Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 15 276 SK 15 277 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juli 2016 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Drohung, Beschimpfung, Fahren in angetrunkenem Zustand etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 29. April 2015 (PEN 2014 373)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil 1.1 Mit Urteil vom 29. April 2015 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht), was folgt (pag. 386 ff.): « I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 29.04.2013 in ________, z.N. F.________; 2. von der Anschuldigung der einfachen ev. groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen, angeblich begangen am 26.07.2012, ________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung aber unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Kanton Bern. [Reduzierte Verfahrenskosten] II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Drohung, begangen 1.1. zwei Mal im März 2012 in ________, z.N. C.________; 1.2 am 10.05.2012 in ________, z.N. C.________; 1.3 am 10.05.2012 in ________, z.N. D.________; 2. der Beschimpfung, begangen 2.1. im März 2012 in ________, z.N. C.________; 2.2. am 10.05.2012 in ________, z.N. C.________; 2.3. am 10.05.2012 in ________, z.N. D.________; 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen 3.1. am 26.07.2012, in ________, z.N. E.________ und F.________; 3.2. am 19.09.2013 in ________, z.N. G.________, H.________, I.________ und K.________; 4. des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug, qualifiziert begangen mit einer BAK 1,20 Promille, auf der Strecke ________; 5. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, begangen am 26.07.2012, ________; 6. der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG, begangen im Zeitraum 01.10.2009 bis 16.08.2013, in ________, durch 6.1. Nichteinzahlung der Arbeitnehmerbeiträge (Deliktsbetrag: CHF 7‘161.70);
3 6.2. Nichteinreichung der Lohnbescheinigungen und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 Abs. 1-3, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB 87, 88, 89 AHVG 31 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 3, 55 Abs. 6, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1 SVG 1 VO der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 2 Abs. 1, 56 VRV 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 176 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 12‘320.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘080.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 44 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘800.00 und Auslagen von CHF 1‘884.40, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘684.40. [Reduzierte Verfahrenskosten] III. 1. Der A.________ mit Urteil des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland vom 06.05.2010 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 18 Monate verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. [Reduzierte Verfahrenskosten] IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
4 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.133 200.00 CHF 8'026.60 Reisetag CHF 300.00 CHF 537.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'864.50 CHF 709.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'573.65 volles Honorar 40.133 250.00 CHF 10'033.25 Reisetag CHF 300.00 CHF 537.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'871.15 CHF 869.70 Total CHF 11'740.85 nachforderbarer Betrag CHF 2'167.20 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘573.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘167.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST) - der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Art. 90 AHVG)» 1.2 In Bezug auf die ebenfalls angeklagten Tatbestände der Beschimpfung und Tätlichkeit z.N. von J.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.3. und 3.4.), der Beschimpfung und Drohung z.N. von L.________ (Anklageschrift Ziff. I.2.8. und 3.5.) sowie der Tätlichkeiten und Drohungen z.N. von M.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.1., 1.2., 2.1. und 2.6.) wurde das Verfahren zufolge Einigung und Rückzug des Strafantrags mit separaten Verfügungen eingestellt (pag. 393 ff.). 2. Berufung 2.1 Gegen das Urteil vom 29. April 2015 meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 8. Mai 2015 fristgerecht die Berufung an (pag. 402). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 27. August 2015 (pag. 408 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 1. September 2015 zugestellt (pag. 466). Mit Eingabe vom 17. September 2015 (pag. 469 ff.) reichte der Beschuldigte formund fristgerecht die Berufungserklärung ein. Er beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1., 2. und 4. des angefochtenen Urteils, die Höhe der ausgefällten Geldstrafe und der «Bussen» sowie auf den Kosten- und Entschädigungspunkt, letzteres auch in Bezug auf die Freisprüche gemäss Ziff. I. des angefochtenen Urteils.
5 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 475). 3. Schriftliches Verfahren 3.1 Mit dem Einverständnis der Parteien (pag. 480 f.) wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2016 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angeordnet (pag. 483 f.). 3.2 Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 (pag. 494 ff.) die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 21. Dezember 2015 mit, sie verzichte auf die weitere Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 505). 4. Anträge der Parteien 4.1 Der Beschuldigte verweist in seiner schriftlichen Berufungsbegründung hinsichtlich der Anträge auf die Berufungserklärung (pag. 499). Er beantragt folglich sinngemäss, was folgt (pag. 469 f.): - Freisprüche von den Anschuldigungen - der Drohung, angeblich unter vier Malen begangen z.N. von C.________ bzw. D.________ (Ziff. I.2.2., 2.3., 2.4. und 2.5 der Anklageschrift); - der Beschimpfung, angeblich unter drei Malen begangen z.N. von C.________ bzw. D.________ (Ziff. I.3.1., 3.2., und 3.3. der Anklageschrift); sowie - des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug, qualifiziert begangen (Ziff. I. 5. der Anklageschrift); - die Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen und zu einer tieferen Verbindungs- bzw. Übertretungsbusse als in erster Instanz; - die Auferlegung der auf die beantragten und bereits rechtskräftigen Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten in erster und oberer Instanz an den Kanton Bern; und - für die beantragten und bereits rechtskräftigen Freisprüche die Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. 4.2 Als Schlussbemerkung seiner schriftlichen Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte zudem vor, infolge der gravierenden Mängel des Verfahrens (Schuldsprüche wegen Drohung und Beschimpfung ohne genauere Bezeichnung des als erstellt erachteten Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie mangelhafte Ermittlung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Nachtrunk) sei auch eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «denkbar» (pag. 499).
6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Das Urteil der Vorinstanz wird vom Beschuldigten nur teilweise angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet. Es kann deshalb vorab festgestellt werden, dass die erstinstanzlichen Freisprüche gemäss Ziff. I.1. (Drohung z.N. von F.________) und I.2. (Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Wiedereinbiegen nach Überholen) des Urteils des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen sind. Ebenfalls rechtskräftig sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.3., 5. und 6. des vorinstanzlichen Urteils (wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wegen pflichtwidrigem Verhalten nach Verkehrsunfall, sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG). Schliesslich wird der Entscheid im Widerrufsverfahren nicht angefochten und ist folglich auch Ziff. III. des Urteils des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen. 5.2 In den restlichen Punkten ist das Urteil durch das Berufungsgericht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Allerdings darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung von A.________. II. Materielles 6. Allgemeines Der Aufbau dieser Urteilsbegründung folgt grundsätzlich derjenigen der Vorinstanz. Die beiden hier zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe werden jeweils unmittelbar anschliessend an das Beweisergebnis rechtlich gewürdigt. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Methode der Aussageanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E.III.1. und 2. des angefochtenen Urteils, pag. 413 ff.) verwiesen werden. 7. Beschimpfungen und Drohungen z.N. C.________ und D.________, Vorfälle von Ende März 2012 sowie vom 10. Mai 2012 7.1 Vorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe C.________ Ende März 2012 an der N.________ Strasse in ________ mit den Worten gedroht «deinen Hund sollte man an die Wand knallen und dich sollte man auch gerade erschiessen. Falls meinem Hund etwas passiert ist, mache ich dich kaputt und finanziell ebenso» (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift). Am Tag danach soll er ihr an derselben Adresse überdies mit den Worten gedroht haben, man solle sie einsperren oder am besten gleich erschiessen (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift). An diesem Tag habe er C.________ ausserdem beschimpft, indem er sie gefragt habe, ob sie ihre Demesta [recte: Temesta] nicht gefressen habe, und ihr weiter gesagt habe, sie sei eine Gefahr für die Menschheit (Ziff. I.3.1. der Anklageschrift).
7 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe C.________ am Abend des 10. Mai 2012 – wiederum an der N.________ in ________ – gedroht, man sollte sie erschiessen (Ziff. I.2.4 der Anklageschrift). Er habe sie zudem als Saumore beschimpft und gesagt, sie sei psychisch gestört und gehöre in eine Anstalt (Ziff. I.3.2. der Anklageschrift). Schliesslich soll der Beschuldigte am selben Tag und an der selben Adresse um ca. 20:00 Uhr D.________ bis zur Tür der gemeinsam genutzten Waschküche gefolgt sein und sie mit den Worten bedroht haben, dass man ihr ihre «scheiss Bügel- BHs» um den Kopf schlagen sollte, bis es aus allen Ecken blute (Ziff. I.2.5. der Anklageschrift). Er habe D.________ überdies ebenfalls ca. um 20:00 Uhr als dicke fette Sau, die unbedingt abnehmen sollte, beschimpft und gesagt, so fette Schweine seien eine Schande für die Welt (Ziff. I.3.3. der Anklageschrift). 7.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen von C.________ und ihrer Tochter D.________ seien glaubhaft. Sie würden ausserdem von Ehemann O.________ bestätigt, während auf die Aussagen von M.________ kein Verlass sei, zumal sie inzwischen wieder mit dem Beschuldigten in einer Paarbeziehung stehe. Unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung anlässlich der Vorfälle und seines bekanntlich aufbrausenden Verhaltens, welches der Beschuldigte auch an der Hauptverhandlung an den Tag gelegt hatte, gelangte das Regionalgericht zur Überzeugung, «dass die von den Geschädigten geltend gemachten Vorfälle so stattgefunden» hätten und der Beschuldigte «die in der Anklageschrift festgehaltenen Aussagen gemacht» habe. Die Vorinstanz erachtete «demnach den in den Ziff. 2.2. – 2.5. und 3.1. – 3.3. der Anklage überwiesenen Sachverhalt als erstellt» (E. V.4., pag. 424 ff., 426). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, indem der Beschuldigte C.________ erklärt habe, sie kaputt zu machen, und vorgeschlagen habe, dass man sie einsperren und erschiessen sollte, und weiter D.________ gesagt habe, man sollte ihr ihre Bügel-BHs um den Kopf schlagen, bis sie blute, habe er den Beiden erhebliche Nachteile angekündigt. In Verbindung mit dem aufbrausenden, impulsiven und aggressiven Verhalten seien diese Aussagen geeignet gewesen, einer Person Angst zu machen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass C.________ und D.________ durch die Aussagen des Beschuldigten erheblich verängstigt gewesen seien. Ob der Beschuldigte die Drohungen erst gemeint habe, spiele keine Rolle. Es sei ihm klar gewesen, dass er mit solchen Aussagen bei den Nachbarinnen Angst auslösen würde und das sei auch sein Ziel gewesen. Damit sei der Beschuldigte der mehrfachen Drohung «gemäss Ziff. 2.2.-2.5. der Anklage» schuldig zu sprechen (E. V.5.1., pag. 427). Weiter habe der Beschuldigte C.________ als «Saumore» und psychisch Gestörte sowie als Gefahr für die Menschheit bezeichnet, weil sie ihre Medikamente (Demesta [recte Temesta]) nicht zu sich nehme. D.________ habe er gesagt, sie sei eine dicke, fette Sau und so fette Schweine seien eine Schande für die Menschheit. Dabei handle es sich um Äusserungen, die die Betreffenden in ihrer Ehre angreifen würden, sie herabsetzten und erniedrigten. Der Beschuldigte sei sich bewusst ge-
8 wesen, dass es sich um beleidigende Äusserungen handelt und er habe sie gerade deshalb verwendet. Damit habe er den objektiven und den subjektiven Tatbestand der der Beschimpfung erfüllt und er sei der mehrfachen Beschimpfung «gemäss Ziff. 3.1.-3.3. der Anklage» schuldig zu sprechen (E. V.5.2., pag. 428). 7.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt in der schriftlichen Berufungsbegründung vorbringen (pag. 495 ff.), er habe die Vorwürfe stets und konsequent bestritten. Die Aussagen der Familie C.________ seien mit Vorsicht zu geniessen, da diese hätten erreichen wollen, dass er auszieht. Die Aussagen von O.________ seien wenig brauchbar. Einerseits sei dieser der damalige Lebenspartner und heutige Ehemann von C.________ und andererseits sei er bloss Zeuge vom „Hörensagen“. Hingegen stütze die Zeugin M.________ seine Version (diejenige des Beschuldigten) und bestätige, dass die Damen C.________ und D.________ übertrieben hätten und ihre Aussagen nicht ganz der Wahrheit entsprächen. Die Aussagen der Zeugin M.________ hätten somit einen «gewissen» Beweiswert und müssten sich in der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Situation zu seinen Gunsten auszuwirken. Er sei in dubio pro reo von den Anschuldigungen der mehrfachen Drohung und Beschimpfung freizusprechen. Zudem sei unklar, wegen welcher Drohungen und Beschimpfungen er genau verurteilt worden sei. Dies werde aus dem Urteil nicht ersichtlich und es fehle auch ein Hinweis auf allfällige Ziffern in der Anklageschrift. Hinsichtlich der angeblichen Drohungen stelle sich in juristischer Hinsicht ausserdem die Frage, ob derart krass einfältige Aussagen eines Betrunkenen ernst genommen werden und die „Opfer“ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen könnten (namentlich die Drohung mit den BHs). Hätten die Opfer tatsächlich grosse Angst gehabt, wäre die Polizei vorher avisiert worden. Auch aus rechtlichen Überlegungen müsse mithin ein Freispruch ergehen. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Beschimpfungen lässt der Beschuldigte weiter vorbringen, es sei fraglich, ob die «Demesta-Geschichte» gemäss Ziff. 3.1. der Anklageschrift überhaupt eine Beschimpfung darstelle. Soweit es sodann um den Vorwurf gemäss Ziff. 3.3. der Anklageschrift gehe, habe er zwar zu D.________ gesagt, sie solle abnehmen, jedoch sei nicht erwiesen, dass er diese als «dicke, fette Sau» bezeichnet habe. 7.4 Erwägungen der Kammer 7.4.1 (Keine) Verletzung der Begründungspflicht / des Anklagegrundsatzes Indem der Beschuldigte ausführt, es sei unklar, wegen welcher Drohungen und Beschimpfungen er genau verurteilt worden sei, rügt er sinngemäss eine Verletzung der in Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO gesetzlich festgeschriebenen Begründungspflicht. Sie ist Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage Basel 2014, N. 9 ff. zu Art. 81 Abs. 4 StPO). Möglicherweise will der Beschuldigte sinngemäss auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend machen.
