Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 14 368 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt I.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ D.________ beide vertreten durch Dr. iur. E.________ Straf- und Zivilkläger 1 + 2 und F.________ Zivilklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Betrug, Gehilfenschaft zum Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei
2 Berufung gegen die Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts vom 15. August 2014 (WSG 2014 1-3) und vom 21. März 2015 (WSG 15 5)
3 Erwägungen: I. Vorbemerkungen zur Aktenführung und Zitierweise Vorliegend wurde gegen A.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) zunächst durch die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Untersuchungsverfahren W 11 48 geführt (Paginierung beginnend bei 01 001 001). Nach Anklageerhebung beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) erhielt das Verfahren die Dossiernummer WSG 14 1-3 (Paginierung beginnend bei 18 001, bis pag. 19 618) und nach Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern wurde es unter der Dossiernummer SK 14 368 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 19 619 ff.). Noch während das Verfahren WSG 14 1-3 bei der Vorinstanz hängig war, wurde gegen die Berufungsführerin durch die Staatsanwaltschaft das Verfahren W 14 40 eröffnet (Paginierung beginnend bei 01 001 001). Mit Anklageerhebung bei der Vorinstanz wurde diesem Verfahren die Verfahrensnummer WSG 15 5 zugeteilt (Paginierung beginnend bei 18 001, bis pag. 18 283). Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern erhielt es die Dossiernummer SK 15 213, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 18 284 ff.). Der Kammer liegt ausserdem ein Bundesordner vor, welcher die relevanten parteiöffentlichen Akten des Verfahrens W 14 40 enthält, welche die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz bereits im Hinblick auf die Hauptverhandlung im Verfahren WSG 14 1-3 zugehen liess. Diese Akten wurden mit «pag. 99 999 001 ff.» paginiert, um Verwechslungen mit den Akten aus W 11 48 zu vermeiden. Bei der Redaktion der vorliegenden Urteilsbegründung wird dieser Bundesordner nicht berücksichtigt, zumal der Kammer die Originalakten vorliegen. Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 14 368 und SK 15 213) wurden mit Verfügung vom 18.09.2015 vereinigt (vgl. II.3. Sistierung und Verfahrensvereinigung hiernach) und fortan im Hauptdossier SK 14 368 fortgeführt. Nachfolgend werden Fundstellen aus W 11 48 und WSG 14 1-3 mit WSG I («WSG I pag. XXX»), solche aus W 14 40 und WSG 15 5 mit WSG II zitiert («WSG II pag. XXX»). Zitate aus SK 14 368 werden nicht besonders gekennzeichnet, da es sich um das Hauptdossier handelt. Wird auf das Dossier SK 15 213 verwiesen, wird dies mit «SK 15 213 pag. XXX» gekennzeichnet.
4 II. Formelles 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach und teilweise gemeinsam mit G.________ begangen von ca. Juni 2007 bis am 14.08.2007 in BU.________, BV.________ und anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 47‘400.00, mit Urteil vom 15.08.2014 ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (WSG I pag. 19 313). Hingegen erklärte es die Berufungsführerin schuldig (WSG I pag. 19 313 f.): 1. des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, begangen 1.1 zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001 in BF.________, gemeinsam mit G.________ und teilweise gemeinsam mit H.________, z.N.v. F.________ (nachfolgend Zivilklägerin), im Deliktsbetrag von CHF 96‘000.00; 1.2 zwischen ca. 14.07.2004 und dem 17.01.2005 in BL.________ und BC.________, teilweise gemeinsam mit G.________ und H.________, z.N.v. J.________ und K.________, im Deliktsbetrag von CHF 531‘900.00; 1.3 zwischen dem 05.04.2007 und dem 17.04.2009 in BQ.________ (TG), BR.________ und evtl. anderswo, z.N.v. C.________ (nachfolgend Strafund Zivilkläger 1), im Deliktsbetrag von CHF 185‘500.00; 1.4. im August 2007 in BZ.________ (ZH), z.N.v. D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2), im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00; 2. des mehrfachen Betrugs, begangen 2.1 am 12.08.2009 in CA.________, z.N.v. L.________, im Deliktsbetrag von CHF 4‘000.00; 2.2 im Mai/Juni 2011 in BH.________, z.N.d. M.________ (Malergeschäft) (N.________), im Deliktsbetrag von CHF 4‘835.15; 3. der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 28.02.2001 in BF.________, z.N.v. O.________, im Deliktsbetrag von CHF 8‘500.00; 4. der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen 4.1 Anfang September 2004 (Vergütungsauftrag der P.________ (Bank) vom 31.08.2004); 4.2 Anfang Januar 2005 (Beleg der P.________ (Bank) vom 05.01.2005); 4.3 im Oktober 2006 (Beleg «Kontostand» der P.________ (Bank) vom 05.10.2006); 4.4 im März 2008 (Schreiben der Q.________ (Bank) vom 29.02.2008); 4.5 im November 2008 (Schreiben der R.________ (Bank) vom 12.11.2008);
5 4.6 im April 2009 (Schreiben und Überweisungsbeleg der Q.________ (Bank) vom 17.04.2008); 5. der Geldwäscherei, mehrfach und teilweise gemeinsam mit G.________ begangen vom 19.10.2007 bis April 2009 in BU.________, BV.________ und anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 107‘501.95. Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsführerin zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (WSG I pag. 19 315). Weiter legte sie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Berufungsführerin fest (WSG I pag. 19 319 f.). Die Zivilklage betreffend stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass die Berufungsführerin, G.________ und H.________ unter solidarischer Haftbarkeit anerkennen würden, der Zivilklägerin CHF 96‘000.00 zuzüglich 2% Zins zu schulden (WSG I pag. 19 320). Weiter wurden die Berufungsführerin, G.________ und H.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO verurteilt, der Zivilklägerin auf dem geschuldeten Betrag ab dem 09.11.2011 einen Zins von 2% und eine Entschädigung von CHF 1‘066.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen (WSG I pag. 19 321). Weiter wurde festgestellt, dass die Berufungsführerin anerkennt, dem Straf- und Zivilkläger 1 CHF 131‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu schulden. Die Berufungsführerin wurde zudem in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger 1 CHF 10‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu bezahlen. Weiter wurden die Berufungsführerin und G.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen (WSG I pag. 19 321). Schliesslich wurde festgestellt, dass die Berufungsführerin anerkennt, dem Strafund Zivilkläger 2 CHF 15‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu schulden und die Berufungsführerin wurde zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 500.00 an den Straf- und Zivilkläger 2 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden gesamthaft keine Verfahrenskosten ausgeschieden (WSG I pag. 19 321). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwenigen Verfügungen (WSG I pag. 19 321 f.). 1.2 Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) Mit Urteil vom 21.05.2015 erklärte die Vorinstanz die Berufungsführerin des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwischen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und evtl. anderswo z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 im Deliktsbetrag von CHF 569‘850.00 schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (WSG II pag. 18 165). Weiter legte es die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Berufungsführerin fest (WSG II pag. 18 166).
6 Im Zivilpunkt wurde die Berufungsführerin in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO zur Bezahlung von CHF 569‘050.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 27.07.2014 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (WSG II pag. 18 166). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (WSG II pag. 18 167). 2. Berufung 2.1 Gegen das Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) Fürsprecher B.________ meldete gegen das Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) im Namen und im Auftrag der Berufungsführer mit Eingabe vom 22.08.2014 formund fristgerecht Berufung an (WSG I pag. 19 330). Auch die schriftliche Berufungserklärung ging am 29.12.2014 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 19 639 ff.). Dr. iur. E.________ teilte mit Eingabe vom 06.01.2015 namens der Straf- und Zivilkläger 1 + 2 mit, dass auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet werde und es auch keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht würden (pag. 19 651). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 16.01.2015 fristgerecht die Anschlussberufung (pag. 19 654). Mit Stellungnahme vom 17.02.2015 liess die Berufungsführerin verlauten, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werde nicht beanstandet (pag. 19 662). Die Straf- und Zivilkläger 1 + 2 liessen sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 19 659). 2.2 Gegen das Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) Gegen das Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) meldete die Berufungsführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 01.06.2015 form- und fristgerecht Berufung an (WSG II pag. 18 180). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht mit Datum vom 28.07.2015 (pag. 18 307 f.). Mit Eingabe vom 04.08.2015 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Bemessung der Strafe (SK 15 213 pag. 18 315). Die Straf- und Zivilkläger 1 + 2 liessen sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. SK 15 213 pag. 18 317).
7 3. Sistierung und Verfahrensvereinigung Die Berufungsführerin beantragte mit schriftlicher Berufungserklärung vom 24.12.2014 im Verfahren SK 14 368, das Urteil vom 15.08.2014 im Verfahren WSG 14 1-3 sei aufzuheben und es sei das gesamte Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Neubeurteilung und zur Vereinigung mit dem im Sommer 2014 neu eröffneten und bei der Staatsanwaltschaft noch hängigen Verfahren W 14 40 (pag. 19 639). Die Straf- und Zivilkläger 1 + 2 verzichteten mit Eingabe vom 06.01.2015 auf eine Stellungnahme zum Antrag der Berufungsführerin (pag. 19 651). Mit Anschlussberufung vom 16.01.2015 beantragte Staatsanwalt I.________, das Verfahren SK 14 368 sei bis zum Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts im zweiten Verfahren W 14 40 bzw. später WSG 15 5 zu sistieren (pag. 19 654). Er beantragte, der Antrag der Berufungsführerin auf Beschränkung des oberinstanzlichen Verfahrens auf die Frage der Rückweisung an die Vorinstanz sei abzuweisen (pag. 19 656). Die Berufungsführerin liess mit Stellungnahme vom 17.02.2015 verlauten, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sistierung des oberinstanzlichen Verfahrens (SK 14 368) wäre dann zu folgen, wenn der Kassationsantrag der Berufungsführerin wider Erwarten nicht gutgeheissen würde (pag. 19 662). Mit Beschluss vom 02.03.2015 sistierte die Kammer das oberinstanzliche Verfahren SK 14 368 bis zum Vorliegen des Urteils im Verfahren WSG 15 5 (pag. 19 668). Nachdem das Urteil im Verfahren WSG 15 5 am 21.05.2015 ergangen war, beantragte die Berufungsführerin mit Berufungserklärung vom 28.07.2015 erneut die Vereinigung der Verfahren SK 14 368 und SK 15 213 (SK 15 213 pag. 18 308). Mit Eingabe vom 04.08.2015 teilte der Staatsanwalt mit, es würden seitens der Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die beantragte Vereinigung der beiden Verfahren erhoben (SK 15 213 pag. 18 315). Die Verfahrensleitung vereinigte die Verfahren SK 14 368 und SK 15 213 mit Verfügung vom 18.09.2015 (SK 15 213 pag. 18 320 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 28.09.2015 teilte der Staatsanwalt fristgerecht mit, es würden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung keine Beweisanträge gestellt (pag. 19 691). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 02.11.2015 innert einmalig erstreckter Frist folgende Beweisanträge (pag. 19 703): «[…] 1. Es sei eine neue (nicht vorbelastete), geeignete und unabhängige Fachstelle mit der Erstellung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte zu beauftragen.
