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Bern Obergericht Strafkammern 08.12.2016 SK 2015 392

December 8, 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·11,429 words·~57 min·2

Summary

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 392 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 10. September 2015 (PEN 2015 320)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................7 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ..............................................7 III. Strafzumessung ...............................................................................................................8 6. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen......................................................................8 7. Einsatzstrafe: qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG ..............................9 7.1 Objektive Tatkomponenten ..............................................................................9 7.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................11 7.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................13 8. Asperation ...............................................................................................................13 8.1 Fälschung von Ausweisen .............................................................................13 8.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ..................................................14 9. Täterkomponenten ..................................................................................................15 10. Strafmass und Strafvollzug .....................................................................................16 11. Retrospektive Konkurrenz .......................................................................................17 12. Massnahme.............................................................................................................17 12.1 Allgemeines....................................................................................................17 12.2 Forensisch-psychiatrisches Gutachten des FPD vom 30. September 2014..18 12.3 Forensisch-psychiatrisches Obergutachten vom 14. Juni 2015.....................20 12.4 Ergänzungsgutachten des FPD vom 22. April 2016 ......................................22 12.5 Therapieverlaufsberichte................................................................................22 12.6 Beurteilung der Kammer ................................................................................24 IV.Kosten und Entschädigung ............................................................................................25 13. Verfahrenskosten ....................................................................................................25 14. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................26 V. Verfügungen...................................................................................................................27 VI.Dispositiv ........................................................................................................................28

3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. September 2015 (pag. 2101 ff.) stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 2102, Bst. A erstinstanzliches Urteil). Hingegen wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb und Verkauf von mind. 3‘331 Thaipillen und mind. 4.5 Gramm (nachfolgend: g) Crystal und durch Anstalten treffen zum Verkauf von 122 Thaipillen und 31.3 g Crystal, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzurteil zu früheren Urteilen, verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Massnahme am 16. Dezember 2014 vorzeitig angetreten worden ist. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 82‘794.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), verurteilt (pag. 2102 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 14. September 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2111 f.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 (pag. 2158 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sowie sämtliche damit zusammenhängenden Folgepunkten des Urteils (pag. 2163 ff.). Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 2235). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 8. Dezember 2016 statt (pag. 2424 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen und ein Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 2379 ff.; pag. 2389 ff.). Ferner wurde der Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 6. September 2016 nachträglich eingeholt (pag. 2409 ff.).

4 Die Verteidigung stellte und begründete im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 29. Dezember 2015 folgende Beweisanträge (pag. 2165 f.): 1. Es sei bei Herrn A.________ eine forensisch-psychiatrische Zweitbegutachtung anzuordnen, welche sich darüber ausspricht, ob anstelle einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art 59 StGB auch eine ambulante Massnahme gemäss 63 StGB, allenfalls in Kombination mit einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB, angeordnet werden könnte resp. mit den beiden letztgenannten Massnahmen das angestrebte Massnahmenziel gleich oder ähnlich wirksam erreicht werden könnte. 2. Es seien bei den behandelnden Ärzten des Massnahmenzentrums St. Johannsen die medizinischen Unterlagen von Herrn A.________, vgt., einzuholen, insbesondere die Ergebnisse betreffend die durchgeführten Intelligenz- und ADHS-Tests und die entsprechenden Testergebnisse und medizinischen Unterlagen seien im Rahmen der gemäss Ziff. 1 hiervor beantragten Zweitbegutachtung zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 wies die Kammer den Antrag auf Erstellung einer forensisch-psychiatrischen Zweitbegutachtung ab. Den Antrag, bei den behandelnden Ärzten des Massnahmenzentrums St. Johannsen weitere medizinische Unterlagen einzuholen, hiess sie hingegen gut. Zudem forderte sie die Verfasser des Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend: FPD) vom 30. September 2014, Dr. med. Dipl.-Psych. C.________ und Dr. phil. D.________, auf, zu den im forensisch-psychiatrischen Obergutachten von Dr. med. J.________ vom 14. Juni 2015 gezogenen Schlüssen und zu der an ihrem Gutachten geübten Kritik Stellung zu beziehen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Zusatzfragen an die beauftragten Gutachter stellen zu lassen (pag. 2254 ff.). Die Verteidigung nahm diese Gelegenheit am 25. Februar 2016 wahr und liess Dr. C.________ fragen, wie oft und wie lange sie den Beschuldigten persönlich gesehen und untersucht habe. Von Dr. D.________ wollte sie wissen, ob es zutreffe, dass er anlässlich der Exploration gegenüber dem Beschuldigten mündlich ausgeführt habe, aus seiner Sicht wäre eine ambulante Massnahme ebenfalls eine probate Möglichkeit; mithin aus seiner Sicht nicht zwingend eine stationäre Massnahme erforderlich sei (pag. 2264). Die Unterlagen des Massnahmenzentrums St. Johannsen (Ergebnisse der psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung zu einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitäts-Störung beim Beschuldigten) gelangten mit Schreiben vom 4. März 2016 ein (pag. 2275 ff.). Das Ergänzungsgutachten des FPD datiert vom 22. April 2016 (pag. 2291 ff.). Mit Schreiben vom 27. April 2016 nahm die Verteidigung zum Ergänzungsgutachten vom 22. April 2016 Stellung. Sie erachtete es nach wie vor als zwingend erforderlich, dass eine umfassende Zweitbegutachtung durch einen geeigneten forensisch-psychiatrischen Gutachter vorgenommen werde und stellte den entsprechenden Beweisantrag noch einmal ausdrücklich (pag. 2303 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. Mai 2016 die Abweisung dieses Antrags (pag. 2315 f.). Die Verteidigung hielt auch mit Schreiben vom 13. Juni 2016 daran fest (pag. 2322 ff.).

5 Die Verfahrensleitung gelangte daraufhin nochmals an Dr. C.________ (pag. 2330 f.), welche sodann mit Eingabe vom 27. Juni 2016 ihr Schreiben vom 27. Mai 2015 an die Staatsanwaltschaft einreichte, in welchem sie die Anteile von Dr. D.________ an der Erstellung des Gutachtens erläuterte (pag. 2336 f.). Die Verteidigung hielt auch mit Schreiben vom 19. Juli 2016 an ihrem Antrag auf eine umfassende Zweitbegutachtung fest (pag. 2346). Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 wies die Kammer diesen Beweisantrag begründet ab (pag. 2350 ff.). Sie hielt zusammenfassend fest, gestützt auf die Angaben von Dr. C.________ im Schreiben vom 27. Mai 2015 sei davon auszugehen, dass die Befundauswertung und Befundbeurteilung sowie die Fragenbeantwortung und damit zentrale Aspekte der Begutachtung in enger Zusammenarbeit zwischen Dr. C.________ und Dr. D.________ ausgearbeitet worden seien. Die Tatsache, dass Dr. D.________ an der Erstellung des Gutachtens mitgearbeitet habe, sei nicht geeignet, die Notwendigkeit des Einholens einer Zweitbegutachtung zu begründen. Die Kammer könne sich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auf eine Vielzahl von Unterlagen stützen. Ihre Aufgabe werde es u.a. sein, die Stringenz der vorhandenen Gutachten zu beurteilen. Die Kammer sei der Auffassung, dass sie gestützt auf die Aktenlage in der Lage sei, die im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils prüfen und beurteilen zu können. Die Anordnung einer umfassenden Zweitbegutachtung werde deshalb als unnötig erachtet (pag. 2355 f.). Schliesslich gab der Verfahrensleiter an der oberinstanzlichen Verhandlung bekannt, dass die Vorakten BM 10 1290 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, BSJ 10 32951, BSJ 12 1797, BSJ 13 3635 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, sowie ST.2013.9977 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von Amtes wegen beigezogen wurden. Es handelt sich dabei um die fünf Verfahren, welche die Vorinstanz bei der retrospektiven Konkurrenz berücksichtigt hat. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, diese Akten einzusehen. Sie verzichteten darauf. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2430): I. A.________, vgt., sei in Gutheissung der Berufung zu verurteilen, 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB; 2. der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben zu Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB und/oder einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB; II. Im Weiteren sei zu verfügen, 1. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen und dem Beschuldigen sei eine angemessene Entschädigung, insbesondere für seine Verteidigungskosten, auszurichten. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 3. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.

