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Bern Obergericht Zivilkammern 22.12.2025 ZK 2025 177

December 22, 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,998 words·~20 min·7

Summary

Art. 279 ZPO; Widerrufsvorbehalt Scheidungsvereinbarung; Fristwahrung | Ehescheidung (Klage)

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 25 177 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Referent), Oberrichter Bettler und Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin i.V. Horisberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beklagte/Berufungsklägerin gegen B.________ vertreten durch Fürsprecherin C.________ Kläger/Berufungsbeklagter Gegenstand Scheidungsklage Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 30. September 2024 (CIV 22 2231)

2 Regeste Art. 279 ZPO; Widerrufsvorbehalt Scheidungsvereinbarung; Fristwahrung Bei Scheidungsvereinbarungen und darin enthaltenen Widerrufsklauseln handelt es sich bis zur Genehmigung durch das Gericht um durch das Privatrecht geregelte Vereinbarungen. Die in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Widerrufsfrist ist somit eine Frist des Privatrechts. Demnach beurteilt sich der rechtzeitige Eingang der Widerrufserklärung nach den Regeln des Obligationenrechts betreffend empfangsbedürftige Willenserklärungen, konkret nach der im Vertragsrecht geltenden Empfangstheorie (E. 7.2 f.). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) und B.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) heirateten im Jahr 1998. Sie sind Eltern eines erwachsenen Sohnes (pag. 13 ff.). 2. 2.1 Mit Scheidungsklage vom 2. September 2022 leitete der Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Oberland das Scheidungsverfahren ein (pag. 1 ff.). 2.2 An der Einigungsverhandlung vom 13. Juli 2023 unterzeichneten die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Vorsorgeausgleich (pag. 82 ff.). 2.3 Am 4. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht statt. Die Parteien unterzeichneten eine vollständige Vereinbarung betreffend die Scheidungsfolgen, wobei sie betreffend den nachehelichen Unterhalt einen Widerrufsvorbehalt vereinbarten (pag. 173 ff., 199, 223 ff., 250). Die Vereinbarung lautet – soweit vorliegend massgebend – wie folgt (pag. 226, 253): 12. Jede Partei kann diese Vereinbarung bezüglich des nachehelichen Unterhalts gemäss Ziffer 9 und 10 hiervor innert 10 Tagen seit Unterzeichnung mittels schriftlicher Erklärung an das Gericht widerrufen. 2.4 Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 (Postaufgabe gleichentags; Eingang beim Regionalgericht am 16. Juli 2024) widerrief die Berufungsklägerin die Scheidungsvereinbarung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts (pag. 201). 2.5 Am 18. Juli 2024 verfügte das Regionalgericht, der Widerruf werde als zu spät erfolgt erachtet, und gewährte den Parteien das rechtliche Gehör (pag. 204 f.). 2.6 Am 30. September 2024 erging der Scheidungsentscheid im Dispositiv (pag. 220 ff.). Auf Ersuchen der Berufungsklägerin (pag. 229) erfolgte am 31. März 2025 die Entscheidbegründung (pag. 233 ff.). Das Regionalgericht schied die Ehe der Parteien und genehmigte die Vereinbarung vom 4. Juli 2024.

3 3. 3.1 Gegen den Scheidungsentscheid hat die nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene Berufungsklägerin am 28. April 2025 (persönlich überbracht am 30. April 2025) beim Obergericht des Kantons Bern Berufung erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (pag. 256 f.). 3.2 Der Berufungsbeklagte beantragt in seiner Berufungsantwort vom 23. Juni 2025, auf die Berufung sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Überdies beantragt er die Rechtskraftfeststellung der nicht angefochtenen Ziffern des Scheidungsentscheids (pag. 265 ff.). II. 4. 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Scheidungsentscheid. Dagegen steht die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen stehen vom siebten Tag vor Ostern, dieses Jahr auf den 20. April 2025 fallend, bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 145 Abs. 1 Bst. a ZPO). Die Entscheidbegründung wurde der Berufungsklägerin am 1. April 2025 zugestellt (pag. 255). Die am 30. April 2025 beim Obergericht des Kantons Bern persönlich abgegebene Berufung erfolgte damit fristgerecht. 4.4 4.4.1 Die Berufung ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittelverfahren dient nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um vom Obergericht mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Hingegen genügt es nicht, lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen

