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Bern Obergericht Strafkammern 04.10.2016 SK 2015 90

October 4, 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,534 words·~1h 8min·2

Summary

Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 90-93 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 E.________ verteidigt durch Fürsprecher F.________ Beschuldigter/Berufungsführer 3 G.________ verteidigt durch Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter/Berufungsführer 4 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und J.________ vertreten durch Fürsprecher K.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung, Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen

2 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 04.09.2014 (PEN 2013 50)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 04.09.2014 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Berufungsführer 1) der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________, z.N.v. J.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________, schuldig (pag. 710). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde der Berufungsführer 1 zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger für dessen Aufwendungen im Verfahren verurteilt, letzteres unter solidarischer Haftbarkeit mit den Berufungsführern 2, 3 und 4 (pag. 711). Der Beschuldigte/Berufungsführer 2 C.________ (nachfolgend Berufungsführer 2) wurde durch die Vorinstanz mit Urteil vom 04.09.2014 ebenfalls der fahrlässigen schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägers sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, beides begangen am 26.05.2010 in L.________, schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 900.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde der Berufungsführer 2 zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger für dessen Aufwendungen im Verfahren verurteilt, wobei für letzteres solidarische Haftbarkeit mit den Berufungsführern 1, 3 und 4 angeordnet wurde (pag. 711). Weiter erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten/Berufungsführer 3 E.________ (nachfolgend Berufungsführer 3) mit Urteil vom 04.09.2014 der fahrlässigen schweren Körperverletzung z.N.d. Straf- und Zivilklägers sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, schuldig, beides begangen am 26.05.2010 in L.________. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1'400.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Der Berufungsführer 3 wurde weiter zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt, letzteres unter solidarischer Haftbarkeit mit den Berufungsführern 1, 2 und 4 (pag. 712). Der Beschuldigte/Berufungsführer 4 G.________ (nachfolgend Berufungsführer 4) schliesslich wurde durch die Vorinstanz mit Urteil vom 04.09.2014 der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ z.N.d. Strafund Zivilklägers sowie des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, began-

4 gen am 26.05.2010 in L.________, schuldig erklärt (pag. 712). Er wurde zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 900.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Berufungsführer 4 zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'900.00 an den Straf- und Zivilkläger für dessen Aufwendungen im Verfahren, wobei für Letztere solidarische Haftbarkeit mit den Berufungsführern 1, 2 und 3 angeordnet wurde (pag. 713). Die Zivilklage von J.________ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 713). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten alle vier Berufungsführer form- und fristgerecht Berufung an (am 05.09.2014 bzw. 08.09.2014 bzw. 09.09.2014 bzw. 12.09.2014; pag. 718, pag. 719, pag. 720 und pag. 721). Die Berufungserklärungen der Berufungsführer 1 - 4, welche das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfochten, gingen ebenfalls fristgerecht am 02.04.2015 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 807 f., pag. 810 f., pag. 813 f. und pag. 816 f.). Der Straf- und Zivilkläger J.________ teilte mit Schreiben vom 21.04.2015 mit, er verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung und stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen der vier Berufungsführer (pag. 833). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22.04.2015 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 835 f.). Mit Eingabe vom 02.06.2016 (pag. 844 f.) erklärte sich der Straf- und Zivilkläger mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden; eventualiter stellte er den Antrag, er sei vom persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag. 844). Mit Eingaben vom 09.06.2015 bzw. vom 10.06.2015 bzw. vom 15.06.2015 teilten auch die vier Berufungsführer ihr Einverständnis mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit (pag. 847, pag. 849, pag. 851 und pag. 853). Mit Verfügung vom 17.06.2015 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 StPO). Weiter wurden die Berufungsführer aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung ihrer Berufung einzureichen (pag. 855 ff.). Alle Berufungsbegründungen gingen innert zwei Mal erstreckter Frist (pag. 904 f., pag. 908 f., pag. 912 f., pag. 916 f., pag. 922, pag. 925) am 31.08.2015 bzw. 01.09.2015 bzw. 02.09.2015 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 926 ff., pag. 943 ff., pag. 961 ff. und pag. 986 ff.).

5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Es wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge und Leumundsberichte betreffend die vier Berufungsführer eingeholt (Art. 389 Abs. 3 StPO; pag. 884 ff. sowie pag. 867 ff., pag. 872 ff., pag. 878 ff. und pag. 889 ff.). 4. Anträge der Parteien Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 28.08.2015 (pag. 926 ff.) beantragte Rechtsanwalt B.________ im Namen und im Auftrag des Berufungsführers 1 folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils: «[...] 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Anschuldigung des fahrlässigen Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, beides angeblich begangen am 26. Mai 2010 in L.________ zum Nachteil von J.________. 2. In Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4. September 2014 sei die Zivilklage des Privatklägers abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten nach Massgabe der Honorarnote vom 4. September 2014 und für (recte: die) zweitinstanzlichen Verteidigungskosten nach Massgabe der noch nachzureichenden Honorarnote auszurichten. 5. A.________ sei eine persönliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 31.08.2015 (pag. 961 ff.) stellte und begründete Rechtsanwalt D.________ für den Berufungsführer 2 folgende Anträge: «[...] 1. C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ z.N.d. J.________ (II. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs vom 04.09.2014). 2. C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________ (II. Ziff. 2. des Urteilsdispositivs vom 04.09.2014). 3. Die Zivilklage sei abzuweisen. 4. Die erst- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Staat zu tragen. 5. Es sei C.________ für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschädigung von CHF 23'704.50 gemäss Kostennote vom 04.09.2014 auszurichten. 6. C.________ sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss nachzureichender Kostennote zuzusprechen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

6 Für den Berufungsführer 3 beantragte Fürsprecher F.________ mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 27.08.2015 (pag. 943 ff.) die folgenden Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils: «[...] 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer 3 (hiernach Berufungsführer 3) sei von den Vorwürfen der angeblichen fahrlässigen schweren Körperverletzung und des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen freizusprechen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 4. September 2014 abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. 4. Dem Berufungsführer 3 sei eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im erstsowie im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 5. Dem Berufungsführer 3 sei eine persönliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Der Berufungsführer 4 liess durch seine Verteidigerin Rechtsanwältin I.________ mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 31.08.2015 (pag. 986 ff.) folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils beantragen: «[...] 1. Herr G.________ sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen (Ziff. IV./1. des Urteils). 2. Herr G.________ sei vom Vorwurf des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen freizusprechen (Ziff. IV./2. des Urteils). 3. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. 5. Herrn G.________ sei für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten eine Parteientschädigung von CHF 35'284.40 gemäss Kostennote vom 4. September 2014 auszurichten. 6. Herrn G.________ sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung nach Massgabe einer noch einzureichenden Kostennote zuzusprechen. 7. Herrn G.________ sei eine persönliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

7 Mit Stellungnahme vom 25.09.2015 (pag. 1007 ff.) stellte und begründete Fürsprecher K.________ im Namen und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers folgende Anträge: «[...] 1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 04.09.2014 seien die Beschuldigten/Berufungsführer 1 bis 4, A.________, vgt., C.________, vgt., E.________, vgt., und G.________, vgt., schuldig zu erklären. - der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________, z.N.d. J.________, - des Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen, begangen am 26.05.2010 in L.________, und sie seien hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Die Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien den Beschuldigten/Berufungsführer 1 bis 4 aufzuerlegen. 3. Die Beschuldigten/Berufungsführer 1 bis 4 seien zu verurteilen, dem Privatkläger die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 15'600.00 und im oberinstanzlichen Verfahren gemäss nachzureichender Honorarnote solidarisch haftend zu vergüten. 4. Die Zivilklage sei dem Grundsatze nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens seien keine Kosten auszuscheiden.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wird durch die vier Berufungsführer vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition. Sie ist dabei mangels Anfechtung durch die andern Parteien an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Anklagegrundsatz 6. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt D.________ macht namens und auftrags des Berufungsführers 2 mit Berufungsbegründung vom 31.08.2015 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (pag. 964 ff.). Konkret bringt er vor, dem Berufungsführer 2 werde mit Strafbefehl vom 12.02.2013 bzw. mit erstinstanzlichem Urteil vom 04.09.2014 vorgeworfen, er habe den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung erfüllt (pag. 964). Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten würden erhöhte Anforderungen gelten, beim unechten Unterlassungsdelikt insbesondere hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Garantenstellung (pag. 965). Vorliegend erfülle der Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gelte, diese Anforderungen nicht. Die Anklageschrift führe die tatsächlichen Umstände, aus denen sich

8 die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben solle, nicht auf. Auch die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollten, seien nicht aufgeführt. Der Anklageschrift könne weiter auch nicht entnommen werden, inwiefern der Berufungsführer 2 die gebotene Vorsicht nicht beachtet haben solle (pag. 966). Weiter werde weder im Strafbefehl vom 12.02.2013 noch im Urteil vom 04.09.2014 die Anwendung von Art. 11 StGB festgehalten. Dass der Berufungsführer 2 die angebliche fahrlässige schwere Körperverletzung resp. das angebliche Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen durch Unterlassen begangen haben solle, könne daraus nicht geschlossen werden. Davon ausgehend sei eine Verurteilung wegen Begehung der erwähnten Tatbestände durch Unterlassung gar nicht möglich resp. nicht zulässig (pag. 966 f.). Hinzu komme, dass dem Strafbefehl lediglich entnommen werden könne, der Berufungsführer 2 habe die Funktion des Schichtleiters für die Produktion und des für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständigen ausgeübt. Dies sei einerseits falsch und andererseits genüge dies nicht, um das vom Bundesgericht geforderte Kriterium «aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist» zu erfüllen. Es sei nicht klar, aus welchen tatsächlichen Umständen dem Berufungsführer 2 eine entsprechende Rechtstellung zukomme und ob diese aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr herrühre (pag. 967). Des Weiteren lauteten die Vorwürfe gemäss Strafbefehl und Urteil vom 04.09.2014 dahingehend, dass sich der Berufungsführer 2 am 26.05.2010, ca. 21.30 Uhr, strafbar gemacht habe. Die Vorinstanz komme jedoch zum Schluss, dass die Plexiglasscheibe seit mindestens mehreren Wochen gefehlt habe. Der vom Gericht gemachte Vorwurf des Unterlassens beziehe sich mithin gar nicht auf den im Strafbefehl genannten Zeitpunkt, sondern auf einen davor liegenden Zeitraum, der im Strafbefehl gar nicht umschrieben sei. Am Unfalltag, dem 26.05.2010, habe erst um 21.00 Uhr, mithin ca. eine halbe Stunde vor dem Unfall, der Schichtwechsel zum Berufungsführer 2 stattgefunden. Dem Berufungsführer 2 sei es in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich gewesen, die vom Gericht geforderte Handlung (Anbringen der Sicherheitsvorrichtung) vorzunehmen (pag. 967). 7. Überprüfung durch die Kammer Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte, insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu umfassend BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, N 16 f. zu Art. 9). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).

9 Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO); die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. dazu BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 42 zu Art. 9). Das Gesetz versteht das Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 44 zu Art. 9). Zu beurteilen ist jeweils eine konkrete Anklageschrift; solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGer 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3 m.w.H.). Ungenauigkeiten sind mit anderen Worten solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.3.1 m.w.H.). Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3 m.w.H.; zuletzt bestätigt in BGer 6B_803/2014 vom 15.01.2015, E. 1.3). Bei Fahrlässigkeitsdelikten im Besonderen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern der Beschuldigte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat. Um der Informationsfunktion Genüge zu tun, muss die Anklagschrift bei unechten Unterlassungsdelikten die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Insbesondere sind die Umstände anzugeben, die zu einer Garantenpflicht führen (BGer 6B_984/2009 vom 25.10.2010, E. 2.3 m.w.H.). Unzureichend ist es in der Regel, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger anzugeben. Abgesehen von Konstellationen, in denen aus der Stellung (wie etwa Elternschaft) unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann, sind die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Garantenpflicht basiert, zu substantiieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder von zu Ingerenz führendem Vorverhalten). Weiter muss aus dem Sachverhalt hervorgehen, welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen. Objektiv ist überdies der eingetretene Erfolg anzugeben und subjektiv die entsprechende Wissens- und Willenskomponente. Soweit fahrlässige Unterlassungsdelikte vorgeworfen werden, sind zusätzlich die diesbezüglich erforderlichen tatsächlichen Umstände anzuführen. Für eine Verurteilung müssen die angeführten Vorhalte derart beschaffen sein, dass sie den Schluss zulassen, das inkriminierte Verhalten sei als gleichwertig zu qualifizieren wie eine Tatbegehung durch aktives Tun (Art. 11 Abs. 3 StGB; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, N 32 zu Art. 325). Vorliegend kann für den einzig rügenden Berufungsführer 2 – und mithin auch für alle anderen Berufungsführer – kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten

10 ihnen mit den Strafbefehlen vom 12.02.2013 vorgeworfen wird: Nämlich das pflichtwidrige Unterlassen, für den umgehenden Ersatz der fehlenden Plexiglasscheibe am Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ respektive für die Ausserbetriebnahme der Maschine gesorgt zu haben (vgl. die Strafbefehle vom 12.02.2013, pag. 570 f., pag. 576 f., pag. 583 f. und pag. 589 f.). Dem Berufungsführer 1 wird zusätzlich zur Unterlassung auch ein Tun vorgeworfen, und zwar die pflichtwidrige Anweisung an den Straf- und Zivilkläger, durch die Aussparung im Schutzgitter zu sprayen. Ausserdem wird ihm als Einzigem zusätzlich ein zweites Unterlassen zur Last gelegt, nämlich die Unterlassung, sich nicht vergewissert zu haben, ob der Schaden bereits gemeldet worden war (vgl. pag. 570). Allen vier Berufungsführern war aufgrund der Strafbefehle vom 12.02.2013 zudem bekannt, wo (in der Produktionshalle der M.________ AG in L.________) und wann (am 26.05.2010) das ihnen vorgeworfene Verhalten stattgefunden haben soll – der angeklagte Sachverhalt ist damit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben. Dem Argument der Verteidigung des Berufungsführers 2, wonach das erstinstanzliche Urteil und die Strafbefehle bzw. die Anklageschriften in Bezug auf das Datum nicht übereinstimmen würden, kann somit nicht gefolgt werden. Relevant ist der Zeitpunkt, in dem sich das deliktische Verhalten im tatbestandsmässigen Erfolg niedergeschlagen hat. In den Strafbefehlen wird praxisgemäss der genaue Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu welchem der Erfolg (Verletzung des rechten Unterarms des Straf- und Zivilklägers) eintrat, festgehalten. Selbstredend wird den Berufungsführern auch nicht vorgeworfen, sie hätten den Erfolg in der halben Stunde vor dem Unfall, d.h. seit Schichtbeginn des Straf- und Zivilklägers, verhindern können und müssen. Aus den Strafbefehlen geht vielmehr der Vorwurf hervor, sie hätten in den vorangehenden Tagen für die Reparatur bzw. die Ausserbetriebnahme der Maschine sorgen müssen. Was die Fahrlässigkeit anbelangt, so geht bereits aus der Erwähnung des Artikels 125 Abs. 2 StGB unzweifelhaft hervor, dass den Berufungsführern ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird. Zudem wurde die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens insofern in die Sachverhaltsumschreibung der Strafbefehle aufgenommen, als darin festgehalten wurde, die Berufungsführer hätten es in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur der Plexiglasscheibe resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen – den Berufungsführern wird somit ausdrücklich eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen. Damit werden die Strafbefehle vom 12.02.2013 der sog. Informationsfunktion auch in dieser Hinsicht gerecht. Gleichzeitig geht aus dieser Umschreibung auch hervor, dass die gebotene Vorsicht die Berufungsführer zu einer ebensolchen Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme verpflichtet hätte. Die Tatbegehung durch Unterlassen ergibt sich ebenfalls direkt aus der Umschreibung des Sachverhalts bzw. aus der Formulierung, wonach es die Berufungsführer unterlassen hätten, für die umgehende Reparatur der fehlenden Plexiglasscheibe bzw. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen (pag. 570, pag. 576, pag. 583 und pag. 589). Dass der Artikel 11 StGB nicht explizit in die Strafbefehle aufgenommen wurde, führt entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Berufungsführers 2 nicht dazu, dass dieser nicht wissen konnte, dass ihm ein Unterlassen vorgeworfen wird. In Bezug auf das Erfordernis der Garantenstellung wird in

11 den Strafbefehlen unmissverständlich auf die Positionen der vier Berufungsführer in der Unternehmung Bezug genommen. Dies muss im vorliegenden Fall genügen, da aus diesen Umschreibungen klar wird, dass die vier Berufungsführer gegenüber dem Straf- und Zivilkläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vorgesetztenfunktion inne hatten und dass gemäss Staatsanwaltschaft und Vorinstanz daraus unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann. Schliesslich ist objektiv der eingetretene Erfolg – die schweren Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, welche die schrittweise Amputation des rechten Unterarms zur Folge hatten – in den Strafbefehlen enthalten. Die angeführten Vorhalte lassen denn auch den Schluss zu, das inkriminierte Verhalten sei als gleichwertig wie eine Tatbegehung durch aktives Tun zu qualifizieren. Die Berufungsführer konnten sich im Vorverfahren sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zu den ihnen gemachten Vorwürfen äussern und darlegen, weshalb sie aus ihrer Sicht den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Eine Verletzung des Anklageprinzips kann nach dem Ausgeführten nicht erkannt werden. Den Berufungsführern war es mithin ohne Weiteres möglich, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt 8.1 Vorbemerkung Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung bzw. zur Aussagenanalyse wird vorab verwiesen (vgl. pag. 9 ff.). Die Kammer schliesst sich grundsätzlich auch den Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt (pag. 737 ff.) an. Zur besseren Leserlichkeit und um eine striktere Trennung zwischen unbestrittenen und bestrittenen Sachverhaltselementen vorzunehmen, wird nachfolgend dennoch darauf zurückgekommen. 8.2 Ausgangslage – Vorfall vom 26.05.2010 Am Mittwoch, 26.05.2010, ereignete sich in der M.________ AG im Werk L.________ ein Arbeitsunfall: Der rechte Unterarm des Straf- und Zivilklägers wurde bei einem Sprayvorgang an der Tiefziehmaschine _______ (pag. 16 ff.) zwischen Schienen und Spannrahmen eingeklemmt, worauf das 400 Grad Celsius heisse Heizmodul nicht zurück fuhr. Der Straf- und Zivilkläger erlitt einen offenen Ellenschaftbruch und diverse Hautverletzungen, u.a. Verbrennungen zweiten und dritten Grades. Infolge dieser Verletzungen musste schliesslich schrittweise sein ganzer rechter Unterarm amputiert werden (pag. 2, pag. 9 und pag. 16 ff.).

12 8.3 Vorwürfe gemäss den Strafbefehlen vom 12.02.2013 Den Berufungsführern 1 - 4 wird mit den Strafbefehlen vom 12.02.2013 (pag. 570 f., pag. 576 f., pag. 583 f. und pag. 589 f.) vorgeworfen, sie hätten sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB, begangen am 26.05.2010 in der Produktionshalle der M.________ AG in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig gemacht. Weiter wird den Berufungsführern ein fahrlässiges Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen gemäss Art. 230 Ziff. 2 StGB zur Last gelegt, ebenfalls begangen am 26.05.2010 (ca. 21.30 Uhr) in der Produktionshalle der M.________ AG in L.________. Dem Berufungsführer 1 wird vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Schichtleiter und stv. Abteilungsleiter den Straf- und Zivilkläger in pflichtwidriger Weise geheissen, durch die Aussparung im Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______, welche aufgrund der seit längerer Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlenden Plexiglasscheibe offen gewesen sei, bei laufender Maschine zu sprayen. Weiter wird ihm zum Vorwurf gemacht, er habe es in seiner Funktion als Schichtleiter und stv. Abteilungsleiter für die Produktion und als für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständiger in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur der seit längerer Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlenden Plexiglasscheibe am Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen. Zudem habe er sich auch nicht vergewissert, ob der Schaden bereits gemeldet worden war (pag. 570). Dem Berufungsführer 2 wird zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion als Schichtleiter für die Produktion und als für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständiger die seit längerer Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlende Plexiglasscheibe im Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ zwar dem Mechaniker und dem Betriebsleiter gemeldet, es aber in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen (pag. 576). Dem Berufungsführer 3 wird zum Vorwurf gemacht, er habe es in seiner Funktion als Betriebsleiter für die Produktion und als für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständiger trotz Kenntnis von der seit längerer Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlenden Plexiglasscheibe am Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur bzw. die Ausserbetriebnahme zu sorgen; zudem habe er die Weiterbenutzung der Maschine angeordnet (pag. 583). Dem Berufungsführer 4 wird vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Abteilungsleiter für die Produktion und als für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Zuständiger die seit längere Zeit, mindestens aber seit mehreren Tagen fehlende Plexiglasscheibe im Schutzgitter der Tiefziehmaschine _______ zwar dem Betriebsleiter gemeldet, es aber in pflichtwidriger Weise unterlassen, für die umgehende Reparatur resp. für die Ausserbetriebnahme der Maschine zu sorgen (pag. 589).

13 8.4 Unbestrittener Sachverhalt 8.4.1 Organisation des Betriebs Der Straf- und Zivilkläger war zum Unfallzeitpunkt gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 26./28.09.2007 bereits seit rund dreieinhalb Jahren in der Funktion als Kontrolleur/Aushilfe auf Abruf bei der M.________ AG angestellt (pag. 381, vgl. auch pag. 47 Z. 72). Er stammt aus Sri Lanka, seine Muttersprache ist Tamilisch (pag. 2). Da er nicht gut Deutsch versteht, kam es zuweilen zu Verständigungsschwierigkeiten. Mit Hilfe von Übersetzern oder indem dem Straf- und Zivilkläger die Instruktionen und Anordnungen vorgemacht wurden, verstand Letzterer aber seine Vorgesetzten. Unbestrittenermassen fallen in den Aufgabenbereich eines Kontrolleurs die Kontrolle der von den Maschinen produzierten Waren, deren Anordnung auf einer Palette sowie das Auswechseln der Palette, sobald diese vollständig beladen ist (vgl. pag. 131). Nicht vom Aufgabenbereich umfasst wird hingegen das sog. Sprayen; das Sprayen fällt ausschliesslich in den Tätigkeits- und Aufgabenbereich der Schichtleiter, Abteilungsleiter, Mechaniker und Einrichter, wobei eine Delegation dieser Aufgabe an die Kontrolleure ausgeschlossen ist. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, wird in der M.________ AG im Schichtbetreib gearbeitet. Eine Schicht setzt sich aus einem Schichtleiter und mehreren Kontrolleuren zusammen. Bei der Schichtübergabe übergeben sich die Kontrolleure während zwölf Minuten selbständig die Maschinen und weisen einander auf Besonderheiten hin, auf welche beim jeweiligen Auftrag geachtet werden muss. Der abgebende Schichtleiter informiert den übernehmenden Schichtleiter ebenfalls über die Aufträge und gemeinsam schreiten sie die Maschinen ab. Ferner teilt der übernehmende Schichtleiter seine Kontrolleure den Maschinen zu. Die Maschinen stehen während der Übergabe i.d.R. nicht still, sondern laufen weiter. Unbestrittenermassen waren auch die Berufungsführer 1 - 4 bei der M.________ AG angestellt. Der Berufungsführer 1 war gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 10.12.2008 in der Funktion stv. Abteilungsleiter des Werkes L.________ sowie vom 23.07.2009 bis am 30.08.2010, d.h. zum Zeitpunkt des Unfalls, zusätzlich als Schichtleiter angestellt (pag. 367 f. und pag. 61 Z. 43 ff.). Der Berufungsführer 2 war nach dem Einzelarbeitsvertrag vom 09.02.2005 zum Unfallzeitpunkt in der Funktion Schichtleiter angestellt (pag. 362 f.). Gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 18./20.08.2008 war der Berufungsführer 3 als Mitglied des Kaders und in der Funktion als Betriebsleiter des Werkes L.________ angestellt (pag. 375 ff.). Dabei hat er sowohl Weisungen des Hauptsitzes weitergeleitet und umgesetzt, als auch selber eigene Weisungen erlassen (pag. 98 Z. 101 ff.). Gemäss eigenen Angaben war er in seiner Funktion nicht Mitglied der Geschäftsleitung/Direktion (pag. 98 Z. 94 ff.). Der Berufungsführer 4 war gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 04.05.2009 in der Funktion Abteilungsleiter angestellt (pag. 369 f.). Am Unfallabend war das Werk L.________ gemäss Organigramm (pag. 361) wie folgt gegliedert: Der Berufungsführer 3 stand als Betriebsleiter den anderen Berufungsführern sowie dem Straf- und Zivilkläger vor. Der Berufungsführer 4 war, als einer der Abteilungsleiter, dem Berufungsführer 3 direkt unterstellt. Gleichzeitig war