9 Eine solche Verletzung der Begründungspflicht oder des Anklagegrundsatzes ist aber nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer tatsächlichen Erwägungen explizit festgehalten, sie erachte den «in den Ziff. 2.2. – 2.5. und 3.1. – 3.3. der Anklage überwiesenen Sachverhalt als erstellt». Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat sie die einzelnen von ihr als Drohungen und Beschimpfungen qualifizierten Äusserungen des Beschuldigten noch einmal wiedergegeben und schliesslich festgestellt, dieser sei der mehrfachen Drohung «gemäss Ziff. 2.2.-2.5. der Anklage» und der mehrfachen Beschimpfung «gemäss Ziff. 3.1.-3.3. der Anklage» schuldig zu sprechen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung nimmt die Vorinstanz also sehr wohl Bezug auf die Anklageschrift und es geht aus ihrem Urteil klar hervor, wegen welchen Verhaltens der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Dieses Verhalten ist umgekehrt in der Anklageschrift zur Genüge umschrieben und es war dem Beschuldigten auch immer klar, was ihm vorgeworfen wird. Die Rüge ist unbegründet. 7.4.2 Sachverhalt Die Vorinstanz hat den in Bezug diesen Anklagepunkt relevanten unbestrittenen Sachverhalt und die Beweismittel zum bestrittenen Sachverhalt korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (E. V.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich sodann auch der Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen, weshalb diese nachfolgend integral zitiert wird: «Die beiden Geschädigten sind Mutter und Tochter, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. O.________ ist der neue Ehemann von C.________ und wohnt mit ihr und D.________ im gleichen Haus. Es wurde folglich sicherlich mehrmals über die Vorfälle und Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten gesprochen, alles andere wäre lebensfremd. Die Sache beschäftigte die Familie ja auch sehr und es handelte sich beim Beschuldigten zeitweise um ihren Nachbarn, sodass er bestimmt während dieser Zeit ein wichtiges Thema zu Hause war. Dennoch wissen die Betreffenden in ihren Aussagen zu differenzieren, wo sie dabei waren und etwas direkt miterlebt haben und was ihnen erzählt worden ist. C.________ erwähnte zudem bei ihren Aussagen wenn sie etwas nur vermutete (pag. 165, Z. 80). Sowohl C.________ als auch D.________ wiesen zudem darauf hin, dass sie nicht jedes Wort des Beschuldigten in Erinnerung behalten konnten. Die Angaben, wie er sie beschimpft und bedroht hat sind sinngemäss wiedergegeben und wurden mehrmals übereinstimmend ausgesagt. C.________ hatte dem Gemeinderat von ________ einen Brief geschrieben, weil sie sich nicht mehr anders zu helfen wusste. Darin erklärt sie, sie wolle keine Fehler machen und fürchte weitere Vorfälle, wenn sie sich an die Polizei wende. Es ging ihr also nicht darum, dem Beschuldigten möglichst zu schaden, sondern die Situation zu deeskalieren und zu beruhigen. Der Hinweis des Beschuldigten, die Familie C.________ / O. ________ wolle wohl Geld machen und ihn ausnehmen, greift ins Leere. C.________ und D.________ haben sich von Anfang an nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligt und keine Zivilforderungen geltend gemacht. D.________ war im Jahre 2012 17 Jahre alt, konnte sich aber bereits gut ausdrücken und schien bei der Polizei unbeschwert zu erzählen. Ihre Schilderungen wirken wie in einem Fluss erzählt und sind detailreich. Sie gesteht ein, dem Beschuldigten „Arschloch“ gesagt zu haben und erklärt auch ihre Gefühle dabei, nämlich, dass sie das sogleich wieder bereut hatte. D.________ war damals offenbar übergewichtig, was besonders in diesem Alter sicher nicht einfach ist. Ihre Aussage, es habe ihr wehgetan, dicke fette Sau genannt und als Schande für die Welt bezeichnet zu werden ist authentisch und nachvollziehbar. Gleichzeitig fühlte sie sich aber auch in den Beschuldigten ein und erklärte, die-
10 ser sei wütend gewesen auf die ganze Welt und habe sich wohl unverstanden gefühlt. Die Drohung, die der Beschuldigte ihr gegenüber geäussert haben soll: „deine Scheiss Bügel-BH’s sollte man dir um den Gring herumschlagen bis du aus allen Ecken blutest“, ist sehr originell. Wer eine Drohung erfinden will, denkt sich bestimmt nicht so etwas aus. O.________ versuchte zwischen dem Beschuldigten und seiner Partnerin zu vermitteln, hatte aber keinen Erfolg damit. Er bestätigte die Angaben von C.________ und D.________ ohne zu dramatisieren. Er erklärte, der Beschuldigte sei ihm gegenüber weniger aggressiv gewesen und habe ihn nicht bedroht, hingegen könne er nachvollziehen, dass seine Partnerin und die Kinder Angst hätten. Er belastete den Beschuldigten also nicht übermässig. C.________ und D.________ haben nachvollziehbar und authentisch dargelegt, dass der Beschuldigte ihnen Angst gemacht hatte. Sie erwähnen beide Strategien mit denen sie versucht hatten, dem Beschuldigten aus dem Weg zu gehen (im Haus bleiben, vorsichtig umschauen, Umweg machen). Das Gericht erachtet ihre Aussagen auch diesbezüglich als glaubhaft. M.________ und der Beschuldigte waren im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder ein Paar. Sie wollte daher offenkundig kaum Aussagen machen, die den Beschuldigten belasten, bestätigte aber dennoch, dass der Beschuldigte C.________ und D.________ beschimpft habe. Sie versuchte aber sogleich das Verhalten des Beschuldigten zu relativieren und zu rechtfertigen (z.B. ihr helfen wollen, verärgert wegen dem Hund). M.________ machte bei ihrer ersten Befragung keine Angaben zu dem Vorfall mit dem Hund. Erst anlässlich der Hauptverhandlung gab sie plötzlich an, sie sei dabei gewesen. Davon war vorher nie die Rede, auch vom Beschuldigten und C.________ nicht. Auf ihre diesbezüglichen Angaben ist daher nach Ansicht des Gerichts kein Verlass. Betreffend den 10.05.2012 erklärte sie, sie wisse es nicht mehr genau, was der Beschuldigte betreffend die Bügel-BH’s gesagt habe. Sie wisse nur noch, dass er gesagt habe, dass wenn sie die Bügel-BH’s waschen, sie die Bügel herausnehmen sollen. Das habe er nicht böse, sondern anständig gesagt. Dass er das nicht böse gesagt haben soll, hatte ihr der Beschuldigte an der Verhandlung vorgesagt (vgl. Verbal pag. 371, Z. 40). Das Gericht hat allerdings erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte am betreffenden Abend des 10.05.2012 überhaupt irgendetwas in einem normalen Tonfall gesagt hatte. Sämtliche Anwesenden waren sich einig, dass er aggressiv, wütend und aufbrausend war. M.________ hatte ihre Strafanträge anlässlich der Verhandlung zurückgezogen, weshalb diese Vorwürfe gegen den Beschuldigten (mehrfache Tätlichkeiten und mehrfache Drohungen) vom Gericht nicht zu behandeln waren. Es wurde daher auch verzichtet, die betreffenden Aussagen wiederzugeben. Es liegen aber übereinstimmende Aussagen des Beschuldigten und von M.________ vor, dass er an diesem 10.05.2012 nach dem Rückzug in die Wohnung tätlich wurde und ein Messer behändigt hatte (pag. 64 und pag. 68 f.). Es ist daher lebensfremd anzunehmen, er habe in diesem Zustand den Nachbarinnen anständig erklärt, dass sie die Bügel aus den BH’s nehmen sollen vor dem Waschen. Ebenso abwegig ist es, dass er D.________ sachlich empfohlen haben soll, abzunehmen. M.________ hatte ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr gedroht, er werde sie quälen, wenn sie Aussagen bei der Polizei mache. Unterdessen sind die beiden zwar wieder ein Paar, M.________ schien aber dennoch unter gewissem Druck zu stehen oder zumindest erheblich beeinflusst zu werden vom Beschuldigten. Das Gericht hat den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung erlebt und kann daher nachvollziehen, dass die beiden Frauen Angst vor dem Beschuldigten hatten und ihn für unberechenbar hielten. Trotz wiederholter Ermahnungen seitens des Gerichtspräsidenten redete er immer wieder dazwischen und war nicht in der Lage still zuzuhören (vgl. Verbale im Protokoll, pag. 363 ff.). Anlässlich der Vergleichsverhandlungen respektierte er den Wunsch der Privatkläger, er möge an seinem Platz sitzenbleiben und die entsprechende Anweisung des Gerichtspräsidenten, mehrfach nicht. Der Beschuldigte hatte zwar gute Absichten, er wollte den Privatklägern die Hand schütteln, in seiner unge-
