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Bern Obergericht Strafkammern 09.03.2017 SK 2016 200

March 9, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·12,834 words·~1h 4min·3

Summary

vorsätzliche Tötung, evtl. fahrlässige Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 200+201 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. März 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 B.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger und H.________ I.________, gesetzlich vertreten durch H.________ J.________, gesetzlich vertreten durch H.________ K.________ L.________

2 alle vertreten durch Rechtsanwalt M.________ Strafkläger 1 – 5 Gegenstand vorsätzliche Tötung, evtl. fahrlässige Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 14. Dezember 2015 (PEN 2014 753+754)

3 Inhaltsverzeichnis: I. Formelles......................................................................................................................6 1. Erstinstanzliches Urteil ...............................................................................................6 2. Berufung.....................................................................................................................6 3. Anträge der Parteien ..................................................................................................7 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer .................................................12 5. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen......................................12 6. Anklagegrundsatz ....................................................................................................13 7. Verwertbarkeit der Aussagen von B.________ vom 29. Dezember 2011 ...............14 7.1 Verfahrensablauf...............................................................................................14 7.2 Vorbringen und Verwirkung ..............................................................................15 7.3 Örtliche Zuständigkeit .......................................................................................15 7.4 Belehrung..........................................................................................................15 7.5 Notwendige Verteidigung..................................................................................16 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung .........................................................................17 8. Anklagevorwurf ........................................................................................................17 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt.............................................................20 10. Beweismittel .........................................................................................................21 11. Beweisergebnis der Vorinstanz ............................................................................22 12. Vorbringen der Parteien .......................................................................................24 13. Beweiswürdigung der Kammer.............................................................................24 13.1 Vorbemerkungen ..............................................................................................24 13.2 Allgemeine Würdigung der relevanten Aussagen.............................................26 13.2.1 Aussagen B.________ ..............................................................................26 13.2.2 Aussagen N.________ ..............................................................................27 13.2.3 Aussagen O.________ ..............................................................................28 13.2.4 Aussagen P.________ ..............................................................................28 13.2.5 Aussagen Q.________ ..............................................................................29 13.3 Zur Fahrt vom Domizil der Beschuldigten bis zur Einmündung Dorfrain ..........30 13.4 Zur Fahrt ab der Einmündung Dorfrain bezüglich dem Überholmanöver von A.________ gegenüber O.________................................................................32 13.4.1 Aussagen O.________ ..............................................................................32 13.4.2 Aussagen B.________ ..............................................................................33 13.4.3 Aussagen P.________ ..............................................................................34

4 13.4.4 Aussagen Q.________ ..............................................................................35 13.4.5 Gesamtwürdigung zum Ort des Überholmanövers gegenüber O.________... ...................................................................................................................36 13.5 Zur Fahrt ab der Verzweigung Aarbergstrasse bis zur Unfallstelle...................37 13.5.1 Befahren der Verzweigung Aarbergstrasse durch B.________ ................37 13.5.2 Ort des Überholmanövers von A.________ gegenüber B.________........37 13.5.3 Beschleunigung und gefahrene Geschwindigkeit von B.________ während des Überholmanövers..................................................................................38 13.5.4 Abstand von B.________ respektive Möglichkeit des Wiedereinbiegens durch A.________ .......................................................................................41 13.5.5 Gesamtwürdigung des Verhaltens von B.________ während des Überholmanövers von A.________ .............................................................44 13.6 Zu Wissen und Absicht der Beschuldigten .......................................................45 13.7 Erstellter Sachverhalt........................................................................................46 III. Rechtliche Würdigung...............................................................................................47 14. Zur vollendeten und den versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung/en...........47 14.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................47 14.2 Referenzsachverhalte .......................................................................................50 14.3 Subsumtion .......................................................................................................52 14.3.1 Subsumtion betreffend A.________ ..........................................................52 14.3.2 Subsumtion betreffend B.________ ..........................................................53 15. Zur fahrlässigen Tatbegehung und Gefährdung des Lebens durch B.________.55 16. Zu den groben Verkehrsregelverletzungen von B.________ ...............................55 16.1 Allgemeines ......................................................................................................55 16.2 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................56 16.3 Subsumtion .......................................................................................................57 16.3.1 Nichtfreigeben der Strasse ........................................................................57 16.3.2 Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen .........................................57 17. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe...........................................58 IV. Strafzumessung.........................................................................................................58 18. Allgemeines ..........................................................................................................58 19. Strafzumessung betreffend A.________ ..............................................................58 19.1 Vorgehen und Strafrahmen...............................................................................58 19.2 Freiheitsstrafe betreffend die Tötungsdelikte....................................................59 19.2.1 Einsatzstrafe für die vollendete Tötung (Tatkomponenten) .......................59 19.2.2 Asperation mit den versuchten Tötungen (Tatkomponenten)....................60

5 19.3 Geldstrafe betreffend die groben Verkehrsregelverletzungen (Tatkomponenten) ..........................................................................................................................60 19.4 Täterkomponenten............................................................................................61 19.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse .....................................................61 19.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren...........................................61 19.4.3 Strafempfindlichkeit ...................................................................................62 19.5 Konkretes Strafmass.........................................................................................62 19.6 Unbedingter und bedingter Strafvollzug............................................................63 20. Strafzumessung betreffend B.________ ..............................................................63 20.1 Strafrahmen und Vorgehen...............................................................................63 20.2 Einsatzstrafe .....................................................................................................63 20.3 Asperation.........................................................................................................63 20.4 Täterkomponenten............................................................................................64 20.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse .....................................................64 20.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren...........................................64 20.4.3 Strafempfindlichkeit ...................................................................................64 20.5 Konkretes Strafmass.........................................................................................64 20.6 Bedingter Vollzug..............................................................................................65 V. Zivilpunkt....................................................................................................................65 VI. Kosten und Entschädigung ......................................................................................65 21. Verfahrenskosten .................................................................................................65 22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ..........................................................66 23. Parteientschädigung der Privatkläger...................................................................67 24. Amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege...............................67 25. Entschädigung und Genugtuung von B.________...............................................67 VII. Verfügungen...............................................................................................................69 26. Beschlagnahmte Gegenstände ............................................................................69 27. DNA-Profile und biometrisch erkennungsdienstliche Daten.................................69 28. Aufbewahrung der Asservate ...............................................................................69 VIII. Dispositiv....................................................................................................................70

6 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 14. Dezember 2015 wurde A.________ der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der zweifachen groben Verkehrsregelverletzung, alles begangen am 17. Dezember 2011, schuldig erklärt. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10‘800.00, sowie zur Tragung von Verfahrenskosten von insgesamt CHF 86‘505.00 verurteilt. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen wurde infolge Eintritts der Verjährung eingestellt und von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 15./16. Dezember 2011, wurde er freigesprochen. B.________ wurde im selben Urteil ebenfalls der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der zweifachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6‘000.00, sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten von insgesamt CHF 42‘221.15. Das Strafverfahren gegen B.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung wurde infolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Zivilpunkt wurde die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Den beiden Beschuldigten wurde sodann unter solidarischer Haftbarkeit die Bezahlung der Parteientschädigungen an die Strafkläger H.________, I.________, J.________, L.________ und K.________ (Strafkläger 1- 5) und den Straf- und Zivilkläger E.________ auferlegt (pag. 2618 ff.). Am 1. Juni 2016 nahm das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) eine Urteilsberichtigung und Urteilsergänzung vor. A.________ wurde neu verurteilt zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 106‘046.20 sowie von zusätzlichen Auslagen bzw. Verfahrenskosten von CHF 376.80 für die Untersuchung im Inselspital Bern. B.________ wurde neu verurteilt zu Verfahrenskosten von insgesamt CHF 59‘182.05 (pag. 2701 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Verteidiger beider Beschuldigten frist- und formgerecht Berufung an (pag. 2641 und 2643). Die Staatsanwaltschaft meldete ebenfalls Berufung an (pag. 2649). Nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (pag. 2933 ff.) reichten alle berufungsführenden Parteien form- und fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (pag. 2941 ff.). Rechtsanwalt C.________ focht das Urteil im Namen von A.________ teilweise an (pag. 2941 ff.). Rechtsanwalt D.________ focht das Urteil im Namen von

7 B.________, abgesehen von der Einstellung, vollumfänglich an (pag. 2951). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Strafzumessung (pag. 2949). Mit Verfügung vom 3. August 2016 trat die Verfahrensleitung auf die Berufungen ein (pag. 2969 ff.). Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 beantragte Rechtsanwalt C.________ die Zweiteilung der Berufungsverhandlung in Form eines Schuldinterlokuts gemäss Art. 342 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie die Gestattung der Abgabe von schriftlichen Plädoyernotizen mit Hinweisen auf Teile des mündlichen Vortrages (pag. 3049 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. Februar 2017 die Abweisung der Anträge von Rechtsanwalt C.________ und wandelte ihre Berufung in eine Anschlussberufung um (pag. 3054 ff.). Rechtsanwalt F.________ teilte mit Schreiben vom 16. Februar 2017 mit, dass er die Vertretung des Straf- und Zivilklägers E.________ übernommen habe, und dass auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie auf Stellungnahme zu den Anträgen von Rechtsanwalt C.________ verzichtet werde (pag. 3063 ff.). Rechtsanwalt M.________ beantragte am 20. Februar 2017 namens der Strafkläger 1-5 die Abweisung der Anträge von Rechtsanwalt C.________ (pag. 3070 f.). Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Februar 2017 verzichtete Rechtsanwalt D.________ auf Antragstellung bezüglich Schuldinterlokuts und schloss sich dem Antrag zur Abgabe von schriftlichen Plädoyernotizen anlässlich der Berufungsverhandlung an (pag. 3073 f.). Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 wies die Kammer den Antrag auf Zweiteilung der Berufungsverhandlung sowie denjenigen auf Abgabe von Plädoyernotizen ab (pag. 3082 ff.). Rechtsanwalt M.________ kündigte mit Eingabe vom 2. März 2017 an, dass die Strafkläger 1-3 nicht persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmen werden (pag. 3122 f.). Ab dem 6. März 2017 fand schliesslich in Anwesenheit von A.________, assistiert durch Rechtsanwalt C.________, B.________, assistiert durch Rechtsanwalt D.________, dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt S.________ und Rechtsanwalt M.________ als Vertreter der Strafkläger 1-5 und der Strafkläger 4 und 5 persönlich die Berufungsverhandlung statt (pag. 3136 ff.). Die öffentliche Urteilseröffnung erfolgte am 9. März 2017 (pag. 3151 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 namens und im Auftrag des Beschuldigten A.________ folgende Anträge (pag. 3140 f.): I. Es sei festzustellen, dass die Abschnitte/Ziffern A. I., A. II, A. III. 3., A. III. 4., A. IV., A. V. sowie C. bis und mit G. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. II. 1. Der Beschuldigte A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1.1. der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen a. am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von R.________ (AKS II. Ziff. 1.1)

8 b. am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von H.________ (AKS II. Ziff. 1.2) c. am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von I.________ (AKS II. Ziff. 1.3) d. am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von E.________ (AKS II. Ziff. 1.5) 1.2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von J.________ (AKS II. Ziff. 1.4). III. Hingegen sei der Beschuldigte A.________ schuldig zu sprechen 1. der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von R.________, begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr in Täuffelen, Hauptstrasse (AKS II. Ziff. 1.1). 2. der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr in Täuffelen, Hauptstrasse (AKS II. Ziff. 1.2). 3. der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von I.________, begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr in Täuffelen, Hauptstrasse (AKS II. Ziff. 1.3). 4. der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________, begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr in Täuffelen, Hauptstrasse (AKS II. Ziff. 1.5). und in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 117 und Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, wobei die zwischen dem 29. Dezember 2011 und 7. Februar 2012 (41 Tage) verbrachte Zeit in Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen sei. Die Freiheitsstrafe sei gemäss Art. 43 StGB teilbedingt auszusprechen, wobei der zu vollziehende Teil auf 1 Jahr festzusetzen und 2 Jahre bedingt auszusprechen seien. Die Probezeit sei auf 2 Jahre zu bestimmen. IV. Der Beschuldigte A.________ sei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend total CHF 9'000.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. V. Die A.________ erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. VII. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. Rechtsanwalt D.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten B.________ Folgendes (pag. 3143): 1. Herr B.________ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Auf die im Zivilpunkt geltend gemachten Forderungen seitens der Straf- bzw. Zivilklägerinnen und -kläger sei nicht einzutreten.

