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Bern Obergericht Handelsgericht 03.12.2025 HG 2025 112

December 3, 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Handelsgericht·PDF·3,867 words·~19 min·3

Summary

Behebung von Organisationsmängeln; Art. 731b OR | Gesellschaftsrecht

Full text

Obergericht des Kantons Bern Handelsgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de commerce Entscheid HG 25 112 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 03 Fax +41 31 634 50 53 (in Betrieb bis 31.12.2025) handelsgericht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Handelsrichter Kiener und Handelsrichter Bangerter Gerichtsschreiberin Brönnimann Verfahrensbeteiligte A.________ AG Gesuchstellerin 1 B.________ AG Gesuchstellerin 2 gegen C.________ AG Gesuchsgegnerin Gegenstand Behebung von Organisationsmängeln Gesuch vom 24. Oktober 2025

2 Regeste: Behebung von Organisationsmängeln; Art. 731b OR - Die Aufgabe eines Sachwalters zielt darauf ab, die Gesellschaft auf den Weg zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit zurückzuführen und nicht eine ohnehin folgende Liquidation vorzubereiten. Die Einsetzung eines Sachwalters soll nicht dazu dienen, ausserhalb des Konkursrechts ein vorgelagertes Nachlassverfahren zu schaffen (E. 10.4.2). - Es ist zudem nicht Aufgabe des Gerichts, gestützt auf Art. 731b OR Organisationsmängel zu beheben, welche die Gesellschaft bzw. deren Aktionäre selbst umgehend beseitigen könnten (E.10.4.3). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ________ (Gesuchsbeilage [GB] 5). Sämtliche Aktien werden von der D.________ AG gehalten (vgl. GB 9). Alleinaktionär dieser Muttergesellschaft ist E.________ (vgl. GB 10). 1.2 Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. September 2025 erklärten die bisherigen Verwaltungsräte F.________ und G.________ ihren Rücktritt per Ende der ausserordentlichen Generalversammlung. Es wurden keine Kandidaten zur Neuwahl vorgeschlagen. Weiter erklärte auch r Vertreter der Revisionsstelle deren sofortigen Rücktritt (GB 9). Gleichentags fand eine ausserordentliche Generalversammlung der D.________ AG statt. An dieser wurde zunächst festgestellt, dass das bisherige Verwaltungsratsmitglied H.________ verstorben und seine Funktion daher aus dem Handelsregister zu löschen sei. Weiter wählte der Alleinaktionär die verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder F.________ und G.________ wie auch die Revisionsstelle ab (GB 10). 2. 2.1 Am 24. Oktober 2025 gelangten die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) an das Handelsgericht und beantragten für die Gesuchsgegnerin sowie für die D.________ AG die superprovisorische Einsetzung eines Sachwalters (pag. 1 ff.). 2.2 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 trennte der Präsident des Handelsgerichts die Verfahren gegen die D.________ AG (HG 25 111) und die Gesuchsgegnerin (HG 25 112). Gleichzeitig wies er das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und gewährte der Gesuchsgegnerin Gelegenheit, innert fünf Ta-

