Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 25 314 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 [email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2026 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Fürsprecherin Marti (Referentin), Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder, Oberrichter Zuber, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Meldung vom 4. Dezember 2025 Regeste: Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) Verletzung des Berufsgeheimnisses durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ohne vorgängige Entbindung.
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1. Mit Gesuch vom 29. September 2025 ersuchte der Disziplinarbeklagte um Befreiung vom Berufsgeheimnis und stellte den Antrag, er sei «gegenüber den zuständigen Gerichts- und Betreibungsbehörden und gegenüber der obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung sowie gegenüber extern beizuziehender Anwaltschaft, (…) soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung gem. Honorarnote vom 30. September 2024 und zur Bestreitung einer verrechnungsweise, widerklageweise oder im Rahmen einer selbständigen Forderungsklage geltend gemachten Schadenersatzforderung des Gesuchsgegners erforderlich ist», vom Berufsgeheimnis zu befreien. Es wurde ein Verfahren wegen Schweigepflichtentbindung eröffnet (AA 2025 220). In der umfangreichen Begründung zum Entbindungsgesuch führte der Gesuchsteller und heutige Disziplinarbeklagte insbesondere aus, es sei bereits ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden, dies in Unkenntnis des Bundesgerichtsentscheides 2C_257/2023, welcher festhält, dass eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis bereits in der Vollmacht zur späteren Einforderung des Honorars in keinem Fall möglich ist. Tatsächlich wurde das Schlichtungsgesuch am 16. April 2025 eingereicht und datiert damit lange vor Einreichung des Entbindungsgesuchs. 2. In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2025, die der Honorarschuldner bzw. Gesuchsgegner im Entbindungsverfahren hat einreichen lassen, wurde die bisher fehlende Entbindung geltend gemacht und die Abweisung des Entbindungsgesuchs beantragt. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeklagte eine Honorarforderung geltend mache für ein Verfahren, das auf eine Klage zurückgehe, bei der der Disziplinarbeklagte den Streitwert mit CHF 16,3 Mio. beziffert habe. Auch betont wurde, dass sich der Disziplinarbeklagte auf die Vorarbeiten eines anderen Anwalts habe abstützen können. Konkret wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeklagte sein Berufsgeheimnis bereits verletzt habe, weil er vor Bewilligung und Beantragung der Schweigepflichtentbindung am 16. April 2025 das fragliche Honorar vor der Schlichtungsbehörde eingeklagt habe. Zur Begründung wurde auf die Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde verwiesen, wonach die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens die vorgängige Befreiung vom Berufsgeheimnis voraussetze. Die Anwaltsaufsichtsbehörde würde, so die Stellungnahme weiter, keine rückwirkende Entbindung gewähren. Weiter wurde geltend gemacht, dass bei der in Rechnung gestellten Honorarforderung in der Höhe von CHF 1'193'599.00 nur ein Vorschuss von CHF 24'000.00 verlangt worden sei. Es sei nicht belegt, dass der Disziplinarbeklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, einen höheren Vorschuss einzuverlangen. Dies habe er aber unter-
3 lassen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass die Einforderung eines viel höheren Vorschusses zum Entzug des Mandats geführt hätte. Schliesslich wurden dem Disziplinarbeklagten verschiedene Vorwürfe in Zusammenhang mit fehlender Vorschusseinforderung, mit der Rechnungsstellung ohne nachvollziehbaren Zeitaufwand und mit dem Abschluss eines Vergleichs, in dem sich der Honorarschuldner zu einer Zahlung von CHF 12 Mio. verpflichtet habe, gemacht. 3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 setzte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten gestützt auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners im vorliegenden Verfahren Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme, bevor über eine allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens entschieden werde. Der Disziplinarbeklagte wurde darauf hingewiesen, dass der Stellungnahme im Entbindungsverfahren AA 2025 220 Vorwürfe betreffend eine erfolgte Berufsgeheimnisverletzung entnommen werden konnten. 