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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 31.03.2014 OG ARGVP 2014 3641

March 31, 2014·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·684 words·~3 min·4

Summary

B. Gerichtsentscheide 3641 7. Öffentliches Recht 3641 Entbindung vom Berufsgeheimnis für die Durchsetzung von Honorar-forderungen. Art. 20 kantonales Anwaltsgesetz (bGS 145.52) gilt lediglich für Honorarforderungen gestützt auf die Verord

Full text

B. Gerichtsentscheide 3641

133 7. Öffentliches Recht 3641 Entbindung vom Berufsgeheimnis für die Durchsetzung von Honorarforderungen. Art. 20 kantonales Anwaltsgesetz (bGS 145.52) gilt lediglich für Honorarforderungen gestützt auf die Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53). In casu waren für Forderungen aus Beratungstätigkeit die Voraussetzungen für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) erfüllt. Aus den Erwägungen: 2. Für die Behandlung von Gesuchen um Entbindung vom Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 13 BGFA ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort zuständig, an welchem der um Entbindung ersuchende Anwalt seine Geschäftstätigkeit ausübt (Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, N 138 zu Art. 13). Der ersuchende Rechtsanwalt übt seine Geschäftstätigkeit in Appenzell Ausserrhoden aus und ist im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Somit ist die Anwaltsaufsichtskommission örtlich und sachlich zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig (sachliche Zuständigkeit: siehe Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes [Anwaltsgesetz; bGS 145.52]). 3. […] B. hat weder wie angekündigt die offene Honorarforderung beglichen noch die von RA Dr. A. ausgefertigte Entbindungserklärung unterzeichnet. Die offene Honorarforderung wird von ihm zudem als ausgewiesen anerkannt. Die Anwaltsaufsichtskommission hat daher zu prüfen, ob RA Dr. A. zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung gegenüber B. vom Berufsgeheimnis entbunden werden kann. Art. 20 Anwaltsgesetz hält unter „V. Honorar“ fest, dass Anwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält an sich keine Einschränkung in dem Sinne, dass sie lediglich auf Honorarforderungen gestützt auf die Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) anwendbar ist. Indessen geht

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134 aus dem erläuternden Bericht der Justizdirektion Appenzell Ausserrhoden zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 11. April 2005, S. 5, zweifelsfrei hervor, dass der fünfte Abschnitt (V. Honorar) ausschliesslich der staatlichen Honorarordnung gewidmet ist. Dasselbe ergibt sich aus einem damals von RA Dr. A. und RA C. nach der ersten Lesung des Anwaltsgesetzes am 13. Januar 2005 eingereichten Antrag, worin ebenfalls davon ausgegangen wurde, dass eine Regelung betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis ausschliesslich für Honorarforderungen des Abschnittes „V. Honorar“, also für Forderungen gestützt auf den Anwaltstarif, gelten soll. Der Antrag fand mit Aufnahme des eingangs erwähnten Art. 20 in das Anwaltsgesetz Gehör. Es kann also festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall Art. 20 Anwaltsgesetz keine Anwendung finden kann, da es sich um eine Forderung aus reiner Beratungstätigkeit und folglich nicht um eine solche gestützt auf den Anwaltstarif handelt. Zu prüfen ist also, ob Art. 13 BGFA eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Antrag von RA Dr. A. bildet. Die bereits vom Gesuchsteller erwähnte Zürcher Praxis (Nater/Zindel, a.a.O., N 145 ff. zu Art. 13), wonach die Einleitung des Inkassos oder des Sühneverfahrens ohne Entbindung und das prozessuale Vorgehen gegen den Klienten nur mit Entbindung möglich ist, erachtet die Anwaltsaufsichtskommission als plausibel und ausgewogen. In Anlehnung daran ist wegen des von RA Dr. A. allenfalls beabsichtigten Beschreitens des Gerichtswegs auf jeden Fall eine Befreiung vom Anwaltsgeheimnis erforderlich und die Voraussetzungen hierfür sind nachfolgend zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Entbindung vom Berufsgeheimnis aufgrund einer Güterabwägung, indem sie prüft, ob das Interesse des Anwalts an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses wesentlich höher ist als das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung (Nater/Zindel, a.a.O., N 137 zu Art. 13). Die zuständige Behörde kann den Anwalt für die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung gegen den Klienten vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn dieser Entbindung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Nater/Zindel, a.a.O., N 153 zu Art. 13). Zu beachten ist hier, dass die Verweigerung einer Einwilligung des Klienten in die Offenlegung seiner Daten missbräuchlich ist, wenn der Anwalt darauf angewiesen ist, um das Anwaltshonorar einzufordern (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 657). Aufgrund des Gesagten kann im Sinne einer Güterabwägung in casu ohne weiteres das höhere Interesse von RA Dr. A. an der Befreiung vom Berufsgeheimnis gegenüber B. bejaht werden. Die Einwände von B. sind bei der Güterabwägung unbehelflich, da sie lediglich Gründe für die bisher unterbliebene Zahlung beinhalten. Dementsprechend kann ein höher zu gewichtendes Interesse von B. an einer Geheimhaltung verneint werden und dem Gesuch von RA Dr. A. ist somit stattzugeben. AAK, 31.03.2014

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