3 gen zur Einsetzung eines vorsorglichen Sachwalters zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte Stellung zu nehmen (pag. 11 ff.). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. 2.3 Mit Entscheid vom 6. November 2025 im vorsorglichen Verfahren HG 25 113 setzte der Präsident des Handelsgerichts die I.________ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens HG 25 112 oder bis zu einem anderslautenden Entscheid vorsorglich als Sachwalterin der Gesuchsgegnerin ein und beauftragte sie, die Rechte der Gesuchsgegnerin im Verfahren HG 25 112 wahrzunehmen. Gleichzeitig verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, die Kosten der Sachwalterin zu tragen und forderte sie auf, innert fünf Tagen einen Kostenvorschuss an die Sachwalterin zu leisten (pag. 14 ff.). Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte er die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zum Gesuch um Behebung von Organisationsmängeln innert 14 Tagen auf. Gleichzeitig forderte er die Gesuchsgegnerin auf, innert gleicher Frist ein Verwaltungsratsmitglied und eine Revisionsstelle oder den Verzicht auf die eingeschränkte Revision zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Diese Aufforderung erfolgte unter der ausdrücklichen Androhung der Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (pag. 19 ff.). 2.4 Am 21. November 2025 reichte die Gesuchsgegnerin, vertreten durch die für dieses Verfahren eingesetzte Sachwalterin, ihre Stellungnahme ein (pag. 23 ff.). 2.5 Die Gesuchstellerinnen bezogen hierzu am 27. November 2025 Stellung (pag. 36 f.). II. 3. 3.1 Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Beurteilung des Gesuchs örtlich zuständig. 3.2 3.2.1 Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften werden im Kanton Bern durch das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz beurteilt, sofern der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt (Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 3.2.2 Es handelt sich vorliegend um ein kontradiktorisches Verfahren bzw. eine Streitigkeit, die unter Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO zu subsumieren ist (vgl. dazu den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 23 293 vom 14. Februar 2024 E. 4.3 m.w.H.). 3.2.3 Für den Streitwert des Verfahrens ist auf das Aktienkapital der Gesuchsgegnerin von CHF 100'000.00 abzustellen (GB 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_499/2019

4 vom 25. März 2020 E. 1.3 m.w.H). Damit ist die Streitwertgrenze von Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ erreicht. 3.2.4 Das Handelsgericht ist für die Beurteilung des Gesuchs sachlich zuständig. 4. Der Entscheid über das Gesuch um Behebung eines Organisationsmangels ergeht unabhängig von der konkret angeordneten Massnahme im summarischen Verfahren (Art. 248 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 250 Bst. c Ziff. 6 ZPO; BGE 141 III 43 E. 2.2.1 S. 44, 138 III 166 E. 3.9 S. 172 f.). 5. Der Entscheid erfolgt in Dreierbesetzung, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter (Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Bst. c EG ZSJ e contrario). III. 6. 6.1 Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). 6.2 Das Gericht ist für diesen Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern kann nach eigenem Ermessen jene Massnahmen ergreifen, die geboten erscheinen (vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO; BGE 142 III 629 E. 2.3.1 S. 632; Urteil des Bundesgerichts 4A_499/2019 vom 25. März 2020 E. 3.1.3). 7. Die Gesuchstellerinnen sind als Gläubigerinnen der Gesuchsgegnerin zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. GB 1-4). 8. Gemäss Art. 707 Abs. 1 OR besteht der Verwaltungsrat aus mindestens einem Mitglied. Der Verwaltungsrat gehört zu den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organen einer Aktiengesellschaft. Nachdem F.________ und G.________ als Verwaltungsräte zurückgetreten sind, verfügt die Gesuchsgegnerin über keinen Verwaltungsrat mehr und es fehlt ihr damit ein gesetzlich zwingend vorgeschriebenes Organ. Auch verfügt die Gesuchsgegnerin über keine Revisionsstelle mehr bzw. es liegt kein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision vor (vgl. Art. 727 ff. OR bzw. Art. 727a OR). Damit liegen Organisationsmängel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR vor, so dass das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen hat. https://www.swisslex.ch/doc/aol/054d82ea-727b-4057-8d49-3c660a94ef54/f00fc08f-a93b-4ea5-a101-ce5968be2a4d/source/document-link