4 Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden zu geben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Fehlt die Begründung oder genügt sie den soeben umschriebenen Anforderungen nicht, tritt das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Die Begründung stellt damit eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung dar (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2 ff.; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). Das Obergericht ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4). 4.4.2 Neben der Berufungsbegründung sind im Berufungsverfahren auch Rechtsbegehren zu stellen. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung kann sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht damit begnügen, einen kassatorischen Antrag zu stellen, sondern ist ebenfalls gehalten, einen Antrag in der Sache (reformatorisches Begehren) zu formulieren (Urteile des BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2; 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; 5A_464/2015 vom 6. November 2015 E. 3.3; 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.3.1). Rechtsbegehren sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 4A_400/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2). 4.4.3 Die Berufungsklägerin beantragt, dem Entscheid vom 30. September 2024 sei nicht stattzugeben. Insbesondere sei der angeblich zu spät erfolgte Widerruf zu überprüfen. Dieser sei rechtzeitig erfolgt. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das von ihrer damaligen anwaltlichen Vertretung verfasste Schreiben vom 22. August 2024 und erklärt dieses sowie insbesondere die darin vorgetragene Argumentation sinngemäss zum integralen Bestandteil ihrer Berufung (pag. 256 f.). 4.4.4 In ihrer Berufung stellt sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt, der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt und verweist auf die rechtlichen Ausführungen ihrer damaligen anwaltlichen Vertretung vom 22. August 2024. Zwar sind die Begründungsanforderungen durch Hinweise auf frühere Prozesshandlungen grundsätzlich nicht erfüllt. Vorliegend konnte von der Berufungsklägerin als juristische Laiin jedoch nicht erwartet werden, sich mit der sich stellenden Rechtsfrage eingehend auseinanderzusetzen. Aus der Berufung geht ohne Weiteres hervor, dass sie die Rechtsauffassung des Regionalgerichts nicht teilt und sich der abweichenden Rechtsauffassung ihrer damaligen anwaltlichen Vertretung anschliesst. Damit genügt die Berufung – wenn auch nur knapp – den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO. 4.5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Obergericht tritt auf die Berufung ein.

5 5. 5.1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft. 5.2 Die Berufungsklägerin beschränkt ihre Berufung auf die Genehmigung der Vereinbarung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts. Der Scheidungspunkt und die übrigen Scheidungsfolgen sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Obwohl nicht angefochten, ist die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheids von der Rechtskraft nicht umfasst (Art. 318 Abs. 3 ZPO). III. 6. 6.1 6.1.1 Das Regionalgericht erwog zusammengefasst, bei der Frage, ob die vereinbarten Voraussetzungen des Widerrufs eingehalten wurden (respektive ob hinsichtlich der Fristwahrung die Bestimmungen des Obligationenrechts oder der Zivilprozessordnung anwendbar seien), handle es sich um der Parteivereinbarung nicht zugängliche, sondern vom Gericht von Amtes wegen zu beurteilende Rechtsfragen. Sofern der Streitgegenstand in der Disposition der Parteien liege, wie dies beim nachehelichen Unterhalt der Fall sei, handle es sich bei der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen um einen gerichtlichen Vergleich, der aufgrund der Notwendigkeit der gerichtlichen Genehmigung (Art. 279 ZPO) den Prozess mit ihrem Abschluss nicht unmittelbar beenden würde, aber dennoch auf die Erledigung der Streitsache gerichtet sei. Bei gerichtlichen Vergleichen handle es sich um Innominatkontrakte, die den Regeln des materiellen Privatrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220), unterstünden. Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen könnten demnach nicht einseitig widerrufen werden. Beim Gericht könne einzig deren Nichtgenehmigung beantragt werden. Der Widerrufsvorbehalt und insbesondere die Widerrufsfrist unterstünden als Vertragsbestandteil den Bestimmungen des materiellen Privatrechts und nicht des Prozessrechts. Beim Widerruf handle es sich um eine empfangsbedürftige Willensäusserung. Demnach bedürfe es für die Wirksamkeit des Widerrufs dessen Zugang bei einem hierfür bestimmten Adressaten, wobei der Zugang erfolge, wenn die Widerrufserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt sei. 6.1.2 Vorliegend habe die zehntägige Widerrufsfrist am Tag nach der Unterzeichnung der Vereinbarung am 4. Juli 2024, somit am 5. Juli 2024, zu laufen begonnen (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Da es sich um eine nach Tagen bestimmte Frist handle, müsse der Widerruf spätestens am letzten Tag der Frist erfolgen (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR), weshalb die Frist bis am 14. Juli 2024 laufe. Da dieser Tag ein Sonntag sei, verlängere sich die Frist bis zum Folgetag, dem Montag, den 15. Juli 2024 (Art. 78 Abs. 1 OR). Die am 15. Juli 2024 bei der Post aufgegebene Widerrufserklärung sei erst am 16. Juli 2024 beim Gericht eingegangen und damit verspätet.