8 2. Es sei beim Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern, ein Verlaufsbericht über die Beschuldigte einzufordern. 3. Es seien fundierte Abklärungen über Herrn S.________, dessen finanzielle Verhältnisse (Bankkonti, Wertschriften, Liegenschaften, Beteiligungen, Fahrzeuge etc.), dessen berufliche Aktivitäten in Mexiko (hauptberufliche Tätigkeit, weitere Aktivitäten, insbesondere im Immobilienbereich und im Kaffeehandel) sowie dessen Beziehung zu A.________ – immer im Lichte der von der Beschuldigten wiederholt gemachten Aussagen im Zusammenhang mit ihren Investitionen bei Herrn S.________ – einzuholen.» Die Staatsanwaltschaft beantragte mit begründeter Stellungnahme vom 06.11.2015 die Abweisung der Beweisanträge der Berufungsführerin (pag. 19 714/a). Dr. iur. E.________ stellte mit Eingabe vom 09.11.2015 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der erwähnten Beweisanträge (pag. 19 714/1). Mit begründeter Verfügung vom 23.12.2015 wurden die Beweisanträge der Berufungsführerin auf neue psychiatrische Begutachtung der Berufungsführerin sowie auf fundierte Abklärungen über Herrn S.________ abgewiesen. Hingegen wurden praxisgemäss von Amtes wegen auf den oberinstanzlichen Verhandlungstermin hin mit Verfügung vom 23.12.2015 (pag. 19 774 ff.) ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern, datierend vom 06.05.2016 (pag. 19 813), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 09.05.2016 (pag 19 815), eingeholt. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden schliesslich die von der Verteidigung mit Eingabe vom 26.05.2016 eingereichte handschriftliche Stellungnahme der Berufungsführerin (pag. 19 822 ff.) sowie der Bericht der Gefängnisseelsorgerin vom 21.05.2016 (pag. 19 870 f.) zu den Akten erkannt. 5. Haft Das Haftentlassungsgesuch der Berufungsführerin vom 10.11.2015 (pag. 19 715 ff.) wurde mit begründeter Verfügung vom 26.11.2015 (pag. 19 762 ff.) sowohl im Haupt-, als auch im Eventualantrag abgewiesen. Mit begründetem Beschluss vom 03.06.2016 (pag. 19 909 ff.) wurde in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs bis zur Vollstreckbarkeit des oberinstanzlichen Urteils Sicherheitshaft angeordnet. 6. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 19 876): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass folgende Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind: 1.1 gewerbsmässiger Betrug z.N. C.________; 1.2 Urkundenfälschung, mehrfach begangen. 2. Es sei festzustellen, dass folgende Deliktshandlungen resp. Schuldsprüche verjährt sind: 2.1 das erste Darlehen von F.________ vom 22.05.2001 in Höhe von Fr. 5‘000.-; 2.2 Gehilfenschaft zum Betrug z.N. O.________;
9 2.3 Geldwäscherei Das Verfahren sei in diesen Punkten einzustellen. 3. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen von den Vorwürfen: 3.1 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. F.________ (im Deliktsbetrag von Fr. 91‘000.-); 3.2 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. K.________ und J.________; 3.3 des einfachen Betrugs z.N. D.________; 3.4 des einfachen Betrugs z.N. L.________; 3.5 des einfachen Betrugs z.N. M.________ (Malergeschäft); 3.6 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. C.________, angeblich begangen von Juli 2011 bis April 2014. 4. Für die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs z.N. C.________ und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, sei die Beschuldigte zu bestrafen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. Juni 2014 sei auf jeden Fall auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen und die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 5. Für die infolge Verjährung weggefallenen Schuldsprüche sowie für die im vorliegenden Verfahren erfolgten Freisprüche sei die Beschuldigte zu Lasten des Kantons Bern angemessen zu entschädigen, ebenso für eine allfällige Überhaft. Überdies sei der Beschuldigten für die verjährten Schuldsprüche sowie die Freisprüche eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Kantons Bern für die Verteidigungskosten zuzusprechen. 6. Die Verfahrenskosten aus den beiden vorinstanzlichen Verfahren seien ebenso wie die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen, wobei die nicht der Beschuldigten auferlegten Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. 7. Die Zivilklage von C.________ in Höhe von Fr. 569‘050.00 zuzüglich Zins aus dem zweiten Verfahren (Juli 2011 bis April 2014) sei abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Zivilkläger sei deshalb auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Die sichergestellten persönlichen Gegenstände der Beschuldigten seien ihr nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen. 9. Es sei die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils der Beschuldigten nach Ablauf der Frist einzuholen.» Staatsanwalt I.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 19 883 f.): «[…] I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 15. August 2014 insoweit in Rechtkraft erwachsen ist als: 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen zwischen ca. Juni 2007 und dem 14. August 2007, eingestellt wurde (gemäss Ziffer I. des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.4 [Anhang 4] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013); 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwischen dem 5. April 2007 und dem 17. April 2009, zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von CHF 185‘500.00 (gemäss Ziffer II.1.3 des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.1.3 [Anhang 3] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013),
10 2.2 der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen Anfang September 2004 und April 2009 (gemäss Ziffern II.4.1 - II.4.6. des Dispositivs vom 15. August 2014 / Ziffern 1.2.3.1 - 1.2.3.6 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013); 3. die Ziffern IV. - XII. des Dispositivs vom 15. August 2014 betreffend. II. Das Verfahren gegen A.________ sei, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, infolge Eintritts der Verjährung einzustellen wegen: 1. Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 28. Februar 2001 in BF.________, zum Nachteil von O.________, im Deliktsbetrag von CHF 8‘500.00 (gemäss Ziffer II.3. des Dispositivs vom 15. August 2014 / Ziffer 1.2.2.3 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013); 2. Betrugs, angeblich begangen am 19. resp. 22. Mai 2001 in BF.________, zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 (teilw. gemäss Ziffer II.1.1 des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.1.1 [Anhang 1] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013). III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. Des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen: 1.1 zwischen ca. 10. August 2001 und 9. November 2001 in BF.________, gemeinsam mit G.________ und teilw. gemeinsam mit H.________, zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 91‘000.00 (teilw. gemäss Ziffer II.1.1 des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.1.1 [Anhang 1] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), 1.2 zwischen ca. 14. Juli 2004 und 17. Januar 2005 in BL.________ und BC.________, teilw. gemeinsam mit G.________ und H.________, zum Nachteil von J.________ und K.________, im Deliktsbetrag von CHF 531‘900.00 (gemäss Ziffer II.1.2 des Dispositivs vom 15. August 2014 / Ziffer 1.2.1.2. [Anhang 2] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), 1.3 im August 2007 in BZ.________, zum Nachteil von D.________, im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00 (gemäss Ziffer II.1.4 des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.1.3. der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), 1.4 zwischen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________ und BH.________, zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von CHF 569‘850.00 (gemäss Ziffer I. des Dispositivs vom 21. Mai 2015 / Anklageschrift vom 17. Februar 2015); 2. Des Betrugs, mehrfach begangen: 2.1 am 12. August 2009 in CA.________, zum Nachteil von L.________, im Deliktsbetrag von CHF 4‘000.00 (gemäss Ziffer II.2.1 des Dispositivs vom 15. August 2014 / Ziffer 1.2.2.1 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), 2.2 im Mai / Juni 2011 in BH.________, zum Nachteil des M.________ (Malergeschäft) (N.________), im Deliktsbetrag von CHF 4‘835.15 (gemäss Ziffer II.2.2 des Dispositivs vom 15. August 2014 / Ziffer 1.2.2.2 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013); 3. Der Geldwäscherei, mehrfach begangen, zwischen dem 19. Oktober 2007 und April 2009 in BU.________ und BV.________, teilweise gemeinsam mit G.________, im Deliktsbetrag von CHF 107‘501.95 (gemäss Ziffer II.5. des Dispositivs vom 15. August 2014 / teilw. Ziffer 1.2.4. [Anhang 4] der Anklageschrift vom 17. Dezember 2013). IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der bisherigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 707 Tagen (Stand 31. Mai 2016);
11 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden erstinstanzlichen und gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die oberinstanzliche Verhandlung von CHF 500.00 / Halbtag gemäss Art. 21 VKD). V. 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren WSG 15 5 sowie für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen.» Die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 hatten bereits mit Eingabe vom 28.04.2016 schriftlich die folgenden Anträge gestellt (pag. 19 808): «[…] 1. Die Berufungen von A.________ betreffend Schuld- und Strafpunkte seien abzuweisen und sie sei gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu verurteilten und zu bestrafen. 2. Die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile in Bezug auf die Zivilforderungen der Strafund Zivilkläger C.________ und D.________ seine abzuweisen. 3. A.________ sei zu verpflichten, C.________ Fr. 141‘500.- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2009 (analog Urteil vom 15.8.2014), sowie Fr. 569‘050.- nebst Zins zu 5% seit dem 27. Juli 2014 (analog Urteil vom 21.5.2015) zu bezahlen. 4. A.________ sei zu verpflichten, C.________ mit Fr. 2‘500.- zu entschädigen. 5. A.________ sei zu verpflichten, D.________ Fr. 15‘000.- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2009 zu bezahlen. 6. A.________ sei zu verpflichten, D.________ mit Fr. 1‘000.- zu entschädigen.» Die Zivilklägerin hatte mit Schreiben vom 25.05.2016 mitgeteilt, sie halte an ihrer Zivilforderung und an der ihr durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung fest (pag. 19 818). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 7.1 Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) Das vorinstanzliche Urteil vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) wurde durch die Berufungsführerin mit Berufungserklärung vom 29.12.2014 zunächst vollumfänglich angefochten; es wurde eine Kassation beantragt (pag. 19 639 ff.). Davon abweichend stellte Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung die unter II.6. Anträge der Parteien hiervor zitierten Anträge. Danach richtet sich die Berufung der Berufungsführerin ausdrücklich nicht gegen die Ziffern II.1.3. (gewerbsmässiger Betrug z.N.v. C.________) und II.4.1 - 4.6 (Urkundenfälschung, mehrfach begangen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ausserdem geht aus den Anträgen hervor, dass die Ziffer XI. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten wird. Diese Punkte sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz vom 15.08.2014 (WSG 14 1-3) mit Anschlussberufungserklärung vom 16.01.2015 nur teilweise an
12 (pag. 19 654). Sie beschränkte die Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziffern I., II.1.3., II.4.1 - 4.6 sowie XI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber hat die Kammer die Ziffern II.1.1, 1.2, 1.4, II.2.1, 2.2, II.3. und II.5., III., X. sowie XII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs neu zu beurteilen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft kann das Urteil im Sanktionenpunkt auch zum Nachteil der Berufungsführerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.2 Urteil vom 21.05.2015 (WSG 15 5) Das Urteil der Vorinstanz vom 21.05.2015 wurde durch die Berufungsführerin mit Berufungserklärung vom 28.07.2015 (pag. 18 307 f.) vollumfänglich angefochten; die angefochtenen Punkte stimmen mit den an der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträgen (vgl. pag. 19 876) überein. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde demgegenüber wiederum auf die Strafzumessung beschränkt (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demzufolge hat die Kammer über das erstinstanzliche Urteil gesamthaft, d.h. über die Ziffern I., II., III., IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs neu zu befinden. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft kann das Urteil im Sanktionenpunkt auch zum Nachteil der Berufungsführerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Prozesshindernis Verjährung 8. Vorbemerkungen und allgemeine Ausführungen zu den verjährungsrechtlichen Vorschriften Die Vorinstanz hat vorliegend das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen von ca. Juni 2007 bis am 14.08.2007 in BU.________, BV.________ und anderswo, infolge Verjährung eingestellt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 15.08.2014). Oberinstanzlich stellt sich die Frage der Verjährung auch in Bezug auf weitere Vorwürfe. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den verjährungsrechtlichen Vorschriften verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 425 f.): «Die Vorschriften zu den Verjährungsfristen wurden in den letzten Jahren mehrfach revidiert. Demnach muss geprüft werden, ob im vorliegenden Fall altes oder neues Recht zur Anwendung
