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42 ler, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N 2 zu Art. 220 ZPO). Inzwischen wurde diese Freigrenze durch Bundesrecht auf Fr. 30'000.-- erhöht (Art. 343 OR). Die Kostenpflicht bei mutwilliger Prozessführung bleibt vorbehalten. Klageverfahren aus dem öffentlichen Dienstrecht sind demnach bis zur erwähnten Freigrenze bzw. entsprechend diesem OR-Minimum kostenlos. Stichhaltige Gründe, weshalb dies für auf Verfügung hin im Beschwerdeverfahren erledigte Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstrecht nicht auch der Fall sein soll, sind nicht ersichtlich. Aus Gründen der Gleichbehandlung verzichtet das Gericht deshalb auch bei Beschwerden aus dem öffentlichen Dienstrecht vorbehältlich der Mutwilligkeit und bis zur entsprechenden Freigrenze auf die Erhebung einer Entscheidgebühr. VGer 12.12.2001 2207 Unentgeltlicher Schülertransport. Verschiedene Eltern aus dem Gemeindebezirk Säge in der Gemeinde Wald beantragten, es sei für ihre Kinder ein Schülertransport ins Dorfschulhaus einzurichten, da der Schulweg unzumutbar lang sei. Während die Gemeindestimmbürger das Begehren in einem Referendum abwiesen, hiess der Regierungsrat das Begehren auf Rekurs hin gut. In seiner Beschwerde bestritt der Gemeinderat die Gefährlichkeit des Schulweges und hielt dafür, die Eltern, welche ihren Kindern den Schulweg nicht zutrauen, sollten diese weiterhin selber zur Schule fahren. Diese bewährte private Lösung könne allenfalls durch Gemeindebeiträge unterstützt werden. Aus den Erwägungen: 3. Nach Art. 27 Abs. 2 der alten und Art. 19 und 62 Abs. 2 der geltenden Bundesverfassung (BV, SR 101) haben alle Kinder Anspruch auf einen genügenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich gegenüber dem für das Schulwesen zuständigen Kanton, wobei der Kanton diese Aufgabe im Rahmen seiner Schulgesetzgebung den Gemeinden übertragen kann.
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43 Nach Art. 4 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bGS 411.0) und weiterhin nach Art. 4 des neuen, ab 1. August 2000 geltenden Schulgesetzes sind die Gemeinden Träger der Primarschulstufe. In ständiger Rechtsprechung des Bundesrates ist aus den vorgenannten Bestimmungen der Bundesverfassung der Grundsatz abgeleitet worden, die Kantone oder an ihrer Stelle die zuständigen Gemeinden hätten dafür zu sorgen, dass der Besuch der Grundschulen ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen könne. Schüler der Grundschulen haben demnach in ihren Wohnsitzgemeinden nicht nur Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht, sondern darüber hinaus auch darauf, dass der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuches bedeutet. Ist der Weg zur Schule für die Primarschüler allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen (Entscheid des Bundesrates vom 17.2.1999, VPB 64.56, 681; H. Plottke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, 179 ff.). Der Regierungsrat hat diese Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich demnach einerseits nach der Länge, aber zunehmend auch nach der Gefährlichkeit des Weges. Die Gefährlichkeit beurteilt sich nach der Stärke des Strassenverkehrs sowie nach dem Vorhandensein von Fussgängerstreifen, Trottoirs, Lichtsignalanlagen und dergleichen (vgl. VPB 64.1, 19 ff). Auf unbefestigten Fuss- und Wanderwegen ist die Begehbarkeit bei schlechtem Wetter zu berücksichtigen; wo eine Beleuchtung fehlt, ist für das Winterhalbjahr zu prüfen, ob der Weg vor Schulbeginn bei Dunkelheit begangen werden muss und ob dies sicher möglich ist (VPB 64.56, 682); dabei ist auch das Risiko von Übergriffen auf einsamen und abgelegenen Teilen zu berücksichtigen. Bezüglich der Länge des Schulweges gilt nach der Rechtsprechung des Bundesrates, dass Schulwege als unzumutbar gelten, wenn sie Fussmärsche von über 30 Minuten, in den Alpen solche von über 45 Minuten pro Strecke bedingen, oder wenn diese rund 2 km übersteigen. Dass das Alter, aber auch eine durchschnittliche Gesundheit und Konstitution der betroffenen Kinder eine bedeutende Rolle spielen, hat der Bundesrat jüngst bestätigt, wobei er bei Schülern der untersten Altersstufe, das heisst bei solchen der 1. bis 3. Klasse, erhöhte Anforderungen an die sichere Begehbarkeit eines Fussweges stellt (vgl. Entscheid vom 17.2.1999, a.a.O.).
