B. Gerichtsentscheide 2231
88 Buskosten für M. bis zum Ende der Mittelstufe sowie für O. (und ab der Oberstufe auch für M.) jeweils noch für das Wintersemester zu erstatten hat. VGer 26.11.2003 2231 Submission. Aufschiebende Wirkung (Art. 4 Abs. 3 GöB). Mangelhafte Begründung der Zuschlagsverfügung (5 Abs. 2 GöB). Die mangelhafte Begründung einer Zuschlagsverfügung führt in der Regel dazu, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wird. Aus den Erwägungen: Nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB, bGS 712.1) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SR 172.056.4) hat die Submissionsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann aber auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen stehen. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen (praxisgemäss seit Eingang des Kostenvorschusses) über die aufschiebende Wirkung. Zuschlagsverfügungen sind nach Art. 5 Abs. 2 GöB kurz zu begründen. Dieser Vorschrift entspricht die angefochtene Vergabeverfügung nicht, heisst es darin doch lediglich, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten habe, wofür die Gesamtbeurteilung der Kriterien massgebend gewesen sei. Diese Begründung ist ungenügend und stellt nur eine inhaltsleere Formel dar. Dass die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien geprüft werden, ist eine Selbstverständlichkeit. Warum das preislich günstigste Angebot der Beschwerdeführerin den Zuschlag nicht erhalten hat, wird in der Vergabeverfügung mit keinem Wort erwähnt. Aufgrund der gänzlich fehlenden Begründung in der Zuschlagsverfügung kann im Sinne einer vorläufigen Würdigung der Beschwerde nicht abgeschätzt werden, ob diese aussichtslos oder wenigstens überwiegend unbegründet erscheint. Nachdem der Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
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89 soweit ersichtlich, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Einer Beschwerde gegen eine ungenügend begründete Zuschlagsverfügung wird in aller Regel die aufschiebende Wirkung gewährt. Diese Anordnung kann im Verlaufe des späteren Verfahrens allenfalls widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte, dass die Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gegeben sind.
VGP 24.12.2003 2232 Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug. Für die Gewährung eines Urlaubes im vorzeitigen Strafvollzug ist wie in der Untersuchungshaft der Haftrichter und nicht die Justizdirektion zuständig, solange noch Haftgründe bestehen oder deren Bestehen streitig ist. Wird der vorzeitige Strafvollzug von der Justizdirektion auf Antrag des Verhörrichters mit einer Urlaubssperre bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils verbunden und wurde diese Auflage mit einem Haftgrund (Fortsetzungsgefahr) begründet, fällt diese Auflage dahin, sobald der zuständige Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Häftlings gutheisst. Aus den Erwägungen: 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 117 Ia 72, E. 1.c, auch zum folgenden). Dieser ist bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen mit dem verfassungsmässigen Recht der persönlichen Freiheit und den Garantien der EMRK vereinbar. Die von einem Angeschuldigten erklärte Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug, welche auch Art. 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, bGS 321.1) ausdrücklich voraussetzt, kann dieser grundsätzlich nicht widerrufen. Hingegen ist der Angeschuldigte berechtigt (BGE a.a.O., S. 79 f.), jederzeit ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Da der vorläufige Strafvollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen Strafurteil hat, kann er gegen den (geänderten) Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt