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Bern Obergericht Zivilkammern 02.09.2019 ZK 2019 264

September 2, 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,665 words·~18 min·4

Summary

Prozesskostenvorschuss | RG Bern-Mittelland, Einzelgericht

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 19 264 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2019 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Gesuchsgegner/Berufungskläger gegen C.________, gesetzlich vertreten durch die Mutter D.________ vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Prozesskostenvorschuss Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April 2019 (CIV 19 1117 / 1118)

2 Regeste: Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindsmutter und des betroffenen Kindes im Verfahren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kindsvater zwecks Durchführung eines Prozesses betreffend Kindesunterhalt: Die von der Kindsmutter bezogenen Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für ein minderjähriges Kind aus einer früheren Ehe stellen bei der Ermittlung ihrer Bedürftigkeit (und derer des im Verfahren um Prozesskostenvorschuss betroffenen Kindes) keinen Bestandteil ihres Einkommens dar, weil sie sonst zweckentfremdet würden (E. 12.4 f.). Auf einer im Umfang von rund 80% belehnten Liegenschaft ist ein Miteigentumsanteil von 1/4, der mittels Pensionskassenvorbezug finanziert wurde, bei einer mit Blick auf die Einkommensverhältnisse als prozessarm zu bezeichnenden Partei nicht als frei verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (E. 13.5). Erwägungen: I. 1. C.________, geb. ________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), ist die Tochter von D.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und A.________ (nachfolgend: Berufungskläger). Die Eltern der Berufungsbeklagten waren/sind nicht verheiratet. Am 21. Juli 2011 unterzeichneten sie eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und über die im Falle einer Trennung vom Berufungskläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1‘535.00 (17% seines Nettolohnes). Im Januar 2018 trennten sich die Kindseltern. Die Kindsmutter zog mit der Berufungsbeklagten aus dem gemeinsamen Domizil F.________ aus. 2. 2.1 Am 28. Februar 2019 gelangte die Berufungsbeklagte, gesetzlich vertreten und handelnd durch die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland und beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien in Abänderung der bestehenden Unterhaltsvereinbarung vom 21. Juli 2011 von Februar 2018 bis Juli 2018 auf mindestens CHF 3‘702.00 sowie ab August 2018 auf mindestens CHF 3‘381.00 pro Monat zzgl. Kinderzulagen zu erhöhen (BM 19 497, Gesuchsbeilage [GB] 2). 2.2 Gleichentags stellte die Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 1 ff.). 2.3 Der Berufungskläger nahm hierzu trotz zweimaliger Aufforderung (pag. 15 ff.; pag. 21 ff.) nicht Stellung. 2.4 Mit Entscheid vom 29. April 2019 erkannte die Vorinstanz Folgendes (pag. 29 ff.):

3 1. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren (BM 19 497) einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2‘600.00 zu bezahlen. Weiter wird der Gesuchsgegner verurteilt, der Gesuchstellerin für ein allfällig an das Schlichtungsverfahren anschliessendes Klageverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 9‘000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend, werden die Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss abgewiesen. 2. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (CIV 19 1118) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (CIV 19 1117), bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsgegner zur Bezahlung auferlegt und sind diesem noch in Rechnung zu stellen. 4. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (CIV 19 1117) eine Parteientschädigung von CHF 1‘926.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (CIV 19 1118) werden keine Gerichtskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 3. 3.1 Gegen diesen Entschied erhob der Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (Postaufgabe gleichentags) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 53 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April 2019 sei dahingehend aufzuheben, als dass das Gesuch der Berufungsgegnerin vom 28. Februar 2019 um Bezahlung von Prozesskostenvorschüssen durch den Berufungsführer für das gleichentags vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland anhängig gemachte Schlichtungsverfahren und das nachfolgende Klageverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend Kindesunterhalt vollumfänglich abzuweisen sei. 2. Eventualiter: Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April 2019 sei aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 3.2 Der Instruktionsrichter bestätigte den Eingang der Berufung mit Verfügung vom 16. Mai 2019 und forderte den Berufungskläger zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 1‘500.00 auf (pag. 87 ff.). 3.3 Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 20. Juni 2019. Sie beantragte was folgt (pag. 95 ff.): Die Berufung des Berufungsklägers vom 13.05.2019 gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29.04.2019 sei abzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 3.4 Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde angeordnet, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet und die Parteien wurden aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen. Der schriftliche Entscheid wurde in Aussicht gestellt (pag. 109 ff.).