6 A.o. Generalstaatsanwältin E.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 2432 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 10.09.2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens betreffend der Anschuldigung wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Erwerb eines Schlagstocks ohne Waffenerwerbsschein im Jahr 2007, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch 2.1.1 Erwerb und Verkauf von mind. 3'331 Thaipillen und mind. 4.5 Gramm Crystal im Zeitraum von Winter 2012/2013 bis am 23.04.2014 in F.________; 2.1.2 Anstalten treffen zum Verkauf von 122 Thaipillen und 31.3 Gramm Crystal am 23.04.2014 und unbestimmt vorher an der G.________ in F.________; 2.2 Fälschung von Ausweisen, begangen im März/April 2014 in F.________; 2.3 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen, durch 2.3.1 Erwerb eines Elektroschockgeräts ohne kantonale Ausnahmebewilligung zirka am 19./20.04 2014 in H.________, Frankreich und Einfuhr dieses Elektroschockgeräts in die Schweiz unter Verletzung der Anmeldepflicht nach den Bestimmungen des Zollgesetzes; 2.3.2 Erwerb eines Schlagstocks ohne Waffenerwerbsschein zirka im April 2013 und anschliessendes Aufbewahren dieses Schlagstocks bis am 23.04.2014 in seiner Wohnung an der G.________ in F.________; 2.3.3 Erwerb eines Schlagrings ohne kantonale Ausnahmebewilligung in der Zeit von Februar/März 2014; 2.3.4 Erwerb eines CS-Sprays im Jahr 2009 oder 2010 in Frankreich ohne Waffenerwerbsschein und Einführen dieser Waffe in die Schweiz unter Verletzung der Anmeldepflicht nach den Bestimmungen des Zollgesetzes sowie Aufbewahren dieser Waffe bis zum 24.04.2014 an der G.________ in F.________; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. den weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 15.01.2010, 17.02.2011, 09.08.2012, 11.06.2013 und 06.03.2014 und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 237 Tagen sowie der Zeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Massnahme sei der Freiheitsstrafe vorzuziehen (Art. 57 Abs. 2 StGB). 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den Massnahmenvollzug zurückzuschicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

7 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Bst. A. erstinstanzliches Urteils), die Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. II. 1. bis 3. erstinstanzliches Urteils) sowie die Verfügungen in Ziff. IV. 2. bis 4. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit der Sanktionspunkt, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und die Kostenverteilung. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sind, wie erwähnt, zufolge der auf die Sanktion beschränkten Berufung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2128 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen nach Auffassung der Kammer falsch ist. Der Tatbestand der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein privilegierter Fall der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand erstens Täuschungsabsicht und zweitens die Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern. Die angestrebte Besserstellung darf für sich betrachtet nicht unrechtmässig sein, da nur das Fehlen einer Schädigungsoder Vorteilsabsicht die gegenüber Art. 251 StGB geringere Strafandrohung rechtfertigt. Unter Art. 252 StGB fällt daher nur das Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen (Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.4. mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall, trägt doch der Vermieter, der aufgrund eines gefälschten Betreibungsregisterauszugs eine Wohnung an eine vermeintlich solvente Person vermietet, ein erhebliches Kostenrisiko. Richtigerweise wäre der

8 Beschuldigte deshalb wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen gewesen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2. mit Hinweisen). Der Schuldspruch kann jedoch mangels entsprechender Anklage und infolge des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) nicht geändert werden. III. Strafzumessung 6. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2139 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen unbeeindruckt, was auf eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem hindeutet. Infolge Uneinbringlichkeit mussten mehrere Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden (pag. 11 f.; pag. 18). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte seit dem 16. Dezember 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und abgesehen von einem internen Arbeitsentgelt kein Einkommen erzielt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht bezahlen würde. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hielt die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung fest, der Beschuldigte habe durch die Einfuhr eines Elektroschockgeräts und eines CS-Sprays in die Schweiz den Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. e des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) erfüllt (pag. 2139, S. 22 der Urteilsbegründung). Sie verurteilte den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (pag. 2103, Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil). Anders als die Vorinstanz ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei sämtlichen vom Beschuldigten begangenen Widerhandlugen gegen das Waffengesetz um Vergehen und nicht um Übertretungen handelt. Dies aus folgenden Gründen: Gemäss Art. 25 Abs. 1 WG benötigt eine Bewilligung, wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. Wer ohne Berechtigung Waffen etc. in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich somit um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).

9 Mit Busse wird gemäss Art 34 Abs. 1 Bst. f. WG bestraft, wer als Privatperson Waffen etc. in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Bst. f. WG wird somit derjenige mit Busse bestraft, der zwar eine Bewilligung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 WG hat, es aber unterlässt die Waffe bei der Einfuhr anzumelden oder richtig zu deklarieren. Wer aber – wie der Beschuldigte – ohne Berechtigung Waffen in die Schweiz einführt, begeht gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ein Vergehen. Die Kammer verzichtet deshalb in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO darauf, für gewisse Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Übertretungsbusse auszusprechen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden die mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Ganzes zur Bestimmung der schwersten Straftat und der dafür vorgesehenen Einsatzstrafe herangezogen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Asperation, verminderte Schuldfähigkeit, Anstalten treffen zum Verkauf) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) i.V.m. Art. 40 StGB). Gemäss dem Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2). 7. Einsatzstrafe: qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG 7.1 Objektive Tatkomponenten a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19

