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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 01.09.2004 Verwaltung ARGVP 2004 1407

September 1, 2004·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,215 words·~6 min·4

Summary

A. Verwaltungsentscheide 1407 1407 Bauen ausserhalb der Bauzone. Die Dacheindeckung von Ökono-miegebäuden mit Blechpaneelen ist auch bei nicht isolierten Beda-chungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 112 Abs. 2 BauG vereinbar (P

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A. Verwaltungsentscheide 1407

8 1407 Bauen ausserhalb der Bauzone. Die Dacheindeckung von Ökonomiegebäuden mit Blechpaneelen ist auch bei nicht isolierten Bedachungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 112 Abs. 2 BauG vereinbar (Praxisänderung). 4. a) (...) Das Gleichheitsprinzip verlangt, dass in der Regel an einer eingelebten Praxis festgehalten wird. Die Entscheidungstätigkeit der rechtsanwendenden Behörden ist jedoch zwangsläufig mit Praxisänderungen verbunden, würde doch sonst eine Rechtsfortbildung verunmöglicht werden (ZBl 105/2004, S. 16). Somit ist es den Behörden nicht verwehrt, eine geübte Praxis zu ändern, wenn sie der Ansicht sind, eine andere Rechtsanwendung entspreche besser dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf hinreichende sachliche Gründe stützen können, welche umso gewichtiger sein müssen, je länger die als bisher nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 52 E. 3 c, BGE 125 II 152 E. 4 c). Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, auch wenn jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und neuen Fälle verbunden ist (BGE 125 II 163 E. 4c). b) Wie bereits oben angedeutet, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob an der seit dem Entscheid vom 8. April 2003 (vgl. AR GVP 2002, Nr. 1384) geltenden kantonalen Praxis der Beschränkung von Profilblech auf Warmdächer festzuhalten ist oder ob es sachliche Gründe gibt, welche eine erneute Praxisänderung zulassen würden. Dabei ist hervorzuheben, dass nicht eine eingelebte gefestigte kantonale Praxis in Frage steht, womit die sachlichen Gründe einer allfälligen Änderung weniger gewichtig sein müssen, als dies bei einer lange befolgten Praxis der Fall wäre. c) Im Entscheid der Baudirektion vom 8. April 2003 wurde festgehalten, dass Blech-Sandwichpaneele eine sowohl statisch als auch optisch und finanziell gute Lösung der Deckenisolierung bei Stallbauten darstellen. Daneben stellte die Baudirektion fest, dass der Unterschied zwischen einer Dacheindeckung mit Welleternit oder Eternitplatten zu einer solchen mit Profilblech nicht derart gross sei (vor al-

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9 lem nicht in Relation zum Unterschied zu den traditionellen Ziegeldächern), dass sich eine rechtsungleiche Behandlung rechtfertigen liesse. Bei Kaltdächern wurde eine Dacheindeckung durch die herkömmliche Bauart als gerechtfertigt angesehen. Diese Unterscheidung zwischen Kalt- und Warmdächern erfolgte im erwähnten Entscheid zur vorläufigen Klarstellung der neuen Praxis und damit eher im Sinne einer Randbemerkung. Im damals konkreten Fall zu beurteilen war hingegen das isolierte Dach eines sogenannten Warmstalles. Gemäss Art. 112 Abs. 2 BauG haben sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Diese Bestimmung wurde nahezu unverändert vom ehemaligen Art. 77 Abs. 2 des aufgehobenen Einführungsgesetzes zum Raumplanungsgesetz ins neue Baugesetz übernommen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ursprünglich nur Ziegeldächer als herkömmlich galten. Um den veränderten Bedürfnissen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, hat man später Welleternit zugelassen und in der Folge aufgrund des erwähnten Entscheids auch Profilblech bei isolierten Dächern. Die Zulassung von isolierten Dächern wurde insbesondere aber damit begründet, dass eine ungleiche Behandlung gegenüber Welleternit sachlich nicht begründet sei, weil die Bedachung mit Sandwichpaneelen optisch wohlgefällig sei (und damit ebenfalls ein Abweichen von der herkömmlichen Bauart wie bei Welleternit gerechtfertigt sei) und damit den Bedürfnissen der Landwirtschaft Rechnung getragen werden könne. Bei Letzterem war insbesondere von Bedeutung, dass Sandwich-Paneele nur einen Arbeitsschritt benötigen, fällt doch die Isolierung und Installation der Deckenschicht weg. Dies hat auch Auswirkungen auf die Kosten. Gleichfalls spielten auch die statischen Vorteile eine Rolle und die Bedürfnisse der Landwirtschaft (Warmställe). Diese Vorzüge fallen prinzipiell bei der Eindeckung von unisolierten Dächern mit Blechpaneelen ausser Betracht, weshalb denn die Baudirektion eine rechtsungleiche Behandlung bei unisolierten Dächern verneinte und eine Abkehr von der herkömmlichen Bauart deshalb ausschloss. Diese Ansicht ist in dieser Form zu modifizieren, würde dies doch in letzter Konsequenz dazu führen, dass bei unisolierten Dächern nur die herkömmliche Bauweise (d.h. Ziegeldächer) als mit Art. 112 Abs. 2 BauG konform zu bewilligen wären, entsprechen doch Welleternit-Dächer ebenfalls nicht der herkömmlichen Bauweise. Es ist nicht ersichtlich,