5 9. 9.1 Die Gesuchstellerinnen beantragen in ihrem Gesuch vom 24. Oktober 2025 die Ersetzung des fehlenden Verwaltungsrats durch einen Sachwalter (pag. 1 ff.). Die Gesuchsgegnerin sei zumindest bis zum 2. September 2025 und mutmasslich bis zum Streiktag am 26. September 2025 in einer guten Vermögenslage und die Liquidität stets vorhanden gewesen, um die laufenden Verpflichtungen zu bezahlen. Aktuell seien freie liquide Mittel in sechsstelliger Höhe vorhanden. Durch den Streik und die andauernde Führungslosigkeit sei allerdings die gute Vermögenslage akut gefährdet. 9.2 In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2025 (pag. 23 ff.) führte die für das vorliegende Verfahren ernannte Sachwalterin der Gesuchsgegnerin aus, E.________ habe bei einer persönlichen Besprechung festgehalten, dass er selbst nicht im Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin Einsitz nehmen werde und auch niemanden dafür vorsehe. Er sehe keine Zukunft für die Gesuchsgegnerin, was sich schon vor zwei Jahren abgezeichnet habe. Der Rechtsvertreter von E.________ habe zudem ausgeführt, er habe über eine lange Zeit nach möglichen Kandidaten für das Amt gesucht, aber keiner habe Interesse gezeigt, nachdem er die Situation gesehen habe. Nach Einschätzung der Sachwalterin scheine E.________ nicht geeignet, den Posten und die Verantwortung eines Verwaltungsrates übernehmen zu können. Eine neue Revisionsstelle zu finden sei ohne Besetzung des Verwaltungsrates ebenfalls illusorisch. Hinsichtlich der finanziellen Situation führte die Sachwalterin aus, die letzten verlässlichen Angaben würden aus der Zwischenbilanz per 30. Juni 2025 stammen. Für die Zeit danach gebe es je eine Debitoren- und Kreditorenliste per 9. September 2025, eine Liste von Rechnungen ab 24. September 2025 bis 12. November 2025 sowie eine Übersicht über die flüssigen Mittel bzw. Kontostände per 14. November 2025. Eine zuverlässige Übersicht über den aktuellen Stand der Debitoren bestehe nicht, da nach dem Abgang der Personen mit Zugang zu den Systemen seit ca. Anfang/Mitte September keine Debitoren mehr erfasst worden seien. Die vorliegenden Zahlen liessen daher keine eindeutigen Schlüsse zu, ob die Gesuchsgegnerin überschuldet sei oder nicht. Aus einer Bilanz mit Annäherungswerten sei aber ersichtlich, dass zumindest zu Fortführungswerten wohl keine Überschuldung vorliege. Die geschätzten Liquidationswerte per 30. November 2025 würden ebenfalls noch von einem verbleibenden Eigenkapital (CHF 280'000.00) und damit nicht von einer Überschuldung ausgehen. Allerdings werde bei diesen Werten davon ausgegangen, dass die Aktiven noch verkauft werden könnten, bevor es zu einem Konkursverfahren komme. Da die Organisationsmängel bei der Gesuchsgegnerin nicht zeitnah behoben werden könnten, würden nur eine Auflösung und Liquidation der Gesellschaft oder die Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters zur Verfügung stehen. Bei einer Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses sei zu befürchten, dass die notwendigen Arbeiten für eine bestmögliche Liquidation nicht mehr durchgeführt werden könnten. Im Falle einer Ernennung eines Verwaltungsrates oder eines Sachwalters dürfe davon ausgegangen werden, dass bis ca. Ende Januar 2026 ein verlässliches Bild der Vermögenslage erarbeitet werden könne.