10 Abs. 2 BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Der Beschuldigte hat sich des Erwerbs und Verkaufs von mind. 3‘331 Thaipillen und mind. 4.5 g Crystal sowie des Anstalten treffens zum Verkauf von 122 Thaipillen und 31.3 g Crystal schuldig gemacht (pag. 2102, Ziff. II. 1.1. und 1.2. erstinstanzliches Urteil). 3‘331 Thaipillen ergeben bei einem Nettogewicht von 0.08 g pro Tablette (vgl. pag. 1208) ein Stoffgemisch von insgesamt 266.4 g. Gemäss dem forensischchemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 3. Juli 2014 wiesen die Thaipillen einen Reinheitsgrad zwischen <0.2% und 17% Methamphetamin Base auf (pag. 1217 f.). In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist von einem Reinheitsgrad von 16% und damit beim Verkauf von 3‘331 Thaipillen von 42.6 g reinem Methamphetamin (16% von 266.4 g) auszugehen. Hinzu kommt das Anstalten treffen zum Verkauf von 122 Thaipillen, was einer Menge von 1.6 g reinem Methamphetamin entspricht (16% von 9.76 g Stoffgemisch [122 Thaipillen x 0.08 g pro Tablette]). Das Crystal wies gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 3. Juli 2014 einen Reinheitsgrad von 76% auf (pag. 1217). Der Beschuldigte hat somit mit dem Crystal eine Menge von 3.4 g reinem Methamphetamin verkauft (76% von 4.5 g) und Anstalten getroffen zum Verkauf von 23.8 g reinem Methamphetamin (76% von 31.3 g). Zusammenfassend ist somit beim Verkauf und Anstalten treffen zum Verkauf von einer Menge von insgesamt rund 70 g reinem Methamphetamin auszugehen (42.6 g + 1.6 g+ 3.4 g + 23.8 g). In BGE 109 IV 143 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen i.S.v. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bei einer Menge von 12 g Heroin und 18 g Kokain vorliegt (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 145). Die Gefährlichkeit von Methamphetamin ist mit jener von Heroin und Kokain vergleichbar. Gemäss einem Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010 könne Methamphetamin, vor allem wenn es geraucht werde, rasch zu einer psychischen Abhängigkeit führen. Der wiederholte und hochdosierte Konsum sei mit gewalttätigem Verhalten und paranoiden Psychosen verbunden. Zudem könne der Konsum von Methamphetamin zu diversen weiteren Nebenwirkungen, wie z.B. Krampfanfällen oder Hirn- bzw. Herzinfarkten führen. Im Vergleich zu Amphetamin, für welches der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bei 36 Gramm liegt (BGE 113 IV 32), wirke Methamphetamin etwa doppelt so stark auf das Herz-Kreislauf-System und berge ein höheres Suchtpotential. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin empfiehlt deshalb, die Substanzmenge Methamphetamin, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, auf 12 g Methamphetamin festzulegen (https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/gutachten_ methamphetamin_jun2010_06.pdf). https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/dc7d633a-570c-4a17-82db-e7c4fab33616/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=3|nnqxuh https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/dc7d633a-570c-4a17-82db-e7c4fab33616/35231ad9-af87-48a4-aa2b-8c296978e652?source=document-link&SP=3|nnqxuh https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/dc7d633a-570c-4a17-82db-e7c4fab33616/35231ad9-af87-48a4-aa2b-8c296978e652?source=document-link&SP=3|nnqxuh https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/035379b2-ddd9-40c6-8de8-417a1bc024e0?citationId=9464dc04-1ea2-4e42-9c1f-cf2f292d0374&source=document-link&SP=3|1liptk https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/035379b2-ddd9-40c6-8de8-417a1bc024e0?citationId=9464dc04-1ea2-4e42-9c1f-cf2f292d0374&source=document-link&SP=3|1liptk https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/dc7d633a-570c-4a17-82db-e7c4fab33616/35231ad9-af87-48a4-aa2b-8c296978e652?source=document-link&SP=3|1liptk https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/a320b126-3b8c-47cb-976b-80d8214249c8?citationId=ea83c2d0-fbae-47dc-9dd2-6bff6be3525d&source=document-link&SP=3|1liptk

11 Mit dem Verkauf und Anstalten treffen zum Verkauf von insgesamt rund 70 g reinem Methamphetamin hat der Beschuldigte diesen Wert um das ca. 6-fache und damit deutlich überschritten und die Gesundheit vieler Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Betäubungsmittelmenge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Beim Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Verkauf von 122 Thaipillen und 31.3 g Crystal (Ziff. II. 1.2. erstinstanzliches Urteil) ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG zu berücksichtigen, dass die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht worden sind. Sie wurden anlässlich einer Leibesvisitation beim Beschuldigten sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 23). Beim Anstalten treffen handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Vorliegend ist es nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Anstalten treffen blieb, weshalb die Strafe nur marginal zu mildern ist. b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe umsichtig und routiniert gehandelt. Er habe mit I.________ einen eigenen Läufer gehabt, auf mehrere Lieferanten zurückgegriffen, für seinen Handel verschiedene Kommunikationsmittel verwendet und sich speziell für den Drogenhandel präparierter Verstecke (vgl. Pet-Flasche, pag. 1242 ff.) bedient. Abgesehen davon habe der Beschuldigte jedoch nicht übermässig professionell oder besonders raffiniert gehandelt (pag. 2144, S. 27 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum (Winter 2012/2013 bis 23. April 2014) intensiv mit Drogen handelte. So vermittelte I.________ beispielsweise während rund sechs Monaten zwischen 2‘000 und 2‘500 Thaipillen für den Beschuldigten (pag. 313 Z. 629 ff.). Mit seinem Handeln offenbarte der Beschuldigte einige kriminelle Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt im Ergebnis zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. c) Fazit objektives Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum grossen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren und entspricht einer Strafe im Bereich von 24 Monaten. 7.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung

12 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten ist. b) Beweggründe Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte durch die Beziehung zu seiner Freundin ins Drogen- und Prostituiertenmilieu geriet (pag. 2144, S. 27 der Urteilsbegründung). Gegenüber den Gutachtern des FPD gab der Beschuldigte an, er habe ab dem Alter von ca. 20 Jahren hauptsächlich und regelmässig Thaipillen konsumiert (pag. 1618). Mit dem Dealen habe er vor allem aufgrund des Todes seiner ungeborenen Tochter begonnen. Er habe sich damals depressiv gefühlt und habe aufgrund der Trauer die Termine beim Sozialdienst nicht mehr wahrgenommen, weshalb die Auszahlungen gestoppt worden seien (pag. 1603). Nach Ansicht der Gutachter des FPD stand als Tatmotivation für den Drogenhandel mit hoher Wahrscheinlichkeit ein (normalpsychologisches) Macht- oder Gewinnstreben im Vordergrund. Auf der anderen Seite müsse berücksichtig werden, dass die gesamte Lebenssituation durch die Abhängigkeit geprägt gewesen sei (pag. 1624). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte nicht besonders gewinnorientiert vorging, verschuldete er sich doch erheblich bei einem seiner Lieferanten (pag. 2144, S. 27 der Urteilsbegründung). Die Beweggründe wirken sich neutral aus. c) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Gericht beim subjektiven Tatverschulden auch die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Es muss dartun, in welchem Umfang sich diese verschuldensmindernd auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und E. 5.6). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62). Das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD vom 30. September 2014 (pag. 1573 ff.) hält zur Schuldfähigkeit fest, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tathandlungen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen. Bezüglich des illegalen Erwerbs und Besitzes von Thaipillen und Cannabis sei eine verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Allerdings würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte infolge der Störungen in seiner Bewusstseinslage, seiner Realitätsanpassung, seiner Urteilsfähigkeit, seiner Willensbildung und seiner grundsätzlichen Verhaltenskontrolle

13 erheblich beeinträchtigt und zu keinem anderen Verhalten mehr in der Lage gewesen sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne daher beim Beschuldigten für den Erwerb und Besitz begrenzter Mengen dieser Drogen zum Eigenkonsum eine leichte bis allenfalls mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und demzufolge eine leicht- bis allenfalls mittelgradige Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit angenommen werden. Bezüglich der Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens und Weiterverkaufs von (über den Eigenverbrauch hinausgehenden Mengen) Methamphetamin sei als Tatmotivation mit hoher Wahrscheinlichkeit ein (normalpsychologisches) Macht- und Gewinnstreben im Vordergrund gestanden. Auf der anderen Seite müsse berücksichtigt werden, dass die gesamte Lebenssituation durch die Abhängigkeit geprägt gewesen sei. Für diese Tathandlungen könne die Steuerungsfähigkeit daher als leicht vermindert beurteilt werden, so dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht für diese Tathandlungen von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (pag. 1624 f.). Diese Einschätzungen werden im Obergutachten vom 14. Juni 2015 (pag. 2003 ff.) im Wesentlichen bestätigt. Die Herleitung der beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit für die Konsumwiderhandlungen sei nachvollziehbar und plausibel. Auch hinsichtlich des geschätzten Schweregrades könne dem Gutachten angesichts des diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms gefolgt werden (pag. 2009 f.). Betreffend das unerlaubte Handeltreiben mit Drogen liesse sich nach Ansicht von Dr. J.________ auch eine unbeeinträchtigte Steuerungsfähigkeit vertreten (pag. 2010). Die Kammer erachtet die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Gutachten vom 30. September 2014 als schlüssig und nachvollziehbar und geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft bei den Erwerbs- und Verkaufshandlungen von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus (pag. 2147, S. 30 der Urteilsbegründung). Da bei voller Schuldfähigkeit von einem leichten Verschulden auszugehen ist, reduziert sich das Verschulden aufgrund der leichtgradigen Beeinträchtigung auf ein sehr leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 4 Monate auf 20 Monate als angemessen. 7.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als dem sehr leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 8. Asperation 8.1 Fälschung von Ausweisen Geschützes Rechtsgut von Art. 252 StGB ist wie bei Art. 251 StGB das öffentliche Vertrauen, das Ausweisschriften, Zeugnissen und Bescheinigungen im Rechtsverkehr entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 252 StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend eher gering. Die K.________ AG und die L.________ AG zweifelten an der Echtheit des vom Beschuldigten eingereichten Betreibungsregisterauszugs und

