Obergericht des Kantons Bern Strafabteilung 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne Section pénale 1re Chambre pénale Urteil SK 15 76+77 SET Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2016 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schödler, Oberrichter Weber Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecher D.________ Strafklägerin Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Hausfriedensbruch etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 31.10.2014
2 Erwägungen I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 30. / 31. Oktober 2014 fällte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) folgendes Urteil (pag. 6357 ff.): «Das Gericht erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 26.01.2011 in Nidau, z.N. C.________ (Ziff. 3. AKS); wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gemeinsam begangen mit Mittätern am 25.04.2013 in Biel durch Einfuhr bzw. Erwerb sowie Veräusserung einer grösseren Menge Heroin und Kokain (Ziff. 2.1 AKS); 2. von der Anschuldigung der Beschimpfung sowie der Drohung, begangen am 26.01.2011 in Nidau, z.N. C.________ (Ziff. 3. AKS); 3. von der Anschuldigung der Drohung, begangen am 26.12.2012 in Thun, z.N. C.________ (Ziff. 5. AKS); unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von 3‘236.50 CHF für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und
3 unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘990.00 und Auslagen von 1‘983.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘973.00 an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 19.08.2010 in Olten durch Erwerb und am 20./23.08.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 1‘000 Gramm Heroingemisch an PUKi-011 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.1 AKS); 1.2. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 26.08.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 1‘000 Gramm Heroingemisch an PUKI-011 (Reinheitsgrad 20% Heroinhydrochlorid; Ziff.1.2 AKS); 1.3. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 01.09.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 100 Gramm Heroingemisch an PUKI-011 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff.1.3 AKS); 1.4. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 04.09.2010 in Genf durch Erwerb sowie Veräusserung von ca. 500 Gramm Heroingemisch an PUKI-016 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.4 AKS); 1.5. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 09.09.2010 um die Mittagszeit durch Erwerb in Olten sowie Veräusserung anfangs Nachmittag von ca. 500 Gramm Heroingemisch in Bern an PUKI-044 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.5 AKS); 1.6. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 09.09.2010 nachmittags in G.________ durch Erwerb von ca. 500 Gramm Heroingemisch sowie Veräusserung dieser Menge am 09.09.2010 an PUKI-056 an einem unbekannten Ort und an PUKI-063 in Biel sowie am 10.09.2010 in Genf an PUKI- 011 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.6 AKS); 1.7. begangen am 21.09.2010 in Bern durch Veräusserung von ca. 700 Gramm Heroingemisch an H.________ (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.7.1 AKS); 1.8. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 21.09.2010 in Genf durch Veräusserung von 1‘000 Gramm Heroingemisch im Gegenwert von CHF 26‘000.00 in Genf an PUKI-011 (Reinheitsgrad 5.8% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.7.2 AKS); 1.9. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 21.09.2010 in Bern durch Veräusserung von ca. 189 Gramm Heroingemisch an I.________ (Reinheitsgrad 5.8% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.7.3 AKS); 1.10. gemeinsam begangen mit J.________ in der Zeit vom ca. 05.09.2010 bis am ca. 28.09.2010 in Grenchen, Chiasso, im Kosovo, in Serbien, Mazedonien und anderswo durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von ca. 3'000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.8 AKS);
4 1.11. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 29.09.2010 durch Erwerb in Olten und Veräusserung in Rüschlikon von ca. 500 Gramm Heroingemisch an PUKI-099 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.9 AKS); 1.12. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 04.10.2010 durch Erwerb von ca. 500 Gramm Heroingemisch in Olten (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.10 AKS); 1.13. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 04.10.2010 durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroingemisch in Bern an N.________ (Ziff. 1.10.1 AKS); 1.14. begangen am 06.10.2010 durch Anstaltentreffen zur Veräusserung einer unbestimmten Menge an I.________ und N.________ (Ziff. 1.10.2 AKS); 1.15. gemeinsam begangen mit „F.________“ am 08.10.2010 in Genf durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroingemisch an PUKI-011 (Ziff. 1.10.3 AKS); 1.16. gemeinsam begangen am 09.10.2010 mit „F.________“ in Olten durch Erwerb sowie Veräusserung von ca. 500 Gramm Heroingemisch über PUKI-138 an PUKI-011 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.11 AKS); 1.17. gemeinsam begangen mit J.________ in der Zeit vom ca. 24.10.2010 bis am 04.11.2010 in Grenchen, St. Gallen, Zürich, Dübendorf, Seuzach und anderswo durch Anstaltentreffen zum Erwerb von ca. 1'000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.12 AKS); 1.18. gemeinsam begangen mit J.________ am 04.11.2010 in Q.________ und anderswo durch Anstaltentreffen zum Erwerb von 2'500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 6.7% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.13 AKS); 1.19. gemeinsam begangen mit R.________, S.________, einem unbekannten Kurier sowie T.________ am 08.05.2013 in Biel durch Einfuhr/Erwerb von ca. 1‘300 Gramm Heroin und ca. 2‘500 Gramm Kokain (Reinheitsgrad bei 1‘000 Gramm Heroingemisch 31% Heroinhydrochlorid, bei 300 Gramm Heroingemisch 26% Heroinhydrochlorid sowie 57% Kokainbase; Ziff. 2.2 AKS); 1.20. gemeinsam begangen mit T.________ sowie U.________ am 11.05.2013 in Biel durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 305 Gramm Heroin und 498 Gramm Kokain in Biel und Grenchen (Reinheitsgrad 26% Heroinhydrochlorid, 57% Kokainbase; Ziff. 2.3 AKS); 2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 26.01.2011 in Nidau z.N. C.________ (Ziff. 3. AKS); 3. der Beschimpfung und Drohung, begangen am 29.04.2011 in Thun, z.N. C.________ (Ziff. 4. AKS); 4. der Tätlichkeit, begangen am 26.12.2012 in Thun, z.N. C.________ (Ziff. 5. AKS); 5. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen Mitte Januar 2013 durch Erwerb und Besitzes eines Schlagstockes als serbischer Staatsangehöriger (Ziff. 6. AKS);
5 IV. 1. Der A.________ mit Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 14.06.2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 200.00 werden A.________ auferlegt. V. A.________ wird in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 40, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 126, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186 StGB, 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a, b, c, 19 Abs. 3 lit. a BetmG, 4 Abs. 1 lit. d, 7, 33 Abs. 1 WG, 12 WV, 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 105 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft werden im Umfang von 580 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 37‘810.00 und Auslagen von CHF 37‘676.30, insgesamt bestimmt auf CHF 75‘486.30. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 33'000.00 Kosten Entscheid ZMG vom 06.05.2014 CHF 500.00 Kosten Entscheid ZMG vom 09.07.2014 CHF 400.00 Kosten Entscheid Reg. ZMG vom 09.09.2014 CHF 400.00 Kosten HV Staatsanwaltschaft CHF 1'500.00 Kosten des Gerichts CHF 4'000.00 Zwischentotal CHF 39'800.00 Abzgl. 1/20 wg. Freispruch CHF 1'990.00 Total 37'810.00 Kosten der Untersuchung Die Auslagen setzen sich zusammen aus
6 CHF 39'659.25 Zwischentotal CHF 39'659.25 Abzgl. 1/20 wg. Freispruch CHF 1'982.95 Total CHF 37'676.30 Kosten Staatsanwaltschaft VI. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5'700.00 CHF 87.00 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 5'787.00 CHF 439.80 Abzgl. Entschädigung Teileinstell. vom 29.11/11.12.2013 CHF 2'075.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'151.20 volles Honorar 28.5 250.00 CHF 7'125.00 CHF 87.00 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 7'212.00 CHF 548.10 Abzgl. Entschädigung Teileinstell. vom 29.11/11.12.2013 CHF 2'075.60 Total CHF 5'684.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'533.30 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
7 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 371.00 200.00 CHF 74'200.00 CHF 6'887.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 81'087.20 CHF 6'487.00 CHF CHF 6'427.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 81'146.75 abzgl. Akontozahlung gem. Vf vom 12.03.2014 CHF 20'567.20 Total CHF 60'579.55 volles Honorar 371.00 250.00 CHF 92'750.00 CHF 6'887.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 99'637.20 CHF 7'971.00 CHF 0.00 6'427.45 Total CHF 101'180.75 nachforderbarer Betrag CHF 20'034.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Abzgl. Entschädigung Teileinstell. 29.11/11.12.2013 Abzgl. Entschädigung Teileinstell. 29.11/11.12.2013 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 64‘730.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 21‘567.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher D.________ wird nach Kürzung des Arbeitsaufwandes um 10 Stunden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 57.42 200.00 CHF 11'484.00 CHF 401.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'885.30 CHF 950.80 CHF Zwischentotal, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'836.10 Abzgl. Vorschuss Kt. Bern vom 09.10.2013 CHF 6'480.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'356.10 volles Honorar 57.42 250.00 CHF 14'355.00 CHF 401.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'756.30 CHF 1'180.50 CHF 0.00 Total CHF 15'936.80 nachforderbarer Betrag CHF 3'100.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 6‘356.10. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung an die Strafklägerin C.________. 2. Für die Verfahrenskosten im Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