4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 (eingegangen am 22. Dezember 2025) ersuchte der Disziplinarbeklagte um eine Fristerstreckung, welche ihm bis zum 9. Februar 2026 gewährt wurde. 5. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2026 bestritt der Disziplinarbeklagte sowohl die Berufsgeheimnisverletzung gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als auch die Berufsregelverletzung gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Erneut wies der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass er das Schlichtungsgesuch in Unkenntnis des bereits erwähnten Entscheides 2C_257/2023 vom 5. April 2024, welcher inzwischen als BGE 150 II 300 amtlich publiziert ist, eingereicht habe und deshalb sei er davon ausgegangen, dass die in der Anwaltsvollmacht enthaltene «Vorabentbindung» vom Berufsgeheimnis für den Fall von Honorarstreitigkeiten genügend sei. Dem Argument des Honorarschuldners, dass die Vollmacht widerrufen worden sei und dies auch die Vorabentbindung, soweit diese denn überhaupt gelten würde, umfasst habe, setzte er entgegen, dass er sich von der allenfalls irrigen Auffassung habe leiten lassen, dass der Widerruf die Handlungs- und Stellvertretungsvollmacht, nicht aber die Vorabentbindung betroffen habe. Er begründet seine Auffassung damit, dass es keinen Sinn mache, einer Gerichtsstandsvereinbarung «autonomen» Charakter zuzubilligen, die vom Widerruf der Vollmacht nicht betroffen sei, diesen «autonomen» Charakter dann aber einer in der gleichen Vollmacht enthaltenen Vorabentbindung nicht zuzugestehen. Weiter machte er geltend, dass er im von ihm in der Honorarsache eingereichten Schlichtungsgesuch (BM 25 809) nicht mehr preisgegeben habe, als sein Voranwalt bei Einreichen des Schlichtungsgesuchs in der Sache selber (BM 22 1504) bereits bekannt gegeben gehabt habe. Die im Verfahren BM 25 809 geltend gemachten Tatsachen seien damit bei derselben Schlichtungsbehörde bereits offenkundig ge-
4 wesen und damit habe weder eine Berufsgeheimnis- noch eine Berufsregelverletzung begangen werden können. Schliesslich führte er aus, dass der Honorarschuldner innert der geltenden Antragsfrist von 3 Monaten keine entsprechende Strafanzeige (wegen Berufsgeheimnisverletzung, Art. 321 StGB) gemacht habe, woraus zu schliessen sei, dass der Honorarschuldner nicht von einer Berufsgeheimnis- und damit auch nicht von einer Berufsregelverletzung ausgehe und es ihm gar am Geheimhaltungswillen fehle. Abschliessend hielt er auch fest, dass nichts, was im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erklärt oder geäussert worden sei, unter das Anwaltsgeheimnis falle. Er verwies dazu auf Literatur zum – alten und aufgehobenen – bernischen Fürsprechergesetz. Er beantragte dann, von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens sei abzusehen. 6. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 stellte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist, und eröffnete gegen ihn ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder Art. 13 BGFA. Dem Disziplinarbeklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen. 7. In der Stellungnahme vom 6. März 2026 beantragte der Disziplinarbeklagte, es sei das Fehlen jeglicher Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 und/oder Art. 13 BGFA festzustellen, es sei von der Anordnung von Disziplinarmassnahmen bzw. -sanktionen abzusehen und das Disziplinarverfahren AA 25 314 sei aufzuheben. Er machte im Sinne einer Vorbemerkung geltend, dass es etwas unklar sei, wenn die Anwaltsaufsichtsbehörde sich erst auf eine Berufsgeheimnisverletzung fokussiere, um dann ein Verfahren auch wegen allgemeiner Berufsregelverletzung zu eröffnen, wobei er die Anwaltsaufsichtsbehörde dafür als unzuständig erachte. Er machte zur Verletzung von Art. 13 BGFA in mehr oder weniger denselben Worten dieselben Ausführungen wie bereits in der Stellungnahme vom 19. Januar 2026. Die weitergehenden Äusserungen betreffen das Verfahren der Schweigepflichtentbindung, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird. Zur Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA führte er nur aus, dass es dem prozesserfahrenen Honorarschuldner gestützt auf sein Schreiben sowie gestützt auf die vom Voranwalt gelieferten Eckzahlen durchaus möglich gewesen wäre, die Höhe des dereinst geschuldeten Honorars zu kennen bzw. zu berechnen. Dieses habe er denn auch mittels der (belegten und unbestrittenen) Vorschusszahlungen vorbehaltlos akzeptiert. Schliesslich vermutet er, dass ihm auch eine Schlechterfüllung des Mandats vorgeworfen werde, weil der Honorarschuldner in seiner Stellungnahme zum Entbindungsgesuch ausgeführt habe, dass der Honorarschuldner gemäss an der Verhandlung abgeschlossener Vereinbarung nahezu grundlos einen (namhaften) Betrag habe be-
