwerdeführer sodann am 23. März 2015 die Ausgangsstufe 10 in Form von monatlichen unbegleiteten Tagesurlauben von maximal 8 Stunden zwecks Besuchs seiner Mutter im Altersheim (Vollzugsakten pag. 781). Die Klinik

9 wurde angewiesen, solche Ausgänge immer mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin an die ASMV zu melden (Vollzugsakten pag. 844). Dem Therapieverlaufsbericht der I.________ Klinik vom 26. August 2015 (Vollzugsakten pag. 822 ff.) ist zu entnehmen, dass die bewilligten Ausgänge bis zu diesem Zeitpunkt im Grossen und Ganzen problemlos verlaufen waren, der Beschwerdeführer in der Regel pünktlich zurückkehrt war und die geltenden Absprachen zuverlässig eingehalten hatte. Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer allerdings von der Klinik erneut auf die Ausgangsstufe 7 (in Begleitung; Gruppenausgang ausserhalb des Areals) zurückgesetzt, weil er gegen die Abteilungsregeln verstossen hatte, zunehmend dominant gegenüber anderen Patienten aufgetreten und bei der Berichterstattung nach seinen Ausgängen nur noch eingeschränkt transparent gewesen war. Gleichzeitig wies die Klinik aber darauf hin, dass es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer gegen seine Auflagen verstossen hätte (Vollzugsakten pag. 867). Dem damals noch nicht vorliegenden Austrittsbericht vom 23. März 2016 lässt sich entnehmen, dass zu der Rückstufung auch der Umstand geführt hatte, dass der Beschwerdeführer 16-18jährige Patientinnen der Jugendforensischen Abteilung intensiv beobachtet hatte, wobei es aber keine Hinweise gab, dass er gegen seine Auflagen verstossen hätte (Vollzugsakten pag. 1018). Ab dem 22. Januar 2016 wurden dem Beschwerdeführer von der Klinik wieder Ausgänge der Stufe 8 (alleine im Areal für eine Stunde) gewährt, da der Beschwerdeführer sich in den beiden Wochen zuvor sichtlich bemüht hatte und er auch wieder etwas transparenter geworden war (Vollzugsakten pag. 877). Die I.________ Klinik hatte bereits im Lockerungsantrag vom 4. März 2015 einen relativ zeitnahen Übertritt in ein geeignetes Wohnheim als legalprognostisch vertretbar und therapeutisch sinnvoll bezeichnet (Vollzugsakten pag. 776). Die ASMV bekundete diesbezüglich Bedenken und stellte in Aussicht, den Lockerungsantrag der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) vorzulegen (Vollzugsakten pag. 788, 833). Die I.________ Klinik beharrte allerdings mit Email vom 22. Juni 2015 darauf, dass nun relativ zeitnah die weitere Vollzugsplanung besprochen werden müsse und schlug als Alternative zu einem Wohnheim eine offene Massnahmeneinrichtung vor (Vollzugsakten pag. 790, vgl. auch Therapieverlaufsbericht vom 26. August 2015, Vollzugsakten pag. 829). Dies schien der ASMV vertretbar und sie erwog die Versetzung in das Vollzugszentrum S.________ oder in das Massnahmenzentrum T.________ (Vollzugsakten pag. 814). Am 18. Dezember 2015 legte die ASMV den Fall der KoFaKo vor und ersuchte um eine Empfehlung hinsichtlich der Versetzung in eine offene Massnahmeninstitution, gegebenenfalls um Benennung der Vorbedingungen für eine solche Vollzugsöffnung (Vollzugsakten pag. 858 ff.). Die ASMV selbst hielt in der Anmeldung nach wie vor dafür, es erscheine vertretbar, den Beschwerdeführer möglichst zeitnah in eine offene Massnahmeninstitution zu versetzen (Vollzugsakten pag. 862). Aufgrund der temporären Rückstufung des Beschwerdeführers auf Ausgangsstufe 7 anfangs Januar 2016 wurde der KoFaKo eine kurze ärztliche Stellungnahme

10 nachgereicht. Dieser ist zu entnehmen, dass sich gemäss den behandelnden Ärzten weder aus therapeutischer noch aus legalprognostischer Sicht etwas an der Empfehlung einer zeitnahen Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Massnahmeneinrichtung geändert hatte. Im bestehenden Setting in der I.________ Klinik seien aus therapeutischer Sicht keine weiteren legalprognostischen Fortschritte mehr zu erreichen. Die I.________ Klinik bat daher mit Email vom 8. Januar 2016 erneut um die zeitnahe Organisation einer Anschlusslösung (Vollzugsakten pag. 866; vgl. auch Therapieverlaufsbericht vom 22. Januar 2016, Vollzugsakten pag. 876 f.). Die KoFaKo beurteilte den Fall an ihrer Sitzung vom 20. Januar 2016. Das entsprechende Dispositiv (Vollzugsakten pag. 871 f.) lag der ASMV am 25. Januar 2015 vor (vgl. Vollzugsakten pag. 873). Darin kam die KoFaKo nicht nur zum Schluss, eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug sei aus legalprognostischer Sicht nicht vertretbar. Weiter empfahl sie – prima vista über die ihr vorgelegte Frage hinausgehend – auch, von der Gewährung unbegleiteter Vollzugsöffnungen abzusehen. Anlässlich eines Telefonats vom 25. Januar 2015, als der zuständige Arzt höchstwahrscheinlich über das Dispositiv der KoFaKo-Beurteilung in Kenntnis gesetzt wurde, betonte dieser, dass von Seiten der Klinik nach wie vor eine möglichst zeitnahe Versetzung des Beschwerdeführers gewünscht werde, da im bestehenden Setting keine weiteren Fortschritte mehr zu erwarten seien und die Massnahme «so» keinen Sinn mehr ergebe. Es werde allenfalls in Erwägung gezogen, den Beschwerdeführer «zur Verfügung» zu stellen. Die Fallzuständige der ASMV entgegnete, es stehe der Klinik frei, einen Klienten zur Verfügung zu stellen (Vollzugsakten pag. 873). Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die ASMV dem Beschwerdeführer mit, die ihm bisher gewährten Vollzugsöffnungen (Ausgangsstufen 8 bis 10) würden ihm bis zur Klärung des weiteren Vorgehens im Sinne einer temporären Auflage untersagt. Falls er damit nicht einverstanden sei, bestehe die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Diesfalls gelte das Schreiben als Gewährung des rechtlichen Gehörs. Auch der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Dr. B.________, wurde mit dem Schreiben bedient (Vollzugsakten pag. 874 f.). Noch gleichentags, umgehend nach Erhalt des Schreibens, teilte die Klinik der ASMV telefonisch mit, da die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien, der Beschwerdeführer stabil sei sowie aufgrund der erfolgten temporären Sistierung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen sehe die I.________ Klinik keine sinnvolle Weiterführung des Massnahmenauftrags und werde den Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 zur Verfügung stellen (Vollzugsakten pag. 878). Dem Beschwerdeführer wurde sodann von der ASMV mit Faxschreiben vom 28. Januar 2016 die vorübergehende Verlegung in das Regionalgefängnis F.________ per 29. Januar 2016 in Aussicht gestellt und er wurde gebeten, sich im Sinne des rechtlichen Gehörs bis spätestens 17 Uhr des gleichen Tags schriftlich zu äussern. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Vollzugsakten pag. 882 ff.). Dieses Schreiben ging Advokat Dr. B.________ um 11:18 Uhr zu (Vollzugsakten pag. 887).