9 2. Die beschlagnahmte Waffe (1 Schlagstock, Ass.-Nr. C305) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 1 Orange PostPay .________ (HDS-Nr. 0.05) 1 Natel NOKIA, schwarz, IMEI .________, Nr. .________ (HDS-Nr. 0.06) diverse Notizzettel, aus Fahrertüre BMW X5, BE .________ (HDS-Nr. 2.01) 1 Natel NOKIA 6310i, mit SIM Orange Nr. .________ U (HDS-Nr. 2.26) 2 Zusatzakkus (HDS-Nr. 2.27) diverse Notizzettel aus Kofferraum (HDS-Nr. 2.28) 1 Agenda mit diversen Zetteln (HDS-Nr. 4.12) 1 Postenauszug Crédit Suisse, Privatkonto .________ (HDS-Nr. 4.16) 1 Natel SAMSUNG, IMEI .________, defekt (HDS-Nr. 4.31) 1 VISA-Card Cornèr, lautend auf X.________ (HDS-Nr. 4.33) 2 Belege Western Union, Sender: Y.________, 24.08.2010 und A.________, 09.02.2010 (HDS-Nr. 4.34) 1 SIM-Karte Orange, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.35) 1 Mobile Prepaid Starter Pack Yallo, Nr. .________, ohne SIM-Karte (HDS-Nr. 4.36) 1 Prepaid Karte Orange, Nr. .________, mit Vertrag und Zettel, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.37) 8 Belege Western Union (HDS-Nr. 4.41) 1 Beleg BEKB vom 05.02.2010, lautend auf Z.________ (HDS-Nr. 4.42) 1 SIM-Karte Yallo, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.43) 1 YB-Jahreskarte 2010, lautend auf AA.________ (HDS-Nr. 4.57) 1 Notizzettel (HDS-Nr. 4.61) 1 Betriebsbewilligung AB.________ vom 04.10.2010 (HDS-Nr. 4.71) 1 SIM-Karte Yallo, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.72) 8 Telefonkarten telenor, davon 2 Karten ohne SIM (HDS-Nr. 4.81) 1 Natel Nokia RH-112, IMEI .________, mit SIM-Karte, Nr. .________ 1 SD-Card (Ass.-Nr. A302) 1 Natel SAMSUNG (Ass.-Nr. C300) 1 Natel SAMSUNG (Ass.-Nr. C301) 1 Natel NOKIA (Ass.-Nr. C302) 1 leere Verpackung, beschriftet mit „GJ“ (aus Sicherstellung U.________ vom 11. Mai 2013) 1 leere Verpackung, beschriftet mit „300“ (aus Sicherstellung U.________ vom 11. Mai 2013) 1 Visitenkarte „AD.________AG“ (aus BMW M3, BE .________) 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: 1 Jeans, blau 1 Lederjacke, dunkelbraun 5. Der Betrag von CHF 11‘474.25, von CHF 9‘670.45, die REKA-Checks über CHF 180 (Verz. C305) sowie die Geschenkgutscheine Stadtvereinigung Solothurn über CHF 110 (Verz. C305) werden nach Eintritt der Rechtskraft zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
10 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________, PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die übrigen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) sind gemäss der Frist von Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 17 Abs. 4 AFIS zu löschen.» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens von A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) am 10. November 2014 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 6683). In der ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 17. März 2015 erklärte er die Anfechtung des Urteils bezüglich der Schuldsprüche wegen mengen- und banden- sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1 des Dispositivs), wegen Hausfriedensbruchs (Ziff. III.2 des Dispositivs), Beschimpfung und Drohung (Ziff. III.3 des Dispositivs) sowie Tätlichkeiten (Ziff. III.4 des Dispositivs). Ebenfalls focht er die damit zusammenhängenden Punkte, also den Widerruf, die Sanktion, die zugesprochene Genugtuung, die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VIII.3 und 5 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 6696 ff.). Mit Eingabe vom 23. März 2015 verzichtete Fürsprecher D.________ namens von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) darauf, Anträge zu stellen (pag. 6713). Am 13. April 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Ziff. III 1.1, 1.5, 1.6, 1.11, 1.12, und 1.16 sowie bezüglich der Strafzumessung die Anschlussberufung (pag. 6716f.). 3. Anträge der Parteien Der Straf- und Zivilklägerin wurde das Erscheinen an der Hauptverhandlung mit Vorladung vom 3. August 2015 freigestellt (pag. 6745f.). Sie stellte und begründete, vertreten durch Fürsprecher D.________, am 1. Oktober 2015 schriftlich folgende Anträge (pag. 6815 ff.): « A.________ sei schuldig zu erklären: des Hausfriedensbruchs, begangen am 26.01.2011 in Thun zN der C.________; der Beschimpfung und Drohung, begangen am 29.04.2011 zN der C.________; der Tätlichkeit, begangen am 26.12.2012 in Thun zN der C.________; und er sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 17. März 2015 beantragte Rechtsanwalt B.________, U.________, AG.________ und AH.________ seien als Zeugen einzuvernehmen (pag. 6704). Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 (pag. 6722 ff.) wies die
11 Kammer die Beweisanträge ab und holte von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 6828 ff.) und einen Führungsbericht der Anstalten Thorberg (pag. 6824 ff.) über den Beschuldigten ein. Am 24. August 2015 stellte Rechtsanwalt B.________ den Beweisantrag, das Urteil des Obergerichts Solothurn i.S. AI.________ sei zu edieren bzw. beizuziehen (pag. 6734f.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Edition des solothurnischen Urteils erhob (pag. 6763), wurde dieses zu den Akten erkannt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Berufung der Parteien hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bezüglich der Widerhandlungen gegen das BetmG, des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und Drohung sowie der Tätlichkeiten zu überprüfen. Weiter zu prüfen sind die Strafzumessung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Privatklage, der Widerruf sowie die nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen (Ziff. VIII.3 und VIII.5). Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie die Freisprüche und die Einstellung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt bezüglich Ziff. III. 1.2-1.4, 1.7-1.11, 1.13-1.15, 1.17-1.20, 2-4 im Schuldpunkt und bezüglich der Geldstrafe und der Busse das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelles 1. Anklagegrundsatz 1.1. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die beschuldigte Person der Anklageschrift genau entnehmen können, was ihr vorgeworfen werde. Die Ortsangabe «anderswo» sei ungenügend. Weiter seien in der Anklageschrift die Mittäter, mit welchen der Beschuldigte angeblich bandenmässig delinquiert haben soll, nicht genannt worden. Auch seien die dem Beschuldigten vorgeworfene qualifizierte Begehung der Gewerbsmässigkeit nicht begründet und entsprechende Umsätze und Gewinne nie berechnet worden. Der Anklageschrift seien grösstenteils auch keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen zu entnehmen. Die Anklagepunkte, welche keinen Reinheitsgrad enthielten, dürften demnach nicht zu einem Schuldspruch führen. Bezüglich Ziffer 1.8 der Anklageschrift sei festzuhalten, dass auf den darin erwähnten Reinheitsgrad von unter 0,1 % abzustellen sei und entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz kein Schuldspruch über einen Reinheitsgrad von 31 % erfolgen dürfe (pag. 5731). 1.2. Rechtliche Grundlagen des Anklagegrundsatzes Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus
12 Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3. Subsumtion bezüglich der Ortsangabe «anderswo» Auch wenn in der Anklageschrift für die Ortsangabe unter anderem der unbestimmte Begriff «anderswo» erwähnt wird, ergibt sich aus den einzelnen Anklagepunkten doch deutlich, welche Vorwürfe dem Beschuldigten konkret gemacht werden. Der Anklagegrundsatz ist deshalb nicht verletzt. Dies lässt sich anhand der nachfolgenden Punkte der Anklageschrift aufzeigen, bei welchen gestützt auf die Ortsangabe «anderswo» ein Schuldspruch erfolgt ist: - Ziffer 1.8 der Anklageschrift (pag. 5731): Es ergibt sich aus diesem Punkt der Anklageschrift, dass die mutmassliche Einfuhr des Heroins an verschiedenen Orten durch verschiedene Personen geplant worden sein soll, meist – soweit bekannt – mithilfe von Textnachrichten bzw. Telefonanrufen. Die betroffenen Orte werden in der Anklageschrift soweit bekannt aufgeführt (Grenchen, Chiasso, Kosovo, Serbien, Mazedonien und anderswo), und die Tathandlungen unter Ziffer 1.8 der Anklageschrift genügend umschrieben (vgl. im Einzelnen pag. 5731). Der Begriff «anderswo» verdeutlicht hier lediglich, dass bestimmte (Vorbereitungs)-handlungen unter Umständen auch an anderen Orten stattgefunden haben können. Diese mutmasslichen anderen Orte müssen jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Planung fast ausschliesslich mit Hilfe von Mobiltelefonen bzw. vor Ort im Ausland stattfand, unbekannt bleiben. Dass es vorliegend nicht möglich ist, diese Orte lückenlos zu eruieren und zu benennen, ist jedoch insofern nicht von Bedeutung, als sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bereits aus den bekannten und in der Anklageschrift benannten Handlungen ergeben. Der Beschuldigte muss – um sich angemessen verteidigen zu können – nicht genau wissen, wo er bzw. die mutmasslichen Mittäter sich zum Zeitpunkt der Telefongespräche und der Organisation genau befunden haben. Entscheidend ist, dass er weiss, wie die Planung vonstatten gegangen sein soll. Diese Punkte werden in der Anklageschrift detailliert aufgeführt, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher nicht ersichtlich.
13 - Ziffer 1.12 und 1.13 der Anklageschrift (pag. 5732f.): Grundsätzlich kann auch hier auf das zu Ziffer 1.8 der Anklageschrift Gesagte (oben) verwiesen werden. Auch bei diesen Punkten der Anklageschrift wird detailliert beschrieben, welche Tathandlungen der Beschuldigte im konkreten Zeitraum vorgenommen haben soll. Die Orte, an denen sich der Beschuldigte bzw. seine Mittäter zu diesem Zeitpunkt aufgehalten haben sollen, wurden soweit bekannt konkret benannt (Grenchen, St. Gallen, Zürich, Dübendorf, Seuzach und anderswo, Ziff. 1.12; Q.________ und anderswo, Ziff. 1.13). Der Beschuldigte soll sich gemäss Anklageschrift an verschiedenen Orten aufgehalten und zur Planung der Straftaten sein Natel verwendet haben. Da die Tathandlungen auch hier vermehrt telefonisch und damit von verschiedenen Orten aus erfolgten, ist es gar nicht möglich, sämtliche relevanten Orte lückenlos zu eruieren und aufzuzählen. Soweit sich der Beschuldigte gemäss Anklageschrift mit anderen Personen getroffen haben soll, sind die Treffpunkte jedoch konkret benannt worden. Der Begriff «anderswo» verdeutlicht auch hier lediglich, dass auch noch andere Tatorte in Frage kommen. Der Beschuldigte muss jedoch – da er weiss, dass ihm insbesondere die Planung der Straftaten per Telefon und unter Beizug von Mittätern vorgeworfen wird – keine weiteren Details bzw. Ortsangaben kennen, um sich angemessen verteidigen zu können. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher auch bezüglich dieser Punkte nicht auszumachen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Anklageschrift genügend Informationen enthält, damit sich der Beschuldigte angemessen verteidigen kann. Ihm erhellt daraus ohne weiteres, was ihm vorgeworfen wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Begriff «anderswo» verwendet wird. Der Anklagegrundsatz ist daher in Bezug auf die Verwendung der Ortsangabe «anderswo» in der Anklageschrift nicht verletzt. 1.4. Subsumtion bezüglich der unbekannten Mittäter und der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Die Anklageschrift benennt die Mittäter, mit denen der Beschuldigte die bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben soll, teils mit Pseudonymen. Zwar ist deren Identität teilweise unbekannt, es handelt sich dabei jedoch insofern um bestimm- und „identifizierbare“ Personen, als deren Identität mit einer bestimmten Rufnummer verknüpft und die Person damit individualisierbar ist. Dem Beschuldigten erhellt aus der Anklageschrift damit, mit wem er die Widerhandlungen begangen haben soll. Es ist ihm möglich, sich aufgrund dieser Informationen angemessen zu verteidigen. Dies hat nach Ansicht der Kammer selbst für den Fall zu gelten, in dem die Anklageschrift keine näheren Informationen zu den Mittätern enthält. Dem Beschuldigten kann eine bandenmässige Begehung auch dann vorgeworfen werden, wenn die Mittäter nicht konkret identifiziert, anhand eines Mobiltelefongeräts bzw. einer Mobiltelefonnummer jedoch bestimmt und individualisiert und, wie vorliegend, vielfach gar polizeilich observiert werden können. Gerade bei umfangreichen Drogengeschäften mit zahlreichen Mittätern und Gehilfen ist auf gehobener Hierarchiestufe eine Identifikation sämtlicher Beteiligter regelmässig nicht möglich. Der Anklagegrundsatz ist dadurch aber keineswegs verletzt.
