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Bern Obergericht Strafkammern 16.06.2016 SK 2014 237

June 16, 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,648 words·~1h 8min·3

Summary

Vergewaltigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 14 237 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Obergerichtssuppleantin Graf Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 28.3.2014 (P05 10 557)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ...............................................................................................4 2. Berufung.....................................................................................................................8 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen ......................................................................9 4. Anträge der Parteien ................................................................................................10 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer .................................................12 II. Formelle Einwände ......................................................................................................13 6. Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers ................................................................13 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Ziff. III.3 des Überweisungsbeschlusses).....14 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..........................................................................16 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt....................................................................16 8.1. Beweismittel ......................................................................................................16 8.2. Unbestrittener Sachverhalt ...............................................................................17 8.3. Bestrittener Sachverhalt....................................................................................18 9. Vorgeschichte und Geschehnisse in der Türkei.......................................................18 9.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz...........................................................18 9.2. Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................19 9.3. Erstellter Sachverhalt........................................................................................27 10. Vergewaltigung in der Schweiz ............................................................................28 10.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz .......................................................28 10.2. Beweiswürdigung der Kammer .....................................................................28 10.3. Erstellter Sachverhalt ....................................................................................36 11. Einfache Körperverletzung ...................................................................................36 11.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz .......................................................36 11.2. Beweiswürdigung der Kammer .....................................................................36 11.3. Erstellter Sachverhalt ....................................................................................38 12. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (versuchte Täuschung) ..................38 12.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz .......................................................38 12.2. Beweiswürdigung der Kammer .....................................................................39 12.3. Erstellter Sachverhalt ....................................................................................40 13. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (illegaler Aufenthalt).......................40 13.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz .......................................................40 13.2. Beweiswürdigung der Kammer .....................................................................40

3 13.3. Erstellter Sachverhalt ....................................................................................41 IV. Rechtliche Würdigung ..............................................................................................41 14. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (versuchte Täuschung) ..................41 15. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung.................................................................42 V. Strafzumessung...........................................................................................................43 16. Allgemeine Ausführungen ....................................................................................43 17. Zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ......................43 17.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden).......................................43 17.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) ...................................44 18. Zum Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung........................45 19. Zur Widerhandlung gegen das Ausländergesetz .................................................45 20. Täterkomponenten ...............................................................................................46 21. Verletzung des Beschleunigungsgebots ..............................................................47 22. Konkrete Strafe.....................................................................................................48 VI. Kosten und Entschädigung ......................................................................................49 23. Verfahrenskosten .................................................................................................49 23.1. Kosten der Vorinstanz ...................................................................................49 23.2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens...............................................................50 24. Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ........................................50 25. Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ....................................51 VII. Urteilsberichtigung ...................................................................................................51 VIII. Dispositiv..................................................................................................................52

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hat mit Urteil vom 28. März 2014 Folgendes erkannt (pag. 1553 ff.): «I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Vergewaltigung, angeblich begangen am 12.08.2005 in Y.________/Türkei z.N. von E.________, 2. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 29.07.2007 in X.________ z.N. von E.________, 3. wegen Nötigung, evtl. Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2006 bis 27.03.2007 in X.________ und anderswo z.N. von E.________, wird eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘400.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 5‘500.00) von CHF 6‘025.00, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘425.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 01.05.2006 bis 31.08.2006 in X.________ z.N. von E.________, 2. von der Anschuldigung der Anstiftung zur Nötigung, evtl. zur Drohung, angeblich begangen im Frühling 2008 in X.________ oder anderswo z.N. von E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen anfangs August 2006 in X.________ z.N. von E.________, 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 29.07.2007 in X.________ z.N. von E.________, 3. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von 28.03.2007 bis 15.08.2008 in X.________ und anderswo z.N. von E.________, 4. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen: 4.1. am 25.02.2008 durch versuchte Täuschung der Behörden,

5 4.2. in der Zeit von 16.12.2010 bis 07.10.2012 in X.________ und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt, 5. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in der Zeit von 11.12.2006 bis 05.10.2007 in X.________ und anderswo z.N. von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 19‘600.00) 6. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10.11.2008 in AC.________. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 22, 34, 40, 42, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3, 147 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 190 Abs. 1 StGB Art. 115 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 1 AuG Art. 63 Abs. 1, 96 Ziff. 2 aSVG (Fassung: 01.09.2008) Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 52 Tagen wird im Umfang von 52 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘699.80 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 38‘735.50, insgesamt bestimmt auf CHF 52‘435.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 26‘044.10; gesamte Verfahrenskosten: CHF 59‘860.30; abzüglich Kosten zulasten Staat von CHF 7‘425.00, vgl. oben Ziff. I). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 7‘699.80 Kosten des Gerichts CHF 6‘000.00 Total CHF 13‘699.80 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 130.00 Übrigen Kosten der Beweiserhebung CHF 0.00 Kosten für Gutachten CHF 700.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 26‘391.20 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 9‘764.30 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1‘750.00 Total CHF 38‘735.50

6 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 51‘835.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 25‘444.10). 4. Zu den Parteikosten der Privatklägerschaft, soweit diese nicht in der Aufstellung nach Ziff. 3 hiervor enthalten sind, demnach ausmachend CHF 1‘425.60 (vgl. unten Ziff. V.2.). V. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 90.90 200.00 CHF 18'180.00 amtl. Entsch. Praktikanten 14.25 100.00 CHF 1'425.00 CHF 1'192.30 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 20'797.30 CHF 1'580.60 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'377.90 volles Honorar 250.00 CHF 22'725.00 volles Honorar Praktikanten 150.00 CHF 2'137.50 CHF 1'192.30 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 26'054.80 CHF 1'980.15 CHF 0.00 Total CHF 28'034.95 nachforderbarer Betrag CHF 5'657.05 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.60 200.00 CHF 8'520.00 CHF 288.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'808.60 CHF 704.70 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'513.30 volles Honorar 250.00 CHF 10'650.00 CHF 288.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'938.60 CHF 875.10 CHF 0.00 Total CHF 11'813.70 nachforderbarer Betrag CHF 2'300.40 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 26‘391.20 (gesamte amtliche Entschädigung von CHF 31‘891.20 abzüglich die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 5‘500.00, vgl. oben Ziff. I). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 7‘957.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (abzüglich die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten für die

7 amtliche Verteidigung von CHF 5‘500.00, vgl. oben Ziff. I) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.00 200.00 CHF 8'800.00 CHF 241.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'041.00 CHF 723.30 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'764.30 volles Honorar 230.00 CHF 10'120.00 CHF 241.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'361.00 CHF 828.90 CHF 0.00 Total CHF 11'189.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'425.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 9‘764.30. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecher D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘425.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ (Opfer) durch Fürsprecherin F.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 CHF 180.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'180.00 CHF 334.40 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'514.40 volles Honorar 250.00 CHF 5'000.00 CHF 180.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'180.00 CHF 414.40 CHF 0.00 Total CHF 5'594.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'080.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 4‘514.40.

8 E.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.________ die Differenz von CHF 1‘080.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO analog). VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 19‘600.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.03.2014 an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin E.________ (Opfer) ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).» 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 28.3.2014 meldete Fürsprecher B.________ am 3.4.2014 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 1566). Mit Verfügung vom 5.8.2014 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1658 f.). E.________ (nachfolgend Opfer) war im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich Privatklägerin (pag. 1085). Sie zog ihre Zivilklage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich zurück (pag. 1429; 1434), womit sie im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung mehr hat. Mit Eingabe vom 1.9.2014 reichte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) form- und fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 1667 ff.). Fürsprecher B.________ beantragte einen Freispruch im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen der Vergewaltigung in X.________, der einfachen Körperverletzung, der Drohung – allesamt z.N. des Opfers, der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer durch versuchte Täuschung der Behörden und durch rechtswidrigen Aufenthalt sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage z.N. von C.________ (nachfolgend Privatklägerin). Er akzeptierte den Schuldspruch für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung und beantragte die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 10‘400.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 2.8.2008 für die unrechtsmässig ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen. Ferner beantragte er eine Entschädigung für den Verdienstausfall des Beschuldigten für die Zeit während der Untersuchungshaft. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, die Zivilklage abzuweisen, eventuali-

9 ter auf den Zivilweg zu verweisen sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote festzusetzen (pag. 1667 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 15.9.2014 auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1683 f.). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Eingabe (vgl. Verfügung vom 22.10.2014, pag. 1658 f.). Mit Schreiben vom 28.7.2015 stellte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin den Antrag, dass die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vollumfänglich zu bestätigen sei. Die Zivilklage sei gutzuheissen und der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 19‘600.00 als Schadenersatz zu bezahlen (pag. 1716 f.). Auf Gesuch von Fürsprecher B.________ vom 7.7.2015 (pag. 1719) und des Präsidenten vom 29.7.2015 (pag. 1721 f.) stellte das Staatssekretariat für Migration eine Suspensionsverfügung aus, womit der Beschuldigte zwecks gerichtlicher Vorladung zwischen dem 18.8.2015 bis 22.8.2015 ermächtigt wurde, in die Schweiz einzureisen (pag. 1725). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 11.8.2015 das freie Geleit gewährt (pag. 1738 f.). Zumal es dem Beschuldigten nicht gelang, innert nützlicher Frist ein Einreisevisum zu erhalten, wurde er auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 20.8.2015 dispensiert (pag. 1750). Mit Eingabe vom 18.8.2015 zog Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung im Zusammenhang mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Privatklägerin und der damit zusammenhängenden Zivilklage zurück (pag. 1761). Nachdem die Hauptverhandlung vom 20.8.2016 abgebrochen wurde (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. I.3.), fand am 16.6.2016 die Fortsetzungsverhandlung statt. Den Parteien wurde die neue Zusammensetzung des Gerichts (Obergerichtssuppleantin Graf anstelle von Oberrichter Zihlmann; Gerichtsschreiberin Bank anstelle von Gerichtsschreiberin Garo) bekannt gegeben. Die Parteien erhoben dagegen keine Einwände. Sowohl Fürsprecher B.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten zudem ausdrücklich auf die Wiederholung der gesamten oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. Verfügung vom 9.06.2016, pag. 1815). Der Beschuldigte war auch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 16.6.2016 vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 1814 f.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.8.2015 (pag. 1765 ff.) stellte Fürsprecher B.________ den Antrag, dass das Opfer als Zeugin vor Obergericht einzuvernehmen sei. Die Kammer hiess den Beweisantrag in der Hauptverhandlung gut (pag. 1767), woraufhin die Hauptverhandlung vom 20.8.2015 zwecks Vorladung der Zeugin abgebrochen wurde.