14 er direkter Vorgesetzter der Schichtleiter (Berufungsführer 1 und 2). Der Straf- und Zivilkläger war dem Berufungsführer 2 unterstellt. N.________ stand als Mitglied der Geschäftsführung und Leiter des Werkes L.________ sämtlichen im Werk L.________ angestellten Personen vor (vgl. auch pag. 98 Z. 96). 8.4.2 Tiefziehmaschine _______ Durch die Tiefziehmaschine _______ (Plattenpresse) wird an der Front eine Polystyrolfolienrolle eingelegt. Mittels Kettenzug wird die Polystyrolfolie angezogen und anschliessend aufgeheizt. Beim Pressmodul (untere und obere Presse mit Spannrahmen) wird das Polystyrol in Form gepresst (gezogen). Beim Spannrahmen ist zusätzlich ein Heizelement vorgefahren, welches auf 400 bis 500 Grad Celsius aufheizt. Solange das Heizelement in der vorderen Position ist, kann der Spannrahmen nicht hochgefahren werden. Das gefertigte Pressteil/Formteil wird anschliessend durch einen Kettenzug und Transportschieber auf den Auskühltisch geworfen. Die Kontrolleure müssen anschliessend die Formteile, sog. Trays, ab der Kühlfläche nehmen, diese kontrollieren und anschliessend auf Paletten stapeln (vgl. zum Ganzen pag. 5). Die Tiefziehmaschine _______ ist von einem grünen Schutzgitter umgeben, welches vor Griffen in den Gefahrenbereich schützt. Im Normalzustand ist am grünen Schutzgitter auf Höhe der Tiefzug- und Heizvorrichtung eine ovale Plexiglasscheibe in einer Gummidichtung an der Aussparung angebracht (vgl. pag. 18). Auf beiden Seiten des Schutzgitters sind Endschalter angebracht, welche auf das Anheben des Gitters reagieren (pag. 19 f.). Die Maschine wird beim Anheben des Gitters umgehend abgeschaltet, das Heizelement fährt zurück und der Spannrahmen wird nach oben gezogen. Nach Anheben des Schutzgitters kann somit gefahrlos an der Maschine gearbeitet werden (vgl. pag. 5). Die Tiefziehmaschine _______ ist zudem mit einem Notschalter ausgerüstet (pag. 24 und pag. 26). Die Betätigung dieses Notschalters hat denselben Effekt wie das Anheben des Schutzgitters. Die Maschine steht still, wobei das Heizelement langsam abkühlt. Beim Unfall vom 26.05.2010 konnte das Heizelement allerdings nicht zurückfahren, weil es durch den Arm des Straf- und Zivilklägers blockiert war. Die erwähnte Plexiglasscheibe im grünen Schutzgitter fehlte vorliegend; diese war aufgrund der Hitze mit der Zeit spröde geworden und zerbrochen. Somit befand sich im Schutzgitter ein Loch von 81 x 31 cm, durch welches ohne Weiteres mit der Hand oder dem Arm in den Gefahrenbereich, d.h. in den Bereich bewegter Maschinenteile, gegriffen werden konnte (vgl. pag. 5). Ferner war das Schutzgitter mit einem Gummizug nach unten gebunden, damit dieses während des Produktionsprozesses nicht aufgrund der Erschütterungen nach oben schnellte und dadurch den Produktionsprozess unterbrach (vgl. dazu die Bilder auf pag. 17 f. und pag. 131, wo das dünne und kurze Gummiseil am Schutzgitter befestigt ist, sowie die Bilder auf pag. 24 und pag. 26 f., wo das Schutzgitter hochgefahren ist und das Gummiseil runterhängt). Ein sog. Sprayen kann je nach Formteil, welches die Maschine produziert, notwendig werden (wenn eine sog. Tiefziehform enge Zwischenräume hat und sich die

15 Form nur schwer löst) oder auch, wenn die Maschine noch nicht richtig warm ist. Unbestritten ist auch, dass die Tiefziehmaschine _______ korrekterweise zuerst ausgeschaltet und die Form herausgenommen werden muss, bevor gesprayt werden darf. Ausgeschaltet wird die Unfallmaschine entweder durch die Betätigung des Hauptschalters oder durch Anheben des grünen Schutzgitters. In beiden Fällen lässt sich der Spannrahmen anschliessend anheben und die Form herausnehmen. Der Sprayvorgang inkl. Ausschalten und erneutes Einschalten der Tiefziehmaschine _______ dauert rund eine Minute. 8.4.3 Kenntnisstand der Berufungsführer betreffend Fehlen der Plexiglasscheibe, Meldung und Weiterbenutzung der Unfallmaschine Die Berufungsführer 1, 2 und 4 sind geständig, vor dem Unfall vom Fehlen der Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt zu haben. Der Berufungsführer 1 gibt ausserdem zu, den Defekt nicht gemeldet zu haben. Demgegenüber haben die Berufungsführer 2 und 4 den Schaden dem Berufungsführer 3 sowie dem Betriebsmechaniker gemeldet. Alle vier Berufungsführer bestreiten nicht, die Unfallmaschine – trotz des Defektes und ohne Sicherheitsvorkehrungen zu treffen – benutzt zu haben. Unbestritten ist weiter die Vorgehensweise beim Auftreten von Störungen: Die Schichtleiter melden kleinere Defekte/Störungen direkt dem Betriebsmechaniker. Grössere Schäden/Störungen müssen die Schichtleiter hingegen dem Abteilungsleiter melden, welcher den Betriebsleiter informiert. Falls der Schaden resp. die Störung nicht sofort behoben werden kann, muss die Maschine ausgeschaltet werden. Bei grösseren Schäden bestimmt der Betriebsleiter das weitere Vorgehen resp. dieser muss den Betriebsmechaniker avisieren. 8.4.4 Unfallhergang Zum Unfallzeitpunkt war der Produktionsdruck im Betrieb unbestrittenermassen hoch. Zudem herrschte ein raues Betriebsklima. Der Straf- und Zivilkläger war am Unfalltag, dem 26.05.2010, während der Nachtschicht in seiner Funktion als Kontrolleur unter anderem für die Tiefziehmaschine _______ zuständig. Daneben betreute er noch vier weitere Maschinen. Um 21.00 Uhr fand der Schichtwechsel statt, anlässlich welchem der Berufungsführer 1 (Schichtleiter) durch den Berufungsführer 2 (Schichtleiter) abgelöst wurde. Unbestritten ist, dass der Berufungsführer 1 vor Schichtwechsel durch das Loch im Schutzgitter Formteile gesprayt hat. Unbestritten ist weiter, dass der Straf- und Zivilkläger am Unfallabend erstmals an der Unfallmaschine Sprayarbeiten vorgenommen hat. Insgesamt sprayte er drei Mal. Bei den ersten beiden Sprayversuchen sprayte er von Aussen, d.h. von ausserhalb der Aussparung im Schutzgitter, in die Pressform. Da dies nicht den gewünschten Erfolg brachte, hielt er beim dritten Sprayversuch um ca. 21.30 Uhr die Hand in die Öffnung. Dabei geriet er mit dem rechten Unterarm zwischen die Schienen und den Spannrahmen der Tiefziehmaschine _______ und wurde eingeklemmt. Da sich der Arm mit dem Spannrahmen verklemmt hatte, fuhr das 400 bis 500 Grad Celsius heisse Heizmodul

16 nicht zurück. Das Heizelement versuchte stattdessen immer noch – wie im Normalbetrieb – ganz nach vorne zu fahren, war aber blockiert, da der Spannrahmen hinten ganz heruntergefahren war, vorne jedoch aufgrund des eingeklemmten Armes nicht herunterfahren konnte. Dadurch war der Arm während einer Zeit von rund 30 bis 40 Minuten einer enormen Hitze ausgesetzt. Der Straf- und Zivilkläger versuchte das Schutzgitter anzuheben, um die Maschine zu stoppen. Dies gelang ihm aber nicht. Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger das Gitter hätte anheben können, hätte dies aber nichts mehr an der schlimmen Situation geändert, zumal das Heizelement durch den eingeklemmten Arm blockiert war und daher gar nicht mehr zurückfahren konnte. Da der Straf- und Zivilkläger auch den Notschalter nicht selber betätigen konnte, schrie er daraufhin um Hilfe. Der Berufungsführer 2 eilte zusammen mit einigen Mitarbeitern zu Hilfe und schaltete die Maschine aus. Die Ersthelfer versuchten, den Arm mit Wasser abzukühlen. Es gelang ihnen aus unbekannten Gründen nicht, das Heizelement nach hinten zu stossen. Der Berufungsführer 2 alarmierte den Berufungsführer 4, welcher von seinem Domizil in O.________ an die Unfallstelle fuhr. Nach seiner Ankunft schlug dieser dann mit einem Stemmeisen das Heizmodul nach hinten, hob den Spannrahmen an und befreite so den Straf- und Zivilkläger. 8.4.5 Unfallfolgen Der Straf- und Zivilkläger erlitt beim Unfall eine offene Ulnaschaftfraktur, eine Defektläsion sowie Verbrennungen zweiten und dritten Grades, dorsalbetont. Aufgrund des schweren Logensyndroms musste ihm der rechte Unterarm im weiteren Verlauf amputiert werden (vgl. pag. 29 ff. sowie pag. 398 - pag. 414). 8.5 Bestrittener Sachverhalt/Beweisfragen Zunächst ist unklar, inwiefern der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine und betreffend Sicherheitsvorschriften instruiert und geschult worden war. In Bezug auf die Unfallmaschine ist strittig, ob das grüne Schutzgitter zum Zeitpunkt des Unfalles fest angebunden war. Bezüglich der Plexiglasscheibe ist zu klären, wie lange vor dem Unfallzeitpunkt diese bereits gefehlt hat. Der Berufungsführer 3 bestreitet zudem als einziger, Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang wird beweismässig zu klären sein, ob die Berufungsführer 2 und 4 ihm den Defekt gemeldet haben. Unklarheiten bestehen auch in Bezug auf die Frage, wer für eine Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine zuständig gewesen wäre. Der Berufungsführer 3 streitet sodann auch ab, die Anweisung der Weiterbenützung der Maschine erteilt zu haben. Schliesslich wird durch den Berufungsführer 1 bestritten, den Straf- und Zivilkläger angewiesen zu haben, durch das Loch im Schutzgitter zu sprayen. Er gibt zwar zu, selber vor Schichtwechsel gesprayt zu haben, streitet jedoch ab, zu diesem Zweck durch das Loch hindurch gegriffen zu haben. In diesem Zusammenhang wird

