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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 23.02.2005 OG ARGVP 2005 2254

February 23, 2005·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·2,558 words·~13 min·4

Summary

B. Gerichtsentscheide 2254 der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht ihre Aufgabe sein kann, bei jedem Versicherten nachzuforschen, ob er Kinder und daher einen allfälligen Anspruch auf Kinderzulagen haben könnte. Die Aufklä-rungspflicht

Full text

B. Gerichtsentscheide 2254

57 der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht ihre Aufgabe sein kann, bei jedem Versicherten nachzuforschen, ob er Kinder und daher einen allfälligen Anspruch auf Kinderzulagen haben könnte. Die Aufklärungspflicht der Vorinstanz war mit der Unterstellung unter die Versicherungspflicht für Kinderzulagen, dem Hinweis auf entsprechende Beitragspflicht sowie allfällige Anspruchsberechtigung (falls der Versicherte Kinder hat) erfüllt. Anschliessend war es Sache des Versicherten, sich rechtzeitig um die Ausrichtung der Kinderzulage zu kümmern. Dass der Beschwerdeführer irrtümlich annahm, er habe als Selbständigerwerbender auch im Kantons Appenzell A.Rh. keinen Anspruch auf Kinderzulagen, kann angesichts der Mitteilung der Ausgleichskasse vom 11. August 1995 nicht der Kasse angelastet werden. Sie ist ihrer Aufklärungspflicht mit der Mitteilung vom 11. August 1995 nachgekommen und eine spezielle Beratungspflicht bestand mangels entsprechender Anfrage durch den Beschwerdeführer nicht. Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 12 KZG durch die Vorinstanz korrekt angewendet und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung vom 24. Januar 2005 ebenfalls korrekt eine Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zugesprochen worden ist. Die Beschwerde von Y. ist daher abzuweisen. VGP 13.09.2005 2254 Baureife. Anforderungen an eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt (Art. 95 Abs. 3 des Baugesetzes, BauG, bGS 721.1). Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, das Baugrundstück sei für die geplanten drei Mehrfamilienhäuser, das Doppel-EFH und die zwei Tiefgaragen über die bestehende, teils nur einspurig befahrbare Egglistrasse weder tatsächlich noch rechtlich hinreichend erschlossen. Aus den Erwägungen: 2. Baubewilligungen dürfen - als Grundsatz des Bundesrechts nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22

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58 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Erschlossen ist ein Grundstück nicht schon, wenn die erforderlichen Erschliessungspläne rechtskräftig vorliegen, sondern erst, wenn die Erschliessungsanlagen erstellt sind (Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich 1999, N 83 zu Art. 22 RPG) oder eine hinreichende Erschliessung zumindest sichergestellt ist (vgl. Urteil BGer 1P.291/2001 vom 5.11.2001, E. 2a/bb, mit Hinweisen). Da das Bundesrecht an die jeweilige Nutzung anknüpft und von den dafür nötigen Erschliessungsanlagen spricht, sind die Anforderungen je nach Nutzungszone unterschiedlich. Das Bundesrecht enthält nur allgemeine Grundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht ergeben (BGE 123 II 337 E. 5.b). Nach Art. 95 Abs. 3 des kantonalen BauG gilt ein Grundstück als erschlossen, wenn die folgenden Erschliessungsanlagen bestehen oder gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden: „a) eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte, auch den Bestimmungen über die Staatsstrassen genügende Zufahrt, falls notwendig mit Abstellplätzen für Motorfahrzeuge; b) ein gut begehbarer, direkter Zugang sowie c) die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen (vorhanden bzw. so nahe heranführend, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist).“ Zur vorliegend umstrittenen hinreichenden Zufahrt gehört vorab das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (BGE 121 I 69 mit Hinweisen). Anders als die grundstücksinterne Erschliessung ("Hausanschlüsse") muss das Verbindungsstück ab der öffentlichen Strasse zum Baugrundstück nach Bundesrecht bereits erstellt sein oder bestehen, bevor das Baugrundstück als erschlossen gelten und ein Neubau bewilligt und erstellt werden kann (vgl. Ruch, a.a.O., N83 und Anm.167 zu Art. 22 RPG). Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu bezeichnen, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von