10 Im Hinblick auf die Verhandlungen vom 20.8.2015 bzw. 16.6.2016 wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge vom 6.8.2015 (pag. 1733) und 2.6.2016 eingeholt (pag. 1810). Zumal die Zeugin an der Fortsetzungsverhandlung vom 16.6.2016 nicht erschienen ist, wurde auf deren Einvernahme und nochmalige Vorladung bzw. Vorführung mittels Beschluss vom 16.6.2016 verzichtet (pag. 1824). 4. Anträge der Parteien Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16.6.2016 stellte und begründete Fürsprecher B.________ die folgenden Anträge (pag. 1824 ff.): «1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung der Ziffern III/1., III/2., III/3., III/4.1. und 4.2 des angefochtenen Urteils vom 28. März 2014 freizusprechen vom Vorwurf 1.1. der Vergewaltigung, angeblich begangen anfangs August 2006 in X.________ zum Nachteil von E.________; 1.2. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 29. Juli 2007 in X.________ zum Nachteil von E.________; 1.3. der Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 28. März 2007 bis 15. August 2008 in X.________ und anderswo zum Nachteil von E.________; 1.4. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer durch versuchte Täuschung der Behörden, angeblich begangen am 25. Februar 2008; durch rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit von 16. Dezember 2010 bis 7. Oktober 2012 in X.________ und anderswo 2. Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu erklären: 2.1. des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10. November 2008 in AC.________; 2.2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in der Zeit von 11. Dezember 2006 bis 5. Oktober 2007 in X.________ und anderswo zum Nachteil von C.________. 3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 250 Tagessätzen zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 52 Tagen. 4. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil im Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sei gemäss seiner Kostennote festzusetzen.» Staatsanwältin G.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 1828 ff.):

11 «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. März 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Verfahren gegen A.________ — unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 7‘425.00 an den Kanton Bern — eingestellt worden ist wegen den Anschuldigungen a) der Vergewaltigung, angeblich begangen am 12.08.2005 in Y.________/Türkei z.N. von E.________; b) der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 29.07.2007 in X.________ z.N. von E.________; c) der Nötigung, evtl. Drohung, angeblich mehrfach begangen vom 01.09.2006 bis 27.03.2007 in X.________ und anderswo z.N. von E.________. 2. A.________ — ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung — freigesprochen worden ist von den Anschuldigungen a) der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen vom 01.05.2006 bis 31.08.2006 in X.________ z.N. von E.________; b) der Anstiftung zur Nötigung evtl. zur Drohung, angeblich begangen im Frühling 2008 in X.________ und anderswo z.N. von E.________. 3. A.________ schuldig gesprochen worden ist a) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen vom 11.12.2006 bis 05.10.2007 in X.________ und anderswo z.N. von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 19'600.00); b) des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10.11.2008 in AC.________. II: A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen anfangs August 2006 in X.________ z.N. von E.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 29.07.2007 in X.________ z.N. von E.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen vom 28.03.2007 bis 15.08.2008 in X.________ und anderswo z.N. von E.________; 4. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen einerseits am 25.02.2008 durch versuchte Täuschung der Behörden sowie vom 16.12.2010 bis 07.10.2012 in X.________ und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt; und er sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 48a, Art. 49, Art. 51, Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3, Art. 147 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 +2 lit. a, Art. 190 Abs. 1 StGB Art. 115 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 AuG Art. 63 Abs. 1, Art. 96 Ziff. 2, aSVG Art. 426 ff. StPO

12 III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 18 Monate unbedingt zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 52 Tagen, und 18 Monate aufzuschieben seien bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl., eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand, dem Bundesamt für Migration und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, schriftlich mitzuteilen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28.3.2014 wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 1.9.2014 in Bezug auf die Schuldsprüche mit Ausnahme des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung vollumfänglich angefochten. Mit dem Teilrückzug der Berufung am 18.8.2015 sind die mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zusammenhängenden Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schuldspruch Ziff. III. 5., Parteikosten Privatklägerschaft Ziff. IV.4., amtliche Entschädigung Fürsprecher D.________ für das erstinstanzliche Verfahren Ziff. V.2., Zivilklage Ziff. VI. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1553 ff.). Rechtskräftig sind ferner die Einstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1554), die Freisprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1554), der Schuldspruch für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1555), die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Opfers durch Fürsprecherin F.________ (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1559) sowie die Feststellung, dass das Opfer seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1560). Die Kammer hat damit im vorliegenden Verfahren nur noch über die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1. bis 4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 1555) zu befinden. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO; SR 312.0) und ist aufgrund der alleini-

13 gen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (auch sogenanntes Verbot der reformatio in peius genannt) gebunden. II. Formelle Einwände 6. Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers Das Opfer wurde im vorliegenden Verfahren fünf Mal einvernommen (polizeiliche Einvernahmen vom 20.3.2008, pag. 56 ff.; vom 21.3.2008, pag. 59 ff.; vom 11.7.2008, pag. 68 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahmen vom 15.8.2008, pag. 73 ff.; vom 27.8.2009, pag. 90 ff.). Sowohl die Einvernahme vom 15.8.2008 wie auch jene vom 27.8.2009 hat parteiöffentlich stattgefunden, wobei Fürsprecher B.________ (bzw. am 15.8.2008 sein Substitut) bei der Befragung teilgenommen und die Möglichkeit erhalten hat, dem Opfer Fragen zu stellen. Das Opfer ist trotz ordentlicher Vorladung weder vor Regional- noch vor Obergericht als Zeugin erschienen, womit es nicht gerichtlich einvernommen werden konnte. Es gilt das beschränkte Unmittelbarkeitsprinzip (Art. 343 StPO). Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 389 Abs. 2 StPO, Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 StPO; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2; BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises nach Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig und ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar, sind die zuvor ordnungsgemäss erhobenen Beweise trotzdem verwertbar. Notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO bedeutet daher nicht, dass auf die früheren, in Berücksichtigung des Konfrontationsanspruchs erhobenen Aussagen eines Belastungszeugen nicht abgestellt werden darf, wenn eine gerichtliche Befragung nicht möglich ist. Kann das Erscheinen zur gerichtlichen Einvernahme nicht bewirkt werden, hat dies nicht die Unverwertbarkeit der Aussagen im Vorverfahren zur Folge. Das Gericht hat in diesem Fall jedoch besonders sorgfältig und anhand der verwertbaren Aussagen der Zeugin, zu begründen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat oder nicht. Nötigenfalls hat in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» das Ge-

14 richt von einem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl. hierzu BGE 140 IV 196 E. 4.4.5). Beim Opfer handelt es sich in Bezug auf die Vergewaltigung, die einfachen Körperverletzung und die Drohung um die Hauptbelastungszeugin. Seine Aussagen stehen diametral zu den Aussagen des Beschuldigten. Es liegt demzufolge eine Aussage gegen Aussage Situation vor. Die unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht wäre daher grundsätzlich im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig gewesen. Das Opfer wurde aus diesem Grund sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz zur Einvernahme vorgeladen. Es ist jedoch in beiden Fällen unentschuldigt ferngeblieben. Vor Regionalgericht versuchte es sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren zu lassen (pag. 1494), wobei ihm der Dispens nicht gewährt wurde (pag. 1496). Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung machte es durch lic.phil. H.________, Fachpsychologin FSP, geltend, dass es an der Verhandlung nicht teilnehmen könne (pag. 1508). Vor oberer Instanz konnte dem Opfer die Vorladung polizeilich zugestellt werden – es blieb der Verhandlung dennoch unentschuldigt fern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Opfer nicht nur gestützt auf Art. 169 Abs. 4 StPO (sexuelle Integrität) ein Aussageverweigerungsrecht gehabt hätte, sondern auch gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2, zumal der Beschuldigte mit ihm verheiratet gewesen ist. Es wäre damit nicht zur Aussage verpflichtet gewesen. Es wurde mithin mehrfach versucht, das Opfer gerichtlich einzuvernehmen. Durch diese wiederholte Weigerung hat das Opfer zu verstehen gegeben, dass es nicht mehr bereit ist, vor Gericht zu erscheinen und Aussagen zu machen. Eine gerichtliche Befragung war damit nicht möglich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung hat dispensieren lassen. Eine Konfrontation wäre folglich nicht möglich gewesen und das Fragerecht hätte lediglich durch seinen Rechtsbeistand ausgeübt werden können – was bereits anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen geschehen ist. Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass die Aussagen des Opfers in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwertbar sind. Sie sind jedoch mit besonderer Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen. 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Ziff. III.3 des Überweisungsbeschlusses) Gemäss Ziff. III.3 des Überweisungsbeschlusses vom 7.5.2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er sich in der Zeit vom 1.9.2006 bis 15.8.2008 zum Nachteil seiner Ehefrau E.________ in X.________ und anderswo der Nötigung evtl. Drohung sowie Anstiftung dazu schuldig gemacht habe, namentlich in dem er sie gewarnt habe, wenn sie zur Polizei gehe, sie mit ihrem Leben spiele und indem er seinen Cousin I.________, angestiftet habe, ihr zu drohen, falls sie eine Amtsstelle informiere, lebe sie in Zukunft gefährlich (pag. 1165). Von der Kammer ist lediglich der Sachverhalt der Drohung (kursiv) zu beurteilen, zumal betreffend Nötigung und Anstiftung zur Drohung vor Regionalgericht ein Freispruch erfolgt ist (pag. 1633, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich des angeklagten Sachverhalts in Zusammenhang mit der Drohung stellt

15 sich die Frage, ob wie vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebracht, das Anklageprinzip verletzt wurde. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sogenannte «Umgrenzungsfunktion» und «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. JOSI CHRISTIAN, «kurz und klar, träf und wahr» - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 127/2009 S. 74 f.). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2015 vom 7. September 2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2). Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 2 lit. f StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.4). Im vorliegenden Überweisungsbeschluss wird dem Beschuldigten nur rudimentär vorgeworfen, wie er das Opfer bedroht haben soll. Es wird kein konkreter Vorfall, keine bestimmte Zeit und kein genaues Datum genannt, mit welchem sich der Beschuldigte hätte auseinandersetzen können, um sich rechtsgenüglich zu verteidigen. Folglich kann keinesfalls von einer präzisen Sachverhaltsumschreibung gesprochen werden. Durch die Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung eine Vielzahl von Drohungen aufgeführt, welche der Beschuldigte ausgesprochen haben soll (pag. 1832, S. 11, zweiter Abschnitt im Protokoll der Verhandlung vom 16.6.2016). Auch die Vorinstanz legt ihrem Urteil mehrfache Drohungen zu Grunde (pag. 1644 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss ebenfalls die mehrfache Drohung vorgeworfen. Nur eine Drohung («sie spiele mit ihrem