6 Die Vereinbarung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts entfalte Bindungswirkung (E. 43 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 245 ff.). 6.2 Die Berufungsklägerin erachtet mit Verweis auf ihre Argumentation im vorinstanzlichen Schreiben vom 22. August 2024 den Widerruf als rechtzeitig beim Gericht eingegangen und damit gültig erfolgt. Zusammenfassend ist sie der Auffassung, in Verfahren nach Art. 290 ff. ZPO hätten Eingaben an das Gericht einzig gemäss Art. 130 ff. und 142 ff. ZPO zu erfolgen. Dabei müssten Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post übergeben werden. Des Weiteren könne die Rechtsprechung zu Widerrufen bei gerichtlichen Vergleichen nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da es sich bei einem Widerrufsvorbehalt in einer Scheidungskonvention, die am Anhörungstermin abgeschlossen wurde, nicht um einen üblichen Vorgang handle. Am ehesten könne die Rechtsprechung zu aArt. 111 Abs. 2 ZGB herangezogen werden, wonach ein Widerruf einer Scheidungskonvention keine blosse Willenserklärung an die Gegenpartei, sondern eine Mitteilung an das Gericht sei, welche auf die Nichtgenehmigung der Vereinbarung abziele. Ausserdem sei das Gericht vorliegend nicht als beliebiger, gewillkürter Empfänger, sondern bewusst in seiner Funktion als Gerichtsbehörde angerufen worden. Es sei sodann ausserdem der Parteiwille bei Abschluss der Scheidungskonvention gewesen, dass der Berufungsklägerin mindestens zehn volle Tage für den Widerruf zur Verfügung stünden und sie nicht noch Rücksicht auf das angeblich von ihr zu übernehmende Übermittlungsrisiko nehmen müsse. Von den Gerichten sei gemäss Erfahrung der damaligen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und ihren Kanzleikolleginnen in der Vergangenheit bereits Scheidungskonventionen akzeptiert worden, die am letzten Tag der Widerrufsfrist der Schweizerischen Post übergeben worden seien. Wenn es sich um eine dem Obligationenrecht unterstehende Frist gehandelt hätte, was vorliegend verneint werde, dann wäre es nicht am Regionalgericht gewesenen, die Nichteinhaltung der Frist zu rügen. Indem es dies vorliegend getan habe, habe es sich in unheilbarer Weise in die Diskussion zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten eingemischt. Im Übrigen sei die Berufungsklägerin an der Verhandlung vom 4. Juli 2024 deutlich gesundheitlich angeschlagen gewesen und habe der Vereinbarung nicht aus freiem Willen zugestimmt, sondern nur, um die Verhandlung möglichst schnell verlassen zu können. Die Widerrufsfrist von mindestens zehn Tagen sei daher essenziell für sie gewesen. Auch ungeachtet des Widerrufs dürfe das Gericht die Vereinbarung damit gar nicht genehmigen, da sie nicht dem freien Willen der Berufungsklägerin entspreche und sie nicht nach reiflicher Überlegung getroffen worden sei (pag. 206 ff.). 6.3 Der Berufungsbeklagte teilt die Rechtsauffassung des Regionalgerichts, wonach es sich bei einem Widerruf um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handle. An der Verhandlung habe der Gerichtspräsident die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, bei der zehntätigen Widerrufsfrist handle es sich um eine privatrechtliche Frist und nicht um eine Frist nach ZPO. Als Adressat des Widerrufs sei ausdrücklich das Regionalgericht bestimmt worden. Die Widerrufserklärung ging erst am 16. Juli 2024 und somit verspätet ein. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung sei somit bindend (pag. 269 ff.).

