Beschwerdeführerin A.______
vertreten durch: RA AA.______
Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales , Kasernenstrasse 17, 9100 Herisau Vorvorinstanz Veterinäramt beider Appenzell , Regierungsgebäude, 9102 Herisau Gegenstand Tierschutz Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 27. Mai 2019 Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung
Urteil vom 19. Dezember 2019
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann
Verfahren Nr. O4V 19 23 und ERV 19 47
Sitzungsort Trogen Rechtsbegehren
a) der Beschwerdeführerin: I. Materielle Anträge 1. Der Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 27. Mai 2019 betreffend die Verfügung des Veterinäramts von Appenzell Ausserrhoden vom 11. Februar 2019 betreffend die Kaninchenhaltung der Beschwerdeführerin/Bestandesreduktion sei aufzuheben, soweit die Verfügung nicht ohnehin nichtig sei. 2. Von tierschutzrechtlichen Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin A.______ wegen ihrer Kaninchenhaltung sei vollumfänglich abzusehen. 3. Von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin A.______ sei abzusehen. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, an die Vorinstanz 1 oder 2 zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
II. Anträge zum Verfahren 1. Es seien die Akten des Verfahrens betreffend Vollzug des Tierhalteverbots vom 20. Februar 2017 gegen B.__________, beizuziehen. 2. Es seien die Akten der Verfahren gegen A.______ betreffend superprovisorische Beschlagnahmung von Hühnern, betreffend Kostenverlegung für die superprovisorische Beschlagnahmung von Hühnern und betreffend Kaninchenhaltung sowie die Akten in den Verfahren gegen B.__________ betreffend Tierhalteverbot beizuziehen. 3. Die entgegen den Bestimmungen von Gesetz, Verfassung und EMRK erhobenen Akten, insbesondere sämtliche Kontrollberichte, seien aus dem Recht zu weisen. 4. Es sei eine mündliche und öffentliche Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, durchzuführen. 5. Es sei ein Augenschein in der Kaninchenhaltung der Beschwerdeführerin A.______ durchzuführen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der Vorvorinstanz 1. Die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. es sei die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuweisen, den Entscheid der Vorinstanz im Sinne der dort gesetzten Vollzugsfristen zu vollziehen. 3. Ein allfälliger Augenschein in der Kaninchenhaltung sei unangemeldet und unangekündigt durchzuführen, sofern diesem Antrag stattgegeben werde.
Sachverhalt
A. A.______ betreibt auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihres Vaters B.______, gegen den ein begrenztes Tierhalteverbot vorliegt, eine Kaninchenhaltung. Diese wurde am 1. September 2017, 27. Oktober 2017, 12. Juni 2018 und 9. Oktober 2018 durch amtliche Tierärzte kontrolliert. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Kontrollberichte (act. 12/6/D1; 12/6/D5; 12/6/D11 und 12/6/D14) verwiesen werden.
B. Nachdem bei den genannten Kontrollen mehrere Tierschutzmängel festgestellt worden waren, teilte das Veterinäramt A.______ mit Schreiben vom 20. November 2018 (act. 12/6/D16) mit, dass es beabsichtige, die Tierzahl einzuschränken, das Einstallen in gewisse Stalleinheiten zu untersagen und ihr einen Teil der Aufwendungen im Zusammenhang mit den genannten Kontrollen zu verrechnen. Gleichzeitig gewährte es A.______ zum entsprechenden Verfügungsentwurf das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 (act. 12/6/D25) nahm A.______, vertreten durch RA AA.______, zum Verfügungsentwurf Stellung.
C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (act. 12/6/D31) untersagte das Veterinäramt A.______ u.a. mehrere Stalleinheiten neu mit Kaninchen einer Mittelrasse (oder grösser) zu belegen. Die Stalleinheiten seien bis zum 31. März 2019 zu räumen (Ziff. 2). Im Sinne eines Teiltierhalteverbots ordnete es zudem an, dass der Kaninchenbestand bis zum 31. März 2019 auf maximal 6 weibliche und maximal 4 männliche Elterntiere (3.5 -5.5 kg) zu reduzieren sei. Das Halten von Jungtieren aus eigener Zucht sei bis zu einem Gewicht von 3.5 kg erlaubt. Über einem Gewicht von 3.5 kg würden sie zu den Elterntieren mitgerechnet (Ziff. 3). Zugleich wurden ein vollständiges Tierhalteverbot, falls die Kaninchenhaltung zu weiteren Beanstandungen Anlass gebe (Ziff. 8), und die Vollstreckung (Ziff. 9) angedroht sowie eine Gebühr von Fr. 2‘275.-- (Ziff. 10) in Rechnung gestellt.
