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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 12.05.2020 Verwaltung ARGVP 2020 1564

May 12, 2020·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·315 words·~2 min·4

Summary

AR GVP 32/2020, Nr. 1564 Förderung. Das Gesuch um Förderung einer energetischen Massnahme ist immer vor Installationsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 12.05.2020 Aus den

Full text

Seite 1/1 AR GVP 32/2020, Nr. 1564 Förderung. Das Gesuch um Förderung einer energetischen Massnahme ist immer vor Installationsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 12.05.2020 Aus den Erwägungen: 4.a) […] Weiter sind gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kEnV; bGS 750.11) Gesuche vor Inangriffnahme eines Vorhabens zusammen mit den notwendigen Unterlagen dem Amt für Umwelt einzureichen. Auf Gesuche, welche erst später eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

b) Vorliegend handelt es sich um den Ersatz von Elektrospeicheröfen durch die Installation einer Luft/Wasser- Wärmepumpe. Die Rekurrentin hält im Gesuchsformular vom 1. November 2019 einen Installationsbeginn mit Datum 16. Januar 2017 fest. Das Inbetriebnahmeprotokoll der A. AG ist jedoch datiert vom 4. Juli 2016. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Luft/Wasser-Wärmepumpe spätestens am 4. Juli 2016 installiert war, ansonsten die A. AG auch nicht über deren Anschluss hätte entscheiden können. Am 4. Juli 2016 war die Installation von Luft/Wasser-Wärmepumpen nicht förderberechtigt. Ein anderes Datum des Installationsbeginns, wie ihn die Rekurrentin auf dem Gesuchsformular aufführt, wäre zudem von ihr zu beweisen. Nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche im öffentlichen Recht analog angewendet wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1.2), hat derjenige, der aus einer Tatsache Rechte ableitet, diese zu beweisen. Die Rekurrentin macht dazu weder weitere Ausführungen noch reichte sie Akten ein, die etwas anderes beweisen würden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht, dass das Protokoll der A. AG betreffend Inbetriebnahme falsche Angaben enthalten solle. Die Installation der Luft/Wasser-Wärmepumpe muss damit vor dem 4. Juli 2016 stattgefunden haben. Jedoch ist das Datum des effektiven Installationsbeginns, ob vor dem 4. Juli 2016 oder erst am 16. Januar 2017, ohnehin obsolet, da ein Gesuch immer vor Inangriffnahme, also vor Installationsbeginn, einzureichen ist. Das Gesuch der Rekurrentin vom 1. November 2019 ist in jedem Fall zu spät erfolgt. […]

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