9 3. Es sei davon abzusehen, Herrn B.________ Gerichtskosten und Kosten der Rechtsvertretung der Straf- bzw. Zivilklägerinnen und -kläger aufzuerlegen. 4. Herrn B.________ seien die entstandenen Anwaltskosten gemäss den vom bisherigen Verteidiger, Fürsprecher T.________, bereits eingereichten Honorarnote sowie der heute eingereichten Honorarnote sowie die Gutachterkosten von Fr. 6'000.-- zu erstatten. 5. Herrn B.________ sei für die wirtschaftlichen Einbussen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten. 6. Herrn B.________ sei eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 10. Januar 2012 auszurichten. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt S.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 3146 f.): A. A.________ Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eingestellt wurde, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv A. I.); 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv A. Il.); 3. A.________ schuldig erklärt wurde der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch 3.1. Nichtanpassen und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Urteilsdispositiv A.III.3); 3.2. Überholen in einer unübersichtlichen Rechtskurve mit Behinderung des Gegenverkehrs (Urteilsdispositiv A.II.1.4). A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen z.N. von R.________; 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen z.N. von H.________, I.________ und J.________ sowie E.________; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8.5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 41 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 10'800.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). B. B.________ Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung eingestellt wurde, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv B. I.). B.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen z.N. von R.________; 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen z.N. von H.________, I.________ und J.________ sowie E.________; 3. der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtfreigeben der Strasse, begangen am 17.12.2011 in Hagneck und Täuffelen;

10 4. der groben Verkehrsregelverletzung durch Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen und Verunmöglichen des rechtzeitigen Einbiegens des überholenden Fahrzeugs, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 6'000.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000 gemäss Art. 21 VKD). Die begründeten Anträge von Rechtsanwalt M.________ im Namen und im Auftrag der Strafkläger 1-5 lauteten folgendermassen (pag. 3149 f.): A. A.________, vgt. I. schuldig zu sprechen 1. der vorsätzlichen Tötung z. N. von R.________, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen; 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung von H.________, I.________ und J.________, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen; 3. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen, durch a. Nichtanpassen und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit Innerorts und b. Überholen in einer unübersichtlichen Rechtskurve; und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen II. zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen Freiheitsstrafe; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowohl der ersten wie auch der zweiten Instanz; 3. den Privatklägern die ihnen entstandenen Parteikosten — unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________ — sowohl für die erste wie auch für die zweite Instanz gemäss den eingereichten Honorarnoten zu bezahlen. Im Weiteren seien die notwenigen Verfügungen, namentlich über die erfolgten Beschlagnahmungen, zu treffen; und B. B.________, vgt. I. schuldig zu sprechen 1. der vorsätzlichen Tötung z.N. von R.________, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen; 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung von H.________, I.________ und J.________, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen; 3. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen, durch

11 a. Nichtfreigabe der Strasse und b. Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen und Verunmöglichen des rechtzeitigen Einbiegens des überholenden Fahrzeuges; und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen II. zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Freiheitsstrafe; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowohl der ersten wie auch der zweiten Instanz; 3. den Privatklägern die ihnen entstandenen Parteikosten — unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ — sowohl für die erste wie auch für die zweite Instanz gemäss den eingereichten Honorarnoten zu bezahlen. Im Weiteren seien die notwenigen Verfügungen, namentlich über die erfolgten Beschlagnahmungen, zu treffen. Rechtsanwalt F.________ liess sich mit Eingabe vom 16. Februar 2017 schriftlich vernehmen und hielt namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers an den vor erster Instanz gestellten Anträgen fest (pag. 3063). Diese lauteten wie folgt (pag. 3066 f.): I. Anträge in Sachen A.________ I. A.________ sei schuldig zu erklären: Der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen, zum Nachteil von E.________; II. A.________, vgt., sei in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen Freiheitsstrafe; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung der dem Privatkläger E.________ entstandenen Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 sowie für das Berufungsverfahren in Höhe der beiliegenden Kostennote, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________. III. 1. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen. 2. A.________ sei, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________, zu verurteilen, dem Privatkläger E.________ eine Parteientschädigung von CHF 12‘833.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) für die Anwaltskosten (Anwaltsleistungen bis 02.02.2015) zu bezahlen. II. Anträge in Sachen B.________ I. B.________ sei schuldig zu erklären: Der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen, zum Nachteil von E.________; II.

12 B.________, vgt., sei in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen Freiheitsstrafe; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung der dem Privatkläger E.________ entstandenen Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 sowie für das Berufungsverfahren in Höhe der beiliegenden Kostennote, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. III. 1. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen. 2. B.________ sei, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, zu verurteilen, dem Privatkläger E.________ eine Parteientschädigung von CHF 12‘833.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) für die Anwaltskosten (Anwaltsleistungen bis 02.02.2015) zu bezahlen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). A.________ hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen sind bezüglich A.________ die Einstellungen (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils), der Freispruch (Ziff. A.II.), die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. A.III.3. und 4.) und die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. A.V.1. und 2.). B.________ hat das erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der erfolgten Einstellung (Ziff. B.I.), vollumfänglich angefochten. Da die Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionenpunkt Anschlussberufung eingereicht hat, ist die Kammer dies bezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 14. Juni 2016 beantragte Rechtsanwalt C.________, es seien Frau U.________, Herr V.________ und die Therapeuten Frau Dr. med. W.________ und Herr X.________ allesamt als Zeugen zu befragen (pag. 2942 f.). Mit Verfügung vom 3. August 2016 wies die Verfahrensleitung die drei Beweisanträge ab (pag. 2970). Mit Schreiben vom 1. März 2017 reichte Rechtsanwalt C.________, das Zwischenzeugnis von A.________ bei der Y.________ AG vom 23. Februar 2017 zu den Akten. Anlässlich der Berufungsverhandlung übergab er der Kammer zusätzlich einem ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. W.________ vom 2. März 2017, den die Kammer zu den Akten erkannte (pag. 3139). Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 übermittelte Rechtanwalt D.________ der Kammer ein Gutachten vom 26. Februar 2017 des Dr. Z.________, Sachverständiger für die Rekonstruktion von Verkehrsunfällen. Zur fachkundigen Erläuterung der auf den USB-Sticks enthaltenen Videos beantragte er, es sei ihm zu gestatten, im Rahmen seines Parteivortrages das Wort Dr. Z.________ zu überlassen. Eventualiter sei Dr. Z.________ als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (pag. 3091

13 f.). Mit Beschluss vom 1. März 2017 erkannte die Kammer das Gutachten zu den Akten, verzichtete jedoch auf eine Anhörung des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 3113 ff.). Von Amtes wegen wurden je ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht über die beiden Beschuldigten eingeholt (pag. 3040 ff. und pag. 3076 ff.). 6. Anklagegrundsatz Rechtsanwalt D.________ brachte in der Berufungsverhandlung vor, die These der Vorinstanz, wonach B.________ auf den vor ihm fahrenden roten Personenwagen aufgeschlossen habe, sodass A.________ nicht wieder habe einbiegen können, sei ein tragendes Element des Schuldspruches. Diese These sei aber nicht in der Anklageschrift enthalten und nie Thema der Untersuchung gewesen. Zudem werde in der Anklage nicht geschildert, weshalb grobe Verkehrsregelverletzungen vorliegen sollten. Der Anklagegrundsatz sei verletzt worden. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Dem Gericht ist es zwar untersagt, über den Anklagevorwurf hinauszugehen. Es darf den angeklagten Sachverhalt jedoch ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes in eigenen Worten formulieren und einzelne Vorwürfe als nicht bewiesen erachten. Es dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen an die Anklageschrift gestellt werden. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen). In der Anklageschrift vom 12. Dezember 2014 ist zwar nicht ausdrücklich die Rede davon, dass B.________ die Lücke zum vor ihm fahrenden roten Fahrzeug durch seine Beschleunigung geschlossen hätte. Immerhin heisst es aber, dass durch das Verhalten von B.________ (pag. 1936): (…) nahm auch die Wahrscheinlichkeit und damit die Gefahr rapid zu, dass A.________ nicht mehr rechtzeitig wieder einbiegen konnte. Zudem wird ein Verunmöglichen des rechtzeitigen Einbiegens des überholenden Fahrzeuges beim Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung formuliert (vgl. pag. 1938).

14 Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2012 wurde B.________ mit dem Vorwurf aufgrund der Aussage von Q.________, er habe A.________ nicht Überholen lassen wollen, konfrontiert (pag. 863 Z. 65 ff.). Der zentrale Vorwurf an B.________, er habe unter anderem durch sein Fahrverhalten während des Überholmanövers von A.________ ihm gegenüber den tödlichen Unfall mitverursacht, war Thema der Untersuchung und ging klar aus der Anklageschrift hervor. Eine effektive Verteidigung war gewährleistet. Das Gericht hat den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Kommt es zu einem leicht abweichenden Schluss, führt dies nicht dazu, dass die Anklageschrift ungenügend wäre. Der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung ist ebenfalls hinreichend in der Anklageschrift enthalten. Die Bestimmung von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung; aSVG; SR 741.01) wird genannt (pag. 1938). Die vorgeworfenen Handlungen werden umschrieben, ebenso deren Folgen in Form einer erhöht abstrakten bzw. einer konkreten Gefährdung (pag. 1937 f.). Eine effektive Verteidigung war problemlos möglich. Es obliegt dem Gericht zu würdigen, ob der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Der Anklagegrundsatz wurde vorliegend nicht verletzt. 7. Verwertbarkeit der Aussagen von B.________ vom 29. Dezember 2011 7.1 Verfahrensablauf Am Tag des zu beurteilenden Verkehrsunfalles, dem 17. Dezember 2011, wurde B.________ zuerst auf der Unfallstelle und danach auf der Polizeiwache in Biel als Auskunftsperson polizeilich befragt (pag. 761 und 763 ff.). Im Zeitraum vom 17. bis 19. Dezember 2011 wurden auch O.________, P.________ und Q.________ von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommen. Über den Jahreswechsel weilte B.________ in St. Moritz (GR) in den Ferien. Dort wurde er von der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Berner Jura-Seeland, kontaktiert und von den Bieler Beamten am 29. Dezember 2011 im Büro der Kantonspolizei Graubünden in St. Moritz befragt (pag. 768 ff.). Es wurde zuerst wieder eine polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson durchgeführt. Danach erfolgte eine Belehrung als beschuldigte Person. B.________ wurde mitgeteilt, dass er verdächtigt werde, vor dem Unfall Widerhandlungen gegen das SVG begangen zu haben, und die Befragung wurde fortgesetzt (pag. 778 ff.). In dieser fortgesetzten respektive zweiten Einvernahme machte B.________ stark selbstbelastende Aussagen. B.________ wurde vorläufig festgenommen (pag. 54). Am Tag darauf, am 30. Dezember 2011, wurde er in Biel der Staatsanwaltschaft zugeführt. Es folgte eine Hafteröffnungseinvernahme, bei der sein amtlicher Verteidiger anwesend war (pag. 58 ff.). Dabei bestätigte er pauschal die bei der Polizei gemachten Aussagen und machte ergänzende Angaben. Vom 30. Dezember 2011 datiert auch die Eröffnungsverfügungen in der Strafsache gegen B.________ wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung, Gefährdung des Lebens, grober Verkehrsregelverletzung zum Nachteil von R.________ (pag. 3).