14 Auch bezüglich des Vorwurfs der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist nach Ansicht der Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. Zwar hat die Staatsanwaltschaft keine konkreten Berechnungen zum erzielten Umsatz bzw. zum Gewinn angestellt, die Gewerbsmässigkeit kann sich jedoch auch aus der Menge der gehandelten Drogen ergeben, von welcher vernünftigerweise auf die Höhe des erzielten Umsatzes bzw. Gewinns geschlossen werden kann. Zudem sind die gesamten Umstände des deliktischen Handelns, wie beispielsweise die Zeitdauer, während der delinquiert wird, und der betriebene Aufwand zu berücksichtigen. Die Anklageschrift benennt diese Umstände und gibt Auskunft über die dem Beschuldigten vorgeworfene Menge an gehandelten Drogen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat der Beschuldigte in der Aktion PUKI mit über 2 Kilo reinem Heroin gehandelt bzw. Anstalten dazu getroffen. Die Anklageschrift geht gar von einer grösseren Menge aus. In Anbetracht dieser Menge ist offensichtlich, dass der für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nötige Umsatz bzw. Gewinn gemäss Anklageschrift bei weitem erreicht ist, weshalb sich genaue Berechnungen erübrigen. Ob die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit insgesamt gegeben ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu diskutieren sein. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass auch bezüglich Gewerbsmässigkeit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen ist. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich der Qualifikation der Bandenund Gewerbsmässigkeit ist insbesondere auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verneinen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhe des weiterzuleitenden Drogenerlöses für einen Schuldspruch nicht zwingend seien. Entsprechend müsse sich auch die Anklageschrift nicht in jedem Fall dazu äussern (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 6.3). 1.5. Subsumtion bezüglich der Angaben zum Reinheitsgrad der Drogen Zwar ist zutreffend, dass die Anklageschrift grösstenteils keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen enthält. Dies ist jedoch nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den Zweck der Anklageschrift bzw. des Anklagegrundsatzes nicht relevant. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Anklageprinzip dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person dienen soll und dass entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Der Reinheitsgrad der Drogen ist insofern nicht relevant, als dem Beschuldigten vorliegend nicht vorgeworfen wird, dass sich sein Vorsatz auf einen bestimmten Reinheitsgrad bezog. Aus den Ausführungen in der Anklageschrift ergib sich, dass selbst der Beschuldigte keine Kenntnis des Reinheitsgrads besessen haben soll, was regelmässig der Fall ist, wenn der Käufer der Drogen diese nicht vorgängig testen kann. Es ist dem Beschuldigten damit auch ohne Angabe des Reinheitsgrads ohne weiteres möglich, sich zu verteidigen. Dass die Anklageschrift keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen enthalten muss, ergibt sich auch daraus, dass oftmals – wie auch vorliegend – gar keine Drogen sichergestellt werden können und damit unbekannt bleibt, welcher Reinheitsgrad konkret vorliegt bzw. vorgelegen hätte. Dass in
15 solchen Fällen eine Verurteilung mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht möglich sein soll, würde überspitztem Formalismus gleich kommen. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass – mangels anderer Anhaltspunkte – auf den statistischen Mittelwert gemäss Betäubungsmittelstatistik der SGRM abgestellt werden dürfe, wenn zur Reinheit keine näheren Angaben gemacht werden können und keine Umstände bekannt sind, welche gegen eine durchschnittliche Konzentration sprechen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013, E. 5.3). Insofern können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Schuldsprüche unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes zweifelsohne auch in Fällen erfolgen, in denen keine Angaben zu den Reinheitsgraden vorliegen. Auf die Reinheitsgrade, auf welche vorliegend abzustellen sein wird, wird später im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den Anklagegrundsatz bezüglich Ziffer 1.8. der Anklageschrift – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht von einem Reinheitsgrad von unter 0,1 % ausgegangen werden kann. Aus dem Wortlaut der Anklageschrift ergibt sich klar, dass dem Beschuldigten ein Anstaltentreffen zur Einfuhr oder evtl. die versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Das sichergestellte Heroin mit einem Reinheitsgrad von unter 0,1 % stellt per Definition kein Heroingemisch mehr dar, sondern lediglich noch ein minimal verunreinigtes Streckmittel. Es kann mithin nicht vom Vorwurf eines vollendeten Drogengeschäftes über 3‘500 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von unter 0,1% ausgegangen werden; vielmehr lautet der Vorwurf sinngemäss auf den „Versuch“ zur Einführung dieser Drogenmenge in einer für diese Quantität üblichen Reinheit. Dazu ebenfalls mehr nachfolgend bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz auch bezüglich der fehlenden Angaben zu den Reinheitsgraden in der Anklageschrift nicht verletzt ist. 2. Rechtliches Gehör 2.1. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger rügt in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen führt er betreffend Ziffer 1.11 der Anklageschrift aus, dieser Anklagepunkt sei durch die Staatsanwaltschaft zu spät geändert bzw. korrigiert worden. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Staatsanwaltschaft korrigierte Version sei dem Beschuldigten erst nach seiner Befragung vorgelegt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter seien dem Beschuldigten bei einer Vielzahl der Anklagepunkte die relevanten Telefongespräche, deren Interpretation Grundlage der Schuldsprüche seien, nie vorgelegt worden. Ihm hätten alle Telefongespräche vorgelegt bzw. vorgespielt werden müssen. Dieses Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2.2. Subsumtion betreffend Änderung der Anklage Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift um-
16 schriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Durch den Beschuldigten wird zu Recht nicht bestritten, dass eine Änderung der Anklage auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch möglich ist (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 333). Zu prüfen ist hingegen, ob das Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichts das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt hat. Gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO darf das Gericht eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person gewahrt worden sind. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass die geänderte Anklage erst nach der Einvernahme des Beschuldigten zu den Akten erkannt wurde (pag. 6321), und damit dem Beschuldigten der alte angeklagte Sachverhalt, welcher eben nicht der korrigierten Anklage entspricht, vorgehalten wurde (pag. 6308). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit Blick auf den Normzweck dennoch zu verneinen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass der Beschuldigte Kenntnis des ihm vorgeworfenen Sachverhalts hat und sich dazu äussern kann. Die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Änderung der Anklage ist vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung und stellt keine eigentliche Erweiterung der Anklage dar, da in der Anklageschrift lediglich die Namen der mutmasslichen Läufer «F.________» und «Puki-138» verwechselt wurden (pag. 6325). Die Staatsanwaltschaft hat diesen unbedeutenden Fehler später anlässlich der Hauptverhandlung korrigiert. Der Sachverhalt stellt sich nicht völlig anders dar, weswegen die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten durch diese Änderung weder potentiell noch konkret beeinträchtigt wurden. Vor allem aber kann den Akten entnommen werden, dass es sich bei dem in der ursprünglichen Anklageschrift enthaltenen Fehler lediglich um einen Verschrieb gehandelt hat, welcher sich offensichtlich erst beim Verfassen der Anklageschrift eingeschlichen hat: Dem Beschuldigten wurde nämlich in der Schlusseinvernahme der richtige Sachverhalt (gemäss nun korrigierter Anklageschrift) vorgehalten (pag. 1685). Der Beschuldigte hatte demnach Gelegenheit, sich zum korrekten Vorwurf zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. 2.3. Subsumtion betreffend Vorhalt der Telefonprotokolle Dem Beschuldigten wurden nicht sämtliche Telefonprotokolle, auf welchen die Anklage bzw. die Schuldsprüche basieren, physikalisch vorgehalten bzw. vorgespielt. Hingegen wurde dem Beschuldigten wiederholt dargelegt, was ihm vorgeworfen wird und worauf die Verdachtsmomente gegen ihn gründen. Die wichtigen Telefongespräche wurden ihm vorgespielt oder – wenn auch nicht im Original – vorgelegt oder zusammengefasst wiedergegeben bzw. vorgehalten. Einzelne Auszüge konnte der Beschuldigte auch wörtlich lesen. Er hatte zudem Gelegenheit, Einsicht in weitere Auszüge zu verlangen. Dem Beschuldigten muss nicht jedes Beweismittel gegen ihn einzeln vorgehalten werden; es genügt, dass er Kenntnis der ihn betreffenden Vorwürfe hat und zu allen wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt.
17 Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine Transkription sämtlicher Gespräche in den Akten zu finden ist und damit der Verteidiger bzw. der Beschuldigte Kenntnis sämtlicher Grundlagen der Anklage hatte. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genüge getan ist, wenn der Beschuldigte uneingeschränkte Einsicht in alle für das Verfahren wesentlichen Akten nehmen kann. Es ist nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten sämtliche originalen Gesprächsaufnahmen vorgespielt werden. Dies wäre vorliegend angesichts der zahllosen Aufzeichnungen auch völlig unverhältnismässig gewesen, zumal der Beschuldigte die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen Gespräche auch nie bestritten oder ein Vorspielen weiterer Telefonaufzeichnungen beantragt hat. Ein entsprechender Antrag müsste durch den Beschuldigten gestellt werden, ansonsten die Beweise verwertbar sind (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.4.3). Mit Verweis auf den genannten Bundesgerichtsentscheid ist folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten bzw. eine Unverwertbarkeit der in den Akten enthaltenen Protokolle der Telefongespräche zu verneinen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Aktion PUKI 1. Vorbemerkungen Vorliegend ist zwischen den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Aktion PUKI (betreffen alle das Jahr 2010) sowie denjenigen der Aktion PUKI II (betreffen das Jahr 2013) zu unterscheiden. Die Strafuntersuchung PUKI wurde aufgrund eines Verdachtes gegen den Beschuldigten, welcher im Rahmen der Aktion Themse der Kantonspolizei Solothurn aufkam, durchgeführt. In der Aktion Themse wurden Ermittlungen wegen qualifizierten Heroinhandels gegen eine in der Region Olten ansässige Bande geführt. Als Kopf dieser Bande konnte AI.________ alias AI1.________ identifiziert werden. Nachdem AI.________ am 18. Oktober 2010 festgenommen wurde, wurden auch der Beschuldigte und J.________, welche mutmasslich Geschäfte mit ihm pflegten, am 4. November 2010 angehalten und in Untersuchungshaft versetzt. AI.________ wurde am 9. September 2010 erstinstanzlich u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (pag. 6189 ff.). Das Urteil hat er teilweise angefochten, wobei das Obergericht des Kantons Solothurn in der Folge die Schuldsprüche bestätigt und AI.________ zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt hat (pag. 6767 ff.). AI.________ wurde u.a. wegen Verkaufs von einem Kilo Heroingemisch an den hier Beschuldigten verurteilt; dieser Schuldspruch ist bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen, d.h. dieser Schuldspruch wurde von AI.________ gar nie angefochten. Der Beschuldigte bestreitet generell, je in Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rügte der Verteidiger jedoch im Wesentlichen – wie bereits erwähnt – die Verletzung formeller Verfahrensgrundsätze und setzte sich inhaltlich nur mehr punktuell mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Die Kammer verweist daher nachfolgend im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen, denen sie überwiegend folgt. Die
18 Vorinstanz hat ihr Urteil ausführlich und präzise begründet, weswegen sich nur wenige Ergänzungen aufdrängen und ein genereller Verweis als sinnvoll erachtet wird. Soweit die Kammer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweicht, wird explizit darauf hingewiesen. Im Sinne der besseren Leserlichkeit wird auch grösstenteils darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Erwägungen an der gegebenen Stelle wiederholend aufzuführen. Soweit der Beschuldigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich konkreter Punkte rügt, wird darauf selbstverständlich detailliert eingegangen. Ebenfalls wird im Sinne einer Zusammenfassung noch einmal aufzuzeigen sein, weshalb der Beschuldige entgegen seinen Behauptungen sehr wohl mit Betäubungsmitteln, konkret mit Heroin und Kokain, gehandelt hat. 2. Beweismittel 2.1. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und zutreffende Erläuterungen dazu angebracht. Darauf wird verwiesen (pag. 13 ff., S. 13-16 der Entscheidbegründung). Im Sinne einer kurzen Zusammenfassung ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend insbesondere folgende objektive Beweismittel von Bedeutung sind: - Umfangreiche Telefonkontrollen zahlreicher Mobiltelefone; - Sicherstellung von 3,5 Kilo Streckmittel für Heroin am Grenzübertritt Chiasso im Auto von AJ.________ (pag. 592, 1398 ff., 2056 ff.); - Sicherstellung einer Alufolie mit Rückständen von Heroingemisch (Reinheitsgrad: 6,7 %) bei den Autowaschboxen Q.________ nach einem Treffen zwischen dem Beschuldigten, J.________ und AK.________ (pag. 854f, 2091 ff.); - Sicherstellung von Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad zwischen 4,4 und 6,6 % in der Wohnung von I.________, einem mutmasslichen Heroinkonsumenten und -abnehmer (pag. 2115f.); - Der Beschuldigte wurde nach seiner Anhaltung am 4. November 2010 auf Betäubungsmittel getestet, die Urinprobe fiel negativ aus, hingegen ergab die Fingernagelschmutzprobe der rechten Hand ein positives Resultat für Heroin und die Probe der rechten Hand positive Resultate für Heroin und Kokain (pag. 427, 2097). 2.2. Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die folgenden Aussagen des Beschuldigten und weiterer involvierter Personen vor, welche durch die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wiedergegeben wurden: - Aussagen des Beschuldigten (pag. 6372 ff., S. 16-29 der Entscheidbegründung); - Aussagen J.________ (pag. 6489 ff., S. 33-38 der Entscheidbegründung); - Aussagen AK.________ (pag. 6396 ff-. S- 40-41 der Entscheidbegründung); - Aussagen AL.________ (pag. 6398, S. 42 der Entscheidbegründung);
