Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 256-258 Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 3001 Bern Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ AG Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 28. April 2015 (PEN 14 312)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 28. April 2015 fällte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 647 ff.): «Der Gerichtspräsident erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, mehrfach, begangen 1.1. in der Zeit zwischen 02.12.2011 und 16.12.2011 in E.________, F.________, Bern, H.________ und ev. anderswo z.N. der D.________ AG (Deliktsbetrag CHF 41‘000.00) 1.2. in der Zeit zwischen 01.12.2011 und 15.12.2011 in E.________, I.________, J.________, Bern, H.________ und ev. anderswo z.N. der D.________ AG (Deliktsbetrag CHF 80‘000.00) 2. der Urkundenfälschung, mehrfach, begangen 2.1. in der Zeit zwischen 02.12.2011 und 16.12.2011 in E.________, F.________, Bern, H.________ und ev. anderswo 2.2. in der Zeit zwischen 02.12.2011 und 16.12.2011 in E.________, I.________, J.________, Bern, H.________ und ev. anderswo II. 3. Der A.________ mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 12.03.2010 für eine Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 150.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 4. Der A.________ mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 07.06.2010 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 500.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. III. A.________ wird in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB, 426 Abs. 1 StPO
3 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 264 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 13‘200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.08.2013. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 66 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9‘575.00 und Auslagen von CHF 25.00, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘600.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘800.00. IV. 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 CHF 802.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'802.00 CHF 544.15 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'346.15 volles Honorar 30 250.00 CHF 7'500.00 CHF 802.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'302.00 CHF 664.15 CHF 0.00 Total CHF 8'966.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'620.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘346.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘620.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 115‘780.50 Schadenersatz an die Privatklägerin D.________ AG. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
4 VI. Weiter wird verfügt: Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: Vollmacht (Autorizim) und Eröffnungsunterlagen K.________ Bank, Kto. 1.________: Verzeichnis-Nr.: B3 Diverse lose Unterlagen (1 Visitenkarte A.________, L.________ AG; Auszahlungsbelege M.________ GmbH; Auszug Creditreform betreffend N.________): Verzeichnis-Nr.: B5 3 Auszahlungsquittungen O.________ AG, lautend auf L.________ AG; 1 Lohnabrechnung P.________, lautend auf Q.________; Kontoeröffnungsunterlagen R.________ Bank, lautend auf A.________ und S.________: Verzeichnis-Nr.: B6 1 Ordner AO.________: Abrechnungen Provisionen T.________ Bank: Verzeichnis-Nr.: W3 Kontoauszüge O.________ AG, lautend auf M.________ GmbH, Kommunikationsauszüge AO.________, Kopien Mietvertrag: Verzeichnis Nr.: W4 Kreditunterlagen U.________, Kreditunterlagen V.________, Kündigung Versicherung W.________, Unterlagen Kauf Aktien BE4 X.________ AG: Verzeichnis-Nr.: W5» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Mai 2015 fristgerecht die Berufung an (pag. 655). Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 stellte das Regionalgericht Oberland fest, dass die Berufungsanmeldung durch den Substituten des amtlichen Verteidigers, MLaw Y.________, unterzeichnet wurde und setzte Rechtsanwalt B.________ zwecks Einreichung einer Substitutionsvollmacht oder einer persönlich unterzeichneten Berufungsanmeldung eine Nachfrist (pag. 658). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 (pag. 661) erklärte Rechtsanwalt B.________, dass er an der Berufungsanmeldung festhalte. Weiter reichte er eine Substitutionsvollmacht ein. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilserwägungen reichte Rechtsanwalt B.________ am 31. August 2015 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 733 ff.). Am 8. September 2015 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 828f.). Mit Verfügung vom 24. September 2015 erhob die Verfahrensleitung gegen die Berufung Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), da die Berufungsanmeldung nicht durch den amtlichen Verteidiger, sondern durch einen Substituten erfolgt sei. Der Verteidiger wurde entsprechend zur Stellungnahme aufgefordert (pag. 830). Dieser Aufforderung kam der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 25. September 2015 nach (pag. 832 ff.). Am 30. Oktober 2015 verfügte die Verfahrensleitung die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens und forderte den Beschuldigten auf, zu erklären, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 843f.). Das Einverständnis des Beschuldigten ging am 23. November 2015 bei der Kammer ein (pag. 846), woraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde (pag. 848f.). Die schriftliche Berufungs-
5 begründung wurde durch Rechtsanwalt B.________ am 9. Dezember 2015 eingereicht (pag. 853 ff). 3. Anträge der Parteien In seiner schriftlichen Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, folgende Anträge (pag. 854): «1. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und Herr A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die bedingt ausgesprochenen Strafen in den Verfahren Nrn. P08 10 1303 und P01 09 1839 seien nicht zu widerrufen. 3. Eventualiter sei Herr A.________ milder, mit einer bedingten Strafe, zu bestrafen. 4. Die Forderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin eventualiter z.L. des Staates.» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten mit Verfügung vom 23. November 2015 (pag. 848f.) ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 850 ff.). In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2015 stellte Rechtsanwalt B.________ sinngemäss den Beweisantrag, das Untersuchungsdossier gegen Z.________ sei beizuziehen und es sei zu untersuchen, ob zwischen den Firmen C.________ und der C.________ GmbH einen Zusammenhang bestehe (pag. 866). Weiter verwies er in seiner schriftlichen Berufungsbegründung auf einen Onlineartikel der AP.________ (pag. 870). Über die Beweisanträge wird unter E. II.6.5 zu befinden sein. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat zufolge der vollumfänglichen Berufung sowohl über den Schuldals auch über den Strafpunkt zu befinden. Weiter sind auch die Privatklage und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). In Rechtskraft erwachsen sind hingegen die weiteren Verfügungen über die Rückgabe verschiedener Unterlagen an den Beschuldigten (vgl. VI des Dispositivs). Das Urteil darf aufgrund der fehlenden (Anschluss-) Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt betreffend Kreditvermittlung an W.________ 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Hierzu die Vorinstanz (pag. 676, S. 10 der Entscheidbegründung):
6 «Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er den Tatbestand des Betrugs sowie der Urkundenfälschung erfüllte, indem er in der Zeit zwischen dem 01.12.2011 und 15.12.2011 und früher in E.________, I.________, J.________, Bern, H.________ und ev. anderswo wissentlich und willentlich als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma M.________ GmbH, welche unter anderem Kredite vermittelte, für W.________ die Auszahlung eines Kredites bzw. eines höheren Kredites ermöglicht habe, als dies unter Angabe der realen Werte möglich gewesen wäre. Dies indem er zuerst einen Online-Privatkreditantrag bei der D.________ AG erstellt und eingesendet habe, welcher entgegen den tatsächlichen Verhältnissen deklarierte, dass W.________ getrennt sei, alleinstehend lebe, keine Kinder habe, dass dieser bei der P. C.________ GmbH als technischer Führer angestellt sei, einen Monatslohn von CHF 7‘223.60 ausbezahlt erhalte und dass gegen W.________ keine offenen Betreibungen, Zahlungsbefehle, Pfändungen, Verlustscheine oder nicht gelöschte Rechtsvorschläge bestehen würden, worauf die D.________ AG eine Kreditlimite von CHF 80‘000.00 errechnete. Weiter indem er die von W.________ zuvor erstellten gefälschten Lohnabrechnung der P. C.________ GmbH für den Monat November 2011 sowie sechs gefälschte Quittungen der P. C.________ GmbH (Bezug Nettolohn CHF 7‘223.60 monatlich für die Monate August bis Oktober) zusammen mit einem verfälschten Original-Betreibungsregisterauszug sowie den mit der Unterschrift von W.________ versehenen Unterlagen (Privatkreditvertrag, ausgefüllt durch A.________, Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, Zahlungsauftrag Privatkredit) der D.________ AG eingereicht habe. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungskreises G.________, welcher im Original dem Beschuldigten durch W.________ überreicht worden sei, sei dabei im Auftrag des Beschuldigten durch Z.________ gefälscht worden, so dass die gegen W.________ laufenden Betreibungen über insgesamt CHF 123‘815.05 nicht mehr ersichtlich gewesen seien und zudem vermerkt gewesen sei, dass gegen W.________ keine offenen Berteibungen oder Verlustscheine registriert seien. Dies mit dem Wissen des Beschuldigten, dass es sich um gefälschte Dokumente handle und dass W.________ aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keinen Kredit erhalten hätte. Für die Dienstleistung der Kreditvermittlung und die Erstellung des gefälschten Betreibungsregisterauszuges habe der Beschuldigte CHF 16‘000.00 d.h. 20 % der Kreditsumme von W.________ verlangt (zum Ganzen pag. 552 ff.).» 6.2 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Online-Privatkreditantrag von W.________ (pag. 144 ff.) samt Kopie der Identitätskarte (pag. 143), ein Betreibungsregisterauszug vom 14. November 2011 (pag. 160) und drei Lohnabrechnungen der P. C.________ GmbH von August bis Oktober 2011 (pag. 147 ff.), alles lautend auf W.________, vor. Nach entsprechender Aufforderung durch die D.________ AG (nachfolgend Strafund Zivilklägerin; pag. 181f.) gingen bei ihr am 8. Dezember 2011 der Privatkreditvertrag, unterzeichnet durch W.________ (pag. 183f.), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung (pag. 185), der Zahlungsauftrag Privatkredit (pag. 186), die Original-Lohnabrechnung vom November 2011 (pag. 187), acht Quittungen über die Ausbezahlung des Lohns an W.________ (pag. 188 ff.) sowie ein Bestätigungsschreiben der P. C.________ GmbH über die Barauszahlung des Lohns (pag. 197) ein. Weiter liegen der Kammer zwei Exemplare (mit verschiedenen Zahlungsfristen) des Kaufvertrags über die AA.________ AG zwischen W.________ (Käufer) und
