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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 16.06.2010 OG ARGVP 2010 2291

June 16, 2010·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,058 words·~5 min·6

Summary

B. Gerichtsentscheide 2291 waltungssachen (bGS 233.3) beträgt der Gebührenrahmen für Verfü- gungen, Bewil igungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen kantonaler Amtsstellen Fr. 20.00 bis Fr. 5'000.00. 3.2 [die Beschwerde wird in die

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B. Gerichtsentscheide 2291 57 waltungssachen (bGS 233.3) beträgt der Gebührenrahmen für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen kantonaler Amtsstellen Fr. 20.00 bis Fr. 5'000.00. 3.2 [die Beschwerde wird in diesem Punkt nicht mangels gesetzlicher Grundlage, sondern mangels Substantiierung eines spezifischen Kontrollaufwandes gutgeheissen] Hinzuzufügen ist, dass sich die Kontrollkosten i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG auf spezifische Tätigkeiten des Arbeitsinspektorats beziehen, die der Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 ff. EntsG dienen. Hingegen ist der Aufwand für die Ermittlung von Verletzungen der Meldepflicht kein solcher Kontrollaufwand, sondern ordentlicher Verwaltungsaufwand, der nach Art. 19 Abs. 1 VRPG dem fehlbaren Arbeitgeber auferlegt werden kann. VGer, 27.10.2010 2291 Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bei kurz vor dem ordentlichen Pensionierungsalter stehenden Versicherten. Im Fall eines Versicherten, der zum Zeitpunkt des Unfalls gerade 63 Jahre alt geworden war und zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 64 Jahre und etwas mehr als fünf Monate alt war, erscheint die Annahme einer ausserhalb seiner bisherigen Tätigkeit liegenden leidensadaptierten Arbeit als unzumutbar, da er während mehr als 30 Jahren als Ofenbauer/Plattenleger tätig war und in dieser langen Zeit kaum bzw. keine anderweitig einsetzbaren beruflichen Fertigkeiten erworben haben dürfte. Zumutbar ist hingegen die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit, allenfalls flankiert durch geeignete organisatorische Massnahmen. Sachverhalt: Ein 1945 geborener Versicherter glitt Ende Januar 2008 auf einer Eisfläche aus und stürzte auf die linke Schulter. Zuvor hatte er während 33 Jahren alleine eine Unternehmung im Platten- und Cheminéebau betrieben, unter gelegentlichem Beizug von Aushilfen. Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung Anfang Januar 2009 verweigerte ihm diese mit Verfügung von Ende

B. Gerichtsentscheide 2291 58 Juni 2009 eine Invalidenrente. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2009 erhobenen Beschwerde sprach ihm das Verwaltungsgericht eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2009 zu.

Aus den Erwägungen: […] 3.2 Hinsichtlich der Frage, inwiefern es Versicherten, die kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter stehen, zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, wurde höchstrichterlich erkannt, dass dies nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen ist, wobei das subjektive Empfinden der versicherten Person für sich allein nicht massgebend sein kann, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt (Urteil BGer I.904/05, E. 2.2). Grundsätzlich gibt es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Restarbeitsfähigkeit bei Versicherten ab dem 60. Altersjahr nicht mehr verwertbar ist (Urteil BGer 9C.370/2007, E. 4). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich ein an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer I.831/05, E. 4.1.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind, beispielsweise von der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, dem absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch von der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, von der Ausbildung, dem beruflichen Werdegang oder von der Anwendbarkeit der Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil BGer 9C.918/2008, E. 4.2.2). 3.3 Im Fall eines zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp 64jährigen Versicherten, der in feinmotorischen Tätigkeiten über keine beruflichen Erfahrungen und Fertigkeiten verfügte

B. Gerichtsentscheide 2291 59 und bei dem deshalb ein wesentlicher Teil der ihm noch zumutbaren leichten Arbeiten ausser Betracht fiel, entschied das Bundesgericht, dass das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor darstellt und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit deshalb nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer I.401/01, E. 4d). Zum gleichen Ergebnis gelangte es im Fall einer im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die ohne Ausbildung als Haushälterin sowie – nach einem (ersten) Unfall – als Hauswart gearbeitet hatte und der nur noch eine leidensadaptierte Tätigkeit mit vielen Restriktionen zumutbar war (Urteil BGer 9C.437/2008, E. 4.3). Einen invalidenversicherungsrechtlich erheblichen bzw. relevanten Zugang zum (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt verneinte das Bundesgericht auch im Fall eines im Verfügungszeitpunkt 64½jährigen Versicherten, bei dem ein wesentlicher Teil der noch in Frage kommenden leichten, in Wechselpositionen ausführbaren Verweisungstätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten aufgrund der fehlenden feinmotorischen Fertigkeiten und Erfahrung nicht mehr in Frage kam, sodass auch bei noch intakter subjektiver Bereitschaft zur Wiedereingliederung die Neuanstellungschancen auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben waren, und dies selbst bei besseren Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung für den Fall einer nicht rechtsmissbräuchlichen verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urteil BGer 9C.979/2009, E. 4 und 5). 3.4 Demgegenüber erkannte das Bundesgericht bei einem zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses 58jährigen und ungelernten Versicherten, dass diesem trotz funktioneller Einschränkungen eine 100 %ige Arbeitstätigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar sei (Urteil BGer 9C.1043/2008, E. 3.3). Auch bei einem rund 63jährigen Versicherten bejahte es die Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, da die bisherige Tätigkeit als Bauleiter weiterhin zu 50 % zumutbar war und darin ein Umstellungsoder Einarbeitungsaufwand nicht zwingend anfallen würde, zumal Bauleitungsarbeiten Natur gemäss projektbezogen seien und deshalb auch kürzere Anstellungen in Frage kämen (Urteil BGer 9C.471/2007, E. 5.2). 3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint im Fall des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Januar 2008 gerade 63 Jahre alt geworden war und zum Zeitpunkt des Erlasses der vor-

B. Gerichtsentscheide 2291 60 liegend angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2009 64 Jahre und etwas mehr als 5 Monate alt war, die Annahme einer ausserhalb seiner bisherigen Tätigkeit liegenden leidensadaptierten Arbeit als unzumutbar, da er während mehr als 30 Jahren als Ofenbauer/Plattenleger tätig war und in dieser langen Zeit kaum bzw. keine anderweitig einsetzbaren beruflichen Fertigkeiten erworben haben dürfte. Davon scheint auch die IV-Stelle ausgegangen zu sein, indem sie am 24. März 2009 berufliche Eingliederungsmassnahmen (zum damaligen Zeitpunkt) als unmöglich bezeichnete. Hingegen war dem Beschwerdeführer – er hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mittlerweile das ordentliche Pensionsalter von 65 Jahren überschritten – die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit, in der er nach den nachvollziehbaren und beweiskräftigen Angaben von Dr. X zu 50 % arbeitsfähig war, zumutbar. Dies unter der Voraussetzung geeigneter organisatorischer Vorkehrungen, die vom Beschwerdeführer aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit wohl zu treffen, aber durchaus zumutbar sind, zumal er nach eigenen Angaben schon früher wiederholt Aushilfen beschäftigte. […] VGer, 16.06.2010

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