19 - Aussagen AJ.________ (pag. 6399 ff., S. 43-46 der Entscheidbegründung). An dieser Stelle ist ergänzend auf die Einvernahme von AI.________ zu verweisen (pag. 1756 ff.). AI.________ gestand zwar ein, den Beschuldigten zu kennen und im Zusammenhang mit Spielautomaten für sein Lokal geschäftlichen Kontakt mit ihm zu pflegen. Regelmässigen Kontakt mit dem Beschuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, stritt er jedoch kategorisch ab. 3. Würdigung der Aussagen 3.1. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Kammer schliesst sich der Aussagenwürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (vgl. pag. 6386 ff., S. 30-33 der Entscheidbegründung) und hält fest, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft sind. Seine Aussagen zeichnen sich insbesondere durch hartnäckiges Bestreiten aus. Erst aufgrund faktischen Drucks bzw. auf Vorhalt der Beobachtungen der Polizei gestand der Beschuldigte gewisse Handlungen bzw. Kontakte ein. Auffällig ist, dass er jeweils nur so viel zugab, wie der Polizei – aus seiner Sicht – bekannt sein musste. Als Beispiel ist seine erste Einvernahme vom 5. Oktober 2010 (pag. 1491 ff.) zu nennen, in welcher der Beschuldigte seinen (angeblichen) Tagesablauf beschrieb. Aufgrund der Beobachtungen der Polizei steht jedoch fest, dass diese Schilderungen in wesentlichen Teilen falsch waren, was der Beschuldigte denn auch später auf entsprechenden Vorhalt hin eingestehen musste (vgl. pag. 1516). Teilweise verneinte der Beschuldigte Vorhalte gar wider jegliche Evidenz, insbesondere solche, welche kaum als unverfänglich gedeutet werden können. So bestritt er unter anderem, N.________ zu kennen oder diesem eine SMS geschrieben zu haben (pag. 1489f.). Entsprechende Kontakte sind jedoch aufgrund der Telefonkontrolle erwiesen und es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte diese bestreiten sollte, wenn es sich nicht um Drogenkontakte gehandelt hätte. Die Schutzbehauptungen des Beschuldigten, wonach es bei den zahlreichen Telefongesprächen und Kontakten um illegale Glücksspiele bzw. gezinkte Karten und Spielwürfel gegangen sei, sind nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte nie irgendwelche genaueren Angaben zu diesen angeblichen Geschäften oder zum dazugehörigen Spielermilieu machen und es sind denn auch nie derartige Karten oder Würfel aufgetaucht oder bekannt geworden. Zudem sind diese Behauptungen auch mit Blick auf den betriebenen Aufwand wenig glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, wieso im Zusammenhang mit Glücksspielen derart häufige verdeckte oder codierte Kontakte hätten stattfinden sollen. Zum anderen wäre es insbesondere beim Handel mit gezinkten Karten und Würfeln kaum um hohe Geldsummen gegangen, sind doch die Herstellung und der Schmuggel solcher Mittel verhältnismässig einfach und für die Strafverfolgungsbehörden kaum von grösserem Interesse. Der durch den Beschuldigten bzw. die Mittäter betriebene Aufwand wäre also in keinem Verhältnis zum erwarteten Gewinn aus dem Handel mit gezinkten Karten und Würfeln gestanden. Der durch sie betriebene Aufwand lässt vielmehr darauf schliessen, dass es bei den Geschäften
20 um hohe Geldsummen resp. um grosse Gewinne gegangen sein muss, wie solche regelmässig nur durch illegale Transaktionen realisiert werden können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den ihm vorgehaltenen Vorwürfen nicht glaubhaft sind und darauf nicht abgestellt werden kann. 3.2. Würdigung der Aussagen von J.________ Die Vorinstanz hat auch die Aussagen von J.________ zutreffend gewürdigt (pag. 6394 ff., S. 38-40 der Entscheidbegründung). Auffällig ist, dass J.________ als Grund für seine Reise mit dem Beschuldigten nach Zürich bzw. nach Q.________ nicht nur widersprüchliche Gründe geäussert hat (die er dann im Verlaufe der Einvernahme auch wieder geändert hat), sondern vor allem, dass seine Gründe auch nicht mit den entsprechenden Angaben des Beschuldigten übereinstimmen (vgl. pag. 1779, 1882, 1905). Der vom Beschuldigten vorgebrachte Vorwand des illegalen Glückspiels wird von ihm nicht gestützt (pag. 1872); vielmehr machte er im Zusammenhang mit der geplanten Einfuhr von Drogen in die Schweiz geltend, es sei um einen Autohandel gegangen (pag. 1833). Vielsagend ist zudem seine Aussage, wonach er auf Vorhalt eines Telefongesprächs die Stimme von Puki-033 zwar erkannt haben will, jedoch angab, dass er dessen Namen nicht nennen könne, da er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle (pag. 1833). Die Verbindung zu illegalen Geschäften ist damit augenscheinlich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass J.________ zumindest indirekt den Beschuldigten erheblich belastet. So gab er zu, dass er in Q.________ in der Autowaschbox vom Beschuldigten ein Papierchen (Heroinmuster) erhalten habe, welches er dann weggeschmissen habe. Er habe nicht gewusst, was es sei (pag. 1909). Damit widerspricht J.________ der Darstellung des Beschuldigten, welcher jeglichen Kontakt mit dem Heroinmuster bzw. der Papierfolie abstreitet. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass J.________ angesichts seiner Situation Anlass hat, die Schuld dem Beschuldigten zuzuweisen. Seine diesbezügliche Aussage wird jedoch durch die Videoaufnahme der Autowaschbox sowie den Fund des Heroinmusters bestätigt. 3.3. Würdigung der Aussagen von AK.________ Auch bezüglich der Würdigung der Aussagen von AK.________ kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6397f., S. 42f. der Entscheidbegründung). Hingegen ist durchaus anzuerkennen, dass insofern nicht ohne weiteres auf die Angaben von AK.________ abgestellt werden kann, als auch er seine eigene Rolle zu verharmlosen versuchte und offensichtlich die Hintermänner schützen wollte. Es erscheint deshalb als naheliegend, dass er die ihm noch nicht genauer bekannten potentiellen Geschäftspartner (u.a. der Beschuldigte), und nicht seine Auftraggeber belastet. Dennoch sind die grundsätzlichen Angaben von AK.________ zum Vorfall in Q.________ nicht in Zweifel zu ziehen. AK.________ hat den Sachverhalt von Anfang an konsistent und widerspruchsfrei geschildert, und seine Aussagen werden auch durch die objektiven Beweismittel (Heroinfund und Videoaufnahmen der Autowaschbox; Gespräche
21 aus den Telefonkontrollen) belegt. Dass er anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. Januar 2011 einige seiner Aussagen insofern relativierte, als er sich nicht mehr genau zu erinnern vermögen wollte, ändert daran nichts. Es ist verständlich und nicht unüblich, dass die Aussagen eines Belastungszeugen in Anwesenheit der belasteten Personen bzw. ihrer Verteidiger zurückhaltender ausfallen. Gerade diese Zurückhaltung spricht gegen die Möglichkeit einer Falschbelastung. Auf die Angaben von AK.________ zum Vorfall in der Autowaschbox in Q.________ kann daher grundsätzlich abgestellt werden. 3.4. Würdigung der Aussagen von AJ.________ Es kann vollumfänglich und ohne Ergänzungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6401, S. 45 der Entscheidbegründung). 4. Beweiswürdigung 4.1. Grundsätzliches Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweise bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte in Drogengeschäfte verwickelt war, und mit wem er diese betrieben hatte, zu folgendem Ergebnis gelangt (pag. 6402f., S. 46f. der Entscheidbegründung): «Die Polizei geht davon aus, dass die aufgezeichneten Gespräche codiert sind und mittels verschiedener Code-Wörter Drogengespräche geführt wurden. A.________ gab sogar zu, dass immer codiert gesprochen worden sei; man habe jeweils über Autos, Frauen, Stunden, Junge oder „Documenta“ gesprochen (pag. 1595). Beweiswürdigend zu eruieren ist, was die verwendeten Deckwörter zu bedeuten haben und ob die Beteiligten konspirative Drogengespräche geführt haben. A.________ konnte zu den vorgespielten Telefongesprächen in aller Regel keine Erklärung abgeben. Trotzdem versuchte er in den Befragungen einige wenige Male, die Konversationen zu erklären. So äusserte A.________ im Zusammenhang mit dem Eingeständnis, dass die Gespräche codiert geführt worden seien, es sei dabei um den Handel mit manipulierten Spielwürfeln und gezinkten Karten gegangen, Documenta sei mehrheitlich im Zusammenhang mit Geld verwendet worden (z.B. pag. 1595). Dass dem so war, ist unwahrscheinlich, da sich im Rahmen der Ermittlungen keine anderen Hinweise auf Spielwürfel und Karten feststellen liessen und insbesondere auch keine Spielwürfel und Karten sichergestellt wurden – dies im Gegensatz zum vermuteten Inhalt der Gespräche, die mit Drogenfunden korrespondieren. So gab auch J.________, welcher sehr oft mit A.________ unterwegs war, zu Protokoll, dass ihm ein Handel mit gefälschten Karten und gezinkten Würfeln nicht bekannt sei (pag. 1872 Z. 35 ff). Der Erklärungsversuch von A.________ muss daher als Schutzbehauptung angesehen werden. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich sowohl bei den diversen Gesprächen mit PUKI-011, wie auch mit H.________ eben nicht um illegale Glücksspiele gehandelt hat, zumal die aufgezeichneten Gespräche mit dem Hintergrund, dass es sich um illegale Spiele gehandelt habe, überhaupt keinen Sinn ergeben.» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Ergänzend ist anzumerken, dass der angebliche Handel mit gezinkten Karten und Würfeln alleine deshalb als unglaubhaft erscheint, weil zwischen den Beteiligten ein intensiver und teilweise beinahe täglicher Kontakt stattfand. Bei gezinkten Karten und Würfeln handelt es
22 sich nicht um ein Verbrauchsgut, welches immer wieder beschafft werden muss. Ein derart grosser Bedarf an solchen Gütern ist schlicht nicht vorstellbar. Zudem gilt zu beachten, dass der Beschuldigte – zumindest in der Zeit seiner Überwachung – soweit ersichtlich keiner anderen Beschäftigung nachgegangen ist. Der durch ihn und die Mitbeteiligten betriebene Aufwand war immens. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein derartiger Aufwand tatsächlich im Zusammenhang mit Glücksspielen erfolgt wäre. Der Schmuggel von gezinkten Karten und Würfel wäre kaum derart aufwendig und vor allem auch nicht derart lukrativ, dass sich derartige Investitionen gelohnt hätten. Der zeitlich und organisatorisch betriebene Aufwand weist vielmehr darauf hin, dass es dabei um erhebliche Geldsummen gegangen sein muss. Weiter die Vorinstanz (pag. 6403 ff., S. 47-52 der Entscheidbegründung): «J.________ erklärte die Gespräche mit AM.________ mit dem Handel mit Occasionsfahrzeugen. Mit AN.________ habe er über ihre gemeinsame Arbeit beim Busunternehmen gesprochen und sie einmal zwecks sexueller Leistungen nach einer Bulgarin gefragt. Diese Erklärungen sind unglaubhaft. J.________ konnte den angeblichen Occasionshandel nicht einmal ansatzweise erklären. Es ist auch nicht verständlich, warum er in den Telefongesprächen resp. SMS codiert sprechen musste, wenn es nur um den Kauf und den Verkauf von Autos gegangen wäre. Es ist zudem unwahrscheinlich, dass J.________ durch den Autoverkauf eines VW Passats und eines VW Polo aufgrund des geringen Verkehrswerts dieser Fahrzeuge seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Die Polizei, hat einige in der Telefonkontrolle verwendete Ausdrücke, welche ihren Ermittlungen zufolge im Zusammenhang mit dem Drogenhandel stehen, zusammengetragen und ihre mutmassliche Bedeutung aufgeführt (pag. 424 f.): 1. „Dokumente / Papiere / Stundenansatz / Lek“ – bezieht sich meistens auf Geld 2. „Euros / Geld / Franken / Lek“ – auch Bezeichnung für Heroingemisch 3. „Stunden / Arbeiter“ – auch Bezeichnung für Heroingemisch 4. „Auto / Arbeiter / Weib / Freundinnen“ – öfters Bedeutung für Heroingemisch 5. „Arbeit erledigen“ – steht im Zusammenhang mit dem Heroinhandel 6. „Junge“ – Kurier oder sog. Läufer, manchmal auch Heroin gemeint 7. „ok sein / mir geht es gut / geht es dir gut“ – über Heroin verfügen 8. „am Ende sein“ – über kein Heroingemisch mehr verfügen 9. „Rotes“ – Bezeichnung für Heroingemisch 10. „in Ordnung bringen“ – schlechtes Heroingemisch mit Gutem anreichern / auch Drogenschulden begleichen 11. „Begleiterin“ – Bezeichnung für Streckmittel 12. „Muschi ficken“ – Bezeichnung für Strecken / Mischen 13. „Manekenkat“ – Model / Mannequin – Bezeichnung für Kokain Im Gegensatz zu den Erklärungen von A.________ ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der umfangreichen polizeilichen Ermittlungen in der Aktion PUKI, aber auch der damit zusammenhängenden Aktion THEMSE der solothurnischen Strafverfolgungsbehörden zu verschiedenen Sicherstellungen von Heroin gekommen ist. In der Aktion THEMSE wurden einerseits in AO.________ bei einem Drogenkurier und einer Begleitperson aus Genf ca. 500 Gramm Heroin (Reinheitsgrad 31.8%; pag.
