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Bern Obergericht Strafkammern 27.11.2009 SK 2009 185

November 27, 2009·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·3,769 words·~19 min·6

Summary

SVG-Widerhandlung (Leitentscheid) | Einfache Körperverletzung

Full text

SK-Nr. 2009 185 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Hofer (Präsident i.V.), Oberrichter Räz und Oberrichterin Bratschi sowie Kammerschreiber Wilhelm vom 24. Juli 2009 in der Strafsache gegen A. vertreten durch Fürsprecher X. wegen fahrlässiger Körperverletzung und SVG-Widerhandlung Privatkläger: B. vertreten durch Rechtsanwalt Z. Regeste Der Fahrzeugführer hat Fussgängern das Überqueren des Fussgängerstreifens in angemessener Weise zu ermöglichen. Gelingt es einem Fahrzeugführer wegen Unaufmerksamkeit nur mittels starker Bremsung, knapp vor dem Streifen anzuhalten, so verletzt er die Verkehrsregeln, wenn dadurch der Fussgänger auf dem Streifen erschreckt und zur Flucht veranlasst wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Fussgänger angefahren oder touchiert wird (E. III. 3.1). Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte A. wurde oberinstanzlich schuldig erklärt der fahrlässigen Körperverletzung und deswegen verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 110.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 330.00. Auszug aus den Erwägungen: (...)

2 II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG (...) 6. Beweisergebnis Die gesamtheitliche Würdigung dieser in Ziff. 2 - 5 vorerwähnten Beweismittel ergibt zum Unfallhergang nur ein in sich schlüssiges Gesamtbild, wovon beweismässig auszugehen ist: a. A. befand sich am Morgen des 27.11.2007, ca. 07.00 Uhr, auf dem Weg zur Arbeit nach E. Er befuhr die I.strasse in F. dorfeinwärts mit ca. 40 km/h. Die Windschutzscheibe des Fahrzeugs war klar und sauber, mithin nicht vereist. A. fuhr korrekt auf der rechten Fahrbahnhälfte. b. Im Kofferraum seines Wagens hatte er ein Herrenfahrrad geladen, welches er zum Mechaniker bringen wollte. Als wegen einer Strassenunebenheit der Kofferraumdeckel auf das Fahrrad aufschlug, schaute er einen kurzen Moment nach hinten. c. B. kam aus der J.strasse und trat an den Fussgängerstreifen, welcher sich unmittelbar vor der Ausfahrt J.strasse befindet, heran, hielt an, beobachtete die Verkehrslage und überquerte die I.strasse in normalem Tempo. d. Als A. wieder nach vorne schaute, sah er einen Fussgänger (den Privatkläger), welcher sich ca. 15 Meter vor ihm auf dem Fussgängerstreifen die Fahrbahn von links nach rechts überquerte und sich auf seiner Fahrbahnhälfte befand. e. Daraufhin leitete A. eine starke Bremsung ein. Der Wagen kam noch knapp vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand, so dass eine Kollision mit B. verhindert werden konnte. f. Der Privatkläger erschrak jedoch derart, dass er die Flucht nach vorne ergriff, dabei stürzte und sich hierbei den rechten Aussenknöchel brach und Schürfungen über dem rechten Schienbein zuzog. III. RECHTLICHES (...) 1. Körperverletzung im rechtlichen Sinne