4 3.5 Die Honorarnote von Rechtsanwältin E.________ datiert vom 24. Juni 2019 (pag. 113 ff.) und jene von Fürsprecher B.________ vom 28. Juni 2019 (pag. 119 ff.). Sie wurden den Parteien am 1. Juli 2019 wechselseitig zugestellt (pag. 127 ff.). II. 4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 5. Mit Berufung angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher Entscheid, mit dem das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses teilweise gutgeheissen wurde. Entscheide betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für die Unterhaltsklage des Kindes sind vorsorgliche Massnahmen (Art. 303 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 324 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_217/2018 vom 7. Juni 2018 E. 1.1, 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1, 5D_111/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.2). Solche Entscheide sind dann berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren betreffend den strittigen Prozesskostenvorschuss mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Dabei ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme (Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 234 vom 22. August 2018 E. II.12; ZK 14 389 vom 27. Januar 2015 E. 2.1; REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 308). Wie der Berufungskläger richtig feststellte, ist vorliegend die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) überschritten. Die Vorinstanz beurteilte einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss in der Höhe von insgesamt CHF 12‘000.00 (CHF 3‘000.00 für das Schlichtungsverfahren, CHF 9‘000.00 für das Hauptverfahren), wovon sie CHF 11‘600.00 zusprach. Die Berufung ist folglich zulässig. Dem Berufungskläger ist aus der falschen Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.4.2, 4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5.1, 5A_536/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen). 6. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 Bst. d, Art. 303 Abs. 1 ZPO). 7. Die Berufungsfrist beträgt im summarischen Verfahren zehn Tage (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO) und wurde vorliegend gewahrt. Der Berufungskläger leistete

5 den Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00 fristgerecht (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 8. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 9. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 10. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Im vorliegenden Verfahren, in welchem der geltend gemacht Anspruch auf Kinderunterhaltsrecht beruht (Art. 276 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), gilt jedoch entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 234 vom 22. August 2018 E. 29). Damit können im Berufungsverfahren auch unechte Noven eingebracht werden, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl zugunsten des Kindes als auch des Unterhaltspflichtigen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die vorliegend von beiden Parteien oberinstanzlich eingereichten Unterlagen sind folglich als Noven zu berücksichtigen. III. 11. Betreffend die Voraussetzungen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtspflege kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 31 ff., S. 2 f. der Entscheidbegründung). 12. 12.1 Die Vorinstanz berechnete die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Berufungsbeklagten zusammen mit der Kindsmutter als ihre gesetzliche Vertreterin, zumal sie aufgrund ihres Alters selber kein Einkommen erziele und ihre Mutter stellvertretend für sie für allfällige Kosten aufzukommen habe. Dem Einkommen der Kindsmutter von monatlich insgesamt CHF 3‘721.00 (sich zusammensetzend aus der Erwerbstätigkeit bei der G.________ [CHF 1‘637.00], der H.________ [CHF 60.00], der I.________ [CHF 259.00], dem Kinderunterhalt für die Berufungsbeklagte [CHF 1‘535.00] und den Kinderzulagen [CHF 230.00]) stellte die Vorinstanz den Grundbedarf von CHF 4‘733.00 gegenüber (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Kinderzuschlag CHF 400.00, zivilprozessualer Zuschlag [30%] CHF 525.00, Wohnkosten CHF 1‘690.00, KVG Kindsmutter CHF 433.00, KVG Berufungsbeklagte CHF 110.00, Zuschlag für auswärtige Verpflegung CHF 88.00 [Erwerbstätigkeit 40%], Auslagen für den öffentlichen Verkehr CHF 62.00, Tages-