D. Gegen diese Verfügung liess A.______, vertreten durch RA AA.______, mit Eingabe vom 4. März 2019 (act. 12/1) Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales erheben u.a. mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und von tierschutzrechtlichen Massnahmen gegen A.______ abzusehen.
E. Mit Entscheid vom 27. Mai 2019 (act. 2) hiess das Departement Gesundheit und Soziales den Rekurs in Bezug auf die Belegung der Ställe insofern gut, als die Belegung der bezeichneten Ställe mit Jungtieren erlaubt sei. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
F. Dagegen liess A.______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA AA.______, mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (act. 1) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben.
G. Mit Schreiben vom 12. August 2019 (act. 9) und 13. August 2019 (act. 11) liessen sich das Departement Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Vorinstanz) sowie das Veterinäramt (im Folgenden: Vorvorinstanz) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen.
H. Am 19. Dezember 2019 fand die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung statt, an welcher die Vorinstanzen nicht teilnahmen. Diesbezüglich kann auf das Plädoyer (act. 21) und das Verhandlungsprotokoll (act. 23) verwiesen werden.
I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen
1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) generell zur Behandlung von Beschwerden gegen verwaltungsinterne letztinstanzliche Verfügungen zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Als Kaninchenhalterin ist sie durch die angeordneten tierschutzrechtlichen Massnahmen in eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache be- fassten Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_192 vom 8. November 2010 E. 3.3). Ein Augenschein ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlage des Rechtstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rn 79 zu § 7 VRG).
Im vorliegenden Fall ergeben sich die die entscheidrelevanten tatsächlichen Umstände aus den zur Verfügung stehenden Akten. Welche neuen Erkenntnisse von einem Augenschein zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist nicht geeignet, die Bedingungen festzustellen, unter welchen die Kaninchen im Zeitpunkt der Kontrollen gehalten wurden. Insbesondere besteht keine Gewähr, dass die protokollierten Zustände seit der Kontrolle unverändert geblieben sind. Das Obergericht hat deshalb auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet.
1.3 Soweit die Vorvorinstanz beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. es sei die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuweisen, den Entscheid der Vorinstanz im Sinne der dort gesetzten Vollzugsfristen zu vollziehen, so handelt es sich dabei um eine Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist dieses Gesuch überholt und gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Rechtsfragen unterstehen dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia), welcher bedeutet, dass das Gericht an die Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist; auch nicht an die von ihnen nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts form- und fristgerecht vorgetragenen Rechtsbehauptungen (BGE 133 V 196 E.1.4). Die Entscheidbehörde ist im Rahmen der Rechtsanwendung dazu verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtsatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der sie – unter Berücksichtigung von Recht- sprechung und Lehre – überzeugt ist (KASPAR PLÜSS, a.a.O., N. 166 zu § 7 VRG; BGE 130 V 253 E. 3.5).
3. Vorab gilt es festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens allein die Kaninchenhaltung der Beschwerdeführerin bzw. die Rechtmässigkeit der gegen sie verfügten Massnahmen bildet. Soweit in der Beschwerde die Kontrollen der Tierhaltung von B.______ und das Vorgehen bei der Ersatzvornahme gerügt werden, ist in diesem Verfahren nicht darauf einzugehen. Deshalb wird dem Antrag um Beizug der Akten des Verfahrens betreffend Vollzug des Tierhalteverbots gegen B.______ und betreffend der Beschlagnahmung der Hühner nicht stattgegeben.
4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass eine Verfügung erforderlich sei, um Betriebsräume gestützt auf Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) zu durchsuchen. Dies ergebe sich aus Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 100) und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Kontrollberichte seien auf widerrechtliche Weise zustande gekommen und damit aus dem Recht zu weisen.