15 7.2 Vorbringen und Verwirkung Rechtsanwalt D.________ plädierte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Unverwertbarkeit der beiden Einvernahmen von B.________ vom 29. Dezember 2011 in St. Moritz. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, die Belehrung und die notwendige Verteidigung seien verletzt worden. Es seien alle Aussagen von B.________, die auf die Einvernahmen vom 29. Dezember 2011 Bezug nehmen würden, unverwertbar. Die Frage der Verwertbarkeit war durch Fürsprecher T.________, den damaligen Verteidiger von B.________, bereits mit Eingabe vom 16. April 2015 an die Vorinstanz aufgeworfen worden (pag. 2117). Die Vorinstanz entschied daraufhin mit ausführlich begründeter Verfügung vom 20. August 2015, dass die Aussagen von B.________ in der Einvernahme vom 30. Dezember 2011 (pag. 794 Z. 214 bis 230) aus den Akten entfernt würden und stellte fest, dass die weiteren Aussagen des Beschuldigten B.________ in den Einvernahmen vom 29. und 30. Dezember 2011 gerichtsverwertbar seien und in den Akten belassen würden (pag. 2300 ff.). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und die Frage der Verwertbarkeit anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vorgebracht. Die Frage, ob dadurch die Geltendmachung der Unverwertbarkeit nicht allenfalls verwirkt wurde, kann offengelassen werden. Denn wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist eine Unverwertbarkeit sowieso zu verneinen. 7.3 Örtliche Zuständigkeit Nach Art. 52 Abs. 1 StPO sind die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone und des Bundes berechtigt, alle Verfahrenshandlungen der StPO direkt in einem anderen Kanton durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll, wird vorgängig benachrichtigt, wobei in dringenden Fällen eine nachträgliche Benachrichtigung möglich ist (Art. 52 Abs. 2 StPO). Die Polizei ist grundsätzlich nicht berechtigt, Verfahrenshandlungen direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen. Anders ist dies aber, wenn die Polizei im Auftrag oder auf Anweisung der Staatsanwaltschaft handelt (HORST SCHMITT, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 52 StPO). Vorliegend handelte die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsauftrages der Staatsanwaltschaft (pag. 141). Ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden benachrichtigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies ist für die Frage der Verwertbarkeit allerdings irrelevant. Denn die Benachrichtigungspflicht ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise führt (SCHMITT, a.a.O., N. 6 zu Art. 52 StPO; vgl. auch Art. 141 Abs. 3 StPO). Eine Unverwertbarkeit der Aussagen vom 29. Dezember 2011 aufgrund einer Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben. 7.4 Belehrung Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen die Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass (a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; (b) sie die Aussage und Mitwirkung verweigern kann; (c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebe-

16 nenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; (d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Vor der Einvernahme als beschuldigte Person, in der sich B.________ schliesslich in Bezug auf den 17. Dezember 2011 selbst belastete, wurde er belehrt, er werde konkret verdächtigt, zusammen mit A.________ und anderen Verkehrsteilnehmern an einer groben Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beteiligt gewesen zu sein (pag. 774). Zudem wurde er auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, sowie auf sein Recht auf Verteidigung hingewiesen (pag. 778). Es wurde sodann wiederholt, gestützt auf die Gesamtsituation und der Erkenntnisse der vorhergehenden Einvernahme werde er konkret verdächtigt, vor dem Unfall ebenfalls Widerhandlungen gegen das SVG begangen zu haben (pag. 778). Diese Belehrung ist nicht zu beanstanden. B.________ war klar, dass es um sein Verhalten im Strassenverkehr auf der Fahrt vom 17. Dezember 2011, auf der sich der von A.________ verursachte Unfall ereignete, ging. Die genauen Handlungen von B.________ auf dieser Fahrt waren der Polizei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Ein genauerer Beschrieb der Handlungen war deshalb kaum möglich. Im Übrigen muss die Beweissituation der beschuldigten Person nicht erschöpfend mitgeteilt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 22a zu Art. 158 StPO). B.________ konnte sich aufgrund der ihm gegebenen Information gegen die Tatvorwürfe wehren. Er wurde nicht absichtlich in die Irre geführt. Er wurde schliesslich im Laufe der Einvernahme mit den konkreten Aussagen der Auskunftspersonen konfrontiert. Eine Unverwertbarkeit aufgrund mangelnder Belehrung ist zu verneinen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 2306 f.). 7.5 Notwendige Verteidigung Nach Art. 130 Bst. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Liegt ein Fall notweniger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Vor der ersten Einvernahme von B.________ am 29. Dezember 2011 in St. Moritz hatte dieser sich in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2011 nicht selbst belastet. Es lagen allerdings bereits die Aussagen von Q.________ vor, die Hinweise auf ein Fehlverhalten seitens B.________ gaben. Diese Aussagen standen allerdings im Widerspruch zu den Aussagen von P.________. In dieser ersten Einvernahme in der Eigenschaft als Auskunftsperson machte B.________ keine Aussagen, die von der Vorinstanz oder von der Kammer in Bezug auf die Vorfälle vom 17. Dezember 2011 zu seinen Ungunsten gewürdigt wurden bzw. werden.

17 Erst mit der zweiten Einvernahme von B.________ vom 29. Dezember 2011 in St. Moritz erhärtete sich der Verdacht auf eine möglicherweise kausale Unfallbeteiligung. Dementsprechend wurde am 30. Dezember 2011 eine Untersuchung gegen B.________ eröffnet (pag. 3). Die notwendige Verteidigung wurde sodann noch vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2011 sichergestellt. Die Bestimmungen über die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung wurden vorliegend nicht verletzt. Die Aussagen von B.________ vom 29. Dezember 2011 sind verwertbar. In der Einvernahme vom 30. Dezember 2011 bestätigte B.________ zudem die wesentlichen Selbstbelastungen aus seiner zweiten Einvernahme vom 29. Dezember 2011. So sagte er nach Absprache mit seinem amtlichen Verteidiger aus, er habe in seiner zweiten Einvernahme in St. Moritz die Wahrheit gesagt (pag. 790 Z. 67 f.). Er habe sein Fahrzeug vor der Garage AA.________ in die Mitte gelenkt, damit A.________ nicht überholen könne (pag. 790 f. Z. 80 ff.). Er bestätigte auch die Aussage, wonach er nach der Verzweigung Aarbergstrasse beschleunigt habe, so dass A.________ nicht überholen würde (pag. 792 Z. 132 ff.). Die Geschwindigkeit sei höher als erlaubt gewesen (pag. 792 Z. 139). Auch in der Einvernahme vom 6. Januar 2012 wiederholte B.________ die wesentlichen selbstbelastenden Aussagen (pag. 800 ff.). So würde auch eine Unverwertbarkeit der Aussagen vom 29. Dezember 2011 kaum zu einem anderen Beweisergebnis der Kammer führen. Denn B.________ hat seine Aussagen auch in Anwesenheit seiner Verteidigung wiederholt. Es wäre von einer rechtsgültigen Wiederholung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO auszugehen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Anklageschrift vom 12. Dezember 2014 den vorgeworfenen strafbaren Handlungen folgenden Sachverhalt zugrunde (pag. 1929 f.): Am Samstag, 17. Dezember 2011 reinigte der Beschuldigte 1, A.________ an der AB.________ (Strasse) in 2575 Hagneck seinen PW der Marke BMW. Sein Nachbar und Freund, der Beschuldigte 2, B.________ welcher im Haus gegenüber an der AB.________ (Strasse) wohnte, verliess sein Domizil, um mit seiner Freundin, N.________, nach Biel zu fahren. Im anschliessenden Gespräch teilte B.________ A.________ mit, dass er nach Biel fahren wolle. A.________ erklärte, dass er ebenfalls beabsichtige, nach Biel zu fahren. B.________ bestieg als Lenker mit seiner Freundin N.________ als Beifahrerin den PW Polo und wartete kurz auf A.________. Bei beiden Beschuldigten handelte es sich um Junglenker mit wenig Fahrpraxis. B.________ fuhr in der Folge mit dem PW VW Polo via Ulmenweg zur Hauptstrasse Ins - Biel, dort bog er links in die Hauptstrasse ein, gefolgt von A.________. Bereits kurz nach dem Einbiegen in die Hauptstrasse hatte B.________ den Eindruck, dass A.________ ein „Rennen" mit ihm machen wollte. B.________ sah sich alsdann veranlasst, auf der Hauptstrasse Richtung Biel die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges auf dem geraden Strassenabschnitt (ca. 326 m) auf angeblich 70km/h zu erhöhen. Auf der Höhe der ansteigenden Rechtskurve schloss A.________ auf den PW von B.________ auf. B.________ hatte den Eindruck, dass A.________ zu einem Überholmanöver ansetzen wollte.

