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Bern Obergericht Zivilkammern 22.12.2020 ZK 2020 394

December 22, 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,715 words·~14 min·6

Summary

Anfechtung Kostenregelung im Urteilsvorschlag | Miet-/Pachtrecht übriges

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 20 394 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2020 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ B.________ beide vertreten durch Fürsprecher C.________ Kläger/Beschwerdeführer gegen D.________ E.________ F.________ alle vertreten durch Fürsprecherin G.________ Beklagte/Beschwerdegegnerinnen Gegenstand Mietrecht Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Juli 2020 (CIV 18 3187)

2 Regeste: Separate Anfechtung der Kostenregelung in einem Urteilsvorschlag - Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, so hat der darin enthaltene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens Entscheidcharakter und ist als Endentscheid separat anfechtbar. In einer gegen den Kostenpunkt gerichteten Beschwerde wäre darzulegen, dass das Verfahren keinen Fortgang nehmen und der Urteilsvorschlag rechtskräftig werden wird (E. 10.3). - Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird auch das Anfechtungsobjekt beseitigt und auf eine gegen den Kostenpunkt gerichtete Beschwerde wäre nicht einzutreten (E. 10.4). - Möglichkeit des Zurückkommens auf die Kostenfrage im Rahmen der Prosequierungsklage (E. 10.6 ff.). Erwägungen: I. 1. B.________ und A.________ (nachfolgend: Vermieter/Kläger/Beschwerdeführer) sind Eigentümer der Liegenschaft H.________, die sie an D.________, E.________ und F.________ (nachfolgend: Mieterinnen/Beklagte/Beschwerdegegnerinnen) vermietet hatten. 2. 2.1 Am 10. Januar 2018 hatten die Vermieter das Vertragsverhältnis mit den Mieterinnen per 30. Juni 2018 gekündigt. Die Mieterinnen fochten diese Kündigung bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland an. 2.2 Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 11. April 2018 unterbreitete die Schlichtungsbehörde den Parteien folgenden Urteilsvorschlag: 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung betreffend das Mietobjekt H.________, vom 10. Januar 2018 per 30. Juni 2018 missbräuchlich ist. Die Kündigung wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die beklagten Parteien werden verurteilt, den klagenden Parteien eine Parteientschädigung von CHF 2‘390.30 (8h à CHF 250.00 Honorar, Auslagen CHF 219.40, MWST CHF 170.90) zu bezahlen. 4. (Eröffnungsformel) 2.3 Am 27. April 2018 lehnten die Vermieter den Urteilsvorschlag ab. Daraufhin stellte ihnen die Schlichtungsbehörde am 1. Mai 2018 die Klagebewilligung aus. Die Schlichtungsbehörde wies darauf hin, dass im Fall der verpassten Klagefrist der Urteilsvorschlag (trotzdem) Wirkung entfalte. 2.4 Am 11. Mai 2018 erhoben die Vermieter beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Kostenregelung im abgelehnten Urteilsvorschlag (Dispositivziffer 3; Verfahren ZK 18 223).

3 2.5 Am 31. Mai 2018 reichten die Vermieter beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage mit folgenden Anträgen ein (pag. 1 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung betreffend das Mietobjekt H.________ (...) missbräuchlich sei. Die Kündigung sei aufzuheben. 2. Es seien für das Schlichtungsverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und die Parteikosten im Schlichtungsverfahren seien wettzuschlagen. 3. Die Beklagten seien zu verurteilen, die Verfahrenskosten des Gerichtsverfahrens zu tragen und den Klägern für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung zu leisten. 4. Das vorliegende Klageverfahren sei zu sistieren, bis über das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern (Verfahren ZK 18 223) rechtskräftig entschieden ist. 2.6 Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde der Vermieter mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein. 2.7 Mit Entscheid vom 9. Juli 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage der Vermieter nicht ein. Sie auferlegte ihnen die Gerichtskosten von CHF 1'100.00 und verurteilte sie, den Mieterinnen eine Parteientschädigung von CHF 5'789.40 auszurichten (inkl. Honorar für das Schlichtungsverfahren von CHF 2'000.00; pag. 141 ff.). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 9. September 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichten die Vermieter beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Juli 2020 mit folgenden Rechtsbegehren ein (pag. 167 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Juli 2020 im Verfahren CIV 18 3187 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Kündigung betreffend das Mietobjekt H.________, vom 10. Januar 2018 per 30. Juni 2018 missbräuchlich sei. Die Kündigung sei aufzuheben. 3. Es seien für das Schlichtungsverfahren BM 18 230 vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland keine Verfahrenskosten zu erheben und die Parteikosten seien wettzuschlagen. 4. Die Beschwerdegegnerinnen seien zu verurteilen, die Verfahrenskosten des Verfahrens CIV 18 3187 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland zu tragen und den Beschwerdeführenden für dieses Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. 5. Die Beschwerdegegnerinnen seien ferner zu verurteilen, die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. 3.2 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 reichten die Beschwerdegegnerinnen eine Beschwerdeantwort ein. Sie schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter beantragten sie eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter Auferlegung der Kosten an den Kanton Bern. Subeventualiter seien ihnen für das Schlichtungsverfahren die Parteikosten im Sinne des Urteilsvorschlags zuzusprechen (unter Auferlegung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an den Kanton Bern; all dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge; pag. 253 ff.). 3.3 Mit Verfügung vom 2. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 291 ff.).

