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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung 26.05.2020 OG O3V-19-22

May 26, 2020·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung·PDF·6,038 words·~30 min·6

Summary

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Zirkular-Urteil vom 26. Mai 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter E. Graf, H.P. Fischer, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerh

Full text

Beschwerdeführerin A. ______

vertreten durch: RA AA. ______

Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden , Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau

Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 18. März 2019

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Zirkular -Urteil vom 26. Mai 2020

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter E. Graf, H.P. Fischer, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O3V 19 22 Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden vom 18.03.2019 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze [eventualiter ¾, ½, ¼] Invalidenrente zuzusprechen und auszubezahlen; 3. Die gesamte polydisziplinäre Begutachtung und insbesondere der psychiatrische Teil des BEGAZ-Gutachtens vom 07.09.2018 sei durch eine neutrale Begutachtungsinstitution zu wiederholen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Vorinstanz.

b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Sollte das Gericht der Ansicht sein, die Versicherte sei erneut zu begutachten, so wird beantragt, dass dies durch das Gericht selbst in Auftrag gegeben wird.

Sachverhalt

A. Die am XX.XX.1961 geborene A. ______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. August 2002 wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Diese holte in der Folge diverse Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und veranlasste eine umfassende medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin, welche im September 2003 bei der MEDAS Ostschweiz in St. Gallen durchgeführt wurde. Im polydisziplinären Gutachten vom 21. Januar 2004 (IV-act. 20) wurde berichtet, die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben vor dem 15. November 2000 nie unter Rückenbeschwerden gelitten, bevor sie damals während der Arbeit als Mitarbeiterin/Ernterin bei der B. ______ versucht habe, unter Kraftanwendung ein verklemmtes Metallteil über Kopfhöhe nach links zu schieben, worauf sie einen einschiessenden Schmerz lumbal verspürte und in der Folge ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen konnte. Die Beschwerden hätten sich trotz medikamentöser Therapie, Physiotherapie und Kuraufenthalten nicht gebessert (IV-act. 20, S. 3). Die Gutachter diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin in rheumatologisch-psychiatrischer Hinsicht insbesondere eine undifferenzierte Somatisierungsstörung bei ängstlich depressiver Störung sowie ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom und Hemischmerzsyndrom links nebst diversen Nebendiagnosen (IV-act. 20, S. 9). In rein internistisch-rheumatologischer Hinsicht schlossen die Gutachter auf eine volle Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme von körperlich schweren Arbeiten, während die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50% arbeitsunfähig zu betrachten sei, so dass interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 50% für wechselbelastende, leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten attestiert wurde (IV-act. 20, S. 10).

Am 18. Juni 2004 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung eine halbe Invalidenrente mit rückwirkendem Anspruchsbeginn am 1. November 2011 zu (IV-act. 33).

B. Gegen diesen Rentenentscheid der IV-Stelle reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden ein mit dem Begehren, es sei ihr eine ganze Rente zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtspräsident wies die Beschwerdeführerin im Rahmen des Entscheids über das gleichzeitig eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 4. April 2005 darauf hin, dass ihr unter den gegebenen Umständen eine Schlechterstellung drohe und räumte ihr die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde ein. Hierauf zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück, worauf das Verfahren I 04 31 als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben wurde (IV-act. 50).

C. Bei der erstmaligen Überprüfung der somit rechtskräftig gewordenen Zusprache einer halben Invalidenrente im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen vom 19. Februar 2007 (IV-act. 56) an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. 2 Jahren „extrem“ verschlimmert. Nach Einholung aktueller Arztberichte und einer abschliessenden medizinischen Einschätzung beim RAD teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. August 2007 mit, sie habe keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente ausgerichtet werde (IV-act. 60).