18 In der Folge normalisierte sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen wieder, um sich allerdings schon bald wieder zu verringern. Auf Höhe der Garage AA.________ in Täuffelen bemerkte B.________, dass A.________ überholen wollte. Um dies zu verhindern, lenkte B.________ sein Fahrzeug gegen die Mitte der Strasse. Mit diesem Fahrmanöver wollte er A.________ ein Überholen verunmöglichen (sog. „sperren"). In der Folge normalisierte B.________ sein Fahrverhalten. Er reduzierte die Geschwindigkeit und befuhr wieder ordnungsgemäss den rechten Fahrstreifen. Im Bereich der Einmündung „Kirchackerstrasse" in die Hauptstrasse, vor der Bäckerei Konditorei „Kafi" in Täuffelen nahm B.________ einen vor ihm fahrenden weinroten PW wahr, welcher ebenfalls Richtung Biel fuhr. Nach der Bäckerei Konditorei „Kafi" wartete die Lenkerin O.________ oben am Dorfrain, um nach rechts in die Hauptstrasse Richtung Biel einbiegen zu können. Sie nahm zwei Fahrzeuge wahr, welche von Hagneck her kamen und Richtung Biel fuhren. Sie liess zuerst das weinrote Fahrzeug (mit dem nicht bekannten Lenker) und den dahinter folgenden hellen Personenwagen, welcher durch B.________ gelenkt wurde, passieren und bog dann nach rechts in die Hauptstrasse Richtung Biel ein. Kurz danach wurde O.________ von A.________ mit seinem PW in rasantem Tempo überholt. A.________ bog alsdann wieder auf den rechten Fahrstreifen ein und schloss erneut auf den PW von B.________ auf. Durch dieses Fahrmanöver von A.________ fühlte sich B.________ erneut provoziert. Er ging bereits vor den Verkehrsinseln, auf der Höhe der Einmündung Bahnhofstrasse / Aarbergstrasse in die Hauptstrasse, davon aus, dass A.________ ihn auf der folgenden geraden Strecke überholen werde. Dies wollte B.________ nicht zulassen. Er erhöhte deshalb erneut seine Geschwindigkeit, gemäss seinen Angaben auf ca. 70 km/h, eventuell mehr. In der Folge setzte A.________ nach den beiden Verkehrsinseln auf der Höhe Drogerie / Gemeindeverwaltung in Täuffelen mit übersetzter Geschwindigkeit zum Überholmanöver von B.________ an. Gemäss Zeugenaussagen dauerte das Überholmanöver auf der Höhe der Metzgerei AC.________ noch an, die beiden Fahrzeuge fuhren parallel nebeneinander. Während dem Überholmanöver von A.________ beschleunigte B.________ sein Fahrzeug ebenfalls. A.________ verblieb auf dem linken Fahrstreifen und überholte im Bereich der unübersichtlichen Rechtskurve bei der Garage AD.________ ebenfalls den weinroten Personenwagen. Anschliessend versuchte A.________ auf Höhe der Garage AD.________ seinen PW wieder auf den rechten Fahrstreifen zurück zu lenken, verlor dabei jedoch die Kontrolle über sein Fahrzeug, da dieses sich destabilisierte und ins Schleudern geriet. Der PW BMW von A.________ drehte sich im Gegenuhrzeigersinn um seine Hochachse und schleuderte auf die Gegenfahrbahn, wo er mit seiner rechten Seite gegen die Front des von Biel auf seiner Fahrspur korrekt entgegenkommenden PW Opel Astra mit E.________ am Steuer prallte. Vor der Kollision, bzw. vor dem Kontrollverlust, hatte A.________ mit seinem Personenwagen eine Geschwindigkeit zwischen ca. 93 km/h und 100 km/h erreicht. Zu dieser Zeit war die Familie R.________ zu Fuss unterwegs. Auf ihrem Weg zu Freunden hatte sie den Fussgängerstreifen auf der Hauptstrasse beim Höhenweg, Fahrtrichtung Biel gesehen von rechts nach links Richtung Höhenweg, praktisch überquert. H.________ führte ihre Tochter J.________ an der rechten Hand und befand sich bereits auf dem Trottoir. Ungefähr einen Schritt hinter Mutter und Tochter lief der Ehemann von H.________, R.________, welcher seinen Sohn I.________ ebenfalls an der rechten Hand führte. Durch die oben geschilderte Kollision mit dem PW von E.________ wurde der Personenwagen von E.________ zurückgeschoben. Der BMW mit A.________ am Steuer rotierte infolge der Kollision um

19 die Fahrzeughochachse im Uhrzeigersinn. Mit der hinteren, linken Seite des PW's erfasste A.________ den Fussgänger R.________. R.________ wurde durch die erwähnte Kollision mit dem BMW auf den Vorplatz der Liegenschaft Hauptstrasse 62 geschleudert, der PW von A.________ drehte sich weiter und blieb ebenfalls auf dem Vorplatz der Liegenschaft Hauptstrasse 62 stehen. Durch die Kollision und / oder den anschliessenden Aufprall erlitt R.________ ein massives Schädelhirntrauma, ein Brustkorb- und Bauchtrauma und eine Luftbrust (sog. Spannungspneumothorax). Diesen Verletzungen erlag er noch auf der Unfallstelle. Todesursächlich war die Kombination aus Blutverlust bei Schädel- Hirntrauma, einem Spannungspneumothorax und einer Atembehinderung bei Bluteinatmung. H.________ erlitt eine Kontusion mit Bluterguss an der Wade links. Sie verlor durch diesen Unfall ihren Mann und Vater von ihren zwei Kindern. Als Augenzeugin des tödlichen Unfalls ihres Mannes leidet sie seit dem Ereignis an einer psychotraumatischen Störung vom Typus einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSB) mit gemischten Störungen von Gefühlen und Sozialverhalten. Dies zeigt sich vorwiegend als komplexe/komplizierte Trauerreaktion, welche nach wie vor andauert. Wegen der Kollision und / oder dem anschliessenden Aufprall am Boden erlitt der damals 16 Monate alte I.________ einen Ellenbogenbruch links sowie eine Prellung des Kopfes und Prell- und Schürfwunden auf der Stirn und dem Nasenrücken. J.________ wurde physisch nicht verletzt. Durch die Kollision des PW BMW von A.________ mit seinem PW Opel Astra erlitt E.________ eine Fraktur des Brustbeins (Fraktur des Sternums), eine Fraktur des vierten Lendenwirbelkörpers (Deckplattenimpressionsfraktur) sowie eine Hirnerschütterung (commotio cerebri). A.________ und B.________ wird im Einzelnen zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten sich ein Autorennen geliefert, welches den Unfall zur Folge gehabt habe, bei dem R.________ getötet und I.________, H.________ und E.________ verletzt wurden. Insbesondere aufgrund seines Überholmanövers mit derart übersetzter Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle sei sich A.________ der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen. Er habe mit seiner Fahrweise den Tod von R.________ sowie den Tod aller weiteren Unfallbeteiligten, aber auch Körperverletzungen jeglicher Schwere, in Kauf genommen. B.________ habe sich auf das Kräftemessen mit A.________ eingelassen. Das Beschleunigen von B.________ während des Überholmanövers von A.________ habe dazu geführt, dass sein PW und der PW von A.________ mit wachsender, übersetzter und nicht angepasster Geschwindigkeit im Dorfkern von Täuffelen unterwegs gewesen seien. Dadurch habe sich die Überholstrecke für A.________ verlängert. Die Bremswege beider Fahrzeuge hätten sich verlängert. Sowohl die Reaktionszeit von A.________ als auch von B.________ hätten sich verringert, dies insbesondere vor der unübersichtlichen Rechtskurve im Bereiche der Garage AD.________ infolge der verkürzten Sichtbarkeitsstrecke. Die Gefahr habe massiv zu genommen, dass bei derartiger Geschwindigkeit die Fahrzeuge instabil bzw. ausser Kontrolle geraten würden. Auch die Wahrscheinlichkeit und damit die Gefahr, dass A.________ nicht mehr rechtzeitig wieder einbiegen konnte, habe rapid zugenommen. Zudem habe das Verhalten von B.________ bewirkt, dass A.________ schlussendlich eine Geschwindigkeit zwischen 93 und 100 km/h erreicht habe und, als er versuchte, wieder auf den rechten Fahrstreifen einzubiegen, die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und den Unfall verursacht habe. B.________ sei sich der Gefährlichkeit seines Handelns ebenfalls bewusst gewesen (vgl. zum Ganzen pag. 1931 ff.).

20 Die Kammer hat zudem den Vorwurf an B.________, er habe A.________ im Bereich der Garage AA.________ die Strasse zum Überholen nicht freigegeben und so eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeigeführt, zu prüfen. Ebenfalls zu prüfen ist der Vorwurf, B.________ habe durch Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen A.________ im Bereich Drogerie- Metzgerei AC.________ - Garage AD.________ das rechtzeitige Einbiegen verunmöglicht und konkret Drittpersonen gefährdet (pag. 1937 f.). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist in weiten Teilen nicht (mehr) bestritten. Es kann daher auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unbestritten sind insbesondere die allgemeinen Angaben zu den örtlichen Verhältnissen, zum Unfallzeitpunkt, Verkehrsaufkommen und zur Witterung. Der Verkehrsunfall geschah vor Weihnachten am Samstag, 17. Dezember 2011, um 15:40 Uhr auf der Hauptstrasse in Täuffelen (Strassenabschnitt Aarbergstrasse – Höhenweg in Fahrtrichtung Höhenweg) innerorts, in einer Rechtskurve, hinter der sich ein Fussgängerstreifen mit Trottoir befindet. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Die Strasse stieg leicht an und war nass bei ungefähr 4° Celsius. Der Himmel war bedeckt. Die Sicht war nicht beeinträchtigt. Auf der Fahrtstrecke befinden sich Einmündungen, Trottoirs, Geschäfte und Restaurants. Es handelt sich um eine belebte Zone. Im Zeitpunkt des Überholmanövers von A.________ herrschte kein Gegenverkehr (vgl. Erwägungen der Vorinstanz pag. 2734 f., S. 22 f. der Urteilsbegründung und pag. 2796 f., S. 84 f. der Urteilsbegründung). Ebenso sind die technischen Angaben zu den involvierten, allesamt mängelfreien Fahrzeugen gegeben. Der von A.________ gefahrene BMW war mit 125 PS dem VW Polo von B.________ mit 70 PS leistungsmässig überlegen (pag. 2735-2737, S. 23-25 der Urteilsbegründung). Es bestand keinerlei Einfluss von Alkohol oder Drogen. Sowohl A.________ als auch B.________ waren ortskundig. Beide waren Neulenker mit wenig Fahrpraxis, was sie von einander wussten. Sie fuhren gemeinsam von ihren Domizilen in Hagneck los in Richtung Biel, ohne vor dem Losfahren ein Rennen oder Ähnliches verabredet zu haben. Im Auto von B.________ sass seine damalige Freundin, N.________, auf dem Beifahrersitz. Die Strecke vom Wohnort der damals benachbarten Beschuldigten bis zur Unfallstelle beträgt rund 1,6 Kilometer und wird bei einem Fahrttempo von 50 km/h in rund zwei Minuten zurückgelegt (vgl. pag. 2800, S. 88 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigten bestreiten nicht, auf der kurzen Fahrt Verkehrsregeln verletzt zu haben. Aus objektiven Beweismitteln (insbesondere verkehrstechnisches Gutachten des Dynamic Test Centers [DTC] vom 5. Juli 2012; morphometrisches/rekonstruktives Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 11. April 2012; sowie Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes [KTD] vom 23. März 2012) erhellen das unbestrittene Kollisionsgeschehen und die Unfallfolgen (pag. 345 ff., 383 ff., 190 ff.). A.________ lenkte nach seinem Überholmanöver wieder auf die rechte Fahrspur ein, wobei er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Bei Beginn der Destabilisierung fuhr A.________ eine Geschwindigkeit von 93 bis 100 km/h, wobei zu seinen Gunsten vom Minimum von 93 km/h auszugehen ist. Das Fahrzeug von A.________ schleuderte auf die Gegenfahrbahn, prallte mit 68 bis 74 km/h auf das