4 II. 4. 4.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 308 Bst. a und Abs. 2 ZPO). 4.3 Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 161.1]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 6. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 kann soweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführer darin beantragen, dass im Schlichtungsverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben seien. Für das Schlichtungsverfahren wurden keine separaten Kosten erhoben und verlegt, womit für eine diesbezügliche Regelung weder Anlass noch ein Interesse besteht. 7. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen schliesslich mehrfach die Durchführung einer Parteibefragung (pag. 263 ff.). Die Beschwerdeinstanz verspricht sich davon keine neuen Ergebnisse. Die Beschwerdegegnerinnen konnten sich im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz äussern und die Aktenlage ist zur Beurteilung der Streitsache ausreichend, weshalb der Beweisantrag der Beschwerdegegnerinnen in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wird. 8. 8.1 Vorab machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Die Schlichtungsbehörde hätte Ihnen Gelegenheit geben müssen, zur mündlich unterbreiteten Kostennote der Gegenpartei Stellung zu nehmen (pag. 191 ff.). Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist diese Thematik vorab zu prüfen. 8.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. sie haben das Recht, sich vor dem Erlass des Entscheides (mindestens schriftlich) zu sämtlichen entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen (BGE 132 II 485 E 3.2 S. 494). Aus dem rechtlichen Gehör fliesst der Anspruch der Parteien auf Teilnahme an der Abklärung des Sachverhalts (s. statt vieler

5 BGE 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469). Die gerichtliche Entscheidung darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (HURNI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Band I 2012, N. 37 zu Art. 53 ZPO). 8.3 Tatsächlich konnten die Beschwerdeführenden im Schlichtungsverfahren zur Kostennote der Gegenpartei keine Stellung nehmen. Die Kostenverteilung wurde jedoch im vorinstanzlichen Klageverfahren wieder aufgenommen und hätte – wenn nötig – dort korrigiert werden können. Zur Bestimmung und Verteilung der Parteikosten holte die Vorinstanz erneut Kostennoten ein und stellte diese den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme zu (pag. 115 ff.). Dabei äusserte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen auch zu ihrem Aufwand im Rahmen des Schlichtungsverfahrens (pag. 117). Die Beschwerdeführenden konnten somit im vorinstanzlichen Verfahren dazu Stellung nehmen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schlichtungsverfahren – sollte denn eine solche vorliegen – ohnehin geheilt worden wäre. Die Rüge der Beschwerdeführende stösst damit ins Leere. III. 9. In materieller Hinsicht geht es einzig um die Klärung der Frage, ob die Vorinstanz auf die Klage der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Die Vorrichterin sprach den Beschwerdeführenden das Rechtsschutzinteresse an ihrer Klage ab (pag. 147 ff.). 10. 10.1 Den Beschwerdeführenden ist darin Recht zu geben, als gegen die Kostenregelung in einem Urteilsvorschlag eine (separate) Beschwerdemöglichkeit offenstehen muss. Im Hauptpunkt ist es nämlich tatsächlich so, dass zur Abwendung eines Urteilsvorschlags einzig dessen Ablehnung (mit nachfolgender Klageeinreichung) möglich ist, nicht das Ergreifen eines Rechtsmittels. Wenn eine Partei aber mit dem Vorschlag in der Hauptsache einverstanden ist, nicht aber mit der Kostenregelung, so kann sie den Urteilsvorschlag nicht nur in Bezug auf die Kostenregelung ablehnen. Eine teilweise Ablehnung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (Art. 211 Abs. 1 ZPO). So muss der Urteilsvorschlag selbst bei objektiver Klagehäufung bzw. mehreren Hauptansprüchen als Ganzes abgelehnt werden. Welche Ansprüche die ablehnende Partei sodann zur Klage bringt, bleibt hingegen ihr überlassen (sie kann auf die Prosequierung derjenigen Teile verzichten, mit denen sie einverstanden ist). Dies ist jedoch beim Kostenpunkt nicht möglich, da er unweigerlich mit dem Hauptanspruch verbunden ist. 10.2 Es kann somit nicht sein, dass der Kostenpunkt keiner Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz unterliegt. Dies lässt sich bereits aus dem Umstand schliessen, dass der Gesetzgeber die Kostenregelung explizit der Beschwerdemöglichkeit unterworfen hat (Art. 110 ZPO). Auch wenn der Urteilsvorschlag eine spezielle, wie hier ersichtlich, manchmal etwas gewundene Weise ist, zu einem rechtskräftigen Entscheid zu gelangen, so entfaltet er doch schliesslich rechtskräftig Wirkung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich somit um einen Entscheid über die