D. Am 10. Oktober 2008 erschien der Ehemann der Beschwerdeführerin persönlich auf der IV- Stelle und bat um eine erneute Überprüfung der Rentenzusprache, da sich der Gesundheitszustand seiner Frau verschlechtert habe (IV-act. 61). Die Vorinstanz holte hierauf zunächst aktuelle Arztberichte ein und veranlasste zudem eine polydisziplinäre Verlaufsbegut- achtung bei der MEDAS Ostschweiz. Gemäss dem am 15. Juni 2009 abgegebenen Verlaufsgutachten (IV-act. 70) wurden als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit weiterhin eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine ängstlich depressive Störung sowie ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom und Hemischmerzsyndrom links genannt (IV-act. 70, S. 12). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem MEDAS-Vorgutachten 2004 lasse sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht objektivieren. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem Umfang von 50% zumutbar, dies bei einer zeitlichen Präsenz von ca. 6 Stunden täglich mit einer um 25% verminderten Leistung infolge von Schmerzhemmung, Angst vor Schmerzen und leichter kognitiver Einschränkung infolge der depressiven Störung (IV-act. 70, S. 15). Nachdem gemäss Meinung von Dr. C. ______ vom RAD auf diese Einschätzung im Verlaufsgutachten abgestellt werden konnte (IV-act. 71), verfügte die Vorinstanz am 28. August 2009, dass kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung bestehe und daher der Beschwerdeführerin die bisherige halbe Invalidenrente unverändert weiter ausgerichtet werde (IV-act. 73). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. Am 23. September bzw. 7. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein sinngemässes Gesuch um erneute Rentenprüfung und Gewährung von beruflichen Massnahmen (IV-act. 79 und 80) einreichen. Die Vorinstanz teilte dem Rechtsvertreter hierauf mit, sie sei nicht der Ansicht, dass Revisionsgründe vorliegen würden und werde daher auch kein entsprechendes Verfahren einleiten (IV-act. 81). Hierauf erfolgte seitens der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter keine weitere Reaktion.

F. Im Zuge einer Ende 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Anspruchsüberprüfung gestützt auf die neuen Sonderbestimmungen der IV-Revision 6a (Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) legte die Vorinstanz den Fall dem RAD zur medizinischen Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom 3. Februar 2012 (IVact. 84) kam Dr. C. ______ zum Schluss, es bestätige sich, dass ein syndromales Leiden zur Rentenzusprache geführt habe. Am daraufhin durchgeführten Informationsgespräch vom 10. Mai 2012 zur Eröffnung der Rentenaufhebung aufgrund der Schlussbestimmungen 6a (IV-act. 87) liess die Beschwerdeführerin verlauten, sie sei mit einer Rentenaufhebung nicht einverstanden und wolle ausserdem auch keine Eingliederungsmassnahmen. Nachdem am 19. Juni 2012 die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente verfügt wurde (IV-act. 95), reichte die Beschwerdeführerin dagegen am 20. August 2012 eine Beschwerde beim Obergericht ein (IV-act. 97). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Mai 2013 im Verfahren O3V 12 34 abgewiesen (IV-act. 102). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 103).

G. Am 2. Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut wegen „seit 12 Jahren“ andauernder Krankheit/Schmerzen bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an (IV-act. 104). Mit Verfügung vom 19. November 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintrete, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 108). Diese Verfügung blieb unangefochten.

H. Am 23. Juni 2014 ging eine weitere IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein (IV-act. 109), woraufhin die Vorinstanz am 23. September 2014 erneut ein Nichteintreten verfügte (IV-act. 112). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

I. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle durch ihre neue Rechtsvertreterin mitteilen, ihr Gesundheitszustand habe sich, was durch die beigelegten ärztlichen Berichte bestätigt werde, inzwischen verschlechtert. Es werde ersucht, das IV- Verfahren wieder an die Hand zu nehmen (IV-act. 115). Nachdem die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen durch Einholung weiterer Arztberichte bei den behandelnden Ärzten sowie mit Stellungnahmen des RAD komplettiert hatte, teilte sie der Beschwerdeführerin am 25. April 2018 mit, zur abschliessenden Klärung allfälliger Leistungsansprüche sei nochmals eine umfassende medizinische Untersuchung (umfassend die Bereiche Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie) nötig (IV-act. 172). Die hierauf beauftragten Gutachter des BEGAZ Begutachtungszentrums BL (nachfolgend auch: BEGAZ) stellten im Gutachten vom 7. September 2018 (IV-act. 183) interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, panvertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch synkopale Episoden unklarer Ätiologie (IV-act. 183, S. 8 f.). Aus rein rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar, gesamtmedizinisch bestehe mindestens ab Gutachtensdatum in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% aus neurologischen/psychiatrischen Gründen (IV-act. 183, S. 11 ff.). Dr. D. ______ vom RAD ging im Bericht vom 26. September 2018 (IV-act. 186) davon aus, auf das Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Insgesamt habe sich der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Gutachten nicht signifikant verändert. Bei der Beschwerdeführerin bestehe wahrscheinlich ab Januar 2017 (recte wohl: Januar 2018) bzw. spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit, von April 2015 bis Dezember 2017 dagegen lediglich 50%, für wechselnd belastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, somit auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als E. ______. Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 (IV-act. 192) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin hierauf mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen. Auf Einwand der Beschwerdeführerin hin (IV-act. 193) holte die Vorinstanz bei der Gutachterstelle eine ausführliche ergänzende Stellungnahme ein (IV-act. 196), woraufhin RAD-Ärztin Dr. F. ______ bei nochmaliger Prüfung des Aktendossiers im Bericht vom 6. März 2019 (IV-act. 197) zum Schluss kam, an der früheren RAD-Stellungnahme könne festgehalten werden. Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 18. März 2019 definitiv die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 198).

J. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 18. April 2019 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1), welche mit Eingabe vom 24. April 2019 (act. 4 und 5) ergänzt wurde. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 (act. 9) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, woraufhin die Beschwerdeführerin am 28. August 2019 replizierte (act. 13). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.

Erwägungen

1. Formelles

a. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

b. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen mit medizinischen Fragestellungen (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf, Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt.

c. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

d. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Materielles

2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist.

a. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.

b. Die angefochtene Verfügung (IV-act. 198) enthält keine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz ging gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums BL vom 7. September 2018 (IV-act. 183) davon aus, die Beschwerdeführerin erreiche „keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, weshalb keine Rente zugesprochen werden kann“ (siehe Vernehmlassung, act. 9, S. 13 unten). Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls keine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads vor, sondern verlangte in allgemeiner Weise die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.

c. In verfahrensmässiger Hinsicht ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten: Bei einer Neuanmeldung nach früherer Anspruchsabweisung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads verlangt (anstelle vieler: BGE 130 V 71 und BGE 130 V 343, E. 3.5, je m.w.H.), dies mit dem Grundgedanken, dass grundsätzlich vermieden werden soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (siehe zum Ganzen auch BGE 133 V 108). Im Fall der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Prüfung der neuen Anmeldung vom 15. Mai 2015 (IV-act. 115) im Sinn von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bejaht und entsprechend im Anschluss eine erneute umfassende Anspruchsprüfung samt Einholung eines polydisziplinären Gutachtens vorgenommen. Mit Verfügung vom 18. März 2019 (IV-act. 198) wurde ein Rentenanspruch verneint, was die Beschwerdeführerin mittels der hier zu beurteilenden Beschwerde angefochten hat. Die Vorinstanz ging in der leistungsabweisenden Verfügung - wenn auch ohne dies explizit so in der Verfügung anzuführen - gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen zwar sinngemäss mit dem RAD davon aus, seit der letzten Begutachtung im Jahr 2009 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht „signifikant verändert“, gleichzeitig führten die vorgenommenen Abklärungen bei der Vorinstanz aber auch zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei gemäss aktuellem Gutachten BEGAZ eine geringere Arbeitsfähigkeit als früher zu attestieren, nämlich 70% adaptiert, was einen Rentenanspruch ohnehin ausschliesse (vgl. auch RAD-Bericht vom 26. September 2018, IV-act. 186). Angesichts der bei der Beschwerdeführerin im BEGAZ-Gutachten vom 7. September 2018 (IV-act. 183) gestellten Diagnosen (IV-act. 183, S. 8 f.) im Vergleich zum Vorgutachten (IV-act. 70, S. 12) ist zwar eine Veränderung des Gesundheitszustands nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug eintrat und die Anspruchsberechtigung in der Folge materiell prüfte. Bei dieser Prüfung zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Gutachtern jedenfalls im Zeitraum von April 2015 bis Ende Dezember 2017 unter einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode litt (IV-act. 183, S. 12), was somit zumindest für diesen Zeitraum eine wesentliche vorübergehende Veränderung des Gesundheitszustand darstellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht damit einer um- fassenden Überprüfung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nichts entgegen (vgl. dazu auch BGE 133 V 108).