11 Sowohl der Beschwerdeführer persönlich wie auch sein Rechtsbeistand widersetzten sich in ihren Stellungnahmen vom 28. Januar 2016 der Verlegung in das Regionalgefängnis (Vollzugsakten pag. 889 ff.). Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Januar 2016 verlangte der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der temporären Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen (Vollzugsakten pag. 894). Am 29. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer in das Regionalgefängnis F.________ verlegt (Vollzugsakten pag. 903). Die diesbezügliche (rückwirkende) Verfügung datiert vom 2. Februar 2016 (Vollzugsakten pag. 906 ff.). Gleichentags erliess die ASMV auch die verlangte Verfügung betreffend temporäre Sistierung der bisher gewährten unbegleiteten Vollzugsöffnungen rückwirkend per 27. Januar 2016 (Vollzugsakten pag. 914 ff.). Gegen beide Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 Beschwerde an die POM, wo aber zunächst nicht realisiert wurde, dass es sich um zwei verschiedene Beschwerden handelte (vgl. Verfügung der POM vom 1. März 2016, POM-Beschwerdeakten pag. 33 f.; Vollzugsakten pag. 971). Am 18. Februar 2016 stellte die ASMV ein Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers an die Justizvollzugsanstalt H.________ (Vollzugsakten pag. 933). Am 26. Februar 2016 erhielt sie die entsprechende Aufnahmebestätigung (Vollzugsakten pag. 950 ff.) und gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 1. März 2016 das diesbezügliche rechtliche Gehör. Gemäss dem entsprechenden Protokoll (Vollzugsakten pag. 955 ff.) nahm dieser die beabsichtige Verlegung zur Kenntnis und äusserte, er sei «gewillt in die Justizvollzugsanstalt H.________ einzutreten» und hoffe, «möglichst bald [...] seine sistierten Lockerungen wiederzuerlangen» (Vollzugsakten pag. 958). Die Anhörung fand in Abwesenheit des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers statt und war diesem auch nicht angekündigt worden (vgl. Vollzugsakten pag. 953). Noch gleichentags, am 1. März 2016, verfügte die ASMV die Einweisung in die Justizvollzugsanstalt H.________ per 4. März 2016 (Vollzugsakten pag. 961 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2016 eine weitere Beschwerde (POM Beschwerdeakten 2016.POM.157 pag. 10 ff.), welche am 4. März 2016 bei der POM einging. Ebenfalls am 4. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgefängnis F.________ in die Justizvollzugsanstalt H.________ verlegt (vgl. Vollzugsakten pag. 981, 990). In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 im Beschwerdeverfahren vor der POM führte die ASMV aus, über die Weiterführung der Massnahme mit den bisher gewährten unbegleiteten Vollzugslockerungen werde man erst bei Vorliegen der begründeten KoFaKo-Empfehlung befinden können. Bei einer allfälligen Wiederaufnahme der unbegleiteten Vollzugsöffnungen könnten diese auch in der Justizvollzugsanstalt H.________ durchgeführt werden (Vollzugsakten pag. 1001). Dem ausführlichen Austrittsbericht der I.________ Klinik vom 23. März 2016 (Vollzugsakten pag. 1004 ff.) ist nochmals zu entnehmen, dass die dem Beschwerde-

