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Bern Obergericht Strafkammern 13.09.2017 SK 2016 204

September 13, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·12,943 words·~1h 5min·3

Summary

Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 204 + 205 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. September 2017 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schödler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt K.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und E.________AG Straf- und Zivilklägerin 1 F.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 2 H.________AG vertreten durch Rechtsanwalt I.________

2 Straf- und Zivilklägerin 3 J.________ AG Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung (A.________) gewerbsmässiger Betrug, ev. Gehilfenschaft dazu (C.________) Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 19.02.2016 (WSG 15 13+14)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. Februar 2016 sprach das Wirtschaftsstrafgericht A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) des gewerbsmässigen Betrugs in zehn Fällen, begangen zwischen März 2008 und November 2008 teilweise gemeinsam mit C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2), im Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 4 Millionen zum Nachteil diverser Leasinggesellschaften schuldig. Weiter sprach die Vorinstanz ihn der Veruntreuung in drei Fällen, begangen zwischen 15. August 2008 und 18. Dezember 2008 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 56‘810.00, der Misswirtschaft, begangen am 5. Februar 2009 im Deliktsbetrag von CHF 163‘620.00 sowie der Urkundenfälschung, begangen in 13 Fällen zwischen Dezember 2005 und Januar 2009, schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monaten zu vollziehen sind. Für die Teilstrafe von 24 Monaten schob die Vorinstanz den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Schliesslich wurde der Beschuldigte 1 zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 34‘840.05 verurteilt (pag. 18 436 ff.). Der Beschuldigte 2 wurde mit gleichem Urteil des Betrugs in 8 Fällen, begangen zwischen März 2008 und November 2008 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 3.1 Millionen schuldig erklärt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. Der Beschuldigte 2 hatte weiter die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 17‘419.95 zu tragen (pag. 18 440 ff.). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte 1 verurteilt, der E.________AG CHF 24‘210.00 zu bezahlen. Die weiteren Zivilklagen der F.________ GmbH, der H.________AG sowie der J.________ AG wurden hingegen ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (pag.18 443). Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung des Falschgelds, entschied über die Rückgabe der beigezogenen Konkursakten sowie über die Löschung des vom Beschuldigten 1 erstellten DNA-Profils (pag. 18 443 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 1, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 19. Februar 2016 (pag. 18 451) bzw. am 23. Februar 2016 (pag. 18 453) form- und fristgerecht die Berufung an. In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 20. Juni 2016 erklärte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 19 345 ff.). Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2016 erklärte der Beschuldigte 1 die Anfechtung der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, der Nebenfolgen des Urteils sowie der Kosten-

4 folgen. Die Berufung richte sich hingegen nicht gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung des Verteidigers sowie gegen die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Veruntreuung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung (pag. 19 363 f.). Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 setzte die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Erklärung der Anschlussberufung (pag. 19 366 ff.). Am 5. Oktober 2016 forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, schriftlich mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 19 374 ff.). Am 10. Oktober 2016 gab Staatsanwalt K.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt (pag. 19 387). Auch Rechtsanwalt I.________ (für die H.________AG), Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt B.________ erklärten sich einverstanden (pag. 19 390, 19 393, 19 399), woraufhin die Verfahrensleitung am 14. November 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anordnete und die Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Begründung aufforderte (pag. 19 401 ff.). Am 15. Dezember 2016 erfolgte die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten 1 (pag. 19 408 ff.). Die Begründung des Beschuldigten 2 datiert ebenfalls vom 15. Dezember 2016 und ging am 19. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 19 436 ff.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 forderte die Verfahrensleitung die übrigen Parteien zur Stellungnahme auf (pag. 19 459 ff.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 verzichtete Rechtsanwalt I.________ namens seiner Klientin auf eine Stellungnahme (pag. 19 472). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete nach einmalig erfolgter Fristerstreckung am 31. Januar 2017 ihre Anträge (pag. 19 474 ff.). Die übrigen Privatkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Beschuldigte 2 reichte am 15. Dezember 2016 (recte: 22. Februar 2017, vgl. pag. 19 500) die Replik ein (pag. 19 490 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung replizierte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1 am 24. März 2017 (pag. 19 502 ff.). Auf die ihm mit Verfügung vom 27. März 2017 gewährte Gelegenheit zur Duplik (pag. 19 512 ff.) verzichtete Staatsanwalt K.________ am 28. März 2017 (pag. 19 520). Die Privatklägerinnen haben sich wiederum nicht vernehmen lassen, woraufhin der Schriftenwechsel am 2. Mai 2017 als geschlossen erklärt wurde (pag. 19 522 ff.). 3. Anträge der Parteien Am 20. Juni 2016 stellte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 19 346): In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 19.02.2016 1. sei der Beschuldigte C.________ vollumfänglich freizusprechen; 2. seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen; 3. seien dem Beschuldigten C.________ die Kosten der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz durch den Kanton Bern zu entschädigen. Am 23. Juni 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 19 364):

5 1. Der Beschuldigte 1, A.________, sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. 2. Die gesamten auf den vorstehend beantragten Freispruch entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dabei seien dem unterzeichnenden Verteidiger im Zusammenhang mit dem vorstehend beantragten Freispruch – auch erstinstanzlich – das volle Honorar für die amtliche Verteidigung auszurichten, wodurch die Rückerstattungsverpflichtung des Beschuldigtem A.________ nach Art 135 Abs. 4 StPO entsprechend zu entfallen habe bzw. zu reduzieren ist. 3. Der Unterzeichnende sei dem Beschuldigten 1, A.________, auch für das Verfahren vor der Berufungsinstanz als amtlicher Verteidiger beizuordnen, wobei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der zu gegebenem Zeitpunkt einzureichenden Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei. Am 15. Dezember 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ in seiner schriftlichen Berufungsbegründung namens des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 19 410 f.): 1. Der Beschuldigte A.________ / Berufungsführer 1 sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB), angeblich begangen zwischen März 2008 und November 2008 in L.________, M.________, N.________ und anderswo, freizusprechen. Die gesamten auf den vorstehend beantragten Freispruch entfallenden erst- und die gesamten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dabei sei dem unterzeichenden Verteidiger des Berufungsführers 1 im Zusammenhang mit dem vorstehend beantragten Freispruch – auch erstinstanzlich – das volle Honorar für die amtliche Verteidigung auszurichten, wodurch die Rückerstattungsverpflichtung des Beschuldigten A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO entsprechend zu entfallen habe bzw. zu reduzieren ist. 2. Der Unterzeichnende sei dem Beschuldigten A.________ / dem Berufungsführer 1 auch für das Verfahren vor der Berufungsinstanz als amtlicher Verteidiger beizuordnen, wobei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. das volle Honorar für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der zu gegebenen Zeitpunkt einzureichenden Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei. 3. Im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Veruntreuung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung sei der Beschuldigte A.________ / der Berufungsführer 1 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Staatsanwalt K.________ stellte namens der Generalstaatsanwaltschaft am 31. Januar 2017 folgende Anträge (pag. 19 475 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte/Berufungsführer 1 1. wegen mehrfacher Veruntreuung im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 56‘180.00 gemäss Ziffern I.2.1-3 des Urteilsdispositivs und

6 2. wegen Misswirtschaft im Deliktsbetrag von CHF 163‘200.00 gemäss Ziffer I.3 des Urteilsdispositivs sowie 3. wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziffern I.4.1-13 des Urteilsdispositivs verurteilt wurde, und 4. es die weiteren den Beschuldigten/Berufungsführer 1 betreffenden Verfügungen gemäss Ziffer V. und VI.1 und VII des Urteilsdispositivs betrifft. II. Der Beschuldigte/Berufungsführer 1 sei wie in erster Instanz, Ziffern I.1.1-10 des Urteilsdispositivs, schuldig zu erklären und wie in erster Instanz, Ziffer II des Urteilsdispositivs, zu verurteilen. Der Beschuldigte/Berufungsführer 2 sei wie in erster Instanz, Ziffern III.1.1-9 des Urteilsdispositivs, schuldig zu erklären und wie in erster Instanz, Ziffer IV des Urteilsdispositivs, zu verurteilen. III. Der Beschuldigte/Berufungsführer 1 sei zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten oberer Instanz zuzüglich einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr von CHF 1‘000.00 (Art. 21 lit. b VKD) zu verurteilen. Der Beschuldigte/Berufungsführer 2 sei zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten oberer Instanz zuzüglich einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr von CHF 500.00 (Art. 21 lit. b VKD) zu verurteilen. IV. Das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldigten/Berufungsführer 1 vor oberer Instanz sei gerichtlich festzusetzen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 20. Juni 2016 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2, es seien sämtliche bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen etc. beizuziehen, die Beschuldigten seien erneut einzuvernehmen und auch die Privatklägerschaft sei zu den in der Eingabe aufgeworfenen Fragen einzuvernehmen bzw. es sei eine schriftliche Stellungnahme einzuholen (pag. 19 347 ff.). Am 5. Oktober 2016 wies die Verfahrensleitung diese Beweisanträge ab (pag. 19 374 ff.; vgl. im Folgenden Ziffer II). Von Amtes wegen wurden mit Verfügung vom 14. November 2016 aktuelle Strafregisterauszüge über die Beschuldigten (Beschuldigter 1 pag. 19 406; Beschuldigter 2 pag. 19 407) eingeholt (pag. 19 401 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge teilweiser Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer bezüglich des Beschuldigten 1 die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung sind hingegen in Rechtskraft erwachsen. Ebenso ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen.

7 Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Beschuldigten 2 hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Betrugs, allenfalls die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilkläger 1-4 ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Beweisanträge In der Berufungserklärung vom 20. Juni 2016 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2, es seien sämtliche bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen etc. beizuziehen, die Beschuldigten seien erneut einzuvernehmen und auch die Privatklägerschaft sei zu den in der Eingabe aufgeworfenen Fragen einzuvernehmen bzw. es sei eine schriftliche Stellungnahme darüber einzuholen (pag. 19 347 ff.). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 abgewiesen, wobei vollumfänglich auf die entsprechende Begründung verwiesen werden kann (pag. 19 374 ff.). Im Sinne einer Zusammenfassung sind im Folgenden die wesentlichen Argumente kurz zu wiederholen: Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur ausnahmsweise in den abschliessend aufgezählten drei Fällen wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). - Zum Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten: Beide Beschuldigte wurden während des Strafverfahrens mehrmals eingehend zur Sache und zur Person einvernommen, insbesondere auch durch das erstinstanzliche Gericht. Eine Wiederholung der Beweisabnahme erachtet die Kammer mit Blick auf die zahlreichen vorhandenen aktenkundigen Aussagen der Beschuldigten und den Ausnahmecharakter von Beweisabnahmen durch das Berufungsgericht zur Feststellung des Sachverhalts als nicht erforderlich. - Zum Antrag auf Einvernahme der Straf- und Zivilkläger bzw. Einholung einer entsprechenden Stellungnahme: Die durch den Beschuldigten 2 aufgeworfenen Fragen, welche an die Straf- und Zivilkläger zu richten seien, wurden diesen bereits teilweise bzw. sinngemäss unterbreitet und durch sie schriftlich beantwortet (vgl. pag. 134 74 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 1; pag. 130 71 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 2; pag. 135 11 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 3 und pag. 143 31 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 4), und es sind keine Gründe nach Art. 389 Abs. 2 StPO für eine Wiederholung