2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Personen gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Das Ausmass der Invalidität ist somit durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Das heisst, die einer Person medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit kann nicht direkt dem Invaliditätsgrad dieser Person gleichgesetzt werden, sondern beim Invaliditätsgrad handelt es sich um eine rechnerische Grösse, bei der die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Ermittlung des der Berechnung zu Grunde gelegten Invalideneinkommens eine Rolle spielt.

2.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Im vorliegenden Fall enthalten die vorinstanzlichen Akten diverse Berichte von behandelnden Ärzten, sowie insbesondere das von der Vorinstanz zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts bei der BEGAZ eingeholte polydisziplinäre Gutachten (IV-act. 183).

a. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine fachärztliche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2019 vom 30. Januar 2020, E. 3.1.1; BGE 136 V 279, E. 3.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020, E. 3.1, m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung praxisgemäss volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien dagegen sprechen (BGE 137 V 210, E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2019 vom 6. Dezember 2019, E. 4.2.1). In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter dagegen auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020, E. 4.2; BGE 125 V 351, E. 3b/cc), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zusammenhängen mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 5.1).

b. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde ans Obergericht diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten in der polydisziplinären Begutachtung der BEGAZ geltend und kommt zum Schluss, die Begutachtung sei mangelhaft und daher gesamthaft bzw. zumindest im psychiatrischen Teil zu wiederholen. Gemäss RAD-Bericht vom 26. September 2018 (IV-act. 186) - worauf auch die Vorinstanz ihre Meinung zum Gutachten stützt - kann dagegen vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Im Nachfolgenden wird zu den von den Parteien vorgetragenen Argumenten vertieft Stellung genommen.

2.4 Polydisziplinäres BEGAZ-Gutachten (IV-act. 183)

a. Allgemeininternistisches Fachgutachten von Dr. G. ______ (IV-act. 183, S. 24 ff.) Dr. G. ______ stellte aus allgemeininternistischer Sicht weder Diagnosen mit noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 183, S. 33). Insoweit bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin meint, wenn sie in der Beschwerde vorbringt, „die attestierten Diagnosen sind daher willkürlich“ (act. 1, S. 8 oben). Dr. G. ______ lagen die vollständigen IV-Akten vor, zudem hat er die Beschwerdeführerin während einer Stunde persönlich untersucht, im Beisein einer Dolmetscherin, wobei lediglich zeitweise Übersetzungen nötig gewesen seien (IV-act. 183, S. 25). Seine Beobachtungen und Schlussfolgerungen sind - dem Ergebnis entsprechend - kurz gehalten, was aber nichts daran ändert, dass diese grundsätzlich schlüssig dargelegt sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall die Untersuchungsdauer von einer Stunde zu kurz gewesen wäre, hat der Fachgutachter jedenfalls in dieser Zeit die ihm nötig erscheinenden Befragungen und Untersuchungen vornehmen können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 5.2). Dass der internistische Facharzt an diversen Stellen auf die einzelnen Fachgutachten verweist, kommt schon naturgemäss daher, dass seine Exploration im Bereich allgemeine innere Medizin im Sinne einer Auffangdisziplin eben gerade jene Bereiche abdeckt, welche nicht von den jeweiligen Fachgutachtern der Spezialgebiete näher untersucht werden; inwiefern daher die Verweise auf die beigezogenen Fachärzte und deren Schlussfolgerungen die Aussagen im allgemeininternistischen Gutachten schmälern sollen, ist nicht nachvollziehbar, ebensowenig der Vorwurf, es sei kommentarlos und grobpauschalisiert auf die Beurteilung anderer Fachgebiete verwiesen worden. Gestützt auf das Gutachten ist der Beschwerdeführerin aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