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59 den öffentlichen Diensten (wie namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benutzt werden kann (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, 152ff.). Dabei muss sich die Zufahrt nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche richten, die sie erschliessen soll (BGE 121 I 68). Soweit dabei der Ausbaustandart von Strassen zu beurteilen ist, sind hiefür in der Regel die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen) heranzuziehen; dies sieht Art. 14 des Strassenreglementes der Gemeinde T. auch ausdrücklich vor (StrR, vom 20. Juli 1993). Die VSS-Normen dürfen indessen nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden (vgl. ZBl 89/1988 S. 169). Namentlich soweit eine Zufahrt über fremdes Grundeigentum führt, muss diese auch rechtlich gesichert sein (Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG). Dies kann nicht allein durch Eigentum am Wegareal, sondern auch durch ein entsprechendes dingliches Recht erreicht werden (vgl. LGVE 1998 II Nr. 10 mit Hinweisen). Art. 15 Abs. 3 des kommunalen StrR verlangt in diesem Sinn ausdrücklich, dass insbesondere die Benützung von Ausweichstellen auf privatem Grund grundbuchamtlich sicherzustellen sei. Genügt eine bereits vorhandene Zufahrtsstrasse für die zusätzlich vorgesehene Nutzung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht, ist die Baubewilligung zu verweigern (vgl. LGVE a.a.O. mit Hinweis auf BGE 116 Ib 166). 2.1 Werden diese Grundsätze auf die bestehende Egglistrasse mitsamt der auf Parzelle Nr. 1292 bewilligten Ausweichstelle und der baugrundstücksinternen Erschliessung angewendet, so ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht kann gestützt auf die Baueingabepläne sowie den Augenschein festgestellt werden, dass die bestehende Egglistrasse ab dem westlichen Bahnübergang zunächst zweispurig befahren werden kann. Spätestens ab dem Engnis bei Parzelle Nr. 309 (westliche Hausecke) kann die Strasse mit Motorfahrzeugen nur noch einspurig befahren werden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Egglistrasse der Erschliessung von insgesamt rund 30 Grundstücken dient, welche mit Ausnahme der beiden Grundstücke Nr. 303/304 entweder ganz oder zumindest teilweise mit Wohnbauten (zumeist EFH) überbaut sind. Diese Eigentümer haben sich als Anstösser alle in der Strassenkorporation Oberes Eggli zusammengeschlossen und sich gegenseitig das Fahr- und Fusswegrecht an der nicht ausparzellierten Egglistrasse eingeräumt. Die Vor-