7 AB.________ (Verkäufer), beide datiert auf den 7. November 2011, vor (pag. 382 ff.). Im Rahmen des Strafverfahrens wurden auch Telefongespräche bzw. Telefonverbindungen zwischen W.________ und dem Beschuldigten ausgewertet. Eine entsprechende Aufstellung befindet sich bei den Akten (pag. 225 ff). Auf die hiervor aufgeführten objektiven Beweismittel wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. 6.3 Subjektive Beweismittel Im Rahmen des Strafverfahrens wurden sowohl der Beschuldigte als auch W.________ und Z.________ einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen dieser Personen zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 680 ff., S. 14-19 der Entscheidbegründung). Eine Würdigung dieser Aussagen erfolgt an der gegebenen Stelle. 6.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zum angeblichen Tatzeitpunkt Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma M.________ GmbH war und in dieser Funktion unter anderen auch Kredite vermittelte. Der Beschuldigte verfügte über einen Vertrag mit der T.________ Bank und erhielt für die Vermittlung von Krediten eine Provision ausgerichtet (pag. 116 und 315). Ebenfalls hat als unbestritten zu gelten, dass die im Privatkreditantrag gemachten Angaben und die in diesem Zusammenhang der Straf- und Zivilklägerin eingereichten Unterlagen über W.________ insofern falsch sind, als: - W.________ zum Zeitpunkt des Kreditantrags nicht getrennt lebte sondern verheiratet war und zwei Kinder hatte, mit denen er zusammen lebte; - Fünf Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 123‘815.05 gegen W.________ im Betreibungsregister verzeichnet waren (pag. 220); - Gestützt auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 15. Januar 2013 hat weiter als unbestritten zu gelten, dass W.________ nur bis am 31. Mai 2011 bei der P. C.________ GmbH angestellt war und einen festen Monatslohn bezog und dass damit die eingereichten Lohnabrechnungen falsch waren (pag. 210). Weiter hatte W.________ die Lohnbeträge, für deren Bezug er Quittungen vorwies, weder an denjenigen Tagen, auf welche die Quittung lautete, noch im genannten Umfang bezogen (pag. 221). Bestritten und durch die Kammer zu prüfen ist im Wesentlichen, ob der Beschuldigte W.________ einen Privatkredit im Umfang von CHF 80‘000.00 bei der Straf- und Zivilklägerin vermittelte, für diesen den Antrag ausfüllte, im Rahmen des Antrags falsche Angaben machte und gefälschte Lohnabrechnungen bzw. –quittungen und einen durch Z.________ in seinem Auftrag gefälschten Betreibungsregisterauszug einreichte. Ebenfalls zu prüfen ist, ob der Beschuldigte für diese Dienstleistung eine Provision von CHF 16‘000.00 (20 % der Kreditsumme von CHF 80‘000.00) von W.________ bezog. 6.5 Formelles Vorbringen der Verteidigung
8 Der Verteidiger Rechtsanwalt B.________ macht geltend, die Aussagen von Z.________ und W.________ könnten vorliegend nicht gewürdigt werden, da die beiden zu keinem Zeitpunkt durch die Berner Staatsanwaltschaft bzw. durch das Regionalgericht einvernommen worden seien. Es sei daher nicht möglich, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der genannten Personen zu beurteilen (pag. 859). Sowohl Z.________ als auch W.________ wurden durch die Strafverfolgungsbehörden wiederholt einvernommen und auch mit dem Beschuldigten konfrontiert. Sie machten umfangreiche und ausführliche Angaben, welche es dem urteilenden Gericht erlauben, eine sorgfältige Würdigung ihrer Aussagen bzw. des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts vorzunehmen (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Neben den Aussagen von Z.________ und W.________ lagen bzw. liegen der Vorinstanz und der Kammer auch etliche objektive Beweismittel vor (vgl. E. 6.2), welche – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Aussagen von Z.________ und W.________ untermauern. Insofern ist nicht ersichtlich, wieso die Einvernahmen wiederholt werden sollten. Kommt hinzu, dass der Verteidiger weder vor der Vorinstanz noch im oberinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag stellte. Vielmehr erklärte er sich sogar mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 6.6 Würdigung der Aussagen durch die Kammer Die Aussagen von W.________ zeichnen sich dadurch aus, dass er – nachdem er anfangs jegliche Schuld von sich wies – seine Rolle bzw. sein Wissen bezüglich der falschen Angaben im Kreditantrag zu verharmlosen versucht. So leugnete er hartnäckig, die Lohnabrechnungen gefälscht zu haben und wies die Schuld für die im Antrag vermerkten falschen Angaben dem Beschuldigten zu. Es ist in Anbetracht dieses Aussageverhaltens nicht von der Hand zu weisen, dass auf die Angaben von W.________ nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. So hat er sich denn auch wiederholt in Widersprüche verstrickt. Seine Angaben sind daher äusserst sorgfältig zu prüfen und zu würdigen. Die Kammer geht dennoch nicht von einer Falschbelastung des Beschuldigten aus: Dagegen spricht, dass W.________ in seiner ersten Einvernahme unrichtige Angaben über diejenige Person, welche ihm den Kredit vermittelt haben soll, machte. So führte er aus, er sei in AC.________ in einem Restaurant zufälligerweise mit einem Mann ins Gespräch gekommen, welcher für die D.________ AG gearbeitet habe. Dieser Mann habe angeboten, ihm trotz bestehenden Betreibungen einen Kredit vermitteln zu können (pag. 322). Er kenne aber weder dessen Namen noch dessen Telefonnummer (pag. 323). Der Kreditvertrag sei anschliessend im gleichen Restaurant unterschrieben worden (pag. 322). Diese Angaben sind nicht glaubhaft. Eine solche zufällige Begegnung ist äusserst unwahrscheinlich, wirkt konstruiert und diente offensichtlich alleine dem Zweck, den wahren Täter zu schützen. Einige Zeit später gestand W.________ denn auch ein, dass der Beschuldigte diejenige Person sei, welche ihm den Kredit vermittelt habe (pag. 336). Hätte W.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er dies von Anfang an getan. Dass seine entsprechende Aussage erst nach einer gewissen Zeit erfolgte, zeigt, dass er den tatsächlichen Kreditvermittler, also den Beschuldigten, anfangs schützen wollte, was wiederum für die Glaubhaftigkeit seiner aktuellen Aussage spricht. Die Angaben, welche
9 W.________ über sein Treffen mit dem Beschuldigten machte, sind – im Gegensatz zu seiner anfänglichen Schilderung des Treffens mit dem angeblichen Mitarbeiter der D.________ AG – detailliert, ausführlich und daher glaubhaft. Auf entsprechende Nachfrage beschrieb er die Büroräumlichkeiten genau und hielt fest, dass er jeweils per Telefon in Kontakt mit dem Beschuldigten getreten sei (pag. 337f.). Die Angaben von W.________ zu seinem Kontakt mit dem Beschuldigten blieben auch in den folgenden Einvernahmen und insbesondere auch während der Konfrontationseinvernahme stets konstant und widerspruchsfrei. Zudem belegen die objektiven Beweismittel, konkret die Auswertung der Mobiltelefondaten, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten ein reger Kontakt stattfand. Der Zusammenhang dieser Konversation (pag. 351 ff.) mit den tatsächlichen Ereignissen rund um die Kreditvergabe ist augenscheinlich und bestätigt die Angaben von W.________. So gratulierte beispielsweise W.________ am 15. Dezember 2012 dem Beschuldigten per SMS, wobei die beiden im Anschluss ein Treffen in Bern vereinbarten (pag. 357). Am gleichen Tag fand denn auch tatsächlich die Auszahlung des Privatkredits an W.________ statt (pag. 164). Die Aussage von W.________, wonach die Übergabe der Provision unmittelbar nach der Auszahlung in Bern stattfand, stimmt damit mit dem gleichentags erfolgten SMS-Verkehr überein (pag. 357). Insgesamt erscheinen der Kammer die Aussagen von W.________ zur Rolle des Beschuldigten als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber schwierig zu würdigen, da er nicht viele Angaben machte und sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die ihm gemachten Vorwürfe abzustreiten. So bestritt er konstant, für W.________ einen Kredit bei der Straf- und Zivilklägerin vermittelt zu haben. Dass sich der Beschuldigte darauf beschränkt, die Vorwürfe zu bestreiten, kann nicht per se zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Hingegen sind in seinen Aussagen und in seinen Erklärungsversuchen Widersprüche auszumachen. So erklärte er die telefonischen Kontakte mit W.________ mit einem Autokauf, dem Verkauf einer Firma oder mit der Aufstockung eines Kredits für die Ehefrau von W.________. Der Beschuldigte vermochte diese Behauptungen jedoch nicht weiter zu erklären, auszuführen oder zu belegen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind auffallend spärlich und damit nicht glaubhaft. Zudem sind die Zusammenhänge zwischen den telefonischen Kontakten und den tatsächlichen Ereignissen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe wie erwähnt augenscheinlich. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf die Angaben von W.________ zur Rolle des Beschuldigten abgestellt werden kann. Die Bestreitungen des Beschuldigten sind demgegenüber nicht glaubhaft. Zu den Aussagen von Z.________ ist festzuhalten, dass diese insofern glaubhaft sind, als er sich bereits in der ersten Einvernahme vom 23. Oktober 2012 erheblich selbst belastet. So gestand er ein, für diverse Personen leere Betreibungsregisterauszüge erstellt zu haben (pag. 252). Bemerkenswert ist, dass er diese belastenden Angaben ohne jeglichen Druck von Seiten der Strafverfolgungsbehörden machte und (aus seiner Sicht) keine Notwendigkeit für eine solche Selbstbelastung bestanden hätte. Die diesbezüglichen Angaben von Z.________ sind daher glaubhaft; es sind keine Gründe ersichtlich, wieso sich Z.________ selbst zu Unrecht be-
