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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.03.2001 Verwaltung ARGVP 2001 1373

March 27, 2001·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·183 words·~1 min·5

Summary

A. Verwaltungsentscheide 1373 2. Bau- und Planungsrecht 1373 Nutzungsplanung. Einsprachelegitimation (Art. 48 Abs 3 und 91 Abs. 1 EG zum RPG, bGS 721.1). Gemäss Art. 48 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 EG zum RPG ist in Nutzun

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A. Verwaltungsentscheide 1373

6 2. Bau- und Planungsrecht 1373 Nutzungsplanung. Einsprachelegitimation (Art. 48 Abs 3 und 91 Abs. 1 EG zum RPG, bGS 721.1). Gemäss Art. 48 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 EG zum RPG ist in Nutzungsplanverfahren zu Einsprache und Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Rekurrenten durch den Ausgang des Rekursverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, es sich mithin um ein eigenes unmittelbares Interesse handelt (AR GVP 2/1990, Nr. 1199). Inwiefern im vorliegenden Verfahren ein solches Interesse geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Als Anstösser weist der Rekurrent zwar möglicherweise ideell eine nähere Beziehung zum Streitgegenstand auf als ein beliebiger Dritter. Der Rekurrent hat jedoch weder im Einspracheverfahren noch im Rekursverfahren den persönlichen Vorteil dargelegt, den ihm eine Gutheissung seines Antrags einbringen würde. Seine Legitimation ist mithin mangelhaft belegt, womit auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten wäre. Der Rekurs ist indes, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, auch materiell unbegründet. Entscheid des Regierungsrates vom 27.3.2001

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