12 führer seit September 2014 gewährten Ausgänge der Stufe 9 und 10 ohne bekannte Zwischenfälle verlaufen seien (Vollzugsakten pag. 1012). Im Rahmen der Beurteilung durch die KoFaKo und der von der ASMV am 27. Januar 2016 veranlassten Sistierung aller unbegleiteten Ausgänge sehe man gegenwärtig keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer in der I.________ Klinik zu behandeln. Dies vor allem aus zwei Gründen. Einerseits müsse der Patient unbegleitet demonstrieren, dass er das in der Therapie Erlernte verinnerlicht habe und im Alltag umsetzen könne. Andererseits sei in absehbarer Zukunft keine Verbesserung der defizitären Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu erwarten. Im stationären Rahmen seien die therapeutischen Möglichkeiten bei geschlossenem Rahmen ausgereizt (Vollzugsakten pag. 1018 f.). Man sehe aber gleichzeitig keine Anzeichen dafür, dass vom Beschwerdeführer unmittelbar eine Bedrohung ausgehe, und auch keine Fluchttendenzen. Entsprechend sei geplant gewesen, im Verlauf der Ausgangsstufe 9 «Ausgang alleine zur Erledigung von Angelegenheiten ausserhalb des Areals; Arbeitserprobung innerhalb des Areals und extern in geschützten Werkstätten» wieder einzuführen, was therapeutisch indiziert und unter Sicherheitsaspekten vertretbar gewesen sei. Der Vollzug hätte nach Ansicht der Klinik noch in diesem Jahr in einem gelockerten Setting wie beispielsweise dem Vollzugszentrum S.________ fortgesetzt werden können (Vollzugsakten pag. 1021). Am 26. April 2016 lag der ASMV die Begründung der Beurteilung durch die KoFa- Ko vor (pag. 1029 der Vollzugsakten). In der Justizvollzugsanstalt H.________ befand sich der Beschwerdeführer zunächst auf der Beobachtungs- und Triagestation. In der Regel werde sodann nach 1-2 Monaten mit der eigentlichen Psychotherapie begonnen. Aufgrund mangelnder Personalressource (Unfall der Therapeutin) verzögerte sich dies beim Beschwerdeführer zusätzlich (Vollzugsakten pag. 1055). Mit einer Einzelpsychotherapie wurde schliesslich am 24. Mai 2016 begonnen und dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus die Teilnahme an einer Gruppentherapie angeboten. Zuvor war er lediglich in ein «niederschwelliges, individuelles therapeutisches Setting eingebunden» worden. Am 2. Juni 2016 konnte der Beschwerdeführer in eine Wohngruppe übertreten (pag. 43). Gemäss dem Therapieverlaufsbericht von Dr. L.________, Chefarzt der forensischen Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste des Kantons H.________, – dieser war auch an der Beurteilung durch die KoFaKo beteiligt – habe die psychiatrische Untersuchung ergeben, dass der Beschwerdeführer schon auf Einiges aufbauen könne, was in den bisherigen Kliniken therapeutisch angegangen worden sei. Die nächsten sinnvollen Schritte und weiteren Ziele müssten aber zuerst mit dem Beschwerdeführer zusammen erarbeitet werden. Unzweifelhaft sei, dass die stationäre Massnahme fortgesetzt werden sollte (Vollzugsakten pag. 1059 f.). Über die Wiederaufnahme der sistierten unbegleiteten Vollzugsöffnungen wurde seitens der ASMV – trotz Vorliegens der Begründung der KoFaKo seit Ende April 2016 – nach Kenntnisstand der Kammer bis anhin nicht verfügt. 16.4 Der Beschwerdeführer beantragte vor der POM, es sei die Verfügung der ASMV betreffend temporäre Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen aufzuhe-

13 ben und die ASMV sei anzuweisen, «die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Ausgänge zu verlängern». Soweit die Vorinstanz ausführte, es sei unklar, was der Beschwerdeführer mit der beantragten «Verlängerung» der Therapie meine, die Verlängerung der Massnahme falle jedenfalls in die gerichtliche Zuständigkeit und auf dieses Begehren sei somit nicht einzutreten, handelt es sich dabei um überspitzten Formalismus. Aus der Begründung der Beschwerde an die POM, aber auch der beiden anderen Beschwerden betreffend Verlegung, geht klar hervor, dass es dem Beschwerdeführer um die Weiterführung der Therapie mit den bisherigen Vollzugslockerungen ging. 16.5 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde bei der POM überhaupt noch ein schützenswertes Interesse an der Behandlung derselben hatte. Gemäss Art. 65 Abs. 1 lit. c VRPG ist nur zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein solches besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Fehlt das Rechtschutzinteresse, ist auf Nichteintreten zu erkennen. Fällt das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird dieses gemäss Art. 39 VRPG gegenstandslos und ist abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 11 Art. 79 und N. 30 zu Art. 65 VRPG). In besonderen Fällen kann jedoch auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden. Eine Beschwerde wird trotz dahingefallenem aktuellem Interesse behandelt, wenn es um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt erscheint (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 25 zu Art. 65 VRPG). Die Vorinstanz verneinte ein praktisches und damit schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, da er aufgrund der inzwischen erfolgten Verlegung nicht mehr in den Genuss desselben Lockerungsniveaus kommen könne. Eine Rückversetzung in die I.________ Klinik komme nicht in Betracht, im Regionalgefängnis könnten solche Ausgänge nicht gewährt werden und in der neuen Massnahmeneinrichtung richte sich die Ausgangsgewährung nach dem Behandlungskonzept und dem Vollzugsplan jener neuen Institution. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die I.________ Klinik sei sehr wohl bereit gewesen, ihn wieder aufzunehmen und ihn weiter zu therapieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihn die Klinik nicht derart schnell zur Verfügung gestellt hätte, wenn die ASMV die unbegleiteten Ausgänge nicht unvermittelt und ohne vertiefte Rücksprache mit den behandelnden Ärzten sistiert hätte. So war von Seiten der Klinik noch geplant gewesen, dem Beschwerdeführer zunächst eine Arbeit ausserhalb des Klinikgeländes zu finden, und ihn erst im Verlauf des Jahres in eine offene Massnahmeneinrichtung zu verlegen. Als der Beschwerdeführer aber aufgrund der veränderten Modalitäten am 27. Januar 2016 von der Klinik bereits zur Verfügung