b. Kardiologisches Fachgutachten von Dr. H. ______ (IV-act. 183, S. 37 ff.) Dr. H. ______ hat die Beschwerdeführerin während einer Stunde persönlich untersucht, ebenfalls im Beisein einer Dolmetscherin. Auch ihm lagen die vorinstanzlichen Akten vor, samt nachgereichtem Verlaufsbericht des medizinischen Zentrums I. ______ (IV-act. 181). Dr. H. ______ hielt fest, bisher seien bei der Beschwerdeführerin keine kardiologischen Diagnosen gestellt worden und es ergäben sich aus kardialer Sicht auch keine funktionellen Auswirkungen betreffend die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 183, S. 46). Die Beschwerdeführerin rügt vorweg auch hier, dass die Untersuchungszeit von einer Stunde abzüglich der nötigen Übersetzungszeit effektiv lediglich 30 Minuten gedauert habe, was ungenügend sei. Auch hier vermag dieses Argument jedoch die gutachterliche Einschätzung nicht per se in Frage zu stellen: Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es nämlich nicht in erster Linie auf die Untersuchungsdauer an. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein, zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015, E. 3.1, 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019, E. 4.1). Dr. H. ______ hat zu den in diesem Zusammenhang bereits im Einwandverfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin ergänzend Stellung genommen und explizit dargelegt, dass die aufgewendete Zeit sehr wohl genügte, um die für den Untersuch nötigen Fragen zu klären (IV-act. 196, S. 11 ff.). Unter den gegebenen Umständen besteht daher kein Grund, anzunehmen, dass die Untersuchungsdauer unangemessen gewesen wäre. Dass Dr. H. ______ zudem erklärt hat, es seien keine spezifischen kardiologischen Berichte vorhanden gewesen, so dass auch keine kardiologische Vorgeschichte in die Beurteilung miteinzubeziehen gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin veranlasst, einen offenbar in den IV-Akten nicht enthaltenen kardiologischen Untersuchungsbericht des Spitals J. ______ vom 29. März 2017 einzureichen (act. 2/6). Im Bericht, welcher zu Handen des behandelnden Hausarztes der Beschwerdeführerin erstellt wurde, heisst es abschliessend: „Zusammenfassend finden sich im Rahmen dieser Untersuchung keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer koronar-ischämischen Herzerkrankung und ich interpretiere den Linksschenkelblock am ehesten im Rahmen der hypertensiven Kardiopathie. Es besteht aber ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil, weshalb die Therapie mit Aspirin cardio und Statin sicherlich beibehalten werden sollte“ (act. 2/6, S. 3 oben). Dr. H. ______ hat bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 erklärt, dass sich bei seiner Untersuchung keine Hinweise für eine koronare Herzerkrankung oder eine Myokardischämie ergeben hätten (IV-act. 196, S. 14), was somit diesem früheren Bericht nicht entgegensteht, da auch die damaligen Untersuchungen keine sicheren Hinweise auf eine solche Erkrankung lieferten. Es ist unter diesen Umständen daher nicht ersichtlich, inwiefern die zusätzliche Berücksichtigung dieses Berichtes etwas an seiner Einschätzung hätte verändern können. Seine Erklärung, dass aus rein kardiologischer Sicht die Gabe von Aspirin Cardio nicht zwingend sei, ist überzeugend dargelegt (IV-act. 196, S. 15) und auch der Schluss, es seien keine weiteren kardiologischen Abklärungen nötig, ist nachvollziehbar, wobei allfällige diesbezüglich sich ergebende Unklarheiten mit Bezug auf die Konsensbeurteilung, wonach zur Klärung der synkopalen Episoden allenfalls weitere kardiologische Abklärungen angezeigt wären (vgl. IV-act. 183, S. 13), durch die ergänzende Stellungnahme vom 13. Februar 2019 bereits geklärt wurden (IV-act. 196, S. 18). Zusammengefasst bestehen somit keine genügenden Anhaltspunkte, die grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung von Dr. H. ______ anzuzweifeln. Damit kann seiner gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit aus rein kardiologischer Sicht voll arbeitsfähig sei, gefolgt werden. c. Neurologisches Fachgutachten von Dr. K. ______(IV-act. 183, S. 69 ff.) Mit Bezug auf das neurologische Teilgutachten bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts vor, dass die darin enthaltenen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen entkräften würde. Entgegen der beschwerdeweisen Behauptung hat sich Dr. K. ______sehr wohl mit den Berichten der behandelnden Ärzte, namentlich des Medizinischen Zentrums I. ______, auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, es bestehe keine fassbare Korrelation zwischen den diffus angegebenen Schmerzen und den klinisch objektivierbaren Befunden (inkl. den dokumentierten MRI-Befunden). Insgesamt lassen sich gemäss der Einschätzung von Dr. K. ______ausdrücklich keine Befunde erkennen, welche das Ausmass der von den behandelnden Ärzten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen lassen würden (IV-act. 183, S. 91), so dass aus diesem Grund auch kein Anlass bestand, sich detaillierter mit den Untersuchungen durch Dr. L. ______ auseinanderzusetzen, wie die Beschwerdeführerin dies offenbar für nötig erachtet. Dr. K. ______hat zu diesem Vorwurf zudem in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 bereits selbst vertieft Stellung genommen und schlüssig aufgezeigt, dass er bei der ausführlichen Diagnoseherleitung im Gutachten gestützt auf die eigenen erhobenen Befunde sowohl die konkreten Angaben der Beschwerdeführerin als auch die neurologischen Vorbeurteilungen miteinbezogen hat. Die in der Beschwerde erneut vorgebrachte, unveränderte Kritik am neurologischen Gutachten ändert daran nichts. Damit ist gestützt auf die neurologische Beurteilung von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20% auszugehen, unverändert seit der letzten Begutachtung durch die MEDAS im Jahr 2009, wobei diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit in neurologischer Hinsicht gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung ausdrücklich nicht additiv zur Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht zu verstehen ist (IVact. 183, S. 13 oben).