6 Kosten. Eine Analogie zur Kostenregelung in der Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde liegt nahe. Das Bundesgericht hatte im Entscheid 4D_68/2013 vom 12. November 2013 darüber zu befinden und erwog (E. 3): «Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar. (...) Der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat allerdings Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung dar (s. Art. 209 Abs. 2 Bst. d ZPO; […]). Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, gelten indes für die Anfechtung der im Rahmen der Klagebewilligung auferlegten Kosten des Schlichtungsverfahrens bzw. des darüber ergangenen kantonal letztinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art 113 BGG die Regeln über die Anfechtung von Kostenentscheiden, die im Rahmen von (nicht verfahrensabschliessenden) Zwischenentscheiden ergangen sind, analog. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Kläger die Klagebewilligung verfallen liess, mithin auf eine Anhängigmachung der Klage innerhalb der Frist nach Art. 209 Abs. 3 und 4 verzichtete und das Verfahren daher keinen Fortgang nimmt. Soweit dies der Fall ist, hat der Kläger dies im Rahmen der Begründung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Kostenbeschwerde substanziiert vorzubringen und soweit möglich zu belegen (vgl. BGE 134 II 120 E. 1 S. 121).» 10.3 In Anlehnung an die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die separate Anfechtbarkeit der Kostenregelung im Urteilsvorschlag bejaht werden. Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, so hat der darin enthaltene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens Entscheidcharakter und ist anfechtbar, und zwar als Endentscheid, da der rechtskräftig gewordene Urteilsvorschlag das Verfahren abschliesst. In einer gegen den Kostenpunkt gerichteten Beschwerde wäre seitens der das Rechtsmittel ergreifenden Partei substantiiert darzulegen, dass das Verfahren keinen Fortgang nehmen und der Urteilsvorschlag rechtskräftig werden wird. 10.4 Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden diesen Weg jedoch prozessual versperrt, indem sie den Urteilsvorschlag am 27. April 2020 abgelehnt haben. Aufgrund der speziellen Stellung des Urteilsvorschlages, der nur in seiner Gesamtheit abgelehnt werden kann, haben sie das Anfechtungsobjekt vollständig beseitigt. Daher war vom Obergericht über die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Kostenregelung eines nicht abgelehnten Urteilsvorschlags nicht zu befinden. Das Obergericht ist am 12. Juni 2016 zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Der Umstand, dass der Urteilsvorschlag «wieder aufleben» würde, falls innert Frist keine Klage in der Hauptsache eingereicht würde, und die Folgen dieser prozessualen Besonderheit, wurden nicht erwogen (und braucht auch hier nicht entschieden zu werden, zumal die Beschwerdeführenden inzwischen eine Klage eingereicht hatten). 10.5 Der Vorschlag der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten den Urteilsvorschlag ablehnen, sich aber anschliessend den Anträgen der Gegenpartei unterziehen sollen, ist kein gangbarer Weg, müsste er doch wahrscheinlich als Umgehung der Bestimmung von Art. 211 Abs. 3 ZPO erachtet werden, nachdem der Urteilsvorschlag auf eine Gutheissung der Klage der Gegenpartei herauslief. Die beklagte Partei darf durch eine Unterziehung kein günstigeres Resultat erwirken können, als es der Urteilsvorschlag vorsieht. 10.6 Letztlich spielt all dies keine Rolle, da sich der Prozess nun im Klageverfahren befindet. Der Streitgegenstand ist nicht die Kostenregelung, sondern die Kündigung des Mietverhältnisses. Zu beurteilen ist nicht eine Kostenbeschwerde, sondern eine