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44 Weil nach kantonalem Recht (Art. 21 Abs. 1 des neuen SchulG) die Gemeinden nebst dem Besuch der Primarschulen auch den Besuch des Kindergartens unentgeltlich anzubieten haben, beurteilt sich die Zumutbarkeit eines konkreten Weges auch für diese Altersstufe nach diesen Grundsätzen, wobei entsprechend dem geringeren Alter für Kindergärtner ein noch strengerer Massstab anzulegen ist. 4. Zu prüfen ist, ob der Schulweg den betroffenen Kindern vom Kindergarten bis zur 5. Klasse zumutbar ist. a) Dass die betroffenen Kinder einen Schulweg von 1.9 bis 3.7 km zurückzulegen haben, und dass damit die von der Rechtsprechung als zumutbar erkannte Länge von etwa 2 km bei 16 der 19 Kinder überschritten ist, wurde nicht bestritten. Die Gemeinde liess jedoch an Schranken geltend machen, die Zumutbarkeit sei bei einem wettermässig eher verwöhnten Stadtkind und bei einem Kind, dessen Eltern ganz bewusst das weniger bequeme Landleben gewählt haben, nicht gleich zu beurteilen. Ein Weg über 3 km sei für ein Landkind zumutbar, auch wenn es diesen Weg selbstverständlich mit dem Velo zurücklegen müsse. Die Lösung könne nicht in einem Schulbus liegen, sondern in den vor 3 Jahren eingeführten Blockzeiten. Damit sei es nun möglich, dass die Kinder den Schulweg alle gleichzeitig zurücklegen. Im übrigen sei es Sache der Eltern, den Kindern die Bewältigung des Schulweges zu lernen. Mit dieser Argumentation wird verkannt, dass die zitierte Rechtsprechung sich auch auf ländliche Gemeinden und insbesondere solche im Berggebiet bezieht. Ein Grund, die Zumutbarkeitsgrenze in Wald anders als anderswo auf dem Land anzusetzen, ist nicht ersichtlich. Der streitige Schulweg liegt durchwegs auf einer Höhe von 960 bis 1000 m ü.M.. Angesichts der in dieser Höhenlage üblichen Schnee- und Witterungsverhältnisse kann einem Schüler der unteren Primarschulstufe ein Befahren der Kantonsstrasse mit dem Velo schon aus Sicherheitsgründen im Winterhalbjahr nicht durchgehend abverlangt werden. Den Kindern im Kindergartenalter ist die Benützung eines Velos ohnehin untersagt (Art. 19 Abs. 1 SVG). Für diese Altersgruppen stellt die Benützung eines Velos jedenfalls keine Lösung dar. Die Zumutbarkeit der streitigen Wegstrecke wurde indessen zu Recht für alle Altersstufen bis zur 5. Primarklasse verneint. Denn auf der Kantonsstrasse Wald-Säge besteht auf der ganzen Länge weder ein Trottoir noch ein Radstreifen. Es gilt generell die ausserorts übliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und lediglich ab dem Dorfeingang in Wald ist die Geschwin-
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45 digkeit auf 50 km/h beschränkt. Die Strasse ist relativ schmal, weist mehrere, teils unübersichtliche Kurven auf und längs der teils steilen Strassenborde fehlen geeignete Fluchtwege, so dass auch ein gleichzeitiges Begehen in Gruppen die Lage nicht entscheidend verbessert. Die Gefahrenlage wird im Winter, wenn Schnee liegt und die Schüler am Morgen die grösstenteils unbeleuchtete Strasse noch bei Dunkelheit zu begehen haben, noch verschlimmert. Unter diesen Umständen wurde die Kantonsstrasse für Fussgänger im betroffenen Schul- und Vorschulalter vom Regierungsrat zu Recht als gefährlich beurteilt. Die betroffenen Kinder können vom eher geringen, aber erfahrungsgemäss nicht selten zu schnellen Autoverkehr durchaus überrascht werden. In Anbetracht auch der Weglänge ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Schulweg insgesamt als unzumutbar beurteilt