13 gelangt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird der Täter nach dem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte. Eine Ausnahme von diesem Rückwirkungsverbot sieht Art. 2 Abs. 2 StGB vor, sofern das nach der Tatbegehung in Kraft getretene Recht für ihn das Mildere ist. Bis am 01.10.2002 verjährte die Strafverfolgung in zwanzig Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist (aaArt. 70 StGB). Die Verjährung wurde dabei durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde unterbrochen und begann neu zu laufen, wobei sie in jedem Fall verjährt war, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (aaArt. 72 Ziff. 2 StGB), d.h. in fünfzehn Jahren (absolute Verjährungsfrist). Die Verjährung wurde dabei durch Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen die dem Fortgang des Verfahrens dienten und gegen Aussen in Erscheinung traten. Dazu gehörten gemäss TRECHSEL beispielsweise die Eröffnungsverfügung oder polizeiliche Einvernahmen im Auftrag der Justizbehörden, nicht aber selbständige Ermittlungshandlungen der Polizei (STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, aaArt. 72 StGB N 2 f.). Ab dem 01.10.2002 bis am 31.12.2006 verjährte die Strafverfolgung in fünfzehn Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war, in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht war (aArt. 70 Abs. 1 StGB). In den vom 01.01.2007 bis am 31.12.2013 geltenden Verjährungsvorschriften galten genau die gleichen Verjährungsfristen (aArt. 97 lit. b und c StGB). Vorgenommen wurden nur textliche Anpassungen an die neuen Strafdrohungen des allgemeinen Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe statt Gefängnis- und Zuchthausstrafe). Die am 01.01.2014 in Kraft getretene neue Verjährungsvorschrift brachte zudem eine weitere Neuerung, indem nun die Strafverfolgung bei Delikten, die mit drei Jahren bedroht sind, nach zehn Jahren verjähren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).» 9. Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug z.N.v. O.________ Mit Ziff. 1.2.2.3 der Anklageschrift vom 17.12.2013 wird der Berufungsführerin vorgeworfen, sie habe sich der Gehilfenschaft zum Betrug z.N.v. O.________, begangen am 28.02.2001 in BF.________, schuldig gemacht (WSG I pag. 18 014). Der Betrug soll durch ihren Vater, H.________, am 27. und am 28.02.2001 begangen worden sein (Ziff. 1.4.2.1 der Anklageschrift vom 17.12.2013; WSG I pag. 18 029). Da sämtliche nach dem 01.10.2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsvorschriften eine Verschärfung brachten, zumal die Strafverfolgung bei Delikten, die mit mehr als drei Jahren bedroht sind, nach fünfzehn Jahren verjähren (aaArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), ist das neuere Recht nicht das mildere. Infolgedessen ist das bis am 01.10.2002 geltende Verjährungsrecht anzuwenden. Betrug wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach aaArt. 70 StGB tritt die Verfolgungsverjährung für dieses Delikt nach zehn Jahren, mithin im vorliegenden Fall konkret am 28.02.2011, ein. Dies unter der Prämisse, dass die Verfolgungsverjährung nicht durch Untersuchungshandlungen einer Strafbehörde unterbrochen wurde. Gerade dies wäre jedoch vorliegend gemäss den korrekten Ausführungen der Vorinstanz der Fall (vgl. WSG I pag. 19 537 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen hätten jedoch dann keine Relevanz, wenn unterdessen, d.h. bis zum oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt,
14 bereits die absolute Verjährung eingetreten wäre. Absolut verjährt die Strafverfolgung gemäss aaArt. 72 Ziff. 2 StGB nach 15 Jahren (nach Überschreitung der ordentlichen Verjährungsfrist um die Hälfte). Im vorliegenden Fall ist der Betrug z.N.v. O.________ bzw. die Gehilfenschaft dazu am 28.02.2016 absolut verjährt. Das Urteil der Kammer datiert erst vom 03.06.2016, weshalb das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin wegen Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 28.02.2001 in BF.________ zum Nachteil von O.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘500.00 infolge Verjährung einzustellen ist. 10. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Zivilklägerin F.________ Der Berufungsführerin wird mit Ziff. 1.2.1.1, 1.3.1.1 und 1.4.1 der Anklageschrift vom 17.12.2013 vorgeworfen, sie habe sich des gewerbsmässigen Betrugs z.N.v. F.________, begangen zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001, schuldig gemacht (WSG I pag. 18 002 ff.). Da vorliegend gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eine Höchststrafe von zehn Jahren zur Diskussion steht, stellen alle nach dem 01.10.2002 in Kraft getretenen Revisionen eine Verschärfung der bisher geltenden Verjährungsvorschriften dar. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass das neuere Recht nicht das Mildere, mithin das bis am 01.10.2002 geltende Recht anzuwenden ist (vgl. WSG I pag. 19 425 f.). Gewerbsmässiger Betrug, begangen zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001, verjährt gemäss aaArt. 70 StGB in zehn Jahren, d.h. zwischen dem 19.05.2011 und dem 09.11.2011. Die absolute Verjährung tritt ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist, d.h. nach fünfzehn Jahren (aaArt. 72 Ziff. 2 StGB); im vorliegenden Fall verjährt der gewerbsmässige Betrug zwischen dem 19.05.2016 und dem 09.11.2016 absolut. Für das erste, angeblich am 19./22.05.2001 in BF.________ gewährte Darlehen (Deliktsbetrag CHF 5‘000.00), ist damit bereits am 19./22.05.2016 die absolute Verjährung eingetreten. Angesichts der Tatsache, dass das oberinstanzliche Urteil vom 03.06.2016 datiert, ist das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin diesbezüglich, d.h. wegen gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 19./22.05.2001 in BF.________ z.N.v. F.________, infolge Verjährung einzustellen. In Bezug auf die restlichen vier Darlehen der Zivilklägerin kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die unterbrochene ordentliche Verjährungsfrist verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 426); die entsprechenden Anklagepunkte sind demnach nicht verjährt.
15 IV. WSG I 11. Prozessgeschichte und Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung Auf die durch die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 10.12.2014 (WSG I pag. 19 342 ff.) korrekt wiedergegebene Prozessgeschichte kann verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 353 ff.). Es ist diesbezüglich hervorzuheben, dass die Berufungsführerin als einzige der ursprünglich drei Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil angefochten hat; ihre Mutter, G.________, akzeptierte das gegen sie ergangene erstinstanzliche Urteil und mithin die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Schuldig gesprochen wurde Letztere unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs, gemeinsam begangen mit A.________ z.N.v. F.________ und z.N.v. J.________ und K.________, wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug z.N.v. C.________ sowie wegen Geldwäscherei, gemeinsam begangen mit A.________ (vgl. WSG I pag. 19 316 f.). Auch der Vater der Berufungsführerin, H.________, hat das gegen ihn ergangene erstinstanzliche Urteil und die damit ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen akzeptiert. Er wurde von der Vorinstanz wegen mehrfachen Betrugs, gemeinsam begangen mit A.________ z.N.v. F.________, begangen in Gehilfenschaft mit A.________ z.N.v. O.________ sowie gemeinsam begangen mit A.________ z.N.v. Ester und K.________, schuldig erklärt (vgl. WSG I pag. 19 318 f.). Was den Aufbau der Urteilsbegründung anbelangt, so folgt die Kammer der von der Vorinstanz vorgenommenen Gliederung (vgl. WSG I pag. 19 364). 12. Allgemeine Ausführungen zur Familie T.________ (Familie der Berufungsführerin) 12.1 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Es kann vorab auf die zutreffenden, sehr ausführlichen allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Familie T.________ verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 365 ff.). Der besseren Leserlichkeit halber werden die Erwägungen der Vorinstanz und ihre Erkenntnisse zu den einzelnen Punkten in der Folge in zusammengefasster Form wiedergegeben sowie punktuell ergänzt. Die Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Ausführungen zunächst auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf der Familie T.________ im Jahr 1999 ein, in Bezug auf welchen die Berufungsführerin ein Zahlungsversprechen der U.________ (Bank) an die V.________ (Bank) in der Höhe von CHF 500‘000.00 fälschte und die V.________ (Bank) dadurch veranlasste, ihren Eltern G.________ und H.________ ein Hypothekardarlehen über CHF 880‘000.00 zu gewähren. Nachdem die Fälschung aufgeflogen war, wurde den Eheleuten T.________ das Darlehen gekündigt und sie wurden für die Ausstände in der Höhe von CHF 922‘000.00 betrieben, die Wohnung wurde schliesslich am 05.09.2003 versteigert. Die Berufungsführerin wurde mit Strafmandat vom 04.11.2003 wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheits-
16 strafe von zwei Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Das Strafmandat ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 365 ff.). Weiter wies die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung auf verschiedene Schreiben von Bekannten betreffend gewährte Darlehen hin (WSG I pag. 19 367 f.). Rechtsanwalt Dr. W.________ warnte die Berufungsführerin mit Schreiben vom 25.09.2005, er erachte ihr Vorgehen, wonach sie immer wieder gutmütige Leute um ein Darlehen angehe, obschon sie bereits im Voraus wisse, dass sie diese Darlehen nicht werde zurückzahlen können, als gefährlich und strafbar und könne es nicht weiter verantworten, sie im Zusammenhang mit ihren finanziellen Verpflichtungen und Auseinandersetzungen mit Gläubigern zu vertreten. Im Übrigen finden sich drei weitere Schreiben von Ex-Partnern der Berufungsführerin bzw. der Mutter eines ihres Ex-Partners bei den Akten; X.________ forderte am 04.08.2004 den Betrag von CHF 14‘000.00 von der Familie T.________, Y.________ schrieb am 02.07.2012 an die Staatsanwaltschaft, die Berufungsführerin habe CHF 90‘000.00 von ihr ertrogen und Z.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 11.08.2012 mit, er habe der Berufungsführerin CHF 20‘000.00 überwiesen. Alle Absender erwähnten dabei, die Berufungsführerin habe angegeben, ihre Schuld mit einer ausstehenden Erbschaft begleichen zu wollen. Die Vorinstanz machte weiter Ausführungen zur Strafuntersuchung wegen Zechprellerei, welche im Frühling 2004 im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im AA.________ (Hotel) vom 16.02.2004 bis am 17.04.2004 gegen die Familie T.________ geführt wurde (vgl. WSG I pag. 19 368 ff.). Das Strafverfahren wurde schliesslich zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Auch in diesem Zusammenhang sprach die Familie T.________ gegenüber den Strafbehörden von einem Erbe aus dem Ausland (Holland bzw. Deutschland), welches angeblich bald ausbezahlt werde und womit sie ihre Schuld hätten begleichen wollen. In der Folge äusserte sich die Vorinstanz zur Wohnsituation der Familie T.________ (vgl. WSG I pag. 19 370 ff.); Die Familie T.________ hielt sich über längere Zeit in Hotels auf, wobei sie jeweils hohe Schulden machte, und mietete Wohnungen, für welche sie die Mieten nicht bezahlte. Ausserdem war die Familie T.________ zeitweise nirgends gemeldet. Die Vorinstanz wies auch auf teure, aber unbezahlte Möbel- und Weinbestellungen, welche die Berufungsführerin in Auftrag gab, sowie auf unbezahlte Sprachkurse in der Höhe von rund CHF 4‘000.00 hin (vgl. WSG I pag. 19 372). Weiter listete die Vorinstanz kostspielige, von der Familie T.________ gebuchte Reisen auf, welche nur selten angetreten und praktisch nie bezahlt wurden (vgl. WSG I pag. 19 372 ff.). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz unter dem Untertitel III.A.1.7 Auskünfte von der AB.________ (Treuhand) (vgl. WSG I pag. 19 374 f.) errichtete AC.________ für die Berufungsführerin per 05.10.2006 und per 06.08.2009 zwei verschiedene Schuldenstatus, welche beide Schulden von über einer Million Franken auswiesen. Auch ihm gegenüber stellte die Berufungsführerin eine ausstehende Erbschaft aus Deutschland in Aussicht.
17 Die Vorinstanz verwies sodann auf die Aktenfundstellen der Bankunterlagen und Betreibungsregisterauszüge (vgl. WSG I pag. 19 375). Diesen kann entnommen werden, dass sich die finanzielle Situation von G.________ und H.________ ab dem Zeitpunkt des Wohnungskaufs im Jahr 1999 zu verschlechtern begann. Die Berufungsführerin hatte sich dagegen schon früher verschuldet. Schliesslich machte die Vorinstanz Ausführungen zu den angeblich in Mexiko getätigten Investitionen bzw. zu den Unterlagen, welche S.________ betreffen (vgl. WSG I pag. 19 375). Sie erwähnt dabei einen Überweisungsauftrag, wonach die Berufungsführerin S.________ am 18.08.2003 CHF 13‘950.00 auf eine Bank in Cancún überwies, eine E-Mail von S.________ an die Berufungsführerin, wonach Letztere ihm CHF 100‘000.00 schicken solle und dann monatlich CHF 50‘000.00, sowie zwei Vergütungsaufträge vom 12.02.2004 und vom 15.03.2004, mit welchen die Berufungsführerin die Überweisung von je CHF 100‘000.00 an S.________ bzw. auf ein Konto in Mexiko in Auftrag gab. Im Anschluss daran gab die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin (WSG I pag. 19 376 ff.), die Aussagen von G.________ (WSG I pag. 19 384 ff.), diejenigen von H.________ (WSG I pag. 19 387 ff.) sowie diejenigen von AD.________ (WSG I pag. 19 391 ff.), X.________ (WSG I pag. 19 394), AE.________ (WSG I pag. 19 394 f.), AF.________ (WSG I pag. 19 395), AG.________ (WSG I pag. 19 395), AH.________ (WSG I pag. 19 396), AI.________ (WSG I pag. 19 396), AJ.________ (WSG I pag. 19 396), AK.________ (WSG I pag. 19 396 f.), AL.________ und AM.________ (WSG I pag. 19 397) und AN.________ (WSG I pag. 19 397) in zusammengefasster Form wieder. Sämtliche Aussagen sind korrekt und sehr ausführlich zusammengefasst, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. In der Folge machte die Vorinstanz Ausführungen zur psychiatrischen Begutachtung der Berufungsführerin (vgl. WSG I pag. 19 397 ff.) und auch zu derjenigen von G.________ (vgl. WSG I pag. 19 399 f.), wobei letztere im vorliegenden Berufungsverfahren nicht relevant ist. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung der Berufungsführerin wurden durch die Vorinstanz zunächst deren Angaben dem Gutachter gegenüber wiedergegeben (WSG I pag. 19 397 f.), anschliessend die Beurteilung durch den Gutachter wie folgt korrekt zusammengefasst und auch gleich gewürdigt (WSG I pag. 19 398 f.): «Es gebe keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, was auch von der unauffälligen Testpsychologie untermauert werde. Allerdings gehen die Gutachten gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten davon aus, dass diese bis zum Jahr 2009 mehrheitlich einer Arbeit nachgegangen ist, was ganz offensichtlich aktenwidrig ist. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass dieser Umstand allein etwas an der Einschätzung der Gutachter ändern würde. Festgehalten wurde: ‹A.________ zeichnet sich durch gewisse dissoziale Züge aus, welche jedoch nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer schweren psychischen Störung annehmen. Seit dem 29. Lebensjahr hat sie sich wiederholt auf Kosten anderer bereichert, ohne jedoch – laut ihren Angaben – das Geld z.B. für eine Sucht verwendet zu haben.› Einerseits übernehme sie gegenüber den Gutachtern teilweise Verantwortung für ihr deliktisches Handeln, andererseits sei sie im Rahmen der Begutachtung nicht bereit gewesen, über diverse Punkte nähere Auskunft zu erteilen, während sie sich gleichzeitig klagsam und weinerlich präsentiert habe. Zusammenfassend sei die Schuldfähigkeit während der ganzen Tatzeit vollständig vorhanden gewesen.