16 Leben, wenn sie zur Polizei gehe») wird darin geschildert. Weder die genaueren Umstände, der Zeitpunkt noch der Ort dieser Drohung werden jedoch spezifiziert. Der Überweisungsbeschluss ist folglich nicht präzis genug. Das Anklageprinzip ist damit verletzt und es hat ein Freispruch bezüglich der angeklagten Drohungen zu erfolgen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 8.1. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen des Opfers und des Beschuldigten abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Opfers, des Beschuldigten sowie die Aussagen der verschiedenen Zeugen ausführlich wiedergegeben (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf sowie auf die einschlägigen Aktenstellen (Aussagen des Beschuldigten pag. 245 ff., pag. 252 ff., pag. 258 ff., pag. 265 ff., pag. 273 ff., pag. 281 ff., pag. 286 ff., pag. 299 ff., pag. 1522 ff; Aussagen des Opfers pag. 56 ff., pag. 59 ff., pag. 68 ff., pag. 73 ff., pag. 90 ff., pag. 778 ff., pag. 785 ff., pag. 803 ff.; Aussagen der Privatklägerin pag. 147 ff., pag. 151 ff., pag. 868 ff., pag. 1511 ff., pag. 1518 ff.; Aussagen J.________ pag. 168 ff., pag. 811 ff.; K.________ pag. 176 ff.; L.________ pag. 178 ff.; M.________ pag. 181 ff.; AB.________ pag. 186 ff.; I.________ pag. 189 ff., pag. 193 ff, pag. 197 ff., pag. 207 ff.; N.________ pag. 210 ff.; O.________ pag. 224 ff., pag. 228 ff., pag. 766 ff., pag. 773 ff., pag. 1515 ff.; P.________ pag. 239 ff.; Q.________ pag. 242 ff.) kann verwiesen werden. Ferner stehen der Kammer diverse objektive Beweismittel (Scheidungsunterlagen, pag. 318 ff., pag. 348 ff., pag. 1124 ff.; KTD Gutachten, pag. 1406 ff.; Unterlagen Friseurgeschäft, pag. 313 ff.; Kontoauszüge Privatklägerin, pag. 893 ff.; Arbeitszeugnisse, pag. 335 ff.; Arbeitsverträge Opfer, pag. 675 ff.; Fotos und Videos, pag. 342 ff.; Pass Opfer, pag. 398 ff.; Arztzeugnis Dr. R.________, pag. 399; Arztbericht Dr. med. S.________, pag. 418 ff., pag. 439 ff.; Arztbericht Dr. T.________, pag. 1259 ff, pag. 1288 ff.; Unterlagen Einwohnerdienst und Migrationsamt, pag. 570 ff., pag. 710 ff., pag. 923 ff., pag. 1335 ff.; Unterlagen Strafverfahren Zürich, pag. 729 ff. ) zur Verfügung. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.

17 8.2. Unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf den unbestrittenen Sachverhalt kann grundsätzlich auf das von der Vorinstanz Gesagte verwiesen werden. Sie führte aus, dass der Beschuldigte und das Opfer unbestrittenermassen am ________ (Juli 2005) in Y.________/Türkei geheiratet haben. Vor und nach der Hochzeit hielt sich das Opfer bei der Familie des Beschuldigten in der Türkei auf. Der Beschuldigte kam daraufhin am 24.12.2005 in die Schweiz, wo er zunächst zusammen mit dem Opfer bei dessen Mutter und zwischenzeitlich auch bei seinem Onkel N.________ wohnte. Per 1.5.2006 bezogen der Beschuldigte und das Opfer eine eigene Wohnung an der ________ (Strasse) in X.________ und sie übernahmen am 1.6.2005 das Coiffeurgeschäft «U.________» in X.________, wozu die Privatklägerin C.________ ein Darlehen gewährte. Der Beschuldigte war im Geschäft als Arbeitnehmer des Opfers angestellt und arbeitete daneben auch bei der V.________ AG. Das Opfer war vom 15.1.2007 bis 31.5.2008 bei der W.________ AG in Zürich angestellt. Die Aufenthaltsbewilligung B des Beschuldigten wurde im Jahr 2010 nicht mehr verlängert. Der Beschuldigte hat durch Herrn Z.________ am 25.2.2008 ein Schreiben zu Handen des Migrationsdienstes verfasst. Dem Beschuldigten wurde eine Ausreisefrist bis zum 15.12.2010 gewährt (pag. 1605 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann festgehalten werden, dass das Opfer am 13.5.2008 eine Scheidungsklage einreichte (gestützt auf Art. 115 ZGB). Dabei legte es eine Trennungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 7.9.2006 vor (pag. 327). Gemäss dieser Vereinbarung würden die Parteien ab dem Folgemonat getrennt leben. Gemäss KTD Gutachten stammt die Unterschrift mit Wahrscheinlichkeit aus der Hand des Beschuldigten (pag. 1406 ff., pag. 1414). Am 23.5.2008 zog das Opfer die Scheidungsklage zurück und machte am 12.1.2009 eine neue Scheidungsklage anhängig (gestützt auf Art. 114 ZGB), wobei sich der Beschuldigte mit der Scheidung einverstanden erklärte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich schlossen die Parteien einen Vergleich, mit welchem das Opfer in den aufgrund seiner Anzeige eröffneten Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten das Desinteresse erklärt hätte und die Parteien nach Ratenzahlungen über CHF 10‘000.00 auseinandergesetzt gewesen wären. Der Beschuldigte widerrief diesen Vergleich fristgerecht (pag. 1142 f.). Die Ehe wurde schliesslich am ________ (Mai 2009) geschieden. Einziger Streitpunkt im erstinstanzlichen Scheidungsurteil war die güterrechtliche Auseinandersetzung. Das Opfer machte eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 44‘099.40 geltend. Die Ersatzforderung gründete auf einem von seiner Mutter gewährten Darlehen, um den Friseursalon in X.________ übernehmen zu können. Weil das Geschäft Verluste aufwies, hat das Opfer einen Kredit aufgenommen. Gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil waren die Ausführungen des Opfers und des Beschuldigten in Bezug auf die Eigentums- und Anstellungsverhältnisse im Friseursalon sowie betreffend die finanziellen Belange widersprüchlich und damit war nicht erstellt, dass die Ersatzforderung bestehe (Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5.5.2010, pag. 1139 ff.).

18 Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass der Aufenthaltstitel des Beschuldigten durch die Scheidung bzw. Trennung aufgelöst wurde und beim Opfer erhebliche finanzielle Belastungen bestanden haben. 8.3. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfene Vergewaltigung in der Türkei, in der Schweiz und die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Opfers begangen zu haben. Die Kerngeschehnisse sind in diesem Zusammenhang bestritten. Zu erwähnen ist jedoch, dass die Vergewaltigung in der Türkei aufgrund des eingestellten Verfahrens weder durch die Vorinstanz, noch durch die Kammer zu beurteilen ist. Im Nachfolgenden wird einzig das Aussageverhalten der Beteiligten im Sinne einer Gesamtbetrachtung gewürdigt. Es wird jedoch kein Beweis darüber geführt, ob die Vergewaltigung in der Türkei effektiv stattgefunden hat. Bezüglich der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer bestreitet der Beschuldigte, dass er bereits am 25.2.2008 (Zeitpunkt des Schreibens an das Migrationsamt) gewusst habe, dass die Ehe mit dem Opfer gescheitert bzw. er zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Beziehung mit AA.________ eingegangen sei. Ferner machte der Beschuldigte geltend, dass er in der Zeit vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 nicht durchgehend, sondern lediglich zwei, drei Tage in der Schweiz gewesen sei. Zumal der Schuldspruch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Privatklägerin sowie der Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. In der Folge werden die Aussagen in Bezug auf die jeweiligen Sachverhaltsabschnitte auszugsweise wiedergegeben und gewürdigt. 9. Vorgeschichte und Geschehnisse in der Türkei 9.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte und das Opfer nach der Heirat zwischen der Privatklägerin (Mutter des Opfers) und I.________ (Onkel des Beschuldigten) im März 2003 kennengelernt hätten. Der Aussage des Beschuldigten, wonach sie sich seit dem Jahr 2002/2003 kennen würden, sei nicht zu folgen, zumal die Heirat zwischen der Privatklägerin und I.________ erst im März 2003 stattgefunden habe. Im Pass des Opfers seien auch keine Ein- oder Ausreisestempel des Jahres 2003 ersichtlich. Ein Kennenlernen im Jahr 2003 könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Fest stehe jedoch, dass sich der Beschuldigte und das Opfer im Frühling 2004 verlobt und am ________ (Juli 2005) verheiratet hätten. Das Opfer sei während dieser Zeit mehrmals in die Türkei gereist. Es sei davon auszugehen, dass das Opfer nach dem 15.7.2005 in die Türkei und Ende August 2005 wieder zurück in die Schweiz gereist sei. Insgesamt sei die Hochzeit unter gewissem Druck erfolgt. Es gäbe jedoch freiwillige Elemente und Elemente einer Zweck- (Stichwort: Aufenthaltsbewilligung) und Zwangsheirat (pag. 1617 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

19 Obwohl das Verfahren bezüglich der Vergewaltigung in der Türkei eingestellt worden ist, hielt die Vorinstanz fest, dass sie davon ausgehe, dass es am 12.8.2005 in der Türkei zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 1618 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Opfer habe das Gesuch um Familiennachzug unterzeichnet, als Teil einer Vereinbarung, nach welcher der Beschuldigte es in der Schweiz in Ruhe lassen würde (pag. 1619, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2. Beweiswürdigung der Kammer Zur Vorgeschichte: Es kann bezüglich der Zusammenfassung der Aussagen zu diesem Zeitabschnitt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Vorgeschichte (Kennenlernen, Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, Verlobung und Heirat) kann der Vorinstanz im Ergebnis zugestimmt werden. Es ist Folgendes zu ergänzen: Unbestrittenermassen haben sich der Beschuldigte und das Opfer durch die Heirat zwischen der Privatklägerin (Mutter des Opfers) und I.________ (Onkel des Beschuldigten) kennengelernt. In diesem Zusammenhang widersprechen sich die Beteiligten nicht (Aussagen Opfer, pag. 63, Z. 18 ff.; Aussagen Privatklägerin, pag. 148, Z. 2 ff.; Aussagen Beschuldigter, pag. 266, Z. 2 ff.). Widersprüche sind einzig darin zu finden, wann genau das Kennenlernen stattgefunden haben soll. Zumal die Privatklägerin I.________ erst im März 2003 geheiratet hat, können die Angaben des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits drei Jahre (also seit Sommer 2002) mit dem Opfer liiert gewesen sei (pag. 266, Z. 2 ff.), nicht korrekt sein. Im Reisepass des Opfers sind denn auch keine Ein- oder Ausreisedaten aus dem Jahr 2003 ersichtlich. Eine erstmalige Einreise ist im 2004 zu erkennen (pag. 398). Dies schliesst einen Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2003 zwar nicht aus, zumal das Opfer wohl auch einen Schweizer Reisepass hätte und nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden kann, dass nur an diesen Daten, an welchen sich ein Stempel im Pass befindet, eine Einreise in die Türkei stattgefunden hat. Es kann allerdings offen gelassen werden, wann sich der Beschuldigte und das Opfer genau kennengelernt haben. Zweifellos haben sich die Kontakte ab dem Frühjahr 2004 intensiviert, wobei sich das Opfer gemäss eigenen Angaben und in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten mehrmals in die Türkei begeben hat, um ihn und seine Familie zu besuchen (Aussagen des Opfers, pag. 64, Z. 34 f.; pag. 65, Z. 4 f.; pag. 76, Z. 114 ff.; Aussagen des Beschuldigten, pag. 257; pag. 266, Z. 48). Die Aussagen von E.________ in Zusammenhang mit der Beziehung zum Beschuldigten und der Verlobung/Heirat sind in weiten Teilen widersprüchlich. So meinte sie wiederholte Male, dass ihr Türkisch sehr schlecht gewesen sei und sie sich nur schlecht mit der Familie des Beschuldigten habe verständigen können. Sie sei kaum in der Lage gewesen, Smalltalk zu führen (pag. 63, Z. 36 ff.; pag. 76, Z. 118 f.) Sie habe mit dem Beschuldigten mehrfach telefoniert, ihn aber kaum verstanden (pag. 64, Z. 26 f.). Trotzdem gab sie an, dass der Beschuldigte ihre einzige

