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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.02.2013 OG ARGVP 2013 3604

February 20, 2013·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,443 words·~7 min·4

Summary

B. Gerichtsentscheide 3604 eines Grundstückkaufs im Hinblick auf den zu vereinbarenden Kaufpreis in keiner Weise. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Parz. Nr. X in B. zum Zeitpunkt der Üb

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B. Gerichtsentscheide 3604

38 eines Grundstückkaufs im Hinblick auf den zu vereinbarenden Kaufpreis in keiner Weise. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Parz. Nr. X in B. zum Zeitpunkt der Übernahme in das Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2010 Fr. 248‘000.00 betragen hat. 2.7 Wäre – im Sinne einer Hypothese – erwiesen, dass die Liegenschaft am 29. Dezember 2010 tatsächlich erheblich weniger wert war als der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis, so müsste – wie die Vorinstanz zurecht geltend macht – im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens die Differenz zwischen dem (tieferen) tatsächlichen Wert und dem bezahlten (übersetzten) Kaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung dem Geschäftsführer und Verkäufer C. der Liegenschaft im Steuerjahr 2010 als Einkommen zugerechnet werden. 2.8 Stichhaltige Gründe, weshalb sich der Wert der Liegenschaft in der hier massgeblichen Zeitspanne zwischen dem 30. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2011 derart vermindert haben soll, dass ein höherer Abschreibungssatz als der von der Vorinstanz zugelassene Satz von 1,5 % anwendbar wäre, bringt die beweispflichtige Beschwerdeführerin nicht vor. Das angeblich schwierige soziale Umfeld, die offenbar erfolglosen Verkaufsversuche seit 2003 und der behauptete Angebotsüberschuss an Altbauliegenschaften in B. sind – auch wenn diese bewiesen wären – allesamt Tatsachen, welche bereits vor dem 30. Dezember 2010 bestanden haben und damit vorliegend für Abschreibungen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der in der Replik erstmals vorgebrachten angeblichen Absenkung der Westfassade ist eine genaue zeitliche Verortung aufgrund der Akten unmöglich, weshalb die beweisbelastete Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 2.9 Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz getätigten Aufrechnungen in den Steuerjahren 2010 und 2011 korrekt erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. OGer, 23.10.2013 3604 Unfallversicherung. Unfallbegriff. Angaben der ersten Stunde. Sachverhalt: Der 1965 geborene B.F. hörte Ende Oktober 2011 beim Heben eines Rades einen Knall und verspürte Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens. Die Diagnose lautete auf einen distalen Bizepssehnenausriss rechts, der von

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39 Allgemeinmediziner Dr. med. N. als ausschliessliche Unfallfolge bezeichnet wurde. Gegenüber der Suva meinte der Versicherte, dass sich beim Herunternehmen des grossen und schweren Rades nichts Besonderes ereignet habe und dies eine normale Tätigkeit sei, die er x-mal am Tag im Laufe eines Arbeitstages ausführe. In der Folge verneinte die Suva eine Leistungspflicht, da mangels eines sinnfälligen äusseren Vorfalls keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Einspracheweise stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, dass er die Frage der Suva betreffend ein besonderes Ereignis wohl fälschlicherweise auf einen Sturz oder ein Ausgleiten bezogen habe. Auch habe er den Hergang etwas unklar formuliert. Tatsächlich habe sich ein grosses schweres Rad nicht so leicht lösen und herunternehmen lassen. Als ein Kollege mit einem Schlagbohrer die Muttern zu lösen versucht habe, sei das Rad plötzlich herunter und ihm, dem Versicherten, entgegengesprungen, wobei er es nicht mehr richtig habe halten können. Dadurch sei der rechte Arm zu stark belastet worden mit der bekannten Verletzungsfolge, was auch ärztlicherseits anerkannt werde. PD Dr. med. J. bezeichnete eine distale Bizepssehnenruptur als in den allermeisten Fällen traumatisch bedingt, besonders wenn – wie beim Versicherten – vorher keine Ellbogenschmerzen bestanden hätten. Intraoperativ habe sich denn auch ein frischer Abriss der Sehne gezeigt, was klar auf ein akutes Geschehen bzw. eine Unfallfolge hindeute. Die Suva wies die Einsprache ab, da der Versicherte erst in der Einsprache geltend gemacht habe, das Rad habe sich nicht leicht lösen lassen und als der Kollege mit dem Schlagbohrer versucht habe, die Muttern zu lösen, sei es plötzlich herunter- und ihm entgegengesprungen, wobei er es nicht richtig habe halten können. Diese Darstellung wirke in Anbetracht der früheren Angaben des Versicherten gegenüber der Suva und den behandelnden Ärzten wenig glaubwürdig. Wenn der Arbeitgeber für die Widersprüche das schlechte Deutsch des Versicherten verantwortlich mache, so sei dem entgegenzuhalten, dass das Frageblatt der Suva in fehlerfreiem Deutsch ausgefüllt worden sei; ohnehin wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, eine unzutreffende Schilderung durch den Versicherten richtig zu stellen. Aus den Erwägungen: 4.3 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteile BGer 8C_749/2008, E. 3.3; 9C_769/2012, E. 5.1). Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a). Dabei handelt es sich indessen