18 Unter dem Titel Risikoeinschätzung wird festgehalten: ‹Zusammenfassend sowie in Würdigung und einzelfallbezogenen Gewichtung aller prognoserelevanten Faktoren ist bei A.________ das Rückfallrisiko bzw die spezifische Fortsetzungsgefahr weiterhin als deutlich erhöht einzuschätzen. Zu rechnen ist bei A.________ mit ähnlichen Straftaten wie denen, die ihr aktuell zur Last gelegt werden.› (pag. 11 003 050). Da bei ihr keine schwere psychische Störung vorliege erübrigten sich Ausführungen zu einer Massnahme. Am 08.11.2013 nahm der Verteidiger zum psychiatrischen Gutachten Stellung und hielt fest, seine Mandantin anerkenne den Schluss, dass bei ihr keine psychische Störung vorliege, welche eine Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit rechtfertigen würde. Hingegen wehre sich seine Mandantin vehement gegen die von den Gutachtern vorgenommene Risikoeinschätzung. ‹Der Hinweis, ‚zu rechnen ist bei A.________ mit ähnlichen Straftaten wie denen, die ihr aktuell zur Last gelegt werden‘ empfindet meine Klientin als Affront sondergleichen. A.________ hat immer und immer wieder beteuert, dass ihr die ganze Sache ausserordentlich leid tue und dass sie die Geschädigten schadlos halten wolle und werde.› (pag. 15 002 032). Aus den Akten der Kantonspolizei Graubünden geht im Übrigen hervor, dass A.________ schon im Jahr 2003 in BF.________ 10,5 Therapiesitzungen bei der Psychologin Dr. AO.________ hatte, dieser die ausstehenden Honorare von CHF 1‘365.00 jedoch nie bezahlte. Zudem war sie bereits in den neunziger Jahren bei der gleichen Ärztin in Behandlung, hat damals die Rechnungen aber noch ordentlich beglichen (pag. 13 004 057).» Mit Schreiben vom 26.05.2016 (pag. 19 820 f.) reichte Fürsprecher B.________ im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung eine persönliche, rund 50 Seiten umfassende Stellungnahme der Berufungsführerin (pag. 19 822 ff.) sowie einen vom 21.05.2016 datierenden Bericht der Gefängnisseelsorgerin AP.________ (pag. 19 870 f.) ein. An dieser Stelle wird die Stellungnahme der Berufungsführerin insofern zusammengefasst wiedergegeben, als dass diese sich zu ihrer Kindheit und Jugend, zu ihrer Ausbildung, zur finanziellen Situation der Familie T.________, zur Wohnsituation der Familie T.________, zu den Reisen der Familie T.________ sowie zu S.________ bzw. den angeblichen Investitionen in Mexiko äussert. Auf die Ausführungen der Berufungsführerin die einzelnen Deliktsvorwürfe bzw. die jeweiligen Geschädigten betreffend, wird bei den entsprechenden Ausführungen hiernach eingegangen. Der Bericht der Gefängnisseelsorgerin wird im Rahmen der Strafzumessung zusammengefasst wiedergegeben (vgl. VI.22.2 Täterkomponenten hiernach). Die Berufungsführerin macht in ihrer handschriftlichen Stellungnahme zunächst Angaben zu ihrer Kindheit und Jugend; sie sei in BF.________ bei Urgrossmutter, Grossmutter, Onkel und der Mutter aufgewachsen. Als sie 11 Jahre alt gewesen sei, habe ihre Mutter ihren Vater geheiratet und sie seien zusammen gezogen. Ihre Mutter habe ihr Leben lang gearbeitet, bis sie krank geworden sei. Sie habe Lähmungserscheinungen in den Händen gehabt und sei depressiv geworden. Nach der Genesung ihrer Hände habe sie im Jahr 2000 einen Winter lang im AQ.________ (Hotel) gearbeitet. Ihr Vater habe 39 Jahre lang im AR.________ gearbeitet, beim AS.________ (Sportclub) sei er von 1964 bis 1992 aktiv gewesen. Aktuell arbeite er seit ca. 11 Jahren bei der Firma AT.________. Sie habe die obligatorische Schulzeit absolviert und bereits während dieser Zeit gekocht und den Haushalt gemacht, damit ihre Mutter habe Arbeiten gehen können. Sie selber habe
19 Ballett gemacht und angefangen, für das Langlaufen zu trainieren. Nach der Schule sei sie als Au-Pair nach Amerika und Kanada gegangen. Wieder zurück in der Schweiz habe sie einen Winter lang bei der Familie AU.________ gearbeitet, habe den Haushalt gemacht und zur Tochter der Familie geschaut. Nebenbei habe sie noch auf privater Basis als Langlauflehrerin gearbeitet, wofür sie einfach Trinkgeld erhalten habe. Danach habe sie die Lehre als Hochbauzeichnerin angefangen. Sie habe diesen Beruf geliebt. Doch ihr Lehrmeister habe ihr die Lehre zu einem Albtraum gemacht. Am Anfang sei alles okay gewesen, doch dann habe er angefangen, sie zu «begrabschen». Er habe sie immer angefasst und sei ihr nahe gekommen, ausserdem habe sie für Fotos hinhalten müssen. Sie habe immer in der Mittagspause trainiert und er habe dann gewollt, dass sie im Büro dusche. Sie habe es gehasst, zur Arbeit zu gehen und habe angefangen zu trinken. Sie habe die vier Jahre einfach nur noch hinter sich bringen wollen. Ihren Eltern habe sie nichts gesagt. Es sei schon damals so gewesen, dass sie alles in sich «hineingefressen» habe. Sie habe ihnen ja auch nichts davon gesagt, dass es ihr als Au-Pair in Amerika nicht gut gegangen sei (pag. 19 822). Sie habe sich dann selber wieder hochgezogen, habe einen Sommer lang bei der Tiefbaufirma AV.________ und einen Winter lang im Sportgeschäft AW.________ gearbeitet. Sie habe auch wieder angefangen zu trainieren. Danach sei sie nach Norwegen gegangen und habe dort ein Sportgymnasium besucht. Anschliessend habe sie ein Fernstudium bei der AKAD für die B-Matura begonnen, welches sie aber nicht abgeschlossen habe. Sie habe sich ganz auf den Sport konzentriert und täglich trainiert. In den zehn Jahren, in denen ihre Mutter im AX.________ (Café) gearbeitet habe, habe sie auch den Haushalt gemacht, gekocht und der Mutter mit der Arbeit im AX.________ (Café) geholfen. Wenn die Mutter krank gewesen sei und zu Hause habe bleiben müssen, sei sie an ihrer Stelle ins AX.________ (Café) gegangen. Sie sei in einer Laufgruppe gewesen, welcher die Teilnahme am New Yorker Marathon gesponsert worden sei, und habe Triathlon gemacht, wobei sie einmal Dritte geworden und auf Eurosport gekommen sei. Ihr «Hauptsport» sei aber das Langlaufen geblieben, sie habe jeden Tag hart trainiert, habe an Volksläufen, FIS-Rennen, Schweizermeisterschaften und am Bündner-Cup teilgenommen. Später habe sie dann auch noch Bike- Rennen bestritten. 1998/1999 seien sie nach Mexiko in die Ferien geflogen, was der Anfang vom Ende gewesen sei. Sie habe S.________ bei einer Rundreise in Mexiko kennen gelernt, wobei sie drei Wochen unterwegs gewesen seien. Er habe ihr erzählt, er suche noch Investoren. Er kaufe Immobilien auf, renoviere das Nötigste und verkaufe sie wieder zu einem viel höheren Preis, die Rendite sei sehr hoch. Man würde so schnell zu Geld kommen (pag. 19 823). Er habe ihr auch erzählt, dass er ein eigenes Reiseunternehmen gründen möchte und sie ihm dabei inoffiziell als Reisegruppenführerin helfen könne (pag. 19 823 f.). Sie seien dann zurück geflogen und sie habe es sich überlegt. Sie habe darin die Möglichkeit gesehen, ihre Darlehen zurückzuzahlen, ohne auf das Erbe ihrer Mutter warten zu müssen. Im Vorfeld habe sie ein Gespräch mit ihrer Mutter über ihren Grossvater in Deutschland gehabt. Die Mutter habe ihr gesagt, dass sie sicher erben werde, der Grossvater sei sehr wohlhabend und besitze ein bis zwei Hotels in Deutschland. Sie habe also angenommen, dass dieses Erbe auch eintreffen werde. Deshalb habe sie allen von dieser Erbschaft erzählt. Nicht aus Bösartigkeit oder um Geld zu
20 erschwindeln, sondern weil sie wirklich an dieses Erbe geglaubt habe. Es sei nie eine heimtückische, arglistige Absicht dahinter gewesen. Sie habe auch die Möglichkeit gesehen, ihren Eltern etwas Gutes zu tun, zumal diese sie all die Jahre immer unterstützt hätten und sie ihnen etwas habe zurückgeben wollen. So habe sie sich entschieden, bei S.________ zu investieren. Sie habe ihren Vater nach Geld gefragt, ohne ihm aber von S.________ zu erzählen. Sie habe ihm nur gesagt, sie könne bei einem Kollegen investieren. Hätte sie ihrem Vater gesagt, dass es sich dabei um S.________ gehandelt habe, so hätte ihr dieser das Geld wohl nicht gegeben und ihr davon abgeraten. Er habe ihr das Geld gegeben, sie wisse aber nicht mehr wie viel. Sie habe dann das mit der Eigentumswohnung eingefädelt, wobei sie ihren Eltern gesagt habe, dass sie die Wohnung finanzieren könnten. Ihre Eltern hätten ihr vertraut. Sie sei dann wieder nach Mexiko zurückgeflogen und habe S.________ das Geld gebracht. Dieser habe ihr erzählt, er habe noch andere Investoren und dass sie jetzt eine grössere Summe investieren müsse, 60‘000.00 bis 70‘000.00. Sie habe bei ihren Besuchen auch AY.________ und AZ.________ kennen gelernt, welche dann in Deutschland oder in der Schweiz das Geld in bar entgegen genommen hätten (pag. 19 825 f.). Nach ihrer Rückkehr aus Mexiko habe sie also ein Darlehen von 60‘000.00 bis 70‘000.00 gebraucht. Sie sei in dieser Zeit noch mit BA.________ zusammen gewesen, er habe ihr das Geld vom Erbe seines Vaters gegeben. Sie habe ihm gesagt, für was das Geld bestimmt gewesen sei. Sie habe das Geld dann weiter gegeben, so habe der Teufelskreis seinen Lauf genommen. Ihre Eltern hätten dann den Kaufvertrag für die Eigentumswohnung unterschrieben und seien eingezogen. Das von S.