17 schliesslich durch den Berufungsführer 2 in Abrede gestellt, diesen angeblichen Sprayauftrag bestätigt zu haben. Damit stellen sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung folgende Beweisfragen: 1. Inwiefern wurde der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine instruiert/geschult? 2. War das grüne Schutzgitter fest angebunden? 3. Wie lange fehlte die Plexiglasscheibe bereits? 4. Hatte der Berufungsführer 3 Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe? 5. Wer war für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine zuständig? 6. Ordnete der Berufungsführer 3 trotz Kenntnis des Fehlens der Plexiglasscheibe das Weiterlaufen der Unfallmaschine an? 7. Haben die Berufungsführer 1 und 2 dem Straf- und Zivilkläger den Sprayauftrag erteilt bzw. bestätigt oder hat der Straf- und Zivilkläger aus Eigeninitiative gehandelt? 8. Hat der Berufungsführer 1 beim Sprayen vor Schichtwechsel seine Hand durch das Loch gehalten oder von Aussen durch die Öffnung hindurch gesprayt? 9. Beweiswürdigung 9.1 Ausbildung des Straf- und Zivilklägers 9.1.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält in der schriftlichen Urteilsbegründung unter dem Titel II.3.1. Unbestrittener Sachverhalt, Allgemeines/Organisation des Betriebs fest, die Kontrolleure seien nie an den Maschinen ausgebildet worden. Ihnen sei bei Arbeitsantritt bloss erklärt worden, wie sie die produzierten Stücke zu kontrollieren hätten und sie seien über die allgemeinen Sicherheitsvorschriften informiert worden (pag. 737). Da für das Beheben der Störungen ausschliesslich die Schichtleiter zuständig seien, würden die Kontrolleure diesbezüglich nicht geschult. Beim Auftreten von Störungen seien die Kontrolleure verpflichtet, den Schichtleiter zu informieren (pag. 738). Unter dem Titel II.4.7.2. Besuch Sicherheitsschulung durch den Straf- und Zivilkläger kommt die Vorinstanz in der Folge zum Schluss, der Straf- und Zivilkläger habe nicht an der Sicherheitsschulung 2008 teilgenommen. Dies werde sowohl durch die übereinstimmenden Aussagen sowie die Teilnehmerleiste ohne Unterschrift des Straf- und Zivilklägers belegt. Die Sicherheitsschulung habe unter anderem zum Thema gehabt, dass nie in laufende Maschinen gegriffen werden dürfe. Weiter sei ein Film gezeigt worden (pag. 764). Betreffend die Instruktion des Straf- und Zivilklägers an der Unfallmaschine führt die Vorinstanz unter dem Titel II.4.7.3. Instruktion des Straf- und Zivilklägers an der Unfallmaschine/Sicherheitsvorschriften betreffend der Unfallmaschine aus, es sei – obwohl keine eigentlichen Beweise wie Aussagen oder Dokumente vorliegen würden – unwahrscheinlich, dass der Straf- und Zivilkläger, wie von diesem behauptet, keine Schulung an der Unfallmaschine erhalten habe. Die Kontrolleure seien im Rahmen ihres Aufgabenbereichs laut Aussagen aller vier Berufungsführer immer

18 geschult worden (pag. 765). Betreffend Unfallvorschriften könne festgehalten werden, dass aufgrund übereinstimmender Aussagen keine (schriftlichen) Weisungen existiert hätten. Alle Berufungsführer hätten aber ausgesagt, dass mündliche Weisungen erteilt worden seien. Die Kontrolleure seien natürlich nur in ihrem spezifischen Arbeitsbereich und nicht an den Maschinen generell instruiert worden. Insbesondere sei den Kontrolleuren eingebläut worden, sie dürften keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen und müssten bei Störungen die Schichtleiter informieren (pag. 766). 9.1.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt D.________ bringt namens und auftrags des Berufungsführers 2 vor, in der Tabelle, mit welcher die Präsenz der Mitarbeitenden an der Sicherheitsschulung 2008 kontrolliert wurde, fehle hinter dem Namen des Straf- und Zivilklägers seine Unterschrift. Allerdings sei direkt hinter seinem Namen – und auch im Feld für die Unterschrift – ein Gutzeichen gesetzt. Dies bedeute, dass er an der Sicherheitsschulung teilgenommen habe. Mitarbeitende, die nicht teilgenommen hätten, seien nämlich mit einem «o» gekennzeichnet. Die Vorinstanz habe zudem die Excel-Tabelle «2008 Sicherheits-Schulung besucht.xls» nicht berücksichtigt. Beim Straf- und Zivilkläger sei vermerkt, dass dieser die Sicherheitsschulung am 31.03.2008 besucht habe. Die Folgerung der Vorinstanz, dass dieser die Schulung nicht besucht habe, sei somit aktenwidrig. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass bzw. warum der Eintrag auf pag. 328 falsch sein sollte. Der Berufungsführer 3 habe an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 08.12.2011 zudem ausgesagt, er habe mehrere Teilnehmerlisten, bei welchen der Straf- und Zivilkläger nicht unterschrieben habe. Nach dem Unfall habe die M.________ AG betriebsintern untersucht, ob der Straf- und Zivilkläger – trotz fehlender Unterschrift – an den Sicherheitsschulungen teilgenommen habe. Das Ergebnis dieser Abklärungen sei gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger teilgenommen habe (pag. 976). Zu beachten sei weiter, dass der Straf- und Zivilkläger seit dem 01.10.2007 und somit seit rund zweieinhalb Jahren vor dem Unfall bei der M.________ AG angestellt gewesen sei. Als routiniertem Mitarbeiter habe ihm bewusst sein müssen, dass man nicht durch ein Schutzgitter hindurch in eine laufende Maschine hineingreifen dürfe (pag. 976 f.). Zudem könne aus der mehrjährigen Anstellungszeit gefolgert werden, dass der Straf- und Zivilkläger nebst der Sicherheitsschulung 2008 auch an weiteren Schulungen teilgenommen habe. Dafür spreche auch die zitierte Aussage des Berufungsführers 3. Zu beachten sei weiter, dass die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine geschult worden sei. Dabei sei ihm als Kontrolleur eingebläut worden, dass er keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen dürfe und bei Störungen die Schichtleiter informieren müsse. Ausgehend davon sei erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger gewusst habe, dass er unter keinen Umständen an einer Maschine manipulieren oder gar in eine laufende Maschine hineingreifen dürfe (pag. 977).

19 9.1.3 Beurteilung durch die Kammer Was die Sicherheitsschulung 2008 anbelangt, so ist es tatsächlich so, dass die Unterschrift des Straf- und Zivilklägers auf der Teilnehmerliste fehlt (pag. 329). Korrekt ist auch, dass im für die Unterschrift vorgesehenen Feld ein Gutzeichen gesetzt wurde. Die Verteidigung des Berufungsführers 2 hat aber übersehen, dass im selben Feld auch ein Fragezeichen vermerkt ist. Nach Auffassung der Kammer kann daraus weder der Schluss gezogen werden, der Straf- und Zivilkläger habe an der Schulung teilgenommen, noch dass er nicht teilgenommen habe. Es steht nämlich nicht fest, wann und durch wen das Gutzeichen und das Fragezeichen gesetzt wurden, beide Zeichen könnten insbesondere auch erst im Nachhinein gesetzt worden sein. Dasselbe gilt in Bezug auf die Excel-Tabelle «2008 Sicherheits- Schulung besucht.xls» (pag. 328); diese besagt, dass der Straf- und Zivilkläger die Sicherheitsschulung am 13.03.2008 besucht habe. Es ist aber nicht klar, wann und durch wen die Tabelle verfasst wurde. Immerhin gibt der Berufungsführer 3 an, nach dem Unfall die Teilnehmerlisten eingefordert zu haben, mehrere habe der Straf- und Zivilkläger nicht unterschrieben. Sie hätten deswegen eine Sitzung einberufen, anlässlich welcher gesagt worden sei, der Straf- und Zivilkläger habe teilgenommen (pag. 98 Z. 88 ff.). Diese Angaben sind entgegen den Ausführungen der Verteidigung keineswegs geeignet, die Teilnahme des Straf- und Zivilklägers an der Sicherheitsschulung im Jahr 2008 oder an anderen Sicherheitsschulungen zu belegen. Hätten solche Schulungen stattgefunden und hätte der Straf- und Zivilkläger daran teilgenommen, so wären wohl entsprechende Unterlagen (insbesondere unterzeichnete Teilnehmerlisten) zumindest in Bezug auf eine Schulung vorhanden. Es muss mit anderen Worten offen gelassen werden, ob der Straf- und Zivilkläger die Sicherheitsschulung im Jahr 2008 besucht hat oder nicht. Mit der Vorinstanz und mit der Verteidigung geht jedoch auch die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden, von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Angaben der Berufungsführer 1 - 4 (vgl. pag. 764 f.) davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine – wie auch an den übrigen Maschinen, welche er betreute – bei seinem Eintritt in die Unternehmung insofern geschult worden ist, als ihm die Aufgaben, welche er als Kontrolleur zu erfüllen hatte, erläutert und ihm gesagt wurde, er dürfe keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen und müsse bei Störungen die Schichtleiter informieren. Die glaubhaften Angaben der Berufungsführer werden auch durch das Formular «Schulung neueintretendes Personal» gestützt (vgl. pag. 359). Die Kammer geht somit davon aus, dass der Strafund Zivilkläger zwar in seinem spezifischen Arbeitsbereich, nicht aber an den Maschinen generell instruiert wurde. Weiter trifft es zwar zu, dass der Straf- und Zivilkläger bereits seit rund zweieinhalb Jahren bei der M.________ AG angestellt war und damit kein unerfahrener Kontrolleur war. Allerdings bringt dies in einem Bereich, welcher nicht zum Arbeits- und Aufgabenbereich des Straf- und Zivilklägers gehörte, nicht automatisch ein grösseres Gefahrenbewusstsein mit sich.

20 9.2 War das Schutzgitter fest angebunden? 9.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält unter dem Titel II.4.7.1. Funktion des Schutzgitters fest, das Schutzgitter sei gemäss den Angaben des Straf- und Zivilklägers fest angebunden gewesen, aus diesen Gründen habe dieser das Schutzgitter nicht anheben können. Demgegenüber hätten die Berufungsführer 1 - 4 ausgesagt, man habe das Gummiseil mit einem Finger leicht lösen und daher das Gitter leicht öffnen können. Man habe das Schutzgitter angebunden, weil das Gegengewicht nicht gestimmt habe und sich das Schutzgitter bei leichten Vibrationen angehoben und die Produktion unterbrochen habe. Aus diesem Grunde sei das Schutzgitter mit einem Gummiband an einem Haken fixiert worden. Die Vorinstanz erachtet in der Folge die Version der Berufungsführer als glaubhaft. Das kurze und dünne Gummiseil sei auf den Fotos gut erkennbar. Die Fotos würden überhaupt nicht den Eindruck machen, als ob das Gitter in aufwendiger Weise festgebunden gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Schutzgitter mit einer sehr einfachen Methode fixiert worden sei, und es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Schmerzen und der Angst nicht mehr fähig gewesen sei, das Gummiseil zu lösen (pag. 763). 9.2.2 Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie der Berufungsführer korrekt wiedergegeben (vgl. pag. 763). Die Kammer schliesst sich denn auch vollumfänglich den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen an. Wie auf den Bildern auf pag. 17 f., pag. 24, pag. 26 f. und pag. 131 ersichtlich ist, handelte es sich um eine schlichte Fixierung mit einem dünnen und kurzen Gummiband. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind mithin auch unter Berücksichtigung seines physischen und psychischen Zustandes zu würdigen und es ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Schocks, der erlittenen starken Schmerzen sowie der sicherlich empfundenen grossen Angst nicht mehr in der Lage war, die einfache Fixierung mit dem Gummiseil zu lösen. 9.3 Seit wann fehlte die Plexiglasscheibe? 9.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Betreffend die Dauer des Fehlens der Plexiglasscheibe gibt die Vorinstanz unter dem Titel II.4.4. Dauer fehlende Plexiglasscheibe zunächst die Aussagen des Strafund Zivilklägers sowie der Berufungsführer wieder (pag. 753 f.). Anschliessend hält sie fest, die Angaben würden divergieren, vorliegend könne allerdings offen gelassen werden, wie lange die Plexiglasscheibe tatsächlich gefehlt habe. Auszugehen sei von einem Richtwert von mindestens mehreren Wochen. Für die Beurteilung der in Frage stehenden Delikte sei die Frage der exakten Dauer ohnehin irrelevant. Von Bedeutung sei nur, dass die Plexiglasscheibe gefehlt habe, was durch alle Berufungsführer bestätigt werde (pag. 754 f.).