7 7. 7.1 Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der gerichtlichen Genehmigung, mit welcher sie zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils wird (Art. 279 Abs. 2 ZPO; Urteil des BGer 5A_377/2025 vom 15. September 2025 E. 3.1). Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). 7.2 In der Lehre ist die Rechtsnatur der Scheidungsvereinbarung umstritten: Die Scheidungsvereinbarung wird teilweise als (bedingter) gerichtlicher Vergleich oder etwa auch als familienrechtlicher Innominatvertrag sui generis qualifiziert (vgl. eine Übersicht in MORDASINI-ROHNER, in: FamKomm Scheidung, Bd. II, Anhänge, Anhang Konventionen, 4. Aufl. 2022, N. 3 ff.). Auf eine eingehende dogmatische Auseinandersetzung mit dieser Frage kann an dieser Stelle verzichtet werden. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung den vertraglichen Charakter der Scheidungsvereinbarung bejaht: Dieser geht erst verloren, wenn das Gericht die Vereinbarung genehmigt und die Scheidungsvereinbarung entsprechend in das Urteilsdispositiv aufgenommen wird (BGE 138 III 532 E. 1.3; 119 II 297 E. 3b; 105 II 166 E. 1). Bei einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen handelt es sich insofern aufgrund der Genehmigungspflicht nicht um einen Vergleich, der das Verfahren auch tatsächlich erledigt und dieses demzufolge als gegenstandslos abgeschrieben wird (BGE 138 III 532 E. 1.3). 7.3 In Bezug auf antizipierte Scheidungsvereinbarungen (sog. Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat) hat das Bundesgericht entschieden, dass das Gesetz keine spezielle Regel enthält, die es einem Ehegatten verbietet, sich vor oder nach dem Eingehen einer Ehe vertraglich zu verpflichten, dem andern im Fall einer Scheidung einen bestimmten Beitrag an dessen Unterhalt zu leisten. Grundsätzlich bindet eine solche Vertragsabrede die Vertragsparteien, unter Vorbehalt der späteren Genehmigung durch das Scheidungsgericht. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts und eine antizipierte Scheidungsvereinbarung bedarf so weder eines bestimmten Mindestinhalts noch einer besonderen Form (BGE 145 III 474 E. 5.5). Gleiches muss auch bei Scheidungskonventionen mit einem konkreten Scheidungshorizont, also bei Vorliegen eines aktuellen Scheidungswillens, gelten. Es ist nicht sachgerecht, eine Scheidungsvereinbarung nur dann als bindend zu qualifizieren, wenn bei deren Abschluss noch kein Scheidungswille bestand und die Parteien bloss vorsorglich für schlechtere Zeiten eine Regelung treffen wollten, nicht aber, wenn sie beim Abschluss bereits zerstritten waren und bloss möglichst rasch geschieden werden wollten. Wenn eine Scheidungskonvention gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlendem konkretem Scheidungshorizont bindend ist, dann muss dies umso mehr auch bei einem konkreten Scheidungshorizont gelten (KOBEL/FRAEFEL, Bindungswirkung von [antizipierten] Scheidungsvereinbarungen, FamPra.ch 2025 S. 36, 42 ff. m.w.H.; Urteil des Bezirksgerichts Horgen FE200199 vom 28. Mai 2021, in ZR 122/2023 S. 60, 62; a.M. FANKHAU- SER/BLEICHENBACHER, in: FamKomm Scheidung, Bd. II, Anhänge, 4. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 285 ZPO). Bei Scheidungskonventionen und darin enthaltenen Wider-

