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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 17.05.2016 OG ARGVP 2016 3671

May 17, 2016·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·617 words·~3 min·5

Summary

B. Gerichtsentscheide 3671 3671 Invalidenversicherung. Begründungspflicht, rechtliches Gehör. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden in der angefochtenen IV-Verfügung lediglich ein

Full text

B. Gerichtsentscheide 3671

29 3671 Invalidenversicherung. Begründungspflicht, rechtliches Gehör. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden in der angefochtenen IV-Verfügung lediglich eine pauschale Begründung angeführt hatten, ohne konkret auf die Argumente der Beschwerdeführerin im Einwand einzugehen. Das Obergericht bejahte im konkreten Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Aus den Erwägungen: 2.1 [...] b. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll einerseits verhindern, dass sich die verfügende Stelle von unsachlichen Motiven leiten lässt, und andererseits der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die verfügende Stelle hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Auf den Vorbescheid hin hatte die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, einen drei Seiten umfassenden Einwand bei der Vorinstanz eingereicht [...] und im Einzelnen begründet, weshalb nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision gar nicht erfüllt seien, und ausserdem selbst dann, wenn auf die Schlussfolgerungen von Dr. K abgestellt würde, dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung nach ihrer Auffassung ohnehin unrealistisch wäre. In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz nicht ansatzweise auf die von der Beschwerdeführerin im Einwand angeführten Argumente eingegangen. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die von einer versicherten Person im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b, m.w.H.; Urteil BGer 8C_608/2015, E. 3.2.2). Die Vorinstanz räumte in der Vernehmlassung selbst ein, die angefochtene Verfügung sei „tatsächlich nur sehr knapp begründet“; die Beschwerdeführerin sei aber sowohl im Einwandverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten gewesen und die Rechtsvertreter hätten über sämtliche IV-Akten verfügt. Aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den IV-Akten, in welchen das gesamte Abklärungsverfahren detailliert dokumentiert sei, seien die Entscheidgründe „na-

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30 mentlich für rechtskundige Personen ohne weiteres nachvollziehbar“ [...]. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit dem pauschalen Verweis auf die erneuten medizinischen Abklärungen erfüllte die Vorinstanz ihre aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Begründungspflicht nicht. Unabhängig davon, ob jemand rechtlich vertreten ist oder nicht, hat sich die Vorinstanz mit den im Einwand vorgebrachten Argumenten und Einwendungen auseinanderzusetzen. Dabei hat sie nicht auf jede einzelne tatbeständliche Behauptung und jeden einzelnen rechtlichen Einwand ausdrücklich einzugehen, sondern sie kann sich selbstverständlich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil BGer 9C_711/2015, E. 1.2; je m.w.H.). Die dürftige Stellungnahme der Vorinstanz zum Einwand in der angefochtenen Verfügung genügt diesen Anforderungen aber nicht. OGer, 17.05.2016 3672 Invalidenversicherung. Die Prüfung des Rentenanspru chs hängt nicht von der Eingliederungsbereitschaft ab. Selbst wenn aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen ist, kann dies allein nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verlangte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente der IV. Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden argumentierten, schon allein wegen dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verweigerungsverhalten im Rahmen der versuchten beruflichen Eingliederung sei eine wesentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt und wiesen das Rentenbegehren ab. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen: 2.5 Insoweit die Vorinstanz auf das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers hinweist und anführt, schon aus diesem Grund sei eine wesentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung ohnehin gar nicht erfüllt, so ist in der Tat aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen. Dies allein kann aber nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen.

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