11 stümen Art kann das aber auch bedrohlich wirken. Wie sich das Gericht anlässlich der Verhandlung selber überzeugen konnte, benutzt der Beschuldigte selbst vor Gericht eine derbe Sprache und kommen ihm Fluchwörter und Beleidigungen leicht von den Lippen. Wahrscheinlich war der Beschuldigte aufgrund der Gerichtsverhandlung nervös. In aggressivem, aufbrausendem Zustand, in welchem er am 10.05.2012 war, muss sein Verhalten erst recht ausfällig gewesen sein. Auslöser und Motivation des Beschuldigten für die Vorfälle im März war, dass sich die Hunde offenbar nicht verstanden hatten, wobei der Hund des Beschuldigten dem Hund der Familie C.________/O.________ unterlegen war. Warum der Beschuldigte am 10.05.2012 dermassen wütend war, konnte niemand präzise beantworten. In beiden Fällen war der Beschuldigte alkoholisiert. M.________ musste die Waschmaschine reparieren lassen, da ein BH-Bügel diese offenbar blockiert gehabt hatte. Seine Äusserung gegenüber D.________ betreffend BH’s um den Kopf schlagen ist sicher aus dieser Geschichte entstanden. Der Beschuldigte nervte sich über die Nachbarn und deren Hund und war verärgert und wütend. Die Aussagen gegenüber den beiden Frauen machte er daher zweifellos in der Absicht, sie zu beleidigen und ihnen Angst zu machen. Ein anderer Grund, warum jemand solche Aussagen macht ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das Gericht ist daher überzeugt, dass die von den Geschädigten geltend gemachten Vorfälle so stattgefunden haben und der Beschuldigte ihnen gegenüber die in der Anklageschrift festgehaltenen Aussagen gemacht hat. Das Gericht erachtete demnach den in den Ziff. 2.2. – 2.5. und 3.1. – 3.3. der Anklage überwiesenen Sachverhalt als erstellt.» Zu den Vorbringen der Verteidigung: Es ist offenkundig, dass die Familie C.________ bzw. O.________ froh war, als der Beschuldigte schliesslich aus der anderen Haushälfte wieder auszog. Es ist auch nicht abwegig, dass die Geschädigten und deren Angehörige schon relativ rasch nach dem Einzug des Beschuldigten und spätestens nach der ersten Auseinandersetzung im Zusammenhang mit den Hunden darauf gehofft hatten. Doch finden sich keinerlei weiteren Hinweise dafür, dass die Geschädigten bzw. O.________ die ganzen Vorwürfe deshalb «erstunken und erlogen» hätten, wie dies der Beschuldigte zuletzt aussagte. Ganz im Gegenteil: Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die angeklagten Beschimpfungen und Drohungen ausserordentlich originell erscheinen und es deshalb kaum vorstellbar ist, dass diese frei erfunden und dann erst noch von allen befragten Familienmitgliedern über das ganze Verfahren hinweg übereinstimmend und gleichbleibend geschildert wurden. Das gilt im Übrigen auch für geschilderten Äusserungen und Verhaltensweisen des Beschuldigten, welche nicht zur Anklage gelangten, etwa, wie er die Hundeleine zu Boden geworfen habe, wie er vor D.________ einen Karate-ähnlichen Kick vollführt habe, sowie, dass er gesagt habe, er würde die Aufgabe des toten Bin Laden weiterführen, ob er noch mehr Leute umbringen müsse, um Respekt zu erhalten (pag. 49 f.; pag. 52; pag. 52, Z. 55 ff.; pag. 168, Z. 41 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Geschädigten ihre Aussagen in einen raum-zeitlichen Zusammenhang stellen konnten und sich aus ihren Schilderungen ein lebensnaher, schlüssiger Ablauf der Geschehnisse ergibt. Insbesondere D.________ beschrieb weiter ihre Gefühle, welche sie etwa empfand, als der Beschuldigte sie als zu dick bezeichnete. Indem sie weiter schilderte, wie sie anschliessend wütend geworden sei und den Beschuldigten als «Arschloch» bezeichnet habe, beschrieb sie einerseits eine lebensnahe, nachvollziehbare
12 Änderung ihrer Gemütslage, andererseits belastete sie sich mit dieser Aussage auch selbst, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Eindrücklich und glaubhaft ist auch die Schilderung, wie ihre Wut dann unversehens wieder der Angst gewichen sei, weil ihr plötzlich der Gedanke gekommen sei, der Beschuldigte könnte sie aufgrund ihrer Äusserung schlagen. Es trifft zu, dass der Zeuge O.________ – abgesehen vom zeitlich ersten angeklagten Vorfall (nachfolgend „Hunde-Vorfall“) – lediglich ein solcher vom „Hörensagen“ ist. Er stellte dies aber gleich von selbst klar, indem er aussagte, seine Frau habe ihm erzählt, der Beschuldigte habe sie aufs Übelste beschimpft, und weiter, er sei beim Vorfall in der Waschküche nicht in unmittelbarer Nähe gewesen (pag. 172 Z. 75 ff.). Betreffend den Vorfall in der Waschküche gab er denn auch zu, er sei sich nicht mehr ganz sicher. Auch die Geschädigte C.________ gab übrigens zu Protokoll, von den Beschimpfungen gegenüber ihrer Tochter habe sie nichts mitbekommen, und zu allfälligen Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber M.________ meinte sie, sie könne klar nur Vermutungen äussern (pag. 165 Z. 80 ff.). Mit der Vorinstanz ist deshalb zu betonen, dass sowohl O.________ als auch die Geschädigten den Beschuldigten nicht über Gebühr belasten. Im Gegenteil: O.________ sagte aus, der Beschuldigte habe ihn persönlich nie direkt angegriffen und er habe sich von diesem persönlich nicht bedroht gefühlt. D.________ versuchte sogar, sich in den Beschuldigten hinein zu versetzen, indem sie aussagte, der Beschuldigte habe sich wohl unverstanden gefühlt und sei wütend auf die ganze Welt gewesen, und auf sie (bloss) weil sie gerade anwesend gewesen seien. Es muss zwar festgehalten werden, dass sich in den Aussagen von O.________ auch gewisse Widersprüche finden. So sagte er aus, am gleichen Abend oder am Abend am Tag nach dem „Hunde-Vorfall“ (Ende März) habe der Beschuldigte einer Tochter in der Waschküche gedroht und sie beschimpft, und es sei ein weiterer Vorfall gewesen, als Frau M.________ bei ihnen auf die Polizei gewartet hätte, wogegen gemäss Anklage und den Aussagen der Geschädigten beides am 10. Mai 2012 geschah. Diese Ungereimtheiten lassen sich jedoch ohne Weiteres durch den Zeitablauf – die Befragung fand knapp 2 Jahre nach den Vorfällen statt – erklären und lassen bei der Kammer keine erheblichen Zweifel am angeklagten Sachverhalt entstehen, zumal O.________ bei beiden erwähnten späteren Vorfällen eben gerade nicht unmittelbar involviert bzw. betroffen war. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung stützt sodann die Zeugin M.________ die Aussagen des Beschuldigten in entscheidenden Punkten gerade nicht. So sagte sie etwa auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und obwohl sie inzwischen wieder in einer Paarbeziehung mit dem Beschuldigten stand aus, dieser sei «böse geworden» und habe «schon beschimpft». Sodann wollte sie diese Aussage zwar auf den „Hunde-Vorfall“ bezogen wissen, allerdings hatte weder sie selbst noch sonst irgendeine beteiligte Person zuvor jemals ausgesagt, sie sei bei dieser Auseinandersetzung Ende März 2012 zugegen gewesen. Betreffend den Vorfall in der Waschküche wollte die Zeugin wissen, dass der Beschuldigte ihr nur habe helfen wollen und sich D.________ gegenüber anständig und nicht böse geäussert habe. Einerseits sagte sie aber gleichzeitig selbst aus, sie wisse nicht mehr genau, was der Beschuldigte gesagt habe, andererseits machte keine der anderen betei-
13 ligten Personen – nicht einmal der Beschuldigte – geltend, dass M.________ bei diesem Vorfall unmittelbar dabei gewesen wäre. Von den restlichen angeklagten Beschimpfungen und Drohungen will die Zeugin lediglich «nichts gehört haben» bzw. könne sie sich dazu nicht äussern. Aus diesen einerseits widersprüchlichen und andererseits die Taten des Beschuldigten lediglich relativierenden Aussagen der nicht neutralen Zeugin M.________ ergeben sich keine relevanten Zweifel an dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt. Die Aussagen des Beschuldigten selbst sind nicht nur karg, sondern auch widersprüchlich. Nachdem er zunächst etwa noch zugegeben hatte, er habe zu D.________ gesagt, sie solle «besser abnehmen, als ein grosses Maul zu führen» bzw. sie sei «zu feiss», und weiter zu C.________ er werde ihren Hund «beim nächsten Vorkommnis an die Wand schmeissen» und sie solle «ein Demesta [recte Temesta] nehmen, damit sie sich abreagieren könne», meinte er später, gar nie etwas Blödes getan zu haben, alles sei erstunken und erlogen. Nicht nur krebste der Beschuldigte so in übertriebener Weise von früheren Aussagen zurück, sondern ging auch gleich in den Gegenangriff über, drohte mit einer Gegenanzeige und damit, dass die Familie C.________ bzw. O.________ noch von ihm hören werde. Dies alles spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Soweit der Beschuldigte schliesslich bestreitet (oder zumindest anzweifelt), dass die Geschädigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurden, ergibt sich aus ihren Aussagen eindrücklich das Gegenteil: Schon nach dem ersten Vorfall mit den Hunden nahm C.________ ihren Hund am nächsten Tag aus Angst vor weiteren Auseinandersetzungen nicht mehr mit nach draussen. In ihrem Brief an den Gemeinderat von ________ beschreibt sie sodann, wie die Mädchen nach dem zweiten Vorfall nur noch mit Angst, mit dem Hund an der Leine oder zu zweit, aus dem Haus gegangen seien, bzw. gar nicht mehr aus dem Haus gegangen seien und sich immer vorsichtig umgesehen hätten, wenn das Auto des Beschuldigten da gewesen sei. Auch sie selbst sei diesfalls nicht mehr nach Draussen und nicht mehr in die Waschküche gegangen und habe versucht, jeden Kontakt mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Sowohl aus dem erwähnten Brief wie auch aus ihren Aussagen geht sodann hervor, dass C.________ am 10. Mai 2012 sehr grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte, sie deshalb nach Hilfe schrie, die Treppe hochrannte und sich später nur noch in Begleitung ihres Lebenspartners wieder nach draussen wagte. Mutter wie auch Tochter beschrieben den Beschuldigten als unberechenbar und befürchteten, dass er seine Drohungen umsetzen, irgendwann wirklich ausrasten könnte. C.________ schilderte insbesondere auch ihre extreme Angst um ihre jüngste Tochter und wie sie diese nicht mehr unbeaufsichtigt zu Hause gelassen habe. D.________ hatte nach dem Vorfall Albträume und beschrieb, wie sie nicht mehr alleine in ihrem Zimmer schlafe. Noch knapp 2 Jahre nach den Vorfällen schlug sie gemäss ihren glaubhaften Aussagen einen Umweg ein, wenn sie dem Beschuldigten zufällig auf der Strasse begegnete. Es bestehen deshalb auch für die Kammer keine Zweifel, dass sich die in Ziff. I. 2.2. bis I.2.5. und I.3.1. bis 3.3. der Anklageschrift überwiesenen Sachverhalte so zugetragen haben.
14 Ob derartige Äusserungen schwere Drohungen i.S. des Gesetzes und auch objektiv geeignet sind, den Adressaten zu ängstigen bzw. in Schrecken zu versetzen, ist sogleich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob es sich in allen unter dem Tatbestand der Beschimpfung angeklagten Fällen um ehrenrührige Äusserungen handelte. 7.4.3 Rechtliche Würdigung - Drohung Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, wenn auch keine ganz besondere Schwere gefordert ist. Genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258). Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird, wobei der Verlust des Sicherheitsgefühls genügt (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 2. Auflage, N. 1 ff. zu Art. 180 StGB). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 18 zu Art. 180 StGB). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, d.h. die Zufügung desselben mindestens für möglich halten, wobei der angedrohte Nachteil von solcher Schwere sein muss, dass er beim Bedrohten Schrecken oder Angst auszulösen vermag (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 24 zu Art. 180). Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 17 zu Art. 180 StGB). Die Drohung mit einer strafbaren Handlung beinhaltet zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl der bedrohten Person und wird regelmässig bezwecken, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 180 StGB). C.________ und D.________ haben beide am 19. Mai 2012 Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung gegen den Beschuldigten gestellt (pag. 40 und 42). Das Erfordernis des Strafantrags ist demnach erfüllt. Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte - C.________ gegenüber äusserte, dass
15 o man ihren Hund an die Wand knallen und sie auch gerade erschiessen sollte; er sie kaputt mache, auch finanziell, falls seinem Hund etwas passiert sei; o man sie einsperren oder am besten gleich erschiessen sollte; o sie eine Saumore sei und man sie erschiessen sollte; - D.________ bis zur Türe der gemeinsam genutzten Waschküche folgte und ihr sagte, dass man ihr ihre «scheiss Bügel-BHs» um den Kopf schlagen sollte, bis es aus allen Ecken blutet. Damit stellte der Beschuldigte den Adressaten seiner Äusserungen Straftaten gegen Leib und Leben (Tötung, Körperverletzung) sowie gegen das Vermögen (Sachbeschädigung an einem Tier) in Aussicht. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Nachteile. Die Drohungen erreichten mithin die tatbestandsmässig erforderliche Schwere. Es ist weiter erstellt, dass D.________ und ihre Mutter durch diese Äusserungen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurden. Die angedrohten Nachteile waren denn auch – jedenfalls in Kombination mit dem weiteren, unberechenbaren Verhalten des Beschuldigten – objektiv geeignet, eine durchschnittliche Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es habe sich um einfältige Aussagen eines Betrunken gehandelt, welche nicht ernst genommen werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade seine (häufige) Alkoholisierung ein Faktor war, welcher den Beschuldigten als unberechenbar erscheinen liess. Es war – auch aus Sicht eines objektiven Dritten – nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte seine Drohungen umsetzen würde, zumindest in Form eines tätlichen Angriffs. Aus dem Umstand, dass die Polizei von der Familie C.________ bzw. O.________ nicht früher beigezogen wurde, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Die Geschädigten versuchten, der Situation dadurch zu begegnen, dass sie dem Beschuldigten aus dem Weg gingen. Als auch dies nicht nützte, ersuchten sie den Gemeinderat um Hilfe. Ob der Beschuldigte selbst seine Drohungen ernst meinte, spielt dagegen keine Rolle. Damit ist der objektive Tatbestand der Drohung in allen angeklagten, hier noch zu behandelnden Fällen erfüllt. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten klar sein, dass er mit solchen Aussagen bei den Nachbarinnen Angst auslösen würde. Es kann nichts anderes geschlossen werden, als dass dies auch sein Ziel war. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. I.2.2. – 2.5. der Anklage schuldig zu sprechen. 7.4.4 Rechtliche Würdigung - Beschimpfung
16 Wer jemanden in anderer Weise (als gemäss Art. 173 und Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird gemäss Art. 177 StGB auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Hierbei handelt es sich um den subsidiären Tatbestand gegenüber den Art. 173 StGB (Üble Nachrede) und Art. 174 StGB (Verleumdung). Während letztere Tatbestände die Rufschädigung bei einer Drittperson erfassen, stellt Art. 177 StGB reine Werturteile sowie die üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. gegenüber dem Verletzen selbst, unter Strafe. Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage auf bestimmte beweisbare Tatsachen stützt. Ein gemischtes Werturteil hat dagegen einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Bei Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen gelangen grundsätzlich die Regeln über die Entlastungsbeweise von Art. 173 StGB zur Anwendung. Wenn die Bewertung der wahren oder für wahr gehaltenen Tatsache sich allerdings nicht im Rahmen des Vertretbaren hält, liegt ebenfalls eine Beschimpfung vor. Die Abgrenzung zum gemischten Werturteil ist fliessend und muss im jeweiligen Gesamtzusammenhang der Äusserung geprüft werden. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 18 zu Art. 180, N. 1 ff. zu Art. 177 StGB und N. 44 ff. zu vor Art. 173 StGB). Das Strafantragserfordernis ist erfüllt (vgl. vorstehend 7.4.3). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte C.________ als Gefahr für die Menschheit, weil sie ihre Medikamente (Temesta) nicht zu sich nehme, und als „Saumore“ und psychisch Gestörte, die in eine Anstalt gehöre, bezeichnete. D.________ betitelte er als dicke, fette Sau, die unbedingt abnehmen sollte, da solche fetten Schweine eine Schande für die Menschheit seien. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es sich dabei um Äusserungen, die die Betroffenen in ihrer Ehre angreifen, sie herabsetzen und erniedrigen. Die Bezeichnungen «Saumore» und «dicke, fette Sau» stellen reine Werturteile dar. Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausgehen wollte, dass der Beschuldigte D.________ lediglich gesagt hätte, sie solle abnehmen, läge darin ein unzulässiges Werturteil, welches ausschliesslich zur Herabsetzung der Adressatin geäussert worden wäre. Die Aussagen, dass C.________ «psychisch gestört» sei, deshalb in eine [psychiatrische] Anstalt gehöre und Psychopharmaka benötige bzw. sich in einem Zustand befinde, der auf die Nichteinnahme solchen Medikaments zurückzuführen sei, sind bloss vordergründig (reine) Tatsachenbehauptungen. Im Kontext ihrer Wiedergabe stellen diese Äusserungen (reine) Werturteile dar, welche entgegen den Vorbringen der Verteidigung durchaus ehrenrührig und dem Wahrheitsbzw. Gutglaubensbeweis nicht zugänglich sind. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich um beleidigende Äusserungen handelte und er verwendete sie gerade deshalb. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB in allen hier zu überprüfenden Fällen erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Beschimpfung gemäss Ziff. I.3.1. – 3.3. der Anklage schuldig zu sprechen. 8. Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand am 26. Juli 2012
17 8.1 Vorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 26. Juli 2012 um ca. 16:30 bis ca. 17:00 Uhr von ________ bis ________ mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,2 Promille (nach Abzug des behaupteten Nachtrunks) Auto gefahren (Ziff. I.5. der Anklageschrift). Soweit dem Beschuldigten weiter vorgeworfen worden war, auf dieser Fahrt beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen eines Baustellenfahrzeugs einen ungenügenden Abstand eingehalten zu haben (Ziff. I.6. der Anklageschrift), wurde er von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen und ist dies deshalb nicht mehr zu beurteilen. Ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der bereits rechtskräftige Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, welcher erging, da der Beschuldigte nach dem Touchieren des Baustellenfahrzeugs zunächst weiterfuhr, ohne sich um allfällige Schäden zu kümmern, danach zwar zurückkehrte, allerdings die Unfallstelle erneut verliess, als der Beizug der Polizei verlangt worden war. Die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts in diesen beiden Punkten bedeutet aber nicht, dass das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten nicht auch hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand gewürdigt werden dürfte. 8.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend, der Beschuldigte habe zum Ereigniszeitpunkt rückgerechnet [ohne Berücksichtigung eines allfälligen Nachtrunks] eine Blutalkoholkonzentration von 1,91 bis 2,13 Gewichtspromille aufgewiesen. Er mache unterschiedliche Angaben zum angeblichen Nachtrunk. Einmal sei von einer, einmal nur von einer halben Flasche Schnaps und dann wiederum von 10 Fläschchen «Smirnoff» die Rede. Seine früheren Aussagen belegten, dass der Beschuldigte das Mischgetränk «Smirnoff» (ein sog. Alcopop mit einer Alkoholkonzentration von ca. 5%) grundsätzlich konsumiere. Seine Behauptung, er habe die leere Flasche des angeblich getrunkenen Schnapses zur Sammelstelle gebracht, sei lebensfremd, zumal von der Polizei gleichzeitig leere Smirnoff-Fläschchen bei ihm zu Hause gefunden worden seien. Auffällig sei sodann, dass der Beschuldigte ursprünglich undefiniert von «Schnaps» gesprochen und erst später – nach erfolgter Akteneinsicht – zu behaupten begonnen habe, mit «Smirnoff» sei die hochprozentige Spirituose gemeint. Es sei fraglich, ob überhaupt ein Nachtrunk stattgefunden habe. Dies umso mehr als der behauptete Nachtrunk innert nur einer halben Stunde zwischen der Ankunft zu Hause und dem Eintreffen der Polizei hätte erfolgen müssen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei aber unter Berücksichtigung der bei ihm zu Hause beim Altglas aufgefundenen Smirnoff-Fläschchen von einem Nachtrunk von ca. 10 Fläschchen dieses Mischgetränks auszugehen. Die Berechnung des IRM (Gutachten Dr. Weinmann) gehe von einem Nachtrunk im Umfang von 10 Einheiten à 2cl, ausmachend 0,2 Liter Wodka, und entsprechend von einem Abzug von 0,99 Promille auf der gemessenen Blutalkoholkonzentration aus. Da das Mischgetränk einen wesentlich tieferen Alkoholgehalt habe als reiner Wodka, müsse der Abzug für den Nachtrunk aber geringer ausfallen, als vom IRM berech-
