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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 23.10.2001 Verwaltung ARGVP 2001 1377

October 23, 2001·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·342 words·~2 min·5

Summary

A. Verwaltungsentscheide 1377 3. Strassenwesen 1377 Strassenwesen. Definition der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne von Art. 156 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri-schen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) Unei

Full text

A. Verwaltungsentscheide 1377

14 3. Strassenwesen 1377 Strassenwesen. Definition der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne von Art. 156 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) Uneinig sind sich die Parteien vorliegend, was unter dem Begriff "andere Strassen und Wege" im Gemeingebrauch zu verstehen sei. Grundsätzlich geht es um die Definition der öffentlichen Strassen und Wege. Kantonal - und in diesem Sinne im übergeordneten Recht wird dies in Art. 156 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1) geregelt, weshalb - soweit ersichtlich - sich der überwiegende Teil der ausserrhodischen Gemeinden in ihren Reglementen an diese Bestimmung anlehnt (vgl. bspw. Art. 3 Abs. 3 Strassen- und Perimeterreglement der Gemeinde Urnäsch, Art. 4 Strassenreglement der Gemeinde Herisau, Art. 3 Abs. 3 des Reglementes über Verkehrsanlagen und Perimeterordnung der Gemeinde Schönengrund u.a.). Danach gelten als öffentliche (und somit im Gemeingebrauch stehende) Wege und Strassen grundsätzlich folgende Strassen und Wege: - alle im Eigentum der Gemeinde und Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden und als Grundstück ausgemarchten Strassen und Wege, die für den Gemeingebrauch bestimmt sind und dem allgemeinen Verkehr dienen; - im Privateigentum stehende Strassen und Wege, die vom Gemeinderat mit Einwilligung der Eigentümer oder aufgrund einer Gemeindedienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB für den Gemeingebrauch bestimmt sind; - die dem allgemeinen Verkehr dienenden Strassen und Wege von Genossenschaften, welche durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die juristische Persönlichkeit erhalten haben.

A. Verwaltungsentscheide 1377

15 Das Strassenreglement der Gemeinde Wolfhalden folgt ebenso vorgenannter Definition. Demnach sind Gemeindestrassen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a StrR in obiger Diktion im Eigentum der Gemeinde stehende und als Grundstück ausgemarchte Strassen und Wege, die dem allgemeinen Verkehr dienen. Andere Strassen und Wege im Gemeingebrauch i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b StrR sind einerseits solche, die im Privateigentum stehen und die aufgrund einer Gemeindedienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB für den Gemeingebrauch bestimmt sind, und andererseits solche von Genossenschaften, welche durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die juristische Persönlichkeit erhalten haben, und dem allgemeinen Verkehr dienen. RRB 23.10.2001

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