21 Fahrzeug von E.________, der eine Fraktur des Brustbeins und des vierten Lendenwirbelkörpers sowie eine Gehirnerschütterung erlitt. Danach erfasste das Fahrzeug von A.________ mit einer Geschwindigkeit vom 56 bis 63 km/h den Fussgänger R.________, der sich mit seiner Familie nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens auf dem Trottoir am linken Fahrbahnrand befand. R.________ verstarb noch auf der Unfallstelle an den Verletzungsfolgen (vgl. pag. 2741-2751, S. 29-39 der Urteilbegründung). Er führte seinen Sohn I.________ an der Hand, der leicht verletzt wurde. Einen Schritt weiter vorne gingen seine Frau, H.________, und seine Tochter, J.________. Während H.________ physisch eine Kontusion mit Bluterguss an der linken Wade erlitt, blieb J.________ unverletzt. Sämtliche Verletzungsfolgen des Unfalls bei R.________, H.________, I.________, E.________ und bei A.________ selbst sind unbestritten (vgl. pag. 2805-2809, S. 93-97 der Urteilsbegründung). Ein kataplektischer Anfall bei A.________ ist als Unfallursache auszuschliessen (pag. 2802-2805, S. 90-93 der Urteilsbegründung). Bestritten und von der Kammer zu überprüfen sind die Geschehnisse, d.h. die Fahrweise der beiden Beschuldigten, aber vor allem von B.________, auf der Fahrtstrecke vor der Unfallstelle. 10. Beweismittel Die Ermittlungstätigkeiten waren im vorliegenden Fall äusserst umfangreich. Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorgenommenen Handlungen, insbesondere die Einvernahmen, technischen Auswertungen und erstellten Gutachten und Polizeirapporte (pag. 2724-2731, S. 12-19 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Bei den objektiven Beweismitteln ist insbesondere das verkehrstechnische Gutachten des DTC vom 5. Juli 2012 zu erwähnen (pag. 345 ff.). Neu zieht die Kammer das verkehrstechnische Gutachten von Dr. Z.________ in ihre Würdigung mit ein (pag. 3093 ff.). Es handelt sich um ein Privat- oder Parteigutachten, welches nach konstanter Praxis lediglich eine Parteibehauptung darstellt. Wichtige Entscheide lassen sich nicht alleine darauf abstützen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189 StPO). Der bestrittene Sachverhalt kann allerdings im Wesentlichen einzig anhand der subjektiven Beweismittel ermittelt werden. Zu den vorhandenen subjektiven Beweismitteln ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 2751 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung). Eine Zusammenfassung der Aussagen machte die Vorinstanz jeweils unter den einzelnen Sachverhaltsabschnitten. A.________ leidet bezüglich der Fahrt und des Unfallgeschehens an einer medizinisch belegten Amnesie, sodass seine Aussagen logischerweise nur wenig aufschlussreich sind (Aussagen auf pag. 879 ff., 884 ff., 894 ff., 907 ff., 914 ff., 926 ff., 937 ff. und 2462 ff.). Von Bedeutung sind in erster Linie die Aussagen von B.________ (pag. 763 ff., 768 ff., 778 ff., 788 ff., 800 ff., 851 ff., 861 ff., 872 ff. und 2453 ff.), von seiner Freundin N.________ (pag. 682 ff., 685 ff. und pag. 2491 ff.) sowie den Zeugen O.________ (pag. 596, 598 ff. und 2485 ff.), P.________ (pag. 715 ff., 730 ff. und 2472 ff.) und Q.________ (pag. 637 ff., 651 ff. und 2478 ff.).

22 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Fahrt der beiden Beschuldigten in mehrere Abschnitte aufgeteilt und die dort erfolgten Ereignisse jeweils anhand der vorhandenen Aussagen einzeln gewürdigt. Sie hielt folgenden Sachverhalt für erstellt: Die beiden Beschuldigten seien um ca. 15:30 Uhr gemeinsam mit ihren Autos in Richtung Biel losgefahren. Vorne sei B.________ mit N.________ gefahren und dahinter A.________. Bereits auf der Fahrt von den Domizilen der Beschuldigten bis zum Einbiegen in die Hauptstrasse sei die riskante Fahrweise von A.________ aufgrund seines leistungsstarken Fahrzeugs und die möglichen Konsequenzen bei B.________ Thema gewesen (pag. 2760, S. 48 der Urteilsbegründung). Auf dem Streckenabschnitt bis vor der Garage AA.________ habe B.________ kurz nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse auf ca. 70 km/h beschleunigt. Er habe den Eindruck gehabt, dass A.________ mit ihm ein Rennen machen wollte. Dies habe er gegenüber N.________ mit dem Satz «A.________ wott äs Renne» kundgetan. Diese habe ihm geantwortet, er solle das nicht machen. Auf der Höhe der ansteigenden Rechtskurve beim ersten Haus mit den blauen Fensterläden links nach der Garage AE.________ sei A.________ nahe auf B.________ aufgeschlossen und habe diesen erstmals trotz der hohen Geschwindigkeit «gstüpft» (gemeint ist rasches nahes Aufschliessen), was bei B.________ den Eindruck erweckt habe, dass A.________ ihn überholen wollte. Danach habe sich A.________ etwas zurückfallen lassen (pag. 2762, S. 50 der Urteilsbegründung). Im Bereich der Garage AA.________ habe A.________ B.________ bei einer Fahrtgeschwindigkeit von ca. 70 km/h erneut «gestüpft», indem er nahe aufgefahren sei. A.________ habe B.________ überholen wollen. In der Folge sei B.________ für eine gewisse Zeit in der Mitte der Strasse gefahren, um A.________ das Überholen zu verunmöglichen und diesen zu «sperren». Daraufhin habe N.________ B.________ ermahnt, nicht mehr so zu fahren. Danach habe B.________ seine Geschwindigkeit reduziert und A.________ habe sich zurückfallen lassen (pag. 2763, S. 51 der Urteilsbegründung). Auf der Fahrt von der Garage AA.________ bis zu den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse sei vor B.________ ab der Bäckerei Konditorei «Kafi» ein rotes Auto auf der rechten Spur gefahren. B.________ habe bei der Bäckerei seine Geschwindigkeit reduziert. Das rote Auto und er seien danach mit einer angepassten Geschwindigkeit gefahren. Ungefähr im Bereich des Restaurants AF.________ bzw. des Parkplatzes der Firma AF.________ habe A.________ B.________ erneut «gstüpft» bzw. «gedrückt», indem er wieder nahe aufgefahren sei (pag. 2766, S. 54 der Urteilsbegründung). O.________ habe in ihrem Fahrzeug an der Kreuzung Dorfrain zuerst das rote Auto und das helle Auto von B.________ vorbeigelassen, ehe sie auf die Hauptstrasse eingebogen sei. Es müsse an dieser Stelle eine grössere Lücke zwischen den Fahrzeugen von B.________ und A.________ bestanden haben (pag. 2787, S. 75 der Urteilsbegründung). A.________ habe dann O.________ auf der Strecke zwischen der Einmündung des Dorfrains in die Hauptstrasse und den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse mit rasantem Tempo überholt. Danach habe

23 er sich wieder hinter B.________ eingereiht (pag. 2788, S. 76 der Urteilsbegründung). Im Bereich der Drogerie AG.________ bzw. der Gemeindeverwaltung Täuffelen- Gerolfingen habe A.________ zum Überholmanöver von B.________ angesetzt, indem er auf die linke Fahrspur gewechselt habe. Das Überholmanöver habe auf der Höhe der Metzgerei AC.________ (annähernde Parallelstellung) noch angedauert. B.________ habe dabei auf 70 km/h beschleunigt (pag. 2789, S. 77 der Urteilsbegründung). A.________ sei nach dem Überholmanöver gegenüber B.________ auf der linken Fahrspur verblieben und habe im Bereich der unübersichtlichen Rechtskurve bei der Garage AD.________ auch noch das vor B.________ auf der rechten Spur fahrende rote Auto überholt (pag. 2791, S. 79 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz nahm sodann Ergänzungen und Präzisierungen zur Anklageschrift vor und hielt insbesondere fest, der Abstand von B.________ zum roten Auto habe anlässlich des gegenüber B.________ durch A.________ vorgenommenen Überholmanövers rund 30 Meter betragen. B.________ habe A.________ nicht auf die rechte Spur hineinlassen wollen. Werde man sich zudem der von A.________ gefahrenen Geschwindigkeit von schliesslich 93 km/h bewusst, so erhelle daraus unweigerlich, dass sich A.________ bei einem Einbiegen zwischen dem roten Auto und dem Auto von B.________ einer hohen Gefahr ausgesetzt hätte. Einerseits hätte er dabei infolge seiner Geschwindigkeit bei ungebremstem Wiedereinbiegen auf die rechte Spur dem roten Auto in das Heck fahren können, und andererseits hätte ihm bei einem Einbiegen und massiven Abbremsen das Auto von B.________ in sein Heck fahren können. A.________ sei es somit nicht mehr möglich gewesen, hinter dem roten Auto und vor dem Auto von B.________ gefahrlos auf die rechte Fahrspur einzubiegen. B.________ habe ihm somit ein gefahrloses Einbiegen durch seine Beschleunigung auf 70 km/h verunmöglicht (pag. 2793, S. 81 der Urteilsbegründung). Auch der angeklagte Sachverhalt gemäss pag. 1936 sei erstellt. B.________ habe in der Weiterverfolgung des Kräftemessens durch die Beschleunigung nach den Verkehrsinseln bewirkt, dass A.________ sein Überholmanöver nicht abgebrochen habe, sondern noch mehr beschleunigt habe. Dadurch hätten sich dessen Überholstrecke und Bremsweg verlängert und sich seine Reaktionszeit vor der unübersichtlichen Rechtskurve und der verkürzten Sichtbarkeitsstrecke verringert. Die Gefahr habe damit massiv zugenommen, dass bei einer derartigen Geschwindigkeit das Fahrzeug instabil werde bzw. ausser Kontrolle gerate. Gleichzeitig habe die Gefahr rapid zugenommen, dass A.________ nicht rechtzeitig wiedereinbiegen könne. Dieses Verhalten von B.________ habe schliesslich das Verhalten von A.________ bewirkt, welches den Unfall verursacht habe (pag. 2801, S. 89 der Urteilsbegründung). Zu den angeklagten groben Verkehrsregelverletzungen von B.________ hielt die Vorinstanz fest, indem er im Bereich der Garage AA.________ sein Fahrzeug in die Mitte der Strasse gelenkt und A.________ dadurch «gesperrt» habe, habe er sich, N.________ und A.________ einer grossen Gefahr ausgesetzt. Auch indem B.________ beim gegenüber ihm von A.________ vorgenommenen Überholmanö-