20 Vertrauensperson gewesen sei und sie mit ihm über ihre Probleme habe sprechen können (pag. 64, Z. 48 f.; pag. 79, Z. 233). E.________ meinte, dass sie so viel in die Türkei gegangen sei, weil dies der einzige Ort gewesen sei, wo sie alleine Ferien habe machen können. Sie habe tun, sagen und anziehen können, was sie gewollt habe. Sie sei von niemandem kontrolliert worden (pag. 76, Z. 114 ff.). Es sei der einzige Ort gewesen, an dem sie Spass gehabt und an den Strand habe gehen können sowie Ruhe von ihrem Stiefvater gehabt habe (pag. 94, Z. 145 f.). Der Beschuldigte sei ihr erster Freund gewesen, aber nicht für eine längere Beziehung. Sie hätten sich einfach geküsst, umarmt und seien Hand in Hand gelaufen (pag. 94, Z. 153 ff.). E.________ schilderte damit auch durchaus positive Gefühle gegenüber dem Beschuldigten. In Bezug auf die Verlobung und die Heirat ist schwer nachvollziehbar, dass E.________ nicht gemerkt haben soll, dass es sich um eine Verlobung/Heirat gehandelt hat. Sie betonte mehrmals, dass die Hochzeit mit dem Beschuldigten nicht freiwillig stattgefunden habe (pag. 65, Z. 7 ff.; pag. 76, Z. 139 ff.; pag. 78, Z. 201 ff.; pag. 90, Z. 19). Bei der Verlobung habe sowohl der Beschuldigte als auch sie einen Ring getragen, der durch einen roten Faden verbunden gewesen sei. Sie behauptete, dass sie nicht gemerkt habe, dass es sich dabei um eine Verlobung gehandelt habe (pag. 64, Z. 9 ff.). Auch ohne Kenntnisse der türkischen Kultur, ist ein solches Ritual selbsterklärend. Wenn man das Verlobungsvideo vom Bruder des Beschuldigten mit dessen Verlobten anschaut (Verlobung vom 25.7.2005, also kurze Zeit vor der Hochzeit des Beschuldigten und des Opfers), bei welcher die gleiche Zeremonie gefilmt wurde, ist schwer verständlich, wie dem Opfer Zweifel an der Bedeutung dieser Zeremonie aufkommen konnten. Ferner ist das Opfer und der Beschuldigte auf diesem Video zu sehen, wie sie miteinander und anderen tanzen. Das Opfer scheint zufrieden und integriert in der Familie zu sein. Ferner ist nicht einleuchtend, dass das Opfer den älteren Herr – der gebetsartig gesprochen haben soll – überhaupt nicht verstanden hat (pag. 64, Z. 9 ff.), wenn es sich mit dem Beschuldigten und dessen Familie auf Türkisch unterhalten konnte, so dass Ersterer sogar zu einer Vertrauensperson werden konnte. Die Angaben zur Hochzeit an sich sind widersprüchlich. So will E.________, bevor sie im Sommer 2005 in die Türkei gereist sei, bereits mit dem Beschuldigten gesprochen haben, dass sie ihn nicht heiraten wolle (pag. 65, Z. 7 ff.). Sie sei dann auch in die Türkei gereist, um die Angelegenheit mit der Hochzeit zu klären (pag. 65, Z. 23 f.). Trotzdem sei erst klar geworden, dass es sich um eine Hochzeit handle, als die Verwaltungsbeamtin sie an der Hochzeitsfeier gebeten habe, das Dokument zu unterschreiben (pag. 65, Z. 43 ff.). Auch die Angaben zum Hochzeitfest sind widersprüchlich. Zuerst gab sie an, man habe ihr gesagt, dass es sich um ein Abschiedsfest für den Beschuldigten handle, für welchen sie einen Visumsantrag unterzeichnet habe (pag. 65, Z. 42). Später gab sie dann zu Protokoll, dass man ihr gesagt habe, dass man ein inoffizielles Fest machen müsse, damit die anderen in der Türkei denken würden, sie seien nun zusammen und würden gemeinsam in die Schweiz reisen (pag. 91, Z. 27 f.; pag. 95, Z. 205 ff.). Es ist mithin kaum möglich, dass das Opfer vorgängig nicht gewusst hat, dass es sich um eine Hochzeit handelte. Dies gilt umso mehr, als E.________ nicht nur ein blassrosa Kleid trug, sondern frisiert und geschminkt wurde (pag. 95, Z. 204) und bereits vorgängig mehrfach mit der Hochzeit konfrontiert worden ist (Reise in Türkei um die Angele-

21 genheit mit der Hochzeit zu klären; Telefongespräch mit dem Beschuldigten und Gespräch mit ihm nach der Verlobung, um ihm zu sagen, dass sie nicht heiraten möchte). Ferner zeigen die Hochzeitsfotos und das Videomaterial (pag. 342 ff.), dass das Opfer glücklich zu sein scheint. Das Opfer wirkt gelöst. Es ist auch für Aussenstehende unverkennbar, dass es sich um eine Hochzeit gehandelt hat. Dass E.________ effektiv Zweifel an der Durchführung der Hochzeit gehabt haben könnte, ist schwer nachvollziehbar. Dass sie stetig davon ausgegangen ist, dass sie dies nur für die Familie des Beschuldigten mache, ist unverständlich, zumal der Stiefvater zu Hause gemäss ihren Aussagen immer stärker versucht habe, ihr eine traditionelle Lebensart aufzuzwingen und sie daher so erhebliche Probleme mit ihrer Familie gehabt habe (pag. 64, Z. 37 ff.). Schliesslich gab E.________ erst auf Vorhalt der gemeinsamen Fotos mit dem Beschuldigten zu, dass sie so etwas wie eine Beziehung, einen Ferienflirt gehabt hätten (pag. 91 ff.). Zudem gab sie auf Frage an, dass sie mit dem Visumsantrag in der Türkei versucht habe, ihren Ferienflirt in die Schweiz zu bekommen (pag. 94, Z. 169 ff.). Der Beschuldigte betonte mehrfach, dass das Opfer und er sich geliebt, eine Beziehung geführt und freiwillig geheiratet hätten (pag. 256; pag. 266, Z. 27 ff.; pag. 288, Z. 67 ff.; pag. 1525, Z. 3 ff.). Er meinte, dass die Hochzeit gemeinsam geplant worden sei (pag. 267, Z. 4; pag. 288, Z. 67 ff.). Sollte diese Aussage stimmen, erstaunt doch sehr, dass von der Familie des Opfers niemand an der türkischen Hochzeit teilgenommen hat. Es ist allerdings zu erwähnen, dass E.________ zu jener Zeit ein schlechtes Verhältnis mit ihrer Familie bzw. ihrer Mutter hatte und daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ihre Familie effektiv nicht an der Hochzeit teilgenommen hätte. Der Beschuldigte hat zudem diverse widersprüchliche Aussagen zur Dauer der Beziehung mit dem Opfer gemacht. Er führte aus, dass er mit dem Opfer fünf bis sechs Jahre zusammen gewesen sei (pag. 253, Einvernahme vom 8.7.2008 – Beziehung damit ab 2002/2003). Später meinte er, dass sie sich vor der Heirat drei Jahre gekannt hätten (pag. 257, d.h. seit 2002). Dann sagte er, er habe das Opfer im Februar 2003 das erste Mal gesehen (pag. 266, Z. 7 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 28.8.2008 hat der Beschuldigte ferner versucht, E.________ schlecht zu machen. So meinte er, sie habe viele Männer gehabt und sei oft mit verschiedenen Männern herumgezogen. Sie habe ihn nur geheiratet, um ihren Namen bei den Türken wiederherzustellen (pag. 288, Z. 57 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten geben folglich, wie von der Vorinstanz ausgeführt, Anlass, um an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Die Privatklägerin führte aus, dass sie auf ihre Tochter Druck ausgeübt und sie gewarnt habe, im Sommer 2005 alleine in die Türkei zu reisen (pag. 149, Z. 6, Z. 32). Sie habe bei der Reise im Frühling 2004 nicht gewusst, dass es zur Verlobung komme (pag. 152, Z. 44 ff.) und sie habe das mit dem Ring auch nicht als Verlobung aufgefasst (pag. 148, Z. 35 ff.). Sie habe auch nichts von einem Verlobungsfest bemerkt (pag. 152, Z. 55 ff.). Das hätten sie erst bei der Rückkehr verstanden (pag. 153, Z. 58 ff.). Diese Aussagen muten etwas seltsam an, zumal die Privatklägerin mit der türkischen Kultur vertraut war und keine Verständigungsprobleme geltend macht. Zudem erscheint das Ritual an der Verlobungsfeier (Ringe mit rotem Band) unmissverständlich. Gleichwohl gibt die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie die Heirat zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer gewollt und Druck gemacht