8 dieser Beweismassnahmen ersichtlich. Soweit den Straf- und Zivilklägern die aufgeworfenen Fragen noch nicht unterbreitet wurden, ist festzuhalten, dass die Kammer – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – anhand der vorhandenen Beweismittel in der Lage ist, die vorliegend relevanten Fragen zu klären. III. Allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung 6. Einleitende Bemerkungen zum Sachverhalt Kurz zusammengefasst gründet das vorliegende Strafverfahren auf folgendem Sachverhalt: Das Strafverfahren ist vollumfänglich auf die Selbstanzeige des Beschuldigten 1 zurückzuführen. Gemäss dessen Angaben beabsichtigte er, den wirtschaftlichen Untergang seiner Gesellschaften (konkret: O.________AG, P.________AG, Q.________AG und R.________AG) zu verhindern, indem er diesen mittels sale and lease back Geschäften Liquidität verschaffen wollte. Konkret beabsichtigte der Beschuldigte 1, den Leasinggesellschaften sich im Eigentum seiner Gesellschaften befindliche Maschinen zu verkaufen, und diese anschliessend von den Gesellschaften zurück zu leasen. Da die Leasinggesellschaften (mit einer Ausnahme) nicht bereit waren, sale and lease back Geschäfte abzuschliessen, wurde durch den Beschuldigten 1 – auf Anraten eines hierfür beigezogenen Leasingbrokers – ein Dreiecksvertragsverhältnis konstruiert, welches einem formell ordentlichen Leasinggeschäft entsprach, und zu dessen Abschluss die Leasinggesellschaften entsprechend bereit waren. Der Beschuldigte 2, welcher mit seiner Gesellschaft (S.________AG, nachfolgend S.________AG) in einem ähnlichen Industriezweig tätig und geschäftlich mit dem Beschuldigten 1 bekannt war, trat gegenüber den Leasinggesellschaften formell als Lieferant bzw. Verkäufer der Maschinen auf und liess den Leasinggesellschaften (meist) über den Beschuldigten 1 und den Leasingbroker entsprechende Offerten seiner Firma zukommen. Die Maschinen wurden im Folgenden von den Leasinggesellschaften gekauft. Der Beschuldigte 1 schloss seinerseits mit den Leasinggesellschaften einen Vertrag über das Leasing der Maschinen ab. Den Kaufpreis überwiesen die Leasinggesellschaften dem mutmasslichen Verkäufer und Lieferanten, also dem Beschuldigten 2, welcher diesen in der Folge – abzüglich einer Summe von 3-5 % – an den Beschuldigten 1 weiterleitete. Die Vorinstanz hat den allgemeinen Sachverhalt zu den involvierten Gesellschaften sowie die vorhandenen Beweismittel – insbesondere die Aussagen der beiden Beschuldigten – zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen, welche unbestritten sind, kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 18 481 ff., S. 24-37 der Entscheidbegründung).

9 7. Beweiswürdigung 7.1 Verweis auf vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel grundsätzlich zutreffend gewürdigt, weswegen auch diesbezüglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 18 494 ff., S. 37-46 der Entscheidbegründung). Mit Blick auf die Vorbringen der beiden Beschuldigten im Berufungsverfahren drängen sich jedoch vorab einige allgemeine beweiswürdigende Ausführungen auf, welche bezüglich sämtlicher zu prüfender Anklagepunkte gelten. 7.2 Vorbringen des Beschuldigten 1 Die Vorbringen des Beschuldigten 1 beschränken sich im Wesentlichen auf rechtliche Überlegungen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bringt er einzig vor, dass es ihm nie darum gegangen sei, die Gesellschaften zu schädigen oder das erwirtschaftete Geld im eigenen Interesse zu verwenden. Ihm sei es nur um die Rettung seiner Gesellschaften gegangen. Er hätte nicht damit gerechnet, dass seine Vorgehensweise allenfalls Schaden anrichten könne (pag. 19 428 f.). Ähnliches hat der Beschuldigte 1 bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, wobei die Vorinstanz hierzu ausführlich Stellung genommen hat. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass es dem Beschuldigten 1 nie darum gegangen sei, die Leasinggesellschaften zu schädigen. Vielmehr habe der Beschuldigte 1 – was sich aus seinen eigenen Angaben ergebe – für seine Firmengruppe Liquidität beschaffen wollen. Dennoch stehe fest, dass der Beschuldigte 1 die schlechte finanzielle Situation der Firmengruppe gekannt habe, weswegen er auch zum bekannten Mittel der Liquiditätsbeschaffung gegriffen habe. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an (vgl. pag. 18 517 f., S. 60 f. der Entscheidbegründung). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer die Frage, ob der Beschuldigte 1 die Möglichkeit der Schädigung der Leasinggesellschaften kannte und in Kauf nahm für die Frage des subjektiven Tatbestands als irrelevant. Mit Blick auf den eingetretenen Schaden ist für die rechtliche Würdigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht relevant, dass dem Beschuldigten 1 bewusst war, dass die Maschinen nicht über den von ihm angegebenen Wert verfügten. Der Beschuldigte 1 hat sich wissentlich und willentlich dazu entschieden, gegenüber den Leasinggesellschaften diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Ihm war die Tragweite seines Handelns bewusst. So wusste er, dass die Leasinggesellschaften deutlich überhöhte Kaufpreise bezahlten. Dies ergibt sich ohne weiteres aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen. Weiter wusste der Beschuldigte 1 auch, dass die Leasinggesellschaften über die Unabhängigkeit des Lieferanten und über die gesamten Umstände der Vertragsanbahnung – die Maschinen befanden sich bereits im Eigentum seiner Gesellschaften – getäuscht wurden. Ihm war zudem bewusst, dass die Leasinggesellschaften nicht bereit waren, einen sale and lease back Vertrag mit ihm abzuschliessen, weswegen er denn auch – unter Beizug des Beschuldigten 2 sowie des Leasingbrokers T.________ – ein Dreiecksvertragsverhältnis konstruierte. Der Beschuldigte 1 handelte damit in sämtlichen Fällen wissentlich und willentlich. Er wollte den eingetretenen Erfolg (und nahm diesen nicht nur in

10 Kauf). Zusammen mit der Vorinstanz geht jedoch auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 in der Absicht handelte, für seine Firmengruppe Liquidität zu beschaffen, und dass er – und dies ist für die Strafzumessung relevant – keine direkte persönliche Bereicherung anstrebte. 7.3 Vorbringen des Beschuldigten 2 Auch der Beschuldigte 2 zieht die vorinstanzliche Beweiswürdigung grösstenteils nicht in Zweifel. Er bringt in sachverhaltsmässiger Hinsicht bezüglich seines Wissens und Wollens jedoch vor, für ihn sei das gewählte Konstrukt eine zulässige Form eines sale and lease backs gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche gestellt, der Beschuldigte 1 habe ihm eine Summe nach eigenem Gutdünken zukommen lassen. Von den weiteren Hintergründen habe er keine Kenntnis gehabt (pag. 19 448). Er habe in den Einvernahmen keine detaillierten Aussagen machen können, da er keine entsprechenden Kenntnisse gehabt habe. Es hätten keine fallweisen Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 stattgefunden, seine knappen Angaben dürften deshalb nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden (pag. 19 449). Schliesslich habe er keine Kenntnis der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten 1 gehabt, und auch über keine eigene Bereicherungsabsicht verfügt (pag. 19 453). Die Kammer schliesst sich wiederum den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 18 501 ff., S. 44-46 der Entscheidbegründung), wobei jedoch anzumerken ist, dass an dieser Stelle noch keine Würdigung der Strafbarkeit des Beschuldigten 2 bzw. der von ihm durchgeführten Geschäfte erfolgen soll bzw. darf. Dass C.________ mit der S.________AG gegenüber diversen Leasinggesellschaften als Lieferantin von Maschinen aufgetreten war, die er in Wahrheit gar nicht geliefert hatte, wurde gerade hiervor in Ziff. III. B. 4. geschildert. Der Beschuldigte behauptete jedoch, wie hiervor in Ziff. III. 2.2 ausgeführt, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er etwas mache, was verboten sei. Zu dieser Aussage ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:  C.________ sagte gegenüber dem Staatsanwalt selbst aus, A.________ habe ihm gesagt, er könne nicht seine eigenen Maschinen leasen. Genau das tat er aber, indem er mit Hilfe von C.________ den Leasinggesellschaften nur vorspiegelte, die S.________AG sei die Lieferantin der Maschinen. Das wusste dieser genau, denn nicht einmal er selbst machte geltend, die S.________AG sei reale, von den A.________-Gesellschaften unabhängige Eigentümerin der verleasten Maschinen gewesen. Der Beschuldigte C.________ wusste daher, dass er die Leasinggesellschaften mit den eingereichten Unterlagen schlicht anlog. Es handelte sich bei dieser Lüge auch nicht nur um harmlose, formelle Notwendigkeiten, welche gegenüber den Leasinggesellschaften geltend gemacht bzw. ausgeführt wurden.  Der ganze Ablauf der Geschäftsbeziehung mit A.________ bzw. dessen Gesellschaften spricht deutlich gegen normale, legale Geschäfte. A.________ schickte der S.________AG nicht nur technische Beschreibungen und Vorlagen für Offerten, Rechnungen und Begleitbriefe, sondern forderte die S.________AG auf, diese zu übernehmen, auf ihrem Briefpapier auszudrucken bzw. mit ihrem Kleber zu versehen, leitete sie also genau an, wie sie bei dieser Täuschung vorgehen musste. Dass es sich dabei nicht um ein normales Geschäftsgebaren handelt, ist offensichtlich und kann einem langjährigen Geschäftsmann wie C.________

11 auf keinen Fall entgangen sein. Wie dieser ernstlich aussagen konnte, er habe gedacht, daran sei nichts Schlechtes, ist für das Gericht unverständlich.  Aus den Aussagen von A.________ geht hervor, dass er dem Beschuldigten C.________ gesagt hatte, er benötige Liquidität um expandieren und den Kauf der Q.________AG finanzieren zu können. Wären die A.________Gruppe jedoch finanziell so gut dagestanden, dass diese hätte expandieren können, dann hätte sie dies nicht mit diversen, innert kurzer Zeit erfolgenden, sehr unüblichen Leasinggeschäften machen müssen. Vielmehr hätte die A.________-Gruppe sich diese Expansion durch normale Bankkredite finanzieren lassen können. Dies musste auch C.________ bewusst gewesen sein.  C.________ bzw. die S.________AG erhielt für ihre Hilfe pro Leasingvertragsabschluss 3- 5% der Kaufsumme, die die Leasinggesellschaft an die S.________AG bezahlte. Gemäss der Gegenüberstellung der Beträge, die bei der S.________AG von den Leasinggesellschaften eingingen, und den an die A.________-Gesellschaften weitergeleiteten Beträge, vereinnahmte die S.________AG damit innerhalb von nur rund acht Monaten über CHF 124‘500.00 inkl. MWST (pag. 137 12 079 i.V.m. pag. 121 13 033; pag. 137 12 058 i.V.m. pag. 121 13 036; pag. 137 12 015 i.V.m. pag. 121 13 024; pag. 137 12 053 i.V.m. pag. 121 13 030; pag. 137 12 032 i.V.m. pag. 121 13 021; pag. 137 12 023 i.V.m. pag. 121 13 027; pag. 137 12 091 i.V.m. pag. 121 31 039; pag. 137 12 088 i.V.m. pag. 121 31 042). Eine sehr hohe Summe dafür, dass C.________ bzw. U.________ nichts anderes tun mussten, als einige Papiere auszudrucken und zu unterzeichnen. C.________ sagte auch selbst aus, es handelte sich um eine ziemlich hohe Summe, die durch diese Leasinggeschäfte hereingekommen sei. Aus den Jahresrechnungen der S.________AG ergibt sich denn auch, dass sich deren Umsatz im fraglichen Jahr mehr als verdreifachte, obwohl die Personalkosten sanken. Dem Beschuldigten C.________ gelang es gegenüber der Kantonspolizei nicht, nachvollziehbar zu erklären, warum die S.________AG so viel Geld erhalten hatte. Dass es sich bei dem gegenüber der Staatsanwaltschaft geäusserten Erklärungsversuch, es habe sich um eine Abgeltung des Risiko von zu erbringenden Garantieleistungen gehandelt, um eine reine Schutzbehauptung handelt, wurde hiervor in Ziff. III. B. 2.2 erläutert. Diese im Verhältnis zu den geleisteten Arbeiten völlig überhöhten Zahlungen mussten auch dem naivsten Geschäftsmann (was der Beschuldigte C.________ aber keinesfalls war) klar machen, dass hier etwas „nicht mit rechten Dingen“ zugehen kann. Weiter ist die Aussage von C.________, die S.________AG habe sich keinen geldwerten Vorteil verschaffen wollen, sondern A.________ habe sich mit den Zahlungen einfach für ihre Bemühungen bedanken wollen, angesichts der Höhe der vereinnahmten Summe absolut unglaubhaft. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht kommt gestützt auf die obgenannten Ausführungen zum Schluss, dass die Aussage von C.________, ihm sei nicht bewusst gewesen, etwas Verbotenes zu machen, nicht glaubhaft ist. Vielmehr erachtet es das Gericht als erstellt, dass C.________ genau wusste, dass er etwas Verbotenes tat, als er seine S.________AG als fiktive Lieferantin gegenüber diversen Leasinggesellschaften auftreten liess. Nach Ansicht des Gerichts liegt das Motiv von C.________, bei diesen Geschäften mitzumachen, einerseits in dem sehr willkommenen, mit praktisch keinem Aufwand verbundenen, Zusatzertrag von rund CHF 124‘500.00. Andererseits liegt es auch darin, dass er die gute Kundin, A.________-Gruppe, nicht verlieren wollte, machte er doch selbst geltend, er habe im Jahr 2008 seinerseits mehrere Maschinen an diese verkaufen können. Daran vermag auch die Aussage von C.________ nichts ändern, wonach er davon ausgegangen sei, dass die jeweilige Leasinggesellschaft gewusst habe, dass die S.________AG nur formell als Liefe-

