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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.08.2012 OG ARGVP 2012 3583

August 22, 2012·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·2,288 words·~11 min·6

Summary

B. Gerichtsentscheide 3583 obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil BGer I 848/02, E. 3.2). Dementsprechend ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invali- denvers

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B. Gerichtsentscheide 3583

34 obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil BGer I 848/02, E. 3.2). Dementsprechend ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invalidenversicherungssachen über jene Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich deren die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich deren sie dies – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil BGer I 347/00). Bei Beschwerden, welche sich gegen Verfügungen über die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung richten, besteht im Umfang der von der Verwaltung anerkannten Erwerbsunfähigkeit materiellrechtlich in allen Fällen die Möglichkeit, die Priorität der Eingliederungsberechtigung vor dem Rentenanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Urteil BGer 9C_599/2009, E. 2); eine solche gerichtliche Prüfung darf jedoch nur unter Berücksichtigung der prozessualen Regeln erfolgen, welche die Rechtsprechung für die Ausdehnung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegenstand hinaus aufgestellt hat. 6.3 Die berufliche Eingliederung bildete wie erwähnt nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung, vermutlich weil der Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 22. August 2011 – der entgegen dem darauf angebrachten Vermerk „ersetzt“ soweit ersichtlich als solcher erst in der nachmaligen Verfügung inhaltlich abgeändert wurde – noch als vollzeitlicher Hausmann qualifiziert wurde, sodass sich die Frage nach der beruflichen Eingliederung gar nicht stellen konnte. Ausserdem ist das Gericht nicht zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands gehalten, weshalb es auf den Antrag bezüglich Einleitung beruflicher Massnahmen nicht eintritt. OGer, 04.07.2012 3583 Invalidenversicherung. Beurteilung der Statusfrage Haushalt/Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens. Aus den Erwägungen: 3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder aber als nicht-erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, gemischte Methode oder Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei (teilweise) im Haushalt tätigen Versicher-

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35 ten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, berufliche Fähigkeiten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Der subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil BGer 8C_319/2010, E. 6.2.1). Die Auffassung, es wäre einer Versicherten angesichts der gesamten Umstände zumutbar – und vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse auch erforderlich – gewesen, als Valide eine Erwerbsarbeit im Vollzeitpensum zu verrichten, würde verkennen, dass stets allein die hypothetische Verhaltensweise der versicherten Person ausschlaggebend ist, und nicht die unter allen Titeln zweckmässigste. Letztere gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versicherten Person gewählte Lebensform darstellte (Urteil BGer 8C_889/2011, E. 3.2.1). 3.3 Nach dem Gesagten hat sich die Prüfung der im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und darf sich nicht auf eine Bezugnahme auf allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken. So kann etwa eine erwerbstätig gewesene Versicherte nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der einzigen Begründung, nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden zahlreiche Frauen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder noch umfassende Pflege und Erziehung benötigen. Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch mutmassliche Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese sind indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Eine Rechtsverletzung läge vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt würde (Urteil BGer 8C_357/2011, E. 4.2). 3.4 Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

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36 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil BGer 8C_357/2011, E. 4.1; BGE 125 V 146 E. 2c). 3.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. auch N 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil BGer 9C_201/2011, E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil BGer 9C_455/2011, E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil BGer I 249/04, E. 5.1.1). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil BGer 9C_201/2011, E. 2; Urteil BGer 8C_680/2011, E. 3.1). 4. Vorliegend gab die Beschwerdeführerin auf dem Revisionsfragebogen am 13. Juli 2011 unterschriftlich an, sie habe am 21. Mai 2011 einen Sohn geboren und sei als Hausfrau tätig. Auf einem weiteren Fragebogen der IV- Stelle meinte sie am 20. Oktober 2011 wiederum unterschriftlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Sozialbereich erwerbstätig wäre, weil ihr die Arbeit mit anderen Menschen Freude bereite. Diese Angabe relativierte

