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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 26.03.2012 OG ARGVP 2012 3599

March 26, 2012·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·677 words·~3 min·7

Summary

B. Gerichtsentscheide 3599 6. Strafprozess 3599 Einstellung Strafverfahren. Begründung. Wird in der Begründung ein sehr leichtes Verschulden erwähnt, ohne dass dem Beschuldigten das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, verstösst dies gegen

Full text

B. Gerichtsentscheide 3599

96 6. Strafprozess 3599 Einstellung Strafverfahren. Begründung. Wird in der Begründung ein sehr leichtes Verschulden erwähnt, ohne dass dem Beschuldigten das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, verstösst dies gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO) Sachverhalt: X. erlitt am 1. Oktober 2011 mit seinem Motorrad Honda in H., ausserorts einen Unfall, indem er auf der nassen Fahrbahn ins Rutschen geriet, stürzte und gegen einen Holzzaun prallte. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Gemäss Polizeirapport vom 28. Oktober 2011 stellten die vor Ort anwesenden Polizeibeamten fest, dass im Bereich der Unfallstelle die Fahrbahn nass und ungewöhnlich glitschig war. Das gegen X. eröffnete Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2012 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt (Dispositiv Ziff. 1). Die Untersuchungskosten wurden dem Staat auferlegt (Dispositiv Ziff. 2). Begründet wurde die Einstellung unter anderem wie folgt: „Aufgrund des gesamten Sachverhalts kann von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen und das Verfahren unter der Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 54 StGB eingestellt werden.“

Aus den Erwägungen: Der Beschuldigte beruft sich sinngemäss darauf, das Strafverfahren gegen ihn sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, da er mit seinem Sturz mit dem Motorrad am 1. Oktober 2011 keinen Straftatbestand erfüllt habe. Eingestellt wurde das Verfahren in Anwendung von lit. e von Art. 319 Abs. 1 StPO. Im Zusammenhang mit der Prüfung einer Einstellung unter Berufung auf Art. 8 StPO (Opportunitätseinstellung) ist darauf zu achten, ob nicht richtigerweise eine Einstellung aufgrund unklarer Beweislage etc. (Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO) infrage kommt. Die beschuldigte Person kann durchaus ein schützenswertes Interesse daran haben, dass in der Begründung der Einstellungsverfügung unmissverständlich klargestellt wird, es liege kein strafrechtliches Verhalten vor (Nathan Landshut, in: Do-

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97 natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 31 zu Art. 319 und N 10 zu Art. 322; vgl. auch Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 30 vor Art. 52 ff. StPO). Die angefochtene Ein-stellungsverfügung äussert sich nicht dazu, weshalb lit. a oder b von Art. 319 Abs. 1 StPO in casu ausser Betracht fallen. Aus der kurzen Begründung kann lediglich geschlossen werden, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kein Fall von lit. a oder b vorliegt, geht sie doch ausdrücklich von einem – wenn auch sehr leichten – Verschulden des Beschuldigten aus. Ein Schuldvorwurf ist aber nur zulässig, wenn zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden ist und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Diss., Zürich/St.Gallen 2011, N 257). Dem Beschwerdeführer ist im Verfahren SV 11 1353 keine Gelegenheit zur Stellungnahme und damit zur Wahrung seiner rechtlichen Gehörsansprüche hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft in Aussicht genommenen Schuldvorwurfs gegeben worden. Kommt hinzu, dass die Begründungspflicht des Art. 320 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO verletzt ist, wenn ein Schuldvorwurf zwar ausdrücklich erhoben, aber mit keinem Wort begründet wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (und auch Art. 10 Abs. 1 StPO) gewährleistete Unschuldsvermutung dem Beschuldigten lediglich garantiert, dass er nicht ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs als schuldig erklärt wird, nicht dass ein Tatverdacht widerlegt wird (vgl. Urteil BGer 6B_568/2007, E. 5.1). Der Antrag von X. es sei in der Begründung festzuhalten, dass ihn keinerlei Verschulden treffe, ist daher abzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung vom 23. Januar 2012 gegen die Begründungspflicht verstösst und den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt. Somit ist eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO klar zu bejahen. OGP, 26.03.2012 3600 Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahr en. Das Vorliegen der Erklärung i.S.v. Art. 118 und 119 StPO und damit die Eigenschaft als Privatklägerin kann auch aufgrund des prozessualen Verhaltens der Geschädigten im Vorverfahren bejaht werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 118 und 119 StPO).

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