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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.12.2016 Verwaltung ARGVP 2016 1554

December 20, 2016·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·984 words·~5 min·4

Summary

A. Verwaltungsentscheide 1554 1554 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Rechtsschutzinteresse des Nachbarn bezüglich Unterhaltspflicht eines maro-den Schutzobjekts bejaht. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 4

Full text

A. Verwaltungsentscheide 1554

22 1554 Rechtsverweigerungsbeschwerde . Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Rechtsschutzinteresse des Nachbarn bezüglich Unterhaltspflicht eines maroden Schutzobjekts bejaht. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 42 Abs. 2 VRPG kann mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde die Verweigerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Zweck der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist es, ein Handeln der Behörde zu erwirken, das seinerseits Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein kann. Auf das Verbot der Rechtsverweigerung kann sich nur berufen, wer einen Anspruch auf die Einleitung eines Verfahrens und auf einen Entscheid hat (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 282; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1306). Nach Art. 42 Abs. 3 VRPG ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRPG und damit an die Rechtsmittelbehörde zu richten. […] 3. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person Parteistellung im Sinne von Art. 32 VRPG bzw. Art. 111 BauG beanspruchen kann (vgl. Urteile BVGer A-4862/2014, E. 2.1 und A-2317/2014, E. 2.2; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, N 7 ff. zu Art. 46a). Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben und unterlässt die Behörde dies dennoch, so begeht sie eine Rechtsverweigerung und handelt widerrechtlich (Urteil BVGer A-2923/2015, E. 1.3.1). […] 5. Am 4. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei unter Mitwirkung der Eigentümer des Hauses Assek. Nr. X, der Baukommission der Gemeinde Y. sowie der zuständigen kantonalen Stellen ein Augenschein durchzuführen, um den Unterhalt des Hauses Assek. Nr. X zu überprüfen und den Bau soweit instand stellen zu lassen, dass der Weiterbestand des Hauses gesichert sei. Anlässlich des Augenscheins vom 7. Juli 2014 wurde dem Be-

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23 schwerdeführer eine Verfügung versprochen. Mit E-Mail vom 3. Februar 2015 bzw. vom 26. Februar 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Planungsamt, wann er mit einer Verfügung rechnen könne. Der Beschwerdeführer hat somit ausschliesslich eine Verfügung verlangt. 6. Zur Parteistellung reicht ein bloss tatsächliches schutzwürdiges Interesse aus (vgl. BGE 130 II 149 E. 3.3). Wer Parteistellung beanspruchen kann, kann bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellen. Die ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse hat; fehlt es daran, hat sie auf das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben sind; ist dies zu verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss der Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen (BGE 130 II 521 E. 2.5). 7. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Eigentümer zweier Häuser in derselben Häuserreihe, wie sich das geschützte Objekt befinde. Da er nicht beabsichtige, die Häuser Assek. Nrn. Y und Z aufzugeben, habe er in den letzten Jahren in Sachen Unterhaltsarbeiten viel Geld investiert. Beim Haus Assek. Nr. X sei in den letzten 50 Jahren nichts investiert worden, sodass der Weiterbestand des Schutzobjekts wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gefährdet sei. Er bringt weiter vor, dass wenn auf dem Dach Ziegel verrutschen, Wasser eindringen könne. Da das Haus leer stehe, werde dies von niemandem bemerkt und die tragenden Elemente des Hauses könnten zerstört werden. 8. Der Beschwerdeführer bringt glaubhaft vor, dass er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Nachbarhaus unterhalten wird. Denn die gesamte Häuserreihe steht unter Denkmalschutz und könnte durch eindringendes Wasser des Hauses Assek. Nr. X in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Beschwerdeführer hätte somit Anspruch auf eine Verfügung gehabt, damit er nach dem Augenschein die Möglichkeit gehabt hätte, ein Rechtsmittel zu ergreifen, falls er der Ansicht gewesen wäre, dass mit Einreichung des Baugesuchs die Schutzvorschriften gemäss Art. 86 BauG nicht genügend umgesetzt worden seien. 9. Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich zum Augenscheinprotokoll, wie auch zum Baugesuch zu äussern und Einsprache gegen Letzteres zu erheben. Der Beschwerdeführer habe trotz fehlendem Anspruch den raumplanerischen Entscheid vom 9. Januar 2015 zugestellt bekommen und sei somit mit der vom Planungsamt am Augenschein versprochenen Verfügung bedient worden. Damit habe sich eine weitere Verfügung bezüglich baulich nötiger Massnahmen zum Erhalt des Schutzobjekts erübrigt. Mit den Abklärungen bezüglich des Dachzustandes anlässlich des Augenscheins mit Einschätzungen des anwesenden Dachdeckers, des Denkmalpflegers sowie der raumplanerischen Verfügung in

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24 Form der Bewilligung des Baugesuchs des Fassadenprovisoriums sei aus Sicht der Vorinstanz das Verfahren nach Art. 87 BauG abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer bestehe folglich kein Anspruch auf die Eröffnung einer weiteren Verfügung. 10. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Planungsamtes darüber informiert, dass ein Unterhalt nötig sei und dass das Planungsamt mit den Eigentümern vereinbart habe, dass diese ein entsprechendes Baugesuch einzureichen haben. Im Rahmen des Baugesuches erhalte er die Gelegenheit, die rechtlichen Möglichkeiten wahrzunehmen. 11. Während der Auflage des Baugesuchs brachte der Beschwerdeführer keine Einwände ein. Anschliessend erteilten das Planungsamt und die Baubewilligungskommission Y. je mit Entscheid vom 9. Januar 2015 bzw. 28. Januar 2015 die Baubewilligung für die geplante provisorische Fassadensanierung. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Baubewilligung Rekurs. Das Departement Bau und Umwelt (DBU, heute: Departement Bau und Volkswirtschaft) fällte mit Rekursentscheid vom 17. August 2015 einen Nichteintretensentscheid. Darin wird deutlich, dass es sich bei der Frage der Unterhaltspflicht des Schutzobjekts und dem Bauvorhaben des Fassadenprovisoriums um zwei unterschiedliche Verfahren handelt. 12. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer zwar die Gelegenheit hatte, sich anlässlich der Auflage des Bauvorhabens betreffend Fassadenprovisorium zu äussern, nicht jedoch betreffend die Frage der Unterhaltspflicht des Schutzobjekts. Obwohl der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, hatte er also keine Gelegenheit gehabt, ein Rechtsmittel zu ergreifen, da keine Verfügung ergangen ist. 13. Bei dieser Sachlage liegt eine Rechtsverweigerung vor. Die Vorinstanz ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Verfügung auszustellen. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 20.12.2016

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