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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 12.05.2004 OG ARGVP 2004 3452

May 12, 2004·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·997 words·~5 min·5

Summary

B. Gerichtsentscheide 3452 2.5 Strafprozess 3452 Opportunitätsprinzip. Bei der Einstellung eines Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen wird die Unschuldsvermutung auch dann nicht verletzt, wenn der Beschuldigte jegliches Verschulden

Full text

B. Gerichtsentscheide 3452

162 2.5 Strafprozess 3452 Opportunitätsprinzip. Bei der Einstellung eines Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen wird die Unschuldsvermutung auch dann nicht verletzt, wenn der Beschuldigte jegliches Verschulden bestreitet und einen Freispruch verlangt, die Strafverfolgungsbehörde aber das Verfahren ohne Schuldvorwurf einstellt, da weitere Ermittlungen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wären. Entschädigung. Von einer Entschädigung nach Art. 246 StPO kann in einem Bagatellfall abgesehen werden, wenn das Verfahren eingestellt und der Beizug eines Anwaltes weder aufgrund des Tatvorwurfes noch der Komplexität des Sachverhaltes objektiv begründet erscheint. Sachverhalt: Das Verhöramt hatte J.S. aufgrund einer Verzeigung durch die Kantonspolizei wegen Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichttragen der vorgeschriebenen Sehhilfe) in einer Strafverfügung zu einer Busse von 80 Franken verurteilt, in der Folge aber, nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben hatte, dieses Verfahren ohne Kostenfolge, aber auch unter Verweigerung einer Entschädigung eingestellt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 12. Mai 2004 ab. Aus den Erwägungen: Der Rekursentscheid stützte sich im wesentlichen auf zwei Gründe. Einerseits handelt es sich bei Art. 246 StPO um eine ausdrückliche Kann-Bestimmung. Zwar ist unbestritten, dass ein obsiegender Beschuldigter im Grundsatz einen Anspruch auf Entschädigung hat, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufwendungen für seine Rechtsvertretung. Erfolgt der Beizug eines Anwaltes aber nicht aus objektiven Gründen, sondern aus Überängstlichkeit oder vorwiegend im Hinblick auf zivilrechtliche Probleme, kann bei Bagatellfällen von

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163 einer Entschädigung abgesehen werden. Andererseits begründet eine Einstellung eines Verfahrens aus Opportunitätsgründen nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung, insbesondere dann nicht, wenn im bisherigen Verlauf der Untersuchung festgestellt worden ist, dass der Beschuldigte zwar gewisse Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung verletzt hat, eine strafrechtlich relevante Handlung aber nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand nachgewiesen werden könnte.

StA 12.05.2004 Gegen diesen Rekursentscheid reichte der Beschuldigte beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ein, mit welcher er rügte, das Opportunitätsprinzip könne nicht gegen den Willen des Betroffenen angewandt werden. Zudem werde die Unschuldsvermutung verletzt, wenn bei der Einstellung keine Entschädigung zugesprochen werde. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2004 (1P.341/2004/sta) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts: In seinen Erwägungen setzt sich das Bundesgericht vorerst mit der Frage auseinander, ob das Opportunitätsprinzip auch gegen den Willen des Angeschuldigten angewandt werden könne, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil i.S. Georg c. Schweiz, publ. In VPB 2001 Nr. 133 S. 1379 ff.) wird zwar dargelegt, „die Entscheidung, in welcher ein anbegehrter Freispruch verweigert wird, könne problematisch sein, wenn Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gehabt hätte....“. Zutreffend hat das Bundesgericht aber festgestellt, dass im Entscheid des Verhöramtes ein solcher Schuldvorwurf fehlt. Auch wenn in der Einstellungsverfügung auf die unterschiedlichen Standpunkte des Beschwerdeführers und des Polizeibeamten eingegangen wurde, so hat das Verhöramt darauf verzichtet, eine abschliessende Wertung vorzunehmen. Das Bundesgericht gelangt schliesslich zum Schluss, dass dem Verhöramt kein Vorwurf zu

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164 machen sei, “wenn es in einem Bagatellfall wie dem vorliegenden von der ihm nach Art. 20 StPO/AR eingeräumten Möglichkeit zur Verfahrenseinstellung Gebrauch gemacht hat, zumal diese Gesetzesbestimmung sonst ihres Sinngehaltes entleert würde.“ Weiter bestätigt das oberste Gericht einmal mehr, dass die Kostenauflage oder die Verweigerung einer Entschädigung bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar sei, wenn dies gestützt auf den Vorwurf erfolgt, der Betroffene hätte sich strafbar gemacht oder es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Hingegen ist eine Überbindung der Kosten zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Im konkreten Fall ist allerdings die Entschädigung nicht wegen eines vorwerfbaren Verhaltens, sondern deshalb verweigert worden, weil es sich um eine Bagatellstrafsache gehandelt hatte und der Beizug eines Verteidigers nicht angezeigt erschien. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgestellt, dass Art. 246 StPO/AR eine Kann- Bestimmung sei. Es hält unter Hinweis auf seine bisherige Praxis zugleich fest, dass auch die aus der Verfassung oder aus der EMRK abgeleiteten Verteidigungsrechte keinen Anspruch gewährleisten auf staatlichen Ersatz von Kosten eines privaten Verteidigers, der in polizeilich untersuchten Bagatellstrafsachen tätig wurde. Das grundsätzliche Recht des Bürgers, auch bei leichten Übertretungsfällen einen Anwalt einzuschalten, bleibt zwar unbestritten, doch führt das Bundesgericht weiter aus: „ Liegt jedoch ein Bagatellfall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, gebieten Verfassung und Konvention nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten anwaltlicher Bemühungen trägt... Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfes und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach seinen objektiven Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Besteht schon beim Obsiegen des Ange schuldigten kein Anspruch auf Parteientschädigung in Bagatellstrafverfahren, muss dies erst recht bei der Einstellung des Verfahrens

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165 gelten. Darin ist keine Verletzung der Unschuldsvermutung zu erblicken, sichert doch die kantonale Bestimmung auch keine derartige Entschädigung zu....“ Zusammenfassend ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil, dass in jenen Fällen, in welchen der Beschuldigte ein Verschulden bestreitet und einen Freispruch verlangt, die Unschuldsvermutung auch bei einer Einstellung eines Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen im Sinne von Art. 20 StPO nicht verletzt wird, wenn damit nicht der Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Handelns verknüpft wird. Somit besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf einen gerichtlichen Freispruch. Ausserdem begründet der Beizug eines Verteidigers in einer Bagatellstrafsache bei einer Einstellung des Verfahrens keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn dieser Beizug nicht aufgrund der Schwere des Tatvorwurfes und der Komplexität des Sachverhaltes objektiv begründet war. Dieser Entscheid des Bundesgerichts, der sich mit der Praxis der Strafverfolgungsbehörden dieses Kantons deckt, ist insofern von Bedeutung, als festgestellt werden muss, dass bei unbedeutenden Bagatellstrafsachen immer häufiger Rechtsvertreter beigezogen werden. Dieses Vorgehen ist nicht grundsätzlich zu kritisieren, doch sollen die entstandenen Kosten nicht vom Staat getragen werden, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihre Interessen mit minimstem Aufwand selber wahrzunehmen.

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