14 gestellt und am 29. Januar 2016 in das Regionalgefängnis verlegt worden war, hätte die I.________ Klinik ihn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr wiederaufgenommen, nachdem in psychiatrischen Kliniken eine notorische Bettenknappheit herrscht und die I.________ Klinik schon seit langem auf eine Anschlusslösung gedrängt hatte, weil nach ihrer Ansicht im bestehenden Setting keine wesentlichen weiteren therapeutischen Fortschritte mehr zu erzielen waren. Auf die diesbezüglich vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen auf Einholen einer Auskunft der Klinik bzw. Befragung von Dr. M.________ konnte vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer deshalb vor der POM die Weiterführung der Therapie in der I.________ Klinik anstrebte, mangelte es ihm an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung seines Begehrens. Allerdings ging es dem Beschwerdeführer – wie auch seiner Beschwerde an das Obergericht zu entnehmen ist – primär (oder zumindest auch) generell um das Niveau der Vollzugslockerungen, unabhängig vom Vollzugsort der Massnahme. Die Vorinstanz verneint auch diesbezüglich ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde, da der Beschwerdeführer am neuen Vollzugsort nicht mehr bzw. jedenfalls nicht von Beginn an in den Genuss des gleichen Lockerungs-Niveaus kommen könne. Dem ist in dieser Allgemeinheit zu widersprechen. Es trifft zwar zu, dass ein Regionalgefängnis nicht für solche Lockerungen eingerichtet ist und sich die Ausgangs- und Urlaubsgewährung gemäss Ziff. 6.1 der Richtlinien Nr. 09.0 des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz vom 19. November 2012 nach dem Vollzugsplan und dem Behandlungskonzept der entsprechenden Institution richten. Allerdings kann das Setting in der vorangehenden Institution durchaus einen Einfluss auf die Vollzugsplanung und die konkrete Ausgestaltung der Therapie – inkl. therapierelevanter Ausgänge – haben. Die zuvor bestehenden Vollzugslockerungen müssen mithin berücksichtigt werden und ein allfälliger Einstieg in der neuen Massnahmeneinrichtung auf einem nicht zumindest ähnlichen Niveau begründet sein. Dabei ist auch zu beachten, dass die der therapeutischen Massnahme unterliegende Person keine übermässig langen Perioden ohne legalprognostisch zweckmässige Therapie zu gewärtigen haben soll. Eine vorübergehende, institutionsbedingte Einschränkung des therapeutischen Angebots sowie der Durchführbarkeit von Vollzugsöffnungen, gerade im Falle der notwendigen Verlegung in ein Regionalgefängnis mangels verfügbarer Alternativen an Massnahmeneinrichtungen, wird dabei kaum zu vermeiden sein. Eine darüber hinausgehende mehrmonatige Eintrittsphase in einer grundsätzlich für den Vollzug von therapeutischen Massnahmen eingerichteten Institution – welche im vorliegenden Fall zusammen mit dem vorangehenden Aufenthalt im Regionalgefängnis zu einer insgesamt viermonatigen Phase ohne eigentliche Therapie führte, und dies obwohl die Dauer der Massnahme die Dauer der verschuldensangemessenen Strafe bereits überschritten hat – erscheint unter diesem Gesichtspunkt aber problematisch. Die vom Beschwerdeführer vor der POM verlangte Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Einschränkung des während seines Aufenthalts in der I.________ Klinik geltenden Ausgangsregimes war deshalb geeignet, die künftige Ausgangs- und Urlaubsgewährung in der neuen Institution min-

15 destens zu beeinflussen. Dies umso mehr, als der vorliegend für die Therapie verantwortliche Chefarzt an der Beurteilung der KoFaKo, die überhaupt erst zu dieser Einschränkung führte, mitgewirkt hatte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Übergangszeit, jedenfalls für die Zeit vom Eintritt in die Justizvollzugsanstalt H.________ bis zum Vorliegen eines neuerlichen Entscheids der ASMV ein schützenswertes Interesse an der Regelung seines Ausgangsregimes bzw. an der Beurteilung von dessen Rechtmässigkeit und Angemessenheit. Vorliegend hat die ASMV in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor der POM selbst ausgeführt, unbegleitete Ausgänge seien grundsätzlich auch in der Justizvollzugsanstalt H.________ durchführbar. Weiter liegt die begründete Beurteilung durch die KoFaKo seit Ende April 2016 vor, ohne dass die ASMV aber nach Kenntnis der Kammer bisher über die Wiederaufnahme von unbegleiteten Vollzugsöffnungen entschieden hätte. Der Beschwerdeführer wies aus den genannten Gründen ein aktuelles und praktisches und damit i.S.v. Art. 65 Abs. 1 lit. c VRPG schützenswertes Interesse an der Behandlung seines Begehrens um Aufhebung der Verfügung der ASMV und Fortführung der Therapie «im bisherigen Rahmen inkl. Ausgänge» auf. Die POM trat folglich insoweit zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» ein. Die Beschwerde vom 10. Juni 2016 ist insoweit gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die POM zurückzuweisen. Diese wird insbesondere über die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der temporären Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen zu befinden haben. Sie wird bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen haben, dass die vorangehenden Ausgänge weitgehend klaglos verlaufen waren, sowohl die ASMV wie auch die behandelnden Ärzte der I.________ Klinik zeitnah weitergehende Vollzugsöffnungen (offene Massnahmeneinrichtung) für vertretbar gehalten hatten, der Beurteilung durch die KoFaKo keine der ASMV nicht bereits bekannten Umstände zu Grunde lagen, die Dringlichkeit der Sistierung angesichts der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Ausgangsstufe und der legalprognostischen Einschätzung durch die behandelnden Ärzte zur Diskussion steht und das rechtliche Gehör allenfalls auch vor der superprovisorischen Sistierung hätte gewährt werden können. 16.6 Angesichts der eben genannten Punkte war das Beschwerdeverfahren vor der POM nicht von vornherein aussichtslos. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist offensichtlich und die Sache ist von einer Komplexität, welche die Beiordnung eines Rechtsbeistandes angezeigt erscheinen liessen und immer noch lassen. Die Beschwerde ist damit auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der POM betreffend temporärer Sistierung der unbegleiteten Ausgänge gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist rückwirkend per 4. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege für das (wiederaufzunehmende) Beschwerdeverfahren vor der POM zu gewähren. 16.7 Soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gegenstandslos.