18 net. Die Berechnung des IRMs, wonach dieser zum Ereigniszeitpunkt mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille aufgewiesen habe, falle mithin erheblich zu Gunsten des Beschuldigten aus und auf diese könne somit abgestellt werden. 8.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bemängelt in seiner schriftlichen Urteilsbegründung «die Beweiswürdigung und Ermittlung der Alkoholeinnahme bzw. des Nachtrunks». Er habe stets bestritten, beim Unfall alkoholisiert gewesen zu sein. Dies werde durch den Beifahrer bei der angeblichen Alkoholfahrt bestätigt, da diesem eine Alkoholisierung sicherlich aufgefallen wäre. Abgesehen von den durch das Wort «Smirnoff» verursachten Missverständnissen sei gestützt auf die erste spontane Aussage des Beschuldigten und deren Bestätigung anlässlich der letzten beiden Befragungen klar bzw. müsse zumindest in dubio davon ausgegangen werden, dass der Nachtrunk aus einer halben Flasche Smirnoff Wodka (Schnaps) bestanden habe. Das IRM sei hingegen von 0,2 Litern Schnaps ausgegangen, was keiner halben Flasche entspreche. Konsequenterweise müsse man von der doppelten Menge, d.h. von 0,4 Liter Wodka, ausgehen, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 bis 2 Promille geführt habe. Der Begutachtungsauftrag sei unklar formuliert gewesen, das Gutachten beruhe auf falschen Annahmen und ein Gutachten zu 10 Fläschchen des Alcopops «Smirnoff» liege nicht vor. Dass der Beschuldigte manchmal auch Alcopops konsumiere, spiele keine Rolle. Unter Berücksichtigung des Nachtrunks von einer halben Flasche Schnaps ergebe sich, dass der Beschuldigte beim Unfall nicht alkoholisiert gewesen sei. Der spekulative Schuldspruch wegen FIAZ sei völlig unhaltbar und der Beschuldigte sei mangels Beweisen und in dubio pro reo freizusprechen. 8.4 Erwägungen der Kammer 8.4.1 Sachverhalt Die Vorinstanz hat auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt die relevanten Beweismittel grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (E. VI.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 428 ff.). Soweit sich Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Der nach dem Eintreffen der Polizei am Domizil des Beschuldigten um 17:27 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab ein Resultat von 2,06 Promille (pag. 88). Ein weiterer Atemalkoholtest um 18:08h führte zu einem Resultat von 2,48 Promille (pag. 90). Um 19:30 Uhr wurde dem Beschuldigten im Spital ________ eine Blutprobe abgenommen (pag. 98). Die Analyse des IRM ergab, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration im Vertrauensbereich von 1,91 bis 2.13 Gewichtspromille aufwies. Rückgerechnet auf den Ereigniszeitpunkt 16:45 Uhr errechnete das IRM (ohne Berücksichtigung eines Nachtrunks) eine Blutalkoholkonzentration von minimal 2.19 und maximal 2,88 Gewichtspromille. Der Beschuldigte bestreitet allerdings, an jenem 26. Juli 2012 (qualifiziert) betrunken Auto gefahren zu sein und macht in seiner schriftlichen Berufungsbegründung
19 einen Nachtrunk von einer halben Flasche (entsprechend 0.4 Litern) hochprozentigen Wodkas geltend. Atemluft-Alkoholtests (mit Handmessgeräten) sind weniger genau als Blutalkoholanalysen. Dennoch ist der gemessene Anstieg zwischen dem ersten und dem zweiten Atemalkoholtest zu würdigen. Er liesse sich grundsätzlich mit einem Nachtrunk vereinbaren, sagt aber nichts darüber aus, wie hoch dieser Nachtrunk gewesen wäre, bzw. schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte doch schon vor der Fahrt Alkohol zu sich nahm. Weiter schliesst der gemessene Anstieg auch nicht aus, dass überhaupt kein Nachtrunk stattfand, da er auch auf eine nach wie vor anhaltende Resorption von vor der Fahrt konsumiertem Alkohol zurückführen sein könnte. Das einzig weitere Indiz dafür, dass der Beschuldigte nicht betrunken Auto gefahren ist, stellen die Aussagen seines Arbeitskollegen und Beifahrers P.________ dar. Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll habe dieser ausgesagt, dass der Beschuldigte in seiner Anwesenheit auf der Baustelle keinen Alkohol konsumiert habe. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschuldigte – von P.________ unbemerkt – Alkohol getrunken hatte. Im Übrigen erscheinen dessen Aussagen ohnehin eher zweifelhaft. So will er etwa die Ursache der Kollision mit dem Dumper nicht mitbekommen haben, weil er just in jenem Moment in seiner Tasche nach dem Mobiltelefon gesucht habe. Es ist durchaus vorstellbar, dass er als Arbeitskollege den Beschuldigten, welcher ihm auch noch einen Dienst erwiesen hatte, indem er ihn an den Bahnhof gefahren hatte, nicht belasten wollte. Deshalb schliesst der Umstand, dass P.________ nichts von einer Alkoholisierung des Beschuldigten erwähnte, nicht zwingend aus, dass letzterer betrunken war und begründet auch nicht derart erhebliche Zweifel an einer Trunkenheitsfahrt, dass eine solche in dubio unter keinen Umständen als erwiesen erachtet werden dürfte. Alle übrigen Umstände deuten dagegen darauf hin, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt erheblich alkoholisiert war. So wurde er zwar vom Vorwurf, Verursacher der Kollision mit dem Baustellenfahrzeug zu sein, rechtskräftig freigesprochen. Dass es überhaupt zur Kollision kam, der Beschuldigte diese offenbar – selbst wenn der Dumper-Fahrer unvorsichtig gewesen sein sollte – nicht vermeiden konnte, stellt im vorliegenden Zusammenhang allerdings ein Indiz für seine Alkoholisierung dar. Dies gilt umso mehr für die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz der erheblichen Schäden an seinem Fahrzeug (Aussenspiegel, Türe, B-Säule und Kotflügel rechts, pag. 83, 88) nach der Kollision nicht einmal anhielt, sondern seine Fahrt fortsetzte und seinen Arbeitskollegen am Bahnhof absetzte. Der Beschuldigte fuhr zwar in der Folge zurück zur Unfallstelle, doch entfernte er sich wieder, als er erfuhr, dass die Polizei gerufen wurde und auf Platz kommen würde. Auch darin liegt ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte gerade deshalb wieder davon fuhr, weil er eben alkoholisiert war und vor Ort schlecht einen Nachtrunk geltend machen konnte. Zu Hause verstrickte er sich gegenüber den ausgerückten Polizisten dann in Widersprüche hinsichtlich des angeblichen Nachtrunks. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, steht aufgrund der übrigen Aussagen des Beschuldigten fest, dass dieser gelegentlich das Mischgetränk Smirnoff trinkt. Auch unterscheidet er in seinen Aus-
20 sagen immer wieder klar zwischen «Schnaps» und «Smirnoff» (vgl. pag. 17 Z. 130, pag. 18 Z. 164 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist deshalb nicht von einem «Missverständnis» aufgrund des Wortes «Smirnoff» auszugehen. Vielmehr geht sowohl aus dem Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 88) als auch aus den Aussagen des Polizisten F.________ (pag. 155 Z. 46 ff.) deutlich hervor, dass der Beschuldigte zunächst angab, eine halbe Flasche Schnaps getrunken zu haben. Erst als er dann der Polizei die angebliche Schnapsflasche auf deren Verlangen hin nicht vorzeigen konnte – und nachdem er daraufhin zunächst noch behauptet hatte, diese bereits entsorgt zu haben (dazu sogleich nachstehend) – vollzog er «plötzlich» (pag. 88, pag. 155 Z. 50) eine Kehrtwende und machte geltend, er habe 10 Fläschchen Smirnoff getrunken, von jenem Getränk also, von dem beim Altglas in der Wohnung auch leere Fläschchen angetroffen werden konnten (pag. 155 Z. 51). Auf der Rückfahrt von der Blutabnahme habe er dann sogar angegeben, bereits nach der Arbeit um 16:00 Uhr das erste Smirnoff getrunken zu haben (pag. 90). Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte dann aber wieder geltend, erst zu Hause und zwar nicht von den Alcopops, sondern eine halbe Flasche puren Smirnoff-Wodka getrunken zu haben (pag. 180 Z. 80 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er – nach langem Überlegen –, dass er jemals von 10 Smirnoff gesprochen habe (pag. 367 Z. 15 ff.). Während er aber gemäss Unfallaufnahmeprotokoll und den Aussagen des Polizisten Q.________ unmittelbar nach der inkriminierten Fahrt angegeben hatte, er habe die Flasche bereits in der 150m von seinem Domizil entfernten Sammelstelle entsorgt (pag. 88, pag. 155 Z. 48 ff.), sagte er später bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe die Flasche aus dem Fenster geworfen (pag. 180 Z. 83 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er dann wiederum, er habe die Flasche in einem Container beim Hotel Kreuz unweit von seinem Wohnort entsorgt, er habe nicht gerne Leergut zu Hause (pag. 366 f. Z. 44 ff.). Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte innert einer knappen halben Stunde zunächst eine halbe Flasche hochprozentigen Wodkas trank, die leere Flasche dann – anders als das übrige Altglas – (zu Fuss) zu einem 150 m entfernten Container brachte und schliesslich noch vor Eintreffen der Polizei wieder zu Hause war. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschuldigte den erstbesten Nachtrunk geltend machte, der ihm in den Sinn kam, und erst anschliessend auf die Version «10 Fläschchen Smirnoff» wechselte, als die Polizei die Flasche sehen wollte, er diese aber nicht vorweisen konnte, sich beim Altglas allerdings noch Smirnoff-Fläschchen befanden. Hätte der Beschuldigte tatsächlich Schnaps oder hochprozentigen Wodka getrunken, hätte eine entsprechende Flasche in der Wohnung aufgefunden werden müssen. Seine Aussagen zum angeblichen Nachtrunk sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, auf welche nicht abgestellt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn man – was von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird – davon ausgehen wollte, dass die im Unfallaufnahmeprotokoll und vom Polizisten F.________ anlässlich dessen Einvernahme wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten mangels rechtsgenüglicher Belehrung des Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwertbar wären. Diesfalls lägen immer noch die (verwertbare) äusserst widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten zum Verbleib der Schnapsflasche vor.