________ versprochene Geld sei nicht gekommen und der Verkäufer habe endlich das Geld gewollt. Ihre Mutter habe gesundheitliche Probleme gehabt, sei depressiv geworden, und ihrem Vater sei es auch nicht gut gegangen. Sie habe die Verwandtschaft um Hilfe wegen der Wohnung angefragt, doch niemand habe helfen wollen. Sie hätten nicht so ein gutes Verhältnis gehabt. Sie habe auf das Geld von S.________ gehofft oder darauf, dass die Erbschaft von ihrer Mutter ausbezahlt würde. Es sei aber nichts gekommen, also habe sie die Fälschung gemacht. Diese habe sie BB.________ geschickt, er habe ihr dabei geholfen und die Fälschung an die Bank weiter geleitet. Die Bank habe dann das Geld gegeben. Sie sei verzweifelt gewesen, habe einfach nicht mehr weiter gewusst. Darum habe sie das getan. Sie habe ihren Eltern eine Zwangsräumung ersparen wollen. Es sei ja ihre Schuld gewesen, dass sie in dieser Situation gewesen seien. Sie habe gedacht, dass nun alles gut werden würde, dem sei aber nicht so gewesen. In der Zwischenzeit seien auch Betreibungen gelaufen. Ihre Eltern hätten die offenen Rechnungen nicht mehr bezahlen können. Ihr Vater habe O.________ für CHF 8‘500.00 gefragt, damit sie die Rechnungen hätten bezahlen können. S.________ habe immer mehr Geld gewollt, nochmals 60‘000.00. Ihre Mutter habe die Zivilklägerin F.________ gefragt (pag. 19 826). Diese habe ihrer Mutter das Geld gegeben. Sie selber habe es dann an S.________ weiter gegeben. Aber das versprochene Geld sei nicht gekommen. Sie hätte die Reissleine ziehen sollen, aber sie habe immer noch gedacht, dass das Geld sicher kommen werde und alle Schulden bezahlt werden könnten. Sie habe S.________ vertraut. Sie habe auch immer auf die Erbschaft ihrer Mutter gehofft. Sie habe versucht, die Wohnung zu halten und offene Rechnungen zu bezahlen. Sie habe ihre Eltern im-
21 mer mehr in den Schuldensumpf mit hineingezogen. Sie habe ein Geburtstagsfest für ihren Vater organisiert, den Auftrag dazu habe sie von den Geschwistern ihres Vaters erhalten. Sie hätten das Ganze auch bezahlt. Irgendwann sei dann die Hausdurchsuchung gewesen, wegen dieser Fälschung, und irgendwann die Versteigerung der Eigentumswohnung. Ihre Mutter habe von alldem nichts gewusst. Sie hätten es nicht übers Herz gebracht, ihr das zu sagen. Ende November 2003 hätten sie ihre Koffer gepackt und seien nach Mexiko geflogen. Sie hätten vor Weihnachten wieder zurückfliegen wollen, seien dann aber drei Monate geblieben. In Mexiko hätten sie es der Mutter dann gesagt, dass sie in BF.________ keine Wohnung mehr hätten. Sie habe alles versucht, das investierte Geld wieder zurück zu holen, um alle Schulden bezahlen und wieder zurück fliegen zu können. S.________ habe sie vertröstet und er habe sie wieder davon überzeugen können, dass doch noch alles gut kommen werde. Er habe ihr die Immobilien, in welche er investiert habe, gezeigt. Sie habe von Mexiko aus mit W.________ telefoniert und die Situation erklärt, dieser habe gemeint, dass er das mit dem AR.________ schon regeln würde (pag. 19 827). Nach der Rückkehr aus Mexiko sei ihr Vater nach 39 Jahren fristlos entlassen worden, weil er für die Firma angeblich nicht mehr tragbar gewesen sei. Auch ihre Mutter habe wegen W.________ die Arbeitsstelle verloren. Sie hätten damals schon in der Eigentumswohnung gewohnt, als ihre Mutter ihren damaligen Chef um ein Darlehen gefragt habe. Ihr sei auf Rat von W.________ hin gekündigt worden. Sie habe Schulden gehabt, aber kein Zuhause mehr und sei verzweifelt gewesen. AG.________ habe dann ein Auto für sie geliehen. Sie selber sei dann auf die bescheuerte Idee gekommen, nach BC.________ in dieses Hotel zu fahren. Ihre Eltern hätten ihr vertraut. Sie habe ihnen gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen müssten, das Geld werde sicher kommen. Sie habe stets S.________ kontaktiert und gefragt, wo das Geld bleibe. Es sei immer das gleiche Spiel gewesen, er habe gesagt, dass er noch mehr Geld brauche, dann würde das Geld endlich kommen. In der Zwischenzeit habe ihr Vater wegen der Auszahlung der Pensionskasse geschaut. Das Pensionskassengeld sei dann aber gepfändet worden. Sie habe sich dann gedacht, dass sie S.________ einfach sagen würde, sie habe 100‘000.00 einbezahlt und ihm einen Fax schicken würde. Sie habe einfach das Geld von S.________ gewollt! Aber auch das habe nichts genützt, es sei kein Geld gekommen. Sie seien angezeigt worden, J.________ habe ihnen geholfen. Sie hätten dann im Hotel BD.________ gewohnt, ihr Vater habe auch wieder Arbeit gefunden. Sie habe weiterhin versucht, alles in Ordnung zu bringen. Sie hätten an verschiedenen Orten gewohnt, bis sie endlich wieder ein Zuhause gehabt hätten (pag. 19 828). Sie habe S.________ vertraut, dass er ihr die investierten Gelder mit Rendite zurückgeben würde und sie all ihre Schulden bezahlen können würde. Ihre Eltern hätten nie Schulden gehabt, hätten gearbeitet und seien zufrieden gewesen mit dem, was sie gehabt hätten. Sie seien nie «hochgestochen» gewesen. Sie hätten ihr, der Berufungsführerin, so vieles ermöglicht und sie habe ihnen etwas zurückgeben wollen. Das habe aber in einer Katastrophe geendet. Sie hätten ihr Zuhause, ihre Arbeit, Familie und Kollegen sowie ihr Ansehen verloren und alles wegen ihr, der Berufungsführerin. Ihre Eltern hätten ihr bis zum Schluss vertraut und hätten bis zur Gerichtsverhandlung geglaubt, dass sie keine Schulden mehr gehabt hätten. Sie habe sich so vor ihren Eltern geschämt,
22 als vor Gericht alles ausgekommen sei. Sie habe sich auch vor der Zivilklägerin geschämt, dass diese das alles habe mitmachen müssen. Sie bereue jeden Tag, was sich in den letzten vielen Jahren abgespielt habe. Sie habe niemanden um sein Geld bringen wollen. Sie habe einfach alles in Ordnung bringen wollen. Sie habe vieles auf Pump gekauft, weil sie immer gedacht habe, das Geld würde kommen. Sie sei so geblendet gewesen. Es tue ihr so leid. Sie habe so viel falsch gemacht, so viele Leute ins Unglück gestürzt, weil sie an diese Investitionen geglaubt habe. Sie wolle sich bei allen Leuten entschuldigen, es tue ihr leid (pag. 19 829). Am Tag ihrer Verhaftung sei es ihr sehr schlecht gegangen, weil sie nicht gewusst habe, wie es ihrer Mutter gegangen sei, welche sie habe zu Hause lassen müssen. Beim Zwangsmassnahmengericht habe sie nur geweint und habe keinen klaren Gedanken fassen können. Dann habe sie ja keine Gelegenheit mehr gehabt, eine Aussage zu machen, bis zur Hauptverhandlung im August habe es keine Einvernahme mehr gegeben. Die Einvernahme vom 17.09.2014 bei der Polizei habe ihr Anwalt verschieben wollen, weil er in den Ferien gewesen sei, das sei aber nicht möglich gewesen. Ihr Anwalt habe ihr gesagt, sie solle ohne ihn keine Aussagen machen (pag. 19 848). Schliesslich machte die Berufungsführerin Ausführungen zu S.________: Sie habe S.________ 1998 auf einer Rundreise durch Mexiko kennen gelernt. Sie sei entgegen den Angaben von S.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern ca. drei bis vier Wochen nach der ersten Rundreise wieder nach Mexiko geflogen, diesmal alleine. Sie und S.________ seien im Privatauto nach Guatemala und Belize gereist, er habe ihr dort auch Immobilien gezeigt. In ihrem Pass sollten Stempel sein, falls nicht, sei nur ihre Touristenkarte abgestempelt worden, was oftmals vorgekommen sei. Sie sei zwischen 1998 und ca. 2011 einige Male in Mexiko gewesen, das könne man bei verschiedenen Reisebüros nachprüfen. 2007 seien sie mit AD.________ in Mexiko gewesen und hätten auch damals S.________ gesehen und mit diesem über die Investitionen gesprochen. Sie habe sich auch in Frankfurt mit S.________ getroffen, er habe ihr Geld übergeben und sie sei zwei bis drei Tage in Frankfurt geblieben. Mit einem Auto, welches S.________ gemietet habe, seien sie nach Wiesbaden gefahren, um seine Tochter zu sehen. Danach seien sie in die Schweiz zurück gefahren. S.________ sei in die Schweiz gekommen, um ihre Familie zu besuchen, was er mit einer Reise nach Italien verbunden habe. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm mitfahren wolle, sie seien ca. 10 Tage zusammen unterwegs gewesen. Später sei er wieder für drei Wochen in die Schweiz gekommen, nachdem er in Deutschland bei seiner Tochter gewesen sei (pag. 19 866). Man könne S.________ nachweisen, dass sie über die P.________ (Bank) CHF 10‘000.00 einbezahlt habe, dieses Geld habe er ihr längst zurückbezahlt. S.________ habe danach keine Einzahlungen auf dieses Konto mehr gewollt. Er habe alles in bar gewollt. Er habe ihr gesagt, dass er vom Kaffeehandel sehr gut leben könne und der Reiseleiterjob nur ein Zusatzverdienst sei, weil er das gerne mache. S.________ habe auch von beiden Anzeigen gewusst. Kurz vor der Verhaftung hätten sie noch zusammen telefoniert. Er sei gewarnt gewesen und nicht überrascht, als die Polizei und die Staatsanwaltschaft mit ihm Kontakt aufgenommen hätten. Er habe sehr gut Immobilien kaufen können, er sei mit einer Mexikanerin verheiratet, habe einen mexikanischen Pass und viele mexikanische Bekannte.