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60 instanz ist gestützt auf den kommunalen Richtplan davon ausgegangen, dass die Egglistrasse vorgängig der Realisierung grösserer Bauvorhaben im Bereich ab dem nur noch einspurig befahrbaren Engnis bis zur Bauparzelle Nr. 304 eines partiellen Ausbaus durch eine Ausweichstelle bedarf. Der bei winterlichen Verhältnissen durchgeführte Augenschein hat bestätigt, dass die bereits rechtskräftig bewilligte, aber zurzeit noch nicht fertiggestellte Ausweichstelle zur hinreichenden Erschliessung des Baugrundstückes zwingend erforderlich ist. Denn mit den Bauvorhaben auf Parzelle Nr. 304 (drei MFH und ein Doppel-EFH) wird sich die Zahl der Wohneinheiten im Quartier von zurzeit rund 30 auf insgesamt über 50 erhöhen. Dazu kommt, dass der nebst dem bisher üblichen Quartierverkehr zu erwartende Bauverkehr (mit Lastwagen) ohne Kreuzungsmöglichkeit auf der bewilligten Ausweichstelle kaum abgewickelt werden kann. Nach den vom kommunalen StrR als anwendbar erklärten VSS-Normen bedarf es zur Erschliessung eines Quartiers ab etwa 30 bis etwa 150 Wohneinheiten einer Zufahrt vom Typus "Zufahrtsstrasse" (VSS-Norm 640 045, S.3f., Ziff. 8/Tab.1). Eine solche Zufahrtstrasse kann demnach mit zwei oder aber auch nur mit einem Fahrstreifen ausgestattet werden. Der Typus Zufahrtsstrasse ist in der Regel nicht durchgehend befahrbar, aber auch in seiner einspurigen Variante ist er auf den Grundbegegnungsfall "Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierter Geschwindigkeit" hin zu dimensionieren (vgl. VSS-Norm, a.a.O., Tab.1, mittlere Spalte). Diesem Begegnungsfall wurde im Bereich des ab dem Engnis bis zum Baugrundstück nur einspurig befahrbaren Teils der Egglistrasse mit der auf Parzelle 1292 bewilligten Ausweichstelle sachgerecht und hinreichend Rechnung getragen. Nach der eigenen und der Rechtssprechung anderer Kantone (vgl. Urteil VGer AR vom 2.9.1998 i.S. H.F. AG, E. 3; GVP SG 1988, Nr. 97, E. 2.b) ist nämlich nicht unbedingt erforderlich, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Länge einer Erschliessungsstrasse möglich sind. Namentlich in Wohngebieten, bei denen eine relativ kurze Strasse vorab quartiereigenen Verkehr aufzunehmen hat, kann eine einzige, zweckmässig angeordnete Kreuzungsstelle genügen. Diesen Anforderungen genügt die auf Parzelle Nr. 1292 bewilligte Ausweichstelle, wird doch dort die Fahrbahn auf einer Länge von wenigstens 10m auf mindestens 5.11m erweitert. Weil zusätzlich längs der bergseitigen Stützmauer eine lichte Weite von 0.5m vorgesehen ist, wird diese Ausweichstelle nicht nur das

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61 Kreuzen von Personenwagen, sondern in der Bauphase auch das Kreuzen von Lastwagen ermöglichen. Unter der Bedingung, dass die im Rahmen einer verlängerten Baubewilligung begonnene Ausweichstelle in Kürze bewilligungskonform fertiggestellt sein wird, wurde die Erschliessung des Baugrundstückes über die so ausgebaute Egglistrasse von den Vorinstanzen zu Recht als hinreichend beurteilt. Daran ändert das Engnis bei der westlichen Hausecke der Beschwerdeführerin nichts. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass diese engste Stelle zurzeit eine lichte Breite von 3.50m aufweist und dass sich der Lichtraum zur östlichen Hausecke hin rasch weiter öffnet, weil das Gebäude schräg zur Strasse steht. Die Fahrbahnbreite wird sich zwar bei der westlichen Hausecke noch um den Durchmesser des Granitsteines verengen (um rund 40cm), wenn dieser zurzeit auf Parzelle 309 stehende, sich nach oben verjüngende Stein gemäss einer mit der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung an den Fahrbahnrand gestellt wird. Diesbezüglich zeigte sich, dass der ostwärts bis zur Ausweichstelle ohnehin nur einspurig befahrbare Fahrstreifen so oder anders mit einem Personenwagen (bis 1.80m breit) und selbst mit einem bis zu 2.5m breiten Lastwagen befahrbar ist und dies auch mit dem Schutzstein bleiben wird. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die in der VSS-Norm 640 201 ausgewiesenen minimalen Lichtraumprofile geschwindigkeitsabhängig sind. Da die Egglistrasse schon im Hinblick auf den Bahnübergang und den Wohncharakter des Quartiers nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werden kann, genügt im Bereich der westlichen Hausecke für Personenwagen und selbst für Lastwagen ein Lichtraumprofil, das nur wenig mehr als die maximale Fahrzeugbreite von 1.8m bzw. 2.5m beansprucht. Dabei ist namentlich für Lastwagen zu berücksichtigen, dass der Lichtraum über dem maximal 60cm hohen Schutzstein (bis zur Hausecke) für Aussenspiegel und dergleichen jedenfalls zur Verfügung bleibt (vgl. VSS-Norm 640 201, Tab.5 und Abb.4). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Baugrundstück sei nicht hinreichend erschlossen, erweist sich in tatsächlicher Hinsicht gemessen an der als massgeblich erkannten VSS-Norm als unbegründet. 2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Erschliessung des Baugrundstücks über die Egglistrasse und die als erforderlich erkannte Ausweichstelle auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend gesichert ist. 3. Bei der Strassenkorporation Oberes Eggli handelt es sich nach den Akten nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, da die