10 lasten sollte. Gleich wie W.________ gab Z.________ zudem anfangs an, den Beschuldigten nicht zu kennen (pag. 250), womit davon ausgegangen werden kann, dass auch er diesen zuerst schützen wollte. Er musste dann jedoch eingestehen, dass es sich beim Beschuldigten sehr wohl um einen Bekannten handelt (pag. 251). Hingegen stritt er anlässlich dieser ersten Einvernahme durchwegs ab, mit dem Beschuldigten geschäftliche Kontakte unterhalten zu haben. Insbesondere verneinte er jegliche Verbindung des Beschuldigten mit dem gefälschten Betreibungsregisterauszug von W.________ (pag. 257). Er vermochte keine Erklärung dafür vorzubringen, wieso der Betreibungsregisterauszug von W.________ auf seinem Notebook gefunden wurde (pag. 257). Die Aussagen von Z.________ zeichnen sich dadurch aus, dass er sein eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten ohne weiteres eingesteht, jedoch darauf bedacht ist, keine weiteren Personen zu belasten. Auffällig ist insbesondere, wie er die Verbindung zum Beschuldigten zu verharmlosen versucht. An die ihm vorgehaltenen telefonischen Kontakte zum Beschuldigten wollte er sich denn auch nicht mehr erinnern können (pag. 258). Erst anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 gestand Z.________ ein, den Betreibungsregisterauszug von W.________ im Auftrag des Beschuldigten gefälscht zu haben (pag. 362). Diese Belastung ist glaubhaft, denn sie steht im Einklang mit den vorhandenen Telefongesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten. Zudem blieb Z.________ auch anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten konstant bei seinen Angaben (pag. 308 ff.). Hätte Z.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten bzw. einen unbekannten Dritten schützen wollen, ist davon auszugehen, dass er den Beschuldigten bereits von Anfang an belastet und ihn nicht anfangs noch geschützt hätte. Dies hat umso mehr zu gelten, als Z.________ sich selbst erheblich belastet und deshalb kaum daran interessiert sein dürfte, die Schuld auf einen unbeteiligten Dritten zu schieben. Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten sind damit keine ersichtlich. Auch der Beschuldigte vermag keine solchen Motive aufzuzeigen. Insgesamt sind die Aussagen von Z.________ zur Rolle des Beschuldigten daher glaubhaft und es ist darauf abzustellen. Im Zusammenhang mit den Aussagen von W.________ und Z.________ macht der Verteidiger geltend, dass beide den Beschuldigten in den ersten Einvernahmen nicht belastet hätten, was den Eindruck erwecke, eine unbekannte Person habe Druck auf die beiden ausgeübt (pag. 859). Der Verteidiger von W.________ habe gar eingestanden, auf seinen Klienten Druck ausgeübt zu haben (pag. 860). Rechtsanwalt B.________ impliziert damit, dass W.________ und Z.________ zu einer falschen Aussage genötigt worden seien. Nach Ansicht der Kammer sind diese Ausführungen der Verteidigung jedoch spekulativ und nicht nachvollziehbar. Hätten die beiden tatsächlich die wahre Täterschaft schützen wollen, ist davon auszugehen, dass sie bereits von Anfang an entsprechende Angaben gemacht bzw. den Beschuldigten belastet hätten und anschliessend auch bei diesen Angaben geblieben wären. Die späte Belastung des Beschuldigten spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Mutmassungen der Verteidigung erscheinen als umso unwahrscheinlicher, als Z.________ und W.________ den Beschuldigten unabhängig voneinander belasten. Würde man den Ausführungen des Verteidigers folgen, müsste es eine Person gegeben haben, welche sowohl
11 Z.________ als auch W.________ in diesem Sinne beeinflusst hätte. Es müsste also eine Verbindung zwischen Z.________ und W.________ bestanden haben, was jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht der Fall ist. Z.________ befand sich zwischen dem 22. Mai und dem 16. November 2012 in Untersuchungshaft (pag. 208). W.________ wurde am 25. September 2012 in Untersuchungshaft gesetzt (pag. 205). Dass es im Zeitraum zwischen ihren ersten Aussagen und der erstmaligen Belastung des Beschuldigten zu einer Beeinflussung kam, kann aufgrund der Haft ausgeschlossen werden. Auch die Vermutung des Verteidigers, dass der Verteidiger von W.________ insoweit Druck auf seinen Klienten ausgeübt habe, als er diesen zu einer falschen Angabe gedrängt haben soll, ist nach Ansicht der Kammer rein spekulativ und durch nichts belegt. Das entsprechende Mail des Verteidigers ist vielmehr so zu verstehen, als dass er seinen Klienten dazu anhielt, die tatsächlichen Ereignisse zu schildern, zumal die von W.________ anfangs geschilderte Version der Ereignisse (Treffen mit unbekanntem Mitarbeiter der D.________ AG) äusserst unglaubhaft erschien. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, wieso davon auszugehen wäre, dass Z.________ und W.________ externen Beeinflussungen ausgesetzt waren. Auf ihre belastenden Angaben ist daher abzustellen. 6.7 Beweiswürdigung bezüglich der Erstellung des Online-Privatkreditantrags Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 688f., S. 22f. der Entscheidbegründung): «Anlässlich der verschiedenen Einvernahmen gab W.________ ab dem 01.10.2012 wiederholt und konsistent an, im November 2011 einen Vorschlag betreffend einen Privatkredit bei der D.________ AG vom Beschuldigten unterbreitet erhalten zu haben, was wiederum von letzterem bestritten wird. Die Analyse der Telefonkonversationen zwischen dem Beschuldigten und W.________ hat ergeben, dass am Tag der Erstellung des Online-Privatkreditantrages an die D.________ AG vom 24.11.2011 ein Telefongespräch zwischen W.________ und dem Beschuldigten stattgefunden hat (pag. 135; pag. 225). Dies nachdem sich W.________ und der Beschuldigte bereits vorgängig (16.11.2011) getroffen hatten. W.________ gab diesbezüglich wie dargestellt an, dass es dabei um die Offerte der D.________ AG gegangen sei, welche ihm vorgeschlagen worden sei. Der Beschuldigte hingegen bringt (wiederholt) vor, es habe sich bei den Kontakten zu W.________ um einen Kredit betreffend die Ehefrau des W.________ bzw. um Fragen zum Verkauf von dessen Firma in AD.________ gehandelt. Die Argumente des Beschuldigten wirken dabei stereotypisch und abstrakt. So bringt er diese beiden Argumente immer wieder vor (auch bei weiteren Vorhalten). Zudem fehlen Unterlagen zu einem Privatkreditantrag betreffend die Ehefrau des W.________ im fraglichen Zeitraum, während Unterlagen diesbezüglich vom Juni 2011 vorgefunden wurden. Insbesondere widerspricht die Aussage des Beschuldigten, am 23.11.2011 sei es bei dieser Mobiltelefonkonversation um einen Kaufinteressenten (AE.________) der AA.________ AG des W.________ gegangen, der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Privatkreditantrages dieser Vertrag bereits abgeschlossen war (am 07.11.2011). Beide Grundangaben des Beschuldigten erweisen sich somit als haltlos. Wie bereits dargestellt, erachtet das Gericht die Aussagen des W.________ betreffend die Kreditvermittlung als glaubhaft, was auch für den Aspekt der Erstellung des Online-Privatkreditantrages gilt. Untermauert werden dessen Aussagen insbesondere wie gesehen durch die Auswertung der Mobiltelefonkonversationen zwischen W.________ und dem Beschuldigten. Insgesamt ist daher für das Ge-
12 richt erstellt, dass der Beschuldigte am 24.11.2011 einen Online-Privatkreditantrag für W.________ erstellte. Weiter stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten bewusst war, dass er im Online-Privatkreditantrag vom 24.11.2011 falsche Angaben machte, was die familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse des W.________ betrifft. Gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten kannte er W.________ bereits längere Zeit (2 Jahre im 2012) und er gab an, sich öfters mit ihm zu treffen um einen Kaffee zu trinken (pag. 234 Nr. 9). Im Privatkreditantrag des durch den Beschuldigten vermittelten Privatkredites der Ehefrau des W.________ an die T.________ Bank vom 28.06.2011 (Beilagenordner W5) ist ersichtlich, dass u.a. angegeben wurde, dass diese mit W.________ verheiratet sei und 2 Kinder habe. Aufgrund dieser privaten Kontakte und insbesondere der vorgängigen Kreditvermittlungen mit ebenfalls enthaltenen Angaben betreffend W.________ ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte um die tatsächlichen Verhältnisse von W.________ wusste. Insbesondere war dem Beschuldigten dessen fehlende Liquidität bekannt, wie er auch anlässlich der Einvernahme vom 02.10.2012 ausgesagt hatte (wissen um Betreibungen gegen W.________). Aus diesen Gründen ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte im Online-Privatkreditantrag vom 24.11.2011 wissentlich und willentlich falsche Angaben machte mit dem Zweck, die Kreditfähigkeit des W.________ zu erhöhen.» Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beschuldigte wirft im Rahmen seiner schriftlichen Berufungsbegründung die Frage auf, wieso sich W.________ an den Beschuldigten hätte wenden sollen, habe ersterer bekanntlich doch selbst Kredite vermittelt (pag. 861). Diese Vorgehensweise mag auf den ersten Blick durchaus fraglich erscheinen, ist jedoch bei genauerer Betrachtung nachvollziehbar. Offenbar verfügte W.________ keineswegs über derart grosse Erfahrung mit Krediten, hätte er sich doch ansonsten auch für den bereits früher aufgenommenen Kredit für seine Ehefrau nicht an den Beschuldigten gewandt. Dass er dies trotz seiner eigenen beruflichen Tätigkeit bzw. Erfahrung gemacht hat, entkräftet die entsprechende Argumentation der Verteidigung. 6.8 Beweiswürdigung bezüglich der Einreichung gefälschter Unterlagen an die Strafund Zivilklägerin Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 689 ff., S. 23-25 der Entscheidbegründung): «W.________ gab in den Einvernahmen verschiedentlich und konsistent an, dem Beschuldigten verschiedene Unterlagen übergeben zu haben, so insbesondere auch Lohnabrechnungen und – quittungen der P. C.________ GmbH. Dass diese nicht der Wahrheit entsprachen, ist vorliegend wie dargestellt als erwiesen zu erachten. Ob sie schlussendlich von W.________ selber oder einem Dritten erstellt wurden, kann dabei offenbleiben. Der Beschuldigte bestreitet, solche Unterlagen erhalten zu haben, wobei er sich widersprüchlich verhält. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 30.10.2012 einerseits an, er habe diese Unterlagen nie entgegengenommen und gab andererseits an, es könne sein, dass ihm W.________ die erwähnten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Privatkreditantrag der Ehefrau mitgebracht habe (pag. 315 Nr. 43). Anlässlich der Mobiltelefonanalyse geht hervor, dass es am 25.11.2011 wiederum zu einem Treffen zwischen W.________ und dem Beschuldigten gekommen ist (pag. 135; pag. 225). Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, sich nicht erinnern zu können, während W.________ angab, es sei um den Privatkreditantrag gegangen. Dass sich W.________ allgemein nicht an alle Details der einzelnen Treffen erinnern kann, ist unter dem Aspekt, dass die Einvernahmen fast ein Jahr nach dem Tatgeschehen stattfanden, als glaubhaft zu erachten. Es ist somit entsprechend der polizeilichen Analyse naheliegend, dass an diesem Tag der