23 3549) und ca. 1 Kilogramm Streckmittel sichergestellt, und andererseits wurden kurze Zeit später AI.________ und sein Neffe AP.________ in flagranti beim Bearbeiten von Heroin angehalten, wobei mehrere Kilogramm Heroingemisch und Streckmittel sichergestellt wurden (pag. 3526, 3546). Darüber hinaus wurde sodann in Genf ein Läufer von AI.________ angehalten, welcher knapp 500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 41%) und rund 1.3 Kilogramm Streckmittel bei sich hatte (pag. 3548). Die Ermittlungen ergaben, dass AI.________ nie Einheiten unter 500 Gramm verkauft hatte. Weiter wurden auch im Rahmen der Aktion PUKI aufgrund der Feststellung gemäss Telefonkontrolle, dass A.________ den Läufer „F.________“ mit Heroin zu I.________ schickte, Drogen sichergestellt. Kurz nach der Übergabe konnte die intervenierende Polizei bei I.________ 38 Minigrips mit total 186.5 Gramm Heroingemisch sicherstellen, wobei die Reinheitsgrade nur bei 4.4-6.6% lagen. Damit ist auch ohne weiteres verständlich, dass I.________ die Stoffqualität reklamiert hatte (pag. 2115 f.). Somit steht fest, dass im Umfeld von A.________ grosse Heroinmengen von grösstenteils sehr guter Qualität sichergestellt wurden. Auch wenn diese Sicherstellungen nicht direkt A.________ betreffen, sind sie vorliegend insofern von Bedeutung, als A.________ in der Aktion THEMSE mit seinem Lieferanten AI.________ und seinem Läufer „F.________“ genau gleich kommunizierte wie mit J.________, und als in den dort geführten, verschlüsselten Konversationen insbesondere dieselben Deckwörter verwendet wurden, wie in der Kommunikation zwischen A.________ und J.________. Dass es sich bei den entsprechenden Gesprächen effektiv um Drogenkontakte gehandelt hat, wird auch dadurch belegt, dass die Liefermodalitäten mit den aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnissen übereinstimmten. Schon deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Kontakte zwischen A.________ und J.________, AI.________, „F.________“, PUKI-011 sowie weiteren Personen, aber auch die zwischen J.________ und AN.________, AM.________ sowie weiteren Personen den Drogenhandel betrafen. Schliesslich wurde am 28.09.2010 in Chiasso im Fahrzeug von AJ.________ 3.5 Kilogramm professionell verpacktes, in sieben Paketen in der Türschwelle eingebautes braunes Pulver gefunden, wobei es sich letztlich bloss um heroinkontaminiertes Streckmittel handelte (pag. pag. 592, 1398 ff., 2056 ff., 2108 ff.). Aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle musste wegen der aufwändigen Organisation der Einfuhr – namentlich dem Umfang der diesbezüglichen telefonischen Kontakte, der Art und Weise, wie Geld und ein Fahrzeug aufgetrieben wurde und schliesslich der Entsendung AJ.________s nach Mazedonien – klar davon ausgegangen werden, dass eine grosse Menge Drogen eingeführt werden sollte. Die Polizei hat gestützt auf diese Erkenntnisse interveniert und punktgenau in Chiasso eine entsprechende Sicherstellung gemacht, was ein weiteres deutliches Indiz für die Richtigkeit der Interpretation der Gespräche durch die Polizei ist. Andererseits wurde am 04.11.2010 bei den Autowaschboxen der AQ.________-Tankstelle in Q.________ im Anschluss an ein Treffen von A.________, J.________ und AK.________ ein Drogenmuster mit 0.4 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 6.7% gefunden (pag. 2096). Nach der anschliessenden Festnahme konnte das IRM im Fingernagelschmutz von A.________, welcher gemäss AK.________s Aussagen zuvor das Heroinmuster getestet hatte, Spuren von Heroin und Kokain feststellen (pag. 2097 f.). Gestützt auf diese Erwägungen steht beweismässig fest, dass es in allen aufgezeichneten und verdeckt geführten Telefongesprächen und SMS in der vorliegenden Telefonkontrolle stets um konkrete Drogengespräche gegangen ist. Eine andere plausible Erklärung für die Verwendung der Codierung ist nicht erkennbar.
24 Aus den Telefonkontrollgesprächen wird so ersichtlich, dass A.________ beim Erwerb und der Veräusserung des Heroingemischs stets nach einem ähnlichen Strickmuster vorging. Er sprach sich mit seinen Grosshändlern ab und fragte, ob sie Ware hätten, dann beauftragte er vorwiegend seinen Läufer „F.________“ damit, das Heroin abzuholen. Die Konversation zwischen dem Grosshändler und dem Läufer lief stets über A.________ ab. Dieser schrieb die SMS so, als würde er sich jeweils vor Ort befinden, was aber aufgrund der Antennenstandorte seines Natels nicht möglich war (vgl. bspw. pag. 549). Nachdem sein Läufer die Ware abgeholt hatte, schickte A.________ diesen meistens direkt weiter zu den Abnehmern. Gestützt auf die aufgezeichneten Telefongespräche und den Bericht der Polizei kann zu den involvierten Personen von Folgendem ausgegangen werden: J.________ Bei J.________ handelte es sich um einen engen Vertrauten A.________ s, welcher ihm hierarchisch jedoch untergeordnet war. So musste er bei sämtlichen durch ihn organisierten Treffen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln immer auch noch Rücksprache mit A.________ nehmen (vgl. z.B. pag. 633, pag. 820 ff.). Nach der Festnahme von AI.________ am 18.10.2010 musste A.________ eine neue Bezugsquelle suchen, weshalb J.________ aktiv wurde und mit verschiedenen Grosshändlern wie AM.________ sowie AN.________ und ihre Hintermänner in Kontakt trat (pag. 595 f., pag. 796 f.). J.________ wurde am 08.08.2013 in zweiter Instanz durch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter anderem wegen mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom ca. 05.09.2010 bis am 28.09.2010 in Grenchen, Chiasso, im Kosovo, in Serbien, Mazedonien und anderswo durch Anstalten treffen zur Einfuhr von 3‘000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31%), in der Zeit vom ca. 24.10.2010 bis am 04.11.2010 in Grenchen, St. Gallen, Zürich, Dübendorf, Seuzach und anderswo durch Anstalten treffen zum Erwerb von ca. 1‘000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid); am 04.11.2010 in Q.________ und anderswo durch Anstalten treffen zum Erwerb von ca. 2‘500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 6.7% Heroinhydrochlorid) schuldig gesprochen (pag. 3723 ff.). AM.________ AM.________ trat in den aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen ihm und J.________ in Erscheinung, welche die Organisation neuer Heroinbezugsquellen im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.8 betrafen (vgl. bspw. pag. 595 ff.). Es ist davon auszugehen, dass AM.________ diverse Kontakte zu Grosslieferanten pflegte. Die Person namens AM.________ wurde nicht identifiziert. AJ.________/PUKI-014 Bei AJ.________ handelt es sich um einen Drogentransporteur, welcher im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.8 (Vorfall Chiasso ) in Erscheinung trat. Er wurde am 28.09.2010 in Chiasso durch die Polizei angehalten. In seinem Fahrzeug befanden sich die sieben versteckten Pakete mit kontaminiertem Streckmittel (pag. 592, 1398 ff., 2056 ff.). AJ.________ wurde am 21.08.2014 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gemeinsam begangen mit J.________ und A.________, in der Zeit vom ca. 05.09.2010 bis am 28.09.2010 in Grenchen, Chiasso, im Kosovo, in Serbien, Mazedonien und anderswo durch Anstalten treffen zur Einfuhr von 3‘000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31%) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil trat in Rechtskraft (pag. 6173 ff.).