22 habe (pag. 154, Z. 98 f.). Sie wiederholte diese Aussage, indem sie ausführte, dass sie die Hochzeit unterstützt habe, weil sie selber unter psychischem Druck ihres Ehemannes gestanden sei. Sie wisse aber nicht, warum sie mitgemacht habe (pag. 1519, Z. 8 ff.). Insgesamt sind damit auch die Aussagen der Privatklägerin teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Zeugin L.________ meinte, dass E.________ eines Tages – wohl etwa im Oktober 2005 – zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass sie jetzt plötzlich verheiratet sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass E.________ in Angst gewesen sei. E.________ habe ihr dann aber im Dezember 2005 den Beschuldigten strahlend als ihren Ehemann vorgestellt (pag. 180 f., Z. 1 ff.). Ihren Aussagen kann folglich eine gewisse Ambivalenz in Bezug auf das Verhalten des Opfers entnommen werden. Der Bruder des Opfers, M.________, meinte, dass seitdem I.________ in ihrer Familie sei, das Familienleben eine Wende gemacht habe. Sie hätten sich nicht mehr wohl gefühlt. Er habe erst durch eine DVD erfahren, dass seine Schwester geheiratet habe (pag. 182, Z. 6 ff.). I.________ habe begonnen seiner Schwester nachzuspionieren und sie zu kontrollieren (pag. 183, Z. 6 f.). Der Bruder des Opfers weist zwar mehrfach darauf hin, dass es seiner Schwester nach der Rückkehr aus der Türkei nicht gut gegangen sei. Er bestätigt aber auch die zahlreichen Probleme innerhalb der Familie bzw. mit dem Stiefvater. E.________ habe immer mehr Kontakt zum Beschuldigten gesucht und er sei ihre Vertrauensperson geworden (pag. 183, Z. 19 f.). Er habe das Gefühl gehabt, dass es sich bei der Ehe um eine erzwungene Sache handle (pag. 183, Z. 38 f.). Die Schwester des Opfers, AB.________, meinte hingegen, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass das Opfer so etwas wie Liebe gegenüber dem Beschuldigten empfunden habe (pag. 187, Z. 3 f.). Auch sie erwähnte die Probleme mit dem Stiefvater, der nach türkischen Sitten habe leben wollen (pag. 187, Z. 22 f.). Die Aussagen von I.________ und N.________ unterstreichen jene des Beschuldigten. Beide meinten, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer freiwillig geschlossen worden sei (pag. 190, Z. 28 ff.; pag. 200, Z. 109 ff.; pag. 210, Z. 16 ff.). Die Aussagen von I.________ stehen in diametralem Gegensatz zu den Aussagen der Familie des Opfers. Er hat versucht, das Opfer in ein schlechtes Licht zu stellen. So meinte er, dass er nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte in die Schweiz komme, weil das Opfer so aggressiv sei und er gewusst habe, dass die Ehe nicht gut laufen würde. Das Opfer sei launisch, labil, aggressiv, reagiere spontan, verletze Leute und könne von einer Minute auf die andere explodieren (pag. 201, Z. 138 ff.). Er belastete das Opfer enorm. Es ist jedoch zu erwähnen, dass zwischen I.________ und der Familie des Opfers seit der Scheidung mit der Privatklägerin offensichtlich keine gute Beziehung mehr herrschte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus den Aussagen kein einheitliches Bild entsteht. Es kann, in Übereinstimmung mit dem von der Vorinstanz Gesagten, davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zum Beschuldigten und dessen Familie für das Opfer zumindest zu Beginn positiv war, zumal es in der Türkei den Problemen mit dem Stiefvater, entfliehen konnte. Die Beteiligten wider-

23 sprechen sich jedoch mehrfach. Teilweise sind die Ausführungen nicht nachvollziehbar. So bleibt unklar, warum man der Familie in der Türkei etwas hätte vorspielen müssen. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Fotos und Videos bleibt ein Eindruck haften, der nicht mit den Aussagen des Opfers übereinstimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum so romantische Hochzeitfotos gemacht wurden, wenn das Opfer kurz vor der Heirat angeblich von seinem Stiefvater mit dem Tod bedroht (pag. 80, Z. 288 f.) und von der Familie des Beschuldigten eingesperrt worden wäre. Schliesslich meinte auch die Schwester, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer Liebe im Spiel gewesen sei. Dass effektiv weder die Privatklägerin noch das Opfer gemerkt haben, dass es sich um eine Verlobung/Heirat gehandelt hat, ist schwer nachvollziehbar, zumal die jeweiligen Zeremonien auch für Aussenstehende eindeutig interpretierbar sind. Dennoch entsteht ein Gesamtbild, dass die Heirat teilweise freiwillig und teilweise unter Zwang stattgefunden hat. Den Ausführungen der Vorinstanz ist folglich insoweit zu folgen, als dass aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig eruiert werden kann, ob die Hochzeit nun freiwillig oder unter Zwang stattgefunden hat. Zumal dies im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beurteilen ist, kann dieser Umstand folglich offen gelassen werden. Zum Vergewaltigungsvorwurf in der Türkei: In Bezug auf die Vergewaltigung in der Türkei muss festgehalten werden, dass hier nicht Beweis darüber geführt werden darf, ob sich die Vergewaltigung zugetragen hat, zumal das Verfahren in diesem Zusammenhang eingestellt worden ist. Die nachfolgenden Schilderungen dienen folglich einzig der Gesamtwürdigung der jeweiligen Aussagen. In Bezug auf die Aussagen der befragten Personen kann auf die ausführliche Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere bezüglich der Dauer des Aufenthalts im Sommer 2005 ist auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1617 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist davon auszugehen, dass das Opfer nach dem 15.7.2005 in die Türkei reiste und erst gegen Ende August 2005 wieder in die Schweiz zurückkehrte (vgl. hierzu ferner Aussagen der Zeugin L.________, pag. 179, Z. 34 ff.; Arbeitsvertrag des Opfers vom 8.7.2005 per 29.8.2005, pag. 675). Das Opfer hat sich folglich am 12.8.2005, dem Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigung, effektiv in der Türkei aufgehalten. E.________ beschrieb den eigentlichen Vergewaltigungsakt in ihren Schilderungen sehr knapp. Die Rahmengeschichte rund um die angebliche Vergewaltigung schilderte sie widersprüchlich. Anlässlich der ersten Einvernahme zum Vorfall gab sie zu Protokoll, dass sie sich am Abend des 12.8.2005, gegen 21.00 Uhr in ihrem Zimmer befand, um Musik zu hören. Sie sei in die Küche gegangen und habe gemerkt, dass die Familie nicht zu Hause sei. Als sie wieder zurück in ihr Zimmer gegangen sei, sei der Beschuldigte hereingekommen, habe gesagt, er müsse jetzt etwas tun, sie habe genug Widerstand geleistet und habe die Ehre seiner Familie verletzt. Sie müsse nun halt mit Konsequenzen rechnen. Er sei dann wie ein Tier auf sie los. Er habe ihr den Slip weggerissen – sie habe einen Jupe getragen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie sei am Boden gesessen und er sei einfach über sie gekommen. Sie habe sich nicht dagegen wehren können. Als die Mutter

24 des Beschuldigten nach Hause gekommen sei, sei sie in ihr Zimmer gekommen und habe sie blutend vorgefunden. Sie habe ihr gratuliert und gesagt, dass sie nun zur Familie gehöre (pag. 66, Z. 19 ff.). Als sie das zweite Mal von der Vergewaltigung in der Türkei sprach, führte E.________ aus, dass sie am Tag vor ihrem Geburtstag (also am 12.8.2005) von der Mutter des Beschuldigten ein Leintuch erhalten habe, welches sie auf das Bett habe legen sollen. Sie sei im Zimmer gewesen und als sie in die Küche gegangen sei, habe sie gemerkt, dass niemand da sei. Sie habe dann – ohne Erfolg – versucht, ihre Papiere [Reisepass] zu finden. Ungefähr um 20.00/21.00 Uhr sei der Beschuldigte nach Hause gekommen. Er sei ins Zimmer gekommen und habe als erstes gefragt, was sie eigentlich denke, wer sie sei. Sie hätten gestritten und er habe dann begonnen sich auszuziehen. Sie habe versucht, das Zimmer zu verlassen, er habe aber gesagt, dass sie bleiben müsse. Er habe sie gepackt und sie habe sich mit allem was sie habe ergreifen können, versucht zu wehren. Er sei aber viel zu stark gewesen. Es sei dann einfach passiert (pag. 81, Z. 314 ff.). Das Schlimmste sei dann gewesen, dass der Beschuldigte, nachdem er fertig gewesen sei, aufgestanden und ins Bad gegangen sei. Er habe sie nicht mal angeschaut. Sie habe sich dann angezogen und sei auf die Toilette gegangen. Als sie gehört habe, wie die Leute nach Hause gekommen seien, sei sie mit dem Leintuch nach draussen gerannt und habe der Mutter des Beschuldigten erzählen wollen, was passiert sei. Diese habe sie dann auf die Stirn geküsst und gratuliert. Sie habe das nicht verstanden (pag. 81 f., Z. 330 ff.). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach das Opfer den Ablauf der Vergewaltigung unterschiedlich geschildert hat, ist zu folgen. Es sind ferner zahlreiche Widersprüche in der Rahmengeschichte zu finden. In Bezug darauf, dass E.________ geltend gemacht hat, vor der Vergewaltigung ihren Pass gesucht zu haben, ist auf ihre vorherige Aussage zu verweisen, wonach sie den Pass bereits zwei Tage nach der Unterschrift (Hochzeit vom ________ (Juli 2005)) zurückerhalten habe (pag. 66, Z. 9 f.). Diesfalls wäre es nicht mehr nötig gewesen, am 12.8.2005 den Pass zu suchen. Nicht erheblich ins Gewicht fällt, dass sich das Opfer insofern widersprochen hat, als es zuerst ausgesagt hat, dass es Musik gehört und bei der nächsten Einvernahme, dass es gelesen habe. Den Beginn der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten hat das Opfer unterschiedlich geschildert. Zwar ist nachvollziehbar, dass es den genauen Wortlaut des Gesprächs mit dem Beschuldigten nicht mehr schildern kann. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass es bei der ersten Version auf dem Boden gewesen sein soll, sich nicht wehren konnte und bei der nächsten Einvernahme von der Vergewaltigung auf dem Bett spricht (Leintuch auf Bett) und es sich mit allem, was es habe ergreifen können, gewehrt habe. Auch im Zusammenhang mit dem Leintuch fällt auf, dass es dieses bei der ersten Einvernahme nicht erwähnt hat. Zudem meinte E.________ anlässlich der ersten Schilderung, dass die Mutter des Beschuldigten zu ihr ins Zimmer gekommen sei und bei der nächsten Einvernahme, dass sie mit dem Leintuch aus dem Zimmer zur Mutter gerannt sei. Zwar schilderte E.________ effektiv vereinzelt originelle Details (das Schlimmste sei gewesen, dass der Beschuldigte direkt aus dem Zimmer gegangen sei, ohne sie anzuschauen / die Mutter habe sie geküsst und gratuliert), wie dies von der Generalstaatsanwaltschaft vorgetragen wurde. Es bleiben aber zahlreiche Widersprüche im Raum, welche nicht nachvollziehbar geklärt werden

