Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 335 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2016 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und Dachverband Berner Tierschutzorganisationen, c/o Spring Alexandra, Vorstandsmitglied, Gerberweg 27, 2560 Nidau Strafklägerin Gegenstand Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 7. August 2015 (PEN 2015 18)
2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................3 2. Berufung ......................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen und Beweisanträge des Beschuldigten......................................3 4. Anträge der Parteien....................................................................................................8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................8 6. Vorwurf der Verletzung des Anklagegrundsatzes........................................................9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ................................................................................11 7. Beweismittel...............................................................................................................11 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz....................................................................12 9. Vorbringen des Beschuldigten...................................................................................12 10. Erwägungen der Kammer.....................................................................................13 10.1 Verfügungen des Veterinärdienstes, weitere Berichte, Fotodokumentation .....13 10.2 Würdigung der Aussagen der Zeugen ..............................................................15 10.3 Zu den Vorbringen des Beschuldigten..............................................................17 10.4 Fazit / Beweisergebnis......................................................................................17 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................18 11. Vorbemerkung ......................................................................................................18 12. Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG)..............................................................18 12.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................18 12.2 Erwägungen der Kammer .................................................................................20 IV.Strafzumessung .............................................................................................................22 13. Allgemeines / Strafrahmen ...................................................................................22 14. Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG)..............................................................22 14.1 Tatkomponente .................................................................................................22 14.2 Täterkomponente..............................................................................................23 14.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots...........................................................24 14.4 Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Verbindungsbusse .................................24 14.5 Konkrete Strafe .................................................................................................25 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................25 15. Verfahrenskosten .................................................................................................25 15.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................25 15.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................25 16. Kostenerlass.........................................................................................................25 17. Entschädigung der Strafklägerin ..........................................................................26 18. Verfügungen .........................................................................................................26 VI.Dispositiv ........................................................................................................................27
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 7. August 2015 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung schuldig erklärt, mehrfach und vorsätzlich begangen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014 in B.________(Ortschaft). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 3‘840.00. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 960.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Tage), zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘060.00, verurteilt (pag. 247 ff.). Am 29. September 2015 berichtigte die Vorinstanz das Urteil insoweit, als anstelle des fälschlicherweise erwähnten Art. 3b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) die Art. 3 lit. a und b TSchG angewandt wurden (pag. 256 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 252 ff.; 262 ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (pag. 288 f.) erklärte der Beschuldigte am 6. November 2015 frist- und formgerecht vollumfänglich die Berufung (pag. 294 ff.). Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 329). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens eingeschlagen (pag. 333 f.). Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 345 ff.). Die Strafklägerin erklärte mit Eingabe vom 15. Februar 2016 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (pag. 410). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 schloss der Verfahrensleiter den Schriftenwechsel und trat auf das vom Beschuldigten am 11. Dezember 2015 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 376 ff.) nicht ein (pag. 412 f.). 3. Beweisergänzungen und Beweisanträge des Beschuldigten Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Strafregisterauszug ein-
4 geholt und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 334; 336 ff.; 341 f.). Weiter wurden beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltungsgerichtsakten betreffend die Verfügungen des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Veterinärdienst (nachfolgend Veterinärdienst) vom 3. Oktober 2014 sowie vom 3. November 2014 ediert (Aktendossier Nr. 100.2014.313; 100.2014.332; 100.2014.341; 100.2014.349; 100.2015.88; pag. 414 ff.). Diese Dossiers betreffen die Akten, welche bereits von der Vorinstanz ediert worden waren (pag. 223; 225) und am 28. September 2015 dem Verwaltungsgericht zurückgesandt wurden (pag. 266). Von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern wurden die Verfügung des Veterinärdienstes vom 3. November 2014 sowie der Bericht der tierärztlichen Untersuchung vom 1. Oktober 2014 im Tierheim C.________ in Kopie ediert (pag. 417 ff.). Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 12. Januar 2016 mehrere, teils sich wiederholende Beweisanträge. Er beantragte einerseits sinngemäss die Abnahme der von ihm bereits mit Einsprache vom 12. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie mit Eingabe vom 9. März 215 bei der Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6 der Berufungsbegründung; pag. 346). Andererseits ersuchte er um Edition diverser Aktenstücke der Vorakten PEN 15 18 (pag. 349 f.; 353; 360; 362 f.; 367; 370-372) sowie eines Schreibens vom 22. September 2015 und einer Verfügung vom 22. September 2015 des Veterinärdienstes (Verfahren 100.2015.88; pag. 353). Gemäss Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur ausnahmsweise wiederholt, wenn (a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder (c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz, falls erforderlich, zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Beweise sind zudem nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Auf weitere Beweisvorkehren kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von Vorneherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Aufklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf eigene Sachkenntnis zu würdigen vermag. Gelangt ein Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Aufklärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Der Beschuldigte stellte mit Einsprache vom 12. Januar 2015 folgende Beweisanträge (pag. 063; 067-074): - Edition Kantonspolizei des Kantons Bern Protokoll der Einvernahme vom 16. Oktober 2013; - Edition Akten der Beschwerdesache L2014-026 / 100.2014.319
5 Aktenstück Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Veterinärdienst Verfügung vom 3. Oktober 2014; - Edition Akten der Beschwerdesache L2014-026 / 100.2014.341 Aktenstück Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Veterinärdienst Verfügung vom 3. November 2014; - Edition Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Aktenstück Strafantrag vom 5. Dezember 2014 betreffend Kontrolle und Beschlagnahmung vom 25. September 2014; - Augenschein Gehege und Unterkünfte an der D.________(Strasse); - Augenschein Haltungssystem und beschlagnahmte Heimtiere [Art. 181 ZPO]; - Gutachten Katzenhaltung in Gruppen und Gesundheitszustand der am 25. September 2014 vorsorglich beschlagnahmten Heimtiere [Art. 183 ff. ZPO]; - Urkunde Öffentliches Register der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonsarztamt; - Urkunde Öffentliches Register der Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg, Amt für Gesundheit; - Urkunde Öffentliches Schweizerisches Strafregister des Bundesamts für Justiz (pag. 070); - Urkunde Öffentliches Verzeichnis des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Mit Eingabe vom 9. März 2015 stellte er bei der Vorinstanz folgende «Beweisanträge» (pag. 164 ff.): «1. Bis zum gesetzlichen Beweis einer Schuld gilt die angeklagte Person als unschuldig, was keines Beweises bedarf [Art. 26 Abs. 4 KV] [BSG 101.1] i.V.m. [Art. 32 Abs. 1 BV] [SR 101] und [Art. 6 Ziffer (2) EMRK] [SR 0.101]. 2. Um zu bekräftigen, dass der Beschuldigte unschuldig ist, sei bei der Beurteilung durch unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter das vollständige Kontrollblatt vom 25. September 2014 einschliesslich der eingereichten Stellungnahme vom 29. September 2014 zum Kontrollblatt vom 25. September 2014 nebst Beilage <Bestätigung der Mängelbehebung vom 29. September 2014> als zulässiges Beweismittel zu berücksichtigen [Art. 168 Abs. 1 Buchstabe b. und Art. 177 ZPO] [SR 272]. 3. Weil das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Veterinärdienst, in diesem Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht Partei ist, und sich auch nicht auf dieses Dokument beruft, so sei die fünfseitige <Checkliste Heimtiere> als nicht zum Kontrollprotokoll vom 25. September 2014 gehörig und aufgrund begründeter Zweifel an der Echtheit der Urkunde aus den Akten zu weisen [Art. 154 und Art. 178 ZPO]. 4. Die angeklagte Person sei innert möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen der in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis zum 25. September 2014 mehrfach begangenen Tierquälerei und der mehrfach begangenen Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung umfassend zu unterrichten [Art. 6 Ziffer (3) Buchstabe a) EMRK] und [Art. 32 Abs. 2 BV], und zwar mit genauer Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung [Art. 325 Abs. 1 Buchstabe f. StPO] [SR 312.0]. Der angeklagten Person sei anschliessend ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung, zur Geltendmachung der ihr zustehenden Verteidigungsrechte und zum Beweis ihrer Unschuld einzuräumen [Art. 6 Ziffer (3) Buchstabe b) EMRK] und [Art. 32 Abs. 2 BV].