16 Weitergehend, d.h. in Bezug auf das reformatorische und das Feststellungsbegehren, war das Beschwerdeverfahren von Beginn an aussichtslos und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf den Themenkomplex "Sistierung der unbegleiteten Ausgänge" somit abzuweisen. IV. Ad Verlegung in das Regionalgefängnis F.________ («Einsperrung»; Nichteintreten auf die bzw. Abweisung der Beschwerde durch die POM / Abweisung des uR-Gesuchs) 17. Die Vorinstanz erwog, mit der Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt H.________ am 4. März 2016 sei die Beschwerde gegen die Verlegung in das Regionalgefängnis F.________ hinsichtlich des Aufhebungsantrags gegenstandslos geworden. Aus den gleichen Gründen sei auch sein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Soweit der Beschwerdeführer die Rückversetzung in die I.________ Klinik beantragt habe, sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die ASMV am 1. März 2016 mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ einverstanden erklärt, damit auch sein Desinteresse an einer Rückkehr in die I.________ Klinik kundgetan und somit kein schützenswertes Interesse an der Beurteilung seines Antrages mehr habe. Im Übrigen wäre der Antrag abzuweisen gewesen, nachdem eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die I.________ Klinik nach dessen Zurverfügungstellung von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Fortführung des bisherigen Regimes mit den entsprechenden Vollzugslockerungen in einer anderen Lokalität beantrage, liege dieses Begehren mit Blick auf den Inhalt des Anfechtungsobjekts ausserhalb des Streitgegenstandes. Weiter sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/Verbeiständung im Verfahren vor der ASMV [recte: die Beschwerde gegen die Abweisung des entsprechenden Gesuchs durch die ASMV] abzuweisen, zumal seine dort gestellten Begehren aussichtslos gewesen seien. Schliesslich seien auch die Begehren des Beschwerdeführers im Verfahren vor der POM aussichtslos gewesen und sein für jenes Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprechend abzuweisen. 18. Der Beschwerdeführer rügt vor Obergericht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ einverstanden gewesen und habe damit im Beschwerdeverfahren sein Desinteresse bekundet. Mit der Beschwerdeeinlegung habe er vielmehr klar das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Aufgrund der Bedingungen im Regionalgefängnis habe der Beschwerdeführer zwar einer Versetzung in die Vollzugsanstalt zugestimmt, sich hiermit aber in keiner Weise generell damit einverstanden erklärt, in einer Justizvollzugsanstalt zu sitzen. Im Übrigen habe die ASMV wider Treu und Glauben gehandelt, indem sie den Beschwerdeführer ohne anwalt-

17 lichen Beistand etwas habe unterschreiben lassen, um ihm dann vorhalten zu können, mit den Vollzugsbedingungen einverstanden gewesen zu sein. In Bezug auf die angebliche «Zurverfügungstellung» durch die I.________ Klinik wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vorstehend dargestellte Kritik und fügt an, die I.________ Klinik hätte ihn behalten, leider sei aber davon auszugehen, dass zwischenzeitlich der freie Platz wieder besetzt sei. Es gehe ihm ohnehin nicht nur um die Örtlichkeit, sondern um die Fortführung der bisherigen Massnahme. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ASMV. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass Gefahr im Verzug gewesen sei. Einerseits sei von ihm während der Massnahme nie eine Gefahr ausgegangen und andererseits hätte einer allfälligen Gefahr auch durch Sistierung der Ausgänge Rechnung getragen werden können, so dass das rechtliche Gehör im Rahmen einer ordentlichen Frist hätte gewährt werden können. Die Beschwerde an die POM sei nicht aussichtslos gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für jenes Verfahren hätte gewährt werden müssen. 19. Die POM bringt in ihrer Stellungnahme vor, gemäss den im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gestellten Begehren fechte der Beschwerdeführer weder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der ASMV noch das Nichteintreten auf den Eventualantrag um Fortführung des bisherigen Regimes in einer anderen Lokalität an, womit diese beiden Punkte in Rechtskraft erwachsen seien. Streitgegenstand könne folglich nur noch sein, ob die POM zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im dem vor ihr geführten Verfahren abgewiesen und das Verfahren im Übrigen als gegenstandslos abgeschrieben habe. Sämtliche vom Beschwerdeführer vor Obergericht gestellten Begehren lägen aber ausserhalb dieses Streitgegenstands, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Auch hier könne zudem ein reformatorischer Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der POM nur mit Goodwill als gestellt erachtet werden. Falls auf die Beschwerde insoweit überhaupt eingetreten werden könne, sei sie mit Blick auf die entsprechenden Erwägungen in ihrem eigenen Entscheid abzuweisen. 20. Zu den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft vgl. vorstehend E. III.15. 21. Erwägungen der Kammer 21.1 Zunächst kann festgestellt werden, dass der Entscheid der POM vom 1. Juni 2016 mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als diese die bei ihr erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Einsperrung» in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der ASMV abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 10. Juni 2016 weder explizit noch sinngemäss den Antrag, es sei ihm für das Verfahren vor der ASMV die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren.

18 21.2 Entgegen der Auffassung der POM ficht der Beschwerdeführer dagegen ihren Nichteintretensentscheid hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Fortführung «des bisherigen Regimes mit den entsprechenden Vollzugslockerungen» «im Rahmen einer anderen Lokalität» vor Obergericht an. Zwar fehlt es diesbezüglich an einem expliziten Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, doch kann dieser unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung sinngemäss im Antrag auf Anweisung der Vorinstanzen, die Massnahme/Therapie entsprechend der bisherigen Massnahme in der I.________ Klinik fortzusetzen gestellt erachtet werden. Insoweit ist also auf die Beschwerde vom 10. Juni 2016 einzutreten. Allerdings kam die POM im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss, das Eventualbegehren sei nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, also der Verfügung der ASMV vom 2. Februar 2016 betreffend Verlegung in das Regionalgefängnis, und könne damit auch in dem vor ihr geführten Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand sein. Das «Regime mit den entsprechenden Vollzugslockerungen» ist vielmehr Gegenstand der Verfügung der ASMV betreffend Sistierung der unbegleiteten Ausgänge, sei es nun am ursprünglichen oder an einem anderen Vollzugsort. Die POM trat demnach zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren ein. Folglich ist die hier zu beurteilende Beschwerde vom 10. Juni 2016 insoweit abzuweisen. 21.3 Weiter zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das bei ihr anhängige Beschwerdeverfahren insoweit zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung betreffend Verlegung in das Regionalgefängnis F.________, die Gewährung (bzw. Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Rückversetzung in die I.________ Klinik beantragt hatte. Entgegen der Auffassung der POM würde es überspitzten Formalismus bedeuten, einen solchen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag nicht als sinngemäss gestellt zu erachten (vgl. vorstehend E. III.16.1). Mit der Verlegung des Beschwerdeführers vom Regionalgefängnis F.________ in die Justizvollzugsanstalt H.________ am 4. März 2016 fiel das rechtserhebliche Interesse des Beschwerdeführers am Erlass eines Entscheides in Bezug auf sein Aufhebungsbegehren allerdings dahin, da seine tatsächliche und rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht mehr beeinflusst werden konnte. Die Vorinstanz hat folglich das Verfahren bezüglich dieses Begehrens zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Dasselbe gilt gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz für das vor der POM gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Somit ist die Beschwerde vom 10. Juni 2016 diesbezüglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer hätte hernach höchstens noch ein Feststellungsinteresse in Bezug auf die Rechtsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verlegung in das Regionalgefängnis aufgewiesen. Ein entsprechendes Feststellungsbegehren hat er aber vor der Vorinstanz nicht gestellt, obwohl er eine solche "Klageänderung" in seinen Schlussbemerkungen vom 9. Mai 2016 noch hätte vornehmen können. Erst vor Obergericht stellt der Beschwerdeführer nun ein solches Feststellungsbegeh-