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62 dazu erforderliche Genehmigung der Statuten weder bezüglich der Statuten von 1955 noch bezüglich derjenigen vom 28. November 2002 aktenkundig ist (vgl. Art. 170 EG zum ZGB, bGS 211.1, sowie C. Merz, Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton Appenzell A.Rh., Zürich 1976, S. 222). Die Strassenkorporation ist deshalb den Bestimmungen über die privatrechtlichen Körperschaften unterstellt (Art. 34 EG zum ZGB) und als solche nicht zur Enteignung befugt (vgl. Art. 176 EG zum ZGB). Muss die Korporationsstrasse und insbesondere die Ausweichstelle über fremdes Eigentum geführt werden, sind deshalb die Mitglieder der privaten Korporation Oberes Eggli darauf angewiesen, dass ihnen der betreffende Boden freihändig entweder zu Eigentum oder zumindest kraft einer Fahr- und Fusswegdienstbarkeit zur Verfügung gestellt wird. 3.1 Weil die Fahrbahn der Egglistrasse nicht abparzelliert wurde, ist für deren dingliche Sicherung eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit unabdingbar. Eine Erklärung der in Anspruch genommenen Grundeigentümer, das sie die betreffende Strasse (oder Ausweichstelle) dulden (z.B. durch ihre Unterschrift auf dem Baugesuch) genügt nicht, hat eine solche doch gegebenenfalls rein obligatorische Wirkung und deren Rechtsnachfolger sind nicht daran gebunden (vgl. GVP SG 1988, Nr. 97, E. 2.c). Desgleichen werden auch die Rechtsnachfolger der jeweils durch eine bloss obligatorische Erklärung begünstigten Benutzer der Strasse dadurch nicht berechtigt, selbst wenn sie zwingend auf die betreffende Zufahrt angewiesen sind. Für den vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Mitglieder der Strassenkorporation Oberes Eggli sich gemäss den Statuten vom 30. November 2002 gegenseitig das Fahr- und Fusswegrecht auf der Egglistrasse eingeräumt haben und dass dieses auf den zur Korporation gehörenden Grundstücken im Grundbuch angemerkt wurde. Weil eine privatrechtliche Korporation weder eine Zwangsmitgliedschaft noch eine Genehmigungspflicht bei ihrer Auflösung kennt (vgl. Art. 171 EG zum ZGB; Merz, a.a.O., 222ff., sowie Bericht und Antrag zum totalrevidierten EG zum ZGB an den Kantonsrat, vom 2.1.1968, S. 10), ist für die Mitglieder der Korporation Oberes Eggli letztlich das im Grundbuch eingetragene, auf der Egglistrasse lastende öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht entscheidend. Soweit es vorliegend um die Benutzung des bestehenden Strassentrassees geht, ist diese Gemeindedienstbarkeit zur rechtlichen Sicherung jedenfalls genügend (vgl. Art. 164 EG zum ZGB).