3 Als Körperverletzung gilt jede Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit. Von einer einfachen Körperverletzung wird gesprochen, wenn sie nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu bezeichnen ist, es sich aber auch nicht um eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB handelt. Zu Recht macht die Privatklägerschaft nicht geltend, es handle sich bei den Verletzungen, welche sie erlitten hat, um eine schwere Körperverletzung. Aus den Arztberichten ergibt sich, dass eine folgenlose Ausheilung zu erwarten ist und auch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zurückbleiben wird. Eine Veränderung der Person, wie sie der Vater des Privatklägers beobachtet haben will, ist für die Kammer nicht erstellt. Umgekehrt kann auch keine Rede von einem bloss geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität im Sinne einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sein, da B. immerhin hospitalisiert und operiert werden musste und auch 1-2 Monate – teilweise bedingt durch die vorbestandene Behinderung – arbeitsunfähig war. Im Ergebnis ist folglich von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 auszugehen (vgl. dazu insbesondere die Kasuistik in TRECH- SEL/FINGERHUTH, StGB PK, 2008, Art. 123 N 13). Gestützt auf das Beweisergebnis steht fest, dass mit Sicherheit kein Vorsatzdelikt vorliegt. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob das Verhalten des Angeschuldigten ihm zum Vorwurf der Fahrlässigkeit gereicht. 2. Fahrlässigkeitsdelikt im Allgemeinen 2.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit); pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen (vgl. dazu Art. 10 StGB) kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden, wobei pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er auf Grund seiner Rechtsstellung wie z.B. auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr dazu verpflichtet ist; wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 1 bis 3 neuStGB, der ausdrücklich bloss die bisherige Praxis zu den Unterlassungsdelikten normiert).

4 2.2 Gemäss Bundesgericht (vgl. z.B. BGE 121 IV 211-213, 121 IV 289/290, 122 IV 19/20 + 22/23, 122 IV 135, 122 IV 146 + 147/148, 122 IV 196, 122 IV 227, 122 IV 310, 127 IV 38/39; Pra 86/1997 Nr. 95 S. 514/515 + 516/517) setzt eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Erfolgsdelikts bzw. wie vorliegend wegen fahrlässiger Körperverletzung voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursachte. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat und unter den konkreten Verhältnissen auf Grund der Umstände sowie seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt; insoweit muss das die Gefahr abwendende und geforderte Verhalten auch zumutbar gewesen sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, so beispielsweise im Strassenverkehr nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, ferner allgemein nach der Unfallverhütung sowie Sicherheit dienenden Vorschriften und Richtlinien, nach allgemein anerkannten und keine Rechtsnormen darstellenden Verhaltensregeln selbst eines privaten oder halböffentlichen Verbandes und schliesslich, zumal naturgemäss nicht alle denkbaren tatsächlichen Begebenheiten mit Vorschriften erfasst werden können, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie dem allgemeinen Gefahrensatz. Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter und damit sein Verhalten adäquat kausal dann, wenn dieses geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte und musste. Die Voraussehbarkeit ist zu verneinen bzw. der Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie ein natürliches Ereignis, das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters (Tun oder Unterlassen) mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete.