6 5. Der angeklagten Person sei das Recht zu gewähren, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen, die namentlich darüber Zeugnis ablegen können, dass der Beschuldigte in den ganzen vier Jahren und namentlich im Zeitraum vom 18. Juli 2014 bis zum 25. September 2014 keinen Tag ortsabwesend war, dass er die tagtägliche Versorgung stets sichergestellt hat und dass ihn seine Gefährten im Haushalt [Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b. TSchV] [SR 455.1] einzeln und in Kleingruppen auch im Freien in diesem Berggebiet begleitet haben und dass sie sich Besuchern und Nachbarn gegenüber nicht menschenscheu verhalten haben, unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten [Art. 6 Ziffer (3) Buchstabe d) EMRK] und [Art. 169 ff. ZPO]. 6. Da die beschuldigte Person den Sachverhalt, welcher ihr zu Last gelegt wird, im Vorverfahren nicht eingestanden hat und dieser nicht anderweitig ausreichend geklärt ist, so seien die weiteren mit Einsprache vom 12. Januar 2015 angebotenen Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind, und die von der Anklagebehörde mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen worden sind [Art. 355 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO]. 7. Das Gericht habe im Rahmen der Amtshilfe [Art. 42 MedBG] [SR 811.11] eine schriftliche Auskunft des Kantonsarztamtes einzuholen, dass die im öffentlichen Gesundheitswesen des Kantons Bern und des Kantons Freiburg uneingeschränkt tätige Gesundheitsfachperson den Einrichtungen und Räumlichkeiten ihres Praxisdomizils und der in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübten Tätigkeit des Gesundheitswesens [Art. 14 Abs. 1 und 2 GesG] [BSG 811.01] stets die notwendige Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit angedeihen liess und dass gegen den Berufsbewilligungsinhaber keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen rechtshängig sind [Art. 190 Abs. 1 ZPO]. 8. Um zu beweisen, dass sich das in der Landwirtschaftszone <E.________> gelegene Haltungssystem in einem vorschriftsgemässen, sauberen, gepflegten und durchlüfteten geeigneten Zustand befindet [Art. 3 ff. TSchV] und der Tierhalter den klinisch gesunden Hauskatzen seines Gesundheitsprojekts <F.________> tagtäglich alle notwendige Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit angedeihen lässt, so dass die Würde geachtet und geschützt wird und das Wohlergehen der Tiere gegeben ist [Art. 3 Buchstabe a. und Buchstabe b. Ziffer 1. – 4 TSchG] [SR 455] sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen [Art. 181 ZPO]. 9. Um zu beweisen, dass die Katzenhaltung in Gruppen die Anpassungsfähigkeit der Heimtiere nicht überfordert [Art. 3 Abs. 1 TSchV] und die Sorge des Tierhalters dafür, dass jedes Heimtier genügend Wasser und Futter erhält, nicht beeinträchtigt [Art. 4 Abs. 1 TSchV], sei bei einer oder bei mehreren in Katzenpsychologie sachverständigen Person ein Gutachten einzuholen [Art. 183 Abs. 1 ZPO]. 10. Um zu beweisen, dass die sozialisierten Hauskatzen durch das Abschneiden ihrer im Haus eingerichteten Rückzugsmöglichkeiten [Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b. TSchV] aufgrund des vorsätzlichen aggressiven behördlichen Eingriffs der Kontrollpersonen vom 25. September 2014 wiederrechtlich in Angst versetzt worden sind und durch dieses extrem traumatische und belastende Ereignis in ihrer Würde verletzt und in ihrer körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, sei bei einer oder bei mehreren in Katzenpsychologie sachverständigen Personen ein Gutachten einzuholen [Art. 183 Abs. 1 ZPO]. Das Vorhandensein der Tatsache, „dass Rückzugsmöglichkeiten soweit möglich versperrt wurden, um das Einfangen der Katzen zu erleichtern und somit auch Zeit zu gewinnen“ bedarf keines Beweises, denn sie wird in der Verfügung vom 3. Oktober 2014 von der Kontrollperson
7 Dr. med. vet. G.________, Amtstierärztin Veterinärdienst, ausdrücklich anerkannt [Buchstabe C., Seite 10]. 11. Weil das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt und der Beschuldigte ein schutzwürdiges Interesse und eine Gefährdung der Beweismittel glaubhaft macht, ersucht er das urteilende erstinstanzliche Gericht aus wichtigen Gründen bedeutender und dringlicher öffentlicher und privater Interessen am Fortbestand des seit Januar 2013 aufgebauten und für die Zeit bis 2019 konzipierten Gesundheitsprojekts heraus um eine vorsorgliche Beweisabnahme der Beweismittel der am 25. September 2014 vorsorglich beschlagnahmten klinische gesunden Hauskatzen [Art. 155 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 Buchstabe a. und b. ZPO]. 12. Die Beschlagnahme sei aufzuheben und die beschlagnahmten 30 adulten Hauskatzen und 10 Katzenwelpen, die dem berechtigten Besitzer durch die Straftat des Hausfriedensbruchs unmittelbar gewaltsam entzogen worden sind, seien der berechtigten Person wieder auszuhändigen, wenn sie nicht mehr als Beweismittel gebraucht werden und der Grund der Beschlagnahme weggefallen ist [Art. 263 Abs. 1 Buchstabe a. StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 1 und 2 StPO].» Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 16. Januar 2015 am Strafbefehl festgehalten und auf weitere Beweisabnahmen verzichtet (pag. 119). Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. August 2015 die mit Eingabe vom 9. März 2015 vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge ebenfalls abgewiesen (pag. 244). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben demnach die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge als für die Entscheidung der Streitsache nicht erheblich erachtet. Die Kammer stützt sich grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der Vorinstanz. Beweisergänzungen in oberer Instanz werden praxisgemäss nur mit Zurückhaltung vorgenommen und dienen nicht der Wiederholung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens. Vorliegend erachtet die Kammer die im Verfahren durchgeführten Beweiserhebungen als vollständig und die darüber erstellten Akten als zuverlässig. Weitere Beweisergänzungen drängen sich unter diesen Umständen nicht auf. Es liegt eine genügende Beweisgrundlage vor, um den Sachverhalt sowie die vorgeworfenen Anschuldigungen beurteilen zu können (Art. 389 StPO). Als Hinweis an den Beschuldigten diene, dass die Vorinstanz die Vorakten PEN 15 18 mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 an das Obergericht weitergeleitet hat (pag. 288). Die meisten vom Beschuldigten zur Edition beantragten Unterlagen liegen der Kammer demnach vor (vgl. pag. 001 ff.; 004 ff.; 014 ff.; 048 ff.; 054; 057 ff.; 061 ff.; 095 ff.; 124 f.; 128 ff.; 134 ff.; 159 f.; 163 ff.; 210 ff.; 236 ff.; 239 ff.; 256 ff.). Inwiefern die zusätzlich zur Edition beantragten Unterlagen (Strafantrag vom 5. Dezember 2014 betreffend Kontrolle und Beschlagnahmung vom 25. September 2014; «Schreiben vom 22. September 2015 nebst Verfügung des Veterinärdienstes vom 22. September 2015»; «Öffentliches Register der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonsarztamt»; «Öffentliches Register der Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg, Amt für Gesundheit»; «Öffentliches Verzeichnis des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen») sowie eine schriftliche Auskunft des Kantonstierarztes eine weitere Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts herbeiführen könnten, ist nicht ersichtlich. Ein Augenschein vor Ort resp. der beschlagnahmten Katzen ist ebenfalls nicht sachdienlich. Damit können keine neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt in der Zeit vom 18. Juli bis 25. September 2014 (mutmasslicher Tatzeitpunkt) gewonnen werden.