7 Prosequierungsklage. Entsprechend ist nicht die Beschwerdefähigkeit des Kostenentscheids, sondern das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden an der eingereichten Feststellungsklage zu beurteilen. Dieses ist ohne weiteres zu verneinen: 10.7 Um die Unwirksamkeit der Kündigung herbeizuführen, brauchten die Vermieter keine Mitwirkung des Gerichts. Der Kostenregelung der Schlichtungsbeschwerde entgehen zu wollen, vermag kein Feststellungsinteresse begründen. Die Feststellungsklage dient vorliegend einzig als Vorwand für die eigentlich strittige Kostenfrage, was nicht schützenswert ist. Dafür ist der Klageweg nicht vorgesehen. Es war deshalb richtig, dass die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist. 10.8 Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Nichteintretensentscheides auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens zurückzukommen und darüber zu befinden hatte. 10.9 Die Kostenregelung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Über die Frage, ob im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde (inkl. Verfahren unter Erlass eines Urteilsvorschlags) Parteientschädigungen gesprochen werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Tatsache ist, dass die Bestimmung von Art. 113 Abs. 1 ZPO die ordentliche Richterin nicht daran hindert, im Rahmen ihres Entscheids eine Parteientschädigung auch für das Schlichtungsverfahren zuzusprechen (BGE 141 III 20 E. 5 S. 20 ff.). 10.10 Zufolge des Nichteintretensentscheids unterliegen die Beschwerdeführenden vollumfänglich, so dass sie entsprechend entschädigungspflichtig werden. Dass das Gericht die Klage nicht abgewiesen hat, sondern darauf nicht eingetreten ist, ändert nichts an ihrem Unterliegen. 10.11 Streitwert für die Bemessung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung war nicht die (obsolete) Kostenregelung durch die Schlichtungsbehörde, sondern das Klagebegehren. Der Streitwert bei Anfechtung einer Kündigung (und darum handelt es sich formell) berechnet sich somit nach den Mietzinsen, welche bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit (inkl. Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 Bst. e des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) weiter geschuldet sind [BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f.]). Dass die Klage einzig eingereicht wurde, um der von der Schlichtungsbehörde angeordneten Kostenfolge zu entgehen, vermag daran – entgegen der Vorinstanz – nichts zu ändern. Dieser Umstand lässt einzig die Bedeutung der Streitsache für die Parteien als gering erscheinen. Der Streitwert beträgt hier somit weit mehr als CHF 8'000.00 (gemäss den Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren CHF 141’843.00 [pag. 47]; im Beschwerdeverfahren äussern sie sich zum Streitwert nicht mehr). Die Parteientschädigung erscheint unter diesem Blickwinkel als ohne weiteres gerechtfertigt. 11. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

8 IV. 12. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gelten die Berufungsbeklagten als unterliegend. 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO) auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 14. 14.1 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach Tarifen zu und die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). 14.2 Das von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachte Honorar von CHF 1'500.00 (zzgl. Auslagen von CHF 102.80 und MWST von CHF 123.40, insgesamt ausmachend CHF1'726.20; pag. 295 ff.) ist angesichts des (im Vergleich zu dem der vorinstanzlichen Berechnung zugrunde gelegten, tieferen) Streitwerts ohne weiteres angemessen und antragsgemäss zuzusprechen.

9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von CHF 1'726.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - den Beschwerdegegnerinnen Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 22. Dezember 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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