5 2.3 Damit ist gleichzeitig gesagt, dass das Verhalten bzw. die Pflichtwidrigkeit des Täters nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolges zu sein braucht, vielmehr das schuldhafte Setzen jeder Ursache, selbst nur einer Teilursache genügt, es mithin unerheblich ist, ob andere Bedingungen oder Umstände und Handlungen oder Unterlassungen mitgewirkt haben, so dass jene oder ein zusätzliches Verschulden des Opfers oder Dritter demzufolge grundsätzlich ohne Bedeutung sind, sofern dies eben nicht (kausalunterbrechend bzw. unvorhersehbar) ausserhalb des gewöhnlichen Geschehens oder der normalen Lebenserfahrung und jeder Erwartung liegt und damit vernünftigerweise oder schlechthin nicht gerechnet werden musste (vgl. z.B. BGE 68 IV 19/20, 95 IV 142/143, 97 IV 221, 98 IV 15, 103 IV 291; Pra 86/1997 Nr. 95 S. 517; SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, erster Band, 4. Aufl. 1982, S. 212 i.V.m. 125; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, Art. 18 N 27, S. 59). Im Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation zwischen Täter und Opfer sowie Nebentätern (vgl. z.B. BGE 97 IV 221, 106 IV 59, 122 IV 24; Pra 86/1997 Nr. 95 S. 517; SCHULTZ, a.a.O., S. 212 i.V.m. 125), und deshalb geht es auch nicht darum zu wissen bzw. zu prüfen, ob den Unfallbeteiligten ein schwereres, gleich schweres oder leichteres Verschulden trifft (Pra 86/1997 zit. Nr. 95 S. 517). Andererseits muss festgehalten werden, dass nicht jedem Verkehrsunfall gleichzeitig ein strafrechtserhebliches Verhalten zugrunde liegen muss. Auch wenn die besondere Schutzbedürftigkeit von schwächeren Verkehrsteilnehmern, die regelmässig und häufig mit gravierenden Folgen von tragischen Unfällen betroffen werden, nicht in Frage steht, kann dies selbstverständlich nicht dazu führen, dass im Einzelfall auf den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung verzichtet wird und einzig vom Erfolg, dem konkreten Unfall, unbesehen auf eine solche Pflichtverletzung rückgeschlossen wird (BGE 127 IV 46). 2.4 Nebst den bereits erwähnten Voraussetzungen für die Verneinung der Voraussehbarkeit bzw. für die Bejahung der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kann sich eine Einschränkung der Verantwortlichkeit beispielsweise in Situationen ergeben, in denen innert Sekunden oder jedenfalls rasch von verschiedenen Möglichkeiten eine Verhaltensweise zu ergreifen ist; in der Notwendigkeit einer sehr raschen Reaktion, einer augenblicklichen Entschliessung kann unter Umständen die Entschuldbarkeit eines nicht zweckmässigen Verhaltens liegen (BGE 97 IV 193). Ähnlich wie etwa bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Abwehr im Notwehrrecht (BGE 107 IV 15+17; SCHULTZ, a.a.O., S. 162) ist auf Grund jener Situation zu entscheiden, in welcher sich der Angeschuldigte im Zeitpunkt seiner Verhaltensweise befand, ist jedes nachträgliche, in der ruhigen und sachlichen Atmosphäre eines Gerichtssaales mögliche Schulmeistern zu vermeiden, dürfen mithin nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, welche Verhaltensweise angebracht gewesen wäre;

6 es darf also dem Angeschuldigten keinesfalls jene kühle Abwägung der gesamten Umstände und Möglichkeiten zugemutet werden, welche den Behörden bei der nachträglichen Beurteilung seines Verhaltens allenfalls möglich ist. Es geht ebenfalls nicht an, demjenigen einen Vorwurf zu machen, der sich beispielsweise nicht vorwerfbar zu Recht auf anderes, jedoch bloss um einen Bruchteil einer Sekunde länger als notwendig konzentriert (BGE 89 IV 105). Das Mass der gebotenen Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers ist situationsbedingt und richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen; wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden; die Aufmerksamkeit ist in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten (BGE 122 IV 228+230, 127 IV 44). Es ist somit nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen früher hätte erkannt werden können, auf eine Sorgfaltswidrigkeit zu schliessen (BGE 122 IV 230), da man nicht verlangen kann, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht erbringt (BGE 122 IV 230, 127 IV 44). Auch in aussergewöhnlichen Situationen dürfen die Anforderungen an die menschliche Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht überspannt werden (BGE 104 IV 29). 3. Subsumtion im konkreten Fall 3.1 Im vorliegenden Fall bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfaltspflicht nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts sowie den konkreten Gesamtumständen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG hat der Fahrzeugführer den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen, er hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 VRV muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will; er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VRV (wer vor dem Fussgängerstreifen „wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will“) knüpft damit an objektiv erkennbares Verhalten an. Wenn eine Person etwa am Trottoirrand vor einem Fussgängerstreifen steht, sind die objektiven Elemente für den Fahrzeugführer offensichtlich erfüllt. Das nach aussen erkennbare Verhalten gebietet es dem Fahrzeug-