12 rantin aufgetreten sei und die Maschinen nicht wirklich geliefert worden seien (pag. 18 253). Diese Aussage erachtet das Gericht nicht als glaubhaft, weil diese in Widerspruch mit dem tatsächlich unternommenen, aufwändigen Erstellen der Dokumente (Angebotsschreiben, Offerten, sehr ausführliche technische Beschriebe, etc.) steht. Wäre der Beschuldigte C.________ tatsächlich davon ausgegangen, dass die Leasinggesellschaften die Vorgehensweise der beiden Beschuldigten kannten, so hätte auf die Ausfertigung dieser Dokumente verzichtet werden können und die Mitunterzeichnung des Leasingvertrags durch die S.________AG hätte gereicht. A.________ sagte aus, C.________ habe nichts von seinen „Machenschaften“ gewusst und meinte damit, dieser habe nichts von den falschen Typenbezeichnungen oder Maschinenjahrgängen gewusst. Es gibt keine Hinweise, wonach diese Aussage nicht stimmt. Das Gericht geht daher beweiswürdigend davon aus, dass C.________ zwar wusste, dass er den verschiedenen Leasinggesellschaften gegenüber wahrheitswidrig vortäuschte, seine Gesellschaft S.________AG sei die Lieferantin der Maschinen, dass er aber nicht wusste, dass die ihm von A.________ zugestellten Unterlagen teilweise auch inhaltliche Fehler bzw. Unwahrheiten enthielten. Der Beschuldigte 2 bringt vor oberer Instanz nichts vor, was diese zutreffenden Ausführungen in Zweifel ziehen würde. Ergänzend ist anzumerken, dass gerade die beträchtliche Anzahl an solchen Leasinggeschäften – immerhin wurden innerhalb von 9 Monaten 8 Leasingverträge abgeschlossen – gegen ein übliches Vorgehen spricht. Mit Blick auf diese hohe Anzahl an Geschäften musste der Beschuldigte 2 davon ausgehen, dass die Firmengruppe des Beschuldigten 1 mit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen, wonach er keine Kenntnis der Absichten des Beschuldigten 1 gehabt haben will, nicht glaubhaft. Sie stehen zudem im Widerspruch zu den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten 1, wonach er dem Beschuldigten 2 offen gelegt habe, dass seine Firmengruppe Liquidität benötige. Der Beschuldigte 2 hatte damit Kenntnis davon, dass es dem Beschuldigten 1 auf anderem Weg – insbesondere unter Angabe der wahren ursprünglichen Eigentumsverhältnisse der Maschinen – nicht möglich gewesen wäre, Liquidität für seine Gesellschaften zu beschaffen. Damit war dem Beschuldigten 2 auch bewusst, dass es sich dabei nicht um ein übliches Vorgehen handelt, sondern der Beschuldigte 1 auf anderem Wege nicht zum Ziel gelangen würde. Der Beschuldigte 2 wusste zudem, dass sich die Maschinen nicht in seinem Eigentum bzw. Besitz befanden, und er diese dem Beschuldigten 1 nicht liefern konnte. Der Beschuldigte 2 kannte diese Tatsachen nicht nur, sondern wollte den Beschuldigten 1 bei seinem Vorgehen auch unterstützen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass die Leasinggesellschaften über die Unabhängigkeit des Lieferanten und über die gesamten Umstände der Vertragsanbahnung getäuscht wurden. So war ihm insbesondere bewusst, dass die Leasinggesellschaften aufgrund des damit eingehenden Risikos nicht bereit waren, ein sale and lease back Vertrag abzuschliessen, weswegen das Konstrukt mit ihm als angeblich unabhängigen Lieferanten gewählt wurde. Der Beschuldigte 2 handelte also wissentlich und willentlich. Seine Motivation lag wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt zum einen in der Umsatzsteigerung seiner Gesellschaft, zum anderen aber auch darin, einen langjährigen Kunden zufriedenzustellen und zu unterstützen; dies sowohl aus Kulanz, aber auch mit Blick auf künftige Geschäfte zwischen den beiden.

13 8. Frage des Eigentumsübergangs 8.1 Überlegungen der Vorinstanz und der Parteien Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Frage, ob das Eigentum an den Leasingobjekten tatsächlich auf die Leasinggesellschaften übergegangen ist, von entscheidender Bedeutung. Dabei handelt es sich um eine sachverhaltsmässige Vorfrage, welche jedoch anhand von rechtlichen Überlegungen zu klären ist. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Eigentum an den Leasingobjekten sei nicht übergegangen, da kein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen sei. Da die S.________AG zudem nicht unmittelbare Besitzerin der fraglichen Maschinen gewesen sei, habe sie den Leasinggesellschaften kein Eigentum daran verschaffen können (pag. 18 515 f., S. 58 f. der Entscheidbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft führt ihrerseits zum Eigentumsübergang aus, das sale and lease back Geschäft kollidiere in der Schweiz bei beweglichen Objekten mit der Bestimmung zum Faustpfandrecht gemäss Art. 717 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 21). Bleibe die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so sei der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei (pag. 19 478). Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 stellen sich hingegen auf den Standpunkt, die Leasinggesellschaften hätten Eigentum an den fraglichen Leasingobjekten erworben. Die Kammer schliesst sich aus folgenden Gründen diesen Überlegungen an: 8.2 Verpflichtungsgeschäft Die Eigentumsübertragung setzt ein gültiges Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft voraus (Art. 184 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 22). Ob ein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob zwischen den drei Parteien ein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist. Dabei ist von folgender Ausgangslage auszugehen: - Eigentümer der Maschinen war der Beschuldigte 1; - als (angeblicher) Verkäufer trat der Beschuldigte 2 auf; - Käuferin war die jeweilige Leasinggesellschaft. Der Wille sämtlicher Parteien war darauf gerichtet, den Leasinggesellschaften Eigentum an den fraglichen Maschinen zu verschaffen. Handlungsziel des Beschuldigten 1 war es, ein sale and lease back Geschäft abzuschliessen, da er damit seiner Gesellschaft die dringend benötigte Liquidität verschaffen konnte. Das täuschende Konstrukt wählte er ausschliesslich deshalb, weil die Leasinggesellschaften nicht bereit waren, ein klassisches sale and lease back Geschäft abzuschliessen. Der Beschuldige 2 wollte den Beschuldigten 1 seinerseits bei dieser Vorgehensweise unterstützen. Er handelte wie festgestellt auch aus egoistischen Beweggründen. So wollte er einen langjährigen Geschäftspartner zufrieden stellen und für seine eigene Firma zusätzlichen Umsatz generieren. Die Leasinggesell-

14 schaft wollte ihrerseits (über ein klassisches Leasing) Eigentum an den Maschinen erwerben und die Leasingobjekte gegen ein entsprechendes Entgelt dem Beschuldigten 1 zur Verfügung stellen (Leasing). Weiter ist auch unbestritten, dass das Eigentum bei klassischen Leasinggeschäften auf die Leasinggesellschaft übergeht. Dies ergibt sich denn auch aus sämtlichen vorliegenden Leasingverträgen (Im Einzelnen: pag. 134 31 143, 160 61 005 f., 134 21 011 und 134 21 017, 134 11 012, 130 71 032, 101 31 018, 135 11 008 und 101 50 028, 134 31 043); insbesondere auch aus dem einzigen als solchen bezeichneten sale and lease back Vertrag (vgl. pag. 134 41 018). Vorliegend ist insofern von einem aussergewöhnlichen Vertragsverhältnis auszugehen, als der Beschuldigte 2 gegenüber den Leasinggesellschaften im Auftrag des Beschuldigten 1 als Verkäufer auftrat und die Leasinggesellschaften über die wahren Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Objekten täuschte. Dieses Vorgehen ist nach Ansicht der Kammer als Strohmanngeschäft, welches ein Unterfall des sogenannten fiduziarischen Rechtsgeschäfts darstellt, zu qualifizieren. Charakteristisch für das Strohmanngeschäft ist, dass jemand zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung und im Interesse eines Hintermanns ein Recht erwirbt oder ausübt, weil der Hintermann selbst nicht in Erscheinung treten will oder kann (vgl. Einzelheiten bei Berner Kommentar Band Nr. VI/1/1, KRAMER/SCHMIDLIN (Hrsg.), 1986, N 136 ff. zu Art. 18 OR, insb. N 139). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein Strohmanngeschäft als Unterfall des fiduziarischen Rechtsgeschäfts ein gültiges Verpflichtungsgeschäft darstellt. Bei der Treuhand überträgt die Treugeberin dem Treuhänder ein Recht (Eigentum, Forderung) mit der Abrede, im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung der Treugeberin tätig zu werden. Die Treuhand zerfällt in zwei Teile: das schuldrechtliche fiduziarische Grundgeschäft (Auftrag, Sicherungsabrede) und die fiduziarische Übertragung des Rechts als Verfügungsgeschäft. Charakteristisch ist, dass der Treuhänder eine überschiessende Rechtsmacht erhält. Er wird Vollrechtsinhaber; in der Ausübung des Rechtes ist er jedoch gegenüber der Treugeberin durch die obligatorisch wirkende Abrede beschränkt (vgl. SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage 2016, S. 234). Das Bundesgericht folgt der Auffassung des vollen Rechtserwerbs des Treuhänders, d.h. der Treuhänder oder Fiduziar wird voller Rechtsinhaber (vgl. WIEGAND in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, HONSELL/VOGT/WIEGAND (Hrsg.), 6. Auflage 2015, N 140 und 143 zu Art. 18 mit weiteren Hinweisen). Strohmanngeschäfte sind deshalb grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Simulation unwirksam (Berner Kommentar Band Nr. VI/1/1, a.a.O., N 136 ff. zu Art. 18 OR, insb. N 139). Auch dem Zürcher Kommentar lässt sich entnehmen, dass Geschäfte, welche der vorgeschobene Strohmann mit einem Dritten abschliesst, keineswegs per se simuliert seien. Der vorgeschobene Strohmann schliesst in aller Regel einen ernst gemeinten Vertrag als mittelbarer Stellvertreter ab (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar OR, 3. Auflage 2014, N 178f. zu Art. 18 OR). Demnach ist vorliegend von einem fiduziarischen Rechtsgeschäft bzw. einem Strohmanngeschäft auszugehen: Der Beschuldigte 1 wollte das Eigentum der Maschinen auf den Beschuldigten 2 übertragen, damit dieser die Maschinen gültig an die Leasinggesellschaft weiterverkaufen konnte. Sein Handlungsziel (und damit auch das Ziel des Beschuldigten 2, welcher den Beschuldigten 1 bei diesem Vor-