hat. Dass seit 1995 nur ein Unfall (ohne Verletzte) zu verzeichnen ist, vermag an der objektiven Gefahrenlage nichts zu ändern. Dass der über 2 km lange Schulweg für Kinder bis zur 5. Primarklasse unzumutbar ist, bestätigt auch der an Schranken vorgebrachte weitere Umstand, dass im Sägli an sich seit langem ein Schulhaus besteht. Dieses Schulhaus wurde ursprünglich denn auch für die dortigen Unterstufenschüler gebaut und für sie verwendet. Dass das Schulhaus heute den Sechstklässlern vorbehalten ist, mag schulorganisatorisch begründet sein, ändert aber nichts daran, dass der Weg ins Dorf für jüngere Schüler und Kindergärtner damals wie heute als unzumutbar beurteilt wurde. Stichhaltige Gründe, welche den vorinstanzlichen Entscheid als unverhältnismässig oder sonst rechtswidrig erscheinen lassen, wurden nicht geltend gemacht. Finanzielle Überlegungen und auch die Auffassung der Gemeinde, die bislang auf Kosten und Initiative der Eltern praktizierten Schülertransporte mit Privatautos würden unnötigerweise "verstaatlicht", sind unbehelflich, da sie mit dem verfassungsmässigen und kantonalrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der Primarschule und des Kindergartens nicht zu vereinbaren sind. Wer eine private Finanzierung allfälliger Schülertransporte oder gar des Grundschulunterrichtes will, ist auf den Weg einer Verfassungs- und Gesetzesänderung verwiesen, zumal auch das neue Schulgesetz in Art. 21 keine Elternbeiträge
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46 an Schülertransporte vorsieht. Nach geltendem Recht ist die Gemeinde somit verpflichtet, auf dem als unzumutbar erkannten Weg ins Dorf für die Kinder bis zur 5. Klasse einen unentgeltlichen Schülertransport einzurichten. Die Beschwerde ist abzuweisen. VGer 30.5.2001 2208 Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender. Eine von den Schwiegereltern schenkungsweise erlassene Darlehensschuld wird als selbständiges Erwerbseinkommen aufgerechnet, wenn das Darlehen Tochter und Schwiegersohn zur Finanzierung einer Geschäftsliegenschaft gewährt wurde und die Darlehensschuld während Jahren in der Geschäftsbuchhaltung des Schwiegersohnes als geschäftsmässig begründete Schuld verbucht und einkommensmindernd berücksichtigt wurde. Aus den Erwägungen: 1. [Ausführungen zur Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen, entsprechend AR GVP 11/1999, Nr. 2188, E. 1, und gestützt auf Art. 20/21 des alten, inzwischen aufgehobenen, aber für die Steuerperiode 1999/2000 materiell noch massgebenden Steuergesetzes vom 27. April 1958, aStG, sowie gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der alten Steuerverordnung, aStV.] 2. Streitig ist die einkommenssteuerliche Behandlung des Forderungsverzichtes von Fr. 40'000.--, den die Schwiegereltern den Beschwerdeführern S. per Ende 1998 auf dem 1993 ohne Sicherheiten, jedoch verzinslich gewährten Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt haben. Es ist unbestritten, dass das Darlehen zur Finanzierung von Mehrkosten, welche 1993 beim Umbau des Wohn- und Geschäftshauses der Beschwerdeführer entstanden sind, verwendet wurde. Dieser Verwendungszweck wurde von den Vertragsparteien im undatierten Darlehensvertrag so festgeschrieben; die Eltern E. der Beschwerdeführerin sind Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind nebst der Tochter auch der Schwiegersohn S. Die Darlehensschuld wurde seit 1993 in der Geschäftsbuchhaltung der Beschwerdeführer als Fremdkapital ("Darlehen E.") verbucht und damit von den Be-