7 führer, der Person den Vortritt zu gewähren. Gleiches gilt, wenn eine Person raschen Schrittes direkt auf einen Fussgängerstreifen zugeht (SCHAFFHAUSER, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, RN 651). In einer Fussnote (FN 375) zu diesen Erläuterungen hält Schaffhauser folgendes fest: „Selbstverständlich dürfen Fussgänger und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (VRV 47 II Satz 2 und dazu RN 448). Dies würde einen Missbrauch des Vortrittsrechts und allenfalls einen Verstoss gegen SVG 26 II (vgl. dazu RN 448) bedeuten. Der Fussgänger hat daher im Allgemeinen unmittelbar bevor er den Streifen betritt wenn nötig innezuhalten, jedenfalls aber seine Berechtigung zum Überqueren des Streifens (nochmals) abzuschätzen (vgl. dazu BGE 121 IV 286), zusammengefasst in RN 963).“ Die Vorschrift besteht folglich aus zwei Phasen: In einiger Entfernung vor dem Streifen muss sich der Fahrzeugführer darauf gefasst machen, Fussgängern den Vortritt zu gewähren, die den Streifen noch nicht ganz erlangt haben (Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VRV; Pflicht besonders vorsichtig zu fahren und die Geschwindigkeit rechtzeitig so zu mässigen, dass den Fussgängern der Vortritt gelassen werden kann). Der Fahrzeugführer hat sowohl den Fussgängerstreifen als auch seine „Umgebung“ auf der rechten wie der linken Seite zu beobachten. In der Nähe des Streifens muss der Fahrzeugführer „jedem Fussgänger […] den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will“ (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VRV; GIGER, Komm. SVG, Art. 33 N 7, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; SCHAFFHAUSER, a.a.O., RN 653). Eine Verkehrsregelverletzung liegt nach dem Gesagten nicht erst dann vor, wenn ein Fussgänger angefahren oder wenigstens touchiert wird, denn der Fahrzeugführer hat dem Fussgänger das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Art. 33 Abs. 1 SVG) und nicht dergestalt, dass dieser nicht sicher sein kann, ob es dem Automobilisten noch gelingen wird, das Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen. Um den Vortritt gewähren zu können, muss der Fahrzeugführer „die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten“ (VRV 6 I Satz 2). Die Fahrweise muss dem Fussgänger anzeigen, dass ihm das Vorrecht belassen wird, und rechtzeitiges Anhalten ermöglichen. Mit 40 km/h auf einen Fussgängerstreifen zuzufahren, den Fussgänger überqueren wollen, ist dabei nach deutscher Rechtsprechung regelmässig zu schnell, 25 km/h dagegen grundsätzlich ausreichend (SCHAFFHAUSER, a.a.O., RN 654).

