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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 21.01.2019 OG ERZ-18-38 ARGVP 2019 3765

January 21, 2019·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,246 words·~6 min·5

Summary

AR GVP 31/2019, Nr. 3765 Prozessvoraussetzung; Vertretung; Konsultation des Handelsregisters von Amtes wegen (Art. 54 ZGB; Art. 718 i.V.m. Art. 718a Abs. 1 OR; Art. 55 und 59 f. ZPO). Bei der Prüfung, ob die für eine Körperschaft han- del

Full text

Seite 1/3 AR GVP 31/2019, Nr. 3765 Prozessvoraussetzung; Vertretung; Konsultation des Handelsregisters von Amtes wegen (Art. 54 ZGB; Art. 718 i.V.m. Art. 718a Abs. 1 OR; Art. 55 und 59 f. ZPO). Bei der Prüfung, ob die für eine Körperschaft handelnden Personen im Handelsregister eingetragen sind und ob sie alleine handeln dürfen bzw. ob die notwendigen kollektivzeichnungsberechtigten Personen mitwirken, darf das Gericht das Handelsregister von sich aus konsultieren. Konsumkreditgesetz; Verzugszinsen (Art. 7 Abs. 1 lit. c und 34 Abs. 2 lit. a KKG, SR 221.214.1; Art. 104 OR). Der Verzugszins gehört nicht zu den Kosten, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins macht deshalb aus einem unentgeltlichen noch keinen entgeltlichen Kredit und Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG bleibt auch bei der Pflicht zur Leistung von Verzugszins anwendbar. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 21.01.2019, ERZ 18 38 Aus den Erwägungen: 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Partei- und die Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht angezweifelt worden und offensichtlich gegeben sind. Juristische Personen sind nach Art. 54 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) handlungs- und prozessfähig, sobald die nach Gesetz, Statuten bzw. Stiftungsurkunden unentbehrlichen Organe bestellt sind. Die Organe, welche für die juristische Person handeln, gelten als Teile der juristischen Person. Das Handeln der Organe verpflichtet somit unmittelbar die juristische Person und die durch das entsprechende Organhandeln begründete rechtliche Beziehung entsteht direkt zwischen der juristischen Person und dem Dritten (HUGUENIN/REITZE, Basler Kommentar, ZGB I, N. 9 zu Art. 54/55 ZGB). Aus diesem Prinzip der Zuordnung von Organhandeln ergibt sich ausserdem der Grundsatz der sog. "Wissensvertretung": Danach gilt das Wissen eines Organs grundsätzlich auch als Wissen der betreffenden juristischen Person (dieselben, a.a.O., N. 19 zu Art. 54/55 ZGB; KRISTINA TENCHIO, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 67 ZPO). Bei den juristischen Personen, welche im Handelsregister eingetragen sein müssen (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein mit kaufmännischem Unternehmen [Art. 61 Abs. 2 ZGB], gewöhnliche privatrechtliche Stiftungen, kirchliche Stiftungen sowie Familienstiftungen, sofern sie ein kaufmännisches Unternehmen führen [Art. 52 Abs. 2 ZGB; Art. 934 Abs. 1 Obligationenrecht, OR, SR 220]) sowie den Vereinen ohne kaufmännischem Unternehmen, welche sich freiwillig eintragen lassen können (Art. 52 Abs. 2 ZGB und Art. 61 Abs. 1 ZGB), ergibt sich die Vertretungsberechtigung in der Regel aus dem Handelsregister. Gemäss dem öffentlichen Glauben, welches das Handelsregister geniesst (Art. 933 OR), ermächtigt dieser Eintrag zur Vornahme sämtlicher Handlungen, welche der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann (Art. 459 Abs. 1 OR; Art. 710 OR i.V.m. Art. 718a Abs. 1; Art. 814 Abs. 4 OR i.V.m. Art. 718a Abs. 1 OR). Dies schliesst auch die Berechtigung zur Führung von Prozessen ein. Das Handelsregister lässt nur zwei Einschränkungen zu: Die Filialprokura, bei welcher die Vertretungsmacht auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt wird (Art. 460 Abs. 1 OR), sowie die Kollektivprokura, mit welcher die Vertretungsmacht zwei oder mehreren Personen gemeinsam übertragen werden kann (Art. 460 Abs. 2 OR). In diesem Falle darf eine Person nicht alleine, d.h. ohne Mitwirkung der anderen Person(en) handeln (vgl. auch Art. 718a Abs. 2 OR, Art. 814 Abs. 4 OR i.V.m. Art. 718a Abs. 2 OR und Art. 899 Abs. 2 OR).

Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3765

Seite 2/3 Das Gericht prüft, ob die für diese Körperschaften handelnden natürlichen Personen im Handelsregister eingetragen sind und ob sie alleine handeln dürfen bzw. ob die notwendigen kollektivzeichnungsberechtigten Personen mitwirken. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob das Gericht bei dieser Prüfung nur auf die von den Parteien eingereichten Urkunden abstellen oder aber das Handelsregister von sich aus konsultieren darf. Massgebend dafür ist, ob diesbezüglich der Verhandlungs- oder aber der Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) zur Anwendung gelangt. Für die Prozessvoraussetzungen gilt nach Art. 60 ZPO die Prüfung von Amtes wegen. Nach der Lehre handelt es sich dabei um den eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 60 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet ist, aber nähere Abklärungen zu treffen hat (derselbe, a.a.O., N. 4 zu Art. 60 ZPO; SUT- TER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 71 zu Art. 55 ZPO). Dazu gehört der Blick in die im Internet verfügbaren kantonalen Handelsregister. Dies hat die Vorinstanz getan und dabei festgestellt, dass R. mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt ist. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Ebenso hat der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsbegehren sei von R. unterzeichnet worden, nicht kritisiert. Aus diesen zwei Feststellungen hat die Vorinstanz auf eine ordnungsgemässe Vertretung der Beschwerdegegnerin im Verfahren geschlossen. Auch gegen diesen Schluss hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Der Vorinstanz ist zu folgen.

3.3 Die Vorinstanz hat geprüft, ob es sich beim vorliegenden Kaufvertrag um einen Konsumkreditvertrag handle, der mangels Einhaltung der formellen Anforderungen nichtig sei. Sie hat festgestellt, in den zwölf monatlichen Raten à Fr. 275.-- sei kein Zins und keine Gebühr enthalten. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) sei deshalb das KKG nicht anwendbar.

Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG gelte nach seinem Wortlaut nur für „Kredite“, nicht aber für „Kreditverträge“. Vorliegend sei ein Vertrag zu beurteilen und Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG somit nicht anwendbar. Zudem habe der Beschwerdeführer bei Verzug einen Zins zu bezahlen, weshalb nicht von Zins- und Gebührenfreiheit ausgegangen werden könne.

Es trifft zu, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass lit. c von Art. 7 KKG nur „Kredite“, nicht aber „Kreditverträge“ erwähnt. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten. In einem Konsumkreditvertrag stehen sich grundsätzlich zwei Leistungen gegenüber: Einerseits die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, zu leisten durch die Kreditgeberin, und andererseits die Abgeltung der Hauptleistung der Kreditgeberin sowie des Zinses und der sonstigen Kosten (Art. 9 Abs. 2 lit. b KKG) bzw. der Differenz zwischen dem Barzahlungspreis und dem Preis, der im Rahmen des Kreditvertrages zu bezahlen ist (Art. 10 lit. b KKG), zu leisten durch die Konsumentin (vgl. dazu ALEXANDER BRUNNER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse, 3. Aufl. 2016, N. 65 ff zum KKG). Hat die Konsumentin keinen Zins und/oder keine Gebühr zu bezahlen, ist nicht der Vertrag kostenfrei, sondern der Kredit. Sprachlich und logisch richtig hat deshalb der Gesetzgeber in lit. c von Art. 7 KKG nicht den Kreditvertrag, sondern den Kredit aufgeführt. Dabei wird der Kredit selbstverständlich in einem entsprechenden Vertrag geregelt.

Verzugszins ist zu bezahlen, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Im OR wird er im Kapitel über die Folgen der Nichterfüllung geregelt (Art. 97 ff OR). Der Verzugszins gehört deshalb nicht zu den Kosten, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 1 lit. a KKG; HANS GIGER, Berner Kommentar, Der Konsumkredit, 2007, S. 504 f). Wenn aber der Verzugszins nicht zu den „Kosten“ des Konsumkredits gehört, kann er in Art. 7 lit. c KKG nicht angesprochen sein. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins macht deshalb aus einem unentgeltlichen noch keinen entgeltlichen Kredit. Mithin bleibt Art. 7 lit. c KKG auch bei der Pflicht zur Leistung eines Verzugszinses anwendbar.

Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3765

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Weil der zur Diskussion stehende Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des KKG fällt, kommt auch dessen Art. 16, der vom Beschwerdeführer angerufen worden ist, nicht zur Anwendung. Schliesslich handelt es sich bei diesem Vertrag nicht um ein Haustürgeschäft (Art. 40b OR) und das Widerrufsrecht gemäss Art. 40f OR steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.

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