14 meldeten sich deshalb beim zuständigen Betreibungsamt, welches ihnen in der Folge einen korrekten Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten zukommen liess (pag. 168; pag. 173). Bei der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung ist die Tatsache, dass der Beschuldigte den Betreibungsregisterauszug fälschen liess und damit eine weitere Person in das deliktische Verhalten hineinzog, leicht verschuldenserhöhend zu werten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich deshalb verschuldensmässig neutral auswirkt. Seine Beweggründe waren egoistischer Natur, allerdings bis zu einem gewissen Grad auch erklärbar, ist doch bekannt, dass Bewerbungen ohne blanken Betreibungsregisterauszug bei der heutigen Wohnungsnot kaum eine Chance haben. Anders als bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist bei der Fälschung von Ausweisen nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. pag. 2010). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 30 Strafeinheiten bzw. einem Monat Freiheitsstrafe, so dass die Einsatzstrafe von 20 Monaten auf 21 Monate zu erhöhen ist. 8.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Im Verhältnis zu den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fallen die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nur noch leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich bei einem Elektroschockgerät um eine nicht ungefährliche Waffe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Erwerb dieser Waffe nicht in der Absicht geschah, damit einen Menschen zu verletzen. Vielmehr ist dem Beschuldigten zuzubilligen, dass der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit im Vordergrund stand (vgl. pag. 302 Z. 63 f.). Beim Schlagstock, Schlagring und CS-Spray handelt es sich um Waffen mit einem vergleichsweise tiefen Gefahrenpotential. Anders als beispielsweise eine Schusswaffe muss ein Schlagstock oder ein Schlagring zur Verwirklichung der Gefahr gezielt und mit Kraftaufwand gegen eine Person eingesetzt werden. Die Rechtsgutgefährdung durch den Erwerb und das Aufbewahren dieser Waffen wiegt damit vergleichsweise leicht. Das Verhalten des Beschuldigten ging nicht über das zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige hinaus. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und mit dem Beweggrund, sich sicherer zu fühlen (vgl. pag. 302 Z. 64). Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Wie bei der Fälschung von Ausweisen ist auch bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. pag. 2010). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert eine asperierte Strafe von 30 Strafeinheiten bzw. einem Monat Freiheitsstrafe, so dass die Strafe von 21 Monaten auf 22 Monate zu erhöhen ist.

15 9. Täterkomponenten a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2145 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hatte zweifellos keine einfache und unbeschwerte Kindheit und Jugend. Die diagnostizierten psychischen Störungen (vgl. pag. 1622; Ziff. III. 12. hinten) führten zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wurden bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens verschuldensmildernd berücksichtigt (vgl. Ziff. III. 7.2 vorne) und sind deshalb vorliegend neutral zu werten. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. pag. 2389 ff.). Zwar ging es dabei häufig um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Konsumwiderhandlungen, in den letzten Jahren kamen aber auch andere Delikte (falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waffengesetz) hinzu. Der Beschuldigte wurde stets zu unbedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt. Er zeigte sich von den bisher ausgesprochenen Strafen unbeeindruckt und offenbarte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, weshalb sich die mehrfachen Vorstrafen straferhöhend auswirken. b) Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Wie bereits die früheren Berichte fällt auch der aktuellste Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 24. November 2016 (pag. 2379 ff.) positiv aus. Der Beschuldigte habe sich auf der offenen Abteilung gut integriert und von Anfang an Bereitschaft gezeigt zusammenzuarbeiten. Die bisher eingeführten Lockerungen in den externen Aufenthalten seien erfolgreich verlaufen. Eine Basis für eine weiterführende konstruktive Zusammenarbeit könne als deutlich vorhanden eingeschätzt werden (pag. 2383). Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gab die ihm vorgeworfenen Taten im Verlauf der Befragungen schrittweise zu und legte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2015 ein vollumfängliches Geständnis ab. Auch wenn ihm die Delikte aufgrund der Telefonkontrolle, der bei der Anhaltung und Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen sowie der Aussagen verschiedener Auskunftspersonen auch ohne sein Geständnis hätten nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung und Beschleunigung des Verfahrens bei, weshalb ihm ein Geständnisrabatt zu gewähren ist. In seinem letzten Wort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte u.a. aus, er sei im Massnahmenvollzug zur Erkenntnis gelangt, dass er sein Leben umkrempeln müsse. Er habe viel über seine Vergangenheit nachgedacht und sei sich bewusst geworden, dass er der Gesellschaft und sich selber stark geschadet habe. Es gebe keine 100%ige Sicherheit, er habe aber sei-

16 nen Kindern und sich selber versprochen, dass er sich in Zukunft von dem Ganzen fernhalten werde. Er wolle endlich vorwärts gehen und für seine Kinder ein Vorbild sein (pag. 2080). Diese Aussagen deuten auf echte Einsicht und Reue hin. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist strafmindernd zu berücksichtigen. c) Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. d) Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 10. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als angemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. pag. 2389 ff.). Im forensischpsychiatrischen Gutachten des FPD vom 30. September 2014 wird die Legalprognose des Beschuldigten unbehandelt als ausgesprochen ungünstig beurteilt. Aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit und seiner emotional-instabilen und dissozialen Persönlichkeitsanteile bestehe ein erhöhtes Risiko dafür, dass sich der Beschuldigte bei einer Haftentlassung wieder im Drogenmilieu aufhalten und zukünftig erneut Betäubungsmitteldelikte begehen werde (pag. 1629; vgl. auch pag. 1633). Dieser Einschätzung wird im Obergutachten vom 14. Juni 2015 gefolgt (pag. 2023). Gestützt auf beide forensisch-psychiatrischen Gutachten ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Folglich sind die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug nicht erfüllt und die Freiheitsstrafe von 22 Monate ist zu vollziehen. Die Polizei- und Untersuchungshaft wird im Umfang von 237 Tagen (23. April 2014 bis 15. Dezember 2014) auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 16. Dezember 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

17 11. Retrospektive Konkurrenz Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe teilweise als Zusatzurteil zu den Urteilen vom 15. Januar 2010, 17. Februar 2011, 9. August 2012, 11. Juni 2013 und 6. März 2014 ausgesprochen (pag. 2103, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f. mit Hinweisen). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Wie bereits erwähnt, verzichtet die Kammer darauf, für gewisse Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Übertretungsbusse auszusprechen (vgl. Ziff. III. 6. vorne). In den Urteilen vom 15. Januar 2010, 17. Februar 2011, 9. August 2012, 11. Juni 2013 und 6. März 2014 wurde der Beschuldigte hingegen zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (pag. 2390 f.). Die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und der Grundstrafen sind damit nicht gleichartig, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zusatzstrafe auszusprechen ist. 12. Massnahme 12.1 Allgemeines Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b); und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Das Gericht kann eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Bst. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b).