13 Privatkreditantrag unterschrieben wurde und die Dokumente (insb. Lohnausweise) an den Beschuldigten übergeben wurden. Dies umso mehr, als dass diese wenige Tage später (am 01.12.2011, wobei dazwischen das Wochenende lag) bei der D.________ AG eintrafen und zuvor reger SMS- Kontakt zwischen dem Beschuldigten und W.________ stattgefunden hatte (pag. 136; pag. 225). Anlässlich der nachgeforderten Unterlagen der D.________ AG am 02.12.2011 habe am 03.12.2011 gemäss Aussagen des W.________ ein weiteres Treffen zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefunden, wo er das Schreiben der D.________ AG dem Beschuldigten überreicht habe. Der Beschuldigte wiederum kann sich nicht erinnern, worum es dabei gegangen sei. Dass es beim Treffen um den Kreditvertrag gegangen sein muss, wird weiter untermauert durch die Tatsache, dass das Datum der Unterzeichnung des Privatkreditantrages ebenfalls vom 03.12.2011 stammt. Schliesslich fand am 05.12.2011 ein weiteres Treffen statt wo W.________ angab, die nachverlangten Unterlagen (u.a. Lohnabrechnung November 2011) an den Beschuldigten übergeben zu haben. Wiederum trafen wenig später (08.12.2011) auch die verlangten Unterlagen bei der D.________ AG ein (pag. 137). Auch diesbezüglich vermag der Beschuldigte nichts vorzubringen, was gegen die Tatsachen sprechen würde. Unter Berücksichtigung des bisher Dargestellten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen (Konstanz bezüglich des Kerngeschehens) und insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Mobiltelefonkonversationen und Treffen mit den Daten der Kreditunterlagen exakt übereinstimmen bzw. sich stark überschneiden, erachtet es das Gericht als erwiesen, dass sich der Ablauf entsprechend den Aussagen des W.________ zugetragen hat und der Privatkreditantrag inkl. Unterlagen und später der unterzeichneten Privatkreditvertrag inkl. Berechnungsblatt und insb. der nachgereichten Lohnabrechnung November 2011 sowie Lohnquittungen durch den Beschuldigten der D.________ AG eingereicht wurden. Insbesondere auffällig ist, dass kurz nach der Barauszahlung des Kredites von CHF 80‘000.00 an W.________ eine SMS mit dem Wortlaut „Gratulation“ von W.________ an den Beschuldigten erfolgte (pag. 226). Weiter ist wiederum fraglich ob der Beschuldigte auch bezüglich der Täuschung mit den gefälschten Lohnabrechnungen wissentlich und willentlich gehandelt hat: Die Unterlagen, so auch die Lohnabrechnungen liegen wie erwähnt dem Gericht in den Akten vor. Auffällig ist diesbezüglich, dass die nachgereichte Lohnabrechnung vom November 2011 optisch abweicht von den übrigen (So steht „Konto-Nr.“ statt „IBAN Nr.“, die Auszahlungssumme und die Spesen werden unterschiedlich dargestellt. Einem erfahrenen Kreditvermittler wie dem Beschuldigten müsste dies auffallen. Auffallend ist zudem, dass im aktenkundigen Privatkreditantrag für die T.________ Bank vom 28.06.2011 der Ehefrau des W.________, U.________, nur die AF.________ AG sowie die AG.________ AG als Arbeitgeber des W.________ angegeben wurden. Im Zusammenhang mit der Aussage des W.________, er habe bereits seit dem 01.07.2010 bei der P. C.________ GmbH gearbeitet, erscheint doch fraglich, weshalb er keine Lohnabrechnung diesbezüglich angegeben hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch für diese tätig gewesen wäre. Da der Beschuldigte bereits diesen Kredit an die Ehefrau des W.________ vermittelt hatte, ist davon auszugehen, dass er in seiner Position als Vermittler klar von den eingereichten Unterlagen Kenntnis hatte, und ihm somit hätte auffallen müssen, wenn kurze Zeit später plötzlich ein anderer Arbeitgeber bzw. andere Lohnabrechnungen seitens W.________ auftauchten. Folglich erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Beschuldigte die Unterlagen (insb. Lohnabrechnungen und Quittungen) mit dem Wissen an die D.________ AG einreichte, dass es sich dabei um Fälschungen handelt.» Davon ausgehend, dass der Beschuldigte den Kreditantrag für W.________ einreichte, macht sein Verhalten durchaus Sinn und lässt Rückschlüsse auf sein Wissen bezüglich der falschen Angaben von W.________ zu. Es fällt auf, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben normalerweise Kredite an die T.________
14 Bank vermittelte. Die Tatsache, dass er sich für den Kredit von W.________ ausnahmsweise an die D.________ AG wandte, stellt ein Indiz dafür dar, dass er die Unregelmässigkeiten kannte, bewusst falsche Angaben machte und gefälschte Dokumente einreichte. Es ist davon auszugehen, dass er gegenüber seiner Partnerbank kaum das Risiko eingehen würde, mit Hilfe gefälschter Unterlagen kreditunwürdige Personen zu vermitteln. Ein solches Vorgehen wäre für ihn geschäftsschädigend und hätte mutmasslich das Ende der Geschäftsbeziehung zur Folge gehabt. Es ist daher nachvollziehbar, dass er sich bezüglich W.________ an eine andere Bank wandte, dort nicht in Erscheinung trat und seine Provision – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – direkt über den zu vermittelnden Kunden, also über W.________, bezog. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschuldigte jegliche Involvierung abstreiten sollte, wenn er denn nicht wusste, dass der Privatkreditantrag falsche Angaben enthielt und auf gefälschten Dokumenten basierte. Wäre der Beschuldigte durch die falschen Angaben von W.________ getäuscht worden, hätte er dies vor den Strafverfolgungsbehörden offen legen können. Auch bezüglich der Höhe der Provision im Umfang von 20 % der Kreditsumme ist auf die Aussagen von W.________ abzustellen. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben über keinen Vertrag mit der D.________ AG verfügte, konnte er seine Provision für die Kreditvermittlung ausschliesslich durch den Kreditnehmer, also durch W.________, beziehen. Zwar erscheint eine Provision von 20 % der Kreditsumme als sehr hoch, hingegen sieht die Kammer keinen Anlass, an den entsprechenden konstanten und glaubhaften Aussagen von W.________ zu zweifeln. In Anbetracht der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, welcher sich der Beschuldigte durch sein Handeln aussetzte, erscheint der Kammer eine Provision von 20 % der Kreditsumme, mithin also von CHF 16‘000.00, durchaus als realistisch. 6.9 Beweiswürdigung bezüglich der Abänderung des Betreibungsregisterauszugs Auch bezüglich der Abänderung des Betreibungsregisterauszugs kann vollumfänglich auf die nachfolgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 691, S. 25 der Entscheidbegründung): «Sowohl W.________ als auch Z.________ gaben beide anlässlich der Einvernahmen an, sich nicht zu kennen. Ein Grund, weshalb sie die Verbindung zum Beschuldigten, nicht aber zum jeweils anderen zugeben würden, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als dass beide bereits selber verdächtigt wurden bzw. als Beschuldigte in laufenden Verfahren beteiligt waren. Insbesondere bestritt Z.________ in einer ersten Version noch etwas mit dem Betreibungsregisterauszug des W.________ zu tun zu haben, während W.________ zu diesem Zeitpunkt (am 25.10.2012) bereits zu seiner veränderten Version der Aussage gewechselt (am 01.10.2012) und in der Folge konsistent daran festgehalten hatte. Zudem haben sich gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Luzern beide zu dieser Zeit getrennt in U-Haft befunden (pag. 138). Eine Absprache bzw. „Verschwörung“ der beiden gegenüber dem Beschuldigten kann daher aus Sicht des Gerichtes eindeutig ausgeschlossen werden. Telefonische Kontakte zwischen W.________ und Z.________ sind aus den Untersuchungen nicht ersichtlich.» Weiter ist an dieser Stelle auch auf die Argumentation des Verteidigers einzugehen, wonach zwischen W.________ und Z.________ sehr wohl eine Verbindung bestanden haben soll. So macht er geltend, dass es einen Verbindungsmann zwi-
15 schen W.________ und Z.________ geben müsse, der ein direkter Konkurrent des Beschuldigten sei und diesen deshalb belasten wolle (pag. 863). Rechtsanwalt B.________ beantragt, die Akten im Verfahren gegen Z.________ seien beizuziehen. Es liege die Vermutung nahe, dass zwischen den Firmen C.________ GmbH und C.________ ein Zusammenhang bestehe, sich W.________ und Z.________ kennen würden, und sich die beiden gegen den Beschuldigten verschworen hätten (pag. 866). Demgegenüber stehe nicht fest, dass zwischen Z.________ und dem Beschuldigten tatsächlich eine Verbindung bestehe. Durch die Polizei Bern sei keine solche Verbindung hergestellt worden (pag. 866). Es sei nicht erwiesen, dass zwischen dem Beschuldigten und Z.________ tatsächlich Telefongespräche stattgefunden hätten, da bekanntlich im Minutentarif abgerechnet werde und damit auch nur wenige Sekunden dauernde Anrufversuche, bei denen die Combox eingeschaltet werde, als Anrufe aufgeführt würden (pag. 865). Die Mutmassungen des Verteidigers, dass sich W.________ und Z.________ entgegen ihren eigenen Angaben kennen und gegen den Beschuldigten verschworen hätten, sind rein spekulativ. Sie werden von der Verteidigung durch keine Argumente belegt. Im Rahmen der Strafuntersuchung konnte – im Einklang mit den eigenen Angaben der beiden – keine Verbindung festgestellt werden. Die Versuche des Verteidigers, eine Verbindung herzustellen, sind – wie bereits in E. 6.6 oben erwähnt – haltlos. Ebenso haltlos sind die Ausführungen des Verteidigers, mit denen er die Verbindung zwischen dem Beschuldigten und Z.________ bestreitet. Selbst wenn die von der Polizei aufgeführten Telefongespräche (vgl. pag. 405 ff.) teilweise nur Anrufversuche gewesen wären, ist doch auffällig, wie oft solche Kontaktversuche stattfanden. Der intensive Kontakt zwischen Z.________ und dem Beschuldigten ist rechtsgenüglich nachgewiesen, zumal der Beschuldigte nicht zu erklären vermag, wieso die beiden derart oft miteinander telefonierten bzw. versuchten, miteinander zu telefonieren. Zudem ist auch bezüglich der telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und Z.________ die zeitliche Übereinstimmung mit der Abwicklung des Kreditantrags augenscheinlich, die Vorinstanz hat dies zutreffend wie folgt aufgezeigt (pag. 691f., S. 25f. der Entscheidbegründung): «Erhärtend wirkt zudem die zeitliche Analyse der Telefonauswertungen der Beteiligten (detailliert gemäss Polizeirapport vom 15.01.2013 pag. 134 ff.). So beginnen rege telefonische Kontakte zwischen Z.________ und dem Beschuldigten am selben Tag, auf den auch das Datum des Betreibungsregisterauszuges von W.________ lautet (14.11.2011; pag. 134; pag. 225). Auffallend ist dabei weiter, dass die telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und Z.________ zeitlich meist genau mit den Treffen bzw. Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und W.________ übereinstimmen (pag. 135; pag. 225). Die telefonischen Kontakte blieben bis zum 30.11.2011 aktiv (pag. 225), wobei wie erwähnt der Privatkreditantrag inkl. des abgeänderten Original- Betreibungsregisterauszuges am 01.12.2011 bei der D.________ AG einging. Dies lässt somit den Rückschluss zu, dass ab diesem Zeitpunkt die Dienstleistung Z.________s abgeschlossen war, da der Betreibunsgregisterauszug der D.________ AG übergeben worden war. Insgesamt erachtet es das Gerichts somit als erwiesen, dass der Beschuldigte Z.________ die Abänderung des Original- Betreibungsregisterauszugs des Betreibungskreises G.________ vom 14.11.2011 in Auftrag gegeben