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10 dass die selben Gründe, welche damals betreffend Welleternit ein Abweichen von der herkömmlichen Bauweise (Anliegen der Landwirtschaft, statische Vorteile bei grossflächigen Bedachungen, finanzielle Kosten) für Blechpaneele eine andere Beurteilung rechtfertigen liessen. Aus diesem Grund ist die Baudirektion zu der Überzeugung gelangt, dass Blechpaneelen bei der nötigen sorgfältigen Ausführung (auch bei nichtisolierten) Bedachungen landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude eine optisch ansprechende Lösung darzustellen vermögen, und die Anliegen der Landwirtschaft sowie die statischen und finanziellen Aspekte ein Abweichen von der herkömmlichen Bauweise zulassen. Auf der anderen Seite stellt Art. 112 BauG eine Ästhetiknorm dar. Als solche richtet sie sich primär ans optische Erscheinungsbild von Bauten; von geringerer Bedeutung in diesem Zusammenhang sind funktionale Aspekte, etwa Nutzungsart, oder eben die Unterscheidung zwischen isolierter und nicht-isolierter Bestallung. In diesem Sinne erachtet es die Baudirektion als gerechtfertigt und rechtsgleich, Blechpaneele auch bei nichtisolierten Bedachungen von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden zuzulassen. 5. Die grundsätzliche Zulässigerklärung und Erweiterung von Dacheindeckungen aus Profilblech auf nichtisolierte Bedachungen von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden stellt eine erneute Praxisänderung dar. Vorbehalten bleibt die Beurteilung von Bauten, bei welchen erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Ortsbildschutzzonen, Kulturobjekte etc.). Angesichts der gestalterischen Ziele von Art. 112 des Baugesetzes gilt es aber Präzisierungen und Einschränkungen zu treffen, da nicht jede erdenkliche Bauweise dem gesetzgeberischen Willen entsprechen kann. Zunächst ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Praxisänderung lediglich auf die Bedeckungsart von landwirtschaftlichen Ökonomiebauten bezieht. Wandverkleidungen aus Metall würden den Rahmen von Art. 112 Abs. 2 BauG weiterhin klar sprengen. Auch bei der Ausdehnung der Zulässigkeit von Profilblech auf nichtisolierte Bedachungen kann künftig kein Gesuchsteller einen Anspruch auf Metall-Wandverkleidungen erheben, da dies das Wesen der „herkömmlichen Bauart“ deutlich unterhöhlen würde. Zudem ist festzuhalten, dass sich diese Praxisänderung nur auf freistehende landwirtschaftliche Ökonomiebauten wie Ställe, Scheunen und dergleichen bezieht. Übrige Bauten, insbesondere Wohnbauten und dergleichen, bleiben von der Praxisänderung ausgeschlos-

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11 sen. Die Farbauswahl ist auf herkömmliche Farbtöne einzuschränken. Zu bevorzugen sind dunklere Farbtöne (braun, rot, rot-braun). Daneben ist weiterhin ein spezielles Augenmerk auf die Dachrandabschlüsse zu legen, wobei Ortbretter den gestalterischen Zielen am ehesten entsprechen und deshalb zu bevorzugen sind. Da dem Projektänderungsgesuch die baulichen Details nicht genau zu entnehmen sind, wird die Angelegenheit diesbezüglich zurück an das Planungsamt verwiesen, damit dieses die gestalterischen Vorgaben im Sinne der Erwägungen festlegt.

Entscheid der Baudirektion vom 01.09.2004 1408 Gewässerschutz. Begriff des „Fliessgewässers“. 3. Gemäss Art. 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) gilt als Bach jedes fliessende Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre. Im Vordergrund steht im vorliegendem Fall die Frage, ob es sich bei dem Wasserlauf auf Parz. Nr. X um ein Fliessgewässer im Sinne von Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) handelt. a) In den bisher beurteilten Fällen bestand für die Rechtssprechung noch keine Notwendigkeit, sich mit dem Begriff „Fliessgewässer“ näher zu beschäftigen (Umweltrecht in der Praxis, URP 2003, S. 28). Naturwissenschaftlich wird als Fliessgewässer ein Gewässer bezeichnet, das entlang einem Gefälle regelmässig oder sporadisch abfliesst (Adam, Glässer, Hölting, Hydrogeologisches Wörterbuch, S. 78). Bewegtes bzw. fliessendes Wasser verursacht Erosionen (Tibor Müller, Wörterbuch und Lexikon der Hydrogeologie, S. 101); d. h. dass Sohle und Ufer eines Fliessgewässers im Gegensatz zu stehenden Gewässern ständigen Veränderungen und Spannungen unterworfen sind. b) Infolge der bereits vorgenommenen Eindolung kann diese Frage nicht mehr aufgrund der gegenwärtigen Topographie, sondern nur

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