18 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Suchtbehandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (Bst. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (Bst. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 1 und 2 StGB). 12.2 Forensisch-psychiatrisches Gutachten des FPD vom 30. September 2014 Diagnosen Dr. C.________ und Dr. D.________ kommen in ihrem Gutachten vom 30. September 2014 (pag. 1573 ff.) zum Schluss, beim Beschuldigten lasse sich mit ausreichender diagnostischer Sicherheit das Vorliegen einer Drogenproblematik, d.h. einer Abhängigkeit von Stimulanzien (Methamphetamin, Thaipillen, ICD-10 F15.21) sowie eines Cannabismissbrauchs (ICD-10 F12.1), gegenwärtig – unter Haftbedingungen – abstinent, feststellen (pag. 1619). Bei den im Tatzeitraum manifestierten Symptomen des Beschuldigten könne es sich um eine substanzinduzierte psychiatrische Störung, eine sog. Drogenpsychose (ausgelöst durch die Einnahme einer oder mehrerer Drogen in Kombination, insbesondere Thaipillen und Cannabis-Produkte) gehandelt haben (pag. 1620). «Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen» könnten neben der Substanzklasse zusätzlich mit dem Merkmal «Psychotische Störung» (F1x.5) kodiert werden. Beim Beschuldigten könne eine derartige psychotische Störung, die durch Stimmenhören, Wahngedanken und Wahnwahrnehmungen gekennzeichnet sei, festgestellt werden (ICD-10 F15.5, pag. 1620 f.). Differenzialdiagnostisch könne es sich auch um eine Schizophrenie handeln, die ursächlich nicht mit dem Drogenkonsum des Beschuldigten zusammenhänge oder lediglich durch diesen verschlechtert worden sei. Eine sichere Diagnose sei derzeit noch nicht möglich. Ob es sich um eine rein substanzinduzierte Störung handle, könne erst nach einer längeren Phase der Abstinenz (>6 Monate) sowie nach Absetzen der Antipsychotika festgestellt werden (pag. 1621). Für die Zeit von Kindheit und Adoleszenz könne rückblickend von einer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F 91) ausgegangen werden. Im Erwachsenenalter

19 seien dissoziale, emotional-instabile und unreife Persönlichkeitszüge feststellbar; für die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne sei allerdings die Informationsbasis zu schmal (pag. 1622). Zusammenfassend seien folgende aktuelle Zustandsdiagnosen gemäss ICD-10 zu stellen (pag. 1622): - Psychische und Verhaltensstörung durch Stimulanzien: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F15.21), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung; - Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung; - Psychotische Störung durch Substanzgebrauch (ICD-10 F15.5); DD Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20); - unreife, emotional-instabile (impulsive) dissoziale Persönlichkeitszüge. Die festgestellten Störungsbilder hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Tatzeitraum vorgelegen (pag. 1623). Risikoeinschätzung Die Kriminalprognose, d.h. die Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz, sei beim Beschuldigten unbehandelt als ausgesprochen ungünstig einzuschätzen. Aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit und seiner emotional-instabilen und dissozialen Persönlichkeitsanteile bestehe ein erhöhtes Risiko dafür, dass sich der Beschuldigte bei einer Haftentlassung wieder im Drogenmilieu aufhalten und zukünftig erneut Betäubungsmitteldelikte begehen werde (pag. 1629). Therapie und Massnahme Zur Verminderung des – aus der Drogenproblematik (insbesondere der Stimulanzienabhängigkeit) sowie den fortbestehenden dissozialen, emotional-instabilen und unreifen Persönlichkeitszügen des Beschuldigten resultierenden – erhöhten Kriminalitätsrisikos erscheine aus gutachterlicher Sicht eine konsequente, langfristig angelegte, fachgerechte psychiatrische und sozialpädagogische Behandlung und Rehabilitation indiziert, weshalb im Hinblick auf das bereits in jungen Jahren sichtbar werdende delinquente Verhalten des Beschuldigten gutachterlicherseits am ehesten eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen sei (pag. 1629 f.). Da im Hinblick auf die vorgeworfenen Straftaten die Suchtmittelproblematik im Vordergrund stehe, sei grundsätzlich auch an die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 60 StGB zu denken. Aufgrund der bereits seit der Kindheit und Adoleszenz bestehenden Störung der Persönlichkeitsentwicklung sowie der psychotischen Störung, die seit einigen Jahren bestehe und deren Ursache noch weiter abgeklärt werden müsse, sei allerdings aus forensisch-psychiatrischer Sicht der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB der Vorzug zu geben. Eine alleinige ambulante Behandlung müsse als unzureichend, nicht geeignet und als nicht zweckmässig eingeschätzt werden (pag. 1630). Zusammenfassend komme mit Blick auf das noch relativ junge Alter des Beschuldigten zur Tatzeit, sein bereits in jungen Jahren sichtbar gewordenes delinquentes Verhalten, seinen ebenfalls früh begonnenen Suchtmittelkonsum sowie seine aus-

20 geprägten Sozialisationsmängel und Reifungsdefizite aus gutachterlicher Sicht am ehesten eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Betracht. Da der Beschuldigte in einem offenen Rahmen geführt werden könne und sollte, könne diese Massnahme z.B. im Massnahmenzentrum St. Johannsen durchgeführt werden (pag. 1630). Im Rahmen der Beantwortung der gestellten Fragen (pag. 1631 ff.) halten die Gutachter u.a. fest, das Zusammenwirken der unreifen, dissozialen und emotionalinstabilen (impulsiven) Persönlichkeitsmerkmale mit dem Suchtmittelkonsum (insbesondere Thaipillen) im Tatzeitraum entspreche einer psychischen Störung von erheblicher Schwere (pag. 1632). Es werde eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Angesichts der Komplexität der seit Jahren anhaltenden dissozialen Entwicklung wie auch des Suchtmittelkonsums des Beschuldigten sei eine ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) keinesfalls ausreichend. Eine ausschliesslich auf den Substanzgebrauch ausgerichtete Behandlung (Art. 60 StGB) würde ebenfalls zu kurz greifen (pag. 1634 f.). 12.3 Forensisch-psychiatrisches Obergutachten vom 14. Juni 2015 Dr. J.________ hält im Obergutachten vom 14. Juni 2015 (pag. 2003 ff.) u.a. fest, die im Gutachten des FPD gestellten Diagnosen im Bereich psychotroper Substanzen (Abhängigkeit von Stimulanzien, schädlicher Cannabisgebrauch) und die Diagnose einer substanzinduzierten psychotischen Störung seien nachvollziehbar und plausibel (pag. 2007). Es werde nachvollziehbar vermutet, dass bereits in der Jugend eine Störung des Sozialverhaltens bestanden habe (pag. 2007 f.). Abschliessend werde auf die erkennbaren dissozialen, emotional-instabilen und unreifen Persönlichkeitszüge fokussiert und vermerkt, dass für die sichere Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung die Informationsbasis zu schmal sei. Zu Recht werde darauf hingewiesen, dass mangels einer diagnostizierbaren Persönlichkeitsstörung in diesem Bereich keine schwere psychische Störung (i.S.v. Art. 59 und 63 StGB) vorliege, wohingegen die Stimulanzienabhängigkeit (i.S.v. Art. 60 StGB) als schwere Störung bezeichnet werde (pag. 2008). Die Gesamtgewichtung im Sinne einer ungünstigen Legalprognose sei nachvollziehbar. Die Gutachter des FPD würden sich aber nur auf die Betäubungsmitteldelikte beziehen und die weiteren Vorwürfe aussen vor lassen. Angesichts des psychotischen Wahnthemas, dass der Ex-Freund der Freundin des Beschuldigten am Tod seiner ungeborenen Tochter die Schuld tragen soll und angesichts der Ansammlung von Waffen und weiteren auffälligen Utensilien beim Beschuldigten liesse sich für den Fall einer erneuten Progredienz seines psychisch desolaten Zustandes und damit des mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Wiederaufflammens der psychotischen Störung, auch das Risiko einer psychotisch motivierten, personenbezogenen Gewalthandlung diskutieren (pag. 2011). Dr. J.________ führt weiter aus, im Gutachten des FPD werde die Empfehlung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zunächst lediglich mit der im Jugendalter beginnenden Delinquenz begründet, was inhaltlich jedoch zu kurz greife. Es werde nicht auf die erforderliche Schwere einer psychischen Störung eingegangen, ebenso wenig auf die sozialen Umfeldbedingungen. Die Möglichkeit einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB werde zwar grundsätzlich zur Diskussion gestellt, jedoch mit Verweis auf die seit der Kindheit bestehende Störung der Persönlichkeitsentwicklung sowie die noch aufzuklärende psychotische Störung wieder