8 Gleichermassen erscheint die Einholung eines Gutachtens betreffend die Katzenhaltung zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts als nicht notwendig. Soweit der Beschuldigte die «Checkliste Heimtiere» (pag. 129 ff.) aus den Akten gewiesen haben möchte, besteht hierfür kein Anlass. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Checkliste nicht Bestandteil des Kontrollprotokolls bildete. Diese kann folglich als Beweismittel berücksichtigt werden. Die Anträge Ziff. 1, 4, 11 und 12 des Beschuldigten in der Eingabe vom 9. März 2015 betreffen keine Beweisanträge. Sie gehen an der Sache vorbei. Der Beschuldigte verkennt, dass die Katzen nicht von den Strafverfolgungsbehörden, sondern von der Verwaltungsbehörde (Veterinärdienst) beschlagnahmt worden sind. Zusammengefasst sieht sich die Kammer somit in der Lage, gestützt auf das vorhandene Beweismaterial zu urteilen, wobei dieses in seiner Gesamtheit zu würdigen sein wird. Die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen. 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte mit Berufungsbegründung vom 12. Januar 2016 folgende Anträge (pag. 346): «1. Das Berufungsgericht habe das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in allen angefochtenen Punkten vollumfänglich und umfassend zu überprüfen [Art. 398 Abs. 1 StPO und Art. 399 Abs. 3 Buchstabe a. StPO]. 2. Das Berufungsgericht habe das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Person zu überprüfen, um gesetzwidrige und unbillige Entscheidungen zu verhindern [Art. 404 Abs. 2 StPO]. 3. Weil der Beschuldigte zu Unrecht verurteilt und bestraft worden ist, habe das Berufungsgericht ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt [Art. 408 StPO]. 4. Das Berufungsgericht habe den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei und der mehrfachen Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung, angeblich begangen in B.________(Ortschaft), an der D.________(Strasse), und angeblich begangen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014, ganz freizusprechen [Art. 399 Abs. 3 Buchstabe b. StPO]. 5. [Beweisantrag; vgl. E. I.3 hiervor]. 6. [Beweisantrag; vgl. E. I.3 hiervor]. 7. Falls die wesentlichen Mängel, welche das erstinstanzliche Verfahren aufweist, im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so habe das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und zu bestimmen, welche Verfahrenshandlungen nachzuholen sind [Art. 409 Abs. 1 – 3 StPO]. 8. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten zu erlassen [Art. 425 StPO und Art. 26 Abs. 3 KV und Art. 29 Abs. 3 BV].» Die Strafklägerin beantragte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2016 die Abweisung der Berufung (pag. 410). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und Sanktionspunkt als auch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Ko-
9 gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Vorwurf der Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt vor, der Strafbefehl sei mangelhaft, da er keine genaue Bezeichnung der vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalte (pag. 363, Grund Nr. 24). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2. m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Inhalt des Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190 mit Hinweisen). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5 S. 191). Vorliegend wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015 Tierquälerei und Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung, beides mehrfach begangen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014 an der D.________(Strasse) in B.________(Ortschaft) vorgeworfen. Der Beschuldigte habe über 40 in seiner Obhut stehende Hauskatzen durch Unterlassen der erforderlichen Pflege und durch ungeeignete Haltungsbedingungen (mit Tierexkrementen überfüllte Katzenkisten, verschimmelter Kot unter und hinter den Möbeln, beissender Gestank durch Ammoniak in der ganzen Wohnung etc.) vernachlässigt. Er habe es zudem unterlassen, ausreichende Frischluftzufuhr sicherzustellen, um das
10 Klima den Bedürfnissen der Tiere anzupassen. Die hierdurch geschaffene Hygienesituation habe eine Gesundheitsgefahr für die Katzen dargestellt (Vorwurf der Tierquälerei; Sachverhalt a des Strafbefehls; pag. 057). Weiter habe der Beschuldigte es pflichtwidrig unterlassen, die Hauskatzen regelmässig impfen und sie gegen Parasiten behandeln zu lassen. Er habe den über 40 Hauskatzen lediglich 15 Kotschalen zur Verfügung gestellt. Ferner habe es der Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen, Massnahmen zu ergreifen, um die unkontrollierte Vermehrung seiner Katzen zu verhindern. Dabei habe sich das stetige Wachstum des Katzenbestandes zusätzlich negativ auf die Hygienebedingungen ausgewirkt (Vorwurf der Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung; Sachverhalt b des Strafbefehls; pag. 057). Im Strafbefehl vom 5. Januar 2015 findet sich eine zureichende Umschreibung des Anklagevorwurfs. Aus dem Strafbefehl ergibt sich, welche konkreten Tathandlungen bzw. pflichtwidrigen Unterlassungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden: Das Vernachlässigen der Hauskatzen durch Unterlassen der erforderlichen Pflege sowie durch ungeeignete Haltungsbedingungen (mit Tierexkrementen überfüllte Katzenkisten, verschimmelter Kot unter und hinter den Möbeln, beissender Gestank nach Ammoniak in der ganzen Wohnung etc.), keine zureichende Sicherstellung der Frischluftzufuhr, kein regelmässiges Impfen und Behandelnlassen der Katzen gegen Parasiten, Bereitstellen von lediglich 15 Kotschalen sowie fehlende Massnahmen gegen die unkontrollierte Vermehrung der Katzen; ebenso, welche Folgen sich daraus ergeben haben (negative Hygienesituation mit Gesundheitsgefahr für die Tiere). Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, insbesondere die als konkret verletzt angeklagten Mindestvorschriften an die Tierhaltung wurden im Strafbefehl aufgeführt. Weiter war dem Beschuldigten aufgrund des Strafbefehls klar, wo (an der D.________(Strasse) in B.________(Ortschaft)) und wann (in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014) ihm diese Unterlassungen vorgeworfen wurden. Die Eingrenzung auf einen bestimmten Zeitraum genügt, zumal der Beginn und das Ende des fraglichen Zeitraums klar bestimmt sind: Der 18. Juli 2014 mit der Vorsprache beim Beschuldigten durch die Gemeindeverwaltung H.________ mit anschliessender Meldung an den Veterinärdienst; am 25. September 2014 fand die Kontrolle durch den Veterinärdienst statt (vgl. Urteil des BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2). Im Strafbefehl wurden der Ort, der Zeitraum, die Art und die Folgen der Tatausübung resp. -unterlassung konkret und hinreichend detailliert beschrieben. Für den Beschuldigten konnte kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Es war ihm denn auch möglich, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben, was sich nicht zuletzt aus seinen Eingaben bei der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz ergibt (vgl. pag. 061 ff.; 134 ff.; 163 ff.; vgl. ebenso pag. 294 ff.; 345 ff.). Eine Verletzung des Anklageprinzips kann daher nicht erkannt werden.