5 zahlen müssen, und er macht Ausführungen dazu, weshalb die Zahlung des entsprechenden Betrages durchaus gerechtfertigt gewesen sei. Weiter macht er Ausführungen, wonach er die Berufsregel nach Art. 12 lit. b BGFA nicht verletzt habe. Nachdem deswegen kein Verfahren eröffnet wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. 8. Die Präsidentin der Aufsichtsbehörde nahm mit Verfügung vom 18. März 2026 Kenntnis von der Stellungnahme und bestimmte gleichzeitig die Referentin, unter Ansetzung einer Frist an dieselbe bis am 9. April 2026, um allfällige Beweismassnahmen zu beantragen. II. Zuständigkeit 9. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die zu beurteilenden Handlungen betreffen ein Verfahren vor Gerichtsbehörden des Kantons Bern. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 sowie 15 Abs. 1 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). III. Rechtliches, Berufsgeheimnisverletzung 10. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Gegenstand des durch Art. 13 BGFA (sowie auch Art. 321 StGB) geschützten anwaltlichen Berufsgeheimnisses sind damit vertrauliche Informationen des Klienten, an denen dieser sowohl ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung als auch den erkennbaren diesbezüglichen Willen hat (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, 2017, Rz. 542 und 614 ff.). Unter die Geheimhaltungspflicht fällt nach herrschender Auffassung über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus nicht nur, was der Klient seinem Anwalt anvertraut, sondern alles, was der Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat wahrnimmt (vgl. NATER / ZINDEL, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 13 N 97 f.; FELLMANN, Anwaltsrecht, Stämpfli Verlag AG Bern, 2010, Rz. 614 ff. m.w.H.). Die Tathandlung des Disziplinartatbestandes von Art. 13 BGFA ist wesentlich weiter gefasst als jene des Straftatbestandes von Art. 321 StGB. Bei Art. 321 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, das nur bei Vorsatz bestraft wird. Eine Verletzung der Berufsregel zum Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA kann demgegenüber auch bei blosser Fahrlässigkeit bzw. sogar schon präventiv bei ernsthafter Gefährdung disziplinarisch geahndet werden (FELLMANN, a.a.O., Rz. 535 und Rz. 626). 11. Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (NATER / ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 86 und N 107). Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss immer eine vorgän-
6 gige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (vgl. BGer 2C_1127/2013 vom 7. April 2014, E. 3.1 m.w.H.). Eine Ausnahme gilt einzig insoweit, als Inkassomassnahmen ohne Offenlegung geheimhaltungspflichtiger Sachverhalte möglich sind, wie dies in einem Betreibungsbegehren, wo als Forderungsgrund bloss «Rechnung vom ...» angegeben werden kann, der Fall ist (vgl. AA 2013 102 vom 19. Februar 2014, E. 7.2). 12. Vorliegend hat der Disziplinarbeklagte jedoch nicht nur eine Betreibung eingeleitet, aus der das (ehemalige) Mandatsverhältnis nicht ersichtlich gewesen wäre, sondern er hat bereits ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Dazu war er ohne Entbindung nicht berechtigt. Im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung ersuchte er bei der Anwaltsaufsichtsbehörde um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (AA 2025 220) und erklärte die «Verspätung» damit, dass ihm der damals noch unpublizierte BGE 150 II 300 noch unbekannt gewesen sei und er sich darum nicht bewusst gewesen sei, dass die in der Vollmacht enthaltene Vorabentbindung ungültig bzw. ungenügend sei. Dieser Rechtfertigung ist nicht zu glauben, hat doch der Disziplinarbeklagte die Anwaltsaufsichtsbehörde bereits vier Mal um Schweigepflichtentbindung gebeten, wobei es in drei Fällen ebenfalls um die Einforderung von unbezahlten Honorarrechnungen ging: - Dem Entscheid AWK 09 33 ist zu entnehmen, dass der Disziplinarbeklagte um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersuchte, um eine Honorarforderung geltend zu machen, wobei er vorgängig versucht hatte, direkt eine Entbindungserklärung unterzeichnen