21 verworfen. Während dem das erste Argument zu kurz greife, da die meisten Suchtstörungen mindestens von Akzentuierungen der Persönlichkeit begleitet würden, sollte nicht eine diagnostische Unsicherheit als Argument für eine potentiell unbefristete stationäre Massnahme herangezogen werden. Auch das Argument gegen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, das Fortbestehen psychotischer Symptome, lasse sich grundsätzlich in Frage stellen, denn eine Behandlung und Kontrolle solcher Symptome wäre unter sonst günstigen Bedingungen auch ambulant möglich (pag. 2011). Erst im zusammenfassenden Absatz werde die Einschätzung der Gutachter allmählich erkennbar, dass nämlich die Kombination und Kumulation der verschiedenen Problembereiche einen intensiveren und enger kontrollierbaren Interventionsrahmen erforderlich mache (pag. 2011 f.). Die Kombination aus Suchtstörung und auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen werde bei der Beantwortung der Fragen als psychische Störung erheblicher Schwere expliziert (pag. 2012). Die Massnahmeempfehlungen im Gutachten des FPD seien zu wenig transparent und daher zu wenig plausibel. Diese seien nicht in der gebotenen Ausführlichkeit und Detailliertheit begründet worden (pag. 2013). Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen verweist Dr. J.________ auf die ausreichend detaillierten Ausführungen im Gutachten des FPD (pag 2020). Eine überdauernde psychotische Störung im Sinne einer genuinen Schizophrenie oder einer Paranoia (chronische wahnhafte Störung) liege vermutlich nicht vor. Diverse Hinweise würden gegen eine unabhängig von der Drogenproblematik sich ausprägende, überdauernde Psychose sprechen. Eine solche Erkrankung könne aber nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden (pag. 2021). Nach Einschätzung von Dr. J.________ kann auf die separate Stellung einer Verdachtsdiagnose für eine Störung aus dem Spektrum der Schizophrenien zunächst verzichtet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei gelingender psychischer Nachreifung und weiterer Drogenabstinenz nicht mehr mit dem Wiederauftreten solcher psychotischer Phasen rechnen müsse. Ohne dauerhafte psychische Stabilisierung und Nachreifung sowie bei Wiederaufnahme des Drogenkonsums würden aber auch psychotische Denk- und Wahrnehmungsstörungen wieder auftreten (pag. 2022). Zudem müsse der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional-instabilen und dissozialen Zügen (F 60.8, sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung) formuliert werden (pag. 2022). Zur Massnahmeempfehlung führt Dr. J.________ aus, die festzustellende Persönlichkeitsproblematik lasse sich im Zusammenwirken mit der chronifizierten Suchtstörung als schwere psychische Störung im juristischen Sinne einordnen (pag. 2024). Die einzelnen Störungen (Persönlichkeitsproblematik, Suchtstörung, psychotische Störung) resp. der Störungskomplex sei grundsätzlich als behandelbar anzusehen, eine Besserung der Symptomatik und eine soziale Rehabilitation würden die Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz mit Sicherheit senken können. Insofern seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt (pag. 2024). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB wären ebenfalls erfüllt. Die Ausprägung der Persönlichkeitsproblematik und das psychotische Syndrom würden jedoch erfordern, dass eine Verlängerung der Massnahme resp. eine kontrollierte Nachbehandlung über einen längeren Zeitraum durchführbar wäre, weshalb in diesem Fall zusätzlich die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63

22 StGB Bedingung wäre. Eine rein ambulante Behandlung würde der Art und Schwere der beim Beschuldigten sich manifestierenden, chronifizierten Störung angesichts der sozialen Desintegration nicht gerecht (pag. 2024 f.). Aus klinischer Erfahrungsperspektive müsse mit einem mehrjährigen Prozess gerechnet werden, bis eine soziale Rehabilitation unter ambulanten Bedingungen angegangen werden könne. Unter Beachtung der Rahmenbedingungen wäre aus forensischpsychiatrischer Sicht eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB sicher zielführend. Denkbar wäre auch eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, falls deren zulässiger Rahmen maximal ausgeschöpft und zusätzlich eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet werden würde, die theoretisch auch über die Bewährungszeit hinaus weitergeführt werden sollte, um längerfristig einen therapeutischen und stabilisierenden Rahmen bieten zu können (pag. 2025). Bei der Beantwortung der ihm gestellten Frage hält Dr. J.________ zusammenfassend fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB der Vorzug zu geben wäre, um mit Sicherheit ausreichend Zeit für die Persönlichkeitsarbeit zur Verfügung zu haben. Der juristischen Kompetenz zu überlassen seien jedoch die Abwägungen zur Verhältnismässigkeit bei annährend gleichen Erfolgsaussichten beider vorgeschlagener Massnahmevarianten. Das Massnahmenzentrum St. Johannsen sei bestens geeignet (pag. 2026). 12.4 Ergänzungsgutachten des FPD vom 22. April 2016 Im Ergänzungsgutachten vom 22. April 2016 weist Dr. C.________ darauf hin, dass sowohl das Gutachten von Dr. J.________ als auch das Gutachten des FPD aufgrund des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsproblematik mit der Suchterkrankung von einer psychischen Störung von erheblicher Schwere sprächen (pag. 2292). Zwischen beiden Gutachten bestehe auch eine Übereinstimmung im Hinblick auf die Legalprognose, die in beiden Gutachten unbehandelt als ungünstig beurteilt werde. Beide Gutachten kämen zum Schluss, dass eine alleinige ambulante Behandlung ungeeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, eine reine Suchtbehandlung zu kurz greifen würde und eine Massnahme nach Art. 59 StGB vorzuziehen sei (pag. 2293). 12.5 Therapieverlaufsberichte Gemäss dem Bericht der Dres. med. M.________ und N.________ vom 17. März 2015 (pag. 1928 f.) sei der Beschuldigte in den letzten vier Jahren in unregelmässigen Abständen bei ihnen in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. In dieser Zeit habe der Beschuldigte eine voll ausgeprägte psychotische Symptomatik mit Impulsivität, Aggressivität, Angespanntheit und Misstrauen gezeigt. Bei diesen Symptomen handle es ich um eine substanzinduzierte psychiatrische Störung, eine sog. Drogenpsychose, ausgelöst durch die Einnahme einer oder mehrerer Drogen in Kombination, insbesondere Thai-Pillen und Cannabis-Produkte. Weiter habe eine depressive Symptomatik vorgelegen. Dazu sei eine ausgeprägte Beziehungsproblematik gekommen. Im Laufe der Zeit habe sich die psychotische Symptomatik unter der verbesserten Medikamentencompliance stabilisiert. Die Behandlung der vorhandenen Symptomatik sei durch den Drogenkonsum des Beschuldigten erschwert gewesen (pag. 1928).