16 hatte zwecks Vertuschung der laufenden Betreibungen gegen W.________ und diesen anschliessend mit den Kreditunterlagen der D.________ AG eingesendet hat.» In Anbetracht dieser Beweislage ist der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ abzuweisen: Die für das vorliegende Strafverfahren relevanten Akten betreffend Z.________ befinden sich bei den Akten. Das Dossier Z.________ würde daher keine neuen Erkenntnisse bringen. Selbst wenn zwischen den beiden Firmen ein Zusammenhang bestehen sollte, würde dies nichts darüber aussagen, ob sich Z.________ und W.________ tatsächlich kannten bzw. kennen. Dass dem nicht so ist, hat aufgrund der vorliegenden Beweise ohnehin als rechtsgenügend erwiesen zu gelten. Auch die einschlägigen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und Z.________ sind – wie oben dargelegt – bewiesen und die Kammer gelangt wie dargelegt zum Schluss, dass diese im Zusammenhang mit der Fälschung des Betreibungsregisterauszugs erfolgten. In Anbetracht dieses Beweisergebnisses hat die Tatsache, worüber der Verteidiger Beweis führen will, bereits als widerlegt zu gelten. 6.10 Beweiswürdigung bezüglich der Kreditfähigkeit von W.________ Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass W.________ erhebliche Schulden im Umfang von CHF 123‘815.05 aufwies, welchen ein gewisses Vermögen gegenüberstand. Dieses Vermögen war jedoch nicht liquid. Dass es W.________ trotz des bestehenden Vermögens nicht möglich war bzw. er nicht willens war, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, ergibt sich wie erwähnt aus den bestehenden Betreibungen. Unabhängig davon, wie gross bzw. liquid das Vermögen von W.________ war, ist festzuhalten, dass seine Zahlungsbereitschaft nicht vorhanden war, hatte er doch die Zahlungen bereits nach verhältnismässig kurzer Zeit im Juli 2012 eingestellt. Es versteht sich von selbst, dass der Beschuldigte Kenntnis der fehlenden Kreditfähigkeit von W.________ hatte, hat er doch den Antrag mit den falschen Angaben selbst eingereicht und die Fälschung des Betreibungsregisterauszugs in Auftrag gegeben. Hätte er W.________ als kreditwürdig angesehen, hätte er ihn zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit seiner Hausbank, der T.________ Bank, vermittelt. Es kann daher diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 692f., S. 26f. der Entscheidbegründung). 7. Sachverhalt betreffend Kreditvermittlung an AH.________ 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 6. Oktober 2014 Betrug sowie Urkundenfälschung, begangen in der Zeit zwischen dem 2. und 16. Dezember 2011, vorgeworfen. So soll er AH.________ die Auszahlung eines Kredits bzw. eines höheren Kredits ermöglicht haben, indem er zuerst einen Online- Privatkreditantrag bei der Straf- und Zivilklägerin erstellte und einsandte, welcher einen fiktiven Nebenerwerb und zu tiefe Mietkosten enthalten haben soll, woraufhin die Straf- und Zivilklägerin eine zu hohe Kreditlimite von CHF 41‘000.00 errechnet hatte. Weiter soll der Beschuldigte für eine Zahlung von CHF 5‘000.00 vier fiktive Lohnabrechnungen zur Attestierung eines Nebenerwerbs erstellt und zusammen mit weiteren Dokumenten der Straf- und Zivilklägerin eingereicht haben. Der Be-
17 schuldigte soll im Wissen darum gehandelt haben, dass AH.________ aufgrund seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Kredit erhalten hätte. Die Straf- und Zivilklägerin zahlte AH.________ schliesslich eine Kreditsumme von CHF 41‘000.00 aus, wovon der Beschuldigte für seine Dienstleistung CHF 1‘500.00 verlangt haben soll (pag. 551 ff.). 7.2 Objektive Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel der Online-Privatkreditantrag von AH.________ vom 30. Dezember 2011 (pag. 76 ff.) bzw. vom 7. Dezember 2011 (pag. 92f.), ein Betreibungsregisterauszug vom 1. Dezember 2011 (pag. 79), eine Kopie der Identitätskarte von AH.________ (pag. 81) sowie Lohnabrechnungen der AI.________ AG AJ.________ von August – November 2011 (pag. 82 ff.) und Lohnabrechnungen des AK.________ von August – Oktober 2011 über monatlich CHF 1‘500.00 brutto (pag. 86 ff.) vor. Weiter reichte AH.________ bei der Strafund Zivilklägerin auch den Arbeitsvertrag mit der AI.________ AG (pag. 94f.) ein. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (pag. 89) weitere Unterlagen verlangte, ging die Lohnabrechnung November 2011 des AK.________ bei ihr ein (pag. 90). Der Privatkreditvertrag sowie das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung wurden durch AH.________ am 7. Dezember 2011 unterzeichnet (pag. 96 und 99). Die Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 41‘000.00 erfolgte – nach der Verrechnung mit dem Kredit der AL.________ AG (pag. 97) – bar am 16. Dezember 2011 (pag. 100). 7.3 Subjektive Beweismittel Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen mehrfach befragt. Weiter liegen auch die Aussagen von AH.________ vom 22. April 2013 vor (pag. 102 ff.). AH.________ wurde schliesslich auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten parteiöffentlich einvernommen (pag. 625 ff.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 696 ff., S. 30-34 der Entscheidbegründung) 7.4 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Auch bezüglich dieses Vorwurfs ist der Sachverhalt im Wesentlichen bestritten. Fest steht, dass der Kreditvertrag sowie der Antrag durch AH.________ bzw. auch durch dessen Ehefrau unterzeichnet wurden. Ebenfalls steht fest, dass die im Antrag gemachten Angaben bzw. die der Straf- und Zivilklägerin eingereichten Unterlagen insofern nicht korrekt sind, als: - der von AH.________ bezahlte Mietzins CHF 1‘520.00 und nicht CHF 900.00 betrug (pag. 104); - und AH.________ zu keinem Zeitpunkt beim AK.________ angestellt war und somit auch keinen entsprechenden Nebenerwerb erzielte (pag. 106). Bestritten und durch die Kammer zu prüfen, ist demgegenüber, ob der Beschuldigte AH.________ den Privatkredit bei der Straf- und Zivilklägerin vermittelte, indem
18 er den Online-Privatkreditantrag mit falschen Angaben und vier fiktive Lohnabrechnungen des AK.________ erstellte, wofür er von AH.________ einen Betrag von CHF 5'000.00 kassiert haben soll. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Privatkreditvertrag inkl. den genannten Unterlagen an die Straf- und Zivilklägerin einreichte, woraufhin diese AH.________ einen Kredit in der Höhe von CHF 41‘000.00 gewährte. Ebenfalls wird zu klären sein, ob der Beschuldigte für diese Dienstleistung als Provision einen Betrag von CHF 1‘500.00 verlangte. 7.5 Würdigung der Aussagen durch die Kammer AH.________ bezeichnete den Beschuldigten von Anfang an als diejenige Person, welche ihm den Kredit bei der Straf- und Zivilklägerin vermittelt habe (pag. 104). Die Aussagen von AH.________ sind ausführlich und genau, so beschrieb er, dass er zuerst telefonisch Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe und anschliessend zweimal bei ihm im Büro gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass er sich an ein originelles Detail erinnern konnte. Konkret führte er aus, dass es Probleme mit dem Mietvertrag gegeben habe, da er zuerst den alten Mietvertrag eingereicht habe (pag. 105). Diese Detailgenauigkeit stellt nach Ansicht der Kammer ein Realitätskriterium dar. Daran vermag auch die Tatsache, dass er sich nicht mehr genau an die Summe, welche er dem Beschuldigten für seine Dienste bezahlt haben will, erinnern konnte, nichts zu ändern (pag. 105). Diese Ungenauigkeit erstaunt aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht. AH.________ wusste jedoch noch, dass der Beschuldigte einen gewissen Prozentsatz als Entgelt ausschied (pag. 105). Diese Erklärung stellt ein weiteres Realitätskriterium in den Aussagen von AH.________ dar, verlangte der Beschuldigte doch wie festgestellt auch von W.________ einen gewissen Prozentsatz der Kreditsumme als Provision (vgl. E.6). An die Summe, welche er dem Beschuldigten für die Erstellung der falschen Lohnabrechnungen zu zahlen hatte, konnte er sich hingegen durchaus noch erinnern (pag. 106). Da es sich dabei um einen nicht unerheblichen (und geraden) Betrag (CHF 5‘000.00) handelte, ist sein diesbezüglich einwandfreies Erinnerungsvermögen nachvollziehbar. Trotz dieser durchaus glaubhaften Angaben sind in den Aussagen von AH.________ auch gewisse verharmlosende Tendenzen auszumachen. So machte er geltend, er habe erst später gesehen, dass der Beschuldigte einen falschen Mietzins angegeben habe (pag. 105). AH.________ versucht durchaus, seine eigene Rolle zu verharmlosen. Insofern ist nicht von der Hand zu weisen, dass er daran interessiert sein dürfte, den Beschuldigten stärker zu belasten und ihm die bedeutendere Rolle zukommen zu lassen. Hingegen ist nicht ersichtlich, wieso er den Beschuldigten überhaupt fälschlicherweise als Kreditvermittler bezeichnen sollte; für eine solche Falschbeschuldigung sind schlicht keine Gründe ersichtlich. Auch der Verteidiger mag für eine solche erhebliche Falschbelastung keine Gründe vorzubringen. Der Verteidiger führte zwar aus, es sei möglich, dass AH.________ ein Bild des Beschuldigten gezeigt und er dazu angehalten worden sei, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, um die Hintermänner zu schützen (pag. 868). Diese Ausführungen sind jedoch nach Ansicht der Kammer rein spekulativ und durch keine objektiven Hinweise belegt. Gegen eine solche Falschbelastung durch AH.________ spricht weiter auch, dass er anlässlich der Hauptverhandlung versuchte, den Beschuldigten zu schützen. Er führte gar aus, für ihn sei der Beschuldigte nicht schuldig, dieser habe nichts ohne
19 sein Wissen gemacht. AH.________ sah in diesem Moment – er wurde bereits rechtskräftig wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt (pag. 631f.) – offenbar keinen Anlass mehr, von seiner eigenen Rolle abzulenken und andere Personen zu belasten. Es ist offensichtlich, dass AH.________ zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass mehr gehabt hätte, eine falsche Belastung gegen den Beschuldigten aufrecht zu erhalten. Dass er den Beschuldigten bezüglich dessen Tathandlungen dennoch auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter belastete und seine Aussagen im Kern bestätigte, weist auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin. Auch bezüglich dieses angeklagten Sachverhalts ist eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten schwierig, da er nur sehr wenige und allgemeine Aussagen macht und die ihm gemachten Vorwürfe bestreitet. Er gesteht zwar ein, AH.________ zu kennen, will diesem jedoch keinen Kredit vermittelt haben. Gründe für eine Falschbelastung vermag jedoch auch er keine vorzubringen. Das Argument, dass er keine Kredite bei der Straf- und Zivilklägerin vermittle, überzeugt – wie bereits dargelegt – nicht. Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte gerade im Falle eines solchen potentiell strafrechtlich relevanten Vorgehens keinen Kredit bei seiner Partnerbank vermittelt, würde er damit doch die künftige Zusammenarbeit erheblich gefährden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen von AH.________ glaubhaft sind und darauf abgestellt werden kann. 7.6 Beweiswürdigung bezüglich der Erstellung des Online-Privatkreditantrags Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 702f., S. 36f. der Entscheidbegründung): «AH.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 28.04.2015 an, er sei auf Empfehlung eines Arbeitskollegen an den Beschuldigten gelangt, um einen Kredit zu erhalten. Nach Aussagen des AH.________ vom 22.04.2013 habe er anlässlich verschiedener Treffen dem Beschuldigten Unterlagen übergeben. So wiederholte er (auf mehrfaches Nachfragen) konstant, er habe diesem eine Ausweiskopie, Lohnabrechnungen des Spitals AJ.________, Betreibungsregisterauszüge sowie einen Mietvertrag (CHF 1‘390.00) übergeben. AH.________ gab anlässlich der Einvernahme vom 22.04.2013 konstant (auf Vorhalt der Unterlagen) an, die Angaben betreffend die Miete und den Nebenerwerb seien sowohl im Online-Privatkreditantrag vom 28.11.2011 als auch vom 05.12.2011 nicht korrekt. Am 22.04.2013 gab er weiter an, er wisse nicht, wer den Online-Privatkreditantrag ausgefüllt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte er dies, gab aber dann an, es sei wohl die D.________ AG gewesen. Der Beschuldigte habe die Angaben diesbezüglich von ihm erhalten. Er machte weiter mehrfach geltend, die Angaben nicht selber (im Computer) angegeben zu haben. Die Ausführungen erscheinen, unter dem einleitend Dargestellten (allgemeinen) Beweisergebnis betreffend Aussageverhalten des AH.________s als glaubhaft. Entsprechend erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Online-Privatkreditanträge vom 28.11.2011 bzw. 05.12.2011 erstellt und dabei falsche Angaben betreffend Miete und Nebenerwerb gemacht hat. Weiter ist wiederum fraglich ob der Beschuldigte diesbezüglich wissentlich und willentlich gehandelt hat: Gemäss Aussagen des AH.________ hat dieser dem Beschuldigten auch den Mietvertrag ausgehändigt, welcher problematisch gewesen sein soll, da es zuerst nicht der aktuelle war. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte um die korrekte Miete des AH.________ gewusst hat. Weiter gab AH.________ an, der Beschuldigte habe ihm angeboten, zu einem Zwi-