zu lassen, was jedoch abgelehnt worden war. Nach Einleitung der Betreibung, aber vor Einleitung weiterer rechtlicher Schritte hat er um Schweigepflichtentbindung ersucht, welche im gewährt worden ist. - Auch in den Entscheiden AA 11 130 und 12 183 ging es um Gesuche um Schweigepflichtentbindung des Disziplinarbeklagten, wobei es gegenüber den gleichen Klienten einmal wegen Geltendmachung des Honorars (AA 11 130) und einmal wegen Abwehr von Schadenersatzansprüchen (AA 12 183) um Entbindung ersuchte. Nach Einleitung der Betreibung, auch hier vor der Ergreifung weiterer rechtlicher Schritte, wurde das Gesuch eingereicht, welches in der Folge gutgeheissen wurde. Im Entscheid AA 11 130 wurde in Ziffer 8 (Seite 4) explizit festgehalten, dass das Gesuch um Schweigepflichtentbindung vor der Preisgabe der vertraulichen Informationen gestellt werden muss (NATER / ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 138). - Im Verfahren AA 25 52, welches denselben Klienten des Disziplinarbeklagten betraf wie in seinem neusten Verfahren betreffend Berufsgeheimnisentbindung (AA 25 220), ging es darum, dass die letzte Teilrechnung des Disziplinarbeklagten nicht bezahlt worden war, worauf er dem Schuldner eine letzte Zahlungsfrist ansetzte und ihn andernfalls aufforderte, ihn vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Als der Schuldner darauf nicht reagiert hatte, ersuchte der Disziplinarbeklagte
7 vor jeglicher Inkassomassnahme um Entbindung von der Schweigepflicht, welche ihm auch gewährt wurde. Mithin hat der Disziplinarbeklagte schon mehrfach gezeigt, dass ihm sehr wohl bewusst ist, wie er bezüglich Inkasso von Honorarforderung vorzugehen hat. Es war ihm nicht nur wegen der expliziten Erwähnung im oben bereits zitierten Entscheid AA 11 130 genau bekannt, dass er vor der entsprechenden Entbindung maximal eine Betreibung gegen den (ehemaligen) Klienten einleiten darf, er hat auch bereits gezeigt, dass er sich dessen bewusst war, hat er sich doch in den oben genannten Verfahren auch nicht auf eine Vorabentbindung in einer Vollmacht berufen, obwohl er bestimmt auch über solche Vollmachten verfügte. Im Übrigen würde ihn selbst ohne die bisherigen Verfahren seine angebliche Unkenntnis nicht schützen, hat dies doch beispielsweise auch im Entscheid 2C_257/2023 für den dort disziplinierten Anwalt keine Rolle gespielt. 13. Da eine Vorabentbindung in der Anwaltsvollmacht vorliegend nicht wirksam ist, muss nicht beurteilt werden, ob dieser Erklärung ein autonomer Charakter zukommt, so dass sie von einem Widerruf der Vollmacht nicht betroffen wird, oder ob eine in der Vollmacht gewährte Vorabentbindung zusammen mit der Vollmacht an sich widerrufen werden kann. 14. Führt der Disziplinarbeklagte aus, dass er mit Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gegen seinen ehemaligen Klienten der Schlichtungsbehörde gegenüber nicht mehr offenbart habe, als dies sein Vorgänger als Anwalt des Honorarschuldners im Verfahren BM 22 1504 bereits getan habe, geht dies mehrfach fehl: Wie die Klagebewilligung bzw. das Protokoll der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 22. September 2022 zeigt, wurde das gesamte Verfahren vor der Schlichtungsbehörde noch vom Voranwalt, B.________, geführt und der Disziplinarbeklagte ist vor der Schlichtungsbehörde nicht in Erscheinung getreten. Der Schlichtungsbehörde war damit das Mandatsverhältnis zwischen Honorarschuldner und Disziplinarbeklagtem nicht bekannt. Damit hat er durch Bekanntgeben des Mandatsverhältnisses bereits seine Geheimhaltungspflicht verletzt. Selbst wenn der Disziplinarbeklagte aber den Honorarschuldner auch bereits vor der Schlichtungsbehörde vertreten hätte, würde er mindestens eine Information zusätzlich verraten haben, nämlich dass der ehemalige Klient die Honorarrechnung nicht bezahlt hat und allenfalls auch ein entsprechender Zeitaufwand, den er für den Klienten aufgewendet hat. Die Argumentation geht aber auch allgemein fehl. Sollte es genügen, um keine Entbindung nötig zu haben, dass das Verfahren zur Honorareintreibung vor derselben Behörde stattfindet wie das ursprüngliche Verfahren, für das das Honorar im Streit