Das Bundesgericht hat in seiner neusten Rechtsprechung klar festgehalten, dass Art. 39 TSchG keine schriftliche Verfügung verlangt (Urteile 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 3.3; 6B_811/2018 E. 1.2 vom 25. Februar 2019; Adressat beider Urteile war B.______). Das Obergericht sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine neuen Fakten liefert. Solche gehen insbesondere auch nicht aus dem Gutachten „Zutrittsrecht der Kontrollorgane im Bereich Tierschutz- und Tierschutzseuchengesetzgebung“ (act. 10) hervor, welches von der Vorvorinstanz ins Recht gelegt wurde. Damit besteht keine Grundlage, die Kontrollberichte aus dem Recht zu weisen.
5. 5.1 Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 1−3 der Tierschutzverordnung, TSchV, SR 455.1). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, ist dafür zu sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV).
Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Nagen zur Verfügung haben (Art. 64 Abs. 1 TSchV). Die Anforderungen an Gehege bei der Kaninchenhaltung werden in Anhang 1 Tabelle 8 Ziff. 1 TSchV festgelegt. Diese müssen zudem mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können (Art. 65 Abs. 2 TSchV).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört u.a. das Recht der Betroffenen, an der Beweiserhebung mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien. Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Das Protokoll soll einerseits als Gedächtnisstütze dienen und ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen; andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (BGE 142 I 86 E. 2.2). Der Umfang der Protokollierung hängt von den konkreten Umständen und der Art des Verfahrens ab und ist im Strafverfahren streng zu handhaben (GEROLD STEINMANN in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 29 BV; vgl. dazu Art.76 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
5.3 Die Vorinstanz kommt in Ziff. 6b des angefochtenen Entscheids (act. 2) zum Schluss, dass Kontrollberichte keiner gesetzlichen Formvorschrift unterstünden. Aus den vier Kontrollberichten gehe hervor, wann die Kaninchenhaltung durch die Mitarbeiter der Vorvorinstanz kontrolliert worden und welche Mängel dabei festgestellt worden seien. Das Argument, wonach nicht ersichtlich sei, ob die Fotos tatsächlich vom Kontrolltag stammten, sei unbelegt und als reine Behauptung zu werten. Eine allfällige Korrektur des Kontrollberichts der Kantonspolizei hätte direkt bei der Kantonspolizei beantragt werden müssen. Nicht belegt sei, dass die bei den Kontrollen benutzte Waage nicht geeicht gewesen sei. Sowohl bei der Kontrolle am 1. September 2017 als auch am 9. Oktober 2018 seien die Wasser- bzw. Futternäpfe beanstandet worden. Teilweise seien diese mit Kot verunreinigt gewesen. Dies sei nicht nur aus hygienischer Sicht problematisch, sondern berge auch gesundheitliche Risiken für die Tiere. Bei der Kontrolle vom 12. Juni 2018 sei in einer Stalleinheit zusätzlich ein Plastiksack und in einer anderen eine Aluabdeckung eines Weinflaschenhalses festgestellt worden. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass die Pflege und Haltung der Kaninchen nicht im erforderlichen Mass und mit der nötigen Sorgfalt erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei in den Kontrollberichten mehrmals darauf hingewiesen worden, dass hartes Brot alleine kein geeignetes Nagemittel darstelle. Ihr Argument, dass hartes Brot geeignet sei, widerspreche nicht nur der Auffassung der Vorinstanz als Fachbehörde im Bereich des Tierschutzes, sondern auch der Fachinformation Tierschutz-Nageobjekte für Kaninchen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (2016). Die Vorvorinstanz habe das Recht und die Pflicht, die Kaninchenhaltung zu kontrollieren, womit es keine Rolle spiele, dass sich diese vor dem 1. September 2017 nicht vollumfänglich mit der Haltung und den baulichen Anforderungen auseinandergesetzt habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, die Gehege abzumessen und auf ihre Konformität zu überprüfen. Anhand der Rasse, der Grösse und des Alters lasse sich das Gewicht der Tiere in etwa abschätzen. Dennoch reiche eine reine Schätzung des Gewichts der Tiere nicht aus, um Massnahmen daraus ableiten zu können. Der Mangel des Kontrollberichts vom 1. September 2017 sei jedoch insofern geheilt worden, als dass bei der nächsten Kontrolle am 27. Oktober 2017 das Gewicht der Tiere mittels einer Waage bestimmt worden sei.