11 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014 (pag. 014 ff.), die anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 durch den Veterinärdienst erstellte Fotodokumentation (pag. 47), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 048 ff.; 233 ff.), sowie die Aussagen der Zeugen (I.________ [pag. 236 ff.]; Dr. med. vet. G.________ [pag. 239 ff.]) ausführlich und korrekt wiedergegeben (pag. 272 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den genannten Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass die beim Beschuldigten am 25. September 2014 vom Veterinärdienst vorsorglich beschlagnahmten 40 Hauskatzen am 1. Oktober 2014 im Tierferienhof C.________ tierärztlich untersucht wurden (pag. 435 ff.). Dr. med. vet. J.________ führte in ihrem Bericht aus, dass von den insgesamt 40 Katzen lediglich deren 24 untersucht werden konnten. In einem Raum hätten sich 11 Kätzinnen, 10 Welpen und 3 unkastrierte Kater befunden. Im zweiten Raum hätten sich 16 Tiere unbestimmten Geschlechts (wahrscheinlich mehrheitlich Kater!) befunden. Diese Tiere hätten nicht untersucht werden können. Die Tiere seien nicht sozialisiert und hätten nicht ohne spezielle Zwangsmassnahmen angefasst werden können (pag. 435). Die Welpen seien alle in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Cardio-pulmonal bestünden keine Auffälligkeiten. Die Welpen seien frei von Ohrmilben und Flöhen und abgesehen von Entwurmung sei keine weitere Behandlung gemacht worden. Alle Welpen seien gut handelbar und könnten sicherlich einfach platziert werden (pag. 436). Die Kätzinnen seien allesamt mager, ansonsten aber in rechtem Allgemeinzustand. Sie hätten keine Ohrmilben und keine Flöhe gehabt und seien nach Möglichkeit entwurmt worden. Die meisten Tiere seien sehr wehrhaft, zum Teil wild und nicht untersuchbar gewesen (pag. 437). Mit Verfügung vom 3. November 2014 ordnete der Veterinärdienst die definitive Beschlagnahme der 40 Hauskatzen des Beschuldigten sowie die Freigabe zur Neuplatzierung an (pag. 420 ff.). Dem Beschuldigten wurde ein unbefristetes Katzenhalteverbot auferlegt und es wurde verfügt, dass die Katzen, welche sich noch am Wohnort und in der Obhut des Beschuldigten befinden (diese konnten nicht eingefangen werden), bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung neu platziert werden müssten (pag. 433). In der Verfügung wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte seine Katzen hochgradig vernachlässigt habe. In den Haltungsräumlichkeiten der Tiere habe ein beissender Gestank nach Ammoniak geherrscht, unter den Möbeln und in den Raumecken hätten sich verschimmelte Kothaufen befunden und die Kotkisten seien mit Exkrementen der Katzen überfüllt gewesen. Zudem weise alles darauf hin, dass sich die Tiere unkontrolliert vermehrt hätten und der Beschuldigte nicht die notwendigen Massnahmen unternommen habe, um dies zu verhindern. Der Beschuldigte bestreite wiederholt, dass er mit seiner Katzenhaltung gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen verstossen habe und sei der Überzeugung, dass er seine Pflichten als Tierhalter tagtäglich
12 wahrgenommen habe. Angesichts dieser Feststellungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zurzeit nicht in der Lage sei, nachhaltig eine tierschutzkonforme Katzenhaltung sicherzustellen. Es müsse zwingend verhindert werden, dass erneut Katzen in der Obhut des Beschuldigten unter tierschutzrelevanten Bedingungen leiden müssten (pag. 433). Die Verfügung des Veterinärdienstes vom 3. November 2014 wurde vom Beschuldigten angefochten. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern hat die Beschwerde abgewiesen (vgl. Entscheid vom 6. März 2015; Dossier Nr. 100.2015.88 des Verwaltungsgerichts Bern). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf eine Beschwerde des Beschuldigten nicht ein, was vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 24. November 2015, Entscheid des Bundesgerichts 2C_25/2016 vom 13. Januar 2016; Dossier Nr. 100.2015.88 des Verwaltungsgerichts Bern). Die Verfügung des Veterinärdienstes vom 3. November 2014 ist somit in Rechtskraft erwachsen. 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte an seinem Domizil an der D.________(Strasse) in B.________(Ortschaft) in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014 sechsundvierzig Katzen gehalten habe. Vierzig davon seien vom Veterinärdienst am 25. September 2014 beschlagnahmt worden (neunzehn unkastrierte männliche Katzen, elf weibliche Katzen und zehn Jungtiere). Die Katzen seien nicht gegen virale und bakterielle Erkrankungen geimpft gewesen. Im ganzen Haus und insbesondere in der Küche habe man einen üblen, teilweise extrem starken Geruch nach Ammoniak und Exkrementen wahrgenommen. Die unteren Teile der Wände sowie der Boden in der Laube seien stark durch Urin verschmutzt und durch diesen teilweise auch feucht gewesen. Unter verschiedenen Möbeln habe sich verschimmelter Kot befunden. Es seien insgesamt fünfzehn Kotschalen vorhanden gewesen. Ein Katzenbaum sei nicht zur Verfügung gestanden. Die Katzen seien oft zu einem Loch am unteren Teil der Türe bzw. zu Ritzen in der Laube gegangen, um zu atmen. Die Katzen, welche sich in den Räumen mit starkem Ammoniakgestank befunden hätten, seien schnell ausser Atem geraten und hätten begonnen, zu hecheln. Man habe die männlichen adulten Tiere nicht anfassen können. Alle untersuchten weiblichen Katzen seien mager gewesen. Mindestens drei Jungtiere hätten einen unphysiologischen Gang in der Hinterhand aufgewiesen (steile Hüfte, Ataxie, Hyperthermie). Mindestens ein Jungtier habe einen aufgeblähten Bauch aufgewiesen und weitere Jungtiere hätten Augenfluss gehabt, was auf Parasiten hinweise. Die beschlagnahmten adulten Tiere seien nicht sozialisiert gewesen. Es seien Jungtiere aus drei Würfen festgestellt worden. Aufgrund der grossen Anzahl an Katzen auf kleinem Raum habe es den Tieren insbesondere an Rückzugsorten sowie an geeigneten Futter-, Kot- und Harnplätzen gefehlt. 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte rügt in seiner weitschweifigen Berufungsbegründung Rechtsverletzungen sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Strafbehörden hätten nicht alle
13 für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abgeklärt und insbesondere die belastenden und entlastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersucht. Die Vorinstanz habe sich von vornherein von den vom Veterinärdienst angeordneten Verwaltungsmassnahmen und von den Streitigkeiten in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten «abhängig gemacht». Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Dr. med. vet. G.________ und es stelle sich die Frage, ob die Fotodokumentation vom Veterinärdienst tatsächlich zu Kontrollbeginn vom 25. September 2014 erstellt worden sei. Wenn die Vorinstanz Behauptungen über den Gesundheitszustand der Katzen aufstelle, überschreite sie ihr pflichtgemässes Ermessen. Die Vorinstanz behaupte, dass nicht alle Tiere gesund gewesen seien, obwohl die sachkundige Zeugin ausgesagt habe, dass die Katzen keine eigentlichen gesundheitlichen Probleme gehabt hätten. Dem Bericht der tierärztlichen Untersuchung vom 1. Oktober 2014 sei zu entnehmen, dass die Welpen alle in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand gewesen seien. Abgesehen von der Entwurmung hätten keine weiteren Behandlungen gemacht werden müssen. Er habe seine Verpflichtung zur Prävention von Krankheiten und Verletzungen durch Pflege stets erfüllt. Eine gesetzliche Grundlage, dass die Katzen regelmässig geimpft und gegen Parasiten behandelt werden müssten, bestehe nicht. Ebenfalls bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Kastration von Katzen. Er habe mit der Gruppenhaltung die zumutbaren Massnahmen ergriffen, damit sich die Tiere nicht übermässig vermehren würden. 