6 mutter CHF 75.00). Gestützt auf diese Berechnung erachtete die Vorinstanz die Prozessarmut der Berufungsbeklagten und der Kindsmutter als gegeben (pag. 33 ff., S. 3 ff. der Entscheidbegründung). 12.2 Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe aktenwidrig ausser Acht gelassen, dass die Kindsmutter Unterhaltszahlungen für ihren unmündigen Sohn aus erster Ehe (J.________, geb. ________) in der Höhe von CHF 1‘450.00 erhalte sowie monatliche Ausbildungszulagen (CHF 290.00) beziehe. Das durchschnittliche Monatseinkommen der Berufungsbeklagten und der Kindsmutter betrage folglich CHF 5‘171.00 zzgl. Ausbildungszulagen. Zwar habe die Kindsmutter erklärt, J.________ wohne aktuell nicht bei ihr. Sie habe jedoch nur von «vorübergehenden» Verhältnissen gesprochen. Die Unterhaltsbeiträge und Ausbildungszulagen für J.________ seien bei der Kindsmutter folglich als Einkommen zu berücksichtigen. Bei einem Grundbedarf von CHF 4‘733.00 resultiere daher ein monatlicher Überschuss von rund CHF 438.00 (pag. 63 ff.). 12.3 Die Berufungsbeklagte führt hingegen aus, J.________ habe im Herbst 2018 den Haushalt der Kindsmutter verlassen. Gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 8. Mai 2019 sei mit seiner Rückkehr vor dessen Volljährigkeit nicht zu rechnen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter sei aufgehoben und J.________ vorsorglich bei seiner Grossmutter untergebracht worden. Deshalb verwalte der Sozialdienst seine Unterhaltsansprüche. J.________ sei folglich weder ausgabe- noch einkommensseitig in die Bedarfsrechnung der Berufungsbeklagten aufzunehmen. Komme das Gericht zu einem anderen Ergebnis, seien nicht nur das Einkommen zu berücksichtigen, sondern auch die Ausgaben von J.________ in der Höhe von mindestens CHF 882.80 (Kinderzuschlag CHF 600.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF 180.00, Krankenkassenprämien CHF 102.80). Damit resultiere immer noch ein monatliches Manko. Selbst bei Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben von J.________ sei die Berufungsbeklagte mithin prozessarm. Im Übrigen sei die Kindsmutter seit dem 1. April 2019 arbeitslos, weshalb sich ihr Einkommen reduziert habe und sie keine Kinderzulagen mehr beziehen könne (pag. 99 ff.). 12.4 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Unterhaltsbeitrag für den Bedarf des Kindes zu verwenden. Es handelt sich um gebundene Mittel, die dem obhutsberechtigten Elternteil nicht dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu verbessern. Unterhaltsbeiträge sind daher nicht dem Einkommen der obhutsberechtigten Person anzurechnen. Im Gegenzug können die auf das betreffende Kind entfallenden Ausgaben auch nicht im Zwangsbedarf berücksichtigt werden. Die Kinderunterhaltsbeiträge könnten lediglich dann der Einfachheit halber in die Rechnung einbezogen werden, wenn sich auch bei ihrer Berücksichtigung ein Fehlbetrag ergäbe (BGE 115 Ia 325 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 5P.365/2003 vom 23. Oktober 2003 E. 3, 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.4.2; WUFFLI/FUHRER, Unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, in: Jusletter 20. Mai 2019, Rz. 23 f.).

7 12.5 Bei den Unterhaltsbeiträgen für J.________ handelt es sich ausschliesslich um Barunterhalt (Berufungsbeilage [BB] 3; Scheidungskonvention aus dem Jahr 2006). Dieser steht wirtschaftlich vollumfänglich dem Kind zu (BGE 144 III 481 E. 4.3). Die von der Kindsmutter bezogenen Unterhaltsbeiträge für ihren minderjährigen Sohn J.________ stellen folglich keinen Bestandteil ihres Einkommens dar (WUFF- LI/FUHRER, a.a.O., Rz. 26). Sie sind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der Berufungsbeklagten und der Kindsmutter mithin auszuklammern, weil sie sonst zweckentfremdet würden. Gestützt auf das Gesagte könnte im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kindsmutter für J.________ höchstens ein Anteil an den Wohnkosten im Umfang von maximal 20%, ausmachend rund CHF 340.00, ausgeschieden werden. Das durch die Vorinstanz errechnete monatliche Manko beträgt bei der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter jedoch CHF 1‘012.00 (Einkommen von CHF 3‘721.00 abzüglich Bedarf von CHF 4‘733.00 ohne Reduktion eines allfälligen Mietkostenanteils von J.________). Damit würde sich – selbst bei Berücksichtigung eines Mietkostenanteils von J.________ – unter dem Blickwinkel der Einkommensverhältnisse nichts an der Prozessarmut der Berufungsbeklagten und der Kindsmutter ändern. Es braucht folglich vorliegend nicht beurteilt zu werden, ob J.________ überhaupt noch bei der Berufungsbeklagten und der Kindsmutter lebt bzw. Wohnraum beansprucht. Die auf die Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für J.________ gerichtete Argumentation des Berufungsklägers geht somit an der Sache vorbei. 13. 13.1 Zum Vermögen der Berufungsbeklagten bzw. der Kindsmutter hielt die Vorinstanz fest, die Kindsmutter verfüge über einen Miteigentumsanteil (1/4) an der Liegenschaft F.________ (mit Garage), welche nunmehr vom Berufungskläger (Miteigentümer zu 3/4) alleine bewohnt werde. Eine Aufstockung der Hypothek sei angesichts des relativ tiefen Einkommens der Kindsmutter unwahrscheinlich, zumal es sich «nur» um einen Miteigentumsanteil handle. Ein solcher könne kaum an Dritte veräussert werden. Aus diesen Gründen sei der Miteigentumsanteil bei der Kindsmutter nicht als liquides Vermögen anzurechnen. Die Berufungsbeklagte und die Kindsmutter seien folglich auch nach Berücksichtigung allfällig vorhandener Vermögenswerte prozessarm (pag. 37, S. 5 der Entscheidbegründung). 13.2 Der Berufungskläger entgegnet, die Kindsmutter verfüge über liquides Vermögen, weil sie über einen Miteigentumsanteil zu 1/4 an der Liegenschaft in F.________ verfüge (anteilsmässiger amtlicher Wert CHF 153‘750.00 [recte: CHF 153‘875.00] zzgl. CHF 3‘750.00). Die Liegenschaft in F.________ habe einen angemessenen Verkehrswert, folglich könne die Kindsmutter ihren Miteigentumsanteil mit einer zusätzlichen Hypothek belasten, zumal die mutmasslichen Prozesskosten (CHF 11‘600.00) überschaubar seien. Auch ein Verkauf des Miteigentumsanteils sei möglich. Die Kindsmutter habe jedoch nie in Erwägung gezogen, ihren Anteil – allenfalls dem Berufungskläger – zu verkaufen. Die Berufungsbeklagte und die Kindsmutter seien folglich nicht als prozessarm zu bezeichnen (pag. 69 ff.).