25 können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass E.________ erst anlässlich der zweiten Einvernahme zu den sexuellen Übergriffen erwähnt hat, dass sie bereits in der Hochzeitsnacht vom Beschuldigten belästigt worden sei – er aber von ihr abgelassen habe, weil sie laut geschrien habe (pag. 80, Z. 291 ff.). Sie zeigte damit ein aggravierendes Aussageverhalten. Sie widersprach sich auch darin, dass sie zuerst geltend gemacht hat, dass sie sich nach der Vergewaltigung in der Türkei der Schwägerin vom Beschuldigten anvertraut habe. Diese habe ihr gesagt, dass sie sie verstehen würde und sie habe das auch alles durchgemacht. Die Schwägerin habe ihr gesagt, dass sie jetzt stark sein müsse und sich so daraus befreien könne (pag. 82, Z. 343 ff.). Später meinte E.________ jedoch, dass sie mit niemandem in der Türkei über den Vorfall gesprochen habe (pag. 110, Z. 743 ff.). Sie führte aus, dass sie auch versucht habe, mit ihrer Mutter und dem Stiefvater darüber zu sprechen. Sie habe immer wieder gesagt, dass der Beschuldigte ihr wehgetan habe (pag. 82, Z. 357 ff.). E.________ versuchte ferner, den Beschuldigten in ein liederliches Bild zu stellen. So meinte sie anfänglich, dass er während ihrer gemeinsamen Zeit in der Türkei eine Freundin gehabt habe (pag. 76, Z. 132 f.). Später sprach sie dann von mehreren Freundinnen (pag. 91, Z. 46 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Opfer vom Vergewaltigungsakt an sich nur knappe Angaben machte und oberflächlich aussagte. In Bezug auf die unmittelbare Rahmengeschichte vor und nach der Vergewaltigung widersprach es sich aber teilweise deutlich. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Schilderungen des Opfers besonders nachvollziehbar wären. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten kann auf die ausführliche Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1611 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat stets bestritten, dass es zwischen ihm und dem Opfer zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätten nach der Hochzeit normalen Geschlechtsverkehr gehabt. Der erste Geschlechtsverkehr habe während der Hochzeitsnacht im Hotel stattgefunden (pag. 268, Z. 29 ff.; pag. 289, Z. 114). Der Beschuldigte meinte, dass das Opfer am 12.8.2005 sicherlich nicht mehr in der Türkei gewesen sei (pag. 268, Z. 30 ff.). Er hat mehrfach versucht, E.________ schlecht zu machen, indem er ausführte, dass sie ihn nur geheiratet habe, um ihren Namen bei den Türken wiederherzustellen (pag. 287, Z. 40 f.), sie mit vielen Männern umhergezogen sei (pag. 288, Z. 57 f.;) und sie sicherlich schon mit vielen Männern zärtlich geworden sei (pag. 289, Z. 122 f.). Sie habe ihn nur geheiratet, um ihrer Familie zu entkommen (pag. 249, Z. 9 f.). Sie sei eine grosse Egoistin, sehr aggressiv (pag. 287, Z. 26) und eine gute Schauspielerin (pag. 249, Z. 7). Ferner betonte der Beschuldigte mehrmals, dass er es nicht nötig habe, jemanden zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, er habe bereits seit vielen Jahren ein aktives Sexleben (pag. 289, Z. 109). Schliesslich belastete er sich jedoch auch selbst, indem er aussagte, dass das Opfer nach dem Geschlechtsverkehr Schmerzen gehabt habe (pag. 289, Z. 117 f.; pag. 290, Z. 147 ff.). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass auch die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft wirken. Zwar ist dem Verteidiger zu folgen, dass teilweise nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte – sollte er zu Unrecht belastet werden – das Opfer schlecht macht, zumal es sich um erhebliche Vorwürfe handelt. Dennoch weisen die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensignale

26 und Widersprüche auf, welche die Glaubhaftigkeit beeinträchtigen. Er reagierte mit zahllosen Gegenfragen, Widersprüchen und versuchte mehrfach hemmungslos, das Opfer in ein schlechtes Licht zu stellen. Die Privatklägerin führte aus, dass sie mitbekommen habe, wie das Opfer vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei. Man habe in der Hochzeitsnacht Blut sehen wollen, als Beweis dafür, dass das Opfer noch Jungfrau sei. Sie habe die Tante und Mutter des Beschuldigten gefragt, welche bestätigt hätten, dass es [die Vergewaltigung] wahr sei (pag. 158 f., Z. 32 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Aussage der Privatklägerin den Vorwurf von der Vergewaltigung nicht zu unterstützen vermag. Sie war am Geschehen nicht dabei und kann demzufolge keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Zudem ist mit der Tatsache, dass die Mutter und Tante des Beschuldigten angeblich gesagt hätten, dass sie Blut sehen wollen, noch nicht gesagt, dass das Opfer auch effektiv vergewaltigt worden ist. Ferner meinte die Privatklägerin zuvor, dass das Opfer nach Hause gekommen sei und ihr erzählt habe, dass es zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gezwungen worden sei. Die ganze Familie habe auf das Opfer eingeredet (pag. 154, Z. 110 ff.; pag. 164 f., Z. 505 ff.). Zwischen diesen beiden Aussagen meinte sie, dass sie nichts von sexuellen Übergriffen wisse und sie sogar das Gefühl habe, dass es zwischen den Beiden besser gelaufen wäre, wenn sie eine sexuelle Beziehung gehabt hätten (pag. 175, Z. 236 ff.). Sie habe die Hoffnung gehabt, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer wieder alles gut werde (pag. 149, Z. 43 f.). Diese Aussage mutet etwas seltsam an. Sollte sie effektiv über eine allfällige Vergewaltigung informiert gewesen sein, würde die Mutter des Opfers wohl kaum hoffen, dass das Opfer weiterhin mit dem Beschuldigten zusammen bleiben und sich wieder mit ihm versöhnen würde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich sämtliche Beteiligten bezüglich der Geschehnisse und Umstände in der Türkei widersprechen. Es gelingt nicht, ein eindeutiges Bild über den Vorfall zu erhalten, zumal weder die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Opfers besonders glaubhaft sind. Zur Einreise des Beschuldigten in die Schweiz: Bezüglich der detaillierten Zusammenfassung der Parteien und Zeugen kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). E.________ sagte zu Beginn, dass der Antrag um Familiennachzug von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater besorgt worden sei. Sie habe unterschreiben müssen und ihr sei alles egal gewesen. Sie hätte keine Kraft mehr gehabt, sich zu wehren (pag. 66, Z. 48 ff.). Später meinte sie, dass es ihr egal gewesen sei. Sie habe sich gedacht, dass wenn der Beschuldigte in der Schweiz sei, er dann tun könne was er wolle. Es sei vereinbart gewesen, dass sie in dieser Zeit nichts mit dem Beschuldigten zu tun haben werde (pag. 82, Z. 363 ff.). In der Folge meinte sie, dass sie das Formular nur ausgefüllt habe, weil ihr Stiefvater Druck auf sie ausgeübt habe (pag. 82, Z. 267 ff.). Es sei abgemacht gewesen, dass sobald der Beschuldigte in der Schweiz sei, er sie in Ruhe lassen würde (pag. 96, Z. 243 f.). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Opfer sobald der Beschuldigte in der Schweiz war, sehr

27 wohl engen Kontakt mit ihm pflegte. Sie wohnten nicht nur zusammen, sondern haben auch gemeinsam ein Geschäft geführt. Schliesslich ist – wie von der Verteidigung vorgebracht – darauf hinzuweisen, dass das Opfer mit Schreiben vom 3.12.2005 den Migrationsdienst aufgefordert hat, das Familiennachzugsgesuch möglichst schnell zu bearbeiten (pag. 666). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Opfer – entgegen all seinen Aussagen im Strafverfahren – dem Migrationsdienst in einem weiteren Schreiben mitgeteilt hat, dass es versucht habe, mit dem Beschuldigten eine Ehe zu führen (pag. 634). In Bezug auf die Umstände des Familiennachzugs konnte der Beschuldigte keine zweckdienlichen Aussagen machen, zumal er zu dieser Zeit nicht mit dem Opfer in der Schweiz gewesen ist. Die Privatklägerin führte aus, dass das Opfer den Familiennachzug vom Beschuldigten nie gewollt habe. Es sei der Wille von ihr und ihrem Mann gewesen, um dem jungen Paar Gelegenheit zu geben, sich besser kennen zu lernen (pag. 149, Z. 41 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch hier Unklarheiten bestehen bleiben. Es gibt einige Hinweise darauf, dass das Opfer mit dem Beschuldigten zeitweise glücklich gewesen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Opfer in der Schweiz mit dem Beschuldigten in eine eigene Wohnung gezogen und ein Geschäft eröffnet hat, wenn es sich denn effektiv wie vom Opfer vorgebracht, zugetragen haben soll. Dennoch sind die Aussagen des Opfers und der Privatklägerin in Bezug auf den Familiennachzug übereinstimmend. Nicht gänzlich nachvollziehbar ist, dass es eine Vereinbarung gegeben haben soll, wonach das Opfer mit dem Beschuldigten in der Schweiz nichts zu tun haben würde, sie dann aber doch umgehend mit ihm zusammen gezogen und ein Geschäft betrieben hat. 9.3. Erstellter Sachverhalt Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und das Opfer im Jahr 2003 kennengelernt und sich ihre Kontakte im Jahr 2004 intensiviert haben. Die Heirat am ________ (Juli 2005) ist unter gewissem Druck vollzogen worden, wobei Elemente von Zwang und freiwilliger Heirat zu sehen sind. Es kann im Ergebnis offen gelassen werden, ob es sich um eine Zwangsheirat gehandelt hat. Sicherlich ist das Opfer unter gewissem Druck gestanden. In Bezug auf die angebliche Vergewaltigung muss offen gelassen werden, ob diese stattgefunden hat oder nicht. Es ist festzuhalten, dass weder der Beschuldigte noch das Opfer widerspruchsfrei, nachvollziehbar oder glaubhaft ausgesagt haben. Zum Kerngeschehen fehlen die wesentlichen Details. Alles in allem hat sich das Opfer oft widersprüchlich verhalten und unlogisch ausgesagt. Die Kammer zweifelt nicht an allen Aussagen des Opfers. Es gibt jedoch gewichtige Widersprüche und Unklarheiten, welche insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers bestehen lassen. Auch in Bezug auf den Familiennachzug muss offen gelassen werden, ob das Opfer diesen freiwillig oder unter Zwang unterschrieben hat. Die Aussagen hierzu lassen keine eindeutigen Schlüsse zu, zumal auch die Aussagen zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer widersprüchlich sind.