23 Die Polizei habe angeblich nur ein ca. zehnminütiges Gespräch mit S.________ gebraucht, um zu klären, dass alles nur eine Schutzbehauptung ihrerseits sei. Die Emails habe S.________ nicht mehr beantworten wollen. Man hätte diesbezüglich viel mehr abklären können, um zu beweisen, dass es sich nicht um eine Schutzbehauptung von ihr handle. Sie habe Mexiko ja schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnt (pag. 19 867). Sie habe sich S.________ gegenüber nie als reich ausgegeben. Er habe gewusst, dass sie bei verschiedenen Leuten Geld ausgeliehen habe, um es ihm geben zu können. Er habe auch nicht gewollt, dass sie anderen gegenüber die Investitionen erwähnen würde. Es habe sich nicht nur um eine Urlaubsbekanntschaft gehandelt. Dass sie viel mit S.________ telefoniert habe, gehe schliesslich auch aus der Hotelrechnung vom Hotel BD.________ hervor (pag. 19 868). Abschliessend führte die Berufungsführerin aus, dass auch Fürsprecherin BE.________ über die Investitionen in Mexiko Bescheid gewusst habe. Sie habe diese ca. eineinhalb Jahre vor der Hauptverhandlung aufgesucht und ihr die ganze Situation erzählt. Es stimme nicht, dass sie sich, aufgrund dessen, was sie an der Hauptverhandlung gehört habe, eine Geschichte zusammengereimt habe. Sie habe bei den Einvernahmen, als sie noch nicht im Gefängnis gewesen sei, deshalb keine Aussagen gemacht, weil sie immer noch gedacht habe, dass das Geld noch kommen würde und sie alle Schulden würde begleichen können. Sie habe dann schuldenfrei eine Aussage machen wollen. Sie habe CHF 600‘000.00 bis CHF 650‘000.00 sowie CHF 100‘000 bis CHF 200‘000.00 nach Mexiko investiert. Was geschehen sei, sei geschehen. Leider könne sie es nicht mehr rückgängig machen. Sie werde versuche, so viele Gelder wie möglich an die Gläubiger zurückzubezahlen und sie werde sich bei ihnen entschuldigen. Sie stehe dafür gerade, was sie im ersten Delikt [recte: im ersten Deliktszeitraum] getan habe. Im zweiten Tatverdacht [recte: in Bezug auf das zweite Verfahren] sei sie aber nicht bereit, eine Schuld auf sich zu nehmen, da sie nichts Falsches gemacht habe (pag. 19 869). 12.2 Beweiswürdigung und -ergebnisse Nach Wiedergabe sämtlicher Beweismittel, nahm die Vorinstanz auf 22 Seiten eine umfassende Würdigung vor (vgl. WSG I pag. 19 401 ff.). Dabei kann vorab auf die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung verwiesen werden, welche durch die Vorinstanz korrekt wieder gegeben wurden (WSG I pag. 19 401). Die Kammer geht sodann mit der Vorinstanz einig, dass sowohl die Berufungsführerin, als auch ihre Eltern, durch ein äusserst selektives Erinnerungsvermögen auffallen; immer dann, wenn es um etwas (manchmal nur vermeintlich) Entlastendes ging, fielen ihnen plötzlich auf viele Jahre zurück noch Einzelheiten ein. Dagegen konnten sie sich an Wesentliches, wie z.B. den Grund für den Kauf der Eigentumswohnung oder die Gründe für die ihnen gewährten Darlehen angeblich nicht mehr erinnern (vgl. WSG I pag. 19 401 f.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (WSG I pag. 19 402 f.): «A.________ machte an der Hauptverhandlung zwar grundsätzlich Aussagen und war geständig Geld von ihren Gläubigern erhalten zu haben und Belege gefälscht zu haben. Dennoch beantwortete
24 sie praktisch keine der ihr zu den Vorwürfen konkret gestellten Fragen, sondern flüchtete sich stets in ein nicht mehr wissen, sich nicht mehr erinnern können. Lediglich zu den angeblich in Mexiko getätigten Investitionen und Gewalttätigkeiten von AD.________ und C.________ äusserte sie sich etwas ausführlicher, konnte aber auch diesbezüglich keine Antworten mehr geben, sobald die Fragen konkreter wurden. Dagegen konnte sie sich an der Hauptverhandlung plötzlich erstmals an kleine sie oder ihre Eltern entlastende Details erinnern. So zum Beispiel, dass ihr Vater nicht dabei gewesen sei, während ihre Mutter F.________ um ein Darlehen von CHF 60‘000.00 gefragt habe (vgl. dazu Ziffer IV.A.1.3.2.1) oder, dass die Nachbarn die Polizei rufen wollten, als C.________ sie geschlagen habe. Ihre Aussagen sind demnach wenig glaubhaft und es wird nur insofern auf sie abgestellt, als sie ausdrücklich Zugeständnisse enthalten oder sich mit weiteren Aussagen oder Dokumenten decken. G.________ war die einzige der Beschuldigten, welche von Anfang an Aussagen machte. Ihre Aussagen waren aber stets geprägt von Erinnerungslücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen. Auch sie konnte sich an der Hauptverhandlung plötzlich an kleine sie entlastende Details erinnern. So zum Beispiel, dass BG.________ ihr gesagt habe, er helfe auch noch jemand anderem, nicht nur ihr, nachdem sie in mehreren Einvernahmen in der Voruntersuchung davon nichts erwähnt hatte (vgl. dazu Ziffer V.A.2.2). Ging es aber um kritische Fragen oder wurde für die Beschuldigte Unangenehmes thematisiert, so flüchtete auch sie sich in ein nicht mehr wissen, nicht mehr erklären können. Demnach sind auch ihre Aussagen wenig glaubhaft und es wird nur insofern auf sie abgestellt, als sie ausdrücklich Zugeständnisse enthalten oder sich mit weiteren Aussagen oder Dokumenten decken. Auch die Aussagen von H.________ enthalten Widersprüche und auch er flüchtete sich oftmals in ein nicht mehr wissen, sich nicht mehr erinnern können. Dennoch zeigen insbesondere seine in der Hauptverhandlung gemachten Ausführungen einige Ansätze zu einem ehrlichen Aussageverhalten. So räumte er beispielsweise ein, K.________ etwas von der Erbschaft seiner Frau erzählt zu haben und dass er dem Ehepaar J.________ und K.________ keine realistischen Angaben gemacht habe, was die Rückzahlungstermine des Darlehens angehe. Diesen positiven Ansatz machte er aber gleich wieder zunichte, als er seine spontanen und detailreichen Aussagen zur Verarrestierung der Pensionskasse nach einem Unterbruch der Verhandlung widerrief (vgl. dazu Ziffer IV.A.2.2.2.3). Auch die Aussagen von H.________ sind insgesamt wenig glaubhaft und es wird nur insofern auf sie abgestellt, als sie ausdrücklich Zugeständnisse enthalten oder sich mit weiteren Aussagen oder Dokumenten decken.» Die Aussagen von G.________ und H.________ interessieren im vorliegenden Berufungsverfahren insoweit, als sie die Verschuldung der Familie T.________ betreffen und etwas über die Rückzahlungsmöglichkeiten der Darlehen aussagen, als sie die «Geschäfte» der Berufungsführerin betreffen und schliesslich auch insofern, als auch die Eltern immer wieder von ausstehenden Erbschaften sprachen. Unter dem Titel III.B.3. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse ordnete die Vorinstanz die unbestrittenen Ereignisse im Leben der Berufungsführerin und ihrer Eltern chronologisch in einer Art Tabelle (vgl. WSG I pag. 19 403 ff.). Es handelt sich dabei um eine dem Leser sehr dienliche Aufstellung, weshalb ausdrücklich darauf verwiesen wird. Die Vorinstanz zog denn nach Auffassung der Kammer auch die richtigen Schlüsse aus dieser chronologischen Zusammenstellung, weshalb auch darauf verwiesen werden kann (vgl. III.B.4. Erkenntnisse aus der chronologischen Zusammenstellung der Ereignisse, WSG I pag. 19 405 ff.). Konkret kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die finanziellen Probleme von G.________ und H.________ mit dem Kauf der Eigentumswohnung in BF.________ für fast eine
25 Million Franken begannen, dass die Berufungsführerin beim Kaufentscheid zumindest einen massgebenden Einfluss auf ihre Eltern hatte und dass das Ehepaar T.________ ganz genau wusste, dass sie sich die Wohnung nicht leisten konnten, der Einstieg in die massiven finanziellen Schwierigkeiten mithin klar selbstverschuldet war (WSG I pag. 19 405 f.). Demgegenüber begannen die finanziellen Probleme der Berufungsführerin schon früher; sie ging bereits seit 1998 keiner geregelten beruflichen Tätigkeit mehr nach, profitierte finanziell von ihren Eltern und ging bei Drittpersonen hohe Schulden ein. Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die Berufungsführerin im Zusammenhang mit dem Hauskauf der Urkundenfälschung strafbar machte. Aus der chronologischen Zusammenstellung ist sodann ersichtlich, dass sich die gesamte Familie T.________ auch nach mehreren Berührungspunkten mit den Strafverfolgungsbehörden nicht davon abhalten liess, weiter über ihren Verhältnissen zu leben. Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Staatsanwaltschaft im Frühling 2004 ursprünglich wegen Betruges gegen die Familie T.________ ermittelte (vgl. WSG I pag. 07 032 170; die Anzeige des AA.________ (Hotel) lautete auf Betrug, nicht auf Zechprellerei). Selbst die schliesslich wegen Zechprellerei ausgestellten Strafbefehle schreckten die drei ehemals Beschuldigten aber nicht davor ab, geliehenes Geld in hohen Beträgen mit vollen Händen für unnötigen Luxus auszugeben. Insbesondere bezog die Familie T.________, nachdem sie das AA.________ (Hotel) nicht bezahlen konnte, nicht etwa eine günstige Wohnung, sondern quartierte sich gleich danach im Hotel BD.________ ein. Und schliesslich macht die Aufstellung der Vorinstanz deutlich, dass immer dann zu einem neuen «Geldgeber» gewechselt wurde, wenn der vorherige «erschöpft» war, bzw. dass nie bei mehreren Personen gleichzeitig Geld bezogen wurde (WSG I pag. 19 406 f.). Zu den finanziellen Verhältnissen der Familie T.________ vor der angeklagten Deliktszeit hielt die Vorinstanz zusammengefasst zu Recht Folgendes fest: Die finanziellen Verhältnisse von G.________ und H.________ hätten sich bis im Herbst 2000 geordnet präsentiert. Ab November 2000 bzw. Januar 2001 hätten sich die Betreibungen zu häufen begonnen, zu Lohnpfändungen sei es jedoch erst Ende 2001 gekommen. Die finanzielle Schieflage lasse sich wohl damit erklären, dass G.________ und H.________ neben dem Wohnungskauf auch sonst damit begonnen hätten, deutlich über ihren Verhältnissen zu leben (WSG I pag. 19 407 f.). Die Berufungsführerin ihrerseits habe schon Ende 2000 Betreibungen von rund CHF 100‘000.00 aufgewiesen und bei Dritten Schulden von über CHF 300‘000.00 gehabt. Ihre wirtschaftliche Lage sei daher schon vor dem ersten angeklagten Delikt ganz offensichtlich katastrophal gewesen, sie sei in keiner Art und Weise kreditwürdig gewesen (WSG I pag. 19 408). Die Kammer schliesst sich auch dem Fazit der Vorinstanz an, wonach spätestens ab Herbst 2000 keiner der ursprünglich drei Beschuldigten mehr für mehrere Tausend Franken kreditwürdig war und wonach alle drei Beschuldigten genau wussten, dass ihre finanzielle Situation sehr angespannt bzw. bei der Berufungsführerin offensichtlich katastrophal war. Insgesamt wurde das «Familieneinkommen» durch die Geldbezüge von Dritten ab 1999 bis 2001 jeweils mehr als verdoppelt. In den Jahren 2003 und 2004 flossen mehr als CHF 540‘000.00 von Dritten an die Familie T.________ (WSG I pag. 19 408 f.).
26 Betreffend die finanziellen Verhältnisse während der angeklagten Deliktszeit erachtete es die Vorinstanz zu Recht als erstellt, dass es der Familie T.________ aufgrund des Lebens über den Verhältnissen trotz der Lohneingänge von H.________ und trotz der Geldbezüge von Dritten nicht gelang, ihre Rechnungen pünktlich zu bezahlen. Die Berufungsführerin und ihre Eltern gönnten sich ein Leben mit Luxuswohnungen, Luxushotels, Luxusferien, Luxusmöbeln und teuren Autos, wobei dieser Lebensstil jedoch nicht mit ihren legal erzielten finanziellen Mitteln in Übereinstimmung zu bringen war. Die Vorinstanz – und auch die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 886) – bezeichneten das Verhalten der Familie T.________ denn auch zu Recht als hochstaplerisch. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Berufungsführerin und ihre Eltern hätten ganz genau gewusst, dass sie mit ihrem legalen Einkommen nicht in der Lage gewesen seien, sich die Aufenthalte in teuren Hotels, die Ferien, die Möbel etc. leisten zu können, was sie jedoch nicht davon abgehalten habe, über Jahre hinweg so zu leben. Unstrittig sei, dass die Berufungsführerin über die finanzielle Situation der Familie stets im Bilde gewesen sei; sie sei bei fast allen Geldbeschaffungen von Dritten dabei gewesen, habe von der Zwangsversteigerung der Wohnung gewusst, habe unzählige Betreibungen erhalten, habe gewusst, dass die Pensionskasse ihres Vaters gepfändet worden sei und habe sich teilweise um die Finanzen ihrer Mutter gekümmert (WSG I pag. 19 409). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse nach Dezember 2009 hielt die Vorinstanz richtig fest, dass das hochstaplerische Vorgehen der Familie T.________ auch nach dem Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden im Dezember 2009 nicht aufhörte; die Berufungsführerin mietete im Jahr 2010 Wohnungen, von denen sie wusste, dass sie nicht in der Lage war, sie zu bezahlen und beauftragte 2011 das M.________ (Malergeschäft), die Wohnung ihrer Eltern in BH.________ für über CHF 4‘000.00 zu streichen, obwohl sie wusste, dass sie dies nicht würde bezahlen können (WSG I pag. 19 411). Unter dem Titel III.B.6. Die angebliche Erbschaft machte die Vorinstanz Ausführungen zu der angeblichen «kurz bevorstehenden Erbschaft» bzw. der «kurz bevorstehenden Auszahlung geerbter Gelder», welche sich wie ein roter Faden durch die gesamten Akten zieht. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden; die Vorinstanz hat zu Recht geschlussfolgert, dass die Berufungsführerin nicht aus einer vermögenden irischen Familie stammt und deshalb auch keine Erbschaft aus Irland in Aussicht hat, dass auch eine konkret anstehende Erbschaft aus Deutschland oder Holland nicht existiert und dass alle drei Familienmitglieder dies wussten (vgl. WSG I pag. 19 411 ff.). Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie es als erstellt erachtete, dass die Berufungsführerin diversen Drittpersonen gegenüber wahrheitswidrig behauptete, sie selbst bzw. ihre Mutter werde in kurzer Zeit eine grosse Erbschaft antreten können, weshalb es ihr möglich sein werde, alle Schulden zurückzubezahlen. Ausserdem ist auch für die Kammer erwiesen, dass die Berufungsführerin und ihre Eltern voneinander wussten, dass sie alle drei mit dieser Lüge von der bevorstehenden Erbschaft «operierten» (vgl. dazu WSG I pag. 19 412 f. und pag. 19 415).