d. Rheumatologisches Fachgutachten von Dr. M. ______ (IV-act. 183, S. 97 ff.) Dr. M. ______ untersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2018 von 14.45 bis 16 Uhr (IV-act. 183, S. 98 oben). Die beschwerdeweise vorgetragene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 von einer Untersuchungsdauer von 1 ¼ Stunden ausgehe, ist somit zum Vornherein unbegründet. Dr. M. ______ hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass in dieser reinen Explorationszeit die zusätzliche Zeit für das vorhergehende Aktenstudium noch gar nicht einberechnet sei (IVact. 196). Es bestehen auch hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die insgesamt für das rheumatologische Teilgutachten aufgewendete Zeit zu kurz gewesen sein könnte. Insoweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, es hätten neue MRI-Aufnahmen erstellt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. M. ______ jene Unterlagen, die er für seine Beurteilung benötigte, zusätzlich angefordert hatte (IV-act. 183, S. 98 f.). In der ergänzenden Stellungnahme hat er ausdrücklich angeführt, weder aufgrund der anamnestischen Angaben noch aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde seien im konkreten Fall neue bildgebende Abklärungen angezeigt gewesen. Es besteht kein Grund, dieser medizinischen Einschätzung nicht zu folgen, insbesondere nachdem, worauf Dr. M. ______ richtig hinweist, auch seitens der behandelnden Ärzte zwischenzeitlich keine weiteren bildgebenden Abklärungen veranlasst worden sind. Weiter hat Dr. M. ______ in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 nachvollziehbar klargestellt, dass die diagnostizierte Osteopenie nicht per se mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe (IV-act. 196, S. 19 f.). Seine Einschätzung, wonach aus rheumatologischer Sicht insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestierten sei, ist schlüssig begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dass die Beschwerdeführerin entgegen dem medizinischen Gutachter davon überzeugt ist, nicht mehr arbeiten zu können, ändert daran nichts.