6 Auch könnte unter anderem mit Interessenten Verhandlungen geführt werden betreffend eine Übernahme der Gesellschaft und den Verkauf des ________. Die Gesuchsgegnerin sei ohne Weiteres in der Lage, die Kosten für diesen Vermögensschutz selbst zu tragen. Zu berücksichtigen sei, dass ab 1. Dezember 2025 voraussichtlich keine Mitarbeitenden mehr im Betrieb sein würden. Aus einer Liste der Mitarbeitenden gehe hervor, dass per 11. November 2025 von 39 Mitarbeitenden noch 13 «anwesend» gewesen seien. Abschliessend hielt die Sachwalterin fest, sie gehe davon aus, dass mit der Einsetzung eines Organes oder eines Sachwalters die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin am besten geschützt werden könnten. Das skizzierte Vorgehen während einer Phase von ca. zwei Monaten schütze sowohl die Rechte der Gesuchsgegnerin als auch ihrer Gläubiger, ohne die Gefahr einer Verschlechterung der Situation. Sollte sich in dieser Zeit herausstellen, dass die Gesellschaft überschuldet sei, könne jederzeit die Bilanz deponiert oder allenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung gestellt werden. 9.3 Die Gesuchstellerinnen halten in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2025 (pag. 36 f.) fest, die Schlussfolgerungen der Sachwalterin würden unterstützt. Eine Einsetzung eines Organs sei im Moment offenbar nicht möglich, deshalb erscheine die Einsetzung eines Sachwalters als zweckmässig und angemessen. 10. 10.1 Gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR kann das Gericht insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Ziff. 1); das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). 10.2 Der Gesuchsgegnerin wurde zunächst Frist angesetzt, um (selber) den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. Verfügung vom 6. November 2025, pag. 19 ff.). Die Muttergesellschaft der Gesuchsgegnerin, die D.________ AG, verfügt seit dem 27. Oktober 2025 (Eintragung im Tagesregister) mit E.________ wieder über einen (einzelzeichnungsberechtigten) Verwaltungsrat (vgl. Abschreibungsverfügung vom 13. November 2025 im Verfahren HG 25 111). Bei E.________ handelt es sich zudem um den Alleinaktionär der Muttergesellschaft. Diese wäre damit ohne Weiteres in der Lage, den Organisationsmangel ihrer Tochtergesellschaft zu beheben. In der Verfügung vom 6. November 2025 wurde festgehalten, dass es an der D.________ AG sei, im Rahmen einer Universalversammlung den Organisationsmangel zu beheben und es wurde ausdrücklich die Auflösung und Liquidation der Gesuchsgegnerin angedroht. Die entsprechende Verfügung wurde der D.________ AG mitgeteilt und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie sich gegebenenfalls als streitgenössische Nebenintervenientin am Verfahren beteiligen kann (pag. 19 ff.). Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist jedoch – in Kenntnis der möglichen Auflösung und Liquidation – unbenutzt abgelaufen (vgl. dazu auch die Stellungnahme der vorsorglichen Sachwalterin vom 21. November 2025, Ziff. 2, pag. 25). Damit stellt sich insbesondere die Frage, ob das