23 Die im Gutachten des FPD vom 30. September 2014 gestellten Zustandsdiagnosen des Beschuldigten würden nicht zwingend zum Schluss führen, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB am ehesten geeignet und zweckmässig sei. Die Notwendigkeit dieser strengen strafrechtlichen Massnahme dränge sich nicht auf und sei auch nicht angemessen. Eine ambulante Therapie sei für den Beschuldigten ausreichend und biete die Möglichkeit, in der Behandlung die Ursachen der Delinquenz zu analysieren und die entsprechenden Problembereiche gezielt anzugehen. Zugleich könnten durch die Therapie individuelle Kompetenzen gefördert und die soziale Wiedereingliederung ermöglicht werden (pag. 1929). Dr. J.________ vertritt im Obergutachten vom 14. Juni 2015 die Auffassung, dieser Bericht sei nicht geeignet, die im Gutachten weitaus fundiertere Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und seiner Lebenssituation infrage zu stellen oder weitere Grundlagen für die Massnahmefindung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr werde erwähnt, dass der Drogenkonsum des Beschuldigten die Behandlung wesentlich erschwert habe. Die ambulanten therapeutischen Bemühungen der Dres. M.________ und N.________ hätten dieser Entwicklung offenbar kein ausreichendes Gegengewicht bieten können (pag. 2017). Gemäss dem Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 12. Mai 2015 (pag. 1989 ff.) seien während des Behandlungszeitraums keine psychotischen Symptome aufgetreten, weshalb von einer psychotischen Störung durch Substanzgebrauch ausgegangen werde (pag. 1994). Nachdem die neuroleptische Medikation abgesetzt worden sei, hätten keine psychotischen Symptome beobachtet werden können. Dies werde als Hinweis für eine psychotische Störung im Zusammenhang mit dem Suchtmittelkonsum gewertet (pag. 1995). Nach der vollständigen psychopharmakologischen Absetzung wirke der Beschuldigte wacher und es bestünden keine Symptome einer Schizophrenie (pag. 1996). Dem Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 6. September 2016 (pag. 2410 ff.) kann entnommen werden, dass eine psychotische Störung nicht beobachtet worden sei und der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung bisher nicht bestätigt werden könne. Der Beschuldigte zeige keine unreifen oder dissozialen Züge. Emotional-instabile Persönlichkeitszüge könnten allenfalls aus dem Aktenstudium und aus Erzählungen des Beschuldigten bestätigt werden, würden sich jedoch im aktuellen Setting nicht zeigen (pag. 2415 f.). Gemäss dem neusten Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 24. November 2016 (pag. 2379 ff.) können die Diagnosen des Abhängigkeitssyndroms von Stimulanzien und des schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden aus dem Aktenstudium bestätigt werden. Der Beschuldigte sei gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung. Eine psychotische Störung sei während seines Aufenthalts im Massnahmenzentrum St. Johannsen nicht beobachtet worden und der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung habe sich bisher nicht erhärtet (pag. 2386). Der Beschuldigte lasse sich weiterhin auf die Therapie ein und beteilige sich aktiv an den Gesprächen. Seit der Bekanntgabe des Gerichtstermins und der zunehmenden Aussenorientierung sei bei ihm eine gewisse Ungeduld und Distanzierung spürbar. Trotzdem sei er bereit, alle relevanten Themen zu behandeln und bringe auch von sich aus wichtige Inhalte und Probleme ein (pag. 2388).

24 12.6 Beurteilung der Kammer Das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD vom 30. September 2014 erscheint trotz der von der Verteidigung vorgebrachten Kritik lege artis erstellt. Diesbezüglich kann zunächst auf den Beschluss der 1. Strafkammer vom 25. Juli 2016 verwiesen werden (pag. 2350 ff.). Die Kammer ist überzeugt, dass die Gutachter ihre Arbeit pflichtgemäss vorgenommen haben. Das Gutachten erscheint schlüssig und nachvollziehbar und die Äusserungen sorgfältig abgewogen. Für die Kammer bestehen keine Gründe, nicht auf dieses Gutachten abzustellen. Dass beim Beschuldigten eine Drogenproblematik vorliegt, ist unbestritten. Das Gutachten des FPD geht von einem Abhängigkeitssyndrom von Stimulanzien und einem schädlichen Gebrauch von Cannabis aus (pag. 1619; pag. 1622; pag. 1631). Diese Diagnosen werden im Obergutachten von Dr. J.________ als plausibel bezeichnet und bestätigt (pag. 2007; pag. 2020). Bei den im Tatzeitraum manifestierten Symptomen des Beschuldigten könnte es sich gemäss dem Gutachten des FPD um eine substanzinduzierte psychiatrische Störung, eine sog. Drogenpsychose, oder – differenzialdiagnostisch – um eine Schizophrenie gehandelt haben. Eine sichere Diagnose sei derzeit noch nicht möglich (pag. 1620 f.). Nach Auffassung von Dr. J.________ sprechen diverse Hinweise gegen eine unabhängig von der Drogenproblematik sich ausprägende, überdauernde Psychose (pag. 2021). Gemäss den Verlaufsberichten des Massnahmenzentrums St. Johannsen seien während des Aufenthalts im Massnahmenzentrum beim Beschuldigten keine psychotischen Symptome aufgetreten bzw. keine psychotische Störung beobachtet worden, weshalb von einer psychotischen Störung durch Substanzgebrauch ausgegangen werde (pag. 1994 f.; pag. 2386; pag. 2415). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Massnahmenvollzug abstinent ist und keine psychopharmakologischen Medikamente einnimmt (vgl. pag. 2386; pag. 2415 f.). Es spricht somit viel dafür, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine rein substanzinduzierte psychotische Störung vorlag. Schliesslich ist gestützt auf das Gutachten des FPD davon auszugehen, dass beim Beschuldigten zumindest dissoziale, emotional-instabile und unreife Persönlichkeitszüge feststellbar sind (pag. 1622). Ob darüber hinaus bereits der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional-instabilen und dissozialen Zügen besteht, wie Dr. J.________ geltend macht (pag. 2022), kann letztlich offen bleiben, zumal der Unterschied gemäss Dr. C.________ marginal ist (vgl. pag. 2292). Aufgrund des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsproblematik mit der Suchterkrankung ist von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 und Art. 63 StGB auszugehen (pag. 1632; pag. 2024; pag. 2292). Zudem ist eine Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 StGB gegeben (vgl. pag. 2024). Für die Kammer steht ausser Frage, dass eine ambulante Behandlung alleine nicht ausreichend wäre, um der Art und der Schwere der sich beim Beschuldigten manifestierenden Störung gerecht zu werden und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Beide Gutachten sprechen sich deutlich für die Notwendigkeit einer stationären Behandlung aus und sehen gute Erfolgsaussichten bei einer Behandlung des Beschuldigten (vgl. pag. 1630; pag. 1634; pag. 2024 f.; pag. 2293). Umgekehrt wird die Rückfallgefahr unbehandelt als hoch beurteilt (pag. 1629; pag. 1633; pag. 2023). Ohne eine geordnete Tagesstruktur, soziale Integration und konsequente Abstinenz seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere einschlägige Delikte