21 Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist auch seine (inzwischen auch nicht mehr Aufrecht gehaltene) Darstellung, etwa 10 Fläschchen des Mischgetränks Smirnoff getrunken zu haben. Anders als die Vorinstanz erachtet es die Kammer als erwiesen, dass es im vorliegenden Fall nie zu einem Nachtrunk kam. Ein solcher muss zu Gunsten des Beschuldigten nicht schon angenommen werden, weil sich bei seinem Altglas einige leere Fläschchen Smirnoff fanden, zumal der Beschuldigte ja eben nicht konsequent aussagte, diese gerade an jenem Abend getrunken zu haben, wogegen diese Alcopos vom Beschuldigten (oder seiner Lebenspartnerin) ohne Weiteres bei früherer Gelegenheiten konsumiert worden sein können. Auf die Rügen des Beschuldigten in Zusammenhang mit den IRM-Analysen und – Gutachten braucht bei diesem Beweisergebnis nicht weiter eingegangen zu werden. Es sei aber erwähnt, dass – wohl aufgrund eines Fehlers beim Ausfüllen des Polizeiprotokolls (pag. 95) bzw. des Blutentnahmeprotokolls (pag. 98) – zunächst tatsächlich fälschlicherweise von einem behaupteten Nachtrunk von «1 Flasche Schnaps + 10 Smirnoff» ausgegangen wurde. Nach dem Gesagten wäre für die Kammer eigentlich bewiesen, dass der Beschuldigte am 26.07.2012 um ca. 16:30 bis ca. 17:00 Uhr in seinem Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,19 Promille von ________ Ort bis ________ Strasse fuhr. Von der Anklage erfasst ist jedoch nur eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,2 Promille, worauf im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (und auch der Strafzumessung) abzustellen ist. 8.4.2 Rechtliche Würdigung Gemäss dem im Zeitpunkt der Tat geltenden aArt. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führte. Der heute geltende Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist nicht milder, weshalb das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist (Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 2 StGB). Art. 91 SVG pönalisiert heute wie damals im Wesentlichen Verstösse gegen Art. 31 Abs. 2 SVG, wonach Personen, denen wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen die psychischen und physischen Voraussetzungen für das Führen eines Fahrzeugs fehlen, während dieser Zeit als fahrunfähig gelten und kein Fahrzeug führen dürfen. In Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) wird diesbezüglich konkretisiert, dass unter anderem derjenige kein Fahrzeug führen darf, der wegen Einwirkung von Alkohol fahrunfähig ist. Gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. Von einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ist auszugehen, wenn der Fahrzeugführer 0,8 oder mehr Gewichtspromille aufweist (Art. 1
22 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003, SR 741.13). Es handelt sich bei dieser Legaldefinition um eine unwiderlegbare Gesetzesvermutung, auch wenn eine Person im konkreten Fall vielleicht aufgrund starker Gewöhnung gar keine Ausfallerscheinungen hat (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 18 zu Art. 91 SVG). In subjektiver Hinsicht ist bei der qualifizierten Tatbestandsvariante die vorsätzliche Begehung in der Regel erwiesen, wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration, die klar über dem Grenzwert von 0,8 Gewichtspromille liegt, ein Fahrzeug führt (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O. N. 35 f. zu Art. 91 SVG). Der Beschuldigte wies gemäss Anklage und Beweisergebnis eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,2 Gewichtspromille auf. Damit ist der objektive Tatbestand von aArt. 91 Abs. 1 SVG erfüllt. Es musste dem Beschuldigten aufgrund der zur Erreichung dieses Alkoholpegels notwendigen Menge alkoholischer Getränke klar sein, dass seine Alkoholisierung 0,8 Promille deutlich überschritten hatte. Ausgeschlossen ist, dass diese von einem einzigen, noch auf der Arbeitsstelle getrunkenen Fläschchen Smirnoff herrührte, wie der Beschuldigte dies auch einmal behauptete. Dennoch hat sich der Beschuldigte dazu entschieden, seinen Mitarbeiter mit dem Auto an den Bahnhof zu bringen und anschliessend zunächst zurück zum Unfallort und schliesslich nach Hause zu fahren. Er handelte mithin wissentlich und willentlich, womit der Tatbestand von aArt. 91 Abs. 1 SVG auch subjektiv erfüllt ist. Der Beschuldigte ist folglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration) gemäss Ziff. I. 5 der Anklage schuldig zu erklären. III. Strafzumessung 9. Allgemeines / Retrospektive Konkurrenz 9.1 Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. X.1., S. 38 f. ihrer Urteilsbegründung, pag. 445 f.) verwiesen werden. 9.2 Mit Strafbefehl O 15 3289 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 18. Mai 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung sowie Tätlichkeiten, begangen am 17. Januar 2015 bzw. in der Zeit vom 17. bis 18. Januar 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘750.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Die Kammer hat vorliegend Taten des Beschuldigten zu beurteilen und zu bestrafen, welche dieser vor Erlass des erwähnten Strafbefehls begangen hat. Es liegt ein Fall sog. retrospektiver Konkurrenz vor. Die Kammer hat deshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl auszufällen, wobei der Beschuldigte nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
23 Diese Zusatzstrafe entspricht der Differenz zwischen der nach Ansicht der Kammer angemessenen hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist jedoch nur möglich, wenn die im Ersturteil ausgesprochene Grundstrafe und die konkret auszufällende Zusatzstrafe gleichartig sind (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.5.2.). Vorliegend kann der Beschuldigte für die vor Erlass des Strafbefehls begangenen Vergehen schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nur zu einer bedingten (Zusatz-)Geldstrafe verurteilt werden. Die Gleichartigkeit der Strafart ist mithin gegeben und die für die Vergehen auszufällende Strafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bemessen. Auch im Übertretungsbereich ist Art. 49 Abs. 2 StGB anwendbar und folglich eine Zusatzbusse auszusprechen. 10. Strafrahmen und schwerste Delikte 10.1 Der Beschuldigte wurde/wird mit Strafbefehl vom 18. Mai 2015 sowie im vorliegenden Verfahren einerseits wegen Vergehen (Drohungen, Beschimpfungen, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichteinzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen) und andererseits wegen Übertretungen (Tätlichkeiten, Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall und Nichteinreichung von Lohnbescheinigungen) schuldig gesprochen. 10.2 Die Vergehen sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (im Falle der Beschimpfungen und der Vergehen gegen das AHVG mit maximal 90 bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe) zu sanktionieren. Vorliegend ist der Strafrahmen jedoch enger begrenzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots können einerseits nur eine bedingte (Zusatz-)Geldstrafe sowie eine (Zusatz-)Verbindungsbusse verhängt werden. Die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe entfällt. Andererseits kann bei Beachtung des sog. „Saldoprinzips“, wonach der effektive Betrag der Geldstrafe (Anzahl Tagessätze multipliziert mit der Tagessatzhöhe) massgebend ist, aufgrund des Verbots der reformatio in peius höchstens eine (Zusatz-)Geldstrafe von CHF 12‘320.00 sowie eine (Zusatz-)Verbindungsbusse im Umfang von CHF 3‘080.00 ausgesprochen werden. Als schwerste Delikte unter den Vergehen sind vorliegend die Drohungen zu werten. Nicht nur sehen die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) für den Referenzfall einer Drohung eine deutlich höhere Strafe (60 Strafeinheiten) vor, als für Gewalt und Drohung gegen Beamte (20 Strafeinheiten) bzw. Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (25 Strafeinheiten). Auch liegt in den immer wiederkehrenden Drohungen nach Ansicht der Kammer der deliktische Schwerpunkt und das Hauptproblem im Verhalten des Beschuldigten. Die begangenen Drohungen können ihrerseits in drei Tatgruppen unterteilt werden, wobei die am 17. und 18. Januar 2015 begangenen Delikte aufgrund ihrer Anzahl und der Vielzahl an Geschädigten als schwerste Tatgruppe betrachtet werden müssen. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=retrospektive+Konkurrenz+strafart&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120
24 Es ist deshalb zunächst eine (hypothetische) Einsatzstrafe für diese Tatgruppe zu bestimmen und diese in der Folge aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hierbei werden jeweils die nur auf gewisse Delikte zutreffenden Täterkomponenten, namentlich einschlägige Vorstrafen sowie eine allfällige Delinquenz während laufendem Verfahren zu berücksichtigen sein. Sodann wird unter Berücksichtigung der generell zutreffenden Täterkomponenten die (hypothetische) Gesamtstrafe festzusetzen sein. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich zwecks Bemessung der auszufällenden Zusatzstrafe die bereits verhängte Grundstrafe abzuziehen sein (Art. 49 Abs. 2 StGB). 10.3 Die Übertretungen sehen als Sanktion jeweils eine Busse vor. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der Strafrahmen vorliegend auf CHF 500.00 begrenzt. Als schwerstes Delikt muss bei den Übertretungen unter den konkreten Umständen das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall betrachtet werden. Die hierfür angemessene (hypothetische) Einsatzstrafe ist aufgrund der begangenen Tätlichkeiten und des Nichteinreichens von Lohnbescheinigungen angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist unter Abzug der Grundbusse von CHF 300.00 die Zusatzbusse zu ermitteln. 11. Drohungen vom 17. und 18. Januar 2015 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 18. Mai 2015 der mehrfachen Drohung schuldig erklärt. Er hatte am 17. und 18. Januar 2015 im Nachgang des ersten ihm gewährten Besuchs seines Sohnes, R.________, welcher zu dem Zeitpunkt bei Pflegeeltern untergebracht war, mehreren Personen gedroht, nachdem der Besuch abgebrochen worden war. Konkret hatte der Beschuldigte - X.________, dem Pflegevater von R.________, nach Abbruch des Besuchs sinngemäss gesagt, dass er dessen Zuhause aufsuchen und alles zusammenschlagen werde; - Y.________, Mitarbeiterin des Sozialdienstes U.________ und Beiständin von R.________, auf dem Anrufbeantworter des Sozialdienstes folgende Nachrichten hinterlassen: o am 17.01.2015, 14:17 Uhr: «(...) und jetzt tüet dir mir zrug alüte süsch polets i sägene[ch]s i hole alles usi aber eigehändig u das isch e klara Fall, mit mier müest dir nit Spass mache i wott das dr göht, ihr syt e Todesfall (...)»; o am 17.01.2015, 18:43 Uhr: «(...) wenner miet mer weit Spass mache mache ni mit euch o Spass u süsch erschiesse en nech vorher, bevor i mi erschiesse, schiesse ig die andere zbode. Itz müess[t] dr überlege, was dr weit mache, jetzt müesst dr reagier u itz ir hochqualifizierte Art wo dr heit ca ihr psychologisch Gschtudierte nutratzige Mischthünd müessdr reagiere, süsch chunntes nit guet (...)»;
25 - Z.________, zur Überwachung des Besuchsrechts anwesende, für R.________ zuständige Mitarbeiterin der Institution V.________, während eines Telefongesprächs vom 17.01.2015 um ca. 15h30-15h45, sinngemäss gesagt, dass er sie falls nötig auch umbringen werde; - W.________, Mitarbeiter der Institution V.________ und Stellvertreter von Z.________, auf dem Anrufbeantworter von dessen Mobiltelefon folgende Nachrichten hinterlassen: o am 17.01.2015, 18:13 Uhr: «Herr W.________, i bringe ds Messer[...] u steckes i di Hals u i die Arsch»; o am 17.01.2015, 18:14 Uhr: «heit dr Chrieg»; o am 17.01.2015, 18:36 Uhr: «Das git Terror, dir Huereschnösle»; «I läcke dir dr Arsch»; «Di u alli verwütschen i»; o am 18.01.2015, 11:51 Uhr: «I hole das Chind eigehändig». Diese insgesamt acht drohenden Äusserungen zum Nachteil der vier Personen erfolgten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Sie sind daher im Rahmen der Strafzumessung als eine einzige Tatgruppe zu behandeln. 11.1 Tatkomponenten 11.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzfall einer Todesdrohung durch einen zu Gewalt neigenden Ex-Partner, aufgrund welcher sich das Opfer nicht mehr aus dem Haus getraut, eine Sanktion von 60 Strafeinheiten vor. Mit Ausnahme des Pflegevaters dürften sich alle Geschädigten aufgrund ihrer Arbeit ein gewisses Mass an Ausfälligkeiten gewöhnt sein, das effektive Gefahrenpotential mehr oder weniger einschätzen können und sich deshalb von derartigen Äusserungen nicht leicht einschüchtern lassen. Ausserdem wurde vorliegend die Mehrheit der Drohungen telefonisch geäussert und zum Teil von den Geschädigten sogar erst nachträglich ab Anrufbeantworter abgehört. Damit erreichten sie nicht die Intensität, wie sie einer direkten Äusserung gegenüber einem unmittelbar anwesenden Adressaten eigen sind. Anders im Fall z.N. von X.________, welcher sicherlich auch vom übrigen aufgebrachten Verhalten des Beschuldigten (z.B. Tätlichkeiten gegenüber der Betreuerin Z.________, vgl. nachstehend) beeindruckt war. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte auch den Angehörigen des Sozialdienstes bzw. der Institution V.________ mit seinen expliziten und impliziten Todesdrohungen z.T. massive Nachteile in Aussicht stellte, so dass etwa W.________ an jenem Abend zuhause Massnahmen zum Schutz seiner Familie traf. Auch X.________ gab zu Protokoll, er habe Angst gehabt, weil seine Frau oft alleine Zuhause sei und er befürchtet habe, dass der Beschuldigte seine Adresse kenne oder ausfindig machen könnte. Es ist denn auch (leider) notorisch, dass gerade Mitarbeiter von Sozialbehörden und ähnlichen Institutionen immer wieder auch tatsächlich Opfer solcher zunächst nur angedrohten Gewalttaten werden. In
26 Bezug auf die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht zu unterschätzen ist schliesslich das „Stalking“-ähnliche Element des wiederholten, hartnäckigen Belästigens der Geschädigten innert kürzester Zeit. Verwerflichkeit des Handelns Während die erste Drohung gegenüber dem Pflegevater unmittelbar nach Abbruch des Besuchs, sozusagen in der „Hitze des Gefechts“, geschah und somit wohl wenig geplant war, betätigte der Beschuldigte in der Folge einigen Aufwand um während des Nachmittags und Abends und sogar noch am nächsten Vormittag den diversen involvierten Personen über verschiedene Telefonnummern immer wieder telefonisch zu drohen. Darin zeigt sich doch eine erhebliche (kriminelle) Energie, welche verschuldenserhöhend wirkt. 11.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was allerdings bei diesem Tatbestand die Regel sein dürfte. Der Beschuldigte war wütend und enttäuscht über den Abbruch des Besuchs. Es habe ihm «den Nuggi usegjagt». Diesen negativen Verlauf des Besuchs hatte der Beschuldigte allerdings sich selbst zuzuschreiben, war er doch von Anfang an unhöflich, wurde ausfällig und versuchte, in diesem nicht dafür vorgesehenen Rahmen generell Kritik an der Fremdplatzierung seines Sohnes und insbesondere im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Kosten anzubringen. Dieses generell fehlende Verständnis für die bzw. seine Unzufriedenheit mit der Situation war offenbar ein weiterer Grund für die ausgesprochenen Drohungen. Auch wenn der vorangegangene Abbruch des Besuchs den Beschuldigten – verständlicherweise – enttäuschte und sein Verhalten – bei bekannter Neigung zu impulsivem Verhalten – ein Stück weit zu erklären vermag, so handelte er doch in seiner Wut aus rein egoistischen Motiven, welche jedenfalls nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen sind. Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Hemmschwelle für Drohungen war beim Beschuldigten aufgrund seiner Enttäuschung und seiner gleichzeitigen Neigung zu solchem Verhalten herabgesetzt. Zudem war er nach den übereinstimmenden Aussagen der vor Ort anwesenden Beteiligten bereits anlässlich der Ausübung des Besuchsrechts alkoholisiert. In der Folge trank er gemäss seinen Aussagen Zuhause weitere 2 Flaschen Wein. Das wird ihn zusätzlich enthemmt haben, doch ist angesichts Alkoholgewöhnung doch davon auszugehen, dass seine Schuldfähigkeit damit nicht wesentlich herabgesetzt war. Der Beschuldigte hätte mithin die Drohungen ohne weiteres unterlassen können. Die aufgrund der Situation und des Alkoholkonsums herabgesetzte Hemmschwelle ist aber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.