8 13.3 Demgegenüber erklärt die Berufungsbeklagte, die Hypothekarschuld auf der Liegenschaft in F.________ betrage CHF 790‘000.00, der amtliche Wert CHF 630‘500.00. Selbst wenn der Verkehrswert den amtlichen Wert des Miteigentumsanteils der Kindsmutter übersteige, übertreffe die bereits vorliegende Belehnung ihren Anteil um ein Vielfaches. Darüber hinaus sei ihre finanzielle Situation prekär. Eine weitere Belehnung ihres Miteigentumsanteils sei folglich weder möglich noch zumutbar. Entsprechend habe die K.________ AG auf Anfrage der Kindsmutter erklärt, die bestehende Hypothek nicht erhöhen und auf ihrem Miteigentumsanteil keine weiteren Finanzierungen gewähren zu können. Die Kindsmutter habe ferner seit ihrem Auszug aus der Liegenschaft im Januar 2018 versucht, diese bzw. ihren Miteigentumsanteil zu verkaufen. Der Berufungskläger habe hierzu jedoch nicht Hand geboten. Die Kindsmutter verfüge folglich über keine frei verfügbaren Vermögenswerte. Ohnehin führe eine allfällige Übertragung bzw. ein Verkauf ihres Miteigentumsanteils nicht zu liquidem Vermögen. Denn die Kindsmutter habe ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft mit einem Vorbezug der Pensionskasse in der Höhe von CHF 51‘947.00 finanziert. Dieser sei im Falle einer Veräusserung/Übertragung zurückzubezahlen (pag. 101 ff.). 13.4 Ob Prozessbedürftigkeit besteht, ist nicht nur anhand der Einkommens-, sondern auch gestützt auf die Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Allgemein gilt, dass nur zu berücksichtigen ist, was effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens realisierbar ist, sodass die Aufrechnung von in Zukunft fällig werdenden Vermögenswerten, von Anwartschaften, von hypothetischen und nicht erhältlich zu machenden oder zweifelhaft realisierbaren Werten unzulässig ist (BGE 118 Ia 369 E. 4b; JENT- SØRENSEN, in: Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 117). Grundeigentümer haben die für einen Prozess benötigten finanziellen Mittel grundsätzlich durch Vermietung, Belehnung oder gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen (BGE 119 Ia 11 E. 5). Zur Bewältigung zukünftiger Notsituationen ist den Ansprechern ein «Notgroschen» zuzugestehen (Urteile des Bundesgerichts 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 117). 13.5 Die Kindsmutter verfügt über einen Miteigentumsanteil an der ehemals gemeinsam bewohnten Liegenschaft F.________ (mit Garage), in welcher aktuell der Berufungskläger alleine wohnt. Ihr Miteigentumsanteil beträgt 1/4. Der amtliche Wert der Gesamtliegenschaft beträgt CHF 630‘500.00 (615‘500.00 zzgl. CHF 15‘000.00), die gesamte hypothekarische Belastung CHF 790‘000.00 (Stand Steuererklärung 2017, GB 10; Registerschuldbrief von CHF 820‘000.00, Berufungsantwortbeilage [BAB] 6). Die Anlagekosten für den Kauf der Liegenschaft betrugen im Jahr 2010 CHF 870‘000.00 (davon CHF 100‘000.00 geschätzte Renovationskosten; BAB 8). Bei einem angenommenen Verkehrswert von CHF 1‘000‘000.00 beträgt das Eigenkapital der Kindsmutter und des Berufungsklägers mithin rund CHF 200‘000.00, bzw. der Anteil der Kindsmutter CHF 50‘000.00 (vgl. BAB 7: Nachricht, in welcher die Kindsmutter von einer Rückzahlung des Eigenkapitals in der Höhe von CHF 50‘000.00 spricht). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter ihren Anteil an die Liegenschaft mittels Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge leistete. Es handelt sich somit nicht um echtes Eigenkapital, zumal die Kindsmutter im Falle der Veräusserung ihres Miteigentumsanteils den Vorbe-