5.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Protokollierung. Die Vorvorinstanz erstatte gestützt auf die Kontrollberichte regelmässig auch Strafanzeigen gegen Tierhalter, weshalb für Beweiserhebungen die strafprozessrechtlichen Bestimmungen gelten würden. Da die Kontrollberichte nicht unterzeichnet seien und aus den Fotos nicht ersichtlich sei, wer sie wann wo aufgenommen habe, sei die Vorvorinstanz und nicht die Beschwerdeführerin dafür beweispflichtig, dass die Fotografien tatsächlich von den Kontrollen stammten und Bezug zur Kaninchenhaltung der Beschwerdeführerin hätten. Nur bei einer Kontrolle sei eine Waage eingesetzt worden und bei dieser Kontrolle habe der unterzeichnete Rechtsanwalt in aller Form gegen die Verwendung einer ungeeichten Waage protestiert. Bei den übrigen Kontrollen habe die Vorvorinstanz das Gewicht der Kaninchen durch reine Schätzungen festgestellt. Obwohl er verlangt habe, dass sein Protest zu Protokoll genommen werde, habe die Vorvorinstanz die Protokollierung verweigert. Die Kaninchen hätten stets und in ausreichendem Mass über sauberes Wasser verfügt. Verschmutzungen hätten von den Kaninchen gestammt und seien von der Beschwerdeführerin regelmässig entfernt worden. Den Kaninchen sei genügendes Nagematerial in Form von hartem Brot zur Verfügung gestanden. Es werde bestritten, dass hartes Brot kein geeignetes Nagematerial darstelle. Dementsprechend hätten die Tiere weder zu lange Zähne noch Krankheiten aufgewiesen, welche auf eine Fehlernährung zurückzuführen seien. Zudem würden die Kaninchenställe bezüglich der Masse den Vorschriften entsprechen. Während zahlloser Kontrollen vor dem 1. September 2017 sei an der Kaninchenhaltung der Beschwerdeführerin nie etwas auszusetzen gewesen, nachher aber schon. Entgegen der tatsachenwidrigen Behauptungen der beiden Vorinstanzen sei die Kaninchenhaltung der Beschwerdeführerin nicht mangelhaft.
5.5 Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um ein Verwaltungsverfahren und nicht um ein Strafverfahren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestehen für Kontrollberichte im Verwaltungsverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren keine Formvorschriften. Bei allfälligen strafrechtlichen Folgen läge es daher an der Beschwerdeführerin, sich im entsprechenden Verfahren gegen die Protokollierung zur Wehr zu setzen.
Die Vorinstanz hat insbesondere gestützt auf die aufgenommenen Fotos die Sachverhaltsfeststellungen der Vorvorinstanz bestätigt. Auf diesen sind die Überlegung einzelner Ställe (act. 12/6/D1, Abbildungen 8, 10, 11), Kot- und Mistansammlungen (act. 12/6/D11, Abbildungen 4, 6, 9 und 10; act. 12/6/D14, Abbildungen 7 und 9); verschmutzte Tränke (act. 12/6/D14, Abbildungen 3, 4, 6), ein Stück Plastik (act. 12/6/D11, Abbildung 5), das Fehlen von geeignetem Nagematerial (act. 12/6/D14, Abbildung 3) oder die zu geringe Stallhöhe aufgrund der Einstreu (act. 12/6/D11, Abbildung 3; act. 12/6/D14, Abbildung 5) zu erkennen. Das Obergericht sieht keinen Anlass, an diesen Feststellungen der Vorvorinstanz zu zweifeln, zumal die Daten teilweise digital auf den Fotos aufgeführt sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fotos nicht an den entsprechenden Kontrolltagen aufgenommen wurden. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Wägung der Kaninchen anlässlich der Kontrolle vom 27. Oktober 2017 zu falschen Ergebnissen geführt haben sollte, wo- bei diesbezüglich auch keine abweichenden Grössen durch die Beschwerdeführerin vorgebracht werden. Es erscheint zudem durchaus glaubhaft, dass das Gewicht der entsprechenden Gattungen von fachkundigen Personen auch geschätzt werden konnte, zumal es dabei um eine Zuordnung in die entsprechenden Gewichtsklassen nach Anhang 1 Tabelle 8 TSchV und nicht um eine exakte Wägung auf das Gramm genau ging. Im Weiteren wurden in den Kontrollberichten die Masse der Kaninchenstallungen festgehalten, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Kaninchenhaltung auf dem Betrieb C.