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37 sie aber sogleich, indem sie meinte, wegen ihres Sohnes wäre sie momentan aber dennoch zu 100 % im Haushalt tätig, und dies bis zum Zeitpunkt seiner Einschulung im Kindergarten, ab dem sie dann teilzeitlich erwerbstätig wäre. Die Klarheit dieser Angaben lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin mindestens seit der Geburt ihres Kindes bis auf weiteres vollständig im Haushalt tätig ist. An der Verlässlichkeit ihrer wiederholten Angaben gegenüber der IV-Stelle ändert die ärztlicherseits attestierte leichte Intelligenzminderung nichts; vielmehr kommt diesen Angaben der gewissermassen ersten Stunde im Vergleich zu den nachmaligen telefonischen und schriftlichen Interventionen (des Ehemanns), die in erster Linie finanziell motiviert waren, erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Auch lässt sich aus dem eingereichten Familienbudget mit einer relativ grosszügigen Bemessung der Ausgaben mit einem Zehnten zugunsten einer religiösen Gemeinschaft keine eigentliche finanzielle Bedürftigkeit ersehen, sodass die behauptete Notwendigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin oder die Aufstockung des Erwerbspensums durch deren Ehemann trotz Wegfalls der bisherigen Invalidenrente jedenfalls nicht als dringlich erscheint. 5. Was den Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle anbelangt, so ist dieser nachvollziehbar und mängelfrei. Auch steht er in keinem nennenswerten Widerspruch zu den doch eher vorsichtigen Angaben von Dr. X, der die Versicherte von September 1996 bis Januar 2006 behandelte, und mit Bericht vom 24. Januar 2012 meinte, eine Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit als Hausfrau und Mutter falle schwer, und eine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Instabilität sei zwar möglich, doch könne er dafür kein Zeuge sein. Dieser Bericht kann auch wie bei den anderen von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen Berichte in die vorliegende Beurteilung einbezogen werden, da massgebend für die richterliche Überprüfungsbefugnis zwar der Zeitpunkt ist, an dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde (BGE 129 V 167 E. 1), später ergangene Berichte, die sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern, aus prozessökonomischen Gründen aber ausnahmsweise in die richterliche Beurteilung einbezogen werden können, wenn – wie vorliegend – der nach dem erwähnten Zeitpunkt eingetretene, allenfalls zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1; Urteil BGer 8C_292/2008, E. 4, Urteil BGer 8C_300/2010, E. 4.1). 5.1 Ebenfalls mit Bericht vom 24. Januar 2012 meinte auch der die Versicherte aktuell behandelnde Dr. Y, die Ausstellung eines gerechten Zeugnisses sei zwar schwierig; allerdings wirke die Patientin sehr arbeitswillig und