8 3.2 Der Angeschuldigte hat die fragliche Vorschrift schon in der ersten Phase verletzt, indem er sich in einiger Entfernung vor dem Streifen nicht auf Fussgänger gefasst machte, welchen der Vortritt zu gewähren gewesen wäre. Zu Recht hat die Privatklägerschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Autofahrer bereits Bremsbereitschaft zu erstellen hat, wenn sich der Fussgänger anschickt, den Fussgängerstreifen zu überqueren, denn aus Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV ergibt sich, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen jedenfalls dann zu mässigen und nötigenfalls anzuhalten hat, wenn sich Fussgänger auf dem Streifen befinden bzw. sich anschicken, den Streifen zu betreten, und allenfalls – fakultativ – entsprechende Zeichen geben. B. gab objektiv gegen aussen zu erkennen, dass er den Fussgängerstreifen überqueren wollte, indem er an den Fussgängerstreifen herantrat, nach links und rechts schaute, eventuell sogar ein Zeichen gab und schliesslich den Streifen betrat. Der Angeschuldigte nahm die Anzeichen nicht wahr, weil er im entscheidenden Moment nach hinten zum Fahrrad blickte, und fuhr stattdessen ungebremst mit rund 40 km/h auf den Fussgängerstreifen zu. Als der Angeschuldigte den Privatkläger schliesslich erblickte, befand sich dieser bereits auf der zweiten Fahrbahnhälfte, woraus geschlossen werden muss, dass B. den Fussgängerstreifen bereits vor geraumer Zeit betreten hatte. Der Angeschuldigte bremste sein Fahrzeug derart knapp vor dem Fussgängerstreifen ab, dass sich B. gezwungen sah, die Flucht nach vorne zu ergreifen. Weiter gilt es auf Art. 26 SVG als Grundsatzregel hinzuweisen, wonach sich jedermann im Verkehr so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der Privatkläger hat sich gestützt auf das Beweisergebnis zweifellos ordnungsgemäss verhalten, insbesondere kann nicht gesagt werden, er hätte den Fussgängerstreifen nicht behutsam beschritten oder er hätte von seinem Vortrittsrecht Gebrauch gemacht, als das Fahrzeug des Angeschuldigten bereits so nahe war, dass dieser nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte (vgl. Art. 47 VRV). Insofern durfte B. darauf vertrauen, dass sich auch der herannahende Angeschuldigte korrekt verhalten, d.h. rechtzeitig abbremsen und anhalten, würde. A. hat die Verkehrsregeln von Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG klar verletzt, in dem er vor dem Fussgängerstreifen nicht die notwendige Vorsicht walten liess, sondern stattdessen für einen Moment nach hinten blickte, damit den Fussgängerstreifen während einiger Sekunden gänzlich aus den Augen verlor, er dadurch den Fussgänger erst im letzten Moment wahrnehmen konnte, stark bremsen musste und nur noch knapp vor dem Fussgängerstreifen anhalten konnte. Es steht damit fest, dass A. eine massgebliche Sorgfaltspflicht verletzte. Der Angeschuldigte hätte zum Zeitpunkt der Tat und unter den konkreten Verhältnissen auf Grund

9 der Umstände sowie seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die mit seinem Verhalten einhergehende Gefährdung erkennen können und müssen. A. wohnt in unmittelbarer Nähe des Unfallortes, er wusste, dass sich an der fraglichen Stelle ein Fussgängerstreifen befindet. Um 07.00 Uhr werktags musste er innerorts mit Fussgängern rechnen, welche sich insbesondere wie er selbst auf dem Arbeitsweg befinden. Die Gefahr war zudem zusätzlich erhöht, da es zu dieser Tageszeit noch dunkel war. Mit seinem Verhalten hat A. folglich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten, insoweit war ihm das die Gefahr abwendende und geforderte Verhalten auch zumutbar. 3.3 Das Verhalten des Angeschuldigten kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem eingetretenen Erfolg besteht damit ein natürlicher Kausalzusammenhang im Sinne einer „conditio sine qua non“ (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. Aufl., § 9 N 20). Zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem eingetretenen Personenschaden besteht jedoch nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war die soeben umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung durchaus geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Unerheblich ist insoweit, ob der Angeschuldigte hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen, wie sie sich in Wirklichkeit dann zugetragen haben. Denn dass die Geschehensabläufe in allen Einzelheiten voraussehbar sind, ist nicht erforderlich; es genügt, wie dargelegt, wenn sie wie hier in ihren wesentlichen Zügen hätten vorhergesehen werden können und müssen (BGE 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a). Es genügt somit, dass A. als Fahrzeugführer voraussehen konnte, dass er mit dem raschen Abbremsen und dem knappen Stillstand vor dem Fussgängerstreifen den Fussgänger erschreckt, dieser in irgendwelcher Art auszuweichen versucht und sich dabei eine Verletzung zuzieht, sei es durch einen Misstritt oder einen Sturz. Eine solche Voraussehbarkeit bejaht die Kammer. Der Angeschuldigte musste sich überdies bewusst sein, dass es angesichts der herrschenden Dunkelheit für den Privatkläger nicht möglich war, mit ihm Blickkontakt aufzunehmen und es schwierig war, die Geschwindigkeit richtig abzuschätzen. Es sind keinerlei aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche den Kausalzusammenhang unterbrochen hätten. Insbesondere waren weder andere Verkehrsteilnehmer anwesend, die ihrerseits auf B. eingewirkt hätten, noch ist dem Privatkläger ein Selbstverschulden anzurechnen. Die Behinderung des Privatklägers führte in vorliegendem Fall nicht dazu, dass dieser in einer Art und Weise reagiert hätte, die nicht voraussehbar gewesen wäre. Das knappe Bremsmanöver des Angeschuldigten stellte für den Fussgänger eine Reaktionsaufforde-

