Seite 1/2 AR GVP 33/2021 Nr. 3806 Invalidenversicherung. Ob eine versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann oder nicht, spielt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads eine grosse Rolle. Ändert sich dieser Sachumstand im Zeitverlauf, so stellt dies unabhängig davon, ob sich auch die Diagnose verändert hat, eine entscheidende Veränderung des Sachverhalts mit relevantem Einfluss auf die erwerblichen Verhältnisse dar. Die IV-Stelle hat auf ein neues Leistungsgesuch einzutreten, wenn eine solche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht wird. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 07.01.2021, O3V 19 39 Aus den Erwägungen: 2.6 [Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:] a. Vorweg ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Wiederanmeldung vom 21. Januar 2019 ausdrücklich auf einen Velounfall im Mai 2018 hingewiesen hatte, bei welchem es zu einer Bänderverletzung an der Schulter mit bis damals aktuell persistierenden Belastungseinschränkungen gekommen sei. Auch Dr. H. erwähnte in seinen Berichten an die Vorinstanz mehrmals, dass nicht nur psychische, sondern auch physische Beschwerden vorhanden seien und forderte diesbezügliche Abklärungen beim Hausarzt […]. Wird im Rahmen einer Wiederanmeldung auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, bloss hingewiesen und beantragt, diese seien von der Verwaltung beizuziehen, so ist, falls die Verwaltung diese Berichte in der Folge nicht selbst anfordert, der versicherten Person zumindest eine angemessene Frist zur Einreichung solcher Beweismittel anzusetzen, sofern diese grundsätzlich geeignet scheinen, den nötigen Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen. Erst wenn trotz angedrohtem Nichteintreten die nötigen Arztberichte nicht vorgelegt würden, könnte allenfalls ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1). b. Entscheidend ist jedoch im konkreten Fall insbesondere Folgendes: Im Referenzzeitpunkt im September 2015 wechselte der Beschwerdeführer von seinem Ausbildungsplatz im ersten Arbeitsmarkt an eine neue Stelle, ebenfalls im ersten Arbeitsmarkt. Gemäss den damals vorhandenen (früheren) medizinischen Einschätzungen wurde der Beschwerdeführer, soweit überhaupt konkrete Arbeitsfähigkeitseinschätzungen abgegeben wurden, als zu 80% arbeitsfähig in der freien Wirtschaft bezeichnet. Da der Beschwerdeführer nach seinem Ausbildungsabschluss (wobei das letzte Lehrjahr nicht mehr in geschütztem Rahmen stattfand) direkt eine Anschlusslösung im ersten Arbeitsmarkt gefunden hatte, waren im September 2015 seitens der Invalidenversicherung keine weiteren Massnahmen angezeigt (und der damalige Fallabschluss durch die IV-Stelle St. Gallen blieb vom Beschwerdeführer entsprechend unangefochten). Gemäss den der Vorinstanz bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung neu vorliegenden medizinischen Unterlagen ist dem Beschwerdeführer nach aktueller Einschätzung eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich (wobei notabene nicht nur der behandelnde Psychiater, sondern auch Dr. K. und die neuropsychologischen Fachärzte der Klinik L. eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt explizit vollständig ausschliessen). Ob eine versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann oder nicht, spielt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.2) und damit für den möglichen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung eine grosse Rolle. Ändert sich dieser Sachumstand im Zeitverlauf, so stellt dies daher - grundsätzlich unabhängig
Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3806
Seite 2/2 davon, ob sich gleichzeitig auch die einer gesundheitlichen Störung zugrunde liegenden Diagnosen verändert haben oder nicht - eine entscheidende Veränderung des Sachverhalts mit relevantem Einfluss auf die erwerblichen Verhältnisse dar. Angesichts der herabgesetzten Anforderungen an den Beweis bei der Prüfung, ob auf ein neues Leistungsgesuch einzutreten ist oder nicht, genügt es bereits, wenn eine solche Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht wird. Für diese Glaubhaftmachung genügen konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass sich der im Referenzzeitpunkt beurteilte Sachverhalt entsprechend verändert hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf Leistungen gegenüber der Invalidenversicherung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2). Sowohl Dr. H. […] als auch Dr. K. […] attestierten dem Beschwerdeführer in ihren aktuellsten Berichten eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit Dezember 2017. Gemäss Rechtsprechung stellt eine fachärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 100% seit mehr als vierzehn Monaten ohne weiteres einen Umstand dar, der geeignet ist, den Invaliditätsgrad erheblich zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 2.3.1, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.3 in fine). c. Zusammengefasst ist mit den der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung vorliegenden Unterlagen ausreichend glaubhaft gemacht, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall entscheidend verändert hat im Vergleich zum Referenzzeitpunkt, als gemäss den damals vorliegenden medizinischen Einschätzungen nicht nur von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit von rund 80% im ersten Arbeitsmarkt auszugehen, sondern der Beschwerdeführer auch tatsächlich im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert war. Zudem geht es zum Vornherein nicht an, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, ohne zuvor beim Hausarzt aktuelle Berichte bezüglich der geltend gemachten Schulterbeschwerden einzuholen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zumindest dazu auffordern müssen, die Hausarztberichte selber einzureichen, nachdem auch der RAD ausdrücklich den Beizug von Hausarztberichten für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands vorschlug […] und hätte einen allfälligen Nichteintretensentscheid allenfalls erst dann erlassen können, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre - wobei ein Nichteintretensentscheid im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen allerdings unabhängig vom Beleg der beklagten Schulterbeschwerden auch deshalb nicht möglich war, weil die erwerblichen Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands sehr wohl glaubhaft waren, was für ein Eintreten auf das neue Leistungsgesuch ausreichte.