19 ren. Insofern erweitert er unzulässigerweise des Streitgegenstand. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen wäre dieses Feststellungsbegehren mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Aussichtslosigkeit des Verfahrens vor der POM (E. IV.21.4) ohnehin abzuweisen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer vor der POM die Rückversetzung in die I.________ Klinik beantragt hatte, erwog die Vorinstanz, indem er sich mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ einverstanden erklärt habe, habe er gleichzeitig sein Desinteresse an diesem Antrag bekundet. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer vor Obergericht zu Recht ausführt, kann in seiner persönlichen Bekundung, er sei «gewillt in die Justizvollzugsanstalt H.________ einzutreten», keine Desinteressenserklärung gesehen werden, erfolgte die Anhörung doch einerseits in Abwesenheit seines Rechtsanwalts (zur dieser Gehörsverletzung vgl. nachstehend E. V.26.3) und wurde andererseits am 3. März 2016 Beschwerde gegen die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ erhoben, weshalb ohnehin nicht von einem eigentlichen Einverständnis ausgegangen werden kann. Allerdings führt die POM in ihrer Eventualbegründung zutreffend aus, eine Rückverlegung in die I.________ Klinik sei faktisch ausgeschlossen gewesen (vgl. dazu vorstehend E. III.16.5), was der Beschwerdeführer im Übrigen selber anerkennt, wenn er ausführt, zwischenzeitlich sei der frei gewordene Platz wohl wieder vergeben worden. Die Beschwerde hätte von der POM in diesem Punkt somit abgewiesen werden müssen. In Bezug auf die Kostenverlegung ändert dies nichts am vorinstanzlichen Entscheid, so dass sich hier keine Rückweisung aufdrängt, sondern die Beschwerde vom 10. Juni 2016 diesbezüglich abzuweisen ist. 21.4 In Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren betreffend Verlegung in das Regionalgefängnis zu prüfen bleibt, ob die POM das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht zufolge Aussichtlosigkeit abwies. Soweit den Eventualantrag betreffend war das Verfahren vor der POM mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. IV.21.2) offensichtlich aussichtslos. Doch auch in Bezug auf die übrigen Begehren überwogen die Verlustchancen die Gewinnaussichten bei Weitem: Die Rückversetzung in die I.________ Klinik war wie bereits ausgeführt (vorstehend E. III.16.2 und IV.21.3) faktisch ausgeschlossen und der entsprechende Antrag entsprechend aussichtslos. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bot mit Blick auf die bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung erfolgte Verlegung in das Regionalgefängnis ebenfalls keine Gewinnaussichten. Was schliesslich den Aufhebungsantrag (bzw. nach erfolgter Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ ein allfälliges Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorherigen Verlegung in das Regionalgefängnis) anbelangt, ergibt eine summarische Beurteilung aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden Aktenlage, dass dieses Begehren hätte abgewiesen werden müssen: Angesichts der – zwar durch die vorangehende Sistierung der Ausgänge mitverursachten, aber deshalb noch lange nicht «vorsätzlich» herbeigeführten –

20 kurzfristigen Zurverfügungstellung des Beschwerdeführers per 29. Januar 2016, also mit einer Vorlaufzeit von lediglich zwei Tagen, hatte die ASMV keine andere Wahl, als den Beschwerdeführer vorübergehend in ein Regionalgefängnis zu verlegen. Aus den gleichen Gründen ist auch die kurze Fristansetzung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Anwalt in der Lage waren, ihre Position innert der angesetzten Frist jedenfalls in den Grundzügen darzulegen. Die Verlegung in ein Regionalgefängnis war sodann von Anfang an klar als lediglich vorübergehende Lösung gedacht und es kann angefügt werden, dass die AMSV in der Folge auch offenkundig bemüht war, den Beschwerdeführer möglichst rasch in eine Massnahmeneinrichtung zu verlegen, um den Aufenthalt im Regionalgefängnis so kurz wie möglich zu halten. Eine summarische Prüfung der Prozesschancen ergibt deshalb, dass die Verlegung in das Regionalgefängnis (Verfügung der ASMV vom 2. Februar 2016) rechtmässig war und die Beschwerde von der POM mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wäre, wäre das Verfahren nicht schon vorher gegenstandslos geworden. Somit ist die Beschwerde vom 10. Juni 2016 in Bezug auf die von der Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 21.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten mutatis mutandis auch für die Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Die Beschwerde vom 10. Juni 2016 war insoweit von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist deshalb in Bezug auf den Themenkomplex "Verlegung in das Regionalgefängnis" abzuweisen. V. Ad Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ («Massnahme im geschlossenen Vollzug»; Nichteintreten auf die bzw. Abweisung der Beschwerde durch die POM / Abweisung des uR-Gesuchs) 22. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich vorgängig mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ selber einverstanden erklärt. Darüber hinaus habe er in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, was diese Einrichtung als für den Vollzug der stationären Massnahme ungeeignet erscheinen liesse. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht in die I.________ Klinik zurückkehren könne, sei die Verfügung der ASMV nicht zu beanstanden. Die bei ihr geführte Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt abzuweisen. Auch dieses Beschwerdeverfahren sei von Anfang an aussichtslos gewesen und das uR-Gesuch demnach abzuweisen. 23. Der Beschwerdeführer bringt vor Obergericht vor, es möge sein, dass die Justizvollzugsanstalt H.________ für den Vollzug einer stationären Massnahme geeignet sei. Allerdings habe er sich in der I.________ Klinik bereits in fortgeschrittenem, positivem Therapiezustand befunden. In der Justizvollzugsanstalt H.________ müsse er nun wieder von vorne beginnen, wobei die Vorinstanz auch noch den Anschein erwecke, es sei die I.________ Klinik gewesen, welche die Massnahme ab-

