B. Gerichtsentscheide 3392
111 sich aber der Verurteilte, was erfahrungsgemäss mehrheitlich der Fall ist, bleibt die Anordnung betreffend Anrechnung ohne Wirkung. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, davon abzusehen, sowohl die Haftentschädigung wie auch die Anrechnung der Untersuchungshaft zuzugestehen. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass der Angeklagte gemäss Art. 242 StPO gestützt auf den Freispruch teilweise von der Kostenpflicht befreit worden ist. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft erscheint somit auch unter diesem Aspekt konsequent. OGer 30.10.2001 3392 Sicherstellung von Prozesskosten im Strafverfahren, insbesondere im Ehrverletzungsprozess. Die Leistung einer Sicherheit für die im Appellationsverfahren entstehenden Prozesskosten ist in Art. 215 Abs. 1 StPO abschliessend geregelt. Dasselbe gilt auch für das Ehrverletzungsverfahren, weshalb nicht über Art. 2 StPO die weitergehenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung herangezogen werden können (Art. 2, 189 und 215 Abs. 1 StPO, Art. 93 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 07. Dezember 2000 hat das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. X. der üblen Nachrede zum Nachteil von Y. schuldig erklärt und zu drei Tagen Haft, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu Fr. 300.-- Busse verurteilt. Gegen dieses Urteil hat X. die Appellation an das Obergericht erklärt. Nachdem dem Kläger Y. die Appellationsanzeige vom 21. März 2001 zugegangen war, hat er mit Eingabe vom 29. März 2001 ein Gesuch um Sicherstellung der zweitinstanzlichen Prozesskosten eingereicht. Dieses Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X. zahlungsunfähig sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe X. zudem erklärt, dass er über kein Einkommen verfüge und völlig mittellos sei. Die Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. (StPO, bGS 321.1) sehe zwar die Leistung einer Prozesskaution nicht vor. Nach Art. 2 StPO würden indessen die Bestimmungen der Zivilprozessord-
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112 nung (ZPO, bGS 231.1) ergänzend zur Anwendung gelangen. Damit gelte Art. 93 ZPO, wonach eine Partei, die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid appelliere, zur Sicherstellung der mutmasslichen Prozesskosten verpflichtet werden könne, wenn sie zahlungsunfähig sei. Der Verweis auf die Zivilprozessordnung dürfte im besonderen Masse in einem Ehrverletzungsverfahren gelten, das zivilprozessähnliche Züge aufweise. 2. Wie der Gesuchsteller richtig festhält, kennt die StPO die Prozesskaution nicht. Weiter trifft es zu, dass Art. 2 StPO die Regeln der Zivilprozessordnung als ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung bezeichnet. Trotzdem kann im Strafprozess nicht über den Art. 2 StPO eine Kautionspflicht eingeführt werden. Die Strafprozessordnung enthält in Art. 215 Abs. 1 selbst Bestimmungen über die Sicherheitsleistung. Danach hat ein Geschädigter, der gegen einen Freispruch appellieren will, die voraussichtlichen Kosten des Appellationsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten sicherzustellen. Weitere Kautionspflichten sind im Strafverfahren nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Sicherheitsleistung auf den Geschädigten, der gegen einen Freispruch appellieren will, beschränkt hat. Die Kautionspflicht kann demzufolge nicht über Art. 2 StPO auf andere Personen ausgedehnt werden. 3. Etwas anderes gilt auch nicht im Verfahren bei Ehrverletzungen. Die Sicherstellung von Prozesskosten ist eine besondere Art der Kostenbevorschussung. Die besonderen Regeln in Verfahren bei Ehrverletzungen (Art. 185 ff. StPO) enthalten eigene Bestimmungen über die Vorschusspflicht (Art. 189 StPO). Damit bleibt auch in diesem Verfahren kein Platz, um über Art. 2 StPO widersprechende Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Im übrigen kennt auch das Ehrverletzungsverfahren verschiedener anderer Kantone keine Kautionspflicht (vgl. etwa SG GVP 1983, Nr. 66). OGP 17.4.2001