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38 überfordere sich eher als dass sie sich unterfordere. Diese Darstellung wird durch den Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle aber in Frage gestellt, indem es dort heisst, die Versicherte erachte das Tragen von Einkaufstaschen und der Wäschezeine als zu schwer und lasse den Ehemann auch die Schuhe putzen, da sie dies nicht gerne mache; überdies müsse er des kalten Wassers wegen auch den Salat waschen. Zwar war in der (zweiten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen vom 31. Oktober 2007 die Rede von Schulterbeschwerden und Weichteilrheuma, doch hatte in der Folge (sogar) Dr. X mit Bericht vom 14. Juli 2008 gemeint, die diffusen Weichteilschmerzen seien von fraglicher Wichtigkeit, und diese bildeten denn auch – soweit aus den Akten ersichtlich – weder Gegenstand vertiefter Abklärungen noch waren sie Thema in den aktuellsten ärztlichen Berichten. Abgesehen davon gelten Beschwerden wie Fibromyalgie, worunter die erwähnten Weichteilbeschwerden zu subsumieren sein dürften, rechtsprechungsgemäss in aller Regel nicht als invalidisierend (Urteil BGer 8C_218/2008, E. 2.2; Urteil BGer 9C_266/2012, E. 4.2.1). 5.2 Vor diesem Hintergrund scheinen gewisse Defizite der Versicherten im Haushalt entgegen dem Bericht der Psychosomatik am Kantonsspital St.Gallen vom 27. Januar 2012 nicht psychiatrischer, sondern motivationaler und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanter Natur zu sein, sodass die dort angeregte psychiatrische Abklärung zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt als entbehrlich erscheint. Und dies auch, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die am Kantonsspital erhobenen Befunde eines leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsvermögens, einer Lernstörung und einer deutlichen Entwicklungsstörung der exekutiven Funktionen, aber auch eine nichtorganische Schlaflosigkeit und das seit Kindheit wohl im Gesamtkontext des psychoorganischen Syndroms zu sehende Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom die Besorgung des Haushalts durch die Versicherte, die darin durch ihren Ehemann im Rahmen des Zumutbaren – eine Leistungsansprecherin hat sich im Haushalt wie ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ohne Aussicht auf Entschädigung zu organisieren (Urteil BGer 9C_491/2008, E. 3), wobei dort von einem (wesentlich) grösseren Spielraum und einer grösseren Flexibilität für die Einteilung und Ausführung der Arbeiten als im Rahmen einer Erwerbstätigkeit auszugehen ist (Urteil BGer 8C_95/2012, E. 4) – eine erhebliche Entlastung erfährt, über das von der IV- Stelle im Rahmen der Haushaltabklärung festgestellte Ausmass hinaus beeinträchtigt werden sollte. Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere medizinische Abklärungen als entbehrlich und hat es bei dem im Haushalt bzw. insgesamt mit 18 % ermittelten Invaliditätsgrad, der nicht mehr zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt, sein Bewenden. Die Vorinstanz hat die Invalidenrente der Beschwerdeführerin nach der Haushaltabklärung vom 26. Oktober 2011 mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2011 mithin

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39 zu Recht auf Ende Januar 2012 aufgehoben, womit sowohl Art. 88a Abs. 1 IVV als auch Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV Genüge getan wurde (Urteil BGer 8C_240/2012, E. 3; Urteil BGer 9C_865/2011, E. 3). Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. OGer, 22.08.2012 3584 Verfahren. Nachfrist zur Verbesserung einer ohne Begründung eingereichten Beschwerde (Art. 35 Abs. 3 VRPG). Festhalten an restriktiver kantonaler Praxis auch vor der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG können Verfügungen innert 20 Tagen mit Rekurs an die übergeordnete Verwaltungsbehörde weitergezogen werden. Die Frist als solche und dass die unbegründete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2012 innert Frist bei der Vorinstanz eingegangen ist, ist unbestritten. Es ist auch unbestritten, dass die Rekurseingabe vom 2. Januar 2012 mangels Begründung den Formerfordernissen in Art. 35 Abs. 2 VRPG nicht zu genügen vermag. Hingegen ist streitig, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist für die Begründung hätte ansetzen und auf die Eingabe hätte eintreten müssen. 2.1 Eine Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 35 Abs. 2 VRPG). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so ist nach Art. 35 Abs. 3 VRPG eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden oder auf die Sache nicht eingetreten werde. Der in Art. 35 Abs. 3 VRPG enthaltene Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes. Art. 35 Abs. 3 VRPG sieht zwar vor, dass ein unvollständiges Rechtsmittel nachträglich verbessert werden kann. Allerdings ist, entgegen dem Wortlaut, nicht in allen Fällen unbesehen eine Nachfrist zu gewähren. Zur Nachfristansetzung besteht in Appenzell Ausserrhoden eine langjährige Praxis, die durch den Regierungsrat in der Ausserrhodischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (AR GVP) von 1988 (Sammelband, Nr. 1045) begründet und vom Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden in AR GVP 7/1995, Nr. 2143 übernommen wurde und heute von der verwaltungsrechtlichen Abteilung des OGer fortgesetzt wird. Demnach wird diese Verbesserungsmöglichkeit nur ausnahmsweise gewährt. Diese zu Art. 22 des alten kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (in Kraft bis 31.12.2002) begründete Praxis wird bis