15 gehen unterstützt hatte bzw. unterstützen wollte), war es, einen sale and lease back Vertrag abzuschliessen. Es liegen der Kammer keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte 1 den Leasinggesellschaften kein Eigentum an den Leasingobjekten verschaffen wollte. Auch sahen wie erwähnt sämtliche Leasingverträge den Übergang des Eigentums vor (vgl. im Detail oben). Schliesslich wollten auch die Leasinggesellschaften Eigentum an den Maschinen erwerben und diese anschliessend dem Beschuldigten 1 als Leasingnehmer gegen ein entsprechendes Entgelt zum Gebrauch überlassen. Vorliegend wurde damit ein gültiges Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Es mag als störend erscheinen, dass die Leasinggesellschaften keine Maschinen des Beschuldigten erwerben wollten, da sie eben gerade keine sale and lease back Verträge abschliessen wollten. Insofern liegt jedoch eine Täuschung vor, die gemäss Art. 28 OR zivilrechtlich die Unverbindlichkeit des Vertrages für den Getäuschten zur Folge hat, die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts jedoch nicht beeinflusst. Sämtliche Leasinggesellschaften hielten jedoch an der Verbindlichkeit des Vertrags fest und fochten diesen nicht an. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie im Konkursverfahren Eigentum an den Maschinen beanspruchten. 8.3 Verfügungsgeschäft Die Eigentumsübertragung setzt wie erwähnt ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft voraus. Zu prüfen ist damit, ob aus sachenrechtlicher Sicht ein gültiges Verfügungsgeschäft vorliegt. Eigentumserwerb setzt grundsätzlich eine Besitzesübertragung voraus. Dass der Beschuldigte 1 bzw. dessen Gesellschaften stets im Besitz der Maschinen blieben, schadet jedoch vorliegend nicht. Gemäss Art. 924 Abs. 1 ZGB kann der Besitz einer Sache auch ohne Übergabe erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. Dieses sogenannte Besitzeskonstitut erfordert, dass der Veräusserer Besitzer ist, die Sache aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses (wie Miete, Leihe, Nutzniessung etc.) bei diesem verbleibt und die Willensübereinstimmung hierzu besteht (VITO ROBERTO/STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Sachenrecht, Stämpfli Skripten, 4. Auflage 2014, S. 74). Das Besitzeskonstitut besteht damit vorliegend aus dem Leasingvertragsverhältnis. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass bei sogenannten sale and lease back Verträgen der Eigentumsübergang bei Mobilien Dritten gegenüber unwirksam sei, weil darin eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand zu erblicken sei (AMSTUTZ/MORIN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, a.a.O., N 68 zu Einleitung vor Art. 184 ff.). Die Autoren stützen sich auf Art. 717 Abs. 1 ZGB. Demnach ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer bleibt und damit die Benachteiligung Dritter oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Eigentumsübergang unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen, auf welche später noch näher einzugehen sein wird, lediglich Dritten gegenüber unwirksam bleibt. Das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien wird

16 davon nicht berührt. Grundsätzlich geht das Eigentum an den Objekten damit auf den Erwerber über. Rinderknecht führt in seiner Dissertation aus, dass beim sale and lease back zwischen den beteiligten Parteien die mittels Besitzeskonstituts vollzogene Eigentumsübertragung voll gültig sei, sofern das Grundgeschäft keine Mängel aufweise (was vorliegend wie aufgezeigt nicht der Fall ist). Lediglich in seiner Wirkung gegenüber Dritten ist diese besitzlose Eigentumsübertragung eingeschränkt, indem sie bei Vorliegen der in subjektiver Hinsicht geforderten Umgehungs- bzw. Benachteiligungsabsicht gegenüber den benachteiligten Gläubigern des Veräusserers keine Gültigkeit zu erlangen vermag. Deshalb ist der Leasinggeber in seinem direkten Eigentumsanspruch gegenüber dem Vertragspartner auch zu schützen, soweit keine Drittinteressen tangiert werden. Eine echte Benachteiligungsabsicht gegenüber den Gläubigern des Leasingnehmers ist beim sale and lease back Verfahren in der Regel aber ohnehin nicht nachzuweisen, da der von den Parteien verfolgte Vertragszweck in einer Finanzierung bzw. der Versorgung des Leasingnehmers mit liquiden Mitteln gesehen werden kann (THOMAS M. RIN- DERKNECHT, Leasing von Mobilien, Zürich 1984, S. 79). Es liegen vorliegend keine Hinweise dafür vor, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Benachteiligungsabsicht gegenüber Dritten vorlag. Selbst wenn eine Benachteiligungsabsicht vorgelegen hätte, würde wie aufgezeigt die Gültigkeit des Vertrags zwischen den Parteien davon nicht berührt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ein gültiges Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft vorliegt, und die Leasinggesellschaften damit Eigentümer der jeweiligen Objekte geworden sind. IV. Allgemeine rechtliche Ausführungen 9. Vorbemerkung Da das Vorgehen der beiden Beschuldigten und damit die einzelnen Anklagepunkte in sachverhaltsmässiger Hinsicht vergleichbar sind, erfolgen bereits an dieser Stelle allgemeine Ausführungen zu den einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Dabei wird insbesondere auch auf die vorliegend zentrale Frage der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist bzw. auf die Opfermitverantwortung einzugehen sein und eine allgemeine rechtliche Subsumtion erfolgen. Soweit sich bei der Prüfung der einzelnen Delikte keine Besonderheiten ergeben, wird die Kammer im Wesentlichen auf diese nachfolgenden Ausführungen verweisen. 10. Tatbestand des Betrugs Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt oder so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Betrugs zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 510 ff., S. 53-56 der Ent-

17 scheidbegründung). Da im vorliegenden Fall die Geschädigten geschäftserfahrene Leasinggesellschaften sind, welche mit falschen Angaben und Dokumenten getäuscht wurden, ist ergänzend bzw. wiederholend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Opfermitverantwortung von Banken und Kreditinstituten etc. zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.1): Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung richtet sich das Mass der zu erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. So sind namentlich besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden oder Belegen verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Betrugs Vorsatz und Bereicherungsabsicht (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 18 513, S. 56 der Entscheidbegründung). Bereicherung eines «andern» als des Täters genügt (vgl. GUNTHER ARZT in: Basler Kommentar StGB II, NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, 3. Auflage 2013, N 197 zu Art. 146). Ist der eigentlich Bereicherte selbst Täter, ist der «fremdnützige» Unterstützer i.d.R. Gehilfe zu eigennützigem Betrug, nicht (Mit-) Täter eines fremdnützigen Betrugs (GUNTHER ARZT, a.a.O., N 199 zu Art. 146). 11. Subsumtion Betrug Beschuldiger 1 11.1 Subsumtion Tatbestandsvoraussetzung Täuschung Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung bejaht. Sie hat festgehalten, dass der Beschuldigte 1 den Leasinggesellschaften vorgespiegelt habe, sie seien Eigentümer der Leasingobjekte geworden, was jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen sei (pag. 18 515 f.). Wie oben dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass die Leasinggesellschaften stets Eigentum an den Leasingobjekten erworben haben. Dennoch erachtet die Kammer die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung als erfüllt. Der Beschuldigte hat gegenüber den Leasinggesellschaften in nahezu allen Fällen falsche Angaben bezüglich des Alters bzw. der technischen Eigenschaften der Maschinen gemacht. Die Leasinggesellschaften sind damit in Bezug auf den tatsächlichen Wert der durch sie erworbenen Objekte getäuscht worden.

18 Zusätzlich hat der Beschuldigte 1 den Leasinggesellschaften in allen Fällen vorgespiegelt, sie würden die Leasingobjekte über einen unabhängigen Lieferanten, welcher Gewähr für die Bezahlung eines marktüblichen Preises bieten würde, erwerben. Die Leasinggesellschaften wurden in diesem Zusammenhang auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse und der Ausgestaltung des Leasingvertragsverhältnisses getäuscht. Ihnen wurde glaubhaft gemacht, sie würden ein klassisches Leasinggeschäft im Dreiecksverhältnis eingehen, wobei es sich dabei jedoch tatsächlich um sale and lease back Geschäfte mit zwei Parteien gehandelt hatte, welche der Beschuldigte 1 abschliessen wollte, da er keine andere Möglichkeit der Liquiditätsbeschaffung für seine Firmengruppe sah. 11.2 Subsumtion Tatbestandsvoraussetzung der Arglist 11.2.1 Zur Opfermitverantwortung im Allgemeinen Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, welche Punkte für die Leasinggesellschaft bei der Prüfung der Frage, ob ein Leasingvertrag abzuschliessen ist, wesentlich und damit durch sie eingehend zu überprüfen sind (pag. 18 508 f., S. 51 f. der Entscheidbegründung, Auszug aus den vorinstanzlichen Erwägungen): Bei einem Leasinggeschäft sind für eine Leasinggesellschaft insbesondere folgende zwei Punkte wesentlich: - Ist die Leasingnehmerin in der Lage, den Leasingzins regelmässig zu bezahlen? - Ist der gekaufte (und damit faktisch als Sicherheit dienende) Leasinggegenstand werthaltig? Zur Klärung der ersten Frage holt eine Leasinggesellschaft üblicherweise einen Betreibungsregisterauszug über die Leasingnehmerin ein und sie prüft die letzten Jahresrechnungen.(…) Zur Klärung der zweiten Frage, ob der verkaufte Gegenstand werthaltig ist, kann die Leasinggesellschaft, anders als etwa bei Autos, wo auf den Eurotax abgestellt werden kann, entweder eigene Prüfungen vornehmen oder darauf vertrauen, dass eine unabhängige Lieferantin einen marktüblichen Preis für die Maschine verlangt. Ersteres ist bei Spezialmaschinen, wie diese in casu vorliegen, jedoch wenig hilfreich, da intern die entsprechenden Kenntnisse wohl fehlen. Hat die Leasinggesellschaft keine Hinweise darauf, dass die Lieferantin nicht unabhängig ist, was wie beweiswürdigend bereits festgehalten (…), ist das Abstellen auf den bezahlten Preis durchaus eine taugliche Methode, um den Wert eines Leasingobjekts zu bestimmen. Präzisierend ist festzuhalten, dass die Frage der Opfermitverantwortung mit Blick auf die dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Täuschungshandlung zu prüfen ist. Fraglich ist damit, ob die Leasinggesellschaften in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätten bemerken müssen, dass sie die Leasingobjekte nicht von einem unabhängigen Dritten erwarben, sondern tatsächlich einen sale and lease back Vertrag abschlossen. Weiter ist zu prüfen, ob die Leasinggesellschaften aufgrund tatbestandsausschliessender Nachlässigkeit den tatsächlichen (und geringeren) Wert der Leasingobjekte nicht erkannten. Ob die Leasinggesellschaften von einer Tragbarkeit der Leasingraten durch die A.________-Gruppe ausgehen durften, ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich nicht Gegenstand der Prüfung der Arglist. Die Ausfälle bei den Zahlungen der Leasingraten oder der im Konkurs den Leasinggesellschaften entstandene Schaden ist – wie nachfolgend noch genau aufzuzeigen sein wird – nicht angeklagter und damit im Rahmen des