7 fehlende Organ bzw. ein Sachwalter zu ernennen oder die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation anzuordnen ist. 10.3 Mit Art. 731b OR wollte der Gesetzgeber dem Gericht beim Vorliegen von Organisationsmängeln einen hinreichenden Ermessenspielraum gewähren, um eine mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angemessene und verhältnismässige Massnahme treffen zu können. Das Gericht ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es ist bei der Ausübung seines Ermessensspielraums freilich nicht ungebunden: Die in Art. 731b OR genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziffer 3 erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht genügen oder erfolglos geblieben sind. Es gilt mithin das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht bzw. zielführend erweisen, kommt als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR zur Anwendung. Dies ist etwa der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind, sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt oder die Gesellschaft keinerlei Anstalten trifft, die Behebung des Organisationsmangels an die Hand zu nehmen (BGE 142 III 629 E. 2.3.1, 141 III 43 E. 2.6, 138 III 294 E. 3.1, 138 III 407 E. 2.4, 136 III 278 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.2, 4A_439/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2 und 4.4, 4A_499/2019 vom 25. März 2020 E. 3.1.3, 4A_51/2017 vom 30. Mai 2017 E. 5; WATTER/DUSS, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 731b). 10.4 Die Ernennung der fehlenden Organe oder eines Sachwalters gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR erscheint vorliegend weder zielführend noch erfolgsversprechend. 10.4.1 Die Ernennung eines Verwaltungsrats fällt schon nur deshalb nicht in Betracht, weil hierfür keine Person zur Verfügung steht. Der Alleinaktionär der Muttergesellschaft stellt sich hierfür nicht zur Verfügung und dessen Rechtsvertreter hat erfolglos über längere Zeit nach Kandidaten gesucht (vgl. Stellungnahme der Sachwalterin vom 21. November 2025, Ziff. 2, pag. 26). In der vorliegenden Konstellation hätte es die D.________ AG als einzige Aktionärin der Gesuchsgegnerin in der Hand, innert kurzer Frist den Organisationsmangel zu beheben. Es entspricht nicht Sinn und Zweck von Art. 731b OR, dass das zuständige Gericht im Ergebnis gegen den Willen einer Alleinaktionärin Mandatsträger für eine Gesellschaft sucht. 10.4.2 Somit verbliebe als Option einzig die Ernennung eines Sachwalters. Diese Massnahme ist nur bei einer intakten bzw. aktiven und aufrechtstehenden Gesellschaft sinnvoll, nicht bei einer inaktiven Gesellschaft mit unklaren finanziellen Verhältnissen (WATTER/DUSS, a.a.O., N. 21 zu Art. 731b m.w.H.; Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE190207 vom 20. Juni 2019 E. 9.3 f. und HE150401 vom 5. November 2025 E. 9). Die Ernennung eines Sachwalters anstelle des fehlenden Organs ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn dieser die Aufgabe hat, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, insbesondere durch die Einberufung einer Generalversammlung zur Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle (RE- CORDON, Les premiers pas de l’article 731b CO, in: SZW 2010 S. 1 ff., S. 4).

8 Der Alleinaktionär der Muttergesellschaft scheint nicht davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin längerfristig bestehen kann (vgl. Stellungnahme der Sachwalterin vom 21. November 2025, Ziff. 2, pag. 25). Im Gegenteil werden keine Bemühungen zur Behebung des Mangels in Erwägung gezogen. Auch gemäss den Ausführungen der Sachwalterin und den eingereichten Unterlagen handelt es sich bei der Gesuchsgegnerin nicht um ein grundsätzlich funktionierendes und finanziell gesundes Unternehmen. Dies zeigt sich etwa darin, dass ein im ersten Quartal 2025 durch ein Mitglied des Verwaltungsrats eingebrachtes Darlehen in der Höhe von CHF 1'000'000.00 per Mitte Jahr bereits vollständig aufgebraucht war (vgl. Strategiepapier vom 31. Juli 2025, Antwortbeilage [AB] 4, S. 30 f.). Dieses Darlehen war notwendig geworden, da laufende Betriebskosten zunehmend aus der Substanz gedeckt werden mussten (AB 4, S. 30). Der Verwaltungsrat hielt in diesem Strategiepapier vom 31. Juli 2025 denn auch fest, das Unternehmen sei in der aktuellen Konstellation nicht nachhaltig führbar. Die Kombination aus eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit, zunehmender finanzieller Instabilität und struktureller Lähmung stelle den Fortbestand der Unternehmung ernsthaft in Frage (AB 4, S. 29). Seither hat sich die Situation weiter zugespitzt. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass auch in personeller Hinsicht eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs derzeit nicht denkbar ist. Aus einer Liste der Mitarbeitenden per 11. November 2025 ist ersichtlich, dass per diesem Datum nur noch 13 Mitarbeitende vorhanden waren (AB 13). Die Sachwalterin geht zudem davon aus, dass auch die dannzumal verbliebenen Mitarbeitenden per 1. Dezember 2025 nicht mehr zur Verfügung stehen würden (Stellungnahme vom 21. November 2025, Ziff. 4.2, pag. 30). Wenn nicht von einem längerfristigen Fortbestehen der Unternehmung ausgegangen wird, müsste die Bewertung der Gesellschaft zudem nicht zu Fortführungs-, sondern zu Liquidationswerten vorgenommen werden. Eine Überschuldungssituation ist unter diesen Umständen naheliegend. Ebenso scheint die Liquidität trotz der Kontoguthaben von CHF 437'284.63 kritisch, zumal sich gemäss Sachwalter bereits die ausstehenden Löhne für September bis November 2025 auf CHF 452'885.55 belaufen. Folgerichtig geht die Sachwalterin davon aus, dass einem allfällig einzusetzenden Verwaltungsrat oder Sachwalter primär die Aufgabe zukäme, die finanzielle Situation zu klären und anschliessend Verhandlungen mit Unternehmungen zu führen, die an einer Übernahme der Gesellschaft bzw. am Kauf des ________ interessiert sein könnten (vgl. Stellungnahme vom 21. November 2025, Ziff. 4.2, pag. 29). Da gemäss Sachwalter ab Dezember 2025 keine Mitarbeiter mehr tätig sein dürften, käme kein Verkauf eines laufenden Geschäfts, sondern vorab die Übernahme des Mietvertrages bzw. gewisser Aktiven und Forderungen in Betracht. Die Einsetzung des Sachwalters würde damit nicht darauf abzielen, die Gesellschaft auf den Weg zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit zurückzuführen, sondern vielmehr eine ohnehin folgende Liquidation vorzubereiten. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe eines Sachwalters (vgl. RECORDON, a.a.O, S. 5 f.). Die Einsetzung eines Sachwalters soll nicht dazu dienen, ausserhalb des Konkursrechtes gewissermassen ein vorgelagertes Nachlassverfahren zu schaffen. 10.4.3 Zudem ist es nicht Aufgabe des Gerichts, gestützt auf Art. 731b OR Organisationsmängel zu beheben, welche die Gesellschaft bzw. die Aktionäre selbst beseiti-

