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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 05.01.2016 OG ARGVP 2016 3693

January 5, 2016·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,812 words·~9 min·4

Summary

B. Gerichtsentscheide 3693 Vorliegend hat eine appenzell ausserrhodische Behörde, konkret die Si- cherheitspolizei, gegenüber B. am 17. November 2012 ein Waffenverbot ver-bunden mit der Androhung nach Art. 292 StGB verfügt. Gestützt auf

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B. Gerichtsentscheide 3693

109 Vorliegend hat eine appenzell ausserrhodische Behörde, konkret die Sicherheitspolizei, gegenüber B. am 17. November 2012 ein Waffenverbot verbunden mit der Androhung nach Art. 292 StGB verfügt. Gestützt auf dieses Waffenverbot werden B. von der Staatsanwaltschaft denn auch Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG; SR 514.54) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vorgeworfen. Ausserdem hatte B. seinen Wohnsitz bereits in Appenzell Ausserrhoden, als er am 4. Juli 2012 das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins stellte (Zum Wohnsitz als Anknüpfungspunkt: bejahend: Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 359; anderer Meinung: Urteil BGer 6B_825/2010, E. 2.3, welches allerdings zum bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht erging). Diese Umstände reichen nach Ansicht des Obergerichts ohne weiteres aus, um das Vorliegen eines örtlichen Anknüpfungspunkts zu bejahen. OGer, 12.01.2016 Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten ist das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. August 2016 nicht eingetreten (Urteil BGer 1B_209/2016). 3693 Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in objektiver und subjektiver Hinsicht (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Aus den Erwägungen: 8. Anklagegrundsatz 8.1 Rechtsanwalt A. rügt bezüglich der Vorfälle vom 31. März 2014 und 23. April 2014 die Verletzung des Anklageprinzips durch das Kantonsgericht, indem dieses den in dieser Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ergänzt habe. Es genüge nicht, wie die Vorinstanz erwähne, lediglich vom Wissen und Willen in Bezug auf die vermeintlich drohende Wirkung auszugehen. Vielmehr müsse sich Wissen und Willen auch in Bezug auf die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung zeigen. Dies könne aus der Anklageschrift vom 9. September 2014 aber gerade nicht herausgelesen werden. Das Kantonsgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger – bestrittener – drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern. In der Anklageschrift werde zudem lediglich von einer Drohung in Bezug auf das „ins

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110 Gesicht schlagen“ gesprochen. Ein Hinweis auf eine angebliche Drohung in Bezug auf die „indirekte Amokdrohung“ fehle. 8.2 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben dazu nicht Stellung genommen. 8.3 In der Anklageschrift wird unter der Überschrift „Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ festgehalten, was folgt: „Der Angeklagte hat Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: a) Am 31. März 2014 erschien der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste X. nach telefonischer Anmeldung. Gegenüber dem dortigen Sozialarbeiter F. erklärte er, die ganze Schweiz sei ein diktatorisches Regime und lobte ausdrücklich denjenigen Ausländer, der im vergangenen Jahr in Luzern mit einer Pistole auf Schweizer losgegangen sei. Weiter erklärte er, dies sei das einzig Richtige, Schweizer abzuschiessen. Als zusätzliche Gestik formte er seine Hand zur Pistole und machte Schussbewegungen. Aufgrund dieser Äusserungen sah sich F. gezwungen, seine Unterredung mit dem Angeklagten abzubrechen. Anderntags entschuldigte dieser sich bei F. dafür. b) Am 23. April 2014 erschien der Angeklagte erneut bei den Sozialen Diensten X. Sein aggressives Auftreten verängstigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insb. aber auch Z., den Leiter dieser Dienste. Gegenüber ihm drohte der Angeklagte, er könnte ihm in das Gesicht schlagen. Er äusserte zudem, man werde sehen, was am nächsten Montag passiere. Z. verstand dies als „indirekte Amokdrohung“. 8.4 Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Er verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstands (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Be-