21 gebrochen habe, was zu einem ganz anderen Einstiegsniveau in der Justizvollzugsanstalt H.________ geführt habe. Es komme hinzu, dass in der Justizvollzugsanstalt H.________ während Wochen praktisch keinerlei Therapie angeboten worden sei und weiter eine Eintrittsphase von 2 Monaten zum «Einleben in der Anstalt» verlangt werde, was geradezu schikanös anmute, nachdem er seit Langem einem engmaschigen Massnahmenprogramm unterstellt sei. Es sei als Teil ihrer Fürsorgepflicht Aufgabe der ASMV, für die zügige Anhandnahme von Therapieprogrammen besorgt zu sein. Vorliegend habe aber die ASMV durch den willkürlichen und wahrheitswidrig begründeten Abbruch der Therapie in der I.________ Klinik sein sinnloses Herumsitzen vorsätzlich provoziert. Es handle sich um eine bewusste Rechtsverzögerung, eine Verletzung seiner Persönlichkeit und insgesamt um eine willkürliche Vorgehensweise. 24. Die POM führt in ihrer Stellungnahme aus, zunächst sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ihren Nichteintretensentscheid betreffend ein allenfalls bei ihr gestelltes Begehren, nicht in einem geschlossenen Regime untergebracht zu sein, nicht angefochten habe und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht angefochten werde die Abweisung des uR- Gesuchs im Verfahren vor der POM, weshalb ihr diesbezüglicher Entscheid ebenso in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers könne insofern eingetreten werden, als dieser vor Obergericht die Aufhebung des Entscheids der POM sowie sinngemäss die Rückversetzung in die I.________ Klinik beantrage. Die Beschwerde sei diesbezüglich allerdings aus den ihn ihrem angefochtenen Beschwerdeentscheid genannten Gründen abzuweisen. Nicht einzutreten sei dagegen auch hier auf das Begehrung um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________, da ein entsprechendes Feststellungsinteresse weder begründet worden noch ersichtlich sei. 25. Zu den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft vgl. zunächst vorstehend E. III.15. In Bezug auf die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ führte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung weiter aus, diese sei im Rahmen des Vollzugs der stationären Massnahme unter Berücksichtigung aller Umstände, wozu auch die Beurteilung durch die KoFaKo gehöre, nicht zu beanstanden und offensichtlich nicht rechtswidrig. 26. Erwägungen der Kammer 26.1 Zunächst kann mit der POM festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz mangels Anfechtung insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als diese auf die Beschwerde vom 3. März 2016 nicht eingetreten ist (in Bezug auf ein allfälliges Sich-Wehren gegen ein geschlossenes Setting). Weiter führt die POM zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in dem vor ihr geführten Beschwerdeverfahren betreffend Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ vor

22 Obergericht nicht angefochten hat. Weder hat er in seiner Beschwerde vom 10. Juni 2016 explizit Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren gestellt, noch geht ein solcher – anders als in Bezug auf die beiden anderen Anfechtungsobjekte bzw. streitigen Themenkomplexe – aus der Begründung der Beschwerde hervor. Somit ist festzustellen, dass der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Entscheid der POM ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. 26.2 Verfahrensgegenstand ist damit einzig, ob die POM die Beschwerde vom 3. März 2016 in Bezug auf die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ zu Recht abwies bzw. ob die Verlegung formell und materiell rechtmässig erfolgte. Auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ ist einzutreten. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf das Begehren um Anweisung der Vorinstanzen, die Massnahme/Therapie «der bisherigen Massnahme in der I.________ Klinik entsprechend fortzusetzen». Die konkrete Ausgestaltung der Therapie und das Ausgangsregime waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der ASMV vom 1. März 2016 und diese Themen konnten und können deshalb auch nicht Streitgegenstand der diesbezüglich geführten Beschwerdeverfahren vor der POM und vor Obergericht sein. Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. IV.21.2), ist das «Regime mit den entsprechenden Vollzugslockerungen» vielmehr Gegenstand der Verfügung der ASMV vom 2. Februar 2016 betreffend Sistierung der unbegleiteten Ausgänge. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2016 wurde insoweit von der POM noch nicht materiell behandelt, wozu sie aber mit vorliegendem Beschluss angewiesen wird. 26.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ als materiell unzulässig erscheinen lassen würde. Insbesondere macht er nicht geltend, es handle sich um eine grundsätzlich ungeeignete Massnahmeneinrichtung, etwa weil das dortige Therapieangebot und das dort mögliche Ausgangsregime (im therapeutischen Zusammenhang) in Hinblick auf seine Behandlungsbedürfnisse ungenügend seien. Im Gegenteil wird die grundsätzliche Eignung der Justizvollzugsanstalt H.________ zum Vollzug der stationären Massnahme vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr stört er sich – verständlicherweise – daran, dass er eine zweimonatige Eintrittsphase zwecks Einlebens in der Anstalt durchlaufen musste, während welcher praktisch keine Therapie durchgeführt worden sei. Dies ist aber eben gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vorstehend E. V.26.3). Die ASMV war nach der kurzfristigen Zurverfügungstellung des Beschwerdeführers durch die I.________ Klinik und der dadurch notwendig gewordenen vorübergehenden Verlegung in das Regionalgefängnis gehalten, rasch eine geeignete Massnahmeneinrichtung zu suchen, welche sie in der Justizvollzugsanstalt H.________ auch fand. Die Verlegung erweist sich somit in materieller Hinsicht offenkundig als rechtmässig. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer hingegen vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der Beschwerdegegner wurde vor der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ zwar persönlich angehört. Sein Rechtsbeistand