24 ver nach den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse seine Geschwindigkeit auf 70 km/h erhöht und ein gefahrfreies Wiedereinbiegen von A.________ auf die rechte Fahrbahn verunmöglicht habe, habe er sich selbst, N.________, A.________ sowie die Insassen des roten Autos grosser Gefahr ausgesetzt (pag. 2802, S. 90 der Urteilsbegründung). 12. Vorbringen der Parteien Abgesehen vom Beschuldigten B.________ plädierten im Berufungsverfahren sämtliche Parteien für die Bestätigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltes. Die Verteidigung von B.________ machte geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Sachverhaltsermittlung nicht an die Regeln gehalten. So sei sie von der ungünstigsten Aussage von B.________ ausgegangen und habe angenommen, er sei während des Überholmanövers von A.________ 70 km/h gefahren. Sie habe die Aussagen des Zeugen Q.________ als besonders glaubwürdig erachtet und die Aussagen der Zeugin P.________ ausser Acht gelassen. Die Zeugin P.________ habe die bessere Übersicht gehabt als der Zeuge Q.________, der direkt am Strassenrand gestanden habe und durch das Motorengeräusch des BMWs beeindruckt gewesen sei. Die Zeugin P.________ mache klare Angaben, wo sie sich sicher sei und wo nicht. Die Vorinstanz stütze dann aber nur auf eine Vermutung der Zeugin P.________ ab, wonach B.________ beschleunigt haben müsse, weil die Bremslichter in der Kurve auf derselben Höhe gewesen seien. Die Vorinstanz habe eine unzulässige Wertung in contra reo vorgenommen. Aus dem Gutachten von Dr. Z.________ gehe hervor, dass die Fahrweise von B.________ nichts mit dem Unfall zu tun habe. A.________ hätte bei allen angenommenen Varianten abbremsen oder sogar nur vom Gas gehen können, um den Unfall zu verhindern. Das Überholmanöver von A.________ gegenüber B.________ sei vor der Garage AD.________ abgeschlossen gewesen. Die Beobachtung von Bremslichtern auf eine Distanz von 150 Metern sei nicht mehr zuverlässig. O.________ habe ausgesagt, B.________ sei normal gefahren. N.________ sage, er habe beim Überholmanöver nicht beschleunigt und A.________ hätte vor ihnen wiedereinbiegen können. Zudem sei es stimmig, dass N.________ und B.________ die Kollision nicht gesehen hätten. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen AH.________, der hinter dem PW des Straf- und Zivilklägers E.________ gefahren sei und vor der Kollision ausser dem BMW kein weiteres Auto gesehen habe. Das Überholmanöver sei demnach vorher abgeschlossen gewesen (pag. 3144 f.). 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2732 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist nochmals die Regel von Art. 10 Abs. 3 StPO: Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (sogenannter Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass

25 sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (ESTHER TOPHINKE, in: Basel Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO). Im Übrigen ist bei der Aussagenwürdigung im vorliegenden Fall ganz besondere Vorsicht geboten. Die menschliche Wahrnehmung ist defizitär. Der Mensch kann sich häufig nicht auf mehrere Sinneseindrücke gleichzeitig konzentrieren oder fügt verschiedene Sinneseindrücke zu einem Ganzen zusammen. Offenkundige Informationen können einem Menschen einfach entgehen, wenn er seine Aufmerksamkeit auf etwas anderes richtet (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N. 1384 ff.; vgl. eingehend zum Thema Wahrnehmungsfähigkeit und -verfälschung auch BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 20 ff.). So dürfte es gerade bei dynamischen Ereignissen, wie einem Verkehrsunfall, einer Person nicht möglich sein, sämtliche Umstände wahrzunehmen. Weiter fand im unmittelbar nach dem zu beurteilenden Ereignis eine grosse mediale Inszenierung statt (vgl. pag. 1463 ff.). Diese dürfte nicht völlig spurlos an den einvernommen und einvernehmenden Personen vorbeigegangen sein. Es gibt sodann mehrere klare Hinweise, dass bei gewissen protokollierten Aussagen Verzerrungen entstanden, da nicht eindeutig zwischen Wortwahl der einvernehmenden und der einvernommen Person unterschieden wurde oder die Formulierungen zu stark von der Vorstellung der protokollierenden Person geprägt wurden. So wurde im Protokoll zur Einvernahme von O.________ vom 19. Dezember 2011 bei der Polizei Folgendes festgehalten (pag. 596 Z. 26-28): «Ich hörte einen lauten Knall und sah das schwarze Fahrzeug, wie es herumwirbelte. Es drehte das Fahrzeug um die eigene Achse.» Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte O.________ klar, dass sie das nicht gesehen habe. Derjenige, dem sie es gesagt habe, habe sich das wohl so vorgestellt. Sie habe nur ein schwarzes Ding durch die Luft fliegen sehen. Ob sich das Auto gedreht habe, wisse sie doch nicht (pag. 2488 Z. 22-24). In der handschriftlichen Zusammenfassung der Aussagen von O.________ vom 17. Dezember auf der Unfallstelle wurde festgehalten: «Anscheinend hat er ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn touchiert». In ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2012 meinte O.________ auf Vorhalt hin, sie habe das nicht gesagt (pag. 601 Z. 105 f.). Während die polizeilichen Protokolle also implizieren, O.________ habe den Unfall gesehen, ist aufgrund der späteren Protokolle gerade das Gegenteil festzustellen. Auf pag. 638 wurde von der Polizei gleich zwei Mal die Aussage von Q.________ protokolliert, die beiden Fahrzeuge seien sicher (weit) über 100 km/h gefahren (Z. 28 und 62). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Q.________ dazu Folgendes (pag. 2480 Z. 4- 7): «Wegen den 100 km/h: Das habe ich nicht gesagt. Es wurde mir gesagt, dass es 100 km/h gewesen sein könnten. Aber ich kann das ja nicht messen. Es ist einfach angenommen worden von den Protokollführenden. Ich habe einfach gesagt, es muss schnell gewesen sein.» Der Vorschlag der einvernehmenden Person wurde hier somit als Aussage des Einvernommen protokolliert, was für den Leser nicht

26 ersichtlich ist. Ein weiteres Beispiel findet sich bei der polizeilichen Befragung der Zeugin P.________ vom 18. Dezember 2017. Auf pag. 718 findet sich eine Skizze als Beilage zur Befragung, auf der eine mögliche Stellung der Fahrzeuge von B.________ und A.________ auf der Höhe der Metzgerei AC.________ eingezeichnet sind. Dazu findet sich auf pag. 717 der Hinweis: Aufgenommen durch den betreffenden Polizisten und bestätigt durch P.________, wobei beide Personen unterschrieben. Aus diesem Hinweis geht nicht zweifelsfrei hervor, wer die Skizze gemacht hat. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde klar gestellt, dass dies der Polizist war (pag. 2475). Ein solches Vorgehen, bei dem den Zeugen etwas vorgeschlagen wird, ist grundsätzlich heikel. B.________ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die einvernehmenden Polizisten hätten ihn bei der Einvernahme vom 29. Dezember 2011 in St. Moritz wie ein wenig überredet oder ihm das Gefühl gegeben, es hätte sein müssen (pag. 2457 Z. 39-44). In der delegierten Einvernahme von B.________ vom 18. Januar 2012 bemerkte sein Verteidiger zwei Mal, es würden eingebende Fragen gestellt (pag. 853 Z. 73 und 854 Z. 144). Die Kammer würdigt die in den Einvernahmeprotokollen enthaltenen Aussagen somit möglichst vorsichtig und ohne ausser Acht zu lassen, dass jeweils eine gewisse Färbung durch die Art und Weise der Befragung und Protokollführung vorhanden ist. Zunächst ist eine allgemeine Würdigung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der relevanten Personen vorzunehmen. Danach folgt die eigentliche Beweiswürdigung in Bezug auf die umstrittenen Punkte. Der Fokus wird auf diejenigen Sachverhaltsaspekte gelegt, die die Kammer anders beurteilt als die Vorinstanz. 13.2 Allgemeine Würdigung der relevanten Aussagen 13.2.1 Aussagen B.________ B.________ wurde insgesamt ganze zehn Mal befragt. Zu Beginn sagte er sehr zurückhaltend aus. Es scheint, dass er weder A.________ noch sich selbst bezüglich der Fahrweise vor dem Unfall belasten wollte. Bei seiner zweiten Einvernahme vom 29. Dezember 2011 in St. Moritz als beschuldigte Person räumte er schliesslich ein, den Verlauf des Geschehens nicht exakt geschildert zu haben (pag. 779 Z. 15 f.). Er machte daraufhin ausführliche und detaillierte Angaben zu seiner Wahrnehmung der gesamten Fahrt bis zur Unfallstelle. Er unterschied, in welchen Punkten er sich sicher ist und in welchen nicht. Unsicherheiten in der Erinnerung sind im dynamischen Strassenverkehrsgeschehen üblich. Die Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte B.________, er habe damals unter grossem Druck gestanden (2453 Z. 20 ff.). Die am 29. Dezember 2011 gemachten Aussagen bestätigte er jedoch weitgehend in den Einvernahmen vom 30. Dezember 2011, vom 6. Januar 2012, vom 18. Januar 2012 und vom 20. Januar 2012, wo er jeweils auch anwaltlich vertreten war. Die Bestätigung erfolgte nicht nur anhand von Verweisen, sondern auch durch erneute Ausführungen. Insbesondere sagte er mehrmals, dass er nach der Verzweigung Aarbergstrasse beschleunigt habe (pag. 806 Z. 266 f., 854 Z. 106 f., 863 Z. 86). Ein Grund, weshalb sich B.________ wiederholt selbst belasten sollte, wenn es nicht tatsächlich so gewesen wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Mit der Tatsache alleine, dass sich B.________ vom 30. Dezember 2011 bis am 20. Januar 2012 in Untersuchungs-