21 9.3.2 Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben (pag. 753 f.). Die Kammer schliesst sich dem überzeugenden Schluss der Vorinstanz an, wonach die exakte Dauer offen gelassen werden könne (vgl. pag. 754 f.). Beweismässig ist von einer Dauer von mindestens mehreren Wochen auszugehen. 9.4 Kenntnisstand des Berufungsführers 3 betreffend die fehlende Plexiglasscheibe 9.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es nach Würdigung der Aussagen der Berufungsführer und des Straf- und Zivilklägers als erwiesen, dass alle vier Berufungsführer, mithin auch der Berufungsführer 3, Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt haben. Dies, obwohl der Berufungsführer 3 eine Kenntnis in den ersten Einvernahmen bestritten habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann aber nicht mehr in Abrede stellen wollen, dass der Berufungsführer 4 ihn über das Fehlen der Plexiglasscheibe informiert habe. Aufgrund dieser Aussage des Berufungsführers 3 selber sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der Berufungsführer 2 und 4, sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Plexiglasscheibe gewusst habe (pag. 759). 9.4.2 Vorbringen der Verteidigung Fürsprecher F.________ macht geltend, sein Mandant, der Berufungsführer 3, wäre ohnehin davon ausgegangen, dass die Schicht- und Abteilungsleiter solche Defekte wie bis anhin selbst reparieren bzw. die Reparatur selbst in Auftrag geben würden und er sich nicht weiter darum kümmern müsse. Schliesslich sei dies nicht die Aufgabe des Berufungsführers 3 gewesen. Dieser sei während des ganzen Verfahrens stets bei seiner Kernaussage geblieben, wonach er keine Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt habe. Im Verlauf des Verfahrens habe er diese Aussage bloss insofern relativiert, als er zugegeben habe, nicht ausschliessen zu können, dass einer seiner Mitarbeiter ihn über das Fehlen der Scheibe informiert haben könnte. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern und ihm sei dies nicht bewusst gewesen. Der Berufungsführer 3 schmälere mit diesen Aussagen weder seine Glaubwürdigkeit noch sei darin ein Widerspruch zu erblicken. Ganz im Gegenteil zeuge dieses Aussageverhalten von Ehrlichkeit und grosser Glaubhaftigkeit. Im Übrigen könne dem Berufungsführer 3 nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Situation retrospektiv anders beurteile bzw. sich dahingehend geäussert habe, dass er die Maschinen mehr hätte kontrollieren müssen. Schliesslich werde die Situation von allen Beteiligten im Nachhinein anders beurteilt und sie hätten sich alle anders verhalten. Daraus ergebe sich indessen nicht, dass sich der Berufungsführer 3 im Unfallzeitpunkt nicht korrekt und nicht seinen Aufgaben und seiner Verantwortung entsprechend verhalten hätte (pag. 945). Der Berufungsführer 1 habe stets zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, ob der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe oder nicht. Er sei zudem davon ausgegangen, dass derjenige Schichtleiter, in dessen Schicht die

22 Scheibe kaputt gegangen sei, den Defekt gemeldet bzw. die Reparatur in Auftrag gegeben habe. Daher habe er selber den Defekt nicht mehr gemeldet. Der Berufungsführer 1 habe somit zumindest implizit bestätigt, dass die Schicht- und Abteilungsleiter für die Behebung von Defekten bzw. die Veranlassung von Reparaturen zuständig seien und dies normalerweise auch gut funktioniere (pag. 946). Der Berufungsführer 2 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe das Fehlen der Plexiglasscheibe mündlich dem Berufungsführer 4 gemeldet und alle, mitunter auch der Berufungsführer 3, hätten vom Fehlen der Plexiglasscheibe gewusst. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, ob der Berufungsführer 3 Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt habe. Aus den Aussagen des Berufungsführers 2 könne daher nicht abgeleitet werden, dass der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe. Schliesslich habe er seine Aussage, wonach der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Scheibe gewusst habe, ausdrücklich nicht bestätigt (pag. 946). Der Berufungsführer 4 sei letztlich der einzige, der sich sicher zu sein scheine, dass der Berufungsführer 3 Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe. Weshalb sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Aussagen des Berufungsführers 4 stütze, sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Berufungsführers 4, wonach der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe, würden als reine Schutzbehauptungen erscheinen. Es könne nicht allein auf die Aussagen des Berufungsführers 4 abgestellt werden, da die Aussagen des Berufungsführers 3 sehr glaubhaft erschienen und die Berufungsführer 1 und 2 explizit nicht hätten bestätigen können, dass der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Scheibe gewusst habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer 3 keine Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe bzw. es müsse dies zumindest offen gelassen werden, da erhebliche Zweifel daran bestünden (pag. 946). 9.4.3 Beurteilung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich dem Fazit der Vorinstanz an. Zur Begründung hält sie ergänzend und präzisierend Folgendes fest: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 31.05.2010 gab der Berufungsführer 3 auf Frage, seit wann das Loch an der Unfallmaschine existiere und was der Grund für die Erstellung der Öffnung gewesen sei, Folgendes zu Protokoll: «Beim Sicherheitsgitter ist eine Plexiglasscheibe montiert. Diese war defekt (Hitzeschäden). Diese Scheibe dürfte seit ca. 1 bis 2 Wochen fehlen. Vermutlich wurde sie entfernt. […]» (pag. 89 Z. 48 ff.), «[…] Es ist anzunehmen, dass die spröde Plexiglasscheibe herausgebrochen ist und nicht durch einen Mitarbeiter bewusst entfernt wurde.» (pag. 90 Z. 20 f.). Auf die Frage, warum die Scheibe nicht umgehend ersetzt respektive repariert worden sei, antwortete er: «Diese Frage habe ich meinen Leuten auch gestellt. Für mich ist dies unverständlich. Ich kann dies nicht abschliessend erklären.» (pag. 90 Z. 23 ff.). Und schliesslich gab er auf Frage, ob eine allfällige Reparatur in Auftrag gegeben worden sei und wenn ja, wem, Folgendes an: «Ich nehme an, dass die Mitarbeiter dies Herrn P.________ (Betriebsmechaniker) oder

23 Herrn Q.________ (Konstrukteur) mitgeteilt haben.» (pag. 90 Z. 28 ff.). Damit stellte er fünf Tage nach dem Vorfall nicht ausdrücklich in Abrede, von der fehlenden Scheibe gewusst zu haben. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19.10.2010, mithin rund fünf Monate nach dem Unfall, bestritt der Berufungsführer 3 dann, vom Fehlen der Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt zu haben. Er gab auf entsprechende Frage folgende Antwort: «Nein, ich habe das bis zum Zeitpunkt des Unfalles nicht gewusst.» (pag. 93 Z. 15 ff.). Er stritt auch explizit ab, vom Abteilungsleiter, dem Berufungsführer 4, auf den Defekt aufmerksam gemacht worden zu sein und diesem geantwortet zu haben, die Maschine müsse Teile produzieren: «Das stimmt absolut nicht. Eine solche Aussage habe ich nie gemacht. Er hätte vielmehr als Abteilungs- und Schichtleiter unbedingt die Maschine abschalten müssen. Dies wäre seine Aufgabe gewesen. Wenn er zu mir gekommen wäre, hätte ich ihm gesagt, dass er dies in Ordnung bringen muss. Herr G.________ müsste wissen, wer die Maschine eingerichtet und freigegeben hat.» (pag. 93 Z. 23 ff.). Von sich aus ergänzte er am Ende der Einvernahme noch Folgendes: «Wenn ich jetzt für eine defekte Plexiglasscheibe den Auftrag erteilen müsste, um diese zu ersetzen, dürfte etwas nicht stimmen. Dafür habe ich Produktionsleiter und Schichtleiter. Die Verantwortung für die Freigabe der Maschinen liegt eindeutig bei ihnen.» (pag. 93 Z. 49 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte der Berufungsführer 3 dann auf Frage, wann und in welchem Zusammenhang er von der defekten Plexiglasscheibe an der Tiefziehmaschine _______ erfahren habe, Folgendes ein: «Ich bin mir erst im Nachhinein bewusst. Ich hatte so pflichtbewusste Leute, die haben mir vielleicht schon einmal etwas gesagt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie es nicht gemeldet haben. Von meiner Seite habe ich jedoch nicht reagiert.» (pag. 99 Z. 126 ff.). Er glaube, dass er nichts unternommen hätte, auch wenn sie es ihm gesagt hätten und er davon gewusst hätte. Seine Unterstellten hätten bis dato immer alles selbst erledigt (pag. 99 Z. 144 ff.). Er gab auch zu, dass er den Ersatz bzw. die Reparatur der Scheibe trotzdem hätte kontrollieren müssen, dies sei ihm aber nicht bewusst gewesen (pag. 99 Z. 147 f.). Er selbst habe keinen Reparaturauftrag erteilt (pag. 99 Z. 150 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 2, wonach alle von der fehlenden Schutzvorrichtung gewusst hätten, gab er dann wieder zu Protokoll: «Ich habe davon nichts gewusst.» (pag. 100 Z. 167 ff.). Nur um dann kurz darauf in derselben Einvernahme wieder einzugestehen: «Es kann schon sein, dass mir Herr G.________ gesagt hat, dass die Scheibe fehlt. Aber ich habe keinen Auftrag an den Mechaniker gegeben. Ich habe mich nie in ihre Sache eingemischt. Was die Kontrollen der Maschine anbelangt, muss ich mich auch selbst an der Nase nehmen, das ist mein Fehler.» (pag. 101 Z. 193 ff.) und: «Wie gesagt, Herr G.________ ist sehr pflichtbewusst. Es kann sein, dass er es mir gesagt hat, aber es ist mir nicht präsent. Ich habe oft darüber nachgedacht.» (pag. 101 Z. 224 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich, führte der Berufungsführer 3 aus, er sei in der Zeit vor dem Unfall überlastet gewesen, weil sein Vorgesetzter krank gewesen sei: «Es kann schon sein, dass man mir in dieser Zeit Dinge mitgeteilt hat, die ich nicht voll realisiert habe. Ich für mich weiss, dass ich bewusst nichts gemacht habe, was nicht erlaubt gewesen wäre.» (pag. 658 Z. 13 ff.). Dass bei der Tiefziehmaschine _______ das Plexiglas gefehlt habe, sei ihm erst nach dem Unfall bewusst geworden (pag. 658 Z. 32 f.). Er wolle nicht in Abrede stellen, dass ihm dies der Berufungsführer 4 gesagt habe, zumal dieser ihm tatsächlich eigentlich immer alles Wichtige gesagt habe (pag. 659 Z. 1 ff.). «Aber entweder habe ich dies damals nicht so aufgefasst, nicht realisiert, oder es ist mir wieder unters Eis geraten, jedenfalls wurde es mir erst nach dem Unfall wirklich bewusst. Dass ich