8 liegt, müsste für Zivilverfahren kaum noch ein Entbindungsverfahren durchgeführt werden. Dies würde zu einer Aushöhlung des Anwaltsgeheimnisses führen. 15. Führt der Disziplinarbeklagte aus, dass durch den Umstand, dass der Honorarschuldner auf einen Strafantrag wegen Berufsgeheimnisverletzung nach Art. 321 StGB verzichtet hat, zeige, dass der ehemalige Klient selber nicht von einer Berufsregelverletzung ausgehe und es ihm am Geheimhaltungswillen fehle, ist dies wirkungslos: Warum der ehemalige Klient allenfalls auf einen Strafantrag verzichtet hat, ist unbekannt, spielt aber auch keine Rolle, denn ein allfälliges Strafverfahren bzw. das Fehlen eines solchen hat keinen Einfluss auf das Disziplinarverfahren. Immerhin ist es denkbar, dass der ehemalige Klient – allenfalls gar wegen seines Geheimhaltungswillens – nicht noch mehr Behörden in die Angelegenheit involvieren wollte. Daraus ergibt sich auch ohne Weiteres, dass aus einem fehlenden Antrag im Strafrecht nicht geschlossen werden darf, dass es dem ehemaligen Klienten an Geheimhaltungswillen mangelt – insbesondere auch nicht, weil er im Entbindungsverfahren die Abweisung der Entbindung beantragt hat und damit seinen Geheimhaltungswillen explizit kundgetan hat. Aus dem Umstand, dass Berufsregelverletzungen disziplinarisch von Amtes wegen, die Berufsgeheimnisverletzung strafrechtlich aber nur auf Antrag zu verfolgen ist und unterschiedliche Behörden damit befasst sind, ergibt sich ohne Weiteres, dass es zu einer Disziplinierung kommen kann, auch wenn kein Strafverfahren durchgeführt wird, dieses eingestellt wird und gar wenn es mit einem Freispruch beendet würde. 16. Auch die Argumentation, dass alles, was im Rahmen einer Gerichtsverhandlung geäussert worden sei, nicht mehr dem Anwaltsgeheimnis unterliege, geht fehl. Ansonsten würde in allen Strafverfahren, bei denen es zu einer Hauptverhandlung kommt, und auch in den meisten Zivilverfahren mit Gerichtsverhandlungen (Art. 54 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO; SR 272) das Anwaltsgeheimnis nicht mehr gelten, so dass es völlig ausgehöhlt wäre. Dem ist aber nicht so. Dies lässt sich ohne Weiteres beispielsweise auch daraus ableiten, dass die Publikation von Entscheidungen immer anonymisiert erfolgt, was keinen Sinn machen würde, wenn keine Geheimnispflichten mehr gelten würden. 17. Der Disziplinarbeklagte hat damit sein Berufsgeheimnis verletzt. IV. Rechtliches, sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung 18. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren
9 (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff). 19. Das Verfahren gegen den Disziplinarbeklagten wurde auch wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet, ohne dass ihm konkret mitgeteilt worden wäre, welche konkrete Regel, die unter die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA fällt, er allenfalls verletzt haben könnte. Vorliegend liegt nicht eine Anzeige vor, die sich zu den tatsächlichen oder vermeintlichen Verfehlungen des Disziplinarbeklagten äussert. Eine solche Anzeige oder Meldung umreisst jeweils den Verfahrensgegenstand klar genug, so dass in der jeweiligen Eröffnung des Disziplinarverfahrens nicht näher auf die erhobenen Vorwürfe hingewiesen werden muss. Hier geht die Eröffnung des Disziplinarverfahrens jedoch auf eine Stellungnahme zu einem Gesuch um Berufsgeheimnisentbindung zurück, so dass der Verfahrensgegenstand bzw. die vorgeworfene Regelverletzung von Art. 12 lit. a BGFA nicht offensichtlich ist. Mithin müsste, wenn der Disziplinarbeklagte auch wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert werden sollte, ihm vorerst mitgeteilt werden, wie der konkrete Vorwurf lautet und es wäre ihm nochmals die Gelegenheit einzuräumen, sich zum Vorwurf zu äussern. 20. Die in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 erhobenen «Vorwürfe» allgemeiner Art betreffen aber eher die Qualität der Mandatsführung im Allgemeinen und allenfalls die fehlende Vorschussforderung während des Mandats. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV Band 140/2004 S. 102 ff.). Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). Handelt es sich also um Vorwürfe, dass der Streitwert falsch berechnet worden sei oder dass ein ungünstiger Vergleich abgeschlossen worden sei, geht es um Vorwürfe, die die Qualität der Mandatsführung und damit die zivilrechtlichen Pflichten