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Verfügungen des Veterinärdienstes, weitere Berichte, Fotodokumentation Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stützt sich der angeklagte Sachverhalt insbesondere auf die Verfügung des Veterinärdienstes vom 3. Oktober 2014. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO können bestehende Akten konnexer Verwaltungsverfahren vom Strafrichter beigezogen werden, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Beigezogene Akten dienen als Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO und gelten als sachliche Beweismittel. Die Verwaltungsverfügung des Veterinärdienstes vom 3. Oktober 2014 wie auch diejenige vom 3. November 2014 stellen solche sachliche Beweismittel dar. Sie können demnach für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beigezogen werden. In der Verfügung des Veterinärdienstes vom 3. Oktober 2014 wurden in differenzierter und sachlicher Weise die beim Beschuldigten anlässlich der Vorsprache vom Vertreter der Gemeindeverwaltung und des Tierschutzvereins am 18. Juli 2014 sowie vom Veterinärdienst an der Kontrolle vom 25. September 2014 vorgefundenen Hygiene- und Haltungsbedingungen der Katzen sowie deren Zustand beschrieben. Es wird in anschaulicher Weise dargetan, dass die Vertreter der Gemeindeverwaltung und des Tierschutzvereins am 18. Juli 2014 einen üblen, beissenden Geruch um das ganze Haus des Beschuldigten herum und bis zur Strasse hinunter wahrgenommen hätten. Sie hätten viele Katzen auf einem geschlossenen Balkon (Laube) gesehen, welcher stark mit Urin verschmutzt gewesen sei. Das Holz am Boden und den unteren Wänden des Balkons sei teilweise richtiggehend mit Urin durchtränkt gewesen. Der Beschuldigte habe angegeben, aus ethischen Gründen seien keine Katzen kastriert (pag. 014). Weiter hätten die Vertreter der
14 Gemeindeverwaltung und des Tierschutzvereins beobachtet, wie die Katzen ständig zu einem am unteren Teil der Türe befindlichen Loch gegangen seien, um frische Luft zu atmen. Wegen des starken Gestanks hätten die zwei Personen den Wohnort des Beschuldigten nach ca. 15 Minuten bereits wieder verlassen (pag. 015). In der Verfügung wurde sodann festgehalten, auch der Veterinärdienst habe anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 schon ausserhalb des Hauses des Beschuldigten einen penetranten Gestank nach Exkrementen wahrgenommen. Durch die Fenster der Laube sei festgestellt worden, dass sich darin zahlreiche Katzen befunden hätten. Bei Eintreten in die Laube sei die Konzentration an Ammoniakgasen so stark gewesen, dass es die Kontrollpersonen in den Augen gebrannt habe und die Atmung erschwert gewesen sei (pag. 015). Die Küchenzeile sei sauber und Wasser für die Katzen sei vorhanden gewesen, jedoch sei der Boden feucht vom Urin gewesen. Weiter habe sich unter und hinter den Möbeln verschimmelter Katzenkot befunden und an einem Holzstuhl sei ein mit Exkrementen gefüllter Kehrichtsack gehangen. Im Flur hätten sich fünf rote Plastikwannen befunden, welche mit Kot und Urin der Katzen überfüllt gewesen seien. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe es sich bei den Jungtieren um Welpen aus drei verschiedenen Würfen gehandelt. Es sei festgestellt worden, dass mindestens 3 der Jungtiere einen unphysiologischen Gang in der Hinterhand aufgewiesen hätten. Ein Jungtier sei mager gewesen und ein weiteres habe einen aufgeblähten Bauch aufgewiesen. Bei einigen Jungtieren seien auch leichte Veränderungen der Augen sichtbar gewesen (pag. 016). Die Katzen seien nicht sozialisiert gewesen, seien schnell ausser Atem geraten und hätten begonnen zu hecheln (pag. 017). Dem Beschuldigten sei eröffnet worden, dass die Katzen aufgrund der massiv vernachlässigten Haltungsbedingungen vorsorglich beschlagnahmt würden, um ihnen umgehend eine geeignete Betreuung bieten zu können. Der Beschuldigte habe keine Einsicht gezeigt (pag. 016). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt ca. 46 Katzen gehalten habe. 40 Katzen (10 Jungtiere, 19 männliche Tiere, 11 weibliche Tiere) seien beschlagnahmt worden; zusätzlich hätten sich 3 Katzen aus den Transportboxen befreien und ca. 2-3 Katzen hätten nicht eingefangen werden können (pag. 017). In der Verfügung des Veterinärdienstes vom 3. November 2014 wurden die bereits gemachten Feststellungen wiederholt und es wurde die definitive Beschlagnahme der 40 vorsorglich beschlagnahmten Hauskatzen des Beschuldigten angeordnet (pag. 420 ff.). Die Verfügungen des Veterinärdienstes vom 3. Oktober 2014 sowie vom 3. November 2014 wurden objektiv verfasst. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Situation nicht so dargestellt hat, wie es in den Verfügungen umschrieben wurde. Die Verfügungen sind detailliert und schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Kontrollprotokoll des Veterinärdienstes vom 25. September 2014, welches Grundlage der Verfügung vom 3. Oktober 2014 bildete (vgl. pag. 240 Z. 18 f.), zusätzlich festgestellt wurde, dass Katzenbäume fehlten (pag. 131). Die Fotodokumentation, welche vom Veterinärdienst anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 erstellt wurde, bestätigt das in den Verfügungen sowie dem Kontrollprotokoll des Veterinärdienstes umschriebene Bild. Es liegen zahlreiche Fotos vor, welche Urinspuren am Boden und dem unteren Teil der Wände, (ver-
15 schimmelte) Exkremente in Kisten und am Boden, Spuren von Kot am Boden und zahlreiche Katzen, auch Jungtiere, dokumentieren (pag. 047). Hinweise, dass diese Fotos nicht bei der Kontrolle vom 25. September 2014 gemacht wurden, wie es vom Beschuldigten geltend gemacht wird (pag. 354, Grund Nr. 13) liegen nicht vor (vgl. vielmehr die glaubhaften Aussagen der Zeugen I.________ und Dr. med. vet. G.________, wonach die Fotos vom Veterinärdienst anlässlich der Kontrolle gemacht wurden; pag. 237 Z. 39 ff.; 240 Z. 20). Dem Bericht der tierärztlichen Untersuchung der vom Veterinärdienst beschlagnahmten 40 Katzen vom 1. Oktober 2014 lässt sich zwar entnehmen, dass die Jungtiere alle in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand gewesen seien, cardio-pulmonal keine Auffälligkeiten bestanden hätten, diese frei von Ohrmilben und Flöhen gewesen seien und abgesehen von Entwurmung keine weiteren Behandlungen gemacht worden seien (pag. 436). Indes wurde im Tierarztbericht auch ausgeführt, dass die adulten Katzen nicht sozialisiert gewesen seien und die männlichen Katzen sich nicht untersuchen liessen. Von insgesamt 40 Katzen hätten lediglich 24 untersucht werden können (pag. 435, 437). Die Kätzinnen seien allesamt mager gewesen, aber ansonsten in recht gutem Allgemeinzustand (pag. 437). Zudem wiesen die Jungtiere gemäss dem Tierarztbericht teilweise verklebte Augen auf und alle Jungtiere mussten mit Milbemax S behandelt werden (pag. 435). Auch der Tierarztbericht dokumentiert somit zumindest teilweise einen schlechten Gesundheitszustand der Katzen. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die tierärztliche Untersuchung sei ohne Befunde gewesen. 10.2 Würdigung der Aussagen der Zeugen Der Zeuge I.________ (Polizist) sowie die sachverständige Zeugin Dr. med. vet. G.________ (Amtstierärztin), welche beide an der Kontrolle vom 25. September 2014 vor Ort persönlich anwesend gewesen sind, bestätigen die in der Verfügung vom 3. Oktober 2014 umschriebenen Zustände. Dr. med. vet. G.________, welche die Verfügung vom 3. Oktober 2014 redigiert hat, gab an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. August 2015 an, die Verfügung sei inhaltlich richtig (pag. 240 Z. 22, 25). Sie schilderte erneut detailliert und glaubhaft, wie es zur Meldung von der Gemeinde kam und wie die Kontrolle vom 25. September 2014 ablief (pag. 239 Z. 24 ff.; 240 Z. 1 ff.). Ihre Angaben sind in sich stimmig und konstant. Die Aussage, wonach sie auf ihre Erfahrung von 5 Jahren zurückblickend sagen könne, dass es sich um eine aussergewöhnliche Situation gehandelt habe, die man, was die Mängel der Katzenhaltung betreffe, in ihrem Beruf nicht oft antreffe (pag. 240 Z. 30 ff.), wirkt dabei besonderes authentisch und selbsterlebt. Es trifft zu, dass die Amtstierärztin ausgesagt hat, dass die Katzen bis auf ein zu geringes Gewicht «keine eigentlichen gesundheitlichen Probleme» gehabt hätten (pag. 240 Z. 34 f.). Dr. med. vet. G.________ hat aber anschliessend auch ausgeführt, eine Gesundheitsgefährdung sei dennoch vorhanden gewesen, da sowohl die Einrichtung als auch die Räumlichkeiten stark mit Kot und Urin verschmutzt gewesen seien. Der Kot sei teilweise verschimmelt gewesen. Die Situation habe also schon seit längerem bestanden (pag. 240 Z. 45 ff.). Sodann hat Dr. med. vet. G.________ ausgesagt, ein weiteres gesundheitliches Problem sei der absolut penetrante Ammoniakgestank gewesen. Ammoniak sei ein Schadgas, welches durch Bakterien