24 nicht reagiert habe, daran bin ich auch selber schuld.» (pag. 659 Z. 5 ff.). «Es war eine schlimme Zeit, ein grosser Kunde, R.________, drohte uns ständig mit dem Absprung. Es herrschte deshalb Angst, und man versuchte, die Auftragsbücher möglichst anderweitig irgendwie zu füllen. Dadurch konnte man den einzelnen Mitarbeitern manchmal auch nicht richtig zuhören. Im Nachhinein ist dies etwas, was auch für mich persönlich schlimm ist, wenn man dann das Resultat anschauen muss.» (pag. 660 Z. 12 ff.). Dass ihn der Berufungsführer 4 möglicherweise auf das Problem aufmerksam gemacht habe, bestätigte er auf Nachfrage später in derselben Einvernahme (pag. 661 Z. 8 ff.). An der Fortsetzungsverhandlung vom 03.09.2014 gab der Berufungsführer 3 auf Frage, woran er sich bezüglich Meldung der defekten Plexiglasscheibe noch erinnern könne, an, er wisse noch, dass der Berufungsführer 4 nach dem Unfall zu ihm gekommen sei und gesagt habe, es fehle noch eine Plexiglasscheibe. Diese sei dann sofort ersetzt worden (pag. 685). Dass der Berufungsführer 3 zunächst pauschal abstritt, vom Fehlen der Plexiglasscheibe gewusst zu haben, und die Verantwortung für die Ausserbetriebnahme auf die Schichtleiter und den Abteilungsleiter schob, ist wohl darauf zurückzuführen, dass er sich nicht selber belasten wollte. Im Verlauf der Untersuchung gestand er dann aber ein, der ihm unterstellte, gemäss der eigenen Beschreibung sehr zuverlässige Mitarbeiter G.________, habe ihm den Defekt wohl mitgeteilt. Er gab sogar an, sich nicht vorstellen zu können, dass ihm der Defekt nicht gemeldet worden sein könnte. Bereits allein aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsführers 3 ist folglich davon auszugehen, dass diesem das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet worden war, er mit anderen Worten davon wusste. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer 3 durch die Aussagen des Berufungsführers 2 und des Berufungsführers 4 stark belastet wird: Der Berufungsführer 2 sagte gegenüber der Polizei am 13.07.2010 aus: «Ich habe es [Anm.: die fehlende Plexiglasscheibe] nicht schriftlich gemeldet, ich habe es Herrn G.________ gesagt. Eigentlich haben es alle gewusst. Alle Schichtleiter, alle Einrichter und die beiden Vorgesetzten G.________ und E.________.» (pag. 73 Z. 9 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er dies; «Wir haben dies [Anm.: Das Fehlen der Plexiglasscheibe] schon lange dem Mechaniker (Herr P.________ ) und dem Betriebsleiter (Herr E.________) gemeldet. Wir haben gesagt, dass dies gemacht werden sollte. Es wurde jedoch nicht gemacht. […] Ich und G.________ haben dies gemeldet.» (pag. 77 Z. 73) und auf Frage, wer alles von der fehlenden Scheibe gewusst habe: «Davon wussten G.________, Herr P.________, Herr E.________ und ich.» (pag. 78 Z. 89 f.). Er bestätigte, dass die Meldung sofort nach Entdeckung des Fehlens erfolgt sei (pag. 77 Z. 87 f.). Er könne nicht mehr sagen, wann er den Berufungsführer 4 über das Fehlen der Schutzvorrichtung in Kenntnis gesetzt habe, er habe es aber gegenüber dem Berufungsführer 4 und dem Mechaniker mehrmals erwähnt (pag. 82 Z. 243 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er dann zwar nach wie vor, dass das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet worden sei. An wen diese Meldung weitergeleitet worden ist, wusste er aber angeblich nicht (pag. 651 Z. 22 f.). Er selber und der Berufungsführer 4 hätten es damals gemeldet (pag. 651 Z. 25 ff.), eigentlich hätten es alle Mitarbeiter gewusst, dass die Scheibe an der Maschine gefehlt habe (pag. 652 Z. 3 f.). In Bezug auf den Kenntnisstand des Berufungsführers 3 gab er dann erstmals abweichend Folgendes zu Protokoll: «Ich weiss nicht, ob Herr E.________

25 vom Fehlen der Glasscheibe Kenntnis hatte, dies kann ich nicht sagen.» (pag. 655 Z. 24 f.). Die ersten Angaben des Berufungsführers 2 sind sehr klar und belasten den Berufungsführer 3 deutlich. Gestützt auf seine Angaben gegenüber der Polizei, welche er später auch bei der Staatsanwaltschaft explizit bestätigte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 das Fehlen der Scheibe seinem direkten Vorgesetzten, dem Berufungsführer 4, meldete und dieser dann die Meldung, wie es die Hierarchie gebot, an den Berufungsführer 3 weitergab. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte der Berufungsführer 2 nicht mehr bestätigen, dass der Berufungsführer 3 vom Defekt Kenntnis gehabt habe; dies kann damit erklärt werden, dass er seinen Vorgesetzen in dessen Gegenwart nicht mehr explizit belasten wollte. Die Angaben des Berufungsführers 2 decken sich denn auch mit den Aussagen des Berufungsführers 4, welcher in Bezug auf die Frage, ob der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe, Folgendes zu Protokoll gab: «Als ich Frühlingsferien hatte, war die Maschine noch ganz. Als ich wieder zur Arbeit kam, die [recte: dies] war so Anfangs Mai, war sie defekt. Ich habe einen Schichtleiter gefragt, warum an der Maschine gearbeitet werde, obwohl sie defekt sei. Er hat gesagt, dass das Büro die Maschine freigegeben habe. Ich habe danach Herrn E.________ im Büro aufgesucht und ihn gefragt, warum die defekte Maschine noch laufe. Er hat geantwortet, dass die Maschine laufen müsse, weil die Teile benötigt würden. Er (E.________) habe aber dem Mechaniker den Auftrag zur Reparatur gegeben. Der Mechaniker hat den Auftrag weiter dem Konstrukteur weitergegeben, weil er das defekte Teil nicht selber herstellen konnte. Nach 14 Tagen habe ich noch einmal beim Mechaniker nachgefragt, wo die neue Scheibe ist. Dieser hat ein weiteres Mal den Konstrukteur gefragt, dieser hat ihm gesagt, dass er keine Zeit hat. Dann ist der Unfall passiert.» (pag. 107 Z. 9 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass es sich beim Schichtleiter, welcher vom Berufungsführer 4 auf den Defekt angesprochen wurde, um den Berufungsführer 2 handelte. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Berufungsführer 4 am 08.12.2011 dann auf Frage, wer alles von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe, zu Protokoll: «Alle haben davon gewusst.» (pag. 111 Z. 74 f.). Er bestätigte, nach seiner Rückkehr aus den Ferien gesehen zu haben, dass die Scheibe gefehlt habe (pag. 111 Z. 77 ff.). «Ich habe zuerst gefragt, was da los sei. Niemand wollte etwas wissen. Dann bin ich ins Büro gegangen und habe das gemeldet und gefragt, ob die Maschine abgeschaltet werden kann. Diese sagten aber nur, dass die Maschine laufen müsse. Ich bin zu Herr E.________ gegangen, er hat gesagt, dass die Maschine laufen muss.» (pag. 111 Z. 79 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 3 vom 19.10.2010, wonach dieser bis zum Unfall nicht gewusst habe, dass die Schutzscheibe gefehlt hat, lachte der Berufungsführer und gab zu Protokoll: «Klar, wusste Herr E.________ davon.» (pag. 116 Z. 265 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungsführer 4 seine bisherigen Angaben und insbesondere auch, dass er den Berufungsführer 3 darüber informiert habe, dass die Plexiglasscheibe fehlte (pag. 662 Z. 28 ff.). Der Berufungsführer 4 sagte sehr detailliert und in sich logisch aus und seine Angaben blieben im Verlauf des Vorund Hauptverfahrens stets gleich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungsführer 4 seinen Vorgesetzten zu Unrecht belasten sollte. Seine Aussagen sind mithin glaubhaft und es kann beweiswürdigend auf sie abgestellt werden. Der Straf- und Zivilkläger schliesslich gab gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Frage, wer alles von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe, zu Protokoll:

26 «Die Chefs haben es gewusst. Es war seit langem kaputt. […] Ich kenne die Namen der Chefs nicht, ich weiss nicht welche Chefs davon gewusst haben. [...] Wenn eine Maschine kaputt ist, müssen es ja die Chefs zwingend wissen. Sie kommen dort vorbei und schauen alles an.» (pag. 48 Z. 103 f.). Bei der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Straf- und Zivilkläger nicht zu diesem Punkt befragt. Seine rudimentären Angaben belasten den Berufungsführer 3 somit zwar nicht zusätzlich, sie widersprechen aber zumindest nicht den Aussagen der Berufungsführer 2 und 4. Das Gleiche gilt für die Angaben des Berufungsführers 1, welcher den Defekt unbestrittenermassen nicht dem Berufungsführer 3 gemeldet hat. Er gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, nicht zu wissen, ob der Berufungsführer davon gewusst habe (pag. 63 Z. 94 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er nicht mehr zu dieser Frage befragt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Berufungsführer 2 und 4 sowie angesichts der Tatsache, dass der Berufungsführer 3 selber ab der dritten Einvernahme entsprechende Eingeständnisse machte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 das Fehlen der Plexiglasscheibe dem Berufungsführer 4 nach dessen Rückkehr aus den Ferien meldete bzw. auf dessen Nachfrage hin bestätigte und dass dieser in der Folge den Berufungsführer 3 darauf ansprach. Die Kammer erachtet es mit anderen Worten als erstellt, dass der Berufungsführer 3 bereits vor dem Unfall vom 26.05.2010 Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe an der Tiefziehmaschine _______ hatte. 9.5 Zuständigkeit für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine 9.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, die Frage, wer für die Ausserbetriebnahme resp. die anschliessende Freigabe von defekten Maschinen zuständig resp. verantwortlich gewesen sei, sei stark umstritten und die einzelnen Hierarchiestufen würden sich dabei gegenseitig die Verantwortung zuschieben oder Drittpersonen als verantwortlich bezeichnen (pag. 759 f.). Nach Würdigung der Aussagen der Berufungsführer 1 - 4 liess die Vorinstanz schliesslich die Frage offen – mit der Begründung, alle vier Berufungsführer hätten aufgrund ihrer Vorgesetztenfunktion ohnehin eine von den anderen Berufungsführern unabhängige Garantenstellung gegenüber ihren Unterstellten (pag. 762). 9.5.2 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ macht im Namen und im Auftrag des Berufungsführers 1 geltend, es sei beweismässig erstellt, dass durch die Geschäftsleitung angeordnet worden sei, die Unfallmaschine müsse trotz Defekt weiterlaufen. Es könne dem Berufungsführer 1 und den übrigen Berufungsführern somit nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich dieser klaren Anordnung der Geschäftsleitung nicht widersetzt und für die Ausserbetriebnahme der beschädigten Maschine gesorgt hätten. Im Übrigen werde bestritten, dass dies überhaupt in ihrer Macht gestanden wäre (pag. 935).