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63 3.2 Ungenügend ist indessen nach wie vor die rechtliche Sicherung der durch die geplante Überbauung mit rund 20 Wohneinheiten zusätzlich notwendig gewordenen Ausweichstelle auf Parzelle Nr. 1292. Bereits während des Schriftenwechsels wurden die Vorinstanzen und die Beschwerdegegner ausdrücklich auf diesen Mangel hingewiesen und aufgefordert, innert einer Nachfrist entweder den bislang nicht aktenkundigen Erwerb der dafür notwendigen dinglichen Rechte zu bescheinigen oder sich dazu vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegner liessen daraufhin innert Frist einzig den Dienstbarkeitsvertrag vom 1. Februar 2002 ins Recht legen, der zwischen der Grundeigentümerin der belasteten Parzelle 1292 und ihnen als Miteigentümer des Baugrundstückes (Nr. 304) geschlossen wurde. Die Beschwerdegegner führten dazu aus, die Eintragung der vereinbarten Grunddienstbarkeit im Grundbuch sei bisher unterblieben, da übungsgemäss solche Dienstbarkeiten erst im Grundbuch eingetragen würden, wenn sie tatsächlich benötigt und die entsprechende Vorrichtung auch erstellt sei. Die Miteigentümer hätten nun aber mittels Anmeldungserklärung den entsprechenden Grundbucheintrag veranlasst. Die per 9. Dezember 2004 erfolgte Grundbuchanmeldung wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 nachgereicht und dazu wurde geltend gemacht, die Dienstbarkeit sei gleichentags eingetragen worden. Im Dienstbarkeitsvertrag vom 1. Februar 2002 und in der Grundbuchanmeldung vom 9. Dezember 2004 ist die vereinbarte Grunddienstbarkeit umschrieben als Benützungsrecht für Ausweichstelle, "zu Lasten Nr. 1292, zu Gunsten Nr. 304"; weitere Begünstigte wurden nicht vorgesehen. Da es sich hierbei auch nicht etwa um eine Gemeindedienstbarkeit handelt (vgl. Art. 164 EG zum ZGB), können die übrigen Anstösser und Mitglieder der privaten Strassenkorporation Oberes Eggli daraus für sich und ihre Rechtsnachfolger keinerlei Rechte an der Ausweichstelle ableiten, obwohl sie im Bereich der nur einspurig befahrbaren Egglistrasse infolge des zu erwartenden Mehrverkehrs aus den geplanten 20 Wohneinheiten künftig genauso wie die Eigentümer des Baugrundstückes (304) auf die Benutzung der Ausweichstelle angewiesen sind. (...) Da eine dingliche Berechtigung der übrigen Anstösser und Mitglieder der Strassenkorporation an der Ausweichstelle somit innert der eigens dafür angesetzten Nachfrist nicht ausgewiesen wurde, steht fest, dass für die Mehrzahl der Grundeigentümer im oberen Eggli die Zufahrt über die für alle Anstösser notwendig gewordene Ausweichstelle in rechtlicher Hinsicht nicht

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64 gesichert ist. Weil eine hinreichende Erschliessung der bestehenden und der geplanten Überbauung nicht nur tatsächlich genügen, sondern auch rechtlich gesichert sein muss, kann die strassenmässige Erschliessung des Baugrundstückes für die 20 zusätzlich geplanten Wohneinheiten derzeit nicht als hinreichend gesichert bezeichnet werden. Eine hinreichende Zufahrt würde voraussetzen, dass die Eigentümer auch der bestehenden Bauten im Quartier rechtlich nicht von der Mitbenutzung der künftig auch für sie notwendigen Ausweichstelle ausgeschlossen sind; mit anderen Worten es hätte auch ihnen (und ihren Rechtsnachfolgern) die Mitbenutzung der Ausweichstelle durch eine auf den Bewilligungszeitpunkt im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit gestattet werden müssen. 3.3 Dieser rechtliche Mangel (fehlende dingliche Sicherung der Zufahrt über die Ausweichstelle für alle betroffenen Anstösser) ist nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung. Die Bauherrschaft kann diesen Mangel weder aus eigener Kraft zu Lasten des Eigentümers der Parzelle 1292 beheben noch wurde sie vom Gemeinwesen je in Anwendung von Art. 66 oder 67 BauG dazu ermächtigt. Die Bauherrschaft ist deshalb auf den Goodwill des betreffenden Eigentümers angewiesen. In Anbetracht der insoweit ungenutzt verstrichenen Nachfrist ist völlig ungewiss, ob die Beschwerdegegner je die zugunsten der übrigen Anstösser erforderliche Dienstbarkeit werden erlangen können. Unter diesen Umständen kann die Baubewilligung auch nicht unter der Bedingung gewährt werden, dass dieser rechtliche Mangel nachträglich zu beheben sei. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen. VGer 23.02.2005 2255 Wasserbau. Eigentum an Flüssen und Bächen, namentlich wenn diese eingedolt sind und wieder offen gelegt werden sollen. Infolge wiederholter Überschwemmungen sieht ein Wasserbauprojekt die Offenlegung des eingedolten Büelenbaches und zugleich eine Vergrösserung des Abflussquerschnittes vor. Die davon betroffenen

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