______ zuvor zu keinen Beanstandungen Anlass gab (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 3.2 und 3.3; wobei damals allerdings noch B.______ als Halter galt).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich damit im Wesentlichen auf Bestreitungen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Diese Vorbringen stellen blosse Behauptungen dar, welche mit dem von der Vorvorinstanz gestützt auf das Fotomaterial festgestellten Sachverhalt in Widerspruch stehen. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, zur Untermauerung ihrer Standpunkte zusätzliche Fotografien einzureichen, was sie jedoch unterlassen hat. Damit vermögen ihre Einwände die festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel nicht in Frage zu stellen. In Anbetracht dieser Umstände besteht für das Obergericht keine Veranlassung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Im Ergebnis erweist sich die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der rechtswidrigen Protokollierung deshalb als unbegründet.
5.6 Es steht somit in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Vorvorinstanz bei den vier Kontrollen eine Anzahl teils anhaltender tierschutzrechtlicher Mängel festgestellt hat und dass die Kaninchenhaltung zum Zeitpunkt der Kontrollen den Anforderungen gemäss 6 TSchG sowie Art. 3, 4, 5, 64 und 65 TSchV zumindest zeitweise nicht genügte. Zu prüfen bleibt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts bzw. ob die angeordneten Massnahmen aufgrund der Umstände gerechtfertigt sind.
6. 6.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhalteverbote gegenüber Personen aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (Bst. b). Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des TSchG zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1, 2C_378/2012 vom 1.11.2012 E. 3.1; RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. 2011, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig sind auch Teilhalteverbote (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 201 f.). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 198). Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (ANTOINE F. GÖTSCHEL/ ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 23).
6.2 Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2; 130 II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbe- standes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Im Sinne der Verhältnismässigkeit kann sich die Androhung eines Tierhalteverbots als mildere Massnahme als die Verhängung eines Tierhalteverbots aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2).
6.3 Voranzustellen gilt es, dass die verfügte Reduktion auf maximal 6 weibliche und maximal 4 männliche Elterntiere als Teilhalteverbot zu qualifizieren ist, welches von der Vorvorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG verfügt wurde (act. 12/6/D31 E. 42). Gemäss dem Kontrollbericht vom 9. Oktober 2018 (act. 12/6/D14) bestünde in den Ställen Platz für maximal 36 adulte Tiere bis 5.5 kg, erlaubt werden nur noch 10 adulte Tiere. Die verfügten verwaltungsrechtlichen Zwangsmassnahmen stützte die Vorvorinstanz in tatsächlicher Hinsicht auf die Ergebnisse der vier durchgeführten Kontrollen ab.
Kontrolle vom 1. September 2017: Bei der Kontrolle vom 1. September 2017 wurde festgestellt, dass in nur 5 von 35 Stalleinheiten die Belegungsdichte bzw. der bauliche Tierschutz eingehalten war. Die Kaninchen hatten kein geeignetes Nagematerial (frische Äste o.ä.). Im Weiteren waren die Futternäpfe für Wasser und Körnerfutter vereinzelt stark verunreinigt. Teilweise hatten die Kaninchen kein Wasser zur Verfügung. In den meisten Abteilen fehlte zudem ein abgedunkelter Bereich. Das Kontrollergebnis zeigte, dass die Kaninchen unter völlig ungeeigneten Verhältnissen gehalten wurden und der Tierschutz damit gravierend missachtet wurde. Es wurden 143 Kaninchen einer Mittelrasse unterschiedlichen Alters angetroffen, welche alle in einem guten Allgemeinzustand waren (act. 12/6/D1).