9 zug vollumfänglich, d.h. in der Höhe von CHF 51‘947.00 (BAB 9), zurückzahlen müsste (Art. 30d Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Der Kindsmutter würden beim Verkauf ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in F.________ folglich keine verfügbaren Mittel zufliessen. Dies gilt umso mehr, als für einen solchen Liegenschaftsanteil kaum ein Markt besteht und als Käufer wohl nur der Berufungskläger in Frage käme. Dies würde sich zweifellos auf den Preis auswirken – umso mehr als zeitlicher Druck gegeben wäre. Des Weiteren ist es gerichtsnotorisch, dass die Belehnung einer Liegenschaft normalerweise nur im Umfang von 80% des Verkehrswertes möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3). Gestützt auf die obigen Annahmen dürfte die Belastung der Liegenschaft vorliegend bereits in der Grössenordnung von 80% des Verkehrswerts liegen. Damit sind die Möglichkeiten der Geldaufnahme auf die Liegenschaft F.________ erschöpft. Dies gilt bei der Kindsmutter umso mehr, als sie bloss über einen Miteigentumsanteil von 1/4 verfügt und ihre Einkommensverhältnisse prekär sind. Entsprechend bescheinigte die K.________ AG denn auch, nicht bereit zu sein, die Hypotheken auf der Liegenschaft zu erhöhen oder der Kindsmutter auf ihrem Miteigentumsanteil eine weitere Finanzierung zu gewähren (BAB 6). Gestützt auf das Gesagte sind die Berufungsbeklagte und die Kindsmutter folglich auch mit Blick auf die Vermögensverhältnisse als prozessarm zu bezeichnen. Ohnehin liesse sich bei der Argumentation des Berufungsklägers fragen, weshalb für die Finanzierung des Unterhaltsprozesses der Berufungsbeklagten ausschliesslich die Kindsmutter herangezogen werden sollte. Denn gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgt ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den Unterhalt des Kindes. Entsprechend haben die Eltern dem Kind nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1 ff., S. 31). Vorliegend ist der Berufungskläger sowohl betreffend Einkommen als auch Vermögen wirtschaftlich deutlich leistungsfähiger als die Kindsmutter. 14. Der Berufungskläger macht nicht geltend, nicht in der Lage zu sein, einen Prozesskostenvorschuss leisten zu können. Auch die Höhe des von der Vorinstanz berechneten Prozesskostenvorschusses beanstandet er nicht. Gestützt auf das Gesagte erübrigen sich damit weitergehende Ausführungen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 37 ff., S. 5 ff. der Entscheidbegründung). 15. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. IV. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat somit die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens

10 zu tragen und der obsiegenden Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 17. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 18. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausserdem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Berufungsbeklagte macht Rechtsanwältin E.________ mit Honorarnote vom 24. Juni 2019 eine oberinstanzliche Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘535.00 geltend (9.17 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 2‘291.65, zzgl. Auslagen von CHF 62.10 und MwSt. von CHF 181.25; pag. 113 ff.). Unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 7 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811] und Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) erscheint diese Entschädigung angemessen. Sie liegt zwar nahe an der maximal zu entrichtenden Entschädigung von CHF 2‘370.00, kann jedoch angesichts des Umstandes, dass die Berufungsbeklagte im oberinstanzlichen Verfahren zu neuen Vorbringen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen hatte, zugesprochen werden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten folglich eine Parteientschädigung von CHF 2‘535.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 1‘500.00 verrechnet. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘535.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, v.d. Fürsprecher B.________ - der Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwältin E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 2. September 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Es ist darzulegen, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

ZK 2019 264 — Bern Obergericht Zivilkammern 02.09.2019 ZK 2019 264 — Swissrulings