16 und enzymatische Zersetzung der Exkremente entstehe. Dies führe zu Reizungen in den Augen und den Atemwegen (pag. 241 Z. 3 ff.). Die Erklärungen von Dr. med. vet. G.________, wonach es nicht nur an ausreichenden Kotschalen gefehlt habe, sondern diese auch am falschen Ort gestanden hätten, was auch ein Grund sei, weshalb sich die Katzen an anderen Orten (Ecke des Zimmers, am Rand und unter den Möbeln) versäubert hätten (pag. 241 Z. 15 ff.), erscheint nachvollziehbar. Die Amtstierärztin schilderte zudem schlüssig, dass der Halter die Vermehrung verhindern müsse, damit die Tiere nicht in einen noch grösseren Stress geraten würden, den sie vom Zusammenleben unter so vielen Artgenossen erlitten (pag. 241 Z. 32 ff.). Auch gab Dr. med. vet. G.________ nachvollziehbar an, die Impfungen gegen virale und bakterielle Erkrankungen seien eine Grundbehandlung von Katzen. Diese gehöre zur Pflicht des Tierhalters, für die Tiere zu sorgen. Zum Kontrollzeitpunkt habe man die Tiere überhaupt nicht berühren können, was darauf hindeute, dass der Beschuldigte die Tiere auch nicht anschauen oder untersuchen konnte (pag. 241 Z. 42 ff.; 242 Z. 1 f.). Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen von Dr. med. vet. G.________ als glaubwürdig. Der Zeuge I.________ (Polizist) schilderte an der Hauptverhandlung vom 7. August 2015 ebenfalls die anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 festgestellten gravierenden Mängel in der Katzenhaltung des Beschuldigten. So führte der Polizist an, er sei vor Ort «erschrocken» gewesen, obwohl er keine Heimtiere habe. Er sei «erschrocken» gewesen, dass man Tiere so überhaupt halten könne (pag. 236 Z. 23 f.). Zudem machte er Ausführungen zum Ammoniakgeruch. Er legte dar, der Ammoniakgeruch sei dermassen stark gewesen, dass sie nach 5 bis 10 Sekunden raus mussten, um Luft zu holen (pag. 236 Z. 31 f.). Es habe ein «bestialischer» Gestank in der Wohnung geherrscht, der geprägt gewesen sei von Ammoniak und vom Urin der Katzen (pag. 237 Z. 4 f.). Seine Schilderungen hinsichtlich des Ammoniakgeruchs wirken selbsterlebt. Da der Polizist den starken Ammoniakgeruch auch in der Wohnung des Beschuldigten beschrieben hat, erscheint es wenig glaubhaft, dass der Gestank vom benachbarten Kuhstall und der Güllegrube stammt, wie es vom Beschuldigten geltend gemacht wird (pag. 361, Grund Nr. 21). Der Polizist schilderte weiter, dass es in der Küche eine Unmenge von Katzen gehabt habe. Überall habe es Katzen gehabt. Der ganze Raum sei komplett verunreinigt gewesen durch Katzendreck und Urin (pag. 236 Z. 32 ff.). Auch diese Schilderungen stimmen mit den Feststellungen in den Verfügungen des Veterinärdienstes, der Fotodokumentation sowie den Aussagen von Dr. med. vet. G.________ überein. Sodann führte der Polizist aus, im ersten Moment, eigentlich von Anfang an, hätten die Tiere einen schlechten gesundheitlichen Eindruck gemacht. Sie hätten Sauerstoffmangel gehabt und seien abwechselnd zu Ritzen in der Laube gerannt, um Sauerstoff zu atmen (pag. 236 Z. 34 ff.). Das Einfangen der Katzen sei sehr schwer gewesen. Die Katzen seien wild gewesen. Zum Teil hätten sie gebissen und gekratzt (pag. 236 Z. 38 ff.). Es habe zwar Katzenkisten gehabt, aber die seien nach seinen Begriffen seit Tagen oder Wochen nicht mehr gereinigt worden. Die Katzen hätten darum in alles gekotet, was da gewesen sei. Es habe eine riesen «Sauerei» geherrscht (pag. 237 Z. 5 ff.). Insgesamt sind die Aussagen des Polizisten stimmig und widerspruchsfrei. Der Polizist gab seine Feststellungen detailliert und ohne Aggravierung wieder. Anhaltspunkte, wonach der Polizist dem Beschul-
17 digten wegen seiner Herkunft negativ gesinnt gewesen sein sollte (vgl. den Einwand des Beschuldigten, pag. 361), liegen nicht vor. Die Aussagen des Polizisten sind glaubhaft, so dass darauf abgestellt werden kann. 10.3 Zu den Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt in Abrede, dass er die von ihm gehaltenen Katzen vernachlässigt und diese nicht ihrem Wohlergehen entsprechend gehalten habe. Er ist auch vor oberer Instanz der Auffassung, dass er die Katzen tierschutzkonform gehalten und die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung nicht verletzt habe. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, beschränkt sich der Beschuldigte letztlich darauf, die Missstände kleinzureden oder gänzlich zu verneinen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind wenig plausibel. So stehen etwa seine Angaben gegenüber der Polizei anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2014, wonach er sich sicher sei, dass alle Katzen genügend Futter erhielten (pag. 049 Z. 62), im offensichtlichen Widerspruch zu den Feststellungen im Bericht der tierärztlichen Untersuchung vom 1. Oktober 2014, wonach alle untersuchten Kätzinnen mager gewesen seien (pag. 437). Soweit der Beschuldigte den anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 tierärztlich festgestellten Gesundheitszustand der Jungtiere (teilweise pathologischer Gang, wässrige Augen, mager, aufgeblähter Bauch; pag. 016) zu erklären versucht (pag. 365), überzeugen seine Ausführungen nicht. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Jungtiere erfolgte durch eine tierärztliche Fachperson. Es gibt keinen Anlass, diese Facheinschätzung in Zweifel zu ziehen resp. anders zu deuten. Gleichermassen kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss darzutun versucht, die aufgefundenen gravierenden hygienischen Missstände (grossflächige Verschmutzung durch Kot und Urin) hätten sich erst anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 durch den Stress, welchem die Katzen beim Einfangen ausgesetzt gewesen seien, ergeben (pag. 234 Z. 10 ff.). Der massive Gestank nach Ammoniak sowie der verschimmelte Kot deuten vielmehr darauf hin, das die Hygiene der Katzenhaltung seit längerer Zeit massiv vernachlässig wurde. Schliesslich widersprechen auch seine Angaben, wonach die Katzen in den letzten zwei Jahren alleine nach draussen gegangen und wieder zurückgekommen seien (pag. 051 Z. 127 ff.) resp. dass er in der Laube täglich lüfte (pag. 234 Z. 34 f.) den glaubhaften Ausführungen der Zeugen, wonach die Katzen in keiner Weise sozialisiert gewesen seien (vgl. pag. 236 Z. 38 f.; 240 Z. 32 f.). Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass nicht sozialisierte, freigelassene Katzen von sich aus wieder zurückkehren. Dr. med. vet. G.________ hat zudem nachvollziehbar dargetan, dass die Tiere auch aufgrund des Gestanks nicht zurückkehren würden (vgl. pag. 242 Z. 12 f.). Könnten die Tiere täglich nach draussen, wäre im Übrigen anzunehmen, dass diese sich auch draussen entsäubert hätten. 10.4 Fazit / Beweisergebnis Zusammenfassend vertritt die Kammer nach Würdigung sämtlicher Beweismittel die Auffassung, dass auf die schlüssigen Feststellungen des Veterinärdienstes in dessen Verfügungen vom 3. Oktober und 3. November 2014, auf das Kontrollprotokoll des Veterinärdienstes vom 25. September 2014 inkl. Checkliste, die Fotodokumentation, den Bericht der tierärztlichen Untersuchung vom 1. Oktober 2014 sowie auf die Aussagen der beiden Zeugen I.________ und Dr. med. vet.