10 betreffen, wobei diese nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu beurteilen sind. Betreffen die Vorwürfe dann den Umstand, dass in der Rechnungsstellung kein Zeitaufwand ausgewiesen wurde und dass kaum Vorschüsse in Rechnung gestellt wurden, ist dies, soweit den Zeitaufwand betreffend nachvollziehbar, da es sich um ein streitwertiges Honorar handelt, bei dem gerade nicht nach Zeitaufwand abzurechnen ist, so dass so keine Berufsregel verletzt ist, und soweit die fehlenden Vorschüsse betreffend ist dies im Rahmen des Forderungsprozesses bei der Honorarforderung vom ehemaligen Klienten geltend zu machen, nicht aber im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Auch der Vorwurf der Falschberechnung des Streitwertes erreicht die Schwelle einer Berufsregelverletzung sicher nicht: Nachdem der Honorarschuldner sich im Hauptprozess in einem Vergleich zu einer Zahlung von CHF 12 Mio. verpflichtet hat, ist die Annahme eines Streitwertes von CHF 16,3 Mio. nicht zum Vornherein derart übersetzt, als dass daraus eine Berufsregelverletzung resultieren könnte. V. Sanktion 21. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsausübungsverbot reichen. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Einzig wenn ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot ausgesprochen wird, kann die Sanktion mit einer zweiten Sanktion verbunden werden, der Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Die Disziplinierung der fehlbaren Anwältin bzw. des fehlbaren Anwalts hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (POLEDNA, in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 121). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben der Anwältin bzw. des Anwalts (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, die fehlbare Anwältin bzw. den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.). 22. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung. Ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (POLEDNA, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen
11 der Anwältin bzw. des Anwalts zu bemessen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.). Das befristete Berufsausübungsverbot ist schliesslich die strengste noch spezialpräventiv wirkende Sanktion, während das dauernde Berufsausübungsverbot die strengste Disziplinarmassnahme überhaupt darstellt. Sie darf erst ausgesprochen werden, wenn davon auszugehen ist, dass eine andere, auf Besserung zielende Massnahme wirkungslos bleiben würde (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 38). 23. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Disziplinarbeklagte seit dem 30. September 2002 im Anwaltsregister eingetragen ist. Er hat sich bisher klaglos verhalten. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wiegt normalerweise schwer, zählt dieses doch zu den fundamentalen Berufspflichten. Es ist ein unerlässlicher Baustein des Rechtsstaats und bildet ein «Markenzeichen des Anwalts und der Anwältin» (NA- TER/ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 1 f., m.w.H.). Aufgrund der konkreten Umstände wiegt die vorliegende Verletzung jedoch weniger schwer. Zum einen erfolgte die Offenlegung nicht gegenüber beliebigen Dritten, sondern gegenüber einer ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehenden Behörde (was sie aber noch nicht zur rechtmässigen werden lässt), zum andern wurden auch nicht besonders heikle Sachverhalte, sondern „bloss“ das Bestehen des Mandatsverhältnisses als solches und die Tatsache der Nichtbezahlung der Honorarforderung offenbart und dies erst noch «nur» gegenüber einer Behörde, die bereits mit der Hauptsache, aus der die Honorarforderung hervorgeht, befasst war, auch wenn der Disziplinarbeklagte den ehemaligen Klienten vor der Schlichtungsbehörde noch nicht vertreten hat. 24. Eine Busse erscheint daher nicht notwendig, um den Disziplinarbeklagten künftig von weiteren Berufsgeheimnisverletzungen abzuhalten und zu verhindern, dass insbesondere Inkassomassnahmen ohne vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis ergriffen werden. Da er sich aber doch recht uneinsichtig zeigt und sich trotz mehrerer erfolgreich durchgeführter Entbindungsverfahren im vorliegenden Fall darauf beruft, dass eine Vorabentbindung in der Anwaltsvollmacht enthalten sei und dies erst noch, obwohl er sich in den vorherigen Verfahren niemals auf diese Vorabentbindung berufen hat, erscheint eine Verwarnung als mildeste Disziplinarmassnahme nicht als ausreichend. Angemessen ist daher ein Verweis. VI. Kosten 25. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
12 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 13 BGFA in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA ein Verweis erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2’500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten Bern, 10. August 2026 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.