Seite 1/2 AR GVP 37/2025 Nr. 3887 Sicherungsmassnahme bei der Betreibung auf Pfändung (Art. 98 und 99 SchKG). Ein Eingriff ins Existenzminimum ist (auch) im Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme nicht zulässig und damit nichtig. Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 22.07.2025, AB 25 1 Aus den Erwägungen: 2.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Pfändung seines Kontos Nr. xxx.40K bei der D. AG als nicht zulässig, weil ihm damit seine minimale Lebensgrundlage entzogen werde.
2.2 Gemäss der Vorinstanz ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen und seine Vermögensgegenstände sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben. Weil der Schuldner weder den Vorladungen des Betreibungsamtes Folge geleistet noch durch die Polizei habe zugeführt werden können, habe das Betreibungsamt bei den Banken dringlich gebotene vorsorgliche Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 und 99 SchKG erlassen. Die eingereichten Bankauszüge hätten ergeben, dass ausser den monatlichen Gutschriften der AHV von CHF 1'050.00 keine weiteren Einkünfte aufgeführt seien. Ebenso fehlten die Ausgaben für die Bezahlung des Mietzinses. Da es unglaubwürdig sei, dass der Schuldner nur über die AHV-Rente verfüge, und dieser nicht zum Sachverhalt habe befragt werden können, hätten sie angenommen, dass noch weitere pfändbare Einkünfte vorhanden seien und sie hätten daher die Guthaben auf dem Bankkonto der D. AG von CHF 3'256.62 gepfändet.
2.3 Die vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszüge zeigen, dass die einzigen Einkünfte des Beschwerdeführers in seiner monatlichen AHV-Rente von CHF 1'050.00 bestehen und in dem durch den Auszug dokumentierten Zeitabschnitt (März bis Juni 2024) auch bezogen wurden. Es liegt also nicht der Fall vor, in dem aus einer unpfändbaren AHV-Rente ein Sparguthaben geäufnet und über längere Zeit beibehalten worden ist (BGE 150 III 408 E. 2.3 und 2.4 mit weiteren Hinweisen; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 38 und 59 zu Art. 92 SchKG).
2.4 Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung der Vollstreckungsbehörden nichtig, wenn sie gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstösst (vgl. BGE 115 III 24 E. 1). Nichtigkeit wird bei einer Einkommenspfändung bejaht, die krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und ihn und seine Familie in eine unhaltbare Lage versetzt (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 22 SchKG mit Hinweisen und GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 66 zu Art. 93 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Dies ist bei einer vollständigen Pfändung der AHV-Rente ohne Weiteres der Fall (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2).
2.5 Das Betreibungsamt legt nicht dar, weshalb ein derartiger Eingriff ins Existenzminimum im Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme zulässig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere angesichts
Gerichtsentscheid AR GVP 37/2025 Nr. 3887
Seite 2/2 der Tatsache, dass Sicherungsmassnahmen nur bedingt überprüfbar sind, lässt sich ein Abweichen von den im Rahmen der Pfändung entwickelten bewährten Grundsätzen kaum rechtfertigen. Eine Pfändung der gesamten AHV-Rente und gemäss Schuldner einzigen Einkünfte ist damit (auch im Rahmen einer Sicherungsmassnahme) nichtig. Zumindest der Grundbetrag ist dem Schuldner (auch) im Rahmen einer vorsorglichen Pfändung zu belassen (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2).
Dies gilt auch in den Fällen, wo sich der Schuldner der Teilnahme am Pfändungsvollzug beharrlich widersetzt. Hingegen dürften dann in der Regel entsprechende Unterlagen zur effektiven Zahlung der Zuschläge zum Grundbetrag fehlen (Urteil des Obergerichts Zürich PS230144-O/U vom 31. August 2023 E. 3.4.2). Solche stehen vorliegend jedoch nicht zur Diskussion.
2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorsorgliche Pfändung vollumfänglich aufzuheben. Da sich die vorsorgliche Pfändung als nichtig erweist, ist die gepfändete Summe dem Schuldner zu erstatten. Das Betreibungsamt wird im Rahmen allfälliger erneuter Sicherungsmassnahmen das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Sinne vorstehender Erwägungen berücksichtigen müssen.