20 schenverdienst zu verhelfen, da er mit seinem Spitallohn keinen neuen Kredit erhalten hätte. Auch diesbezüglich erachtet es das Gericht als glaubhaft, dass der Beschuldigte dies wissentlich und willentlich falsch angegeben hat, mit dem Zweck AH.________ zu einem sonst nicht erhältlichen Kredit zu verhelfen.» Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten, es drängen sich keine Ergänzungen auf. 7.7 Beweiswürdigung bezüglich der Erstellung der fiktiven Lohnabrechnungen AH.________ gab konstant an, dass die fiktiven Lohnabrechnungen des AK.________ in AM.________ von August bis November 2011 durch den Beschuldigten erstellt wurden. Seine Belastung schwächte er ausschliesslich an der Hauptverhandlung vom 28. April 2015 leicht ab, wo er versuchte, den Beschuldigten zu entlasten. Von seiner Kernaussage wich er jedoch nicht ab. Dieses Aussageverhalten ist durchaus nachvollziehbar, wurde AH.________ anlässlich dieser Einvernahme doch direkt mit dem Beschuldigten konfrontiert. Wie bereits erwähnt, wurde AH.________ in der Zwischenzeit auch rechtskräftig wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt, es gab damit keinen Anlass mehr, von selbstbelastenden Aussagen abzusehen. Dass AH.________ trotz einigen Relativierungen dabei blieb, dass die fiktiven Lohnabrechnungen durch den Beschuldigten erstellt wurden, deutet auf seine diesbezügliche Glaubwürdigkeit hin. Anlässlich der Hauptverhandlung hätte kein Anlass mehr bestanden, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Die Kammer stellt daher wie bereits festgestellt auf die Angaben von AH.________ ab. Der Beschuldigte hatte aufgrund seines Berufs als Kreditvermittler häufig Zugang zu Lohnabrechnungen. Ihm war es daher ohne weiteres möglich, die äusserst simpel gehaltenen Lohnabrechnungen zu erstellen. Dies im Gegensatz zu AH.________, der diesbezüglich kaum erfahren gewesen sein dürfte, hätte er sich doch ansonsten nicht an den Beschuldigten gewandt. Auch diese Tatsache spricht für die Täterschaft des Beschuldigten. Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte im Wissen um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von AH.________ die fiktiven Lohnabrechnungen von August bis November 2011 des AK.________ in AM.________ erstellte, um die Kreditwürdigkeit von AH.________ zu Unrecht zu erhöhen. 7.8 Beweiswürdigung bezüglich des Einreichens der Unterlagen an die Straf- und Zivilklägerin Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 704f., S. 38f. der Entscheidbegründung): «Fraglich ist weiter, ob der Beschuldigte die gefälschten Unterlagen zusammen mit weiteren Dokumenten an die D.________ AG einreichte. AH.________ gab anlässlich der Einvernahme vom 22.04.2013 an, er habe den unterzeichneten Online-Privatkreditantrag zusammen mit den Unterlagen an die D.________ AG gesendet, gab jedoch dann an, dass er sich nicht sicher sei, ob der Beschuldigte nicht die Unterlagen mitgenommen und eingesendet habe. Weiter gab er an, die Unterlagen betreffend den Privatkreditvertrag vom 07.12.2011 inkl. Lohnabrechnung zum Nebenerwerb vom November 2011 seien wohl vom Beschuldigten an die D.________ AG eingereicht worden. Dass sich AH.________ angesichts der zeitlichen Distanz zum Tatgeschehen nicht mehr sicher ist, ist nachvoll-
21 ziehbar. Insbesondere weist seine spontane Verbesserung auf ein Realkennzeichen hin und erhöht seine Glaubhaftigkeit. Es ist zudem plausibel, dass sich AH.________ nicht mehr im Detail daran erinnern kann, wer schlussendlich die Unterlagen der D.________ AG eingesendet hat, da diese Handlung relativ zum ganzen Verlauf der Kreditbeantragung für ihn nur einen Zwischenschritt darstellte. Die Variante, dass die Unterlagen schlussendlich durch den Beschuldigten eingesendet wurden, ist zudem unter dem Aspekt plausibel, dass dieser geschäftserfahrener ist, als AH.________. Es liegt daher nahe, dass der Beschuldigte die formellen Handlungen der Kreditbeantragung übernimmt. Insbesondere erstellte der Beschuldigte nachträglich wie erwiesen die Lohnabrechnung November 2011 des Nebenerwerbs und hat diese gemäss Aussagen des AH.________ auch gerade der D.________ AG eingereicht. Unter Würdigung dieser Umstände ist für das Gericht erwiesen, dass der Beschuldigte die Unterlagen (weiterhin im Wissen um deren Unrichtigkeit) der D.________ AG eingereicht hat.» Ergänzend ist festzuhalten, dass die Einreichung durch den Beschuldigten auch deshalb als plausibel und glaubhaft erscheint, weil dieser diese Handlung offenbar für sämtliche Kunden vorgenommen hatte (vgl. pag. 118). Die Dienstleistung des Beschuldigten war für AH.________ – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – mit einem Entgelt verbunden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die gesamten administrativen Tätigkeiten für seinen Kunden AH.________ vorgenommen hatte. Dies hat umso mehr zu gelten, als W.________ glaubhaft darlegte, dass auch bei seinem Antrag die Unterlagen durch den Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreditvermittler eingesandt wurden. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschuldigte im Falle der Kreditvermittlung für AH.________ ein anderes Vorgehen gewählt haben sollte. Zudem ist letztlich nicht relevant, wer die Unterlagen effektiv eingereicht hat. 7.9 Beweiswürdigung bezüglich der Provisionszahlung Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Angaben von AH.________ insofern glaubhaft sind, als er geltend macht, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistung eine Provisionszahlung entgegen genommen hat. Es kann insbesondere aufgrund der mit dem Kreditantrag verbundenen (potentiell) strafbaren Handlungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte unentgeltlich einen Kredit vermittelte, zumal er – im Gegensatz zu seinen üblichen Kreditvermittlungen an die T.________ Bank – keine Provision durch die Bank erzielen konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Provisionszahlung erhielt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gelangt die Kammer jedoch zum Schluss, dass von einer unbekannten Provisionshöhe auszugehen ist. Zwar machte AH.________ durchaus glaubhaft geltend, er habe dem Beschuldigten CHF 5‘000.00 für die Erstellung der Lohnabrechnungen bezahlt. Darauf ist auch abzustellen. Hingegen war er sich bezüglich der Provisionssumme von CHF 1‘500.00 nicht mehr ganz sicher. Es ist deshalb von einer Provision in unbekannter Höhe auszugehen. Fest steht damit, dass der Beschuldigte insgesamt über CHF 5‘000.00 von AH.________ erhalten hatte. 7.10 Beweiswürdigung bezüglich der Kreditfähigkeit von AH.________ Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 706, S. 40 der Entscheidbegründung):
22 «Weiter wird die Zahlungsfähigkeit des AH.________ bestritten bzw. es wird vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung geltend gemacht, dass AH.________ in der Lage gewesen wäre, den Kredit (Zinse und Amortisationen) vertragskonform zurückzuzahlen (pag. 637). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28.04.2015 machte AH.________ geltend, noch während des Verfahrens der Kreditbeantragung arbeitslos geworden zu sein (pag. 626 Z. 2 f.). Aktuell beziehe er Sozialhilfe (pag. 105 Z. 60). Gemäss Berechnung des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, wies AH.________ im März 2013 ein monatliches Manko von CHF 1‘234.50 auf (pag. 101). Die darauf aufgeführten Angaben entsprechen dabei seinen Verhältnissen zur Zeit der Kreditbeantragung bzw. des Beginns der Rückzahlungsfrist von Zinsen und Amortisationen (31.01.2012). Wie zu Recht gelten gemacht, hat AH.________ den ausbezahlten Restbetrag des Kredites von CHF 27‘528.19 in die Provisionszahlung an den Beschuldigten sowie in den Kauf einer Wohnung im AN.________ (Kaufpreis EUR 38‘500.00) investiert. Gemäss Angaben des AH.________ habe der Sozialdienst zudem Kenntnis von dieser Wohnung (pag. 109 Nr. 304). Einem Rückgriff auf die Wohnung im AN.________ ist jedoch entgegen zu halten, dass diese im Rahmen einer schweizerischen Zwangsvollstreckung schwer zugänglich ist. Insgesamt erachtet es das Gericht daher als erwiesen, dass AH.________ nicht in der Lage war, den Kredit bzw. die Zinse und Amortisationen vertragskonform zurückzuzahlen und weiterhin nicht hierzu in der Lage ist. Indem der Beschuldigte dem AH.________ einen fiktiven Nebenerwerb „erstellte“ sowie die Miete zu tief eingetragen hat, ist zudem erwiesen, dass er von der fehlenden Rückzahlungsmöglichkeit des AH.________ wusste oder diese zumindest in Kauf nahm.» II. Rechtliche Würdigung 8. Allgemeines zu den Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zu den Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Urkundenfälschung: pag. 707f., S. 41f. der Entscheidbegründung; zum Betrug: pag. 710 ff., S. 44-46 der Entscheidbegründung). 9. Subsumtion Urkundenfälschung betreffend Unterlagen W.________ Die Vorinstanz hat die Handlungen des Beschuldigten zutreffend unter den Tatbestand der Urkundenfälschung subsumiert (vgl. auch pag. 708f., S. 42f. der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte Z.________ damit beauftragte, einen Originalbetreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes, welcher zweifellos eine Urkunde im rechtlichen Sinne darstellt, insofern zu verändern, als nun wahrheitswidrig darin keine Betreibungen und Verlustscheine verzeichnet sind, hat er sich der Urkundenfälschung durch Verfälschen einer Urkunde schuldig gemacht. Zwar wurde der Betreibungsregisterauszug durch Z.________ verfälscht, der Beschuldigte hat jedoch selbst als Täter zu gelten, da ihm insofern Tatherrschaft zukam, als er Z.________ die nötigen Unterlagen und Informationen über W.________ lieferte und damit die Verfälschung des Betreibungsregisterauszugs überhaupt ermöglichte. Z.________ handelte zudem nicht eigenständig, sondern ausschliesslich im Auftrag des Beschuldigten; die Urkundenfälschung lag aufgrund deren Notwendigkeit für die Kreditvermittlung hauptsächlich im Interesse des Beschuldigten und von W.________.