8 rufsklauseln handelt es sich demnach bis zur Genehmigung durch das Gericht um durch das Privatrecht geregelte Vereinbarungen (im Ergebnis wohl auch: Entscheid des OGer/ZH LC240026 vom 3. Februar 2025 E. III.2.2). 7.4 Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ist das Recht, das die Frist festlegt, für die Berechnung dieser Frist massgeblich (BGE 143 III 15 E. 4.1; 137 III 208 E. 3.1.2). Da es sich bei Scheidungskonventionen um durch das Privatrecht geregelte Vereinbarungen handelt, ist eine in der Scheidungskonvention enthaltene Widerrufsfrist eine Frist des Privatrechts. Der rechtzeitige Eingang der Widerrufserklärung beurteilt sich demnach nach den Regeln des Obligationenrechts betreffend empfangsbedürftige Willenserklärungen, konkret nach der im Vertragsrecht geltenden Empfangstheorie. Art. 142 ff. ZPO sind insofern nicht anwendbar, als dass es sich um eine von den Parteien vereinbarte Frist handelt und nicht um eine gesetzliche oder gerichtliche Frist des Zivilprozessrechts. Die gerichtliche Mitwirkung am Abschluss der Vereinbarung ist dabei unerheblich (vgl. Entscheid des OGer/ZH LC240026 vom 3. Februar 2025 E. III.2.2). 8. 8.1 Vorliegend stand es den Parteien frei, eine Widerrufsfrist in die Vereinbarung aufzunehmen. Auch deren Dauer wurde durch die Parteien festgelegt und nicht durch das Gericht festgesetzt, wobei die gerichtliche Mitwirkung für die Frage der Fristeinhaltung unerheblich ist. Als massgeblichen Zeitpunkt für den Widerruf bezeichnete die Vereinbarung jedoch nicht das Datum des Poststempels, was selbstredend durch die Parteien hätte vereinbart werden können. Somit galten für die Einhaltung der Widerrufsfrist die Grundsätze des Privatrechts, namentlich die Empfangstheorie. 8.2 Die Parteien wurden an der Verhandlung am 4. Juli 2024 vom Gerichtspräsidenten darauf hingewiesen, für die Widerrufsfrist gelte weder der Fristenstillstand noch die Gerichtsferien, da es sich nicht um eine gerichtliche Frist handle (pag. 199). Die damals noch anwaltlich vertretene Berufungsklägerin hatte somit auch unmittelbar Kenntnis über den privatrechtlichen Charakter der Widerrufsfrist und monierte deren Dauer nicht. Insofern kann auch das Argument der Berufungsklägerin, die Parteien hätten eine Widerrufsfrist von zehn vollen Bedenktagen, ohne Überwälzung des Übermittlungsrisikos auf die Berufungsklägerin, gewollt, nicht gehört werden. Daran ändert auch der Umstand, wonach die Berufungsklägerin an der Verhandlung psychisch angeschlagen gewesen sei, sie keine Mittagspause gehabt habe und die Verhandlung in Bezug auf den Unterhalt einzig zum Zweck, die Verhandlung zu beenden, unterzeichnet habe, nichts, zumal es in dieser Situation andere Möglichkeiten gegeben hätte als den Abschluss einer vollständigen Scheidungsvereinbarung. Somit haben die anwaltlich vertretenen Parteien der zehntägigen Widerrufsfrist mit Abschluss der Scheidungsvereinbarung zugestimmt und hatten Kenntnis über die Voraussetzungen der Fristeinhaltung. 8.3 Im Übrigen kann der Berufungsklägerin in ihren Ausführungen betreffend aArt. 111 Abs. 2 ZGB nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung, die eine zweimonatige Bedenkfrist beim Abschluss von Scheidungsvereinbarungen vorsah, wurde am 1. Februar 2010 aufgehoben. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, wiederum eine

9 derartige Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen. Die Parteien sind demnach nicht mehr gehalten, nach Ablauf einer (gesetzlichen) Bedenkfrist dem Gericht schriftlich ihren Scheidungswillen und die Vereinbarung zu bestätigen. Insofern kann die Rechtsprechung zu aArt. 111 Abs. 2 ZGB vorliegend nicht betreffend der im Rahmen der Parteiautonomie der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten abgeschlossenen Widerrufsmöglichkeit in der Scheidungsvereinbarung herangezogen werden. 8.4 Die Berufungsklägerin ist schliesslich der Auffassung, der Berufungsbeklagte hätte die angebliche Nichteinhaltung der Frist rügen müssen (pag. 209). Dabei verkennt die Berufungsklägerin, dass das Gericht von den Parteien als Empfänger der Widerrufserklärung eingesetzt wurde. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist dies auch sinnvoll, liegt es doch schlussendlich am Gericht, die Vereinbarung auf gewissen Kriterien hin zu prüfen, gegebenenfalls zu genehmigen und das Verfahren allenfalls kontradiktorisch weiterzuführen, sollten die Parteien sich nicht vollständig geeinigt haben (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Eine widerrufene Vereinbarung hätte bezüglich der widerrufenen Ziffern keine Wirkung erzielt, während auf die zu spät widerrufene Vereinbarung (als Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung) vollumfänglich abzustellen war. Vor diesem Hintergrund ist nichts daran auszusetzen, dass das Gericht die Parteien über den verspäteten Widerruf in Kenntnis setzte, ihnen mitteilte, dass es die Genehmigung der vollständigen Vereinbarung beabsichtige, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gab (pag. 204 f.). 8.5 Im Ergebnis erfolgte der am 16. Juli 2024 beim Regionalgericht eingegangene Widerruf der Vereinbarung vom 4. Juli 2024 (pag. 201) gestützt auf die obigen Ausführungen verspätet und das Regionalgericht hat zu Recht einen Genehmigungsentscheid erlassen. 9. 9.1 Ist eine Scheidungsvereinbarung (mangels gültigen Widerrufes) bindend, aber noch nicht rechtsgültig, kann eine Partei dem Gericht die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragen (BGE 145 III 474 E. 5.6; Urteile des BGer 5A_772/2014 vom 17. März 2015 E. 3; 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 7.2.1). Der Antrag auf Nichtgenehmigung kann beispielsweise damit begründet werden, dass die Vereinbarung an einem Willensmangel leidet oder eine zu grosse Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB bedeutet, namentlich weil sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit in nicht vorhersehbarer Weise geändert haben (clausula rebus sic stantibus; BGE 145 III 474 E. 5.6; KOBEL/FRAEFEL, a.a.O., S. 40). 9.2 Die Berufungsklägerin macht vorliegend geltend, die Vereinbarung betreffend den nachehelichen Unterhalt, der massiv unter ihrer ursprünglichen Forderung stehe, entspreche nicht ihrem freien Willen. Sie habe die Vereinbarung in diesem Punkt nicht nach reiflicher Überlegung getroffen (pag. 209 f.). Damit stellt sie sinngemäss den Antrag, die Vereinbarung sei nicht zu genehmigen. 9.3 Das Regionalgericht hat sich im angefochtenen Genehmigungsentscheid ausführlich mit der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung vom 4. Juli 2024 auseinandergesetzt. Wie das Regionalgericht zutreffend darlegt, ist die Argumentation der Berufungsklägerin insbesondere dahingehend inkonsequent, als dass zum Zweck