Kontrolle vom 27. Oktober 2017: Aus dem Kontrollbericht geht hervor, dass die Kaninchenhaltung einen wesentlich besseren Eindruck als bei der Kontrolle vom 1. September 2017 hinterliess. Die Beschwerdeführerin hatte einige Anpassungen im baulichen und qualitativen Tierschutz realisiert. So wurden in allen Stalleinheiten erhöhte Flächen eingebaut oder angepasst. In vielen Ställen war zudem Nagematerial in Form von Ästen für die Tiere verfügbar. 30 von 35 Stalleinheiten konnten als tierschutzkonform beurteilt werden. Die Mängel betrafen im Wesentlichen Ställe, in denen geschlechtsreife Kaninchen über 3.5 kg gehalten wurden oder Zibben, von welchen die grossen Jungtiere noch nicht abgesetzt waren. Bei einer Zibbe wurden massiv zu lange Krallen festgestellt. Im Übrigen waren alle Tiere in einem guten Allgemeinzustand. Es wurden 96 Kaninchen einer Mittelrasse unterschiedlichen Alters angetroffen (act. 12/6/D5). Kontrolle vom 12. Juni 2018 Gemäss Kontrollbericht machte die Kaninchenhaltung einen schlechteren Eindruck als bei der Kontrolle vom 27. Oktober 2017. Es wurde länger nicht mehr ausgemistet, so dass die Stallhöhe in einigen Ställen zu niedrig war. In 2 Ställen befanden sich Abfallteile in der Einstreu, welche Verletzungsgefahr für die Kaninchen bedeuten. In den meisten Ställen fehlte geeignetes Nagematerial, trockenes Brot war überall zu finden. 30 (von 41) belegten Stalleinheiten konnten als für die darin befindlichen Tiere als tierschutzkonform beurteilt werden. In 11 Stalleinheiten stellte die Vorvorinstanz Mängel in der Belegung fest, in welchen im Wesentlichen geschlechtsreife Kaninchen über 3.5 kg gehalten oder Ställe mit Zippen, von welchen die Jungtiere noch nicht abgesetzt wurden. In einem Stallteil fehlte eine separate Neskammer. Es wurden 160 Kaninchen einer Mittelrasse unterschiedlichen Alters angetroffen. Alle Tiere waren in einem guten Allgemeinzustand (act. 12/6/D11).
Kontrolle vom 9. Oktober 2018: Im Kontrollbericht wird u.a. beanstandet, dass in 27 von 34 belegten Stallteilen kein geeignetes Nagematerial vorhanden war. Die Ställe wurden vor nicht allzu langer Zeit ausgemistet. Die erhöhten Flächen waren teilweise stark verkotet. In wenigen Ställen waren auch die Wasserschalen stark verkotet. Diesmal befanden sich keine Abfallteile im Einstreu. In 34 von 44 belegten Stalleinheiten konnte der bauliche Tierschutz als tierschutzkonform beurteilt werden. In drei Stalleinheiten stellte die Vorvorinstanz Mängel in der Belegung fest. Die Mängel betrafen im Wesentlichen Ställe, in denen geschlechtsreife Kaninchen über 3.5 kg gehalten wurden. In 10 von 44 Ställen musste die Stallhöhe wegen Mist bemängelt werden. Es wurden 107 Kaninchen einer Mittelrasse unterschiedlichen Alters angetroffen. Alle Tiere waren in einem guten Allgemeinzustand und unauffällig (act. 12/6/D14).