23 Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, ist der Vorinstanz insofern zu folgen, als offen zu bleiben hat, ob die Lohnabrechnungen und Quittungen durch W.________ oder durch den Beschuldigten erstellt wurde. Folglich kann nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden, dass die Abrechnungen durch den Beschuldigten erstellt wurden. Fest steht jedoch, dass die obigen Ausführungen auch in Bezug auf die Erstellung der Lohnabrechnungen und Lohnquittungen insoweit Gültigkeit haben, als auch diese Dokumente Schriften darstellen, die geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung – nämlich die Auszahlung einer bestimmten geschuldeten Lohnsumme – zu beweisen. Ihnen kommt daher ebenfalls Urkundencharakter zu. Indem der Beschuldigten unwahre Lohnabrechnungen und –quittungen zur Täuschung der Straf- und Zivilklägerin einreichte und damit im rechtlichen Sinne im Geschäftsverkehr gebrauchte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt; der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, handelte er überdies in unrechtmässiger Vorteilsabsicht. So wollte er die Stellung von W.________ in Bezug auf dessen Kreditantrag verbessern und unrechtmässig die Auszahlung einer (höheren) Kreditsumme erwirken, von der er auch selbst insofern profitiert hat, als er sich von der gewährten Kreditsumme eine Provision bezahlen liess. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden; der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung schuldig gemacht. 10. Subsumtion Betrug Kreditvermittlung W.________ Gemäss Beweisergebnis täuschte der Beschuldigte mit Unterstützung von W.________ die Straf- und Zivilklägerin über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von W.________, in dem er neben den unzutreffenden Angaben im Online Kreditantrag als einfache schriftliche Lügen zusätzlich unechte Urkunden in Form gefälschter Dokumente (Lohnabrechnungen und –quittungen sowie einen abgeänderten Betreibungsregisterauszug) einreichte. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen von W.________ getäuscht. Dieser Irrtum der Straf- und Zivilklägerin führte zu einer falschen Beurteilung der Solvenz von W.________ und zur Gewährung eines Kredits von CHF 80‘000.00, der bei Kenntnis der tatsächlichen Situation von W.________ (verheirateter Vater zweier Kinder, keine Anstellung bei der P. C.________ GmbH und Betreibungen in der Höhe von CHF 123‘815.05) niemals gewährt und ausbezahlt worden wäre. Dadurch trat bei der Straf- und Zivilklägerin insoweit ein Vermögensschaden ein, als W.________ (als vertraglicher Schuldner) entgegen den durch die falschen Angaben und Lohnbelege geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung keine Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Kredits bot, so dass die Rückzahlung des Kredits erheblich gefährdet und die Kreditforderung von Anbeginn in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass W.________ – wie durch die Verteidigung vorgebracht (pag. 857) – Ende 2011 über flüssige Mittel im Umfang von rund CHF 120‘000.00 aus dem Verkauf der AA.________ AG verfügt haben soll. Zum einen ändert diese Situation nichts daran, dass im Zeitpunkt des Kreditantrags bzw. der Kreditvergabe anfangs Dezember 2011 falsche Angaben
24 gemacht wurden, da eben zu diesem Zeitpunkt keine genügenden finanziellen Sicherheiten bestanden. Zum anderen ist gerade angesichts der Tatsache, dass zwei Dokumente mit unterschiedlichen Zahlungsterminen vorliegen (20. Dezember 2011, pag. 382; 31. März 2012, pag. 384) unklar, ob bzw. dass W.________ plante, diese Mittel anderweitig zu verwenden. Dies ist gerade deshalb naheliegend, weil ansonsten keine Notwendigkeit für die Aufnahme eines Kredits in der Höhe von CHF 80‘000.00 bestanden hätte. Insofern kann festgehalten werden, dass der Verkauf der AA.________ AG für die rechtliche Beurteilung des Zahlungswillens von W.________ nicht relevant ist. Vor oberer Instanz bringt der Beschuldigte vor, die Straf- und Zivilklägerin habe es unterlassen, den Kreditantrag sorgfältig zu prüfen und ergänzende Auskünfte bzw. Bestätigungen einzuholen. Insbesondere sei der Betreibungsregisterauszug nicht richtig verfälscht, die Lohnausweise hätten nicht ins Bild gepasst und aus der ZEK- Abfrage würden nicht zurückbezahlte Kredite hervorgehen. Es sei deshalb ein Mitverschulden der Straf- und Zivilklägerin auszumachen (pag. 870 ff.). Aus diesen Ausführungen der Verteidigung ergibt sich, dass das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzung der arglistigen Täuschung bestritten ist. Indem der Beschuldigte die unzutreffenden Angaben im Online-Privatkreditantrag mit Hilfe des gefälschten Betreibungsregisterauszugs und der unzutreffenden Lohnabrechnungen und damit mit Hilfe gefälschter Urkunden belegte, hat er sich zur Täuschung besonderer Machenschaften im Sinne von Literatur und Rechtsprechung bedient. Die Arglist ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch auch bei besonderen Machenschaften wie dem Fälschen von Urkunden zu verneinen, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Dieser Grundgedanke des Einbezugs des Opfers ist in jedem Fall zu berücksichtigen, so dass nicht unbesehen der konkreten Umstände eine Arglist bejaht werden darf (BGE 122 IV 197 E 3d). Vorliegend hat die Straf- und Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer keineswegs nachlässig bzw. unvorsichtig gehandelt. Sie hat vielmehr alles gemacht, was ihr unter den konkreten Umständen zur Überprüfung der gemachten Angaben zuzumuten war. Dass sie auf den ihr vorgelegten Betreibungsregisterauszug vertraute, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Fälschung war nach Ansicht der Kammer nicht als solche erkennbar. Bei der Prüfung der Betreibungsregisterauszüge gilt zu berücksichtigen, dass diese durch die jeweilige Wohnsitzgemeinde des Betroffenen ausgestellt werden und dementsprechend je nach Wohnsitzgemeinde in der Gestaltung unterschiedlich ausfallen. Diese Vielfalt an möglichen Betreibungsregisterauszügen erschwert es dem Prüfenden, Abweichungen zu Originalauszügen festzustellen. Auch bei Fälschungen müssen zudem nicht zwingend Abweichungen auftreten, ist ein solcher Betreibungsregisterauszug doch verhältnismässig einfach zu fälschen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wird im Betreibungsregisterauszug zudem gerade nicht vermerkt, seit wann die betroffene Person tatsächlich Wohnsitz in der Gemeinde hat. Diese Tatsache war denn in der Vergangenheit auch bereits Anlass von politischen Diskussionen. Die Straf- und Zivilklägerin konnte daher dem ihr vorliegenden Betreibungsregisterauszug keine Auskünfte zur Wohnsitznahme
25 von W.________ entnehmen. Insofern kann ihr kein nachlässiges Vorgehen vorgeworfen werden. Der Beschuldigte hat weiter Lohnabrechnungen sowie eine Bestätigung der P. C.________ GmbH über die Barauszahlung des Lohns eingereicht. Die Straf- und Zivilklägerin hatte aufgrund dieser Unterlagen keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln und weitere Auskünfte einzuholen. Die P. C.________ GmbH war eine existierende Firma, die Lohnabrechnungen enthielten alle erforderlichen Angaben (eine Unterschrift ist entgegen der Ansicht des Verteidigers weder zwingend noch üblich) und die angegebene Lohnhöhe war durchaus realistisch. Auch dieser Punkt hätte die Straf- und Zivilklägerin daher nicht misstrauisch stimmen müssen. Soweit der Verteidiger weiter vorbringt, die D.________ AG hätte angesichts der in der ZEK verzeichneten offenen Kreditsumme über CHF 5‘232.00 sowie des abgelehnten Kreditantrags keinen Kredit vergeben dürfen (pag. 872), kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Eine offene Kreditschuld in verhältnismässig geringer Höhe kann kaum gegen die Vergabe eines neuen Kredits sprechen. Die Ablöse von bestehenden Krediten bei anderen Banken ist üblich und verbreitet. Auch aus der Tatsache, dass ein Kreditgesuch bereits einmal abgewiesen wurde (der Grund ist im ZEK Eintrag nicht vermerkt), kann grundsätzlich nichts Negatives abgeleitet werden. So ist ohne weiteres denkbar, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des damaligen Antrags ohne feste Anstellung etc. war und dies der Grund der Ablehnung darstellte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der Strafund Zivilklägerin keine mangelnde Vorsicht und damit Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der arglistigen Täuschung ist daher im Einklang mit der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bestätigen. Der Beschuldigte handelte dabei mit direktem Vorsatz, d.h. sowohl im Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Handelns gegenüber der Straf- und Zivilklägerin, als auch in der Absicht, W.________ und sich selbst im Umfang der Provision von CHF 16‘000.00 unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte ist des Betrugs schuldig zu sprechen. 11. Subsumtion Urkundenfälschung AH.________ Bei den vier fiktiven Lohnabrechnungen der AK.________, welche durch den Beschuldigten erstellt wurden, handelt es sich um Urkundenfälschungen im engeren Sinne, d.h. um unechte Urkunden. Der aus den Lohnabrechnungen ersichtliche Aussteller (AK.________) stimmt nicht mit dem tatsächlichen Aussteller (dem Beschuldigten) überein. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Der Beschuldigte fälschte die Lohnabrechnungen mit direktem Vorsatz und in der Absicht, mittels Einreichung derselben bei der Straf- und Zivilklägerin die im Kreditantrag gemachten falschen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von AH.________ zu belegen und damit unrechtmässig einen (zu hohen) Privatkredit für AH.________ erhältlich zu machen. Der Beschuldigte handelte, da er sich von der Kreditsumme auch eine Provision ausbezahlen liess, zudem auch mit eigener Vorteilsabsicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt; Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden und der Beschuldigte ist folglich der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
26 12. Subsumtion Betrug AH.________ Vorliegend täuschte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von AH.________ und damit über dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen, indem er falsche Angaben über die Höhe der Miete sowie über einen angeblich bestehenden Nebenerwerb machte. Der Beschuldigte untermauerte diese einfache schriftliche Lüge mit dem Einreichen von gefälschten Lohnabrechnungen. Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist zu bejahen ist, da die Straf- und Zivilklägerin die im Bereich des Kreditgewerbes erforderlichen grundlegendsten Sicherheitsmassnahmen ergriffen habe, indem sie zusätzliche Dokumente als Belege für das Einkommen von AH.________ verlangt habe. Dem ist zuzustimmen. Der Verteidiger bestreitet das Vorliegen der Arglist im Falle des Kreditantrags von AH.________ denn auch nicht substantiiert. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin auch im Falle der Kreditgewährung an AH.________ die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen traf und ihr daher keine Opfermitverantwortung zukommt, die die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Die Straf- und Zivilklägerin hat Belege für den angeblichen Nebenerwerb verlangt. Beim vermeintlichen Aussteller der Lohnabrechnungen handelte es sich um ein existierendes Restaurant. Die Lohnhöhe war zudem – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Nebenerwerb handelte – angemessen. Es ist daher von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten auszugehen. Das arglistige Vorspiegeln der unwahren finanziellen Verhältnisse von AH.________ führte dazu, dass die Straf- und Zivilklägerin eine Kreditlimite von CHF 41‘000.00 berechnete und auszahlte. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von AH.________ boten entgegen den geweckten falschen Vorstellungen keine Gewähr für eine vertragsmässige Rückzahlung des Kredits, insofern war die Rückzahlung des Kredits erheblich gefährdet und die Kreditforderung von Anbeginn an in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, für AH.________ einen höheren Kreditbetrag zu erzielen. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht bezog sich nicht nur auf die Bereicherung von AH.________, sondern auch auf sich selbst, erzielte der Beschuldigte doch eine Provision, welche sich anhand der gewährten Kreditsumme errechnete. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls zu bejahen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und der Beschuldigte ist folglich des Betrugs schuldig zu sprechen. 13. Konkurrenz Urkundenfälschung und Betrug Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Betrug und Urkundenfälschung aufgrund der Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter echte Konkurrenz, d.h. es erfolgt sowohl ein Schuldspruch wegen Betrugs als auch wegen Urkundenfälschung. Dies gilt selbst dann, wenn das Urkundendelikt wie im vorliegenden Fall – als Vortat – alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen wurde (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 53 E. 3 m.w.H. und Urteil des