27 haft befand, kann dies nicht erklärt werden. Vielmehr schien B.________ in der Phase vom 29. Dezember 2011 bis zu seiner Haftentlassung am 20. Januar 2012 ganz einfach an der Wahrheitsfindung interessiert. So sagte er in der Einvernahme vom 20. Januar 2012, er vertraue darauf, dass der Staatsanwalt alles richtig machen und alles herausfinden werde (pag. 862 Z. 34). Im Verlaufe der Zeit, als die Vorwürfe gegen ihn nach wie vor aufrechterhalten wurden, begann B.________ seine früheren Aussagen in verstärktem Masse zu relativieren. Im Juni 2012 wurde zuhanden des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt (pag. 2011 ff.). Auf Frage der Gutachtensperson bestätigte er weitgehend die im Strafverfahren gemachten Aussagen, wobei er die Beschleunigung nach der Verzweigung Aarbergstrasse nicht mehr erwähnte (pag. 2014 f.). In seiner Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2013 sagte er, er habe «normal» beschleunigt (pag. 876 Z. 131 f., 2454 Z. 12) und während dem Überholmanöver gar nicht mehr Gas gegeben (pag. 2456 Z. 11). Auch die Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit nach der Verzweigung Aarbergstrasse und zum Abstand zum vorderen roten Auto passte B.________ im Laufe des Verfahrens an. Allerdings hat er zu beidem bereits zu Beginn keine präzise Angaben machen können, sondern jeweils Schätzungen abgegeben. Es ist glaubhaft, dass diese Schätzungen teilweise auch mit Angaben der einvernehmenden Personen zustande kamen, wie es B.________ es in der Hauptverhandlung beschrieb (pag. 2460 Z. 16 ff.). Es kann jedenfalls nicht einfach leichthin auf die eine oder andere Angabe abgestellt werden. Vielmehr ist eine umfassende Beweiswürdigung aufgrund sämtlicher relevanter Beweismittel vorzunehmen. Nicht glaubhaft ist allerdings, dass sich B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. bis 14. Dezember 2015, rund vier Jahre nach dem Vorfall, sicher sein will, dass der Abstand zum vorderen Auto 80 bis 100 Meter betragen habe (pag. 2454 Z. 15 und pag. 2455 Z. 32.) und es nicht sein könne, dass er 70 km/h gefahren sei (pag. 2460 Z. 23 f.). Dies obwohl er sich in beiden Punkten bereits kurz nach dem Unfall unsicher war. Insgesamt wirken die die Aussagen von B.________ nicht unglaubhaft. Dass sie aber teilweise mit gewissen Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfehler und auch mit Verharmlosungstendenzen behaftet sein dürften und dass die Aussagen auch durch die Befragungsart beeinflusst wurden, ist zu berücksichtigen. Zu einem erheblichen Teil, nämlich bezüglich des ersten Teils der Fahrt der beiden Beschuldigten (Hagneck bis Einmündung Dorfrain), erschliesst sich der Sachverhalt fast ausschliesslich aus den Aussagen von B.________. So kann und muss zum Beispiel bezüglich des Fahrmanövers auf der Höhe der Garage AA.________, wo B.________ A.________ am Überholen hinderte, indem er in die Mitte der Strasse fuhr, auf seine Aussagen abgestellt werden. 13.2.2 Aussagen N.________ N.________ ist neben B.________ die einzige Person, die Angaben zur gesamten Fahrt der beiden Beschuldigten machen konnte. Ihre Aussagen waren allerdings über das ganze Verfahren sehr zurückhaltend. Sie war die damalige Freundin von B.________. Sie schien sehr bedacht darauf, ihn nicht zu belasten. So sagte sie entgegen der Aussagen von B.________ selbst stets, er sei immer normal mit an-

28 gepasster Geschwindigkeit gefahren (z.B. pag. 683 Z. 30 f., Z. 37, pag. 687 Z. 82, 688 Z. 94 f.). Ihre Aussagen können aber deswegen nicht einfach gesamthaft als unglaubhaft abgetan werden. So hat sie in den Punkten, in denen sie nicht befürchtete, jemanden zu belasten, genauere Angaben gemacht. Zudem stimmt ihre Aussage, wonach B.________ gesagt habe, dass A.________ ein Rennen wolle, und sie geantwortet habe «das machen wir sicher nicht» (pag. 688 Z. 91 ff.) mit derjenigen von B.________ überein (pag. 781 Z. 114 f., 864 Z. 121 ff.). Soweit N.________ überhaupt Aussagen machte, kann nur mit Vorsicht darauf abgestellt werden. 13.2.3 Aussagen O.________ Die Zeugin O.________ kam gemäss eigenen Angaben in ihrem Fahrzeug vom Dorfrain her, sie hielt an, liess ein rotes Auto und ein helles Auto (B.________) vorbeifahren, ehe sie selbst hinter den beiden nach rechts auf die Hauptstrasse in Richtung Biel einbog (vgl. pag. 595 Z. 15 ff., 599 Z. 39 ff. und pag. 600 Z. 63 ff.). Danach sei sie von einem dunklen Fahrzeug (A.________) von hinten überholt worden (pag. 593, 595 Z. 16 ff.). Sie war nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse in derselben Fahrtrichtung unterwegs wie B.________ und A.________. In diese Richtung hatte sie also einen freien Blick auf die Geschehnisse auf der Strasse vor ihr. O.________ war im Zeitpunkt des Unfalls 77 Jahre alt. Dies tut der Qualität ihrer Aussage allerdings keinen Abbruch. Sie machte differenzierte Angaben und versuchte sich jeweils auf das zu beschränken, was sie tatsächlich wahrgenommen hat und woran sie sich noch erinnern konnte. Dies ist erkennbar an Wendungen wie «kann ich heute nicht mehr sagen» (pag. 599 Z. 42 f.), «weiss ich nicht mehr» (pag. 599 Z. 55 f.) oder «das kann ich nicht beurteilen» (pag. 600 Z. 69). Sie schilderte auch die eigenen Gedanken, die ihr während der Geschehnisse durch den Kopf gingen (pag. 599 Z. 46, 600 Z. 70, 2485 Z. 42 f.). Soweit O.________ klare Angaben machen konnte, wirken diese glaubhaft. Auf ihre Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden. 13.2.4 Aussagen P.________ Die Zeugin P.________ arbeitete am 17. Dezember 2011 in der Metzgerei AC.________ hinter dem Tresen. Die Fotos auf pag. 642 ff. dokumentieren die direkt an der Hauptstrasse von Täuffelen liegende Metzgerei AC.________ von aussen sowie den genauen Standort von P.________ in der Metzgerei zum Beobachtungszeitpunkt. Auf pag. 648 findet sich eine Detailaufnahme der Sicht von P.________ von deren Standort aus. Der Standort ist leicht erhöht und die Blickrichtung entlang der Hauptstrasse in Fahrtrichtung Biel. P.________ sagte aus, sie sei wegen des Geräuschs von einem schnell fahrenden Auto aufmerksam geworden und habe auf die Strasse geschaut (pag. 715 Z. 18 f., 731 Z. 39 f.). Ihre Aussagen sind konstant und detailliert. Sie zeigte sich sehr bemüht, zwischen tatsächlich Wahrgenommenem und Vermutungen zu unterscheiden respektive diese nicht zu vermischen. Sie vermochte auch aufzuzeigen, worauf sie bei ihrer Beobachtung genau achtete und worauf nicht. So sagte sie beispielsweise, auf das dritte Fahrzeug habe sie sich nicht konzentriert (pag. 732 Z. 58) oder sie habe sich mehr auf das schwarze Fahrzeug geachtet (pag. 732 Z. 75 f.). Die Aussagen von P.________ erscheinen insgesamt sehr glaubhaft. Auf das, was P.________

29 gemäss eigenen Angaben mit Überzeugung wahrgenommen hat, kann grundsätzlich abgestellt werden. 13.2.5 Aussagen Q.________ Der Zeuge Q.________ ist der einzige Zeuge, der Wahrnehmungen als Fussgänger machte. Er kam vom Bankautomat der UBS her und lief in Richtung des Parkplatzes vor der Metzgerei AC.________. Er gab an, er habe auf dem Trottoir direkt vor der Metzgerei gestanden, als er laute Motorengeräusche vernommen habe (pag. 637 f.). Er habe links vom Eingang zur Metzgerei am Trottoirrand frontal gegen die Strasse gestanden (pag. 645 Z. 68 f. und Standortmarkierung auf pag. 657). Anders als O.________, die in ihrem Auto sass, und P.________, die sich hinter dem Schaufenster der Metzgerei befand, nahm Q.________ den Motorenlärm ohne jegliche Abschirmung wahr. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass am BMW von A.________ ein sogenannter Sebring-Auspuffendtopf montiert war, der nicht dem Originalauspuff für das Fahrzeug entspricht. Gemäss dem Rapport des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) vom 16. Januar 2012 kann davon ausgegangen werden, dass der BMW u.a. bei hohen Drehzahlen deutlich mehr Lärm erzeugte als mit der Originalauspuffanlage (pag. 200). A.________ sagte aus, er habe ein Auto mit einem zehn Liter Motor und einem Sportauspuff, der halt schon seinen Lärm mache (pag. 888 Z. 171). Die Motorengeräusche des BMWs bei der starken Beschleunigung von A.________ auf bis zu mindestens (!) 93 km/h bei seinem Überholmanöver müssen folglich sehr laut gewesen sein. Q.________ schilderte das von ihm Erlebte. In den protokollierten Aussagen zeigt sich, dass er von den Eindrücken (schnelles Tempo, Lärm und Unfallfolgen) stark geprägt und beeinflusst war. So sagte er beispielsweise, er habe an eine Verfolgung durch die Polizei geglaubt und gedacht, es sei eine Verrücktheit (pag. 655 Z. 99 ff.). Die Geschwindigkeit habe ihn mitgenommen, es habe ihn «häregno» und «gschüttlet» (pag. 2480 Z. 32 f.). Er habe einen Knall und Kinderschreie gehört. Da sei ihm «dr Lade abe» (pag. 2478 Z. 30 f.). Q.________ machte nicht ganz so klare Unterscheidungen zwischen dem, was er tatsächlich gesehen und dem, was er sich vorgestellt hat, oder wo er sich sicher und wo eher unsicher ist, wie dies die Zeuginnen O.________ und P.________ taten. So sagte er, es sei dem BMW nichts anderes übriggeblieben als auf der linken Spur zu bleiben (pag. 655 Z. 123 f.). An anderen Stellen sprach er aber lediglich von einem «Eindruck» oder einem «Gefühl» oder es habe fast so ausgesehen, dass der beige PW den BMW nicht habe vorbeilassen wollen (pag. 638 Z. 63 f., 654 Z. 81 f., 2479 Z. 44, 2481 Z. 22). Weiter sagte er beispielsweise gemäss Polizeiprotokoll, der Lenker (A.________) habe ein Grinsen im Gesicht gehabt und mit den Händen gestikuliert (pag. 638 Z. 37). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er dann, er vermute, der BMW-Fahrer habe ihm noch eine Grimasse geschnitten oder gelacht (pag. 655 Z. 104 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, es dünkte ihn, dass der Lenker gelacht habe (pag. 2478 Z. 34 f.). Q.________ sprach in seiner ersten Einvernahme viel vom Lenker des BMWs, A.________. Er habe geraucht, gegrinst und gestikuliert und habe ein blaues Oberteil getragen (pag. 638). Bei der Würdigung dieser Aussage ist zu beachten, dass der BMW von A.________ sehr schnell am Standort