27 In der Folge ging die Vorinstanz unter dem Titel III.B.7. Lebensläufe zu Recht davon aus, dass sich die Berufungsführerin Dritten gegenüber als die aus reichen irischen Verhältnissen stammende Gwyneth McGregor ausgab, welche ein grosses Erbe in Aussicht hat (vgl. III.B.7.1.1 Gwyneth McGregor / Abstammung aus einer reichen irischen Familie / Erbschaft; WSG I pag. 19 415 f.). In Ergänzung der erstinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer fest, dass es entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht so war, dass AD.________ die Berufungsführerin L.________ und der Straf- und Zivilkläger 1 als Gwyneth McGregor vorstellte, obwohl die Berufungsführerin ihn über ihren richtigen Namen aufgeklärt hatte und dass Letztere nicht gestützt auf die Angaben von AD.________ davon ausgingen, die Berufungsführerin heisse so (vgl. die Ausführungen von Fürsprecher B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung; pag. 19 878). Die von der Vorinstanz erwähnte, auf den Namen Gwyneth McGregor lautende und bei der Berufungsführerin sichergestellte Weinbestellung (WSG I pag. 07 001 072) datiert nämlich aus dem Jahr 2009 und wurde von der Berufungsführerin selber verfasst. Damit ist klar, dass sich die Berufungsführerin ihren Gläubigern gegenüber vielmehr selber als Gwyneth McGregor ausgab. Weiter schliesst sich die Kammer der Vorinstanz an, wenn diese es als erstellt erachtete, dass sich die Berufungsführerin fälschlicherweise als Velo- und Langlaufprofi ausgab, zu Unrecht behauptete, eine Lehre als Hochbauzeichnerin abgeschlossen und bei der AKAD die Matura nachgeholt sowie eine Weiterbildung zur Reiseleiterin absolviert zu haben (vgl. III.B.7.1.2 Berufliche Tätigkeiten; WSG I pag. 19 416 f. vgl. dazu auch die Ausführungen der Berufungsführerin in der handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 bzw. die Erwägungen unter IV.12.1 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) hiervor). Ebenfalls geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass weder AD.________ noch der Straf- und Zivilkläger 1 die Berufungsführerin geschlagen oder bedroht haben (es wird diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen unter III.B.7.1.3 Angebliche Gewalttätigkeiten gegen A.________ verwiesen; WSG I pag. 19 417 f.). Zu betonen ist, dass es für die Berufungsführerin keinen Grund gegeben hätte, nicht zum Arzt zu gehen, wenn es denn wirklich zu Gewalttätigkeiten gekommen wäre. Ausserdem fällt auf, dass die Berufungsführerin praktisch alle Männer, welche in ihrer Vergangenheit eine Rolle spielten und welche im vorliegenden Verfahren Erwähnung fanden, entweder der Gewalt gegen sie, der verbalen Entgleisung oder einer sexuellen Verfehlung bezichtigte – vom Lehrmeister (vgl. pag. 19 822) über ihren Ex-Partner AD.________ bis hin zu ihren diversen Darlehensgebern (insbesondere den Straf- und Zivilkläger 1 sowie auch L.________). Wie bereits die Vorinstanz zweifelt die Kammer sodann nicht daran, dass es S.________ gibt und dass die Berufungsführerin gewisse Kontakte zu ihm hatte und ihm am 18.08.2003 CHF 13‘950.00 überwies (WSG I pag. 07 010 006). Jedoch erachtet es die Kammer auch als erstellt, dass die vagen und widersprüchlichen Angaben der Berufungsführerin, wonach sie einen grossen Teil der Darlehen S.________ übergeben habe, damit dieser ihr das Zwei- bis Dreifache zurückzahlen werde, nicht der Wahrheit entsprechen und blosse Schutzbehauptungen darstellen (vgl. dazu die sehr guten Ausführungen der Vorinstanz unter III.B.7.1.4 Angeblich in Mexiko getätigte Investitionen / S.________; WSG I pag. 19 419 f.). Die
28 vorinstanzliche Würdigung ergänzend betont die Kammer mit Nachdruck, dass die Berufungsführerin die Geschichte mit S.________ erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte (WSG I pag. 19 101 ff.), nachdem der Antrag ihres Verteidigers, wonach der Berufungsführerin ein Recht auf umfassende Angaben einzuräumen sei, gutgeheissen worden war (vgl. WSG I pag. 19 100). Dies, obwohl sie zuvor im langwierigen Untersuchungsverfahren bereits stundenlang einvernommen worden war. Auch befand sich die Quittung für die Überweisung von USD 10'000.00 bereits seit dem 19.08.2011 bei den Akten; dass es S.________ gibt, war mithin bereits drei Jahre, bevor die Berufungsführerin die Geschichte erzählte, aktenkundig. Auf Frage der Gerichtspräsidentin, warum sie die Geschichte nicht schon längst erzählt habe, konnte sie denn keine nachvollziehbare Erklärung vorbringen, gab an, sie habe sich geschämt (WSG I pag. 19 104 Z. 160). In ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 machte die Berufungsführerin kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, sie habe nach ihrer Einvernahme durch das Zwangsmassnahmengericht, anlässlich welcher es ihr sehr schlecht gegangen sei, bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Gelegenheit mehr gehabt, sich zu äussern (pag. 19 848). Dem ist entgegen zu halten, dass die Berufungsführerin anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme sehr wohl Aussagen machte, einfach nicht zu S.________ (vgl. WSG II pag. 03 001 022). Ausserdem gab die Berufungsführerin anlässlich der Einvernahme vom 22.10.2014, mithin rund zwei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren WSG I, wiederum seitenlange handschriftliche Ausführungen zu den Akten (vgl. WSG II pag. 05 002 015 ff.), in welchen sie Angaben zu S.________ machte. Diese handschriftliche «Stellungnahme» hätte sie auch bereits früher einreichen können, hätte sie die Geschichte mit S.________ denn unbedingt früher erzählen wollen. Der Kammer drängt sich deshalb der Verdacht regelrecht auf, dass die Berufungsführerin ihre eigene Geschichte auf die Person von S.________ projiziert hat; alles, was ihr im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfen wird, soll nach ihrer Darstellung S.________ getan haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie mit dem Vorbringen dieser Geschichte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den allerletzten Strohhalm ergriff, um sich mit einer ihrer Ansicht nach geschickten Geschichte rausreden zu können. Sie sah es als Ausweg und dachte, sie könnte mit dieser Geschichte alles, was sie verübt hatte, «outsourcen» und sich selber damit von Schuld befreien. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Eltern der Berufungsführerin gemäss eigenen Aussagen nichts von S.________ bzw. den Investitionen in Mexiko wussten (vgl. dazu beispielhaft WSG I pag. 19 172 Z. 169 ff. sowie WSG I pag. 19 221 Z. 28 ff.); angesichts des uneigenständigen Lebens, welches die Berufungsführerin zusammen mit ihren Eltern in der gemeinsamen Wohnung führte und mindestens einer gemeinsamen Reise nach Mexiko und dort mit S.________, hätte dies aber zwangsläufig der Fall gewesen sein müssen, wäre in der Person von S.________ bzw. in den angeblichen Investitionen der Berufungsführerin in Mexiko tatsächlich die Erklärung für alles zu finden. Für die Darstellung der Berufungsführerin, wonach sie unzählige Male in Mexiko gewesen sein will, gibt es denn auch keinerlei Belege; insbesondere weist ihr Pass keine entsprechenden Stempel auf. In Bezug auf die nachweislich an S.________ erfolgte Überweisung vom 18.08.2003 in der Höhe von USD 10‘000.00 bzw.
29 CHF 13‘950.00 finden sich im Übrigen diverse mögliche, wenn auch hypothetische Erklärungen. Beispielsweise könnte es sein, dass die Berufungsführerin mit dem Betrag die Reise oder Teile davon nach Mexiko City beglich, welche sie zwischen dem 21.08.2003 und dem 12.09.2003 antrat. Sämtliche dieser Erklärungsansätze sind zwar auch nur hypothetisch, jedenfalls aber wesentlich plausibler als eine angebliche Investition der Berufungsführerin in den mexikanischen Immobilien- bzw. den noch später genannten Kaffeehandel. Der Vorinstanz ist schliesslich auch zuzustimmen, wenn sie abschliessend unter dem Titel III.B.8 Familiendynamik ausführte, die Tatsache, dass alle drei Familienmitglieder die gleichen Kenntnisse über die schlechte finanzielle Lage der Familie gehabt hätten und die gleiche Lügengeschichte von der angeblichen Erbschaft erzählt hätten, spreche dafür, dass sie sich jeweils direkt abgesprochen hätten. Ausserdem hat als erstellt zu gelten, dass die Berufungsführerin auf ihre Eltern tatsächlich einen grossen Einfluss ausgeübt und bei vielen die Familie betreffenden Entscheidungen eine massgebende Rolle gespielt hat. Aus den gesamten Akten wird zudem ersichtlich, dass sich sowohl die Berufungsführerin, als auch G.________ gerne ein schönes Leben gönnten und auf keinen Luxus verzichten wollten und dass die beiden im gemeinsamen Umgang miteinander und H.________ gegenüber klar den Ton angegeben haben. In Bezug auf H.________ stützt sich die Kammer insbesondere auch auf den durch die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und hält fest, dass dieser ein «gmögiger, eigentlich gschaffiger Typ» ist, welcher als ehemaliger Sportler und Trainer in BF.________ eine gewisse Bekanntheit und durch seine Arbeitstätigkeit auch ein ihm entgegen gebrachtes Vertrauen genoss. Nicht nur die beiden Frauen, sondern auch er selbst gaben das Geld mit vollen Händen aus, weshalb H.________ trotz der massiven Geldbezüge von Dritten sozusagen stets «im Schatten des Betreibungsamtes» lebte. In Kombination mit der Tochter, die keiner Arbeitstätigkeit nachging, grösstenteils bei ihren Eltern lebte und es sich gut gehen liess, und der Ehefrau, welche dem luxuriösen Leben gegenüber auch nicht abgeneigt war, entstand eine problematische Konstellation, die schlussendlich im vorliegenden Verfahren mündete. Ergänzend hält die Kammer fest, dass zu Beginn der Betrugsserien wohl G.________ die treibende Kraft war, dass aber bereits während dem gewerbsmässigen Betrug z.N.d. Zivilklägerin, v.a. aber dann während dem gewerbsmässigen Betrug z.N.v. J.________ und K.________, die Berufungsführerin immer mehr die Rolle der Drahtzieherin übernahm, alleine die Darlehen erhältlich machte und damit faktisch für das «Einkommen» der Familie T.________ sorgte. Dabei gilt es aber zu betonen, dass alle drei Familienmitglieder nicht bereit waren, ihren luxuriösen Lebensstandard zurück zu schrauben. Die Kammer schliesst sich betreffend Familiendynamik mithin folgendem Fazit der Vorinstanz an (WSG I pag. 19 422 f.): «Auch wenn es vorliegend nicht möglich ist, die Dynamik innerhalb der Familie genau zu erfassen und abzubilden, so kann zusammenfassend festgehalten werden, dass H.________ mit seinem Status als ehemaliger berühmter Hockeyspieler und durch seine Arbeitstätigkeit primär den Schein der Familie gegen aussen wahrte. G.________ kümmerte sich teilweise um den Haushalt und die sozialen Kontakte und liess sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme durch ihre Tochter betreuen. A.________ pflegte ihre Mutter und kümmerte sich teilweise um die finanziellen Belange der Familie und die nachträglichen Kontakte mit den Geldgebern. Sie or-
30 ganisierte zudem Hotels, Reisen und Wohnungen und liess sich von ihren Eltern über viele Jahre finanziell unterstützen.» 13. Gewerbsmässiger Betrug 13.1 z.N.d. Zivilklägerin F.________ 13.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Berufungsführerin wird in Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift vom 17.12.2013 zusammengefasst Folgendes zum Vorwurf gemacht (vgl. WSG I pag. 18 001 ff. bzw. pag. 19 424): «[…] gewerbsmässiger Betrug […], gemeinsam begangen mit G.________ und H.________ zwischen dem 19.05.2001 und dem 09.11.2001 in BF.________ zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von total CHF 96‘000.00. G.________ war eine langjährige Arbeitskollegin von F.________ und pflegte mit ihr eine freundschaftliche Beziehung. A.________ und ihre Eltern täuschten sie über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit sowie über die Gründe für die Darlehen und das Vorliegen von Zwangssituationen, wobei jeweils eine rasche Rückzahlung versprochen wurde und als Sicherheit die angebliche Rückzahlung der Gelder durch die Krankenkasse diente und zwar wie folgt: - Beim ersten Darlehen teilte G.________ F.________ mit, sie müsse der Klinik BI.________ CHF 5‘000.00 bezahlen und könne nicht auf das Konto ihres Mannes zugreifen. A.________ nahm am 22.05.2001 CHF 5‘000.00 bar entgegen; - beim zweiten Darlehen musste gemäss G.________ die Bezahlung eines Naturheilers in Österreich bar erfolgen. A.________ nahm die CHF 6‘000.00 am 10.08.2001 bar entgegen; - beim dritten Darlehen gaben A.________ und G.________ an, A.________ müsse die ihrem Arbeitgeber gestohlenen Gelder sofort zurückzahlen, ansonsten sie ins Gefängnis komme. G.________ nahm am 16.08.2001 CHF 20‘000.00 bar entgegen. - beim vierten Darlehen teilte H.________ mit, eine Operation von G.________ müsse in Frankreich bar bezahlt werden. H.________ nahm die CHF 60‘000.00 am 04.10.2001 bar entgegen. - beim fünften Darlehen ging es auch um zu bezahlende Gesundheitskosten. Einer der drei Familienmitglieder nahm am 09.11.2001 CHF 5‘000.00 bar entgegen. A.________, G.________ und H.________ waren zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahmen verschuldet und verfügten über kein entsprechendes Vermögen oder Einkommen. Die falschen Angaben waren für F.________ glaubwürdig [recte: glaubhaft] und nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar, eine Überprüfung des Leistungswillens nicht zumutbar. Dies vor allem aufgrund der glaubwürdigen und aufeinander abgestimmten Angaben der Familie T.________ und auch wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen G.________ und F.________ sowie der angeblichen Notsituation und zeitlichen Dringlichkeit der Zahlungen. Es war den Familienmitgliedern bewusst und für sie vorhersehbar, dass F.________ ihre Angaben nicht überprüfen konnte bzw. würde. A.________ erzielte zusammen mit G.________ und H.________ mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte, die geeignet waren, einen namhaften Teil der Lebenskosten von A.________ und ihren Eltern zu decken.»