e. Psychiatrisches Fachgutachten von Dr. N. ______ (IV-act. 183, S. 50 ff.) Die Beschwerdeführerin hält insbesondere den psychiatrischen Teil der Begutachtung für ungenügend. Das psychiatrische Teilgutachten wurde von Dr. N. ______ erstellt, welcher die Beschwerdeführerin während einer Stunde im Beisein einer Dolmetscherin persönlich untersuchte. Insoweit die Beschwerdeführerin auch hier die Ansicht vertritt, schon die Untersuchungsdauer sei für eine genaue Bestandesaufnahme ungenügend gewesen, muss erneut auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die Begutachtungsdauer allein nicht entscheidend dafür sein kann, ob einem Gutachten Beweiswert zukommt oder nicht. Der Fachgutachter, dem zudem die umfangreichen Vorakten zur Verfügung standen, hielt eine längere Untersuchungsdauer jedenfalls ausdrücklich nicht für nötig und hat seine Begründung dafür nachvollziehbar dargelegt (IV-act. 196, S. 4). Bei der Beweiswürdigung des psychiatrischen Teilgutachtens ist schliesslich zu beachten, dass gerade eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her letztlich nie völlig ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018, E. 6.3, m.w.H.). Solange also nicht konkrete Indizien vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, besteht auch hier kein Grund, nicht auf die medizinische Einschätzung des dazu kompetenten Fachgutachters abzustellen. Dr. N. ______ hat zu den Argumenten, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das psychiatrische Teilgutachten im Besonderen vorbringt, bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 (IV-act. 196, S. 4 ff.) ausführlich selbst Stellung genommen. Darauf kann verwiesen werden. Insbesondere hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführlich erklärt, weshalb er keine Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert habe; dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde weiterhin unter Verweis auf den langen Krankheitsverlauf mit schweren depressiven Episoden diese fachärztliche Meinung in Frage stellt, ändert nichts an der schlüssig und nachvollziehbar begründeten Einschätzung des Gutachters, dem der Krankheitsverlauf bestens bekannt war. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin keine genügenden Anhaltspunkte vor, welche die gutachterliche Schlussfolgerung, es sei spätestens ab dem Gutachten von einer um 30% reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, in Frage stellen würde. Auch der Bericht von Dr. O. ______ vom 14. September 2016 (act. 2/7), welche im Übrigen ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, sondern ausdrücklich nur Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B erwähnte, ändert daran nichts. Dass die behandelnden Psychiater des Medizinischen Zentrums I. ______ im Gegensatz zu Dr. N. ______ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen, ist zwar, wie die Beschwerdeführerin richtig anführt, eine wesentliche Differenz, aber es ist in diesem Zusammenhang wie bereits angeführt (E. 2.3a vorstehend) auch zu berücksichtigen, dass unterschiedliche Arbeitsfähigkeitseinschätzungen gerade von behandelnden Ärzten einerseits und begutachtenden Ärzten andererseits mangels zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte, die gegen die gutachterliche Einschätzung sprechen, noch nicht ohne weiteres dazu führen können, eine schlüssige gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Dr. N. ______ hat nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Störung gemischt genannt, was von den behandelnden Psychiatern des Medizinischen Zentrums I. ______ als „falsch“ bezeichnet wird (act. 5.9, S. 3 oben); gemäss den behandelnden Ärzten soll dagegen eine mittelgradige depressive Episode vorliegen. In diesem Zusammenhang ist in der Tat zu beachten, dass sich der Schluss des psychiatrischen Gutachters auf die aktuelle Situation im Gutachtenszeitpunkt bezog und eine grundsätzlich nachvollziehbare und schlüssige Begründung angegeben wurde, weshalb der Gutachter davon ausging, es liege ab jenem Zeitpunkt eine Remission der depressiven Episode vor. Auf S. 16 des Gutachtens (IV-act. 183) heisst es aber auch ausdrücklich: „Aktenanamnestisch muss davon ausgegangen werden, dass ab April 2015 bis Dezember 2017 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des damaligen Vorliegens einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode bestand.“ Der RAD hat diese vom Gutachter aktenanamnestisch diagnostizierte mittel- bis schwergradige depressive Episode von April 2015 bis Dezember 2017 und die daraus resultierende zeitweise Arbeitsunfähigkeit von 50% ebenfalls explizit als nachvollziehbar erachtet (IV-act. 186, S. 4). Somit ist der Argumentation der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, als jedenfalls bis Dezember 2017 bzw. spätestens bis zum Gutachtenszeitpunkt (das psychiatrische Gutachten wurde im Juli 2018 durchgeführt) aufgrund einer depressiven Episode nicht die erst ab Gutachtenszeitpunkt (d.h. Juli 2018) attestierte 70%-ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, sondern zunächst noch sowohl gemäss gutachterlicher Einschätzung als auch gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiater bei der Beschwerdeführerin eine mittelbis schwergradige depressive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag. Gemäss nachvollziehbarer Einschätzung von Dr. N. ______ führte dies (zunächst) zu einer um 50% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, welche bis längstens zum Gutachtenszeitpunkt anzunehmen ist, nachdem der psychiatrische Gutachter erst ab diesem Zeitpunkt selbst eine aktuelle Beurteilung vornehmen konnte. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit zusammengefasst von April 2015 bis längstens Ende Juni 2018 von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen, welche sich dann ab Juli 2018 infolge Remission der depressiven Episode auf 70% Arbeitsfähigkeit erhöhte. Nachdem die aus neurologischer Sicht einerseits und psychiatrischer Sicht andererseits attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung ausdrücklich nicht zu addieren sind (IV-act. 183, S. 13 oben), kommt es somit im konkreten Fall entscheidend auf diese der Beschwerdeführerin gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht an.