30 des Zeugen vorüberfuhr und daher unklar ist, ob so genaue Beobachtungen überhaupt möglich waren. Eine klar belegte Beobachtung von Q.________ ist immerhin, dass das Fenster auf der Fahrerseite unten war (pag. 653 Z. 46, Fotos auf pag. 454-457). Jedenfalls zeigen die Schilderungen von Q.________ zum Lenker des BMWs, dass er sich bei seinen Beobachtungen sehr stark auf dieses Fahrzeug konzentriert haben dürfte. Zudem waren die Aussagen von Q.________ zu den beobachteten Autos, zumindest so, wie sie protokolliert wurden, nicht immer gleichbleibend. Eine vollständige «Entwirrung» dieser Widersprüche lässt sich nach Ansicht der Kammer entgegen der Erwägungen der Vorinstanz nicht vornehmen. Nähere Ausführungen dazu folgen unten im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (siehe Ziff. II.13.4.4). Insgesamt sind die Aussagen von Q.________ grundsätzlich glaubhaft. Es besteht schliesslich kein Grund, weshalb er absichtlich falsche Angaben machen würde. Aufgrund des soeben dargelegten ist bei der Aussagenwürdigung jedoch wegen der offensichtlich stark emotionalen und subjektiven Wahrnehmung des Geschehens durch den Zeugen eine gewisse Relativierung vorzunehmen. 13.3 Zur Fahrt vom Domizil der Beschuldigten bis zur Einmündung Dorfrain Die Geschehnisse auf diesem Streckenabschnitt waren im Berufungsverfahren weitgehend unbestritten. Die Kammer folgt in ihrer Beweiswürdigung den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2759 ff., S. 47 ff. der Urteilsbegründung). Der Übersichtlichkeit halber und im Hinblick auf die rechtliche Würdigung werden die Geschehnisse an dieser Stelle dennoch nochmals kurz wiedergegeben. Nach glaubhaften Aussagen von B.________ und N.________ sowie teilweise von A.________, der sich nur noch an den Moment des Aufbruchs erinnern kann, fuhren sie mit den zwei Fahrzeugen um ungefähr 15:30 Uhr von den Domizilen von A.________ und B.________, die benachbart sind, gemeinsam in Richtung Biel los, obwohl sie dort kein gemeinsames Ziel hatten. Eine Absprache für ein Rennen oder Ähnliches wurde nicht getroffen. B.________ hatte dazu ausgesagt, er fahre gerne mit Kollegen. Wenn er jemanden vor oder hinter sich habe, den man kennt, habe er das Gefühl, man mache noch etwas gemeinsam (pag. 770 Z. 108 ff.). Das gemeinsame Fahren führt für die Kammer jedenfalls nicht zur Feststellung, dass die beiden Beschuldigten vorgehabt hätten, ein Rennen zu fahren. Auf dem kurzen Abschnitt bis zum Einbiegen in die Hauptstrasse bemerkte B.________ zu N.________, dass A.________ mal einen Unfall machen werde mit seinem starken Auto, wenn er so rumfahre (pag. 780 Z. 107 f., 852 Z. 41 ff.). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aussagen von B.________ erhellt, dass er nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse beschleunigte. B.________ vermochte keine genaue Geschwindigkeit zu nennen und sagte, er wisse nicht, wie schnell er dort gefahren sei. In der polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2011 bemerkte er zuerst, er sei sicher nicht schneller als 70 km/h gefahren (pag. 779 Z. 24). Später in derselben Einvernahme wurde protokolliert, es seien vielleicht 80 km/h gewesen (pag. 781 Z. 116). Am 6. Januar 2012 schätzte er die dort gefahrene Geschwindigkeit auf höchstens 70 km/h (pag. 804 Z. 185 f.) und am 30. Dezember 2011 und im verkehrspsychologischen Gutachten sprach er von ca. 60 bis 70 km/h (pag. 803

31 Z.124, pag. 2014). Die Vorinstanz ging hier von ca. 70 km/h aus, was der Kammer plausibel erscheint. Als klares Ergebnis ist festzuhalten, dass B.________ nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse auf mehr als die erlaubten 50 km/h beschleunigte. Der Fahrstil von A.________ veranlasste B.________ zur Bemerkung an N.________, A.________ wolle ein Rennen, worauf diese in etwa antwortete, das würden sie sicher nicht machen (pag. 780 f. Z. 109 ff., 793 Z. 179 f., 804 Z. 147 ff., 864 Z. 121 ff., 2014, pag. 688 Z. 91 ff.). Auf der Höhe der ansteigenden Rechtskurve beim ersten Haus mit den blauen Fensterläden links nach der Garage AE.________ schloss A.________ nahe auf B.________ auf, was bei letzterem den Eindruck erweckte, A.________ wolle ihn überholen. Dies entspricht den Aussagen von B.________ und N.________ (pag. 804 Z. 169, 853 Z. 50 ff., 687 Z. 83 ff.). Weiter ergibt sich in Würdigung der Aussagen von B.________, dass A.________, nachdem er sich etwas hatte zurückfallen lassen, im Bereich der Garage AA.________ erneut nahe auf B.________ aufschloss (pag. 779 Z. 21 ff.). B.________ zog darauf sein Fahrzeug gegen die Mitte der Fahrbahn, um A.________ an einem Überholen zu hindern, wobei er von N.________ ermahnt wurde, nicht mehr so zu fahren (pag. 779 Z. 30 ff., 790 f. Z. 80 ff., 793 Z. 172 ff., 865 Z. 127 f., 2014). Aus der Ermahnung von N.________ lässt sich schliessen, dass sie das Manöver von B.________ als gefährlich empfand. Ausserdem dürfte dieses «Sperren» auf A.________ eine provokative Wirkung gehabt haben. A.________ liess sich in der Folge erneut zurückfallen (Aussagen B.________ pag. 779 Z. 38 f., 780 Z. 78 ff., 853 Z. 65 ff., 805 Z. 214 f. 806 Z. 242 f.). Dies deckt sich auch mit der Aussage von O.________, die beim Einbiegen in die Hauptstrasse von Dorfrain herkommend das dunkle Fahrzeug von A.________ nicht wahrnahm bzw. genügend Platz hatte, um hinter dem hellen Fahrzeug von B.________ einzubiegen (pag. 595 Z. 15 f., 599 Z. 40 f., 2485 Z. 25 ff.). Dass vor ihm ein rotes Auto in normalem Tempo fuhr, sagte B.________ konstant aus. Bereits auf der Unfallstelle und in der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte er dieses (pag. 761, 764 Z. 53 ff.). Zum ersten Mal nahm er es wohl etwa auf der Höhe der Bäckerei Konditorei «Kafi» vor sich wahr (pag. 771 Z. 125 f., 779 Z. 36, 781 Z. 122 f., 791 Z. 104). Auch N.________, O.________ und Q.________ erwähnten dieses Auto, welches schliesslich zuletzt noch von A.________ überholt wurde. Dessen Existenz ist somit eindeutig erstellt, obschon dessen Halter resp. Lenker nicht ermittelt werden konnte. Zu bemerken ist, dass die Bäckerei gleich unmittelbar vor der Einmündung des Dorfrains liegt, von wo O.________ mit ihrem Fahrzeug herkam und schliesslich mit ihrem grünen Opel Astra hinter B.________ auf die Hauptstrasse einbog (Aussagen O.________ pag. 595 Z. 15 ff., 599 Z. 39 ff.).

32 13.4 Zur Fahrt ab der Einmündung Dorfrain bezüglich dem Überholmanöver von A.________ gegenüber O.________ 13.4.1 Aussagen O.________ O.________ konnte sich nicht erinnern, wie weit sie nach dem Einbiegen in die Hauptstrasse bereits gefahren war, als sie vom BMW von A.________ überholt wurde. Auf der Unfallstelle wurde die Aussage von O.________ festgehalten, sie schätze, sie sei auf der Höhe der Garage AD.________ überholt worden (pag. 593). Dies ist kurz vor der Unfallstelle und mithin nicht möglich. Schliesslich haben die Zeugen P.________ und Q.________, aber auch B.________ und N.________ an dieser Stelle andere Beobachtungen gemacht. Bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember 2011 sagte O.________, sie habe keine Ahnung mehr, wo auf der Hauptstrasse sie sich befunden habe, als sie überholt wurde. Es habe sich um ein dunkles Fahrzeug gehandelt. Er habe sie wie eine «Sau» überholt, sei wie ein Wahnsinniger gefahren (pag. 595 Z. 16 ff.). Das Fahrzeug sei dann auf der Gegenfahrbahn geblieben und habe die beiden Fahrzeug vor ihr auch noch überholt. Er sei wie ein Wilder gefahren und die ganze Zeit auf der Gegenfahrbahn geblieben (pag. 596 Z. 25 ff.). Sie sei mit ca. 50 km/h gefahren, der andere wie ein Gestörter und sicher fast mit doppelter Geschwindigkeit (pag. 596 Z. 36 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab O.________ zu Protokoll, nachdem Einbiegen wisse sie nicht, wie weit sie bereits gefahren sei, als einer in einem «Garacho» gekommen sei. Nach dem Überholen habe dieser nicht mehr auf die rechte Fahrbahn eingespurt, sondern sei einfach auf der linken Fahrbahn weitergefahren. Ob sie erst bei der Drogerie oder bereits bei der Abzweigung überholt worden sei, könne sie nicht sagen (pag. 599 Z. 43 ff.). Derjenige, der sie überholt habe, sei wie ein Verrückter gefahren (pag. 600 Z. 69). Wenn er nur sie überholt hätte, dann wäre es ja noch im Rahmen gewesen, aber er sei einfach weitergefahren und habe alle anderen Fahrzeuge auch überholt. Die Fahrzeuge, welche vor ihr gewesen seien, seien näher an der Unfallstelle gewesen (pag. 600 Z. 78 ff.). Auf Vorhalt ihrer protokollierten Aussage auf der Unfallstelle sagte sie, es könne nicht sein, dass sie bei der Garage AD.________ überholt worden sei. Dort habe das andere Fahrzeug schon «gezwirbelt» und sie sei noch weiter hinten gewesen (pag. 601 Z. 99 f.). Auf Frage gab O.________ an, sie sei nicht gerade nach dem Abbiegen, sondern später überholt worden. An der Abzweigung müsse sie ja recht gut schauen, ob noch einer kommt. Es sei keiner gekommen, weshalb sie habe fahren können. Sie sei also losgefahren, und das für einige Zeit und eine gewisse Strecke; erst dann habe sie das Auto überholt. Bis wo sie gefahren sei, wisse sie nicht («I weiss, dass i scho e Blätz wit gfahre bi») (pag. 601 Z. 118 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen. Nach dem Einbiegen in die Hauptstrasse sei sie den Fahrzeugen nachgefahren. Dann sei plötzlich von hinten ein Auto in rasantem Tempo herangefahren und habe sie überholt. Wenn er nur sie überholt hätte, hätte sie das nicht näher gestört, aber er sei dann noch allen anderen Autos vorgefahren. Eindrücklich ist hier die Aussage von O.________. «Immer füre, füre, füre…» (pag. 2485 Z. 24 ff.). Nach dem Verlesen des Protokolls ergänzte sie nochmals, dass das Fahrzeug nach dem Überholen immer links geblieben sei und nicht auf die rechte Spur zurückgewechselt habe (pag. 2485 Z. 34 f.). Nach dem Einbiegen sei sie den andern Autos hinterhergefahren, natürlich mit einem gewissen Abstand

33 (pag. 2486 Z. 22 f.). Er habe die Fahrzeuge vor ihr überholt. Ob er alle vor der Kurve überholen konnte, wisse sie nicht. Sie habe gesehen, dass er diesen vorgefahren sei, wisse aber nicht, wie vielen Fahrzeugen er vorgefahren sei. Von hinten habe sie die nicht zählen können. Er sei einfach nach vorne gefahren bis zum «Chlapf» (pag. 2486 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt meinte sie, sie sei noch lange nicht auf der Höhe der Garage AD.________ gewesen, als der andere sie überholt habe. Wo sie gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau. Es könnte vielleicht bei der Firma AF.________ gewesen sein. Als sie gehört habe, dass es «chläpft», habe s

SK 2016 200 — Bern Obergericht Strafkammern 09.03.2017 SK 2016 200 — Swissrulings