28 10. Vergewaltigung in der Schweiz 10.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass die Schilderungen des Opfers an der polizeilichen Einvernahme vom 21.3.2008 betreffend die Vorgeschehnisse, das Kerngeschehen und die weiteren Ereignisse nach der vorgeworfenen Tat sehr detailliert gewesen seien. Demgegenüber seien die Ausführungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15.8.2008 wesentlich weniger detailliert gewesen und würden in einigen Punkten von der bisherigen Darstellung abweichen. Das Opfer sei jedoch nicht noch einmal im Detail und auf seine Widersprüche hin befragt worden. Dies wohl auch vor dem Hintergrund, wonach es dem Opfer in dieser Zeit psychisch schlecht gegangen sei. Es seien zwar markante Punkte der ersten Schilderung bei der zweiten nicht mehr erwähnt worden und die zweite Einvernahme erscheine insgesamt rudimentärer, dennoch würden die Grundzüge des Geschehens übereinstimmen. Der dargestellte Ablauf erscheine als stimmige Handlungsabfolge, bekräftigt durch die glaubhaften Gefühlsäusserungen und Dialogschilderungen von E.________. Ihre Aussagen würden zudem durch den Arztbericht vom 30.10.2008 gestützt, wonach ihr psychischer Zustand auf eine seelische Reaktion durch die wiederholt erlittenen sexuellen Missbräuche und damit assoziierten Delikte zurückzuführen sei. Es sei nachvollziehbar, dass das Opfer Dr. T.________ noch nichts über die Vorfälle geschildert habe, weil noch kein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden und erst geringe Zeit seit den Vorfällen vergangen sei. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe generell bestritten, mit stereotypen Aussagen auf die Fragen geantwortet und sei mittels Gegenfragen vom Kernthema abgewichen. Es könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden und diese würden die Glaubhaftigkeit des Opfers nicht erschüttern. Ferner ging die Vorinstanz davon aus, dass die Anzeige nicht nur zwecks Ausschaffung erfolgt sei, sondern weil das Treffen mit dem Beschuldigten im Restaurant vor der Anzeige das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Das Opfer habe sich dadurch durchringen können, zur Polizei zu gehen (pag. 1626 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Ausführungen zur Beweiswürdigung davon aus, dass die Vergewaltigung in X.________ stattgefunden habe. 10.2. Beweiswürdigung der Kammer Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, des Opfers und der Zeugen ist auf die Zusammenfassung der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1619 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). E.________ meldete sich erstmals im Herbst 2007 bei der Polizei, weil sie Probleme mit dem von ihr getrennt lebenden Ehemann habe (pag. 38). Von der Vergewaltigung war zu diesem Zeitpunkt keine Rede. Gut sechs Monate später – am 20.3.2008 – begab sie sich schliesslich zur Polizei, um Anzeige zu erstatten. Erst an der zweiten Einvernahme vom 21.3.2008 thematisierte sie die Vergewaltigung in X.________. In Bezug auf den Vergewaltigungsakt an sich, sagte E.________ widersprüchlich aus. Zuerst meinte sie, dass sie Anfang August 2006 in der gemeinsamen Wohnung gewesen sei und das Abendessen bereits vorbereitet habe. Der Beschuldigte sei nicht heimgekehrt und habe auf telefonische Nachfrage gesagt,

29 dass er noch mit einem Kunden im Geschäft zu tun habe und danach mit Kollegen in den Ausgang gehen werde. Sie habe ferngesehen und kurz nach Mitternacht die Wohnungstüre verschlossen und sich schlafen gelegt. Um zirka 02.30 Uhr sei der Beschuldigte nach Hause gekommen und habe «Sturm geläutet», obwohl er einen Schlüssel gehabt habe. Als sie ihm die Türe geöffnet habe, habe er gesagt, dass er keine Lust gehabt habe, den Schlüssel zu suchen und sie sei ja da und habe ihm gefälligst die Türe zu öffnen. Er sei zu diesem Zeitpunkt ganz anders gewesen, grob in seiner Wortwahl und habe sie runtergemacht. Sie habe den Eindruck gehabt, er stehe unter Alkoholeinfluss und eventuell auch noch anderen Sachen. Darauf angesprochen habe er gesagt, dass er etwas «die Sau rausgelassen» und auch Sachen getestet habe. Nachdem sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie Drogen nicht akzeptiere, habe er gemeint, dass sie das nicht zu kümmern brauche. Sie als Frau habe nicht das Recht, ihm etwas vorzuschreiben oder zu verbieten. Sie habe ihm noch einen Kaffee gemacht und sei ins Bett gegangen, weil sie mit ihm nicht mehr habe diskutieren wollen (pag. 60, Z. 8 ff.). Die Ausführungen des Opfers waren in dieser Befragung sehr detailliert. Anlässlich der Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt vom 15.8.2008 schilderte es die Vorgeschichte vor der eigentlichen Vergewaltigung praktisch gar nicht. Es gab einzig zu Protokoll, dass der Beschuldigte angetrunken nach Hause gekommen sei. E.________ führte aber nicht aus, dass sie dem Beschuldigten die Türe geöffnet habe, sondern dass er ins Zimmer gekommen sei und verlangt habe, dass sie ihm etwas koche (pag. 84 f., Z. 447 ff.). Zudem sprach sie nicht mehr von einem Kaffee, sondern von einem Essen. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme hat sie den Beschuldigten erneut bezichtigt, mit Drogen zu tun zu haben (pag. 84, Z. 437 f.). Sie hat den Beschuldigten mit den Vorwürfen bezüglich des angeblichen Drogenkonsums zusätzlich und mehrfach belastet. Schliesslich ist nicht genau begreiflich, weshalb sich das Opfer telefonisch nach dem Verbleib des Beschuldigten erkundigt und sich um dessen Verhalten ausser Haus gekümmert hat, wenn es nach eigenen Angaben keine Beziehung mit ihm geführt habe. Den weiteren Ablauf schilderte E.________ bei der Polizei so, dass der Beschuldigte ins Schlafzimmer gekommen sei. Er habe die Schlafzimmertüre mit dem Schlüssel verschlossen. Auf Frage nach dem Grund für das Abschliessen, habe er gesagt, einfach so. Er habe sich ausgezogen und sich ins Bett gelegt. Er habe ihre Nähe gesucht und angefangen sie zu betatschen. Sie habe sich zur Wehr gesetzt. Er habe dann gesagt, dass er nun die Geduld verloren habe und ihm das monatelange Warten reiche. Er nehme sich nun was ihm zustehe. Eine Frau habe ihrem Ehemann zu Willen zu sein. Wenn eine Frau das nicht wolle, müsse man sie eben dazu zwingen. Sie müsse das nun lernen. Das sei auch der Wille von Allah. Sie habe ihm deutlich gesagt, dass sie nicht wolle und er das nicht dürfe. Darauf habe er gesagt, dass er ihr nun zeigen werde, ob er könne oder nicht. Er habe sie an den Armen gepackt, die Pyjamahose ausgezogen und ungefähr 10 Minuten mit ihr gekämpft. Es sei ihm dann aber gelungen, sie auf den Bauch zu drehen und ihr die Arme auf dem Rücken zu fixieren. Mit der einen Hand habe er sie an den Haaren gepackt und den Kopf nach hinten gezogen. In dieser Stellung habe sie sich nicht mehr wehren können. Er habe dann ein Knie auf ihre Oberschenkelmuskulatur gepresst, das sei sehr schmerzhaft gewesen. Er habe sich dann zwischen ihre Beine

30 arbeiten und in dieser Stellung von hinten in sie eindringen können. Er sei ungefähr 10 Minuten in ihr gewesen und habe ihr Flehen, aufzuhören nicht beachtet (pag. 60, Z. 29 ff.). Bei der nächsten Einvernahme waren die Ausführungen des Opfers nicht so detailliert. Es schilderte den Ablauf dennoch gänzlich anders. So meinte E.________, dass der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei, die Türe verschlossen habe und ein «Wörtli» mit ihr habe sprechen wollen (pag. 85, Z. 449 ff.). Sie hat bei dieser Schilderung nicht erwähnt, dass er sich zuerst zu ihr ins Bett gelegt und sie betatscht habe. Sie meinte, dass er direkt gesagt habe, dass sie ihm seine Männlichkeit nehme, wenn sie sich ihm verweigere. Sie habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass er ihr etwas tun wolle. Er habe dann begonnen auf sie einzuhauen (pag. 85, Z. 451 ff.). Diese Aussage steht der vorherigen Aussage diametral entgegen, in welcher sie nicht davon sprach, dass der Beschuldigte auf sie eingeschlagen habe. Sie meinte ferner, dass er ihr gesagt habe, sie solle jetzt eine nette Frau sein. Sie habe ihn gefragt, ob er noch wisse, was in der Türkei passiert sei. Das sei nicht richtig gewesen (pag. 85, Z. 453 f.). Das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten schilderte sie damit auch gänzlich anders. Es ist allerdings nachvollziehbar, dass sie sich nicht buchhalterisch an die gesprochenen Worte erinnern kann, zumal der eigentliche Akt im Zentrum steht. E.________ führte im Weiteren aus, dass er sie dann auf den Boden gedrückt und den Kopf zur Seite gewendet habe. Er habe einfach mit ihr gemacht, was er wolle. Er habe sie gehalten, geschlagen und versucht, von hinten in sie einzudringen. Sie sei auf der Seite gelegen und habe sich nicht wehren können. Sie habe sich dann einfach gehen lassen, weil wenn sie sich gewehrt hätte, hätte sie extreme Schmerzen gehabt (pag. 85, Z. 454 ff.). Das Opfer ergänzte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ferner, dass der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt und das Ejakulat aufs Bett habe gehen lassen (pag. 85, Z. 459 f.). Die Ausführungen zum Samenerguss des Beschuldigten sind neu. Die Aussagen zum eigentlichen Vergewaltigungsakt stehen in deutlichem Widerspruch zur bisherigen Schilderung. E.________ spricht diesmal davon, dass die Vergewaltigung auf dem Boden stattgefunden habe, wobei sie zuvor im Bett gewesen seien. Sie meinte zunächst, dass sie beim Eindringen auf dem Bauch und bei der zweiten Einvernahme auf der Seite gelegen sei. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft, dass dies kein Widerspruch darstelle, weil sie ja lange mit dem Beschuldigten gekämpft habe und es so zu Stellungswechseln gekommen sei, überzeugt nicht. Denn gerade bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme meinte E.________, dass sie sich nicht habe wehren können (pag. 85, Z. 457). Folglich kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es zwischen der Seitenlage und dem Eindringen noch einen Stellungswechsel gegeben hat. Das Opfer soll zudem während der Vergewaltigung mehrfach geschlagen worden sein – obwohl es das bei der ersten Schilderung nicht so erwähnt hat. Ferner fällt insbesondere auf, dass das Opfer nun behauptet, dass es sich überhaupt nicht habe wehren können, während es in der ersten Einvernahme von einem 10-minütigen Kampf mit dem Beschuldigten gesprochen hat. Dass sich E.________ an einzelne Details nicht erinnern kann oder Kleinigkeiten vertauscht, wäre nachvollziehbar. Allerdings ist die Schilderung von Gewalt und dem sich Wehren von erheblicher Bedeutung. Es ist nicht begreiflich, dass sie sich in diesem Punkt widerspricht. Auch bei kleineren Erinnerungslücken müsste sie