19 Tatbestands zu prüfender Schaden. Es wird im Folgenden dennoch ergänzend kurz auf die finanzielle Situation der Leasingnehmerin einzugehen sein. Denn wäre die Tragbarkeit der Leasingraten als derart kritisch bzw. ungewiss erschienen, wären die Leasinggesellschaften nach Ansicht der Kammer zu weiteren Abklärungen und erhöhter Vorsicht bei der Eingehung des Leasinggeschäfts verpflichtet gewesen, welche wiederum gegebenenfalls zur Aufdeckung der falschen Angaben hätten führen können bzw. müssen. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führt aus, bei den Geschädigten handle es sich um auf Leasinggeschäfte spezialisierte, mithin mit Spezialwissen ausgestattete Unternehmungen. Die Leasinggesellschaften seien nachlässig vorgegangen. Sie hätten sich die Leasingobjekte vor Ort anschauen müssen, wo sie die Diskrepanzen zwischen den eingereichten Unterlagen und der tatsächlichen Situation hätten feststellen müssen. Ausserdem hätten bei genauerem Studium der Unterlagen Zweifel aufkommen müssen, ob hier nicht Maschinen innerhalb der Holding herumgeschoben würden, und die S.________AG nur pro forma als Lieferantin aufgetreten sei. Weiter hätte den Leasinggesellschaften auffallen müssen, dass die Leasingraten aufgrund der schlechten Liquidität für die Leasingnehmerin nicht tragbar gewesen seien. Die Leasinggesellschaften hätten sich die Geschäfte zudem über den Broker T.________ vermitteln lassen, der definitive Entscheid sei anhand dessen Beurteilung erfolgt. Das Verhalten von T.________ sei ihnen anzurechnen (pag. 19 444 ff., pag. 19 416 ff.). Bei der Frage der Opfermitverantwortung ist stets der durch das Bundesgericht statuierte Grundsatz vor Augen zu halten, dass nicht erforderlich ist, dass das Opfer – und zwar auch das geschäftserfahrene Opfer – die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt. Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Geschäftspartnern muss nicht wie mutmasslichen Betrügern gegenübergetreten werden (vgl. zitierte Rechtsprechung der Vorinstanz, pag. 18 511, S. 54 der Entscheidbegründung). Soweit die Verteidigung also geltend macht, die Leasinggesellschaften hätten sich generell vorsichtiger verhalten und die Delikte damit unter Umständen verhindern können, ist ihr zwar durchaus zuzustimmen. Hingegen ist dies nicht ohne weiteres als tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung zu qualifizieren. Vielmehr ist – mit Blick auf die oben dargelegten relevanten Fragen – zu prüfen, ob sich die Leasinggeberinnen leichtfertig verhalten hatten. Zum hier relevanten Vorgehen der Leasinggesellschaften im Zusammenhang mit der Feststellung des Werts der Maschinen bzw. der Unabhängigkeit der Lieferantin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 bzw. dessen Gesellschaft als vermeintlich unabhängige Lieferantin eingeschaltet hatte. Diese hat die fragliche Maschine zum angegebenen Wert offeriert. Die Leasinggesellschaften hatten grundsätzlich keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die S.________AG unabhängig war, und die Maschinen deshalb zu einem angemessenen Marktpreis offerieren würde. Die Leasinggesellschaften hatten insbesondere auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die eingereichten Offerten inhaltlich korrekt waren. Sämtliche Offerten bzw. Unterlagen der S.________AG erschienen als korrekt und gaben zu keinem Misstrauen Anlass. Auch lässt sich anhand der

20 Unterlagen sowie einer kurzen Internetrecherche keine Verbindung zwischen der S.________AG und den Gesellschaften des Beschuldigten 1 herstellen. Die Leasingfirmen durften deshalb nach Ansicht der Kammer auf die Angaben der beiden Geschäftspartner (A.________-Gruppe bzw. S.________AG) vertrauen, und mussten nicht davon ausgehen, dass diese durchaus etablierten Unternehmen ihnen hinsichtlich der Unabhängigkeit der S.________AG bzw. über die technischen Beschriebe der Maschinen, namentlich deren Alter, falsche Dokumente einreichen würden. Dem Einwand der Verteidigung, die Leasinggesellschaften hätten Spezialisten beiziehen müssen, ist entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass Leasinggesellschaften in verschiedensten Bereichen tätig sind und über kein umfassendes Spezialwissen verfügen. Das mit dem fehlenden Spezialwissen verbundene Risiko, den Wert eines Objektes nicht richtig beurteilen zu können, wird eben gerade durch den Beizug eines unabhängigen Lieferanten minimiert. Weitere Vorkehrungen waren nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Opfermitverantwortung nicht nötig. Dass eine objektive Bewertung der Maschinen im konkreten Fall kaum möglich gewesen wäre und der Beizug eines Spezialisten denn auch kaum einen zusätzlichen Nutzen gebracht hätte, räumte denn auch der Beschuldigte 1 zumindest in einem Fall selbst ein. So gab er an, dass eine genaue Besichtigung nötig gewesen wäre, um festzustellen, dass die fragliche Maschine alte Komponenten enthalten habe. Nur wenn man etwas von Technik verstehe, hätte man das vielleicht sehen können (pag. 150 23 004). Ob eine Nachfrage bei der (vermeintlich unabhängigen) S.________AG hinsichtlich des Werts der Maschinen einen Nutzen gezeigt hätte, wie dies die Vorinstanz durchaus nachvollziehbar begründet (vgl. pag. 18 516, S. 59 der Entscheidbegründung), kann offen gelassen werden. Nach Ansicht der Kammer macht es aus Sicht der Leasinggesellschaft wenig Sinn, sich bei der mutmasslichen Lieferantin zu vergewissern, ob die von ihr ausgestellten Unterlagen korrekt sind. Stellt ein Unternehmen einem potentiellen Geschäftspartner Offerten zu, darf letzterer sich grundsätzlich darauf verlassen, dass diese zutreffend sind. Das Einholen einer Bestätigung darf vernünftigerweise nicht verlangt werden. Dies hat nach Ansicht der Kammer soweit zu gelten, als kein Anlass für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Unterlagen besteht. Auf die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände, wonach den Leasinggesellschaften aufgrund der Leasingverträge hätte auffallen müssen, dass das Dreiecksverhältnis mit der S.________AG fingiert war und sich die Maschinen stets am Standort des A.________-Konzerns befunden hatten, sowie dass selbst auf den eingereichten Fotoaufnahmen das tatsächliche Alter der Maschinen ersichtlich sei, wird bei der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte näher einzugehen sein. Zur Liquidität der Leasingnehmerinnen ist ergänzend zu bemerken, dass diese tatsächlich eher mangelhaft war (vgl. auch zutreffende Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 18 495, S. 38 der Entscheidbegründung). Leasing stellt eine Möglichkeit der Mittelbeschaffung für eine Gesellschaft dar. Dabei handelt es sich allerdings um eine relativ teure Möglichkeit der Mittelbeschaffung, auf die wohl meistens nur dann zurückgegriffen wird, wenn Liquidität benötigt wird. Insofern stellte die beschränkte Liquidität der A.________-Gruppe gerade zum damaligen Zeit-

21 punkt kein derart aussergewöhnliches und bedenkliches Faktum dar. Alleine diese Tatsache hätte die Leasinggesellschaften deshalb nach Ansicht der Kammer nicht zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Unüblich war jedoch die Anzahl der Leasinggeschäfte. Hier gilt jedoch zu beachten, dass die Leasinggesellschaften jeweils einzelne Leasingverträge mit der A.________-Gruppe abschlossen und daher keine Kenntnis der anderen Leasingverträge hatten (auf Ausnahmen wird im Einzelnen noch einzugehen sein). Den Leasinggesellschaften lagen auch keine Hinweise auf weitere Geschäfte vor. Sie beurteilten den Sachverhalt somit einzig bezogen auf das jeweils eigene Leasinggeschäft. Bezüglich des Risikos, welches gerade aufgrund der schlechten finanziellen Situation der A.________-Gruppe durchaus vorhanden war, trafen verschiedene Leasinggeberinnen Vorkehrungen, indem sie etwa Garantien oder höhere erste Leasingraten verlangten. Die Leasingnehmerin hat sich jeweils auch zur geforderten Zahlung bzw. zur geforderten Garantie verpflichtet und anfängliche Zahlungen geleistet, was das berechtigte Vertrauen in sie stärkte. Damit kann festgehalten werden, dass die Leasinggeschäfte angesichts der finanziellen Situation der A.________-Gruppe im Jahr 2008 nicht von vorneherein als derart riskant erschienen, dass die Leasinggesellschaften Anlass zu weiteren Abklärungen hätten sehen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Leasinggesellschaften vorliegend grundsätzlich keine tatbestandsausschliessende Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. 11.2.2 Zur Rolle von T.________ im Besonderen Die Vorinstanz hielt zur Rolle von T.________ fest, dass dieser als Leasingbroker verschiedene Leasinggeschäfte gegen eine Provision von 1 % der Anlagesumme vermittelt habe. Aufgrund der fehlenden Nähe von T.________ zu den Leasinggesellschaften würden ihnen dessen Handlungen und dessen allfälliges Wissen nicht angerechnet werden. Damit beeinflusse die Beteiligung von T.________ auch die Beurteilung der Arglist in keinster Weise (pag. 18 501, S. 44 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt demgegenüber vor, die Geschädigten müssten sich das Verhalten des Brokers T.________ als Hilfsperson anrechnen lassen und hätten dessen Angaben überprüfen müssen. Der Entscheid für oder gegen die Finanzierung sei einzig durch die Leasinggesellschaften gefällt worden (pag. 19 416). Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Verhalten von T.________ für die rechtliche Frage der Arglist insofern als irrelevant, als die Leasinggesellschaften nicht mit einem allfälligen Fehlverhalten von T.________ rechnen mussten. Unbestrittenermassen kannte T.________ die wahren Hintergründe und Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit den Leasinggeschäften. Insbesondere wusste er, dass die Leasinggeber ein sale and lease back Geschäft abschlossen und kein unabhängiger Dritter involviert war. Diese Tatsachen verschwieg er den Leasinggesellschaften, weswegen sie die entsprechenden Verträge denn auch abschlossen. Mit einem derartigen Verhalten des Brokers mussten die Leasinggeber jedoch nach Ansicht der Kammer keineswegs rechnen. Zwar war T.________ als