9 gen könnten. Vielmehr dient die genannte Bestimmung dazu, Organisationsmängel zu beheben, welche die Gesellschaft aus bestimmten Gründen nicht aus eigener Kraft zu beseitigen vermag, wie beispielsweise eine Pattsituation in ihrem Aktionariat (Urteil des Bundesgerichts 4A_439/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.4; vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, §14 Rz. 250). Vorliegend hätte es die D.________ AG als Alleinaktionärin bzw. ihr alleiniger Verwaltungsrat jedoch in der Hand gehabt, im Nachgang zur gerichtlichen Verfügung oder der Kontaktaufnahme durch die Sachwalterin das Notwendige in einer Universalversammlung vorzukehren. 10.5 Mit Blick auf die ausgebliebene Behebung des Organisationsmangels trotz entsprechender Möglichkeit und angesichts der beschriebenen wirtschaftlichen Situation erweist sich vorliegend die Anordnung der Auflösung und Liquidation als notwendige und verhältnismässige Massnahme. IV. 11. 11.1 Mit Entscheid vom 6. November 2025 im vorsorglichen Massnahmeverfahren HG 25 113 setzte das Handelsgericht die I.________ als Sachwalterin ein, um die Interessen der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren zu wahren. Die Einsetzung erfolgte bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens oder bis zu einem anderslautenden Entscheid (pag. 14 ff.). 11.2 Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und mit dem vorliegenden Entscheid ist das Mandat der Sachwalterin erfüllt. Sie wird daher aus ihrem Amt entlassen. 12. 12.1 Mit der Beendigung des Mandats ist auch das Honorar der Sachwalterin festzusetzen. Vor der Übernahme des Mandats schätzte sie ihren Aufwand auf CHF 6'000.00. In Anwendung von Art. 731b Abs. 2 OR wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, einen Vorschuss in dieser Höhe zu leisten. Gemäss der Stellungnahme vom 21. November 2025 ist der Vorschuss von CHF 6'000.00 geleistet worden. 12.2 In der Honorarrechnung vom 21. November 2025 hat die Sachwalterin einen Aufwand von gesamthaft CHF 6'168.65 ausgewiesen. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Sachwalterin die Restanz von CHF 168.65 zu bezahlen. V. 13. 13.1 Die Gerichtskosten beschränken sich vorliegend auf die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfah-