18 G.________, welche insgesamt übereinstimmend ein klares Bild der gravierenden Haltungs-, Hygiene- und Zustandsbedingungen der Katzen beschrieben, abgestellt werden kann. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist nicht zu beanstanden (vgl. E. II.8 hiervor; vgl. pag. 277, S. 10 der Urteilsbegründung). Dieser wird von der Kammer übernommen. III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkung Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015 wegen «Tierquälerei» (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) und «Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung» (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG), beides mehrfach begangen, schuldig erklärt (pag. 057). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wegen «Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung», mehrfach und vorsätzlich begangen (pag. 247). In der Urteilsbegründung differenzierte die Vorinstanz zwischen «Widerhandlungen gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG» und «Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG» (pag. 277 ff., S. 10 der Urteilsbegründung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist. Bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 TSchG ist demnach stets zu prüfen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend Art. 26 TSchG herangezogen werden, weil es sich dabei um einen qualifizierten Tatbestand handelt (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 160). Vorliegend hat der Beschuldigte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – eine Vielzahl von Tierschutzvorschriften durch pflichtwidriges Unterlassen verletzt (insbesondere unangemessenes Raumklima, unangemessene Reinigung der Katzenkisten, kein regelmässiges Impfen und Behandeln gegen Parasiten, keine zureichende Massnahmen gegen unkontrolliertes Vermehren). Diese Unterlassungen des Beschuldigten stellen nach Auffassung der Kammer ein in sich zusammenhängendes Ganzes dar. Eine Abgrenzung von einzelnen Verletzungen der Tierschutzvorschriften und deren Qualifizierung als «blosse» Übertretungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG – wie es von der Vorinstanz gemacht wurde – rechtfertigt sich daher nicht. Sämtliche Unterlassungen des Beschuldigten sind vielmehr unter dem Straftatbestand der Tierquälerei von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu prüfen (vgl. sogleich E. III.12 hiernach). 12. Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) 12.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar. Der objektive Tatbestand besteht darin, dass
19 der Halter oder Betreuer des Tieres es unterlässt, dem Tier gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG eine angemessene Ernährung und Pflege zukommen zu lassen sowie ihm die notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und nötige Unterkunft zu bieten. Durch die Nichtvornahme der gebotenen Handlung(en) muss das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt worden sein. Der objektive Tatbestand setzt sich somit aus der Nichtvornahme der gebotenen Handlung (Ernährung, Pflege etc.) und dem Bewirken bestimmter Folgen (beeinträchtigtes Wohlbefinden) durch Unterlassung zusammen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt wird, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonderes stark zu sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 m.w.H.). Wohlergehen der Tiere ist gemäss Art. 3 lit. b TSchG namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind (Ziff. 1), das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist (Ziff. 2), sie klinisch gesund sind (Ziff. 3) und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff. 4). Der Begriff des Vernachlässigens wird weder in der Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. Dezember 2002 noch in der Botschaft über ein Tierschutzgesetz vom 9. Februar 1977 definiert. Er ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu ernähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG (Urteil des BGer 6B_660/2010 E. 1.2.1). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben: Gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchV (allgemeine Grundsätze) sind Tiere so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und
20 Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Art. 5 Abs. 1 TSchV bestimmt betreffend die Pflege, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 3 TSchV). Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 3 TSchV). Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b TSchV müssen Unterkünfte so gebaut und eingerichtet sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt ist. Zudem müssen sie so geräumig sein, dass sich die Tiere darin artentypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Bezüglich Hauskatzen gelten als Mindestanforderungen an die Unterkünfte unter anderem, dass Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11 TSchV). Pro Katze ist eine Kotschale bereitzustellen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11 TSchV; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 7 Abs. 2 TSchV). Art. 11 Abs. 1 TSchV bestimmt, dass in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angemessenes Klima herrschen muss. Art. 16 Abs. 1 TSchV verbietet das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 TSchG). Gemäss Art. 25 Abs. 4 TSchV muss der Tierhalter alle zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 3 Abs. 1 TSchV). 12.2 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, hat der Beschuldigte die rund 46 Katzen, welche sich in seiner Obhut befunden haben und für welche er zu sorgen hatte (sog. Garantenstellung; vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 109), klar ungenügend gepflegt und teilweise auch ungenügend gefüttert, denn die untersuchten, weiblichen Katzen waren alle sehr mager. Die männlichen Katzen konnten aufgrund der fehlenden Sozialisation gar nicht untersucht werden. Der Beschuldigte hat den Katzen keine geeigneten Futter-, Kot- und Harnplätze sowie Ruhe- und Rückzugsorte bereitgestellt. Anhang 1 der Tabelle 11 der TSchV schreibt eine Kotschale pro Katze vor. Die beweismässig festgestellten 15 Kotschalen für über 40 Katzen sind folglich nicht genügend. Die Katzen mussten aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse am gleichen Ort fressen, ausruhen und sich versäubern. Die Kat-
21 zen haben sich nicht arttypisch verhalten können, denn es entspricht nicht dem arttypischen Körperpflegeverhalten von Katzen, sich am gleichen Ort zu versäubern, an dem sie fressen und ruhen. Der Beschuldigte unterliess es zudem, ausreichende Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Katzen übermässig vermehren, beispielsweise durch die Kastration männlicher Tiere. Die Gruppenhaltung (Trennung von Kätzinnen und Katern), wie sie vom Beschuldigten angeblich praktiziert wurde, genügte offensichtlich nicht, um eine übermässige Vermehrung der Katzen zu verhindern. Das Beweisverfahren hat vielmehr ergeben, dass es drei Würfe mit Jungtieren gab, obschon bereits sehr viele Tiere vorhanden waren. Es wurden insgesamt 10 Jungtiere vom Veterinärdienst beschlagnahmt. Durch das Zusammenleben unter so vielen Artgenossen auf wenig Raum gerieten die Katzen zusätzlich in Stress. Der Beschuldigte hat weiter keine geeigneten Kletter- und Kratzmöglichkeiten bereitgestellt. Er hat zudem das Raumklima nicht den Tieren angepasst, denn er hat keine zureichende Frischluftzufuhr sichergestellt. Die Katzen mussten ein Loch in der Tür bzw. Ritzen in der Wand aufsuchen, um frische Luft zu atmen. Der Beschuldigte hat es ferner unterlassen, das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu prüfen oder dann zumindest die Einrichtungen umgehend sachgerecht zu säubern. Es bestand eine grossflächige Verschmutzung mit teilweise verschimmeltem Kot und Urin. Aufgrund dessen, dass die Exkremente nicht entsorgt wurden, hat sich ein starker Geruch nach Exkrementen resp. nach Ammoniak entwickelt. Diese Ammoniakgase führen zu Reizungen der Schleimhäute und insbesondere der Augen und Atemwege der Katzen. Die grossflächige Verunreinigung durch die tierischen Exkremente stellte überdies ein idealer Nährboden für diverse Keime und Krankheitserreger dar und gefährdete die Gesundheit von Mensch und Tier. Die fehlende Pflege und Kontrolle der Tiere hat zudem dazu geführt, dass nicht alle Tiere gesund waren, denn insbesondere mehrere Jungtiere wiesen einen unphysiologischen Gang in der Hinterhand, einen aufgeblähten Bauch oder Augenfluss auf. Weiter ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Katzen weder gegen virale und bakterielle Erkrankungen impfen noch gegen Parasiten behandeln liess. Er unterliess es damit, Krankheiten vorzubeugen. Die Impfung gegen virale und bakterielle Erkrankungen stellt eine Grundbehandlung für Katzen dar. Auch wenn keine explizite gesetzliche Pflicht zur Impfung der Katzen besteht, ergibt sich diese doch implizit aus der Pflicht des Tierhalters, durch Pflege Krankheiten vorzubeugen (vgl. Art. 5 Abs. 1 TSchV). Das Impfen sowie die Behandlung gegen Parasiten sind entscheidend, um einen guten Gesundheitszustand und damit das Wohlbefinden der Katzen sicherzustellen. Alle diese Mängel in der Haltung und Ernährung haben dazu geführt, dass die Katzen Körperfunktions- und Verhaltensstörungen aufwiesen und nicht sozialisiert waren. Insgesamt liegen somit zahlreiche pflichtwidrige Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vor, die das Wohlbefinden der betroffenen Tiere in erheblichem Mass beeinträchtigt haben. Der Beschuldigte hat die unter seiner Obhut stehenden über 40 Katzen durch pflichtwidrige Unterlassung der erforderlichen Ernährung, Pflege, Bereitstellung einer genügenden Unterkunft und der Nichtgewährung der für ihr Wohlergehen notwendigen Beschäftigung und Bewegungsfreiheit vernach-
22 lässigt und dadurch deren Würde missachtet. Er hat damit den objektiven Tatbestand der Tierquälerei erfüllt. Gleichermassen wie die Vorinstanz geht auch die Kammer von Eventualvorsatz des Beschuldigten aus. Aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände, insbesondere der zahlreich vorliegenden Katzen, des beweismässig erstellten starken Ammoniakgeruchs und der grossflächigen Verschmutzung mit Kot und Urin, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Katzen mindestens in Kauf genommen hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Tierquälerei, mehrfach (vgl. Urteil des BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2 m.w.H. zur Tatmehrheit, wenn mehrere Tiere vernachlässigt werden) und (eventual-)vorsätzlich begangen in der Zeit vom 18. Juli bis 25. September 2014, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines / Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 281, S. 14 der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts überprüfen die Strafzumessung umfassend, legen sich jedoch – bei gleich bleibenden Schuldsprüchen – bei der Überprüfung resp. Abänderung erstinstanzlich ausgefällter Sanktionen Zurückhaltung auf. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind, dass die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat sich der Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), vorsätzlich und mehrfach begangen, strafbar gemacht. Tierquälerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14. Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) 14.1 Tatkomponente Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schützt das Wohlergehen und die Würde der Tiere. Vorliegend hat der Beschuldigte das Wohlergehen und die Würde einer Vielzahl von Katzen (über 40) in schwerwiegender Weise verletzt. Der Beschuldigte hat die Katzen in völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten und ungenügende Massnahmen für die Pflege und das Wohlergehen der Katzen ergriffen. Er hat die Katzen nicht hinreichend ernährt und nicht für angemessene hygienische Verhältnisse gesorgt.