25 im Spektrum der bisher gezeigten Delinquenz zu erwarten (pag. 1633; vgl. auch pag. 2023). Als Vollzugsort wird St. Johannsen als bestens geeignet empfohlen (pag. 1630; pag. 2026). Der Beschuldigte befindet sich seit rund zwei Jahren im vorzeitigen Massnahmenvollzug und macht gemäss den Verlaufsberichten des Massnahmenzentrums St. Johannsen gute Fortschritte. Somit ist die Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit des Beschuldigten zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sind erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen ist. Die Gutachter des FPD geben einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund der seit der Kindheit und Adoleszenz bestehenden Störung der Persönlichkeitsentwicklung sowie der psychotischen Störung, deren Ursache noch weiter abzuklären sei, den Vorzug (pag. 1630). Diese Einschätzung wird im Obergutachten kritisiert (vgl. pag. 2011; pag. 2013). Für Dr. J.________ wären auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB erfüllt. Die Ausprägung der Persönlichkeitsproblematik und das psychotische Syndrom würden jedoch erfordern, dass eine Verlängerung der Massnahme resp. eine kontrollierte Nachbehandlung über einen längeren Zeitraum durchführbar wäre, weshalb in diesem Fall zusätzlich die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB Bedingung wäre (pag. 2024). Dr. J.________ kommt dann allerdings ebenfalls zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB der Vorzug zu geben wäre, um mit Sicherheit ausreichend Zeit für die Persönlichkeitsarbeit zur Verfügung zu haben (pag. 2026). Wie bereits erwähnt spricht mit Blick auf den bisherigen Massnahmenverlauf Vieles für eine substanzinduzierte psychotische Störung. Beim Beschuldigten wurde während seines Aufenthalts im Massnahmenzentrum St. Johannsen keine psychotische Störung beobachtet und der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung hat sich bisher nicht erhärtet. Gestützt auf das Obergutachten ist weiter davon auszugehen, dass eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB in Verbindung mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB annährend die gleichen Erfolgsaussichten hätte wie eine Massnahme nach Art. 59 StGB (pag. 2026). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie mit Blick auf die zur Diskussion stehenden Delikte – bisher ist es nie zu Gewaltdelikten gekommen – erscheint eine Massnahme nach Art. 59 StGB als nicht (mehr) verhältnismässig. Die Kammer erachtet eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in Verbindung mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB als geeignet und zweckmässig, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). IV. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3

26 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 82‘794.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘727.80 (CHF 3‘000.00 + Kosten des Ergänzungsgutachtens vom 22. April 2016 von CHF 2‘727.80 [pag. 2317]) vom Kanton Bern getragen. 14. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ihrem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die «Differenz» einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 9. September 2015 (pag. 2097 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 2155, S. 38 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 28‘690.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘825.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 8. Dezember 2016 (pag. 2431) auf CHF 4‘750.20 festgesetzt (amtliche Entschädigung CHF 4‘233.35 [21.16 Stunden à https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/2584af7e-cc30-4914-b73f-1a2d1698f96f?source=document-link&SP=5|kfcxca

27 CHF 200.00], Auslagen CHF 165.00, MwSt CHF 351.85). Da der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. V. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

28 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 10. September 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Erwerb eines Schlagstocks ohne Waffenerwerbsschein im Jahr 2007 (Ziff. 3.2. Anklageschrift) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch 1.1. Erwerb und Verkauf von mind. 3ʼ331 Thaipillen und mind. 4.5 Gramm Crystal im Zeitraum von Winter 2012/2013 bis 23. April 2014 in F.________ 1.2. Anstalten treffen zum Verkauf von 122 Thaipillen und 31.3 Gramm Crystal am 23.04.2014 und unbestimmt vorher an der G.________ in F.________ 2. der Fälschung von Ausweisen, begangen im März/April 2014 in F.________ 3. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch 3.1. Erwerb eines Elektroschockgeräts ohne kantonale Ausnahmebewilligung zirka am 19./20. April 2014 in H.________, Frankreich und Einfuhr dieses Elektroschockgeräts in die Schweiz unter Verletzung der Anmeldepflicht nach den Bestimmungen des Zollgesetzes 3.2. Erwerb eines Schlagstocks ohne Waffenerwerbsschein zirka im April 2013 und anschliessendes Aufbewahren dieses Schlagstocks bis am 23. April 2014 in seiner Wohnung an der G.________ in F.________ 3.3. Erwerb eines Schlagrings ohne kantonale Ausnahmebewilligung in der Zeit von Februar/März 2014 3.4. Erwerb eines CS-Sprays im Jahre 2009 oder 2010 in Frankreich ohne Waffenerwerbsschein und Einführen dieser Waffe in die Schweiz unter Verletzung der

29 Anmeldepflicht nach den Bestimmungen des Zollgesetzes sowie Aufbewahren dieser Waffe bis zum 24. April 2014 an der G.________ in F.________ C. weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und Mobiltelefone mitsamt Zubehör werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Natel iPhone 4 weiss - 1 Natel Samsung schwarz - 5 SIM-Karten in Minigrip - 1 präparierte Mineralwasserflasche (inkl. Thaipillen und Crystal) - 1 Digitalwaage „Voltcraft“ (Ass. 1) - Minigrip m. Marihuana (Ass. 5) - Div. Minigrips (Ass. 6) - 4 SIM-Kartenhalter und 3 SIM-Karten (Ass. 7) - Minigrip mit Marihuana (Ass. 8) - Minigrip mit Haschisch (Ass. 9) - Minigrip mit Pulver braun (Ass. 10) - 4 SIM-Kartenhalter (Ass. 11) - 4 SIM-Kartenhalter (Ass. 19) - SIM Yallo (Ass. 21) - Div. Ampullen (Ass. 28) - 1 Natel Samsung, weiss (Ass. A1) - 1 Natel Samsung, weiss (Ass. A2) - 1 Stk. “Pille” rosa (Ass. A4) - 1 Plastiksack mit Minigrips diverser Farben (Ass. A10) - Diverse kleine Minigrips und 1 kleines Minigrip mit Pille rosé (Ass. A12) - 20 Alupapiere mit Rückständen dunkel (Ass. A13) 2. Die folgenden beschlagnahmten Waffen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Waffengesetz): - 1 Elektroschockgerät „Power Max“ - Schlagstock (Ass. 31) - Schlagring (Ass. 32) - Pfefferspray 400 ml (Ass. 36) - Baseballschläger (Ass. 37) - Schlagstock/Taschenlampe (Ass. 38) - Pfefferspray (Ass. 39) - Pfefferspray mit Hülle (Ass. 40) - Schlagstock (Ass. 41) - Div. Munition (Ass. 46) 3. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - 1 Handschellenschlüssel mit Anhänger

30 - 1 Trackstick GPS - Harddisc (Ass. 12) - Beleg „Western Union“ (Ass. 13) - Div. Notizen (Ass. 15) - Fahrzeug-Ausweis BE 481049/Renault (Ass. 16) - 3 Schlüssel (Ass. 17) - Agenda (Ass. 21) - Festplatte (Ass. 23) - Handsender (Ass. 25) - Schutzweste (Ass. 34) - Abhörgerät (Ass. 35) - Nachtsichtgerät (Ass. 42) - Handschellen (Ass. 43) - Div. elektr. Artikel (Spionage, Ass. 44) - Softgun mit Holster (Ass. 45) - 1 Vakuumgerät Olmex (Ass. A5) - 1 Apple Laptop silbercover (Ass. A7) - 1 GPS-Tracker in Schachtel (Ass. A8) - Div. Notizen/Zahlen (Ass. A9) II. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. B. in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, g, Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a BetmG Art. 4 Abs. 1 Bst. b, d und e, 5 Abs. 1 Bst. d und e, 23, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 56a, 57, 60, 63, 252 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft wird im Umfang von 237 Tagen (23.04.2014 bis 15.12.2014) auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in Verbindung mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 16.12.2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 82‘794.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

31 III. weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘727.80, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 122.00 200.00 CHF 24'400.00 11.00 100.00 CHF 1'100.00 CHF 1'064.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'564.90 CHF 2'125.20 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 28'690.10 volles Honorar 122.00 250.00 CHF 30'500.00 11.00 120.00 CHF 1'320.00 CHF 1'064.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 32'884.90 CHF 2'630.80 CHF 0.00 Total CHF 35'515.70 nachforderbarer Betrag CHF 6'825.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 28‘690.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘825.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.16 200.00 CHF 4'233.35 CHF 165.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'398.35 CHF 351.85 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'750.20 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

32 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Massnahmenzentrum St. Johannsen (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 8. Dezember 2016 (Ausfertigung: 7. April 2017) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2015 392 — Bern Obergericht Strafkammern 08.12.2016 SK 2015 392 — Swissrulings