6.4 Vergleicht man die vier Kontrollberichte fällt als Erstes auf, dass sich die Situation seit dem 1. September 2017 in Bezug auf die Belegung der Kaninchenställe deutlich verbessert hat. Wurden noch am 1. September 2017 30 von 35 Stalleinheiten als nicht tierschutzkonform eingestuft, konnten am 27. Oktober 2017 30 von 35 Stalleinheiten als tierschutzkonform beurteilt werden. Nachdem am 12. Juni 2018 eine Verschlechterung der Situation festgestellt worden war (30 von 41 Einheiten tierschutzkonform), fand die Vorvorinstanz bei der letzten Kontrolle am 9. Oktober 2018 nur in drei Ställen Mängel der Belegung vor. Die Überbelegung bestand bei den beiden letzten drei Kontrollen nur in Ställen, wo Jungtiere vorhanden waren, welche die Schwelle von 3.5 kg knapp überschritten hatten oder in Ställen mit Zippen, von welchen die Jungtiere noch nicht abgesetzt waren. Übrige Raummängel waren auf überhöhte Einstreu zurückzuführen. Die wesentlichen Mängel der beiden letzten Kontrollen bestanden in der mangelnden Hygiene (verunreinigte Futter- und Wasserschalen und ungenügendes Ausmisten) sowie dem fehlenden Nagematerial. Was die Bean- standung des ungenügenden Nagematerials anbelangt, so geht aus Gesetz und dem Merkblatt des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; act. 12/6/D11) nicht hervor, dass Brot kein geeignetes Nagemittel ist, auch wenn dies als plausibel erscheint. In den Kontrollberichten sind zudem keine übergewichtigen Kaninchen oder solche mit Verdauungsproblemen dokumentiert, vielmehr befanden sich die Tiere bei allen Kontrollen in gutem Allgemeinzustand. Auch wenn die bei den letzten beiden Kontrollen angetroffenen Missstände keinesfalls zu verharmlosen sind, fällt auf, dass in der Verfügung der Vorvorinstanz vom 11. Februar 2019 Anordnungen bezüglich Hygiene und Nagematerial gänzlich fehlen, was darauf hindeutet, dass diese Mängel alleine nicht als schwerwiegend einzustufen sind.
Aufgrund der Kontrollberichte lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, das das Tierwohl bei den drei letzten Kontrollen in eklatanter Weise und nachhaltig gestört war. Durch die baulichen Massnahmen hat die Beschwerdeführerin Massnahmen getroffen, welche das Wohlergehen der Tiere verbessert haben. Daher kann nicht gesagt werden, es fehle ihr an charakterlicher Eignung, eine artgerechte und tierschutzkonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Es liegen keine zahlreichen und schwerwiegenden Verstösse der Beschwerdeführerin vor, welche während längerer Zeit dokumentiert sind. Gegen sie bestehen (noch) keine Bussen, Sanktionen, Ermahnungen und Verfügungen, welche sie zu einem gesetzeskonformen Verhalten hätten bewegen müssen. Der Beschwerdeführerin kann im Gegensatz zu ihrem Vater nicht vorgeworfen werden, während Jahren wiederholt gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen und sich uneinsichtig gezeigt zu haben, zumal ihre Haltereigenschaft von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt wird. Auch wenn zweifellos tierschutzrechtliche Mängel bestehen, welche nicht zu beschönigen sind, sind bei der Kaninchenhaltung derzeit keine groben und für die Tiere leidvollen Verstösse gegen das Tierschutzrecht ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin anzulasten wären. Das Verhalten der Beschwerdeführerin und die festgestellten Mängel können daher nach Erachten des Obergerichts (noch) nicht als derart gravierend bezeichnet werden, um im Lichte der in Ziff. 5 angezeigten Rechtsprechung und Lehre gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ein sofortiges (unbefristetes) Teilhalteverbot auszusprechen. Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG kann daher zu diesem Zeitpunkt auch nicht als Rechtsgrundlage dienen, die Zucht bzw. die Abgabe für die Beschwerdeführerin auf unter 100 Tiere im Jahr einzuschränken, da erst ab der Abgabe von über 100 Kaninchen eine kantonale Bewilligung erforderlich ist (Art. 101 TSchV), was im Übrigen auch für die Verpflichtung der Führung einer Tierbestandeskontrolle gilt (Art. 108 TSchV). Zudem besteht derzeit (noch) keine Veranlassung die Benutzung von Ställen zu verbieten, soweit deren Belegung den Anforderungen von Art. 65 Abs. 1 lit. a TSchV entspricht. Dies ist aufgrund von Ziff. 1 des angefochtenen Rekursentscheids (act. 2) nicht mehr ohne Weiteres der Fall, da in den bezeichneten vom Verbot be- troffenen Ställen nach Art. 65 Abs. 1 lit. a TSchV i.V.m. Anhang 1 Tabelle 8 auch die Belegung durch adulte Tiere einer Kleinrasse (und nicht nur durch Jungtiere) erlaubt ist.