10 rung dar. Die Kammer geht davon aus, dass auch der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer in dieser Situation erschrocken wäre und versucht hätte auszuweichen; ein solches Verhalten erscheint mindestens nicht aussergewöhnlich. Das Verhalten des Privatklägers kann damit nicht einer allfälligen übermässigen Angst vor Autos zugeschrieben werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem nur wenige Sekunden später eingetretenen Erfolg ist folglich zu bejahen. Das Verhalten des Privatklägers vermag den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen, zumal dieses nicht ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, so dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen. 3.4 Hätte sich A. pflichtgemäss verhalten, d.h. hätte er sich im Bereich des Fussgängerstreifens auf die vor ihm liegende Fahrbahn bzw. auf den Fussgängerstreifen konzentriert und nicht nach hinten geschaut, so wäre der Erfolg vermeidbar gewesen. Der Blick nach hinten kostete, wie die Privatklägerschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte, einige Sekunden, zumal er den Kopf abdrehte, die Position des transportierten Fahrrades kontrollierte und den Kopf wieder zurückdrehte und erst dann wieder den Fussgängerstreifen fokussieren konnte. Während A. nach hinten blickte, begab sich B. auf den Fussgängerstreifen, und er befand sich bereits mitten auf diesem, als der Angeschuldigte wieder nach vorne schaute. Hätte A. den Privatkläger auch nur 1 Sekunde früher wahrgenommen, so hätte er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h die Bremsung rund 11 Meter früher einleiten können. Er hätte damit wesentlich weniger stark bremsen müssen bzw. er wäre bei gleichem Bremsmanöver mit seinem Fahrzeug 11 Meter vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen. Unter diesen Umständen wäre B. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erschrocken und der Sturz und die damit verbundenen Verletzungen wären ausgeblieben. Die Kammer bejaht damit im Ergebnis auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs bzw. die hypothetische Kausalität. 3.5 Im vorliegenden Fall lag auch keine Situation vor, in welcher innert Sekunden von verschiedenen Möglichkeiten eine Verhaltensweise zu ergreifen gewesen wäre und der Angeschuldigte sich in entschuldbarer Weise nicht für das zweckmässige Verhalten entschieden hätte. Vielmehr gab es im konkreten Fall nur ein zweckmässiges Verhalten, zumal A. sich im entscheidenden Moment kurz vor einem Fussgängerstreifen befand: Er musste sich auf allfällige Fussgänger auf dem Trottoir konzentrieren bzw. auf solche, die sich in unmittelbarer Nähe oder auf dem Fussgängerstreifen aufhielten, um rechtzeitig bremsen zu können. Es war in dieser Situation nicht zulässig, das Augenmerk auf das Fahrrad im Kofferraum zu richten und dies zu Lasten von allfälligen Fussgängern, da die

11 auf dem Fussgängerstreifen zu erwartenden Gefahren ungleich grösser waren als jene, welche von einem allfällig verrutschten Fahrrad im Kofferraum ausgingen. A. hatte folglich klar eine falsche Priorität gesetzt, als er zum Fahrrad zurück blickte. 3.6 Dem Angeschuldigten ist nach dem Gesagten eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB vorzuwerfen und es hat entsprechend ein Schuldspruch zu erfolgen wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG, begangen am 27.11.2007 in F., z.N. B.. 3.7 Die erwähnte Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB konsumiert die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 i.V.m. 33 SVG, da der Angeschuldigte vorliegend nebst der Körperverletzung zum Nachteil von B. keine weitere Person konkret gefährdet hat. [...]

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