25 F.________ „F.________“ erschien bereits kurz nach der Aufschaltung der Telefonkontrolle am 18.08.2010 und wurde vorerst unter dem Synonym PUKI-004 und nach mehreren Rufnummernwechsel fortan unter dem Synonym PUKI-027 geführt. In der überwachten Zeit wechselte „F.________“ viermal die Rufnummer. Zwischen ihm und A.________ wurden rund 650 Datensätze aufgezeichnet. Trotzdem erklärte A.________, „F.________“ nicht zu kennen (pag. 1592). Aus den aufgezeichneten TK-Gesprächen geht hervor, dass es sich bei „F.________“ um eine für A.________ wichtige Person gehandelt hat. A.________ konnte quasi rund um die Uhr über „F.________“ verfügen und ihn mit Botengängen beauftragen (vgl. als Beispiel pag. 1324 ff.). Zudem bewahrte „F.________“ für A.________ auch Heroingemisch auf und streckte das Heroin (pag. 1310, 1311, 1313, 1319). Manchmal streckte er den Stoff auch zu stark, was bei den Abnehmern, insbesondere PUKI-011 für Ärger sorgte (z.B. pag. 1018 ff.). „F.________“ war A.________ untergeordnet, was nicht zuletzt aus dem befehlshaberischen Ton seitens A.________s „F.________“ gegenüber geschlossen werden kann (pag. 1309, 1315, 1316, 1318, 1330). Die Person mit dem Namen „F.________“ konnte nicht identifiziert werden. AK.________/PUKI-226 AK.________ amtierte als Läufer von „AR.________“ und überbrachte A.________ sowie J.________ am 04.11.2010 in Q.________ ein Heroinmuster. Dieser Vorgang konnte mittels Videoüberwachung festgehalten werden. AK.________ ist geständig (pag. 1691) und seine Aussagen wurden als glaubwürdig eingestuft (vgl. Motiv oben Ziff. 2.5). I.________ Bei I.________ handelt es sich um einen der Polizei seit Jahren bekannten Drogenkonsumenten. Anlässlich seiner Anhaltung und der Hausdurchsuchung vom 21.09.2010 im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.7.2 (vgl. Motiv unten Ziff. 2.9.8.c) kamen eine Digitalwaage und diverses Verpackungsmaterial sowie 38 Minigrip mit insgesamt 186.5 Gramm Heroingemisch sowie zwei leere Minigrips mit braunen und weissen Rückständen zum Vorschein, was darauf hinweist, dass sich I.________ als Zwischenhändler betätigte. Eine Analyse des Heroingemischs in den Minigrips ergab einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 5.8% (pag. 2115). N.________ N.________ hält sich gemäss Informationen der Polizei seit Jahren in der Drogenszene auf (pag. 1225). Die Polizei wies darauf hin, dass N.________ sowohl als Konsument wie auch als Zwischenhändler aktiv war (pag. 479). „AS.________“/PUKI-041 „AS.________“ trat im Zusammenhang mit I.________ und N.________ in Erscheinung. A.________ erhielt am 01.09.2010 von „AS.________“ die Adresse AT.________ Bern. Es handelte sich dabei um die Wohnadresse von I.________ (pag. 1170). Insbesondere aus der SMS vom 01.09.2010 (pag. 1168), der SMS vom 16.09.2010 (pag. 1177) sowie dem Gespräch vom 20.09.2010 zwischen A.________ und „AS.________“ (pag. 1179) geht hervor, dass „AS.________“ als Vermittler zwischen A.________ und I.________ resp. N.________ tätig war. PUKI-011
26 PUKI-011 erschien erstmals am 18.08.2010 in der Telefonkontrolle von A.________. PUKI-011 hielt sich in der Westschweiz im Raum Genf auf und war ein wichtiger Heroinabnehmer von A.________. Er bezog regelmässig grosse Mengen Heroingemisch von A.________, oftmals war er aber mit der gelieferten Qualität unzufrieden und es kam zu Reklamationen (vgl. bspw. pag. 1106 ff.). PUKI-011 wechselte mehrmals seine Rufnummer. Bis zum Schluss konnte PUKI-011 nicht identifiziert werden (pag. 462). A.________ gab an, dass es sich bei PUKI-011 um einen alten Mann namens AU.________ handle, welcher Profi-Kartenspieler sei. Er gab den Kontakt zu PUKI-011 zu, brachte die Kontakte aber in Zusammenhang mit manipulierten Spielwürfeln oder Spielkarten. PUKI-011 sei kein guter Kollege von ihm gewesen, er habe diesen nur ab und zu in albanischen Clubs angetroffen und nur ein paar Worte mit ihm gesprochen (pag. 1557). Diese Aussagen sind sehr fragwürdig hinsichtlich der rund 250 TK-Verbindungen. In den Gesprächen war nie die Rede von Spielwürfeln oder Karten. Deren Inhalte weisen vielmehr auf einen regen Drogenhandel hin. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich bei PUKI-011 um einen bedeutenden Heroinzwischenhändler, welcher leider bis zum Schluss nicht identifiziert werden konnte, handelte. PUKI-016 Bei PUKI-016 handelte es sich um einen Drogenabnehmer von A.________. Dies geht nicht zuletzt aus den Gesprächen vom 30.08.2010 hervor. So erkundigte sich A.________ am 30.08.2010 bei PUKI-016, wann er kommen solle. Sie vereinbarten sodann ein Treffen, welches zustande kam. Um 21:51 Uhr monierte PUKI-016, dass die „Uhr nicht genau sei“. Im darauffolgenden Gespräch erklärte PUKI-016, das die Uhr 15 Min. zurückgehe. A.________ verstand nicht, was ihm PUKI-016 zu erklären versuchte und fragte nach, ob die Uhr langsamer gehe. Konspirativ erklärte ihm PUKI-016 auf Nachfrage hin, dass er nicht wisse, wie die Qualität sei, er werde dies erst morgen prüfen (pag. 1339 ff.). PUKI-016 konnte nicht identifiziert werden. PUKI-029 Bei PUKI-029 handelt es sich um einen Heroinhändler in Genf. Dies geht aus den aufgezeichneten Gesprächen zwischen A.________ und PUKI-029 vom 04.09.2010 hervor, in welchem A.________ bei PUKI-029 Heroin bestellte und die Polizei daraufhin ein Treffen zwischen den beiden und „F.________“ feststellen konnte (pag. 732, 734, 738 f., 774). PUKI-029 konnte bis zum Schluss der Untersuchung nicht identifiziert werden konnte. PUKI-044 Bei PUKI-044 handelte es sich um einen Abnehmer in Bern. Am 08.09.2010 kündigte A.________ PUKI-044 eine Heroinlieferung für den nächsten Tag an (pag. 1347). Am 09.09.2014 teilte A.________ PUKI-044 mit, dass er um 13:30 Uhr eine Lieferung erhalten werde (pag. 1348). Sodann beauftragte A.________ „F.________“, nach Bern zu gehen (pag. 1349 f.). Aus den nachfolgenden TK-Gesprächen wird ersichtlich, wie „F.________“ PUKI-044 sodann den Stoff ablieferte (pag. 1353 ff.). PUKI-056 / 165 Aus den aufgezeichneten Gesprächen geht hervor, dass PUKI-056 am 09.09.2010 über das gewohnte Dreiecksverteilsystem „ A.________/“F.________“/Abnehmer“ Drogen erhielt (pag. 1357 ff.). Um 18:15 Uhr teilte PUKI-056 mit, „Freund, ich habe das Weib gesehen, es schien mir gut, sympathisch zu sein, aber man muss länger über das Leben sprechen, aber im ersten Blick schien es mir schön zu sein“ (pag. 1359). Um 22:26 Uhr teilte PUKI-056 A.________ mit, dass er denke, dass es von hier bis Lugano zweieinhalb Stunden seien, mit anderen Worten, einige Freunde hätten ihn aber angerufen
27 und gesagt, dass er aufpassen soll, sonst werde er einen Unfall bauen. A.________ erwiderte, dass er besser hinschauen solle, denn es habe mehr. Konspirativ teilte PUKI-056 somit mit, dass er den Stoff nicht im Verhältnis 1:1,5 strecken könne, A.________ hingegen war anderer Meinung (pag. 1360 f). Am 04.11.2010 erkundigte sich PUKI-056/165, ob A.________ ihm mit irgendeinem kleinen Velo aushelfen könne. Er bestellte mit anderen Worten bei A.________ Heroin, A.________ beantwortete diese SMS hingegen nicht (pag. 1356). PUKI-099 Bei PUKI-099 handelte es sich um einen im Raum Zürich lebenden Drogenabnehmer. So fragte er am 27.09.2010 bei A.________ nach, wie viel er die „Muschi ficken“ könne, wie viele „Minuten“, woraufhin ihm A.________ antwortete, dass er „drei Muschis könne“, somit mit dem Faktor drei strecken könne (pag. 1387). PUKI-099 trat im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.9 in Erscheinung (vgl. Motiv unten Ziff. 2.9.10.). PUKI-138 Bei PUKI-138 handelt es sich um den Stellvertreter von „F.________“ während dessen Ferienabwesenheit ab dem 14.10.2010 (pag. 1334 ff.).» Auch diesen Ausführungen ist zu folgen. Im Sinne einer kurzen Zusammenfassung ist festzuhalten, dass folgende objektiven und subjektiven Beweismittel die Involvierung des Beschuldigten in den Heroinhandel belegen. Auf die einzelnen angeklagten Vorfälle wird später noch genauer einzugehen sein. Objektive Beweismittel: - Die konspirativen Telefongespräche, welche durch den Beschuldigten und die Mittäter geführt wurden; - Sicherstellung von 3,5 Kilogramm Streckmittel in Chiasso am 28. September 2010 (pag. 427), wobei der modus operandi und die erfassten Telefongespräche darauf hinweisen, dass der Beschuldigte und die Mittäter eine Lieferung Heroin erwarteten; - Sicherstellung eines Heroinmusters in Q.________ am 4. November 2010 (pag. 427 und 2096), wobei auf Videoaufnahmen beobachtet werden kann, wie der Beschuldigte das Muster J.________ übergibt; - Sicherstellung von Heroin in der Wohnung von I.________ am 21. September 2010 (pag. 2115f.), wobei aufgrund der Telefonkontrolle feststeht, dass der Beschuldigte kurz zuvor seinen Läufer zu I.________ geschickt hatte (pag. 1187 ff.); - Heroinspuren im Fingernagelschmutz des Beschuldigten, wobei jedoch feststeht, dass der Beschuldigte selber keine Drogen konsumiert hat (pag. 427 und 2097). Subjektive Beweismittel:
28 - AK.________ belastet den Beschuldigten insofern, als er festhielt, dass er diesem ein Heroinmuster zum Testen übergeben habe; - Der Beschuldigte gesteht ein, telefonisch codiert gesprochen zu haben, wobei er einige durch die Polizei entschlüsselte Codierungen (Beispiel: Dokumente = Geld) auch eingestand (pag. 1595). Die von ihm vorgebrachte Erklärung, es sei um illegale Glücksspiele gegangen, überzeugt dabei wie dargelegt nicht. Es muss daher um andere – lukrative – illegale Geschäfte gegangen sein, wobei die Umstände keine anderen Schlüsse zulassen, als dass der Beschuldigte im Heroinhandel tätig war. - Der Beschuldigte stand in regelmässigem Kontakt zu AI.________ in Olten, welcher nicht nur in flagranti beim Strecken von Heroin erwischt, sondern in der Zwischenzeit auch durch das Obergericht des Kantons Solothurn wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu 11 Jahren Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass AI.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch bezüglich des Betäubungsmitteldelikts, welches er mit dem Beschuldigten begangen haben soll, nämlich den Verkauf von 1 kg Heriongemisch an den Beschuldigten, vor oberer Instanz in Solothurn gar nicht erst angefochten hat. 4.2. Grundsätzliches zum Reinheitsgrad der Drogen Im vorliegenden Fall sind bezüglich des grössten Teils der Schuldsprüche keine Sicherstellungen erfolgt, weswegen der Reinheitsgrad nicht ermittelt werden konnte. Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz vorliegen, vernünftigerweise davon ausgegangen werden darf, dass die Drogen mittlerer Qualität sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2011 vom 13. Februar 2012, E. 3.5). Insofern ist es – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – gerechtfertigt, auf den mittleren Reinheitsgrad gemäss Mitteilung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abzustellen, welcher für Heroin im Jahr 2010 bei Mengen zwischen 100 und 1000 Gramm 31 % betrug (vgl. http://www.sgrm.ch/uploads/media/Cocain_Heroin Gehaltsstatistik_ SGRM_2010_06.pdf). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass bezüglich der bei AI.________ bezogenen Drogen von einem höheren Reinheitsgrad ausgegangen werden müsse, da die bei ihm sichergestellten Heroingemische einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 43 % aufgewiesen hätten. Dem kann nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden. Es ist durchaus zutreffend, dass AI.________ als grösserer Händler Heroin von guter Qualität lieferte. Es mag daher auch als naheliegend erscheinen, bei dem durch den Beschuldigten gehandelten Heroin von einem höheren Reinheitsgrad auszugehen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Zwischenhändler handelte, welcher das Heroin meist in grösseren Mengen weiterverkaufte und nicht direkt an Endverbraucher lieferte. Hingegen kann nach Ansicht der Kammer nicht als erwiesen gelten, dass das bei AI.________ sichergestellte Heroin auch tatsächlich so, wie es vorgefunden wurde, an den Beschuldigten und weitere Abnehmer weiterverkauft wurde. Gerade die Tatsache, dass AI.________ durch die http://www.sgrm.ch/uploads/media/Cocain_Heroin%20Gehaltsstatistik_%20SGRM_2010_06.pdf http://www.sgrm.ch/uploads/media/Cocain_Heroin%20Gehaltsstatistik_%20SGRM_2010_06.pdf