6.5 Aus den Akten lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht verwarnt wurde. Mit Schreiben vom 11. September 2017 hat die Vorvorinstanz diese zwar aufgefordert, die bestehenden Mängel bis zum 22. September 2017 zu beheben, ohne diese Mängel jedoch zu präzisieren oder allfällige Konsequenzen aufzuzeigen. Im Übrigen wurden ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter lediglich die Kontrollberichte zugestellt, ohne dass dazu entsprechende Sanktionen angedroht oder entsprechende Massnahmen verfügt wurden. Damit ist nicht erwiesen, dass keine repressiven Massnahmen geeignet sind, die Würde und das Wohlergehen der Kaninchen sicherzustellen oder wenigstens wesentlich zu verbessern, bevor ein (unbefristetes) Teiltierhalteverbot verfügt wird. Da die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG derzeit (noch) nicht erfüllt sind und unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführerin durchgeführten baulichen Verbesserungen erscheinen daher vorerst mildere Massnahmen angezeigt. Als solche kommen z.B. eine Verwarnung verbunden mit Anordnungen in Bezug auf die tierschutzkonforme Belegung, Hygiene und das Nagematerial in Frage. Daneben steht es im Ermessen der Vorvorinstanz ein (Teil)Tierhalteverbot anzudrohen, sollte bei der nächsten Kontrolle festgestellt werden, dass die zu verfügenden Anordnungen nicht eingehalten wurden. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass diese milderen Massnahmen zu keiner dauerhaften Verbesserung führen, wäre ein (Teil)tierhalteverbot angezeigt.
6.6 Im Ergebnis erweisen sich die in der Verfügung vom 11. Februar 2019 angeordneten Massnahmen infolgedessen (derzeit) nicht als verhältnismässig, womit die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2019 sowie die zugrunde liegende Verfügung des Veterinäramts vom 11. Februar 2019 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung und Prüfung von milderen tierschutzrechtlichen Massnahmen an die Vorvorinstanz zurückzuweisen.
8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren (Ziff. 1) durchdringt und die Sache im Übrigen an die Vorvorinstanz zurückgewiesen wird, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihr den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Weil die Vorinstanzen mit ihren Begehren nicht durchdringen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird, ist ihnen die Entscheidgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- als angemessen, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird.
9. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu entsprechen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in
a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt.
Vorliegend ist von einem einfachem Fall auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die oben in Ziff. 6 aufgezeigten massgebenden Gründen, welche zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, von der Beschwerdeführerin nicht explizit gerügt wurden. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Entschädigung im unteren Rahmen von Fr. 2‘500.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen, inkl. 4 % Barauslagen plus 7.7% für die MwSt. (total Fr. 2‘800.20). Diese wird auf die Staatskasse genommen.
10. Da die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des Entscheids der Vorvorinstanz nachträglich in die Position der Obsiegenden gelangt, sind auch die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Obschon der Anwaltstarif für das vorinstanzliche Rekursverfahren nicht direkt anwendbar ist (Art. 1 AT), ist er mangels einer anderen Tarifgrundlage praxisgemäss auch für die Bemessung der Parteientschädigungen nach Art. 24 VRPG heranzuziehen(vgl. AR GVP 28/2016, Nr. 3678). Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘000.--, inkl. 4% Barauslagen plus 7.7 % MwSt. (total Fr. 2‘240.20) für das Rekursverfahren als angemessen, welche ausgangsgemäss ebenfalls auf die Staatskasse genommen wird.
11. Rückweisungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern weisen es sinngemäss an die Vorinstanz zurück. Sie sind daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich ihre Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2). Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 27. Mai 2019 sowie die Verfügung des Veterinäramts vom 11. Februar 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Veterinäramt zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung im Verfahren O4V 19 23 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr.2'000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.
5. Für das Rekursverfahren wird der Beschwerdeführerin zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2‘240.20 zugesprochen.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
7. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz sowie die Gerichtskasse (nach Rechtskraft).
Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts
Der Obergerichtspräsident:
lic. iur. Ernst Zingg Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Daniel Hofmann
versandt am: 3. Februar 2020