10 der reiflichen Überlegung der Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde, nun aber vorgebracht wird, die Vereinbarung sei nicht nach reiflicher Überlegung getroffen worden. Dabei ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin der Vereinbarung an der Verhandlung vom 4. Juli 2024 im Beisein ihrer anwaltlichen Vertretung und nach fast zweijähriger Rechtshängigkeit zugestimmt hat. Zudem wurde die Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin im ganzen Verfahren wiederholt thematisiert, mithin wusste sie schon lange vor der Hauptverhandlung, dass von ihr die Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit verlangt wurde. Somit war die vereinbarte Widerrufsfrist von zehn Tagen angemessen, um sich den Inhalt der Vereinbarung reiflich zu überlegen. Das Regionalgericht hat die Vereinbarung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts daher zu Recht genehmigt. Eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO ist nicht zu erkennen. 10. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Scheidungskonvention vom 4. Juli 2024, nachdem der Widerruf verspätet ergangen ist, genehmigt und den Scheidungsentscheid erlassen hat. Die Berufung erweist sich folglich als unbegründet und wird abgewiesen. IV. 11. 11.1 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Berufungsklägerin als unterliegend. 11.2 Im Berufungsverfahren war der nacheheliche Unterhalt beziehungsweise der Widerruf der Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt strittig, weshalb mit Blick auf die oberinstanzlichen Prozesskosten ein vermögensrechtliches Verfahren mit Streitwert vorliegt. Der Streitwert beträgt insgesamt CHF 248'500.00 (vgl. pag. 279). Damit ist der Tarifrahmen von CHF 6‘000.00 bis CHF 40‘000.00 anwendbar (Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). In Geschäften mit besonders geringem Aufwand kann die Gebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 2 VKD). 11.3 Davon ausgehend werden die oberinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 4'000.00 bestimmt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 12. 12.1 Die unterliegende Berufungsklägerin hat dem obsiegenden Berufungsbeklagten antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. 12.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der

11 Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 248'500.00 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 7’900.00 bis CHF 35'400.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar, soweit es vom gleichen Rechtsanwalt geführt wird, höchstens 50 Prozent davon, vorliegend demnach höchstens CHF 17'700.00 (Art. 7 PKV). 12.3 Rechtsanwältin C.________ macht in ihrer Kostennote vom 8. Juli 2025 ein Honorar von CHF 3'230.00, Auslagen von CHF 96.60 sowie Mehrwertsteuern von CHF 269.50, insgesamt ausmachend CHF 3'596.40, geltend (pag. 279). 12.4 Unter Berücksichtigung der obengenannten gesetzlichen Vorgaben sowie von Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens ist die beantragte Parteientschädigung nicht zu beanstanden. Demnach hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'596.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4‘000.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss von CHF 4‘000.00 verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'596.40 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin - dem Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ Bern, 22. Dezember 2025 (Ausfertigung 24. Dezember 2025) Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin i.V.: Horisberger i.V. Gerichtsschreiberin Wellig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis Der Entscheid ist rechtskräftig.

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