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111 reich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.3). Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen (Niggli/Heimgartner, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 49 zu Art. 9). Die Schilderung des Tathergangs hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten. Die objektiven Merkmale sind ausnahmslos mit Sachverhaltsbehauptungen zu umschreiben, wogegen bei den subjektiven Tatbestandselementen die Anforderungen deutlich geringer sind (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, N 10 ff. zu Art. 325). Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO i.d.R. zurückgewiesen. Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Rechtsschrift eingereicht, wird das Verfahren eingestellt. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes führt folglich i.d.R. weder zu Nichteintretensbeschlüssen noch zu Freisprüchen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 62 zu Art. 9 StPO). 8.5 Vorliegend nennt die Anklageschrift Täter, Ort und Zeit der Begehung sowie die Geschädigten (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.5). Diese Anforderungen werden offensichtlich erfüllt. Indem erwähnt wird, dass die Tat in den Räumen der Sozialen Dienste X. gegenüber einem Sozialarbeiter bzw. dem Leiter der Dienste ausgeführt wurde, wird sodann die Verbindung zum Angriffsobjekt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2012, N 3 ff. vor Art. 285) hergestellt. Die Anklage hat aber auch die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben (Heimgartner/Niggli, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 18 zu Art. 325). Art und Folgen der Tatausführung sind grundsätzlich nur soweit zu umschreiben, als der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllte Tatbestand die entsprechenden Elemente in der Sachverhaltsdarstellung erfordert (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 21 zu Art. 325 StPO). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 26 zu Art. 325 StPO). Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf

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112 die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.4 m.w.H.). Die Tathandlung besteht hier in der (Be-)Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Der Verteidiger des Beschuldigten bestreitet in beiden Fällen, dass eine (Be-)Hinderung einer Amtshandlung erfolgt ist. Bezüglich des Vorfalls vom 31. März 2014 geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass F. sich aufgrund der Äusserungen und der Gestik des Beschuldigten (Formen der Hand zu einer Pistole und Ausführen von Schussbewegungen) gezwungen sah, seine Besprechung mit diesem abzubrechen. Diese Umschreibung der Tathandlung ist zwar knapp, aber ausreichend. Beim Ereignis vom 23. April 2014 ergibt sich eine Be- oder Verhinderung einer Amtshandlung in der Tat nicht direkt aus der Umschreibung des konkreten Vorfalls. Die eindeutig beiden Abschnitten vorangestellte Einleitung erwähnt jedoch, der Beschuldigte habe Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: (anschliessend folgt die Umschreibung der konkreten Drohungen). Für den Beschuldigten konnte also nicht zweifelhaft sein, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund seines Verhaltens auch beim Vorfall vom 23. April 2014 von der Behinderung einer Amtshandlung ausging. Eine solche lag vor, weil Z. sich aufgrund der Amokdrohung veranlasst sah, das Gespräch ohne Resultat abzubrechen. Richtig ist auch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht ausdrücklich Vorsatz vorgeworfen wird. Das schadet bei Tatbeständen, die wie Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten nur vorsätzlich begangen werden können, jedoch nicht (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 33 und 38 zu Art. 325 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 12 zu Art. 325 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich 2013, Rz. 1267, Fn. 160; Urteil BGer 6B_65/2015). 8.6 Auch bezüglich des Vorfalls vom 12. Februar 2014 geht die Verteidigung von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus, weil der Staatsanwalt weder eine (versuchte) Nötigung noch eine Drohung zur Anklage gebracht habe. Das trifft für die Anklageschrift soweit zu. Indessen hat die Staatsanwaltschaft den Vorfall vom 12. Februar 2014 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als versuchte Nötigung dargestellt und auch das Kantonsgericht hat sich vorbehalten, die angeklagten Vorfälle rechtlich anders zu subsumieren als die Anklage.

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113 Wie bereits erwähnt ist das Gericht lediglich an den in der Anklage gebundenen Sachverhalt und nicht an dessen rechtliche Würdigung gebunden (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.3). Der Verteidigung wurde anlässlich der Hauptverhandlung sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Schliesslich ist auch der Vorfall vom 12. Februar 2014 alles andere als komplex und für den Beschuldigten konnten keine Zweifel bestehen, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt hier also ebenfalls nicht vor. 8.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine umfassendere Darstellung der objektiven Tatbestandselemente und Ausführungen zum subjektiven Tatbestand in der Anklageschrift zwar sehr wünschenswert wäre und eigentlich auch dem von der Eidgenössischen Strafprozessordnung verlangten Standard entsprechen würde. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, welche sanktioniert werden müsste, liegt hingegen nicht vor. Umso mehr als die Vorwürfe weder besonders schwer noch komplex sind und der Beschuldigte genau erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wurde; er konnte sich daher in einem fairen Verfahren wirksam verteidigen (Urteil BGer 6B_254/2013, E. 1.3). OGer, 05.01.2016 3694 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO). Widerrechtlichkeit durch Persönlichkeitsverletzung mittels Unterlassung in casu verneint. Sachverhalt: Das Verfahren gegen den minderjährigen X. betreffend sexuelle Nötigung und Sachbeschädigung wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Januar 2016 eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden X. gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im Umfang von Fr. 100.00 auferlegt. Gegen die Kostenauflage in der Einstellungsverfügung erhob X. am 14. Januar 2016 Beschwerde beim Obergericht

Aus den Erwägungen: 8. Die Einstellung des Verfahrens hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh-

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