31 Wie unter dem Titel III.10. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs z.N.v. F.________ hiervor festgestellt, ist der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in Bezug auf das erste der Zivilklägerin am 19./22.05.2001 gewährte Darlehen verjährt. Es sind entsprechend nur noch die übrigen vier Darlehen durch die Kammer zu beurteilen. 13.1.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Zivilklägerin wurde allen drei Familienmitgliedern gemacht; dass die Geldbeträge in der in der Anklageschrift vom 17.12.2013 angegebenen Höhe geflossen sind, wird durch diese nicht bestritten. G.________ und H.________ sind zudem bereits rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung zu klären, ob die Tatbestandsmerkmale des Betrugs auch in Bezug auf die Berufungsführerin erfüllt sind. Dabei ist insbesondere die Frage zu erörtern, ob die Zivilklägerin durch die Familienmitglieder getäuscht worden ist. Die Vorinstanz fasste in der schriftlichen Begründung zunächst die zur Beurteilung vorliegenden Dokumente bzw. deren Inhalt zusammen; es handelt sich dabei konkret um diverse Kassenbelege, aus welchen hervorgeht, dass vom Konto der Zivilklägerin mehrere Beträge bezogen wurden, um eine Bestätigung des Rehabilitationszentrums BI.________ vom 30.08.2011, um ein mit «Darlehensvertrag» betiteltes Dokument sowie um einen handschriftlich verfassten und vom 23.04.2003 datierenden Brief (WSG I pag. 19 426 f.). Im Anschluss gab die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin, diejenigen ihrer Eltern sowie diejenigen der Zivilklägerin in zusammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 427 ff.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Die Berufungsführerin führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 betreffend die Zivilklägerin aus, diese habe mit ihrer Mutter zusammen im AX.________ (Café) gearbeitet. Sie selber habe damals ihrer Mutter sehr oft bei der Arbeit geholfen und habe deshalb die Zivilklägerin ab und zu gesehen. Sie hätten manchmal ein paar Worte gewechselt, sonst hätten sie keinen Kontakt gehabt. Ihre Mutter habe um die verschiedenen Darlehen gefragt. Sie selber habe zwei Mal Geld von der Zivilklägerin entgegen genommen, habe diese aber nie um ein Darlehen gefragt. Sie habe auch nie gross nachgefragt, was ihre Mutter der Zivilklägerin erzählt habe, ihre Mutter habe von diesen Gesprächen auch praktisch nichts erwähnt. Wenn die Zivilklägerin bei der Geldübergabe nach dem Befinden ihres Vaters oder ihrer Mutter gefragt habe, habe sie ihr natürlich Auskunft gegeben. Aber nicht, weil sich ihre Mutter vorher mit ihr abgesprochen habe. Ihre Mutter habe damals wirklich eine Leberpunktion bei Dr. BJ.________ gehabt, ihren Eltern sei es in dieser Zeit wirklich sehr schlecht gegangen. Sie wolle aber damit nicht das Ganze entschuldigen. Es tue ihr sehr leid für die Zivilklägerin, dass diese ihre Darlehen noch nicht zurückerhalten habe, sie selber werde sich aber bemühen, um ihr das Geld zurück bezahlen zu können. Es liege ihr sehr viel daran, dass die Zivilklägerin ihr Geld wieder erhalte, sie werde sich auch bei ihr entschuldigen (pag. 19 862).
32 13.1.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Die Vorinstanz nahm in der schriftlichen Urteilsbegründung eine sehr umfassende Würdigung der hiervor erwähnten Beweismittel vor (WSG I pag. 19 436 ff.). In Bezug auf die Persönlichkeit der Zivilklägerin sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hielt sie zutreffend Folgendes fest (WSG I pag. 19 437 f.): «Zur Persönlichkeit von F.________ kann ausgeführt werden, dass sie ledig ist und nach wie vor in BF.________ lebt. Sie hat keine Lehre gemacht, hat aber bis zu ihrem 74. Lebensjahr während 46 Jahren in der AX.________ (Café) gearbeitet. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung war sie 62 Jahre alt und hatte dort schon einige Jahre zusammen mit G.________ gearbeitet. Angesichts ihrer beruflichen Laufbahn und der Tatsache, dass sie die Steuererklärung von ihrer Nichte ausfüllen lässt und auch den Darlehensvertrag mit G.________ von W.________ aufsetzen liess, besteht kein Zweifel daran, dass F.________ in finanziellen Belangen über keine grosse Erfahrung oder speziellen Kenntnisse verfügt. Sie selbst bezeichnete sich als „leichtgläubigen“ Menschen, der anderen vertraue und „Erbarmen“ mit den Leuten habe, schilderte sich also als naive, gutgläubige Person, die Menschen, zu denen sie eine persönliche Bindung hat, vertraut, ohne ihre Angaben gross zu hinterfragen. Das Gericht erachtet diese persönliche Einschätzung auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es von F.________ an der Hauptverhandlung gewonnen hatte, als glaubhaft. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________, welche zwischen 2010 und 2014 drei Mal ausführlich befragt wurde, ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussagen mehr als neun Jahre nach den fraglichen Ereignissen gemacht hat. Die Aussagen sind in den Kernpunkten konstant, ohne dass ihre Geschichte irgendwie auswendig gelernt klingt. Sie enthalten eine Reihe von eigentlich unwichtigen Details (wie z.B., dass G.________ für das erste Darlehen an einem Freitagabend gekommen sei, dass sie der Familie bei deren Abwesenheit die Blumen gegossen habe, G.________ ihr einen Erkältungstee aus Österreich mitgebracht habe) und sind in sich stimmig und schlüssig. F.________ gab stets unumwunden zu, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte und versuchte nicht, die Familie schlechter und sich selbst besser als nötig darzustellen. So blieb sie auf entsprechende Fragen des Staatsanwalts dabei, vorgängig keine Abklärungen getroffen zu haben oder nicht selbst auf die Idee gekommen zu sein, einen Vertrag abzuschliessen. Weiter räumte sie ein, dass die Beschuldigten nur bei zwei von fünf Darlehen gesagt hätten, eine nicht sofortige Zahlung habe negative Konsequenzen zur Folge. Sie schilderte zudem nachvollziehbar, dass sie sich geschämt habe. Hinzu kommt, dass sich F.________ nicht selbst an die Strafverfolgungsbehörden gewandt hatte, sondern erst im Zuge der Ermittlungen der Kantonspolizei Bern rund neun Jahre nach der Darlehensgewährung kontaktiert worden war. Hätte sie die Familie zu Unrecht eines Delikts beschuldigen wollen, so hätte sie dies zweifellos schon viel früher getan. Bei ihr war auch in der Hauptverhandlung keinerlei Groll gegenüber den Beschuldigten zu spüren, obwohl das durchaus verständlich wäre, sondern eher ein echtes Erstaunen darüber, wie jemand, den sie klar als ihre Freundin bezeichnete, sie so hintergehen konnte. Irgendwelche Hinweise auf ein wegen des Alters eingeschränktes Erinnerungsvermögen oder gar Gründe für eine Falschbelastung finden sich nicht. Insgesamt erachtet das Gericht die Aussagen von F.________ als glaubhaft und stellt vollumfänglich auf sie ab.» Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz weiter als erstellt, dass zwischen G.________ und der Zivilklägerin ein freundschaftliches Verhältnis bestand und sich die beiden Frauen bereits seit Jahren kannten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin geht die Kammer davon aus, dass diese die gesamte Familie T.________ als schon fast zu ihrer eigenen Familie gehörig empfand (vgl.
33 dazu beispielhaft die Aussagen der Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21.06.2012 [WSG I pag. 05 007 016 Z. 220 f.]: «Ich mochte die ganze Familie sehr gut, wie wenn sie in meine Familie gehören würde.»). Während der bereits fünfbis sechsjährigen Zusammenarbeit mit G.________ sah sie zwangsläufig auch des Öfteren deren Tochter und deren Ehemann (WSG I pag. 05 007 016: «G.________ und H.________ ging oft am Sonntag noch ins Geschäft Wäsche waschen. A.________ war auch oft dabei. Bei dieser Gelegenheit haben wir noch oft zusammen geplaudert.»). Aufgrund ihrer Freundschaft zu G.________ sowie wegen der Bekanntheit der Familie T.________ in BF.________ brachte die Zivilklägerin der gesamten Familie grosses Vertrauen entgegen. In diesem Zusammenhang ruft die Kammer in Erinnerung, dass die Familie T.________ in BF.________ eine Eigentumswohnung besass, was gegen aussen und damit auch auf die Zivilklägerin den Anschein von guten finanziellen Verhältnissen bzw. von einem gewissen Vermögen vermittelt haben muss (vgl. WSG I pag. 19 438 f.). Die Vorinstanz hat in der schriftlichen Urteilsbegründung in Bezug auf alle fünf Darlehen weiter die Umstände und Gründe der Darlehensübergaben erörtert. Die diesbezüglichen Ausführungen sind korrekt, es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 439 ff.). Betreffend das erste Darlehen ist, wie bereits erwähnt, die Verjährung eingetreten, es steht deshalb nicht mehr zur Beurteilung – die Basis für ein weiteres ‹Schröpfen› der Zivilklägerin war allerdings damit bereits gelegt. Was das zweite Darlehen in der Höhe von CHF 6‘000.00 anbelangt, so schlies