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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 28.11.2012 OG ARGVP 2012 3586

November 28, 2012·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·277 words·~1 min·5

Summary

B. Gerichtsentscheide 3586 willigung für den unbewilligt vorgenommenen Abbruch dieser Zufahrt befinden müssen. Je nach Ergebnis wird er deren Wiederherstellung anordnen müssen (Art. 108 BauG). Sofern der Gemeinderat zur Beseitigung der W

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B. Gerichtsentscheide 3586

50 willigung für den unbewilligt vorgenommenen Abbruch dieser Zufahrt befinden müssen. Je nach Ergebnis wird er deren Wiederherstellung anordnen müssen (Art. 108 BauG). Sofern der Gemeinderat zur Beseitigung der Wegnot die Wiederherstellung der bisherigen Zufahrt bis zur Parzelle 1371 anordnet und dafür die Ersatzvornahme androht, wird er zugleich auch bestimmen müssen, wem ab der Wiederherstellung der Unterhalt und die Schneeräumung obliegt. In Abstimmung darauf wird der Gemeinderat sodann entscheiden müssen, ob und inwiefern das Baugesuch für die als Gesamtprojekt geplante Gartenanlage erteilt werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. OGer, 26.09.2012 3586 Begründungspflicht. In der Beschwerdeeingabe an die verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht in Art. 35 Abs. 2 VRPG nach wie vor nicht. Aus den Erwägungen: 1.2 Soweit der Beschwerdeführer für die Begründung einzelner Anträge auf frühere, bei den Vorinstanzen eingereichte Eingaben verweist, ist auf seine Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Obergericht nur auf Rügen eintreten kann, welche in der Beschwerdeschrift selber fristgerecht enthalten sind. Nach der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (AR GVP 10/1998, Nr. 2168) und nun der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts, welche zwar zu einer früheren Bestimmung begründet wurde, aber zur gleichlautenden Bestimmung in Art. 35 Abs. 2 VRPG fortgeführt wird, genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht des Beschwerdeführenden nicht (ebenso: BGE 134 I 303 E. 1.3). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in früheren Rechtsschriften der Beschwerdeführenden nach allfälligen Rügen bzw. nach der Begründung der gestellten Anträge zu suchen. Nachfolgend wird deshalb einzig auf Anträge und Rügen eingetreten, welche in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid in der Beschwerdeschrift oder an Schranken begründet worden sind. OGer, 28.11.2012

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