27 Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3 und 4.4). Bei der Strafzumessung wird zu berücksichtigen sein, dass der Unrechtsgehalt des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung teilweise bereits durch den Schuldspruch wegen Betrugs abgedeckt wird, da die gefälschten Urkunden einzig im Rahmen des Betrugs gebraucht wurden und dort mitunter zur Begründung der Arglist dienten. III. Strafzumessung 14. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung bzw. der Asperation zutreffend wiedergegeben, auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 715 ff., S. 49-51 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des mehrfachen Betrugs (Art. 136 Abs. 1 StGB) und der mehrfach begangenen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Strafandrohungen für beide Delikte betragen: - Betrug: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat vorliegend Tatgruppen gebildet und den Betrug bzw. die Urkundenfälschung bezüglich W.________ und AH.________ zusammengefasst. Nach Ansicht der Kammer drängen sich jedoch vorliegend – da es sich um zwei voneinander unabhängige Vorfälle handelt – eine Differenzierung und separate Beurteilung auf. Das schwerste Delikt ist vorliegend aufgrund der Höhe des erlangten Kredits sowie der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers der Betrug bezüglich des Kreditantrags von W.________. Dafür wird in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese Einsatzstrafe ist infolge der weiteren aktuellen Schuldsprüche sowie der Schuldsprüche aus dem früheren Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013, zu welchem (vgl. auch E. 21 unten) teilweise eine Zusatzstrafe auszufällen sein wird, angemessen zu erhöhen. Von der derart gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe ist abschliessend die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Mittelland, vom 30. August 2013 ausgefällte Strafe für die früher beurteilten Straftaten von 10 Tagessätzen (und 2 Tagessätze Verbindungsbusse) abzuziehen und die Differenz teilweise als Zusatzstrafe auszufällen. Aussergewöhnliche Umstände, die im vorliegenden Fall eine Über- oder Unterschreitung der ordentlichen Strafrahmen gebieten würden, liegen nicht vor. 15. Einsatzstrafe Betrug bezüglich Kredit W.________ 15.1 Tatkomponente - Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des Betruges ist das Vermögen. Aufgrund der tatsächlich bestehenden Betreibungen gegen W.________ bzw. deren Umfang ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin von der Gewährung eines
28 Kredits gänzlich abgesehen hätte. Stattdessen wurde W.________ aufgrund der falschen Angaben ein Kredit über CHF 80‘000.00 gewährt, wobei die Zahlungsbereitschaft von W.________ wie bereits festgestellt nicht uneingeschränkt vorhanden war. Insofern ist von einer nicht unerheblichen Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Kreditvermittler handelte. Sein Vorgehen war insofern professionell, als er die Hilfe von Z.________ beanspruchte und durch diesen einen gefälschten Betreibungsregisterauszug erstellen liess. Der rund um die Tat betriebene Aufwand war durchaus erheblich. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt denn auch von einer gewissen kriminellen Energie, reichte dieser den Kreditantrag doch nicht bei derjenigen Bank ein, mit welcher er normalerweise zusammen arbeitete. Vielmehr wandte er sich an eine Drittbank und bezog die Provision über seinen Kunden W.________. Der Beschuldigte legte demnach grossen Wert darauf, selbst im Hintergrund zu bleiben. Dass der Beschuldigte bei seinem betrügerischen Vorgehen auch Urkunden fälschte, begründet unter anderem die Tatbestandsmässigkeit bzw. die Arglist und ist daher neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der möglichen Konstellationen ist von einem – im Verhältnis zum Strafrahmen – geringen Verschulden auszugehen. 15.2 Tatkomponente – Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, sowohl W.________ als auch (zumindest indirekt über die Provision) sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Er wusste vom fehlenden Rückzahlungswillen und von der fehlenden Rückzahlungsfähigkeit von W.________. Seine Beweggründe sind rein finanzieller Natur und egoistisch, was jedoch als tatbestandsimmanent zu beurteilen ist. Straferhöhend hat sich hingegen die Gier des Beschuldigten auszuwirken. So verlangte er von W.________ für seine Dienste von der erlangten Kreditsumme einen nicht unerheblichen Betrag (20 %) als Provision und erschwerte damit die Rückzahlung des Kredits noch weiter, indem die effektiv zu tragende Zinslast im Verhältnis zur erhaltenen Kreditsumme für W.________ weiter erhöht wurde. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich ebenfalls straferhöhend auszuwirken hat. Unter Berücksichtigung der Tatkomponente erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 16. Asperation Betrug bezüglich AH.________ Diese Einsatzstrafe ist infolge des Schuldspruchs wegen Betrugs bezüglich des Kreditantrags von AH.________ angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 15 dieses Entscheids verwiesen werden, da das Vorgehen des Beschuldigten und damit auch sein Verschulden im Wesentlichen identisch sind. Abweichend ist bezüglich AH.________ festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen die Auszahlung eines zu hohen Kredits in der Höhe von CHF 41‘000.00 erwirkte, wobei
29 er zu diesem Zweck Lohnabrechnungen fälschte. Im Gegensatz zum Kreditantrag von W.________ verfügte AH.________ über keine Schulden, weswegen die D.________ AG ihm unter Umständen durchaus einen Kredit gewährt hätte, wenn auch nicht in der tatsächlich erfolgten Höhe. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist daher als leicht zu beurteilen. Der Beschuldigte fälschte die Lohnabrechnungen selbst und zog keine Hilfe bei, weswegen von einem geringeren Planungsaufwand auszugehen ist. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte auf Nachfrage der Bank noch eine weitere Lohnabrechnung nachreichte. Dennoch ist noch von einer vergleichsweise geringen kriminellen Energie auszugehen. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wiegt leicht, und dementsprechend auch das Verschulden des Beschuldigten. Die subjektive Tatschwere gestaltet sich gleich wie bezüglich des Betrugs W.________. Auch vorliegend handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, insbesondere auch bezüglich der fehlenden Zahlungsfähigkeit und bezüglich des fehlenden Zahlungswillens von AH.________. Insgesamt erlangte der Beschuldigte jedoch von AH.________ einen Betrag von über CHF 5‘000.00, wobei die genaue Höhe der geforderten Provision wie dargelegt offen bleiben kann. Die Vermeidbarkeit der Tat hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. Die Kammer erachtet aufgrund des Gesagten für den Betrug bezüglich des Kreditantrags von AH.________ eine Strafe von 150 Strafeinheiten als verschuldensangemessen, asperiert sind 100 Strafeinheiten anzurechnen. 17. Asperation Urkundenfälschung bezüglich der Unterlagen von W.________ Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestandes der Urkundenfälschung ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1). Vorliegend hat der Beschuldigte einen Betreibungsregisterauszug gefälscht und gefälschte Lohnabrechnungen und quittungen benutzt, um die Straf- und Zivilklägerin über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse von W.________ zu täuschen und die Auszahlung einer (zu hohen) Kreditsumme zu erwirken, mithin also, um einen Betrug zu begehen. Der Beschuldigte benutzte mehrere gefälschte Dokumente, was sich verschuldenserhöhend auszuwirken hat. Ebenfalls gilt zu beachten, dass der Beschuldigte ein amtliches Dokument (Betreibungsregisterauszug) fälschte. Einem solchen kommt gegenüber Lohnabrechnungen bzw. -quittungen, welche naturgemäss durch Private ausgestellt werden, eine erhöhte Bedeutung und Glaubwürdigkeit zu, weswegen das Vorgehen des Beschuldigten schwerer wiegt. Dennoch ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem geringen Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht, was jedoch als tatbestandsimmanent zu gelten hat. Verschuldenserhöhend hat sich auszuwirken, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Nach Ansicht der Kammer ist bei der Strafzumessung bezüglich der Urkundenfälschung jedoch zu beachten, dass die Tat als Vortat des Betrugs begangen wurde. Sie diente alleine der Durchführung des betrügerischen Vorgehens des Beschuldig-
30 ten. Der Urkundenfälschung kommt deshalb in Bezug auf die Strafzumessung kaum eigene Bedeutung zu. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tatkomponente eine Strafe von 50 Strafeinheiten, asperiert von 30 Strafeinheiten, als verschuldensangemessen. 18. Asperation Urkundenfälschung bezüglich der Unterlagen von AH.________ Bezüglich der Urkundenfälschung der Unterlagen für den Kreditantrag von AH.________ kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen (E. 17 dieses Entscheids) verwiesen werden. Der Beschuldigte fälschte vier Lohnabrechnungen, welche er dazu benutzte, um für AH.________ eine (zu hohe) Kreditsumme zu beantragen, was ihm schliesslich auch gelang. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung bezüglich der Unterlagen von W.________ erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten vorliegend als geringer. Der Beschuldigte fälschte Lohnabrechnungen, welche angeblich durch einen Privaten ausgestellt worden sein sollten, es handelte sich dabei um keine amtlichen Dokumente wie ein Betreibungsregisterauszug. Die Urkundenfälschung stellte zudem wie bereits erwähnt die Vortat des Vermögensdelikts (Betrugs) dar und wurde durch die dafür ausgefällte Strafe bereits im Wesentlichen abgegolten, was bei der Strafzumessung ebenfalls zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dieser Umstände und des geringen Verschuldens des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten, asperiert von 20 Strafeinheiten, als verschuldensangemessen. 19. Zwischenfazit Für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten resultiert unter Berücksichtigung der Tatkomponente eine Strafe von 350 Strafeinheiten. 20. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 720f., S. 54f. der Entscheidbegründung). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestalten sich unverändert unauffällig. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, die Vorstrafen sich jedoch insbesondere auf Verkehrsdelikte beschränken, bereits einige Jahre zurückliegen und einschlägige Vorstrafen aus dem Bereich der Vermögensdelikte fehlen (pag. 850f.). Entgegen der Vorinstanz wertet die Kammer das Vorleben des Beschuldigten daher neutral. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren und nach der Tat gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte streitet die Tat nach wie vor hartnäckig ab, was jedoch neutral zu werten ist. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten aufgrund seiner gesundheitlichen und familiären Situation – er ist Vater dreier von ihm abhängiger Kinder und gesundheitlich vorbelastet – sowie aufgrund des schädlichen Einflusses, welchen die Verurteilung auf seine berufliche Situation haben wird, leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei. Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Insbesondere das Zusammentreffen sämtlicher Umstände vermag nach Ansicht der Kammer eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd aus.
31 Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 340 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 21. Strafart Nach Ansicht der Kammer sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als notwendig und damit verhältnismässig erscheinen lassen. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, hingegen beschränken sich die Vorstrafen vordergründig auf Strassenverkehrsdelikte, einschlägige Vorstrafen sind keine vorhanden (pag. 850f.). Die Delikte liegen zudem bereits einige Jahre zurück und es ist davon auszugehen, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe eine ebenso präventive Wirkung wie eine Freiheitsstrafe entfalten wird, dies bei wesentlich weniger einschneidenden Auswirkungen. Es ist daher auf eine Geldstrafe zu erkennen. 22. Zusatzstrafe In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht die Strafe von 340 Strafeinheiten aufgrund des Schuldspruches wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung nach Art. 87 Abs. 8 AHVG angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat als Arbeitgeber und Verantwortlicher seiner Firma, der M.________ GmbH, trotz mehrmaligen Mahnungen durch die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern die den Arbeitnehmern abgezogenen AHV- Beiträgen im Betrag von CHF 3‘855.15 nicht an die AHV-Kasse überwiesen und für eigene Zwecke verwendet (vgl. pag. 33 der Akten BM 12 7071). Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016) ist festzuhalten, dass die Kammer die dafür ausgesprochene und rechtskräftige Strafe nicht verschärfen oder mildern kann. Hingegen ist die Strafe von 12 Strafeinheiten (10 Tagessätze Geldstrafe und 2 Tagessätze Verbindungsbusse) vorliegend zu asperieren. Asperiert sind damit 8 Tagessätze Geldstrafe anzurechnen, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 348 Tagessätzen resultiert. Davon sind die bereits ausgesprochenen 12 Strafeinheiten in Abzug zu bringen. Die teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 beträgt damit 336 Tagessätze Geldstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist zusammen mit der Vorinstanz von einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen auszugehen. Die durch die Vorinstanz bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 50.00 ist mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (pag. 722, S. 56 der Entscheidbegründung) zu bestätigen. 23. Bedingter Vollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend begründet, kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden (vgl. pag. 722f., S. 56f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt in geordneten persönlichen und beruflichen Verhältnissen und ist Vater dreier Kinder, für deren Lebensunterhalt er aufzukom-
32 men hat. Er ist zudem nicht erneut straffällig geworden, weswegen von einer günstigen Prognose auszugehen ist und dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben, wobei die Probezeit aufgrund der Vorstrafen leicht erhöht auf drei Jahre festgesetzt wird. Der Beschuldigte befand sich insgesamt zwei Tage in Untersuchungshaft. Diese zwei Tage sind ihm auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 24. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu bei