22 Broker ausschliesslich auf Provisionsbasis tätig und damit primär an einem Geschäftsabschluss interessiert. Die Leasinggesellschaften durften jedoch auch darauf vertrauen, dass der ihnen bekannte Broker an einer längerfristigen Zusammenarbeit interessiert war und sie nicht täuschen bzw. ihnen Geschäfte vermitteln würde, welche für sie nachteilig waren. Den Leasinggesellschaften lagen auch keine Hinweise vor, welche sie an der Integrität bzw. Angaben des Brokers hätten zweifeln lassen müssen. In den Augen der Leasinggeber erschien T.________ deshalb berechtigterweise als durchaus zuverlässiger Partner. Indem sie auf dessen Angaben vertrauten, haben sie sich nicht nachlässig verhalten. Dies hat insbesondere auch darum zu gelten, weil die Leasinggesellschaften nach Eingang des Antrags auch weitere Dokumente einforderten oder selbst Nachfragen tätigten. Auch ist nicht bestritten, dass die Leasinggesellschaften – basierend auf den Angaben des Brokers – die Anträge selbst einer Prüfung unterzogen haben. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die Leasinggesellschaften nicht nachlässig verhalten hatten, indem sie T.________ beizogen und sich auf dessen Angaben stützten. 11.2.3 Zwischenfazit zur Arglist Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist grundsätzlich erfüllt ist. Sie ist jedoch – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – bei sämtlichen angeklagten Delikten noch einmal zu prüfen. 11.3 Subsumtion Tatbestandsvoraussetzungen Irrtum, Vermögensschaden und Kausalität Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, machte der Beschuldigte 1 in praktisch sämtlichen Leasinganträgen falsche Angaben zum Alter bzw. den technischen Eigenschaften der jeweiligen Leasingobjekte. Er hat die Leasinggesellschaften damit in einen Irrtum über den tatsächlichen Wert der Leasingobjekte versetzt. Aufgrund ihres Irrtums über den tatsächlichen Wert der Leasingobjekte haben die Leasinggesellschaften einen zu hohen Kaufpreis für die jeweiligen Objekte bezahlt. Ihr Vermögen ist insofern vermindert worden, als die erworbenen Objekte nicht den vermeintlichen Wert aufwiesen. Der Vermögensschaden ist damit gegeben und entstand bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge. Zum jetzigen Zeitpunkt kann der Deliktsbetrag jedoch nicht bestimmt werden, da der tatsächliche Wert der Maschinen zwar tiefer, in seiner genauen Höhe jedoch unbekannt ist. Die Höhe der bezahlten Leasingraten bzw. die entstandenen Zahlungsausfälle sowie der den Leasinggesellschaften im Konkurs entstandene Schaden ist nach Ansicht der Kammer wie bereits erwähnt insofern irrelevant, als er nicht unmittelbar durch die Handlungen der Beschuldigten entstanden und deshalb zu Recht auch nicht als Schaden im strafrechtlichen Sinne angeklagt ist. Zusätzlich wurden die Leasinggesellschaften auch in einen Irrtum über die Unabhängigkeit der Verkäuferin versetzt. Ihnen wurde glaubhaft gemacht, die S.________AG sei Lieferantin der Leasingobjekte, wobei sich diese tatsächlich zuvor bereits im Eigentum des Beschuldigten 1 befunden hatten. Dieser Irrtum hat insofern zu einem Schaden geführt, als die Leasinggesellschaften die Leasingobjekte

23 käuflich erworben und dem Beschuldigten 1 zum Leasing überlassen hatten. Sie haben damit tatsächlich ein sale and lease back durchgeführt, was sie jedoch aufgrund des damit verbundenen höheren Risikos, keinen angemessenen Marktwert für die Objekte zu bezahlen, nicht wollten. Überdies bestand aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 gezwungen war, ein sale and lease back Geschäft abzuschliessen, um an Liquidität zu gelangen, nach Ansicht der Kammer ein grösseres Risiko für die Forderungen, welche sie gegenüber dem Beschuldigten 1 bzw. der A.________-Gruppe hatten. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die A.________-Gruppe auf diese Art und Weise zahlreiche Leasingverträge über doch erhebliche Summen abschloss. Damit liegt ein sogenannter Gefährdungsschaden vor. Bei wirtschaftlicher Betrachtung war die Forderung, welche die Leasinggesellschaften gegenüber dem Beschuldigten 1 hatten, erheblich entwertet, weil ein grösseres Risiko als angenommen bestand (vgl. auch GUNTHER ARZT, a.a.O., N 154 f. zu Art. 146 StGB). Die Deliktssumme ist jedoch nicht bezifferbar. Zwar war die Forderung in ihrem Bestand erheblich entwertet, nach Ansicht der Kammer jedoch nicht derart erheblich, dass von einem Totalverlust auszugehen wäre. Insofern muss offen bleiben, wie hoch die Deliktssumme ist. Die Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensschaden ist gegeben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand des Betrugs grundsätzlich erfüllt ist, im Folgenden jedoch in Bezug auf die einzelnen Delikte jeweils noch gesondert zu prüfen sein wird. 11.4 Subsumtion Subjektiver Tatbestand Beschuldiger 1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Schädigung der Leasinggesellschaften nicht primäres Handlungsziel des Beschuldigten 1 war. Vielmehr habe er für seine Firmengruppe Liquidität verschaffen wollen. Hingegen sei ihm die schlechte finanzielle Lage der Firma stets bewusst gewesen. Der Beschuldigte 1 habe direkt vorsätzlich gehandelt. Auch die Bereicherungsabsicht sei erfüllt, habe er den Fortbestand der eigenen Firmengruppe, über welche er auch Lohn bezogen habe, sichern wollen (pag. 18 518, S. 61 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt ebenfalls vor, die Zielrichtung seines Handelns sei nicht die Schädigung der Leasinggesellschaften gewesen. Vielmehr habe er genügend Kapital für die A.________-Gruppe generieren und diese damit retten wollen. Er habe nicht damit gerechnet, dass sein Vorgehen Schaden anrichten könne. Vielmehr sei er davon ausgegangen, die Leasingraten regelmässig bezahlen zu können (pag. 19 429). Wie oben dargelegt, besteht die Tathandlung darin, dass der Beschuldigte 1 die Leasinggesellschaften über den Wert der Leasingobjekte täuschte und die Leasinggesellschaften in ihrem Vermögen im Umfang des Minderwerts der Objekte geschädigt wurden. Diesbezüglich handelte der Beschuldigte 1 wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt direktvorsätzlich. Er wollte den Leasinggesellschaften die Maschinen zu einem überhöhten Kaufpreis verkaufen und er wusste um den Minderwert, welchen die Maschinen aufwiesen. Der Beschuldigte 1 handelte überdies auch mit Bereicherungsabsicht. Er wollte seine Firmengruppe im Umfang des

24 gesamten Kaufpreises bzw. des Minderwerts der Leasingobjekte bereichern. Dabei ist unerheblich, dass der Beschuldigte 1 nicht sich selbst bereichern wollte, sondern die von ihm beherrschte Firmengruppe. Da der Beschuldigte 1 aus der Bereicherung seiner Firmengruppe unmittelbar eigene Vorteile (Einkommen) zum Nachteil der getäuschten Leasinggesellschaften zog, ist die Bereicherungsabsicht zu bejahen (vgl. auch GUNTHER ARZT, a.a.O., N 197 zu Art. 146 StGB). Davon ausgehend, dass daneben auch ein Gefährdungsschaden eingetreten ist (vgl. E. 11.3 oben), ist der subjektive Tatbestand ebenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte 1 kannte die Tatsache, dass die S.________AG keine unabhängige Lieferantin war und die Leasinggesellschaft damit über die Unabhängigkeit der Lieferantin und die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse getäuscht wurde. Der Beschuldigte 1 handelte bzgl. der entwerteten Forderung, welche die Leasinggesellschaft gegenüber ihm begründete, wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich. Auch die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Leasinggesellschaften nicht gewillt waren, ein risikobehaftetes sale and lease back Geschäft abzuschliessen, wollte der Beschuldigte die Objekte mittels sale and lease back erwerben und die Gesellschaften damit im Umfang ihrer entwerteten Forderung schädigen bzw. seine Firmengruppe entsprechend stoffgleich bereichern. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte und der subjektive Tatbestand daher erfüllt ist. 11.5 Subsumtion Betrug bezüglich Beschuldigter 2 11.5.1 Tatbestand Vorderhand kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (pag. 18 513 ff., S. 56-57 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz ist von einer Mittäterschaft des Beschuldigten 2 ausgegangen. Ohne die Beteiligung des Beschuldigten 2 und das Auftreten der S.________AG als angeblich unabhängige Lieferantin wäre es nie zum Abschluss der Leasingverträge gekommen. Der Beschuldigte 2 habe zudem ein Interesse an der Beute gehabt und sich den Tatentschluss des Beschuldigten 1 zu Eigen gemacht (pag. 18 518 f., S. 62 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 2 bestreitet das Vorliegen von Mittäterschaft. Er habe insbesondere den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt und über keine Bereicherungsabsicht verfügt. Die von der Vorinstanz erwähnte Umsatzsteigerung stelle für ihn keinen Mehrwert dar. Da er keine Entschädigung gefordert habe, sei die Bereicherungsabsicht zu verneinen. Die S.________AG sei zudem kaufrechtliche Verpflichtungen eingegangen und habe Garantien gewährt, welche in der Zwischenzeit ein Mehrfaches des Nettozuflusses gekostet hätten (pag. 19 450 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet. […] Entscheidend ist mithin, dass

25 die Bereicherung nicht aus einem andern als dem Opfervermögen erfolgt (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid die Stoffgleichheit und damit den Tatbestand des Betrugs verneint. Der Schaden der Versicherungsgesellschaft, welche dem Leasingnehmer die Versicherungssumme für das angeblich gestohlene Fahrzeug ausbezahlt hatte, habe nicht der beim Beschwerdeführer eingetretenen Bereicherung – nämlich der Aufhebung seiner Verpflichtung die Leasingraten zu bezahlen – bestanden. Er hätte mithin bloss einen mittelbaren – weil aus dem Vermögen des Leasinggebers stammenden – Vorteil erlangt (BGE 134 IV 210 E 5.4). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 nicht mit eigener Bereicherungsabsicht, sondern lediglich mit der Absicht der Drittbereicherung (des Beschuldigten 1) handelte: Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 gegenüber den Leasinggesellschaften falsche Angaben bezüglich des Werts der Maschinen machte. Er hatte jedoch Kenntnis davon, dass die Leasinggesellschaften über die tatsächlichen Verhältnisse rund um den Leasingvertrag (unabhängige Lieferantin) bzw. bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Objekten getäuscht wurden. Der Beschuldigte 2 wusste, dass die Leasinggeber entgegen ihren Erwartungen einen eher risikobehafteten sale and lease back Vertrag abschlossen, und damit ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten 1 in ihrem Wert herabgesetzt waren. Ebenso war ihm bewusst, dass der Beschuldigte 1 bzw. dessen Firmengruppe in diesem Umfang bereichert wurde. Diesbezüglich leistete der Beschuldigte 2 wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich seinen Tatbeitrag. Hingegen handelte der Beschuldigte 2 nicht in der Absicht, sich selbst im Sinne des Tatbestands stoffgleich zu bereichern. Die Entreicherung der Leasinggesellschaften bzw. die stoffgleiche Bereicherung des Beschuldigten 1 entspricht nicht der Bereicherung des Beschuldigten 2. Die beim Beschuldigten 2 eingetretene Bereicherung bestand – neben der potentiell günstigen Auswirkung auf künftige Geschäftsbeziehungen, welche mangels Bezifferbarkeit ohnehin nicht als stoffgleich zu gelten hat – in der vom Beschuldigten 1 erhaltenen Provisionszahlung in der Höhe von 3-5 % des Kaufpreises. Die Zahlung kam der S.________AG zugute. Es konnte eine Umsatzsteigerung erzielt werden, von der auch der Beschuldigte 2 als Inhaber der Firma profitierte. Die Summe entstammt jedoch vollumfänglich dem Vermögen des Beschuldigten 1. Sie entspricht nicht dem bei den Leasinggesellschaften eingetretenen Schaden – also der Entwertung ihrer Forderung. Die Stoffgleichheit ist nicht gegeben, womit der Beschuldigte 2 nicht über eigene Bereicherungsabsicht sondern lediglich über Drittbereicherungsabsicht verfügte. 11.5.2 Gehilfenschaft Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 2 der Tatbegehung in Mittäterschaft schuldig gesprochen. In der Literatur wird jedoch die Meinung vertreten, dass, sofern der eigentlich Bereicherte selbst Täter ist, der «fremdnützige» Unterstützer i.d.R. Gehilfe zu eigennützigem Betrug, nicht (Mit-)Täter eines fremdnützigen Betrugs ist (GUNTHER ARZT, a.a.O., N 199 zu Art. 146). Diese Ansicht überzeugt nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall vollumfänglich. Zwar leistete der Beschuldigte 2 durchaus einen erheblichen Tatbeitrag. So hat er für die Leasingge-