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40 nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer U 236/03, E. 3.3.4). 5. Vorliegend ist entscheidend, ob von der ursprünglichen Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen ist, wonach sich beim fraglichen Ereignis nichts Besonderes zugetragen habe, oder von der späteren, mit früheren Missverständnissen begründeten, dass sich das Rad plötzlich gelöst habe und vom Beschwerdeführer auch mit übermässigem Krafteinsatz nicht mehr habe gehalten werden können. Ersterenfalls steht allenfalls noch eine unfallähnliche Körperschädigung zur Debatte, zweiterenfalls darüber hinaus auch noch ein Unfall. 5.1 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Frage nach einem besonderen Umstand anlässlich des Ereignisses missverstanden, plausibel wirkt. Dies ist nicht der Fall, da auch ihm klar sein musste, dass die Frage darauf zielte, ob bei dem nach seinen Angaben alltäglichen Herausnehmen und Ablegen eines Rades etwas Besonderes, also Ungewöhnliches oder Planwidriges, vorgefallen war, was er verneinte. Der von ihm nach Ergehen der ablehnenden Verfügung seitens der Suva geschilderte Geschehensablauf – so er sich denn auf diese Weise zugetragen hätte – wäre aber wohl auch in den Augen des Beschwerdeführers ungewöhnlich und deshalb bereits zu Anfang gegenüber der Suva erwähnt worden, da das Blockieren eines Rades an der Radnabe und das darauf folgende plötzliche „Herausspicken" auch in einem Garagenbetrieb kaum alltäglich ist. 5.2 Abgesehen davon erscheint diese Darstellung mit einem „Herausspicken" des Rades als eher unwahrscheinlich, da derjenige, der Zug und Druck darauf ausübt, die ausgeübte Kraft dosieren und deshalb ein unbeabsichtigtes „Herausspicken" vermeiden kann. Rein physikalisch ist nicht ersichtlich, weshalb das horizontal aufgehängte Rad nach dem Lösen der Muttern plötzlich herausgesprungen sein sollte. Abzustellen ist mithin auf die erste Sachverhaltsschilderung durch den Beschwerdeführer vom 15. November 2011 bzw. durch die Arbeitgeberin gemäss Schadenmeldung vom 3. November 2011. Dass die Suva auf die Befragung des von ihm bei der Arbeit unterstützten Mechanikers verzichtete, kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen, da dessen Angaben – wie auch jene des Arbeitgebers des Beschwerdeführers – aufgrund gleichgerichteter Interessen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu dessen Gunsten ausgefallen sein dürften. 5.3 Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist, wie dies vorliegend der Fall war. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung

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41 für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird; eine solche ist vorliegend – ausgehend von der ursprünglichen Schilderung des Beschwerdeführers – nicht zu sehen. 5.4 Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial wäre sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da die fragliche Verrichtung, auch gewichtsmässig, nach eigenen Angaben Routine für den Beschwerdeführer ist und er überdies muskelkräftig gebaut ist. 5.5 Von einer unfallähnlichen Körperschädigung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) bzw. im Sinne der Rechtsprechung kann deshalb trotz des Bizepssehnenrisses nicht gesprochen werden, woran auch die Auffassung des behandelnden Arztes gemäss Stellungnahmen vom 21. und 27. Dezember 2011 nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. OGer, 20.02.2013 3605 Invalidenversicherung. Auflagen im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen. Sachverhalt: Der 1965 geborene A. meldete sich bei der Invalidenversicherung wegen psychischen Beschwerden an. Gemäss Allgemeinmediziner Dr. med. C. sei der Versicherte durch den abrupten Tod der Ehefrau (bei bekannter Herzrhythmusstörung) in eine psychische Krise gestürzt, in deren Rahmen er Ende August 2006 seine Arbeitsstelle gekündigt habe. Laut Psychiater med. pract. D. habe der Versicherte in letzter Zeit wieder mehr Alkohol konsumiert und gelegentlich auch wieder einen Joint geraucht; nach zweimaligem Sniffen von Heroin befürchte er einen Rückfall in Drogen, mit deren Konsum er mit 16 Jahren begonnen habe. Gemäss Psychiater Dr. med. F. sei es nach zwei Ohnmachtsanfällen seines ebenfalls an Herzrhythmusstörungen leidenden sechsjährigen Sohnes M. zu einer erneuten akuten Belastungsreaktion mit einer depressiven Entwicklung gekommen.

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