27 Rechtsanwalt D.________ führt namens und auftrags des Berufungsführers 2 aus, der Berufungsführer 2 habe das Fehlen der Plexiglasscheibe seinem Vorgesetzten, dem Berufungsführer 4 gemeldet. Er sei damit seinen Pflichten nachgekommen. Weitergehende Pflichten habe er nicht gehabt bzw. über weitergehenden Kompetenzen habe er nicht verfügt. Auf Druck der Geschäftsleitung habe die Maschine nämlich trotz des fehlenden Plexiglases weiterbetrieben werden müssen. Hätte der Berufungsführer 2 diese Anweisung nicht befolgt, hätte er allenfalls sogar die Arbeitsstelle verloren (pag. 971 und pag. 972). Fürsprecher F.________ bringt im Namen und im Auftrag des Berufungsführers 3 vor, für die Sicherheit im Betrieb und die konkrete Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei ein eigens dafür beauftragter Sicherheitsverantwortlicher zuständig gewesen und nicht der Berufungsführer 3. Letzterer habe zwar regelmässig Kontrollgänge gemacht und geschaut, ob alles in Ordnung sei, er sei jedoch nicht dauernd vor Ort gewesen und sei nicht für die permanente Überwachung seiner Mitarbeiter und der Maschinen verantwortlich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Nachtschicht. Die Befugnis, eine Maschine freizugeben, sei bloss den Mechanikern zugekommen. Selbst die Vorinstanz erachte es nicht als erwiesen, dass dem Berufungsführer 3 eine entsprechende Pflicht zugekommen wäre. Dies wäre jedoch erforderlich, damit eine diesbezügliche Garantenstellung bejaht werden könnte (pag. 950 f.). Gemäss interner Betriebsordnung der M.________ AG müssten die Schichtleiter kleinere Defekte und Störungen direkt dem Betriebsmechaniker melden. Nur grössere Schäden und Störungen müssten die Schichtleiter dem Abteilungsleiter melden, welcher seinerseits den Betriebsleiter informieren müsse. Das Fehlen der Plexiglasscheibe sei indessen keineswegs ein derart grosser Defekt, dass der Berufungsführer 3 als Betriebsleiter darüber hätte informiert werden müssen. Im Übrigen habe bei erheblichen Defekten und Störungen eine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsleiter bzw. dem Berufungsführer 3 nur deshalb bestanden, weil sich dieser anschliessend um administrative Folgen des Defekts bzw. allfällige Änderungen in der Produktionsplanung, nicht einhaltbare Liefertermine etc. habe kümmern müssen und nicht, weil er für die Behebung des Mangels zuständig gewesen sei. Selbst wenn der Berufungsführer 3 daher von der fehlenden Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt hätte, wäre er nicht für die Behebung dieser Störung bzw. für den Ersatz der Plexiglasscheibe zuständig gewesen (pag. 951). Die Bezeichnung der Funktion des Berufungsführers 3 als Betriebsleiter sei zudem insofern irreführend und missverständlich, als dass der Berufungsführer 3 bloss die Verantwortung für die administrative Leitung des Betriebs inne gehabt habe. Weder die Kontrolle der Maschinen bzw. der einzelnen Teilchen noch die Entscheidung, ob eine Maschine aufgrund eines Sicherheitsmangels ausser Betrieb zu nehmen sei, habe zu seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehört. Schliessich sei der Berufungsführer 3 auch nicht für die Reparatur der Maschinen verantwortlich gewesen. Der Berufungsführer sei bloss oberflächlich mit der Funktion und Technik der verschiedenen Maschinen bzw. den entsprechenden Arbeitsvorgängen vertraut gewesen und habe sich mit den einzelnen (Teilen der) Maschinen nicht ausgekannt (pag. 951). Rechtsanwältin I.________ schliesslich macht für den Berufungsführer 4 geltend, die hierarchisch untergeordneten Mitarbeiter hätten an ihre hierarchisch überge-

28 ordneten Vorgesetzten zu rapportieren und deren Anordnungen zu befolgen gehabt. Die Berufungsführer 2 und 4 hätten deutlich geschildert, dass ihnen mitgeteilt worden sei, die Unterstellten hätten zu tun, was ihnen gesagt werde, ansonsten sie gehen könnten. Die Betriebsordnung der M.________ AG sehe vor, dass die Schichtleiter grössere Schäden/Störungen dem Abteilungsleiter melden müssten. Dieser müsse seinerseits den Betriebsleiter, in casu den Berufungsführer 3, informieren, welcher das weitere Vorgehen bestimme resp. dann den Betriebsmechaniker avisiere. Indem die Berufungsführer 2 und 4 den Schaden dem Mechaniker und dem Berufungsführer 3 wiederholt gemeldet hätten, sei der Berufungsführer 4 seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen. Er habe damit alles getan, was ihm als Abteilungsleiter möglich und gestattet gewesen sei. Zur Ergreifung weiterer Vorkehren sei er gemäss der internen Betriebsordnung nicht zuständig gewesen. Nachdem die Geschäftsleitung angeordnet habe, die Unfallmaschine müsse aufgrund des Auftragsdrucks trotz fehlender Plexiglasscheibe weiter laufen, sei es dem Berufungsführer 4 in seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht erlaubt gewesen, die Unfallmaschine eigenmächtig ausser Betrieb zu nehmen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, für die Reparatur der Plexiglasscheibe zu sorgen. Dass der Betriebsmechaniker für den Austausch der Plexiglasscheibe offenbar einen schriftlichen Auftrag benötigt habe, dass der Berufungsführer 3 ihm diesen aus unbekannten Gründen nicht habe geben können und dass die Geschäftsleitung die Maschine nicht ausser Betrieb habe nehmen wollen, könne dem Berufungsführer 4 nicht angelastet werden (pag. 990 ff.). 9.5.3 Beurteilung durch die Kammer Zunächst fällt auf, dass sich die Berufungsführer – wie unter Ziff. II.8.4.3. hiervor bereits ausgeführt – in Bezug auf die Vorgehensweise bzw. den einzuhaltenden hierarchischen Informations- und Eskalationsweg beim Auftreten von Schäden und Störungen einig sind. Die interne Betriebsordnung der M.________ AG bestimmt, dass die Schichtleiter kleinere Defekte und Störungen direkt dem Betriebsmechaniker melden. Grössere Schäden und Störungen müssen die Schichtleiter dagegen dem Abteilungsleiter melden, welcher den Betriebsleiter informieren muss. Dieser bestimmt diesfalls das weitere Vorgehen resp. dieser muss den Betriebsmechaniker avisieren (vgl. dazu beispielhaft die Aussagen des Berufungsführers 4 auf pag. 112 Z. 105 ff.: «Wenn etwas Kleines ist, geht der Schichtleiter selbst zum Mechaniker und meldet den Defekt. Wenn der Defekt grösser ist, muss der Schaden beim Büro gemeldet werden. Wenn der Schichtleiter etwas Grösseres feststellt, kommt dieser zu mir und ich melde den Schaden beim Büro.» sowie auf pag. 112 Z. 112 ff.: «Herr E.________ ist dafür zuständig, die gemeldeten Schäden an den Mechaniker weiterzuleiten. Wenn ich die Schäden bei Herr E.________ deponiert habe, ist die Sache für mich erledigt.»). Dies hat auch der Berufungsführer 3 selber explizit bestätigt: «In der Theorie, Praxis erwünscht, geht eine Störungs- oder Schadensmeldung via Feststeller an den Schichtleiter oder Betriebsmechaniker. Diese beiden entscheiden dann, ob der Schaden/Störung sofort behoben werden kann oder nicht. Wenn nicht, hat dies die Abschaltung der Maschine zur Folge. Bei grösseren Schäden liegt das weitere Vorgehen bei mir. Dieser Ablauf umfasst auch die defekten Sicherheitseinrichtungen.» (pag. 91 Z. 2 ff.). Entgegen den Ausführungen von Fürsprecher F.________, wonach bei grösseren Schäden nur des-

29 halb eine Meldung an den Berufungsführer 3 erfolgt sei, weil sich dieser anschliessend um administrative Folgen des Defekts bzw. allfällige Änderungen in der Produktionsplanung nicht einhaltbare Liefertermine etc. habe kümmern müssen, nicht aber weil er für die Behebung des Mangels zuständig gewesen sei, war der Berufungsführer 3 gemäss eigenen Angaben darüber hinaus allgemein für die Bestimmung des weiteren Vorgehens zuständig. Dem widerspricht auch nicht die Tatsache, dass der Berufungsführer 3 mangels entsprechender Ausbildung bloss oberflächlich mit der Funktion und Technik der verschiedenen Maschinen und den entsprechenden Arbeitsvorgängen vertraut war (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015, pag. 951). Der Berufungsführer 3 konnte nämlich betreffend das für seine Entscheidungen erforderliche technische Fachwissen auf die ihm unterstellten fachkundigen Abteilungsund Schichtleiter zurückgreifen. Auch musste er die anfallenden Reparaturen selbstredend nicht eigenhändig vornehmen; seine Aufgabe war es einzig, die Reparatur beim fachkundigen Betriebsmechaniker in Auftrag zu geben. Der Einwand, er habe nicht über das erforderliche fachliche Know-how verfügt, ist somit unbehelflich. Schliesslich sind auch die Berufungsführer 1 und 4 derselben Auffassung; auf Frage, wer für den Entscheid, die Maschine ausser Betrieb zu setzen, zuständig gewesen wäre, antwortete der Berufungsführer 1 entsprechend: «Dies ist sicher der Abteilungsleiter oder der Betriebsleiter. Dies liegt nicht in meinem Ermessen.» (pag. 64 Z. 144 ff.). Der Berufungsführer 4 gab auf Frage, wer für den Entscheid, die Maschine ausser Betrieb zu setzen, zuständig gewesen wäre, an: «Dies wäre der Betriebsleiter gewesen, Herr E.________.» (pag. 113 Z. 126 ff.). Die Kammer hält damit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen beim Auftreten von grösseren Schäden beim Betriebsleiter, dem Berufungsführer 3, lag. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, wurde das Fehlen der Plexiglasscheibe im konkreten Fall durch die Berufungsführer 2 und 4 dem Berufungsführer 3 gemeldet, wie dies das Vorgehen bei grösseren Defekten/Störungen gebot (vgl. II.9.4.3. hiervor). Der Berufungsführer 1 beschrieb die Voraussetzungen, unter welchen eine Meldung an den Abteilungs- bzw. Betriebsleiter ergehen muss, wie folgt: «Der Kontrolleur meldet dies [Anm.: Störungen oder Defekte] dem Schichtleiter. Wir schauen, ob man es selbst reparieren kann. Wenn man es nicht selbst reparieren kann, muss man die Maschine ausschalten und den Defekt dem Mechaniker melden. […] Dem Abteilungsleiter muss dieser Defekt mitgeteilt werden, vor allem dann, wenn man die Produktion nicht weiterführen kann. Wenn es nur eine kleine Reparatur ist, muss man dies nicht melden. Der Abteilungsleiter leitet dies weiter ans Büro, weil diese die Aufträge entgegennehmen. Damit sie die Kunden informieren können, dass die Aufträge nicht erledigt werden können.» (pag. 64 Z. 118 ff.). Diese Erklärung des Berufungsführers 1 ist plausibel; es war Aufgabe des Berufungsführers 3 in seiner Funktion als Betriebsleiter, bei grösseren Störungen und Defekten darüber zu entscheiden, ob die Produktion abzubrechen ist. Dem Einwand der Verteidigung des Berufungsführers 3, wonach es sich vorliegend nicht um eine grössere Störung gehandelt habe, welche eine Meldung an den Berufungsführer 3 gerechtfertigt hätte, ist sodann Folgendes entgegen zu halten: Allein der Umstand, dass der Betriebsmechaniker die Plexiglasscheibe nicht ohne einen entsprechenden schriftlichen Auftrag des Büros herstellen bzw. liefern konnte (vgl. dazu die Aussagen des Berufungsführers 4 auf pag. 663 Z. 3 ff.), belegt bereits, dass es sich um einen grösseren Defekt im Sinne