31 sich genau daran erinnern können, ob sie sich generell gewehrt hat und ob der Beschuldigte während der Vergewaltigung auf sie eingeschlagen hat. Diese Widersprüche schränken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers ein. Bezüglich der Geschehnisse nach der eigentlichen Vergewaltigung führte E.________ bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte als er fertig gewesen sei, von ihr abgelassen, sich wieder angezogen und dann im Bett geschlafen habe. Sie sei völlig fertig gewesen und sei für etwa eine Stunde unter die Dusche gegangen. Am nächsten Morgen habe er ihr dann gesagt, dass es nötig gewesen sei und es ihr nichts bringen würde, zur Polizei oder einem Arzt zu gehen (pag. 60 f., Z. 47 ff., Z. 1 ff.). Diese Ausführungen machte sie bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht. Das Opfer hat in den Ausführungen zur Vergewaltigung allerdings mehrmals innere Gedankengänge, Schmerzen und originelle Details geschildert. E.________ weinte nach dem Erzählen der Vergewaltigung stark und fragte, ob die Einvernahme noch lange dauern würde, sie könne nicht mehr (pag. 85, Z. 460 f.). Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Um ein Gesamtbild der Aussagen von E.________ zu erhalten, ist an dieser Stelle auf ihre Ausführungen hinzuweisen, welche nicht im direkten Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehen, jedoch zur Würdigung des Aussageverhaltens herbeigezogen werden müssen. E.________ hat beispielsweise abgestritten, mit J.________ eine Beziehung zu haben (pag. 69, Z. 45). Diese Aussage gab sie am 11.7.2008 zu Protokoll. Am 15.8.2008 meinte sie auf Frage des Untersuchungsrichters, dass sie zurzeit keine Beziehung habe (pag. 74, Z. 40). Auch J.________ meinte am 4.9.2008, dass er kein Verhältnis mit dem Opfer habe (pag. 169, Z. 8 f.). Im Strafverfahren im Kanton Zürich meinte E.________ jedoch dann, dass sie mit J.________ seit März 2008 eine Beziehung führe (pag. 805). Dies bestätigte auch J.________ am 20.1.2009, wobei er ausführte, dass das Opfer seit Januar 2008 seine feste Freundin sei (pag. 811 f.). Schliesslich hat auch die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt, dass das Opfer seit fünf Jahren mit J.________ liiert sei (pag. 1518). Sowohl das Opfer als auch J.________ haben damit bei den Einvernahmen im Kanton Bern offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Beziehung gemacht. Es kann dadurch zwar nichts in Bezug auf die Vergewaltigung abgeleitet werden. Allerdings zeigt sich erneut, dass das Aussageverhalten des Opfers widersprüchlich gewesen ist. In Bezug auf O.________ hat das Opfer abgestritten eine Beziehung mit ihm gehabt zu haben (pag. 70, Z. 7; pag. 86, Z. 494 ff.; pag. 105, Z. 554; pag. 785). Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Ferienfotos vom Opfer und O.________ klar zeigen würden, dass die Beiden eine Beziehung gehabt hätten. Hierbei ist anzumerken, dass es durchaus möglich sein kann, gemeinsam in die Ferien zu gehen, ohne eine partnerschaftliche Beziehung miteinander zu führen. Das Opfer wirkt auf den Fotos mit O.________ glücklich und gelöst. Die Fotos sind nach Ansicht der Kammer allerdings kein Beweis dafür, dass es zwischen den Beiden effektiv eine Beziehung gegeben hätte. Schliesslich ist hier auf das widersprüchliche Aussageverhalten von O.________ selber hinzuweisen. So meinte er zuerst, dass sie keine Beziehung miteinander gehabt hätten (pag. 217,

32 Z. 119 f.). Danach sagte er aus, dass das Opfer bis Oktober 2007 seine Freundin gewesen sei (pag. 225, Z. 14 f., Z. 32 ff.). Diese Aussage widerrief er erneut, indem er nochmals zu Protokoll gab, dass er keine Beziehung mit dem Opfer geführt habe (pag. 230, Z. 79 ff.), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum behauptete, dass sie eine Beziehung gehabt hätten (pag. 1515). Im Strafverfahren im Kanton Zürich sagte O.________ dann wiederholt aus, dass er mit dem Opfer eine Beziehung geführt habe (pag. 766; pag. 773). Auf seine Aussagen kann damit nicht abgestellt werden. Er widerspricht sich bei jeder Einvernahme aufs Neue. Zu erwähnen bleibt, dass die Mutter des Opfers, die Privatklägerin, welche ansonsten die Ausführungen des Opfers mehrheitlich bestätigt, erwähnt, dass zwischen dem Opfer und O.________ eine Beziehung bestanden habe (pag. 1518). E.________ habe ihr selbst gesagt, dass sie mit O.________ zusammen gewesen sei (pag. 1520). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beziehung zwischen O.________ und dem Opfer nicht abschliessend geklärt werden kann. Es zeigt sich lediglich, dass in diesem Bereich viele sich widersprechende Aussagen bestehen. Ferner sind die Arztberichte von Dr. S.________, Frau H.________ (Therapie ab dem 10.3.2008, pag. 418, pag. 439) und Dr. T.________ (Therapie vom 20.9.2006 bis 27.9.2007, pag. 1261) zu berücksichtigen (vgl. hierzu die Zusammenfassung der Berichte auf pag. 1625, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Arztbericht von Dr. S.________ und Frau H.________ vom 30.10.2008 (pag. 418 ff.) leide E.________ an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit schweren depressiven Episoden. Dieses Krankheitsbild sei als seelische Reaktion auf den wiederholten erlittenen sexuellen Missbrauch und damit assoziierten anderen Delikten zurückzuführen. Sie leide seit September 2005 an der PTBS, welche durch den ersten sexuellen Missbrauch in der Türkei entwickelt worden sei. Sie sei bis zum Zeitpunkt der erlebten Vergewaltigungen psychisch gesund gewesen. Es müsse von keiner vorbestehenden seelischen Erkrankung oder Anfälligkeit ausgegangen werden. E.________ habe im August 2006 einen einmaligen Suizidversuch mit Tabletten begangen, wobei sie im Spital behandelt habe werden müssen. Die Aussagen von E.________ seien sehr glaubhaft und realitätsbezogen. Im Nachtrag vom 6.12.2009 führten Dr. S.________ und Frau H.________ aus (pag. 439 ff.), dass sich ihre Erkenntnisse einzig auf die Schilderungen des Opfers stützen würden. Alle Angaben würden von E.________ selbst stammen. Sie habe zwar von den Problemen mit ihrer Mutter und der Behandlung im Regionalspital X.________ gesprochen, diese seien jedoch nicht im Zentrum der Therapie gewesen, weil sie auch nicht Auslöser der PTBS gewesen seien. Sie habe erst später auch von den Problemen mit O.________ gesprochen. Gemäss Arztbericht von Dr. T.________ vom 7.1.2011 (pag. 1261 ff.), leide das Opfer unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation bei Paarkonflikten mit kulturellem Hintergrund. E.________ habe unter anhaltendem Druck durch die finanziellen Probleme und die organisatorische und administrative Unterstützung ihres Ehemannes gelitten. Es habe mehrere Auseinandersetzungen und Gewaltan-

33 wendungen zwischen dem Ehepaar gegeben. E.________ habe Sorge gehabt, dass die Trennung den Aufenthaltsstatus ihres Mannes gefährden und einen Bruch mit seiner Familie bedeuten könne. Im Verlauf der Behandlung sei zusätzlich der Verdacht auf eine Reaktivierung einer früheren PTBS aufgrund der traumatisch erlebten Ereignisse in der Kinder- und Jugendzeit aufgetaucht. Es habe in Zusammenhang mit dem Vater des Opfers körperliche Gewalt gegenüber der Mutter gegeben. Zudem sei es zu einer Zwangseinweisung des Vaters gekommen, weil er an Schizophrenie gelitten und es einen durch die Polizei verhinderten Tötungsversuch gegeben habe, bei welchem der Vater die Wohnung, sich selber und die Kinder bereits mit Benzin übergossen habe. Er habe die Familie noch jahrelang terrorisiert und bedroht. Die Symptomatik habe sich beim Opfer im März 2006 verschlimmert. E.________ sei sehr besorgt um ihren Ehemann gewesen. Es sei kein Suizidversuch bekannt. Sie habe Probleme mit ihrer Mutter gehabt, weil diese ihr eine Aussenbeziehung vorgeworfen habe. Zudem hätten sich seitens des Ehemannes kurze Phasen der Versöhnung mit Phasen von heftigem Streit und Gewaltbereitschaft abgewechselt. Das Opfer habe sehr schambesetzt und zum Teil widersprüchlich von den Umständen der Hochzeit mit dem Beschuldigten gesprochen. Im Nachtrag vom 28.3.2011 führte Dr. T.________ aus (pag. 1288 ff.), dass das Opfer zuerst von freiwilliger Heirat, dann von erheblichem Druck und schliesslich von Zwangsheirat gesprochen habe. Es habe auch positive Gefühle gegenüber dem Beschuldigten geäussert. Es seien vom Opfer keine Aussagen oder Andeutungen zu einem sexuellen Missbrauch gekommen. Die Vorinstanz hat sich primär auf die Arztberichte von Dr. S.________ und Frau H.________ gestützt, ohne sich kritisch mit den Divergenzen im Bericht von Dr. T.________ und den Angaben des Opfers auseinanderzusetzen. E.________ meinte, dass sie Dr. T.________ nichts von der Vergewaltigung erzählt habe, weil sie noch kein Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut habe. Sie habe vor allem über die Probleme mit ihrer Mutter und generell nur oberflächlich mit ihr gesprochen (pag. 99 f., Z. 358 ff.). Diese Aussage erstaunt allerdings, zumal Dr. T.________ – im Gegensatz zu Dr. S.________ und Frau H.________ – bestens über die Vergangenheit des Opfers und die traumatischen Erlebnisse mit ihrem Vater informiert gewesen ist. Sie wusste auch über eine frühere PTBS Bescheid, welche bereits aus ihrer Kindes- und Jugendzeit stamme. Es muss daher von einem gewissen Vertrauen ausgegangen werden, zumal die Geschehnisse mit dem Vater des Opfers doch äusserst traumatisierend gewesen sein müssen. Zwar ist zu

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