26 sellschaften die Offerten ausgestellt und ist damit als angeblicher Lieferant aufgetreten. Damit hat er die Tat des Beschuldigten 1 gefördert und zu deren Verwirklichung einen massgeblichen Beitrag geleistet. Jedoch gilt zu beachten, dass der Beschuldigte 2 kein erhebliches Eigeninteresse an der Tat hatte. Er betrachtete die Straftat nicht als seine eigene Tat und leistete die Unterstützungshandlungen insbesondere auch aus Loyalität gegenüber dem Beschuldigten 1 als langjährigen Geschäftspartner (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 18 514, S. 57 der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte also ausschliesslich die Bereicherung des Haupttäters und damit des Beschuldigten 1 anstrebte, hat er sich nach Ansicht der Kammer der Gehilfenschaft und nicht der Mittäterschaft schuldig gemacht. V. Zu Ziffer I.A.1. und II.A.1. der Anklageschrift (V.________Group) 12. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt bzw. zu den Beweismitteln verwiesen werden (pag. 18 504 ff., S. 47-50 der Entscheidbegründung). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist unbestritten. Vor oberer Instanz stellt sich damit im Wesentlichen nur noch die Frage der Arglist. Die Kammer stützt sich beweiswürdigend auf die folgenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 507 ff., S. 50-52 der Entscheidbegründung): Der äussere Ablauf ist grundsätzlich so, wie er in der Anklageschrift umschrieben wurde, erstellt und entspricht dem hiervor geschilderten grundsätzlichen Vorgehen (vgl. Ziff. III. B. 5.). Darauf kann verweisen und knapp zusammenfassend festgehalten werden, dass T.________ als Leasingvermittler der V.________Group am 22.02.2008 für die P.________AG einen Leasingantrag für die zwei in der Anklageschrift korrekt umschriebenen Maschinen schickte. Dem Leasingantrag lagen nebst einer Fotografie einer solchen Maschine zwei vom Beschuldigten C.________ unterzeichnete, auf Briefpapier der S.________AG erstellte Angebote mit umfassendem technischem Beschrieb bei. Nach der Unterzeichnung des Leasingvertrags bezahlte die V.________Group CHF 344‘320.00 inkl. MWST. an die S.________AG, welche ihrerseits CHF 326‘343.40 an die P.________AG weiterüberwies. Unbestrittenermassen wurden die Offerten und die technischen Beschriebe von A.________ vorformuliert. Ob U.________ oder C.________ selbst den Kleber der S.________AG auf die technischen Beschriebe angebracht hatte, geht aus den Aussagen nicht hervor, ist aber unerheblich, da dies so oder anders im Wissen des Beschuldigten C.________ geschah. […] Damit ist erstellt, dass der V.________Group nur vorgespiegelt wurde, die beiden Maschinen würden von einer von der Leasingnehmerin unabhängigen Lieferantin an die P.________AG geliefert […]. Der Beschuldigte A.________ hatte diesen Leasingvertrag in seiner Selbstanzeige nicht erwähnt und begründete dies damit, dass die Maschinen gegenüber der Leasinggesellschaft richtig umschrieben worden seien und funktionstüchtig in L.________ gestanden seien. Mangels anderer Indizien ist daher davon auszugehen, dass die Leasingobjekte auch effektiv den im Vertrag angegebenen Wert von netto CHF 320‘000.00 hatten. Für den Tatbestand des Betrugs wesentlich ist, was die V.________Group vor Vertragsschluss unternommen hatte: Dazu ist beweiswürdigend festzuhalten, dass bereits der Leasingantrag von T.________ professionell erscheint, mit diversen Informationen zur Leasingnehmerin versehen ist und insbesondere die geprüften Jahresabschlüsse 2006 und 2007 der P.________AG sowie einen blan-

27 ken Betreibungsregisterauszug enthielt. Die V.________Group erhielt zudem eine ebenso professionell erstellte Offerte eines Unternehmens, das keine erkennbaren Verbindungen zur Leasingnehmerin aufwies (weder geographisch noch von den beteiligten Personen her). […] Die umfangreichen, mit Bildern versehenen technischen Beschreibungen der Maschinen, welche mit der Herkunftsangabe „S.________AG“ versehen waren, waren nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts klar geeignet, auch einen kritischen Betrachter zufrieden zu stellen und etwelche Zweifel auszuräumen. Die V.________Group übernahm zudem nicht einfach integral die Angaben von T.________, sondern stellte, wie sich aus der eingereichten E-Mailkorrespondenz ergibt, durchaus kritische Fragen zu den Maschinen und verlangte insbesondere zu ihrer eigenen Absicherung eine Garantie von der O.________AG. 13. Rechtliche Würdigung 13.1 Rechtliche Würdigung bezüglich Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 bestreitet, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist gegeben sei. Bezüglich dieses Vorwurfs bringt er vor, die Leasinggesellschaft habe keine eigenen Prüfungshandlungen vorgenommen und sich auf T.________ verlassen. Von seiten des Brokers sei zudem ein gewisser Zeitdruck ausgeübt worden. Aus der konsolidierten Jahresrechnung 2007 der A.________-Gruppe ergebe sich, dass diese wirtschaftlich schwach dagestanden sei. Unterlagen über die P.________AG seien jedoch keine eingeholt worden. Dem Antrag seien zudem Fotos beigelegt worden, auf welchen ersichtlich sei, dass sich die Maschinen bereits in den Räumlichkeiten der O.________AG befunden hätten (pag. 19 424 f.). Die Kammer verweist vollumfänglich auf die obigen rechtlichen Ausführungen (E. IV.11), welche auch bezüglich dieses Delikts Geltung haben. Vorliegend hat der Beschuldigte 1 die V.________Group über die Unabhängigkeit der Lieferantin und damit über die wirtschaftliche Situation der P.________AG getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die V.________Group den Kauf- und Leasingvertrag abgeschlossen und hat damit eine Forderung gegenüber der P.________AG begründet, welche aufgrund der konkreten Umstände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Die Täuschung war arglistig (vgl. Ausführungen unter E. IV.11.2). Die Leasinggeberin hatte aufgrund der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass, an der Unabhängigkeit der Lieferantin bzw. an den Angaben des Brokers T.________ zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind auch im Leasingvertrag keine erschwerenden Momente zu finden. Zwar ist unter Ziffer D Leasinggegenstand, Standort, die Adresse der P.________AG aufgeführt. Hingegen ergibt sich aus der entsprechenden Ziffer, dass damit nicht der jetzige Standort des Leasingobjektes gemeint ist, sondern derjenige nach der Lieferung. So ist der Standort gemäss Formular nur aufzuführen, wenn er vom Punkt A (Leasingnehmer und dessen Adresse) abweicht. Dies war vorliegend nicht der Fall, das Leasingobjekte wurde am Standort der P.________AG eingesetzt und auch (angeblich) an diesen Standort geliefert (vgl. zum Ganzen pag. 134 41 130). Für den durch T.________ eingereichten Leasingantrag hat das Gleiche zu gelten (pag. 134 41 151). Auch hier ist mit dem Ort des Objektes der geplante Standort gemeint. Nur dieser dürfte für die Leasinggesellschaft als Eigentümerin der Objekte überhaupt von Interesse sein.

28 Auch der Name der Maschinen, W.________, lässt eine Verbindung zur konzerninternen O.________AG nicht als derart offensichtlich erscheinen, dass dies das Misstrauen der Leasinggeberin hätte erwecken sollen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung weist auch die dem Antrag beigelegte Fotografie nicht darauf hin, dass sich die Maschinen bereits bei der P.________AG befanden. Neben den Maschinen selbst sind keine weiteren Objekte abgebildet, welche Rückschlüsse auf den Standort zulassen würden (pag. 134 41 154). Damit lagen nach Ansicht der Kammer keine Hinweise auf eine konzerninterne Verschiebung der Maschinen vor. Dass T.________ einen gewissen zeitlichen Druck ausgeübt hat, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. auch pag. 134 41 172 und 134 41 174). Jedoch hat dieser wie erwähnt aufgrund seiner Provision ein Eigeninteresse an einem möglichst raschen Abschluss des Vertrags. Dies alleine musste die Leasinggesellschaft nicht misstrauisch stimmen, zumal sie regelmässig mit Brokern zusammenarbeiten dürfte und ihnen diese Tatsache hinlänglich bekannt sein muss. Das Verhalten des Brokers war jedenfalls nicht derart aussergewöhnlich, dass die Leasinggesellschaft an seinen Angaben hätte zweifeln müssen. Die Arglist der Täuschung ist damit zu bejahen, der objektive Tatbestand ist erfüllt. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. IV.11.4) kann festgehalten werden, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte A.________ hat sich damit des Betrugs schuldig gemacht; der Deliktsbetrag ist wie bereits dargelegt nicht bezifferbar. 13.2 Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Indem der Beschuldigte 2 zu Handen der V.________Group das an die P.________AG gerichtete Angebot bezüglich des Leasingobjekts auf seinem Briefpapier ausgestellt und unterzeichnet, und den durch die V.________Group bezahlten Kaufpreis entgegengenommen und abzüglich seiner Provision an die P.________AG weitergeleitet hatte, hat er die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 unterstützt und gefördert. Der Beschuldigte 2 kannte die Hintergründe dieses Vorgehens. Er war im Wissen um die finanzielle Situation der P.________AG und die konkreten Hintergründe des Leasingvertrags bereit, den Beschuldigten 1 bei der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zu unterstützen und die Leasinggesellschaft über die Person der Lieferantin und deren Unabhängigkeit zu täuschen. Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und mit der Absicht der Bereicherung des Beschuldigten 1 und hat sich damit der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. VI. Zu Ziffer I.A.2. und II.A.2 Anklageschrift (V.________Group) 14. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorwurf gemäss Anklageschrift und den vorhandenen Beweismitteln verwiesen werden (pag. 18 519 ff., S. 62-64 der Entscheidbegründung). Die Kammer kann sich der nachfolgend aufgeführten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz anschliessen (pag. 18 522, S. 65 der Entscheidbegründung):

