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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 05.01.2001 Verwaltung ARGVP 2001 1372

January 5, 2001·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·573 words·~3 min·5

Summary

A. Verwaltungsentscheide 1372 anerkannten Rechtsgrundsatz, der auch im Rechtsmittelverfahren zu gelten hat (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 234; Hans-Jürg Schär,

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A. Verwaltungsentscheide 1372

4 anerkannten Rechtsgrundsatz, der auch im Rechtsmittelverfahren zu gelten hat (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 234; Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 10 ff. zu Art. 2). In eindeutigen Fällen - und ein solcher liegt hier zweifelsohne vor - kann diese Weiterleitung formlos geschehen (vgl. Schär, a.a.O., N. 11 zu Art. 2). Da aufgrund der Überweisung der Rekurrentin aus der falschen Angabe der kommunalen Rekursinstanz kein Nachteil erwachsen ist, bleibt die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung unerheblich (vgl. Kölz/Häner, a.a.O, Rz. 367). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt im Übrigen, dass diese sowohl hinsichtlich der Legitimation als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf den Rekurs ist einzutreten. Entscheid der Baudirektion vom 12.12.2001 1372 Rekurserhebung. Einem Rekurs ist die angefochtene Verfügung beizulegen (Art. 22 Abs. 1 VwVG, bGS 143.5). Folgen der Nichteinreichung der angefochtenen Verfügung. Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) legt unmissverständlich fest, dass jedem Rekurs die angefochtene Verfügung beizulegen ist. Genügt eine Rekurseingabe den formellen Anforderungen nicht, hat die Rekursbehörde der rekurrierenden Partei eine angemessene Frist zur Verbesserung zu eröffnen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Sache nicht eingetreten werde (Art. 22 Abs. 3 VwVG, vgl. auch Hans- Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 17 zu Art. 22, mit Hinweisen). Die Rekurseingaben der Rekurrentin vom 1. September 2000 erreichten die Adressaten ohne Beilagen. Insbesondere unterliess es die Rekurrentin, die angefochtenen Entscheide beizulegen. Getreu der Vorgabe von Art. 22 Abs. 3 VwVG hat die Baudirektion der Rekur-

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5 rentin mit ihrem Schreiben vom 14. September 2000 eine Notfrist zur rechtsgenüglichen Verbesserung der Rekurseingabe angesetzt. Die Rekurrentin wurde dabei auch deutlich darauf hingewiesen, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, sofern das Geforderte nicht nachgereicht wird. Als eine Reaktion der Rekurrentin ausblieb, wiederholte die Baudirektion den Inhalt dieses Schreibens mit (eingeschriebenem) Brief vom 14. Dezember 2000, mit dem Hinweis, dass ein Nichteintretensentscheid in Erwägung gezogen werde. Anstatt die angefochtenen Verfügungen nun doch noch nachzureichen und dem formellen Mangel der Rekurseingabe damit Abhilfe zu verschaffen, beantwortete die Rekurrentin den Brief mit einem Antrag, auf den Rekurs einzutreten. Belanglos wird damit die Frage, ob die Rekurrentin - wie sie behauptet - das Schreiben der Baudirektion vom 14. September 2000 tatsächlich nicht erhalten hat. Mit dem zweiten Schreiben vom 14. Dezember 2000 hätte sie jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die angefochtenen Entscheide einzureichen. Es ist nicht statthaft - und entspricht im Übrigen auch nicht der Praxis der Baudirektion -, bei dieser Sachlage eine zweite Nachfrist zu gewähren. Vielmehr hat in diesem Fall ein Entscheid durch die Rekursbehörde zu erfolgen (vgl. Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Erläuterungen, Teufen 1985, N. 24 zu Art. 22). Die Rekursbehörde hat die verweigerte Mitwirkung (Art. 6 Abs. 3 VwVG) dabei nach freiem Ermessen zu würdigen. Wenn die Rekurrentin die Auffassung äussert, es liege kein formeller Mangel vor, weil sie das erste Schreiben der Baudirektion nicht erhalten habe, verkennt sie die Situation. Die Baudirektion wäre wohl auf die Angelegenheit eingetreten, wenn die angefochtenen Entscheide zusammen mit der Zuschrift vom 20. Dezember 2000 noch nachgereicht worden wären - was aber unverständlicherweise nicht geschehen ist. Da sich die Rekurrentin aber offenbar standhaft weigert, trotz Hinweis und Androhung der Folgen ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, rechtfertigt sich ein Nichteintretensentscheid. Entscheid der Baudirektion vom 5.1.2001

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