29 Polizei beim Strecken von Heroin in flagranti erwischt wurde, deutet darauf hin, dass das bei ihm vorgefundene Heroin auch noch weiter gestreckt wurde. Es ist damit nicht erwiesen, dass das bei AI.________ vorgefundene Heroin auch tatsächlich unverändert bzw. ungestreckt weiterverkauft wurde. Insofern ist es sachgerecht, grundsätzlich auch bei dem vom Beschuldigten von AI.________ bezogenen Heroin, weil ohne konkrete Stoffanalyse, von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31 % auszugehen. 4.3. Grundsätzliches zu den Preisen und Mengen Bezüglich der mutmasslichen Preise der gehandelten Drogen erachtet es die Kammer als nicht vertretbar, von den am Telefon genannten Zahlen auf die gehandelten Mengen bzw. den tatsächlichen Kaufpreis zu schliessen. Die genannten Zahlen können nicht ohne weiteres mit dem Kauf- bzw. Verkaufspreis gleichgesetzt werden, da oftmals auch Verrechnungen mit bestehenden Schulden erfolgten oder lediglich Anzahlungen bzw. Teilzahlungen geleistet wurden. So ergibt sich beispielsweise aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Abnehmer PUKI-011, dass der Kaufpreis teilweise mit Simkarten bzw. Mobiltelefongeräten verrechnet, (pag. 1008f.) und teilweise auch nur Anzahlungen geleistet wurden (pag. 1107). Die Kammer erachtet es daher nicht als erwiesen, dass die genannten Zahlen immer dem tatsächlich geschuldeten Kaufpreis entsprachen. Zudem weisen die erfassten Telefongespräche auch darauf hin, dass der Beschuldigte – je nach Verfügbarkeit des Heroins – durchaus bereit war, unterschiedliche bzw. höhere Preise zu bezahlen (vgl. auch pag. 820). Rückschlüsse von den genannten Zahlen auf die Menge sind daher nach Ansicht der Kammer nicht möglich. Für die Schuldsprüche an sich sind diese Informationen denn auch nicht relevant. Da AI.________ der Hauptlieferant des Beschuldigten war, ist an dieser Stelle auch auf die Frage einzugehen, welche Mengen der Beschuldigte jeweils über seinen Hauptlieferanten bezogen hat. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass AI.________ gemäss Ermittlungen nie Einheiten unter 500 Gramm verkauft habe (pag. 6403, S. 47 der Entscheidbegründung). Weiter gelangte sie zum Schluss, dass beispielsweise das Codewort «1 Freundin» eine Einheit von 500 Gramm Heroingemisch bedeutet (pag. 6408, S. 52 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung weitgehend an. Die Polizei Solothurn hielt in ihrem Ermittlungsbericht (pag. 3517 ff.) fest, dass AI.________ mehrheitlich Heroingemisch in Halbkiloportionen verkauft habe (pag. 3520). Der Strafanzeige gegen AI.________ kann entnommen werden, dass die Abnehmer AV.________ und AW.________ angaben, jeweils zwei mal 500 Gramm Heroingemisch gekauft zu haben (pag. 3521). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Freundin von AI.________, deren Wohnung auch als Drogenbunker genutzt wurde, konnten zudem nur Portionierungen von 500 Gramm sichergestellt werden, insgesamt 16 Packungen (pag. 3527f.). Hingegen wurden bei der Durchsuchung der Wohnung von AI.________ auch Portionierungen von lediglich 145 und 310 Gramm Heroingemisch aufgefunden (pag. 3526). Aus den genannten Funden kann geschlossen werden, dass AI.________ in der Tat hauptsächlich Portionierungen von 500 Gramm Heroingemisch verkauft hat. Er wurde im Kanton Solothurn denn auch für den Kauf bzw. Verkauf von Heroingemisch in 500 Gramm Packungen verurteilt
30 (vgl. pag. 6189 ff.). Es kann damit aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Menge von 500 Gramm effektiv um eine Standardportionierung gehandelt hat. Dass die Bestellung «einer Freundin» entsprechend mit der Bestellung von 500 Gramm Heroingemisch gleichzusetzen ist (und weiter «zwei Freundinnen» = 1 Kilo Heroingemisch etc.), hat daher nach Ansicht der Kammer als erwiesen zu gelten. Hingegen kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass AI.________ auch andere Portionierungen verkaufte, was denn wie erwähnt auch die Polizei Solothurn festhielt. Sofern in den einschlägigen Telefongesprächen keine codierten Mengenangaben wie «ein oder zwei Freundinnen» etc. zu finden sind, ist daher nicht von 500 Gramm Heroingemisch, sondern vielmehr von einer unbekannten Menge auszugehen. 4.4. Beweiswürdigung zu Ziffer B.II.1.1 Dispositiv (Ziff. 1.1 AKS) Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die relevanten Telefongespräche auf pag. 506-516 und 966 ff. zu finden sind. Die Vorinstanz hat diese Gespräche zutreffend zusammengefasst und daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen, deren sich die Kammer anschliesst (pag. 6408 ff., S. 52-54 der Entscheidbegründung). Die Telefongespräche zeigen geradezu beispielhaft auf, wie sich zuerst der Abnehmer PUKI-011 beim Beschuldigten nach Heroin erkundigte und dieser in der Folge mithilfe seines Läufers F.________ versuchte, einen Lieferanten zu finden. Er wandte sich schliesslich an den «Freund in Olten», wo er über den Läufer F.________ «zwei Freundinnen» beziehen konnte und schliesslich am folgenden Tag an PUKI-011 lieferte. Dass es sich beim Freund in Olten um AI.________ handelt, hat anhand der Identifikation der Stimme als erwiesen zu gelten. Die Polizei konnte die Stimme nicht nur identifizieren, sondern ihm auch die entsprechende Telefonverbindung zuordnen (pag. 504 und 3536). Zudem wohnte AI.________ in Olten. Gemäss den Ermittlungen der Polizei Solothurn befand sich auch die sogenannte Bunkerwohnung, in der die Drogen gelagert wurden, in Olten (pag. 3518). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, mit AI.________ in Kontakt gestanden bzw. mit ihm telefoniert zu haben. Er bringt jedoch vor, dass er nicht gewusst habe, dass dieser in Verbindung mit Drogen stehe (pag. 1677). Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, wurde bereits hinreichend dargelegt. Es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seinen Läufer F.________ mit dem Kauf und Weiterverkauf von «2 Freundinnen» und damit von einem Kilo Heroingemisch beauftragte, wobei es sich beim Lieferanten um AI.________ in Olten handelte und der Abnehmer PUKI-011 war. Bezüglich des Reinheitsgrads ist festzuhalten, dass keine Sicherstellungen erfolgten, weswegen wie oben dargelegt von einem durchschnittlichen Mittelwert von 31 % ausgegangen werden kann. Der in Ziffer 1.1 der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt hat daher als erwiesen zu gelten, wobei die Kammer in Abweichung zu den vorinstanzlichen Ausführungen offen lässt, welche Zahlungen zwischen den Beteiligten geflossen sind.
31 4.5. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.2 des Dispositivs (Ziff. 1.2 AKS) Die bezüglich dieses Schuldspruchs relevanten Telefongespräche sind auf pag. 991 ff. zu finden. Auch bezüglich dieses Punktes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6410f., S. 54f. der Entscheidbegründung). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte PUKI-011 ein Kilo Heroingemisch zukommen liess, kann anhand der Telefongespräche nachvollzogen werden. So schrieb PUKI-011 am 24. August 2010: «Schau und gib dem Jungen so wie letztes Mal, soll es mir so in Ordnung bringen, dass er morgen am Abend hier bei mir ist.» (pag. 991). Aus dieser Angabe ist zweifelsohne zu schliessen, dass PUKI-011 die gleiche Menge wie wenige Tage zuvor am 20. August 2010 bestellte, also wiederum ein Kilo. Die Auslieferung fand über F.________ schliesslich am 26. August 2010 statt, was sich daraus ergibt, dass F.________ bestätigte, bald in Genf, also am Standort von PUKI-011, zu sein (pag. 1004). Welche Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Geschäft flossen, erachtet die Kammer abweichend von den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz als nicht erstellt, womit sich Ausführungen dazu erübrigen. Auch der Reinheitsgrad kann vorliegend offen bleiben, da für die Strafzumessung nur das durch den Beschuldigten erworbene Heroin – und nicht das weiterverkaufte – von Bedeutung ist. Der Umfang der Drogendelinquenz misst sich hauptsächlich, wenn auch nicht ausschliesslich an der Menge und der Qualität der bezogenen Betäubungsmittel; das wie im vorliegenden Anklagepunkt weiterverkaufte Heroingemisch ist Teil des bezogenen Heroins und daher bezüglich Menge und Reinheit nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt daher mit obigen Präzisierungen bezüglich des unbekannten Reinheitsgrads als erwiesen. 4.6. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.3. des Dispositivs (Ziff. 1.3 AKS) Der hier zu prüfende Sachverhalt hängt direkt mit der Lieferung vom 26. August 2010 zusammen. Die Telefongespräche, welche zum Verkauf des Heroins durch den Beschuldigten an PUKI-011 führten, sind auf pag. 1018 ff. zu finden. PUKI-011 reklamierte am 29. August 2010 gegenüber dem Beschuldigten die Qualität des zuvor ausgelieferten Stoffs: «Was wird mit diesem Gespräch gemacht, denn heute haben mich diese Freund angerufen, denn sie ist nicht gut. Schau wenigstens, um die Andere in Ordnung zu bringen, sonst gehen uns die Arbeiten komplett kaputt.» (pag. 1019f.). Die Vorinstanz gelangte im Kontext mit sämtlichen relevanten abgehörten Telefongesprächen zum Beweisergebnis, dass infolge der schlechten Qualität des zuvor gelieferten Heroins eine Nachlieferung von ca. 100 Gramm reinerem Heroingemisch zur Aufbesserung vereinbart wurde, wobei sie von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad ausging. Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden (pag. 6411f., S. 56f. der Entscheidbegründung). Insbesondere weil das gelieferte Heroin zur Nachbesserung der Qualität verwendet wurde, ist mindestens von durchschnittlicher Qualität auszugehen. Die gute Qualität ergibt sich auch daraus, dass PUKI-011 im Anschluss an die Heroinübergabe den Stoff als gut bezeichnete: «So man, dieses ist in Ordnung man…» (pag. 1033). Die Vorinstanz schliesst aus der Angabe von 100-200 Lek auf 100-200 Gramm Heroingemisch (pag. 1025). Diese Mengenangabe ist schlüssig, denn aus den Ge-
32 sprächen zwischen PUKI-011 und dem Beschuldigten ergibt sich, dass die Lieferung einer kleinen Menge verhandelt wurde, welche dazu verwendet werden sollte, die schlechte Lieferung aufzubessern. So schlug PUKI-011 vor, «er überlege, wie es wäre, wenn er morgen am Morgen kommen würde, so mit wenig, also mit 100 oder 200 Lek kommen und nehmen, um das andere probieren, damit sie nicht umsonst Wege machen.» (pag. 1025). Der angeklagte Sachverhalt hat demnach als erwiesen zu gelten. 4.7. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.4 des Dispositivs (Ziff. 1.4 AKS) Die Vorinstanz hat die vorliegend einschlägigen Telefongespräche (pag. 734 ff.) zutreffend wiedergegeben und daraus die richtigen Schlüsse gezogen, weshalb grundsätzlich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 6413 ff., S. 57- 59 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte erkundigte sich vorliegend bei PUKI-029 nach Drogen, wobei er das gängige Codewort für den Kauf von Heroin, also «Arbeit erledigen», nannte. Konkret fragte er: «…Aber ich habe hier einen Junge und ich dachte, ich begleiche noch etwas bei dir, weisst du. Kannst du ihm Arbeit erledigen oder nicht? Soll ich den Jungen mitnehmen oder nicht?». Woraufhin PUKI-029 antwortete: «Jaja, das kannst du, kein Problem.» (pag. 738). Dass der Beschuldigte Heroin kaufen will, ergibt sich nicht nur aus dem Codewort, sondern auch daraus, dass er sich erkundigt, ob er den Jungen, also seinen Läufer, mitnehmen soll. Eine Notwendigkeit dies zu tun, besteht nur, wenn tatsächlich Drogen transportiert werden sollten, was der Beschuldigte nie selbst machte. Dass es anschliessend am 4. September 2010 zu einem Treffen zwischen diesen drei Personen kam, konnte auch polizeilich beobachtet werden (vgl. pag. 731 ff.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem PUKI-029 Heroin abkaufte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich der Läufer F.________ auf Instruktion des Beschuldigten im Anschluss an das Treffen wiederum mit PUKI-016 verabredete. F.________ rapportierte dem Beschuldigten nach dem Treffen, dass er die Dokumente (also das Geld) vorerst zu Hause gelassen habe und diese später bringen werde (pag. 790). Es ist daher offensichtlich, dass das durch den Beschuldigten erworbene Heroin unmittelbar nach dem Kauf an PUKI-016 weiterverkauft wurde. Hingegen können – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keine Rückschlüsse auf die Menge gezogen werden. Zwar ist durchaus zutreffend, dass ein Geldbetrag genannt wird (14,7; vgl. pag. 774). Daraus, dass PUKI-029 den Beschuldigten darüber informiert, dass es 14,7 gewesen seien, kann jedoch keineswegs auf einen Kaufpreis von CHF 14‘700.00 geschlossen werden. Zum einen ist wenig einleuchtend, wieso PUKI-029 den Beschuldigten, welcher ja das Geld übergeben hatte, über den genauen Betrag informieren sollte. Zum anderen ist nicht klar, ob es sich dabei um eine Anzahlung handelte bzw. ob auch noch weitere Schulden verrechnet wurden, was, wie bereits oben ausgeführt, offenbar nicht unüblich war. Damit sind aufgrund dieses genannten Geldbetrags keine Rückschlüsse auf die Menge möglich. Auch die Telefonkontrolle rund um das anschliessende Treffen mit PUKI-016 lässt keine Rückschlüsse auf die gehandelte Menge zu, es ist daher von einer unbekannten Menge auszugehen.