29 Nur rund vierzehn Tage nach dem Abschluss des in Ziff. IV. A. 1. behandelten Leasingvertrags schloss die V.________Group mit der P.________AG einen zweiten Vertrag ab. Der äussere Ablauf der Ereignisse ist praktisch gleich wie beim ersten Vertrag. Wiederum war es T.________, welcher die V.________Group (basierend auf den Angaben, die er beim ersten Vertrag gemacht hatte) anfragte, ob sie bereit wäre, das Leasingverhältnis einzugehen und sie mit weiteren Unterlagen bediente. Die V.________Group erhielt erneut eine Offerte für die Maschine auf Papier der S.________AG inkl. umfassendem technischem Beschrieb. Im internen „Genehmigungsblatt“ der V.________Group wurde festgehalten: „Bestellung bei S.________AG mit ausdrücklichem Hinweis auf Baujahr 2007“ (pag. 134 41 072). Mit anderen Worten war es der V.________Group offensichtlich wichtig, bei einer unabhängigen Lieferantin eine praktisch neuwertige Maschine zu kaufen, bevor sie den Leasingvertrag mit der P.________AG abschloss. Zudem verlangte sie wiederum eine Garantie der O.________AG, um sich für allfällige Leasingzinsausfälle zusätzlich abzusichern. […] Wiederum wurde der V.________Group nur vorgespiegelt, eine unabhängige Lieferantin sei vorhanden. A.________ gab zudem zu, dass er die Leasinggesellschaft nicht nur hinsichtlich der unabhängigen Lieferantin, sondern auch in Bezug auf das Baujahr der Maschine getäuscht habe, die tatsächliche Maschine sei wesentlich älter gewesen, was jedoch ein Dritter nicht habe feststellen können, so dessen Aussage. Von dieser zusätzlichen Täuschung hatte C.________ jedoch keine Kenntnis, weshalb ihm diese nicht angelastet werden kann. Schliesslich ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die Maschine [..] bei Weitem nicht den angegebenen Wert hatte. 15. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 hat die V.________Group über das Alter und damit den Wert der Maschine, über die Unabhängigkeit der Lieferantin sowie über die Umstände des Vertragsverhältnisses getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die V.________Group den Kauf- und Leasingvertrag abgeschlossen. Sie hat damit Eigentum an einem Objekt erworben, welches aufgrund seines Alters einen geringeren Wert als angenommen aufwies. Weiter hat sie mit Abschluss der Verträge eine Forderung gegenüber der P.________AG begründet, welche aufgrund der konkreten Umstände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Wiederum ist zu prüfen, ob die dargelegte Täuschung arglistig war. Der Beschuldigte 1 bringt nichts vor, was die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung zu entkräften vermögen würde (vgl. E. IV.11.2). Die Kammer vermag keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung zu erkennen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass bereits kurz zuvor ein Leasingvertrag zwischen der P.________AG und der V.________Group abgeschlossen wurde und damit der vorliegende Vertrag über eine Summe von CHF 560‘000.00 (vgl. pag. 134 41 043) auf einen doch erheblichen Liquiditätsbedarf hinweist. Auch hier lag jedoch mit der Offerte des Beschuldigten 2 eine Offerte einer unabhängigen Lieferantin vor, welche bereits zuvor erfolgreich mit der V.________Group zusammengearbeitet hatte (vgl. pag. 134 41 046 ff.). Der Liquiditätsbedarf war zudem isoliert betrachtet nach Ansicht der Kammer noch nicht geeignet, bei der V.________Group berechtigtes Misstrauen zu erwecken. Auch die beiliegenden Fotoaufnahmen liefern keine Hinweise darauf, dass sich die Maschine bereits im Eigentum bzw. Besitz der P.________AG befunden hatte (vgl. pag. 134 41 064 f.). Bezüglich des Alters und damit des Werts der Maschine kann wiederum darauf

30 hingewiesen werden, dass die Unabhängigkeit der Lieferantin Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bot. Auf den Fotoaufnahmen ist zudem der Jahrgang der Maschine nicht erkennbar (vgl. pag. 134 41 064 f.). Aufgrund der genannten Umstände hatte die V.________Group nach Ansicht der Kammer keinen Anlass, weitergehende Abklärungen zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4). Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Wiederum lässt sich jedoch der Deliktsbetrag nicht beziffern. 16. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Indem der Beschuldigte 2 zu Handen der V.________Group das an die P.________AG gerichtete Angebot bezüglich des Leasingobjekts auf seinem Briefpapier ausgestellt und unterzeichnet, den durch die V.________Group bezahlten Kaufpreis entgegengenommen und abzüglich seiner Provision an die P.________AG weitergeleitet hatte, hat er die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 unterstützt und gefördert. Der Beschuldigte 2 kannte die Tatsache, dass die technischen Daten bzw. das Alter der Maschine falsch waren nicht, er war jedoch wie bereits zuvor über die Hintergründe des Vorgehens des Beschuldigten 1 informiert. Er war im Wissen um die finanzielle Situation der P.________AG und die konkreten Hintergründe des Leasingvertrags bereit, den Beschuldigten bei der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zu unterstützen und die Leasinggesellschaft über die Person der Lieferantin, deren Unabhängigkeit sowie über die gesamten Umstände des Vertragsverhältnisses zu täuschen. Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und mit der Absicht der Bereicherung des Beschuldigten 1 und hat sich damit der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. VII. Zu Ziffer I.A.3. und II.A.3. der Anklageschrift (X.________GmbH) 17. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung verwiesen werden (pag. 18 524 ff., S. 67-73 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zutreffend zu folgendem Ergebnis gelangt (pag. 18529 f., S. 72 f. der Entscheidbegründung): Der Ablauf der Ereignisse ergibt sich aus den Akten, insbesondere den beiden schriftlichen Eingaben der X.________GmbH vom 13.07.2009 und 06.08.2013, und ist bis auf das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten C.________ und einem Vertreter der X.________GmbH, welches bereits in Ziff. III. B. 2.2 behandelt worden ist und wo das Gericht beweiswürdigend zum Schluss gekommen ist, dass ein solches Telefongespräch stattgefunden hat, nicht bestritten. Der Leasingvertreter T.________ hatte die X.________GmbH schon im Februar 2008 wegen der beiden Maschinen W.________ kontaktiert, dieses Geschäft kam dann aber nicht zustande, offenbar weil T.________ von der V.________Group eher eine Zusage für das Leasing erhalten hatte (vgl. Ziff. IV. A. 1. hiervor). Im März 2008 stellte T.________ für die P.________AG einen neuen Leasingantrag für zwei Maschinen zum Gesamtbetrag von CHF 355‘000.00 exkl. MWST. Er legte dem Leasingantrag eine Offerte der S.________AG an die P.________AG, umfangreiche technische, mit dem Kleber

31 der S.________AG versehene, Beschriebe und Fotos, Jahresabschlüsse der P.________AG und der O.________AG und Betreibungsregisterauszüge bei, mit anderen Worten dokumentierte er die Leasinggeberin umfangreich. Diese verlangte, nicht nur die P.________AG, sondern auch die O.________AG als Vertragspartnerin zu haben, offenkundig um besser sicherzustellen, dass die Leasingraten auch wirklich bezahlte werden würden. Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten ergibt sich auch, dass es A.________ war, welcher die Angebote inkl. technischer Beschriebe vorbereitet hatte, diese wurden dann wie üblich auf Briefpapier der S.________AG ausgedruckt, unterzeichnet und an T.________ weitergeschickt, welcher sie wiederum der Leasinggeberin (vorliegend der X.________GmbH) einreichte. Dies geschah mit Wissen und Willen des Beschuldigten C.________, auch wenn es teilweise U.________ war, der die Papiere namens der S.________AG unterzeichnete. C.________ bestätigte gegenüber der X.________GmbH telefonisch namens der S.________AG, dass die angegebenen Maschinen existierten. Dieser telefonische Kontakt war für die X.________GmbH wesentlich für den Vertragsabschluss. Wie einleitend bereits festgehalten, ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass dieses Telefongespräch stattfand. Zur Begründung kann ergänzt werden, dass der Vertreter der X.________GmbH dieses Telefongespräch bereits in seiner ersten Eingabe erwähnte, zu einem Zeitpunkt, als gegen C.________ noch gar kein Verfahren eröffnet war. Umso weniger hatte sie Grund und ein Interesse, ein angebliches Telefongespräch mit C.________ zu erfinden. Der Beschuldigte A.________ gab im Weiteren zu, dass die Maschinen wesentlich älter waren bzw. teilweise aus wesentlich älteren Komponenten bestanden als angegeben, dies obwohl gegenüber der Leasinggesellschaft versichert worden war, es handle sich um neuwertige Maschinen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 wiederum keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 bezüglich des Alters bzw. der technischen Spezifikation der Maschinen falsche Angaben machte. 18. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 hat die X.________GmbH über das Alter bzw. die technischen Eigenschaften und damit über den Wert der Maschinen, über die Unabhängigkeit der Lieferantin sowie über die gesamten Umstände des Vertragsverhältnisses getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die X.________GmbH den Kauf- und Leasingvertrag abgeschlossen. Sie hat damit Eigentum an den Maschinen erworben, welche aufgrund ihrer Eigenschaften bzw. des Alters einen geringeren Wert aufwiesen. Weiter hat sie mit Abschluss der Verträge eine Forderung gegenüber der Leasingnehmerin begründet, welche aufgrund der konkreten Umstände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Bestritten ist wiederum das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist. Der Beschuldigte 1 bringt in rechtlicher Hinsicht vor, es wäre der Leasinggesellschaft zuzumuten gewesen, anhand der Website der S.________AG festzustellen, dass diese nicht mit Maschinen dieser Art in diesem Preissegment handle. Sie hätte zudem bemerken müssen, dass die P.________AG genau mit solchen Maschinen handle. Anhand der eingereichten Fotos sei zudem offensichtlich gewesen, dass die Maschinen bereits in den Räumlichkeiten der Leasingnehmerin gestanden seien und die auf dem Foto erkennbaren Jahrgänge nicht jenen in den Unterlagen

32 entsprochen hätten. Die unterlassenen Prüfungshandlungen durch T.________ seien der Leasinggesellschaft anzulasten (pag. 19 420 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten 1 zum Verhalten und Vorgehen der X.________GmbH lassen keine Zweifel an den oben stehenden grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung aufkommen (vgl. E. IV.11.2). Die Leasinggesellschaft hat sich nicht nachlässig verhalten. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Broker T.________ ihr gegenüber wahrheitsgemässe Angaben machen würde. Anhand der ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere der Offerten der S.________AG, durfte sie davon ausgehen, dass es sich um eine unabhängige Lieferantin handeln würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch ein persönliches Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten 2 und einem Mitarbeiter der Leasinggesellschaft stattfand. Weil keine entsprechenden Hinweise vorlagen, war es der Leasinggesellschaft auch nicht zuzumuten, die entsprechenden Fotoaufnahmen im Detail zu studieren und Jahrgänge zu überprüfen. Das Gleiche hat auch für die Konsultation der Website zu gelten. T.________ hat glaubhaft dargelegt, dass er sich vor Ort einen Eindruck verschaffen konnte. Die Leasinggesellschaft musste nicht davon ausgehen, dass ihr T.________ den tatsächlichen Standort der Maschinen verschweigen und sie täuschen würde. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist daher zu bejahen. Kommt hinzu, dass auch der Beschuldigte bestätigte, dass die falschen Angaben bezüglich der Eigenschaften der Maschinen nur bei genauer Prüfung vor Ort erkennbar gewesen wären. Zu einem solchen Vorgehen sah die Leasinggesellschaft zu Recht keinen Anlass. Die Täuschung ist damit sowohl hinsichtlich des Alters und der technischen Eigenschaften der Maschinen als auch bezüglich der Angaben zur Unabhängigkeit der Lieferantin als arglistig zu beurteilen. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4), der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag muss jedoch wiederum offen bleiben. 19. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Indem der Beschuldigte 2 zu Handen der V.________Group das an die P.________AG gerichtete Angebot bezüglich des Leasingobjekts auf seinem Briefpapier ausgestellt und unterzeichnet, den durch die V.________Group bezahlten Kaufpreis entgegengenommen und abzüglich seiner Provision an die P.________AG weitergeleitet hatte, hat er die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 unterstützt und gefördert. Der Beschuldigte 2 hat überdies mit einem Vertreter der Leasin

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