30 der internen Betriebsordnung handelte, welcher nicht durch die Schichtleiter in Zusammenarbeit mit dem Betriebsmechaniker repariert werden konnte. Der Berufungsführer 3 musste mithin informiert werden. Ausserdem ist wohl immer spätestens dann von einem grösseren Defekt im Sinne der internen Betriebsordnung auszugehen, wenn die Produktion infolge des Defekts ausgesetzt werden muss oder wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer bei laufender Maschine nicht mehr gewährleistet ist. Dann ist es nämlich am Betriebsleiter, sich um die Änderungen in der Produktionsplanung und die nicht einhaltbaren Liefertermine zu kümmern bzw. die Kunden entsprechend zu informieren (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung des Berufungsführers 3 in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015, pag. 951). Aus diesem Grund wurde dem Berufungsführer 3 vorliegend das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet; wäre die Unfallmaschine angesichts der fehlenden Plexiglasscheibe ausser Betrieb genommen worden, wäre dies mit einem Produktionsstopp verbunden gewesen. Die Berufungsführer sind sich schliesslich dahingehend einig, dass die Maschine gemäss interner Betriebsordnung unverzüglich ausgeschaltet werden muss, sollte der Schaden resp. die Störung nicht sofort behoben werden können. Dies muss unabhängig davon, ob ein kleiner oder ein grösserer Schaden vorliegt, immer dann gelten, wenn von der Maschine durch den Schaden bzw. die Störung eine Gefahr ausgeht. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Berufungsführers 3 insofern zuzustimmen, als dass sich der Betriebsleiter darauf verlassen können muss, dass die Schichtleiter oder der Feststeller der Störung die Maschine bei Gefahr im Verzug vorübergehend ausschalten, zumal der Abteilungs- und der Betriebsleiter nicht immer vor Ort sind (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 27.08.2015 [pag. 950] sowie die Aussagen des Berufungsführers 3 auf pag. 100 Z. 159 ff.: «Wenn es um Qualität und Sicherheit geht, sind die Schichtleiter, die Abteilungsleiter und ich verantwortlich. Wenn der Schichtleiter sagt, dies mache er so nicht, dann ist er am längsten Hebel, vor allem in der Nacht. In der Nacht ist sonst niemand dort. […]»). Der Berufungsführer 2 bestätigte dies, befürchtete aber Konsequenzen im Falle einer Ausserbetriebnahme durch einen Schichtleiter. Er führte aus: «Ich hätte sagen dürfen, dass wir diese Maschine abschalten, weil es zu gefährlich ist. Aber ich weiss nicht, was dann passiert wäre. Vielleicht hätte mich Herr S.________ zum Teufel gejagt. […] Ja, ich hätte das Recht gehabt, diese Maschine abschalten zu lassen. Aber ich habe nicht gewusst, was Herr S.________ nachher gemacht hätte. Wenn man die Maschine abgeschaltet hätte, hätte ich vielleicht meinen Job verloren. Ich weiss nicht was passiert wäre. […] Herr S.________ ist CEO der M.________ (AG).» (pag. 79 Z. 142 ff.). Der Berufungsführer 1 äusserte ähnliche Bedenken, wenn er aussagte: «Wenn ich gesagt hätte, mit dieser Maschine wird ohne Glasscheibe nicht mehr gearbeitet, weiss ich auch nicht, was passiert wäre. Wir mussten einfach den Auftrag erledigen, man hätte es mit dem Kunden absprechen müssen, ob eine Verzögerung drinliege.» (pag. 647 Z. 22 ff.). Und auch der Berufungsführer 4 gab an, im Falle einer eigenmächtigen Ausserbetriebnahme Angst vor Konsequenzen gehabt zu haben. Er selber hätte vielleicht schon sagen können, dass er die Maschine von sich aus abschalte: «Aber ich weiss nicht was passiert wäre. Man hat Angst um den Arbeitsplatz, wenn man nicht macht, was einem befohlen wird. […] Mir wurde oft gesagt, dass diejenigen, die mir unterstellt sind, machen müssen was ich sage. Ansonsten können sie gehen. Dies haben mir Herr E.________ und Herr T.________ gesagt. Herr T.________ war der Vorgänger von Herrn E.________.» (pag. 112 Z. 87 ff.). An der erstinstanzlichen

31 Hauptverhandlung führte er sodann aus: «Wenn ich angeordnet hätte, dass diese Maschine abgestellt werde, so hätten wir ein Problem bekommen mit dem Büro. Wenn es kein Problem gegeben hätte, so hätten wir diese Maschine abgestellt. Aber vom Büro hiess es ja einfach, diese Maschine müsse laufen. Mein Ansprechpartner im Büro war Herr E.________, er war der Betriebsleiter.» (pag. 665 Z. 4 ff.). Damit haben die Berufungsführer 1, 2 und 4 übereinstimmende Angaben gemacht; sie alle gaben zu Protokoll, im Falle einer eigenmächtigen Ausserbetriebnahme der Maschine Konsequenzen befürchtet zu haben. Demgegenüber gab der Berufungsführer 3 an, sowohl die Schichtleiter als auch der Abteilungsleiter hätten die Maschine ausser Betrieb nehmen können und er stellte in Abrede, dass eine Ausserbetriebnahme für die Schicht- und Abteilungsleiter mit Konsequenzen verbunden gewesen wäre. Er gab auf entsprechende Frage Folgendes zu Protokoll: «Wenn es um Qualität und Sicherheit geht, sind die Schichtleiter, die Abteilungsleiter und ich verantwortlich. Wenn der Schichtleiter sagt, dies mache er so nicht, dann ist er am längsten Hebel, vor allem in der Nacht. In der Nacht ist sonst niemand dort. […] Für einen Schichtleiter hätte es keine Konsequenzen, wenn er sagt, er schalte die Maschine ab. Ich wüsste nicht welche, ich kann ihn ja nicht einfach entlassen.» (pag. 100 Z. 159 ff.). Und auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 1, wonach es nicht im Ermessen des Schichtleiters gewesen sei, die Maschine abzustellen und wonach vielmehr der Betriebsleiter diesen Entscheid zu fällen habe, gab der Berufungsführer 3 zu Protokoll: «Ich wäre nie zu Herrn S.________ gegangen und hätte gesagt, Herr C.________ habe eine Maschine ausgeschaltet. Auch wenn es knapp wurde mit den Lieferterminen habe ich immer eine Lösung gefunden. Herr C.________ ist in einem blöden Alter, wo es schwierig wird, wenn er den Job verliert. Er hat glaublich auch nichts gelehrt. Ich verstehe, dass Herr C.________ Angst hatte, seinen Job zu verlieren, aber dies wäre sicher nicht so gewesen.» (pag. 100 Z. 186 ff.). Er habe dem Berufungsführer 4 nie gesagt, die Untergebenen müssten machen, was dieser ihnen sage, sonst könnten sie gehen. Und auch der Berufungsführer 4 selber habe nie um seinen Job fürchten müssen, er sei für die Firma unersetzbar (pag. 101 Z. 207 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 1, wonach es nicht im Ermessen eines Schichtleiters liege, eine Maschine abzustellen und wonach der Betriebsleiter diesen Entscheid zu fällen habe, gab der Berufungsführer 3 weiter an: «Nein, das mache nicht ich. Maschinen nach einer Reparatur freigeben, macht der Mechaniker. Danach ist der Schichtund Abteilungsleiter für die Freigabe der Maschine zuständig. […] Es ist so, dass keine Einigung darüber besteht, wer für was zuständig ist. Es gibt auch nichts Schriftliches dazu. Es wird so gehandhabt, dass der Schicht- und Abteilungsleiter die Maschinen freigeben.» (pag. 102 Z. 227 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er zudem aus: «Es wäre möglich gewesen, diese Maschine einfach abzustellen. Wenn etwas defekt ist, hat man diese Möglichkeit. Jeder hätte dies tun können. Man hat zwei Varianten, laufenlassen oder abstellen, aber die Qualität ist am Schluss weniger wichtig als die Sicherheit.» (pag. 659 Z. 11 ff.). Er versuchte die Tatsache, dass die Unfallmaschine trotz fehlender Plexiglasscheibe weiterbenutzt worden war, damit zu erklären, dass die Schicht- und Abteilungsleiter die Maschine aus Ehrgeiz und wegen dem Termindruck nicht ausser Betrieb genommen hätten: «Dass die Maschine trotzdem lief, kann ich mir nur mit Termindruck erklären, vielleicht auch mit Ehrgeiz. Jeder Schichtleiter hat natürlich seinen Ehrgeiz, er will produzieren und will das Beste für die Firma, so ist dies einfach.» (pag. 659 Z. 17 ff.). Diese Angaben vermögen die übereinstimmenden, nachvollziehbaren und mithin glaubhaften Aussagen der Berufungsführer 1, 2

32 und 4 nicht zu entkräften. Es ist davon auszugehen, dass Letztere tatsächlich befürchteten, im Falle einer Ausserbetriebnahme Konsequenzen tragen zu müssen. Nach Auffassung der Kammer wären somit grundsätzlich alle vier Berufungsführer befugt gewesen, die Maschine aufgrund der von dieser ausgehenden Gefahr vorübergehend auszuschalten. Fest steht ebenfalls, dass es sich vorliegend um eine grössere Störung im Sinne der internen Betriebsordnung handelte, welche dem Berufungsführer 3 gemeldet werden musste, was auch so geschah (vgl. II.9.4.3. hiervor). In diesem Zusammenhang gilt auch als erstellt, dass der Berufungsführer 3 in der Folge für die Bestimmung des weiteren Vorgehens zuständig war. Weiter haben die Berufungsführer 1, 2 und 4 glaubhaft ausgesagt, dass sie sich aus Angst vor Konsequenzen nicht getraut hätten, die Maschine eigenmächtig und entgegen einer ausdrücklichen Anweisung des Berufungsführers 3 ausser Betrieb zu nehmen. Ob der Berufungsführer 3 tatsächlich die Anweisung erteilte, die Maschine dürfe nicht ausser Betrieb genommen werden, ist unter Ziffer II. 9.6. Anordnung der Weiterbenutzung der Unfallmaschine hiernach zu klären. 9.6 Anordnung der Weiterbenutzung der Unfallmaschine 9.6.1 Erwägungen der Vorinstanz Nach Würdigung der Aussagen der Berufungsführer 1 - 4 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die konstanten und widerspruchsfreien Angaben der Berufungsführer 2 und 4, wonach der Berufungsführer 3 bzw. die Geschäftsleitung angeordnet habe, die Unfallmaschine müsse trotz Sicherheitsmangel weiterlaufen, seien glaubhaft. Der Berufungsführer 3 verneine zwar, eine solche Anweisung erteilt zu haben, er habe aber bestätigt, dass der Berufungsführer 2 ein sehr pflichtbewusster Mitarbeiter sei, und auch, dass die Maschinen im Falle eines Auftrages laufen müssten. In Anbetracht der damaligen Auftragslage, des Produktionsdrucks sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsführer 2 und 4 gehe die Vorinstanz deshalb davon aus, dass der Berufungsführer 3 sich mindestens implizit so geäussert habe, dass für die übrigen Berufungsführer klar gewesen sei, dass der Betriebsleiter eine Ausserbetriebnahme der Maschine nicht gutheissen würde (pag. 762). 9.6.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung des Berufungsführers 3 wendet ein, der Berufungsführer 3 habe anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft äusserst glaubhaft zu Protokoll gegeben, nie einen solchen Befehl erteilt zu haben. Weiter habe er ausgeführt, ein kurzer Unterbruch in der Produktion zur Reparatur der Plexiglasscheibe wäre zu keiner Zeit ein Problem gewesen, auch wenn damals ein relativ hoher Produktionsdruck geherrscht habe. Selbst ein Unterbruch eines ganzen Tages wäre nicht weiter schlimm gewesen, da immer noch rechtzeitig hätte geliefert werden können. Der Berufungsführer 1 habe sich nicht dazu geäussert, ob der Berufungsführer 3 eine entsprechende Anordnung erteilt habe oder nicht. Er habe schliesslich

33 auch nicht gewusst, ob der Berufungsführer 3 überhaupt Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe. Der Berufungsführer 2 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass die Maschine auf Druck der Geschäftsleitung hin, trotz der fehlenden Plexiglasscheibe habe betrieben werden müssen. Wen er mit der Geschäftsleitung gemeint habe, habe er nicht weiter ausgeführt. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Berufungsführer 2 erstmals ausgesagt, dass diese Anordnung vom Berufungsführer 3 gekommen sei bzw. ihm der Berufungsführer 1 gesagt habe, dass der Berufungsführer 3 dies angeordnet habe. Der Berufungsführer 1 habe sich im vorliegenden Verfahren jedoch nie dahingehend geäussert. Es sei daher nicht glaubhaft, dass ausgerechnet er dem Berufungsführer 2 dies gesagt haben solle. Zudem habe der Berufungsführer 2 anlässlich der Hauptverhandlung wiederum nur ausgesagt, dass es «von oben» geheissen habe, die Unfallmaschine müsse laufen. Ob diese Anordnung vom Berufungsführer 3 gekommen sei, könne er jedoch nicht sagen, da er dies nicht wisse. Das Aussageverhalten des Berufungsführers 2 sei sehr inkonsistent (pag. 947). Der Berufungsführer 4 sei letztlich wiederum der einzige, der behaupte, der Berufungsführer 3 habe diese Anweisung erteilt. Weshalb es die Vorinstanz trotzdem als erwiesen erachte, dass der Berufungsführer 3 eine entsprechende Anordnung erteilt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem treffe es, entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung eben gerade nicht zu, dass nebst dem Berufungsführer 4 auch der Berufungsführer 2 diesbezüglich konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe. Der Berufun

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