33 Vorliegend ist jedoch von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31 % auszugehen. Es bestehen keine Hinweise, dass die Qualität des Stoffes bemängelt wurde, zudem handelt es sich beim Beschuldigten – wie auch mit dem hier zu beurteilenden Geschäft exemplarisch aufgezeigt werden konnte – um einen Zwischenhändler, welcher mit grösseren Mengen mit entsprechend besserer Qualität handelte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat mit obenstehenden Modifikationen (unbekannte Menge und unbekannter Kaufpreis) als erwiesen zu gelten. 4.8. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.5 des Dispositivs (Ziff. 1.5 AKS) Auch bezüglich Ziffer 1.5 der Anklageschrift kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche auf der entsprechenden Telefonkontrolle gründen (pag. 517 ff.), verwiesen werden (pag. 6415f., S. 59f. der Entscheidbegründung). Dieser Kauf und Verkauf von Heroin ist klar nachvollziehbar, da der Beschuldigte seinen Läufer zuerst mit dem Kauf und anschliessend mit dem Weiterverkauf von Heroin beauftragte. Der Beschuldigte kommunizierte direkt mit AI.________ und lotste seinen Läufer anschliessend zu dessen Standort, wobei er die Nachrichten zwischen dem Läufer und AI.________ übermittelte (vgl. insbesondere pag. 526- 529). AI.________ übermittelte dem Läufer zudem auf Geheiss des Beschuldigten (pag. 529) eine Adresse, wohin er den Läufer direkt anschliessend schickte (pag. 531). Dass es dabei um die Vermittlung von Heroin gegangen ist, ergibt sich zum einen daraus, dass das Treffen mit PUKI-044 stattfand, nachdem sich dieser beim Beschuldigten konspirativ nach Drogen erkundigt hatte (pag. 543 und 517). Zum anderen jedoch auch aus der Frage des Läufers an den Beschuldigten: «Soll ich es ganz abgeben oder was, das, was ich genommen habe, oder?» (pag. 532). Auch das Treffen in Bern ist – da PUKI-044 und der Läufer offenbar Mühe hatten, sich zu finden – gut dokumentiert (vgl. pag. 537-545). Die vorhandene Telefonkontrolle zeigt beispielhaft auf, wie sich ein Abnehmer beim Beschuldigten nach Heroin erkundigte, der Beschuldigte anschliessend über seinen Lieferanten Heroin bezog und dieses – wiederum über seinen Läufer – dem Abnehmer zukommen liess. Dass es sich beim Lieferanten um AI.________ handelt, hat aufgrund der Telefonkontrolle erwiesen. AI.________ wurde denn auch rechtskräftig wegen des Verkaufs von einem Kilo Heroingemisch an den Beschuldigten verurteilt. Diesen Schuldspruch focht er vor dem Obergericht Solothurn nicht an und er ist damit bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 6767 ff.). Auf diese Menge kann grundsätzlich abgestellt werden. Die hier angeklagten 500 Gramm sind Teil dieses Kilos; die anderen 500 Gramm betreffen die nachfolgende Ziffer 4.9. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. 4.9. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.6 des Dispositivs (Ziff. 1.6 AKS) Im Anschluss an das erste Treffen am 9. September 2010 schickte der Beschuldigte seinen Läufer erneut zu AI.________ und forderte letzteren auf, dem Läufer einen Jungen mitzugeben (pag. 561). Wie dargelegt, handelt es sich dabei um das Codewort für 500 Gramm Heroingemisch. Den Ausführungen der Vorinstanz zu
34 diesem Punkt kann ebenfalls vollumfänglich gefolgt werden (pag. 6416 ff., S. 60-62 der Entscheidbegründung). Es kann – insbesondere, da das Heroingemisch von AI.________ stammte, welcher bekanntlich über beste Qualität verfügte – auf den durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31 % abgestellt werden. Aus der Telefonkontrolle ergibt sich zudem, dass das Heroingemisch an PUKI-011 (pag. 1066 ff.), an PUKI-056 (pag. 1357 ff.) sowie an PUKI-063 (pag. 1364 ff.) weiterverkauft wurde. Die jeweiligen Mengen des weitergekauften Heroingemischs sowie dessen Reinheitsgrad sind nicht bekannt und können, da für die Strafzumessung nur der Kauf als relevant anzusehen ist, offen gelassen werden. 4.10. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.7 des Dispositivs (Ziff. 1.7.1 AKS) Hier wie in den weiteren zwei folgenden Ziffern geht es ausschliesslich um den Weiterverkauf von Heroin. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6418f., S. 62f. der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesem Beweisergebnis an und hält ergänzend fest, dass es sich beim Abnehmer aus Tschechien (PUKI-077) um eine Person gehandelt hat, welche bis anhin offensichtlich noch keine Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten getätigt hatte. Entsprechend sind die benutzten Codierungen einfach zu verstehen und es ist offensichtlich, dass die beiden noch kein eingespieltes Team sind und sie deswegen offener miteinander kommunizieren müssen. Auf pag. 935 erkundigt sich PUKI-077 nach dem Preis und fragt danach, wie viel die Stunde sei bzw. wie viel der Arbeiter bezahlt werde. Dass PUKI-077 daran interessiert ist, dem Beschuldigten Heroin abzukaufen, hat daher als erstellt zu gelten. Aus einem weiteren Gespräch zwischen dem Beschuldigten und PUKI-076 ergibt sich zudem, dass PUKI-077 zwei bis drei Kilo Heroin kaufen und gleich bezahlen wollte: «Um zwei oder drei Autos zu kaufen und gibt dir die Dokumente und geht weg.». Der Beschuldigte entgegnete daraufhin: «Ja, ja, ohne Dokumente gebe ich es ihm nicht.» (pag. 937). Anhand der Telefonkontrolle kann auch das Treffen, anlässlich welchem es zur Übergabe der Drogen kam, nachvollzogen werden (pag. 940 ff.). Die Menge des durch den Beschuldigten verkauften Heroins ergibt sich schliesslich aus der Reklamation des Abnehmers. So hielt PUKI-077 fest: «Freund, es scheint so zu sein, dass es in Ordnung ist, aber du hast mir die Laune ein bisschen zerstört, weil in den Rechnungen kamen nur siebenhundert heraus, aber die Abmachung war für Ganzes.» (pag. 948). Will heissen, dass der Beschuldigte nur 700 Gramm Heroingemisch verkaufte statt des vereinbarten Kilos. Die Verteidigung macht bezüglich der Qualität des Heroingemischs geltend, es sei von einem tiefen Reinheitsgrad bzw. Gassenqualität auszugehen. Dass die fehlende Lieferung zu einer Rückerstattung von 500 Euro geführt habe, zeige, dass es sich keineswegs um gute Qualität gehandelt haben könne. Die Kammer geht vorliegend von einem unbekannten Reinheitsgrad des Heroingemischs aus. Der Reinheitsgrad ist – da es sich um einen Verkauf handelte – für die Strafzumessung ohnehin nicht von Bedeutung. Dennoch sei an dieser Stelle die Anmerkung erlaubt, dass keine Anhaltspunkte für niedrigste Gassenqualität bestehen. Die Qualität wurde vom Abnehmer PUKI-077 als gut bzw. in Ordnung bezeichnet und es sind
35 keine Gründe ersichtlich, wieso daran zu zweifeln wäre. Dies hat umso mehr zu gelten, als PUKI-077 aus Tschechien anreiste und einen entsprechend grossen Aufwand betreiben musste, um die Drogen in der Schweiz zu kaufen. Es ist davon auszugehen, dass er diese Bemühungen kaum auf sich genommen hätte, hätte er lediglich Heroingemisch in Strassenqualität kaufen wollen bzw. gekauft. Wie es sich mit den erwähnten 500 Euros genau verhält, ist unklar; um so mehr, als die scheinbare Rückforderung auch mit der zu geringen gelieferten Menge in Verbindung gebracht werden kann. Klar ist jedenfalls, dass der Beschuldigte wie überwiesen ca. 700 Gramm Heroingemisch an PUKI-077 (H.________) verkauft hat. Der Sachverhalt hat wie dargelegt als erwiesen zu gelten. 4.11. Beweiswürdigung bezüglich Ziff. B.II.1.8 des Dispositivs (Ziff. 1.7.2 AKS) Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 6420f., S. 64f. der Entscheidbegründung). PUKI-011 bestellte beim Beschuldigten am 20. September 2010 ein Kilogramm Heroingemisch, in dem er ihm folgende Aufforderung zukommen liess: «Bringe mir den Freund mit 2 Jungs und nicht wie das letzte Mal.» (pag. 1082). Dass es im Anschluss an dieses Gespräch tatsächlich zu einem Drogentreffen mit dem Läufer des Beschuldigten kam, ergibt sich aus den entsprechenden telefonischen Anweisungen (pag. 1086f.) bzw. aus der Bestätigung des Läufers, dass er in Genf gewesen sei (pag. 1088). Auch bezüglich dieses Punktes erachtet es die Kammer als irrelevant, welcher Kaufpreis nun effektiv bezahlt wurde bzw. aufgrund der Tatsache, dass es ein Verkauf war, welcher Reinheitsgrad das verkaufte Heroin aufwies. Immerhin deutet der genannte Geldbetrag doch klar auf eine Menge von (mindestens) einem Kilogramm hin. Im Übrigen hat der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erwiesen zu gelten 4.12. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.9 des Dispositivs (Ziff. 1.7.3 AKS) Die Vorinstanz hat anhand der Telefonkontrolle die Ereignisse, welche rund um bzw. vor der Verhaftung von I.________ stattfanden, zutreffend dargelegt und gewürdigt; darauf wird verwiesen (pag. 6421 ff., S. 65-57 der Entscheidbegründung). Auch wenn der Beschuldigte jegliche Verbindung zu I.________ bestreitet, steht doch aufgrund der vorhandenen Telefongespräche fest, dass er seinen Läufer in die Wohnung von I.________ schickte und ersteren schliesslich – nachdem I.________ die Qualität des Stoffes monierte – zurückschickte, um das Heroingemisch wieder abzuholen (pag. 1204). I.________ konnte jedoch nicht mehr angetroffen werden, da er in der Zwischenzeit verhaftet worden war. In seiner Wohnung wurden in der Folge ca. 184 Gramm Heroingemisch sichergestellt (pag. 1739). Dieser Sachverhalt ist – obwohl es sich um einen Verkauf handelt, der in Bezug auf die Strafzumessung nicht von Relevanz ist – deshalb interessant, weil bei I.________ tatsächlich Stoff sichergestellt werden konnte und damit die Verbindung des Beschuldigten zu Heroin deutlich nachvollzogen und dargelegt werden kann. Der entsprechende Sachverhalt ist erwiesen.
36 4.13. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.10 des Dispositivs (Ziff. 1.8 AKS) Die Vorinstanz gelangte – nach ausführlicher Würdigung der ihr vorliegenden Beweise (pag. 6423 ff.,