27 11.1.3 Fazit Tatschwere Die Drohungen wiegen je einzeln weniger schwer als der erwähnte Referenzfall gemäss Richtlinien. Gesamthaft ist aufgrund der Tatkomponenten unter Berücksichtigung der Anzahl der Drohungen und der Vielzahl von Geschädigten sowie der Hartnäckigkeit des Beschuldigten bei gleichzeitiger alkoholbedingter Enthemmung und von einem leichten bis mittelschweren Verschulden zu sprechen, welches eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen erscheinen liesse. 11.2 Spezielle Täterkomponenten Vorleben Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er war mit Urteil 07 238 der 1. Strafkammer vom 18. Oktober 2007 u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig erklärt und zu 270 Tagessätzen Geldstrafe bedingt verurteilt worden. Der Beschuldigte hatte sich anlässlich einer Polizeikontrolle wegen Verdachts auf Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand ausfällig, drohend und aggressiv verhalten, sich der Fesselung widersetzt und schliesslich gegenüber den Beamten eine Todesdrohung ausgestossen. Ausserdem lief im Zeitpunkt der Tat bereits ein weiteres Strafverfahren, u.a. wegen Drohungen z.N. der Mitglieder der Familie O.________ /C.________ sowie wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte gegen den Beschuldigten. Von diesem hängigen Verfahren liess sich der Beschuldigte ebenso wenig beeindrucken wie von der Vorstrafe. Diese Täterkomponenten müssen deutlich straferhöhend berücksichtigt werden. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich zwar teilweise geständig und entschuldigte sich. Diese Geständnisse sind aber vor dem Hintergrund des erdrückenden Beweismaterials (u.a. Aufzeichnungen des Anrufbeantworters) zu sehen und zeugen ebenso wenig wie die Entschuldigungen von Einsicht und aufrichtiger Reue, sagte der Beschuldigte doch etwa auch aus, er sei anständig gewesen, das sei alles gar nicht so schlimm und er habe nichts falsch gemacht. Unter diesem Titel ist deshalb keine Strafreduktion angezeigt. Vielmehr hat sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei aufbrausend, laut und unangenehm verhalten und zog in unbelehrbarer Weise erneut über den Pflegevater und die Betreuerin von V.________ her. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. 11.3 Hypothetische Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der Vorstrafe, der Delinquenz während laufendem Verfahren und des Verhaltens nach der Tat erscheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten angemessen.
28 12. Drohungen von Ende März 2012 Der Beschuldigte wurde schuldig erklärt, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Ende März 2012 C.________ bedroht zu haben. Das Kammer erachtete es als erstellt, dass er der Geschädigten zunächst damit drohte, ihren Hund an die Wand zu knallen und sie zu erschiessen, sie kaputt zu machen, auch finanziell. Am darauffolgenden Tag hat der Beschuldigte C.________ erneut damit gedroht, sie zu erschiessen. Diese beiden Drohungen werden als weitere Tatgruppe behandelt. Aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands bis zu den weiteren Drohungen vom 10. Mai 2012 werden letztere Delikte dagegen von dieser Tatgruppe nicht umfasst. 12.1 Tatkomponenten 12.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts C.________ war durch die Drohungen des Beschuldigten eingeschüchtert und verängstigt. Sie nahm ihren Hund aus Angst vor weiteren Auseinandersetzungen nicht mehr mit nach draussen und versuchte, auch selbst den Kontakt mit dem Beschuldigten wann immer möglich zu vermeiden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um zwei Drohungen betreffend zwei verschiedene Rechtsgüter (Vermögen und Leib und Leben) handelte. Dabei wird die Angst vor einer Verletzung ihres Hundes im Vordergrund gestanden haben. Allerdings durfte C.________ durchaus auch Angst vor einem tätlichen Angriff von Seiten des Beschuldigten haben. Weiter ist zu beachten, dass sie aufgrund der Nachbarschaft dem Beschuldigten nur sehr beschränkt aus dem Weg gehen konnte. Im Vergleich zum Referenzfall wiegen diese zwei Drohungen dennoch leichter. Verwerflichkeit des Handelns Die erste Drohung stand im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der beiden Hunde und erfolgte entsprechend spontan. In der Folge schoss sich der Beschuldigte zwar regelrecht auf die Familie C.________ ein. Jedenfalls in Bezug auf die Drohung vom darauffolgenden Tag kann aber auch nicht von einem von langer Hand geplanten Delikt die Rede sein. Vielmehr erfolgte die Drohung, als der Beschuldigte nach Hause kam und C.________ auf der Treppe sitzen sah. In diesem Vorgehen kommt keine grössere kriminelle Energie zum Ausdruck. 12.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte versetzte C.________ absichtlich in Angst und Schrecken. Genau darum ging es ihm bei seinen Äusserungen. Seine Beweggründe hierfür blieben – mit Ausnahme des „Hunde-Vorfalls“ – unklar. Auch bei jenem Vorfall dabei handelte es sich indessen um eine alltägliche Situation unter Hundebesitzern, welche die vom Beschuldigten gemachten Aussagen in keiner Weise zu rechtfertigen vermögen.
29 Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte war auch in diesem Fall alkoholisiert. Wie stark, ist unbekannt, allerdings bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Alkoholisierung und der zu derartigem unbeherrschtem, überreagierenden Verhalten neigenden Persönlichkeit des Beschuldigten ist im Rahmen von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Trotzdem hätte der Beschuldigte seine Drohungen ohne weiteres unterlassen können. Er konnte sich einmal mehr nicht beherrschen und reagierte unnötig und übermässig aggressiv. 12.1.3 Fazit Tatschwere Insgesamt ist auch in Bezug auf diese Tatgruppe von einem noch gerade leichten Verschulden auszugehen. Aufgrund der Tatkomponenten erscheint im Vergleich zum Referenzfall eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. 12.2 Spezielle Täterkomponenten Vorleben Zu berücksichtigen ist auch hier die einschlägige Vorstrafe vom 18. Oktober 2007 wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Verhalten nach der Tat Der Beschuldigte hat die hier zu sanktionierenden Drohungen stets bestritten und sich uneinsichtig gezeigt. Dies ist sein gutes Recht, erlaubt aber auch keinen „Geständnisrabatt“. 12.3 Asperation Unter Einbezug der Täterkomponenten erschiene hier eine Strafe in der Höhe von 40 Strafeinheiten angemessen. Asperierend werden 25 Strafeinheiten berücksichtigt. 13. Drohungen vom 10. Mai 2012 Der Beschuldigte wurde weiter schuldig erklärt, am 10. Mai 2012 zunächst C.________ und anschliessend deren 17jährige Tochter D.________ bedroht zu haben. Gegenüber C.________ äusserte er erneut, man sollte sie erschiessen. Ihrer Tochter folgte er bis zur Waschküche und sagte ihr, man sollte ihr ihre «scheiss Bügel- BHs» um den Kopf schlagen, bis es aus allen Ecken blute. 13.1 Tatkomponenten 13.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Am 10. Mai 2012 kam es erneut zu zwei Drohungen, nun nicht mehr nur z.N. von C.________, sondern auch gegenüber einer weiteren Geschädigten, nämlich deren Tochter. Die erneute Drohung durch den Beschuldigten verängstigte C.________, welche dem Beschuldigten schon zuvor aus dem Weg gegangen war, zusätzlich.
30 Sie hatte auch um ihre Familie Angst, insbesondere um ihre jüngste Tochter, die damals oft alleine Zuhause war. Auch D.________ musste das drohende Verhalten des Beschuldigten nun am eigenen Leib erfahren. Es handelte sich um erhebliche Drohungen gegen Leib und Leben der beiden Geschädigten, deren Umsetzung mit dem fortwährend aggressiven Verhaltens des Beschuldigten aus Sicht der Geschädigten immer wahrscheinlicher wurde. Entsprechend eingeschränkt wurden diese in ihrem Alltag. Die beiden Frauen getrauten sich nicht mehr aus dem Haus, wenn der Beschuldigte bei M.________ zu Besuch war. D.________ wagte eine Zeit lang nicht, alleine in ihrem Zimmer zu schlafen und machte noch Monate später Umwege, um dem Beschuldigten nicht über den Weg zu laufen. Die Drohungen des Beschuldigten belasteten die beiden somit über eine längere Zeitdauer erheblich. Da der Beschuldigte bei seiner Lebenspartnerin, der Nachbarin der Geschädigten, ein und aus ging, waren sie zudem unmittelbar in ihrer privaten Umgebung tangiert. Wie sehr sie dies spätestens nach dem zweiten Vorfall belastete, zeigt der Brief an den Gemeinderat von ________ vom 12. Mai 2012. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte drohte den beiden Geschädigten, ohne dass dafür triftige Gründe erkennbar wären. Es handelte sich bei diesen Vorfällen auch nicht mehr um bloss zufällige Aufeinandertreffen. C.________ rannte er regelrecht hinterher, als sie an jenem Abend nach Hause kam, so dass diese ins Haus flüchten musste. D.________ folgte er bis in die Waschküche. In Bezug auf letztere ist zudem zu beachten, dass diese zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt war, was das Verhalten des Beschuldigten noch verwerflicher erscheinen lässt. 13.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich. Weshalb er so erzürnt war, blieb mehrheitlich unklar. Der Umstand, dass allenfalls die Bügel der Büstenhalter die Waschmaschine beschädigt hatten, vermag ein derartiges Verhalten des Beschuldigten in keiner Art zu rechtfertigen, zumal dieser noch nicht einmal selbst Mieter dort war. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte war am 10. Mai 2012 erneut alkoholisiert. Später am Abend, um ca. 23:00 Uhr wies er einen Atemalkoholpegel von 1,82 Promille auf. Zum Zeitpunkt der Drohungen dürfte seine Alkoholisierung allerdings noch geringer ausgefallen sein, da gestützt auf seinen Aussagen davon auszugehen ist, dass er (auch) nach der Auseinandersetzung mit den Nachbarn noch getrunken hat. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist bei seiner Gewöhnung jedenfalls nicht anzunehmen. Die im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum bei gleichzeitiger Neigung zu ausfälligem Verhalten stehenden Enthemmung ist aber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 13.1.3 Fazit Tatschwere Diese Taten erscheinen immer noch leichter als der in den VBRS-Richtlinien beschriebene Referenzfall. Allerdings wiegt diese Tatgruppe aufgrund der Mehrzahl
31 von Geschädigten, deren (zusätzlicher) Beeinträchtigung und des verwerflicheren Vorgehens des Beschuldigten insgesamt schwerer als diejenige der Drohungen von Ende März 2012. Insgesamt ist das Verschulden mit Blick auf den Strafrahmen als nicht mehr leicht, aber noch nicht mittelschwer zu bezeichnen. Allein aufgrund der Tatkomponenten würde die Kammer den Beschuldigten für diese Tatgruppe mit 40 Strafeinheiten bestrafen. 13.2 Spezielle Täterkomponenten Vorleben Es kann erneut auf die straferhöhend zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe verwiesen werden. 13.3 Asperation Unter Einbezug der Täterkomponenten erschiene hier eine Strafe in der Höhe von 50 Strafeinheiten angemessen. Asperierend werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit der Tatgruppe der Drohungen von Ende März 2012 allerdings bloss 25 Strafeinheiten berücksichtigt. Aufgrund aller Drohungen erachtet die Kammer eine hypothetische Gesamtstrafe von 150 Strafeinheiten angemessen. 14. Gewalt und Drohung gegen Beamte vom 27. Juli 2012 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Gemäss den VBRS-Richtlinien ist bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 20 Strafeinheiten auszusprechen: Der Täter wiedersetzt sich gewaltsam seiner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen. Vorliegend war ein Messer mit einer ca. 20cm langen Klinge im Spiel. Mit diesem drohte der Beschuldigte den Polizisten und warf es schliesslich aus geringer Distanz in deren Richtung. Diese sahen sich veranlasst, ihre Waffen zu ziehen und schliesslich den Pfefferspray einzusetzen, um den Beschuldigten arretieren zu können. Dies zeigt den Ernst der Lage auf. Die Situation hätte ohne das umsichtige Verhalten der Beamten durchaus noch mehr eskalieren können, zumal der Beschuldigte erheblich alkoholisiert war. Wie nah das Messer den Beamten kam, ist unbekannt. Effektiv verletzt wurde niemand. Es bestand aber eine deutlich erhöhte Gefahr, dass jemand verletzt werden könnte, sei es einer der Polizisten oder auch der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Polizisten ungebührlich, aggressiv und provozierend. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt liegt ein deutlich gravierenderer Fall vor. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte war stark angetrunken, hatte erhebliche finanzielle Probleme mit seiner Firma und war ca. ½ Stunde vorher in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er
32 war entsprechend aufgewühlt. Dennoch muss sein Handeln als inakzeptabel und komplett unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Verwerflichkeit des Handels ist allerdings im Rahmen dieses Tatbestands eine bloss leicht erhöhte. 14.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte die Polizisten bedrohen, damit diese ihre Arbeit nicht ausführen und ihn folglich nicht mitnehmen können. Die Beweggründe des Beschuldigten blieben weitgehend unklar. Vermutungsweise wollte er erreichen, dass seine Blutalkoholkonzentration nicht festgestellt werden kann. Jedenfalls wirken sich diese subjektiven Tatumstände nicht verschuldensmindernd aus. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es hätte zu keiner Gefährdung kommen müssen. Der Beschuldigte hätte den Aufforderungen der Polizisten ohne weiteres nachkommen können. Dass er letztlich unter Pfeffersprayeinsatz in Handschellen gelegt werden musste, hat der Beschuldigte alleine mit seinem Verhalten zu verantworten. Auch bei diesem Vorfall war der Beschuldigte betrunken. Zu seinen Gunsten ist bei der Sanktionierung dieser Tat von einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,19 Promille auszugehen. Damit ging aufgrund der Gewöhnung des Beschuldigten allerdings keine verminderte Schuldfähigkeit einher. Da die Alkoholisierung aber zur Enthemmung des Beschuldigten beigetragen haben dürfte, ist sie leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 14.1.3 Fazit Tatschwere Aufgrund der erhöhten abstrakten Gefährdung durch den Messereinsatz und den zwei betroffenen Polizisten bei gleichzeitiger alkoholbedingter Enthemmung würde die Kammer mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien bei alleiniger Beachtung der Tatkomponenten (noch gerade leichtes Verschulden) für diese Tat eine Strafe in der Höhe von 40 Strafeinheiten als angemessen erachten. 14.2 Spezielle Täterkomponenten Vorleben Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat – wie bereits mehrfach erwähnt – einschlägig vorbestraft. Er hatte sich bereits nach einer frühen Trunkenheitsfahrt der Anhaltung durch die Polizei gewaltsam widersetzt. Kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der Tat bereits ein Verfahren wegen Drohung und Beschimpfung (z.N. C.________) gegen den Beschuldigten eingeleitet worden war. Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu gewichten.
33 14.3 Asperation Unter Berücksichtigung der erwähnten Täterkomponenten wäre für diese Tat eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen. Asperierend ist die (hypothetische) Einsatzstrafe um weitere 40 Strafeinheiten zu erhöhen. 15. Gewalt und Drohung gegen Beamte vom 19. September 2013 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Auch in diesem weiteren Fall drohte der Beschuldigte den Polizisten und hielt sich nicht an deren Anweisungen. Er erhob die Faust gegen die Beamten und versuchte, einen Polizisten mit dem Fuss auf Brusthöhe zu treten (Fusskick). Er leistete zudem erhebliche körperliche Gegenwehr, als er von den Beamten zu Boden geführt und in Handschellen gelegt worden war. Es ist nicht bekannt, ob die Polizisten dabei ev. geringfügige Blessuren davongetragen haben, zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dem nicht so ist. Es bestand aber sicher die Gefahr von zumindest leichten Verletzungen. Vier Polizisten mussten sich um den renitenten Beschuldigten kümmern, der sich mit aller Kraft wehrte. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt wiegt der vorliegende Fall insofern schwerer, als gleich vier Polizisten involviert und somit gefährdet waren. Zudem ging mit dem Fusskick eine grössere Gefahr einher, als mit einem Ellenbogenschlag. Hingegen traf der Beschuldigte vorliegend den Beamten anders als gemäss Referenzsachverhalt nicht. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte war auch in dieser Situation betrunken. Er war zudem aufgebracht und aufgewühlt, da er vorher einen Streit mit seiner damaligen Freundin gehabt hatte. Dennoch war seine Reaktion auf die Polizisten unverhältnismässig und nicht zu rechtfertigen. Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht in etwa der bei diesem Tatbestand üblichen. 15.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es war sein erklärtes Ziel, die Wohnung seiner damaligen Freundin nicht verlassen zu müssen. Der Beschuldigte scheint sich prinzipiell Anweisungen von anderen Personen und insbesondere Polizisten nicht fügen zu wollen. Zudem wollte er wohl bei seiner damaligen Freundin bleiben und diese nicht im Streit verlassen. Dieser Aspekt wirkt sich neutral aus. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte war ein weiteres Mal betrunken (1,83 Promille), was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Allerdings hätte er den Wunsch seiner Freundin ohne weiteres akzeptieren und die Wohnung verlassen können, dann wäre es gar nie zu diesem Polizeieinsatz gekommen. Sodann hätte sich der Beschul-
34 digte den Anweisungen der Polizei fügen können, zumal es dieses Mal (zunächst) noch nicht einmal darum ging, eine allfällige Straftat des Beschuldigten abzuklären. Die Auseinandersetzung mit der Polizei gründete alleine in dessen unangebrachtem Verhalten. 15.1.3 Fazit Tatschwere Allein aufgrund der Tatkomponenten würde die Kammer in diesem Fall leichten Verschuldens eine Strafe von 20 Strafeinheiten aussprechen. Der Fall wiegt unter Berücksichtigung aller Tatumstände etwa gleich schwer, wie der Referenzsachverhalt gemäss Richtlinien. 15.2 Spezielle Täterkomponenten Vorleben Zu berücksichtigen ist hier nicht nur die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007, sondern auch, dass gegen den Beschuldigten bereits eine weitere einschlägige Anzeige betreffend den Vorfall vom 26. Juli 2012 ergangen war und bereits ein Verfahren wegen Drohung und Beschimpfung (z.N. C.________) lief. Das wirkt sich stark straferhöhend aus. 15.3 Asperation Unter Einbezug dieser stark straferhöhenden Täterkomponenten erschiene der Kammer allein für dieses Delikt eine Strafe von 40 Strafeinheiten angemessen. Asperierend werden 30 Strafeinheiten berücksichtigt, zumal kein relevanter zeitlicher oder sachlicher Konnex zu dem weiteren Fall von Gewalt und Drohung gegen Beamte gegeben ist. Unter Einbezug der Drohungen und der beiden Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte gelangt die Kammer zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 220 Strafeinheiten. 16. Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die VBRS-Richtlinien schlagen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,2 Promille über eine Strecke von 4-8 Kilometern, begangen nach Wirtschaftsschluss durch einen gutbeleumdeten Beschuldigten (max. 3 Vorstrafen im SVG-Übertretungsbereich) eine Strafe von 25 Strafeinheiten vor. Vorliegend wies der Beschuldigte mindestens eine solche Blutalkoholkonzentration auf. Die Fahrstrecke betrug – unter Berücksichtigung des Zurückfahrens zur Unfallstelle nach Absetzen des Arbeitskollegen am Bahnhof S.________ – knapp 8 Kilometer. Die Fahrt ereignete sich allerdings nicht wie im Referenzsachverhalt erst nach Wirtschaftsschluss (also regelmässig erst spätabends), sondern während des abendlichen Berufsverkehrs mit regem Verkehrsaufkommen. Der Beschuldigte fuhr
35 durch Innerortsstrecken, wo regelmässig viele Fussgänger und Velofahrer unterwegs sind. Des Weiteren kam es zur Kollision mit einem Baustellenfahrzeug. Der Beschuldigte wurde diesbezüglich zwar in dubio freigesprochen, doch war er immerhin offenbar nicht in der Lage, dem Dumper auszuweichen, was die Gefährlichkeit seiner Trunkenheitsfahrt aufzeigt. Dabei gefährdete er nicht nur andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst, sondern auch seinen Beifahrer. Verwerflichkeit des Handelns Besonders verwerfliche Elemente sind nicht erkennbar. Allerdings ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt zu beachten, dass der Beschuldigte um diese Uhrzeit durchaus auch die Möglichkeit gehabt hätte, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu fahren. 16.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. Verschuldensmindernd zu beachtende Beweggründe für sein Verhalten gab es keine. Der Beschuldigte wollte einfach seinen Mitarbeiter an den Bahnhof bringen und nach Hause fahren. Diese Täterkomponente ist neutral zu werten. Vermeidung d