2.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2019 angeführt, es bestehe kein Rentenanspruch, ohne allerdings überhaupt eine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin vorzunehmen und namentlich ohne sich in zeitlicher Hinsicht dazu zu äussern, ob dieser Schluss einheitlich für die Zeit seit der erneuten IV-Anmeldung vom 11. Mai 2015 (IV-act. 115) bzw. ab theoretisch frühestmöglichem Rentenbeginn nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zu verstehen ist oder erst ab Gutachtensdatum. Gemäss gutachterlicher Einschätzung - auf welche nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Gericht für die Beurteilung der sich in medizinischer Hinsicht stellenden Fragen abzustellen hat, nachdem die gutachterliche Einschätzung wie dargelegt schlüssig und nachvollziehbar ist und sämtliche Beweisanforderungen erfüllt - litt die Beschwerdeführerin von April 2015 bis mutmasslich Ende Dezember 2018, längstens aber bis zum Gutachtenszeitpunkt, unter einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode, was gemäss RAD ausdrücklich als nachvollziehbar bezeichnet wurde, ebenso wie die der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% (IVact. 186, S. 3 Mitte). Da die Vorinstanz selbst die Auffassung vertritt, auf das BEGAZ-Gutachten sowie die RAD-Einschätzungen dazu sei abzustellen, leuchtet es nicht ein, dass unter diesen Umständen auf eine konkrete Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vollständig verzichtet wurde, indem weder die Vergleichseinkommen festgelegt noch eine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads durchgeführt wurde. Bei einer gutach- terlich attestierten 50%-igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von April 2015 bis längstens Ende Juni 2018 erscheint ein allfälliger Rentenanspruch jedenfalls nicht zum vornherein offensichtlich ausgeschlossen.

Die Vorinstanz ist von Gesetzes wegen verpflichtet, Begehren um Ausrichtung von Versicherungsleistungen zu prüfen und dazu die nötigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es ist nicht Sache des Gerichts, diesem Auftrag stellvertretend für die Vorinstanz nachzukommen. Zur vollständigen materiellen Überprüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs gehört im konkreten Fall nicht nur eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung - dieser Aufgabe ist die Vorinstanz mit der Einholung des BEGAZ-Gutachten bzw. der zusätzlichen Stellungnahme der Gutachter nachgekommen -, sondern auch die Durchführung eines konkreten Einkommensvergleichs. Einen solchen enthält die angefochtene Verfügung jedoch nicht. Dies ist somit von der Vorinstanz noch nachzuholen. Dabei wird im konkreten Fall der Beschwerdeführerin zu beachten sein, dass ihr für den Zeitraum bis Ende Juni 2018 aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% und seit Juli 2018 (Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens) eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert wurde (IV-act. 183, S. 12), was somit je nach Zeitraum zu zwei verschiedenen Invaliditätsgraden führen wird. Ob und falls ja, für welche Zeit sich schliesslich allenfalls ein Rentenanspruch ergibt oder nicht, kann ohne Durchführung einer konkreten Berechnung noch nicht beurteilt werden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu beim jetzigen Verfahrensstand erübrigen.

Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen konkret prüfe, indem sie anhand eines konkreten Einkommensvergleichs den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ermittelt und gestützt darauf erneut über den Rentenanspruch verfügt. 2. Kosten und Entschädigung

3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. In IV-Verfahren vor Obergericht betragen diese üblicherweise Fr. 800.--, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen rechtsprechungsgemäss als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019, E. 6), sind dem Verfahrensausgang entsprechend bei der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten zu erheben (Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Da der IV-Stelle gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.1). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang namentlich Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53), wonach in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung gelangt. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, so dass ihr für diese Vertretungskosten wie beantragt eine Entschädigung zuzusprechen ist. Im vorliegenden Fall erscheint ein gegenüber vergleichbaren Fällen erhöhtes Honorar von pauschal Fr. 3‘500.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 3‘920.30, welche der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde von A. ______ wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abschliessend prüfe und erneut darüber verfüge.

2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.

3. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3‘920.30 zu bezahlen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwältin, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse.

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident:

lic. iur. Walter Kobler Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 27. Mai 2020

OG O3V-19-22 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung 26.05.2020 OG O3V-19-22 — Swissrulings