10 renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Während das VKD in regionalgerichtlichen Verfahren eine besondere Bestimmung für summarische Verfahren enthält (Art. 40 VKD), fehlt für handelsgerichtliche Verfahren – abgesehen von Art. 42 Abs. 2 VKD – eine entsprechende Bestimmung. Damit findet auch auf summarische handelsgerichtliche Verfahren Art. 42 Abs. 1 VKD Anwendung. Allerdings kann die Gebühr in Geschäften mit besonders geringem Aufwand bis auf die Hälfte der Mindestgebühr herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 2 VKD). 13.2 Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 100'000.00 (vgl. E. 3.2.3 oben). Bei einem Streitwert zwischen CHF 100'000.00 und CHF 500'000.00 liegt die Entscheidgebühr zwischen CHF 5’000.00 und CHF 40'000.00 (Art. 42 Abs. 1 Bst. c VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). 13.3 Gestützt auf den überblickbaren Aufwand des vorliegenden summarischen Verfahrens werden die Gerichtskosten auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Eine Herabsetzung gemäss Art. 7 Abs. 2 VKD rechtfertigt sich mit Blick auf die zur Hauptsache geschlagenen Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens HG 25 113 aber nicht. 13.4 Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Gutheissung des Gesuchs gilt die Gesuchsgegnerin als unterliegend. Die Gerichtskosten gehen daher zu ihren Lasten. Der von den Gesuchstellerinnen geleistete Gerichtskostenvorschuss von je CHF 2'500.00 wird ihnen zurückerstattet. Der Gesuchsgegnerin wird für die Gerichtskosten separat Rechnung gestellt werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 14. 14.1 Als Parteientschädigung gilt gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (Bst. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Bst. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Bst. c). 14.2 Die Gesuchstellerinnen sind im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, sie beantragen jedoch die Ausrichtung einer Entschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Urteile des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1, 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8). Mit Umtrieben ist gemäss der Botschaft zur ZPO in erster Linie ein Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person gemeint (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). 14.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet, inwiefern den Gesuchstellerinnen ein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden sein soll, der die ausnahmsweise Ausrichtung einer Entschädigung rechtfertigen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der zeitliche Aufwand der Gesuchstellerinnen im Rahmen dessen bewegte, was Gesellschaften für die Erledigung ihrer Geschäfte

11 aufzubringen haben. Den Gesuchstellerinnen wird daher keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen.

12 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Mit dem Vollzug wird das Konkursamt Bern-Mittelland beauftragt. 3. Die für das vorliegende Verfahren eingesetzte Sachwalterin, I.________, wird aus dem Amt entlassen. 4. Das Honorar der I.________, wird auf CHF 6'168.65 festgesetzt. Im Umfang von CHF 6'000.00 kann die I.________ das Honorar vom geleisteten Vorschuss beziehen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der I.________ die Restanz von CHF 168.65 zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten, festgesetzt auf CHF 5'000.00, werden der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Gesuchsgegnerin wird hierfür separat Rechnung gestellt werden. Den Gesuchstellerinnen wird ihr Vorschuss von je CHF 2'500.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Zu eröffnen (Einschreiben): - den Gesuchstellerinnen - der Gesuchsgegnerin (unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme vom 27. November 2025) - der I.________ - dem Konkursamt Bern-Mittelland - dem Handelsregisteramt des Kantons Bern Bern, 3. Dezember 2025 Im Namen des Handelsgerichts Der Präsident: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Brönnimann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.

13 Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.