23 Der gesetzeswidrige Zustand musste aufgrund des Umstandes, dass sich Ammoniakgase gebildet haben und verschimmelter Kot aufgefunden wurde, längere Zeit angedauert haben, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Katzen konnten sich nicht arttypisch verhalten, da sie am gleichen Ort sich versäubern, fressen und ruhen mussten. Die massiven Mängel der Haltung und Ernährung haben dazu geführt, dass die Katzen Körperfunktions- und Verhaltensstörungen aufwiesen und nicht sozialisiert waren. Es lag eine aussergewöhnliche Situation vor, wie sie auch von der vor Ort anwesenden erfahrenen Amtstierärztin Dr. med. vet. G.________ beschrieben wurde. Verschuldenserhöhend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Katzen vernachlässigt hat. Der Beschuldigte zeigt kein Verständnis für die Bedürfnisse der Tiere. Er war mit der Haltung der über 40 Katzen, welche eine entsprechend grosse Emission in Form von Kot und Urin verursachten, offensichtlich überfordert resp. es war ihm egal, wie es den Katzen geht. Sein Verhalten ist als verwerflich zu bezeichnen und zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Würde der Katzen. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich daher erschwerend auf das Tatverschulden aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nichtsdestotrotz noch als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass die Katzen aufgrund der Unterlassung der erforderlichen Pflege und der Bereitstellung geeigneter Haltungsbedingungen litten. Aufgrund der Annahme von Eventualvorsatz ist die Strafe leicht zu reduzieren. Die genauen Beweggründe des Beschuldigten zur Tat sind unklar. Positive Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Beweggründe sind deshalb insgesamt als neutral zu werten. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die Tierschutzvorschriften einzuhalten und den Katzen die ihnen angemessene Pflege und Haltung zu gewähren. Die Vermeidbarkeit wirkt sich deshalb leicht verschuldenserhöhend aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheinen für das - in Relation zum grossen ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands der Tierquälerei von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe noch als leicht zu bezeichnende - Tatverschulden 120 Strafeinheiten als angemessen. 14.2 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 283, S. 16 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch nach den neuesten Erkundigungen nicht vorbestraft ist (pag. 341). Da der Beschuldigte trotz mehrmaligen Versuchen des beauftragten Kantonspolizisten telefonisch nicht erreicht werden konnte, nicht zurückrief und auch nicht an seinem Domizil angetroffen werden konnte (pag. 337), war es nicht möglich, einen aktuellen Bericht über seine aktuellen Verhältnisse zu erstellen. Es ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation, wie sie im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 16. August 2014 erfasst wurde (vgl. pag. 337 ff.), nicht verändert hat. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind demnach als neutral zu werten.
24 Der Beschuldigte bestreitet die Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung und zeigt keine Reue. Es kann ihm somit kein Geständnisrabatt gewährt werden. Andererseits darf ihm aber auch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, dass er nicht geständig war. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich daher neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus. 14.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe das Strafverfahren nicht unverzüglich an die Hand genommen und auch nicht ohne Verzögerung zum Abschluss gebracht, womit das Beschleunigungsgebot verletzt sei (pag. 371). Dieser Einwand des Beschuldigten ist unbehelflich. Vorliegend erfolgte sowohl der Strafbefehl vom 5. Januar 2015 (pag. 057 f.; Anzeigerapport vom 18. Oktober 2014, pag. 001 ff.), die erstinstanzliche Verhandlung vom 7. August 2015 (pag. 231 ff.) wie auch die erstinstanzliche Urteilsbegründung vom 29. September 2015 (pag. 268 ff.) innert angemessener Frist. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht die Rede sein, weshalb sich insoweit auch keine Reduktion der Strafe rechtfertigt. 14.4 Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Verbindungsbusse Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Tierquälerei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Strafmass von 120 Strafeinheiten als angemessen. In diesem Strafmass sind die angeblichen Übertretungshandlungen gemäss Vorinstanz bereits inbegriffen. Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Tierquälerei eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 282, S. 15 der Urteilsbegründung). Auch hierin ist der Vorinstanz zu folgen, zumal die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin daran gebunden ist. Die von der Vorinstanz bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 40.00 ist zu bestätigen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor ein Nettoeinkommen aus (AHV-)Renten und Ergänzungsleistungen von rund CHF 2‘800.00 bezieht (vgl. pag. 378). Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Frage. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 283 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). Ebenso ist die auf 2 Jahre festgesetzte Probezeit als genügend und angemessen zu bestätigen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den
25 Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189 m.w.H.; 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; vgl. ebenso die Empfehlung in den VBRS-Richtlinien, S. 3). Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe rechtfertigt sich vorliegend aus Gründen rechtsgleicher Sanktionierung und Generalprävention sowie im Sinne eines eigentlichen Denkzettels, 96 Strafeinheiten als bedingte Strafe und 24 Strafeinheiten (ein Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191 m.w.H.) als Verbindungsbusse auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 24 Tage festgesetzt. 14.5 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte für den Schuldspruch wegen Tierquälerei zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 3‘840.00 (Probezeit: 2 Jahre), sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 960.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 24 Tage) verurteilt. Die Übertretungsbusse von CHF 500.00 entfällt bzw. ist in der Geldstrafe inbegriffen. Damit ist auch gesagt, dass die neuerliche Subsumtion der Übertretungen gemäss Vorinstanz unter den Titel der Tierquälerei keine Verschlechterung des Urteils und mithin kein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius bedeutet. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten 15.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen (pag. 285, S. 18 der Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘060.00 aufzuerlegen. 15.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Partei nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 24 lit. a des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden somit dem oberinstanzlich vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten auferlegt. 16. Kostenerlass Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungsbegründung den Erlass der Verfahrenskosten (pag. 346, Rechtsbegehren Ziff. 8).
26 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet werden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Stundung oder Erlass setzt begrifflich voraus, dass zunächst eine Kostenauflage erfolgte. Es geht mithin um den Vollzug von Forderungen und die Stundung oder der Erlass wird primär im Zeitpunkt aktuell, in dem die entsprechenden Entscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Vorliegend ist nicht offenkundig, dass die Kostenauflage für den an sich zahlungspflichtigen und -fähigen Beschuldigten zu einer unbilligen Härte führen würde, welche es bereits heute rechtfertigen würde, die Verfahrenskosten zu erlassen. Der Antrag um Erlass der Verfahrenskosten ist derzeit abzuweisen. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, im Vollstreckungszeitpunkt ein Erlass- oder Stundungsgesuch zu stellen (Art. 425 StPO i.V.m. Art. 10 VKD). 17. Entschädigung der Strafklägerin Die der Strafklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von total CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird ebenfalls bestätigt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Strafklägerin hat im oberinstanzlichen Verfahren keine Entschädigungsforderung geltend gemacht. Folglich ist ihr für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 18. Verfügungen Das Urteil ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nur Urteilsdispositiv) und dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (nur Urteilsdispositiv) mitzuteilen.
27 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, mehrfach vorsätzlich begangen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014 in B.________(Ortschaft); und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB, 3 lit. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 lit. a TSchG 3 Abs. 1-3, 5 Abs. 1-3, 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11, 11 Abs. 1, 16 Abs. 1, 25 Abs. 4 TSchV 426 Abs. 1, 428 und 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 3‘840.00; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 960.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 24 Tage festgesetzt; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘060.00; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00; 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) an die Strafklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Oberinstanzlich wird keine Entschädigung an die Strafklägerin gesprochen.
28 II. Das mit der Berufungsbegründung vom 12. Januar 2016 gestellte Erlassgesuch des Beschuldigten wird abgewiesen. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Urteilsdispositiv) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nur Urteilsdispositiv) - dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (nur Urteilsdispositiv) Bern, 5. August 2016 (Ausfertigung: 9. August 2016) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.