23 wurde hingegen nicht begrüsst, obwohl die ASMV offenkundig Kenntnis vom Vertretungsverhältnis hatte. Diese Gehörsverletzung hätte im Beschwerdeverfahren vor der POM theoretisch geheilt werden können, nachdem die Vorinstanz über dieselbe Kognition wie die ASMV verfügte. Allerdings war der Beschwerdeführer bereits am Tag des Eingangs der Beschwerde bei der POM in die Justizvollzugsanstalt H.________ verlegt worden, was zur Folge hatte, dass seine dagegen erhobenen Einwände nicht mehr den gleichen Einfluss auf den Entscheid der POM haben konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde somit im konkreten Fall nicht geheilt. Auch wenn dies nicht gerügt wurde, ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ ausserdem erfolgte, obwohl weder die ASMV noch die POM der Beschwerde vom 3. März 2016 die ihr von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 1 VRPG) entzogen hatten. Immerhin ist in dieser Hinsicht aber unklar, ob die POM zeitlich bereits vor der Verlegung Kenntnis von der Beschwerde erhalten hatte. Die nicht geheilte Gehörsverletzung wie auch die allfällige Missachtung der aufschiebenden Wirkung der damaligen Beschwerde führen allerdings vorliegend nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der POM. Erstens ändert sich dadurch nichts an der materiellen Rechtmässigkeit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________. Zweitens würde eine Kassation der diesbezüglichen Verfügung der ASMV zu einem reinen prozessualen Leerlauf führen. Und drittens liegt es kaum im Interesse des Beschwerdeführers, wenn auch bloss vorübergehend, wieder in das Regionalgefängnis zurückverlegt zu werden. Hinsichtlich des Aufhebungsantrages ist die Beschwerde somit abzuweisen. Hingegen kann diese insoweit gutgeheissen werden, als festzustellen ist, dass die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ aufgrund der Gehörsverletzung in formeller Hinsicht rechtswidrig von statten ging. 26.4 Soweit die Beschwerde in Bezug auf die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ gutgeheissen wird, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Obergericht gegenstandslos. Weitergehend war die Beschwerde vom 10. Juni 2016 mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bezüglich dieses Themenkomplexes von vornherein aussichtslos und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen. VI. Verfahrenskosten und Parteikostenersatz 27. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der ursprünglich in drei separaten Verfahren behandelten Themenkomplexe und des trotz Vereinigung damit verbundenen erhöhten Aufwands auf CHF 1‘800.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie entfallen zu je 1/3, ausmachend je CHF 600.00, auf die drei Themenkomplexe.

24 In Bezug auf den Themenkomplex "Sistierung der unbegleiteten Ausgänge" kann – trotz Nichteintreten auf das reformatorische und das Feststellungsbegehren – von einem Obsiegen des Beschwerdeführers gesprochen werden, nachdem es ihm hauptsächlich um das Ausgangsregime geht. Die auf diesen Themenkomplex entfallenden anteilmässigen Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind deshalb vom Kanton Bern zu tragen. Beim Themenkomplex "Verlegung in das Regionalgefängnis" unterliegt der Beschwerdeführer vollständig und hat daher in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Hinsichtlich der angefochtenen Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ obsiegt der Beschwerdeführer (jedenfalls teilweise) mit seinem Feststellungsbegehren. Es rechtfertigt sich daher, einen Drittel der auf diesen Streitgegenstand entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.00, ebenfalls dem Kanton Bern aufzuerlegen. Hauptsächlich ging es dem Beschwerdeführer allerdings um die materielle Beurteilung der Verlegung und um das dortige Ausgangsregime. Insofern unterliegt er und hat deshalb auch die restlichen CHF 400.00 der auf diesen Themenkomplex entfallenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 28. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines teilweisen Obsiegens beim Themenkomplex "Sistierung der unbegleiteten Ausgänge" sodann Anspruch auf Ersatz eines Drittels seiner im Zusammenhang mit dem Verfahren vor Obergericht entstandenen Parteikosten. Weiter hat der Beschwerdeführer aufgrund des zumindest teilweise gutgeheissenen Feststellungsbegehrens Anspruch auf Ersatz eines weiteren Neuntels seiner Parteikosten durch die POM. Diese Entschädigung wird gestützt auf die Kostennote von Advokat Dr. B.________ vom 24. Oktober 2016 (pag. 101 f.) auf CHF 2‘632.10 (entsprechend 4/9 des geltend gemachten Betrags) bestimmt und geht zu Lasten der POM (Art. 108 Abs. 3 VRPG und Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Die restlichen 5/9 seiner Parteikosten hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

25 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 1. Juni 2016 im Verfahren 2016.POM.105 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als diese 1.1. die Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Einsperrung» in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) betreffend Verlegung des Beschwerdeführers in ein bernisches Regionalgefängnis abgewiesen hat; 1.2. auf die Beschwerde vom 3. März 2016 mit dem Titel «Massnahme im geschlossenen Vollzug» insoweit nicht eingetreten ist, als sich der Beschwerdeführer allenfalls gegen ein geschlossenes Setting gewehrt haben sollte; 1.3. das Gesuch vom 3. März 2016 um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf das bei ihr geführte Beschwerdeverfahren gegen die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt H.________ ab gewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 3 Buchstabe b. ihres Entscheids). 2. Die Beschwerde vom 10. Juni 2016 wird teilweise gutgeheissen. 2.1. Dispositiv-Ziffer 1 Buchstaben a. bis d. des Entscheids der POM vom 1. Juni 2016 im Verfahren 2016.POM.105 werden aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Behandlung der Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» an die POM zurückgewiesen. 2.2. Es wird festgestellt, dass die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ (Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 1. März 2016) formell rechtswidrig erfolgte (Verletzung des rechtlichen Gehörs). 3. Weitergehend wird die Beschwerde vom 10. Juni 2016 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren das Verfahren vor der POM, beschränkt auf den Streitgegenstand gemäss Ziff. 2.1. hiervor, rückwirkend per 4. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Advokat Dr. B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. 5. Das Gesuch vom 10. Juni 2016 um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Obergericht wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 6. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (inkl. Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) werden auf CHF 1‘800.00 bestimmt. Dem Beschwerdeführer werden davon anteilsmässige Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 auferlegt.

26 Die restlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 7. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine anteilsmässige Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern, POM, im Umfang von CHF 2‘632.10 ausgerichtet. 8. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Advokat Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Y.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug Bern, 7. November 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2016 215 — Bern Obergericht Strafkammern 07.11.2016 SK 2016 215 — Swissrulings