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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 24.05.2000 OG ARGVP 2000 2202

May 24, 2000·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·533 words·~3 min·5

Summary

B. Gerichtsentscheide 2202 der Arbeitsfähigkeit eingestuft. Angesichts der vorbestehenden Rü-ckenbeschwerden und der doch relativ unfallnah durchgeführten Un-tersuchungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das Bestehen einer unfallbedin

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B. Gerichtsentscheide 2202

64 der Arbeitsfähigkeit eingestuft. Angesichts der vorbestehenden Rückenbeschwerden und der doch relativ unfallnah durchgeführten Untersuchungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das Bestehen einer unfallbedingten Verschlimmerung des Rückenleidens mit Einschränkung auch der Arbeitsfähigkeit unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich ist. Ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Treppensturz und den geklagten Beschwerden ist zu verneinen und das Begehren um UV-Taggelder abzuweisen. VGer 22.11.2000 2202 Unfallversicherung. Zum Unfallbegriff. Aus den Erwägungen: 2. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob es sich beim Ereignis in Hawaii um einen Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) handelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Nach dieser Definition bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ungewöhnlich ist der äussere Faktor, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Ueblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 121 V 38 E. 1 a). 3. Das der Beschwerde zugrunde liegende Ereignis auf Hawaii ist wie folgt aktenkundig: Der Versicherte wurde beim Schwimmen von einer hohen Welle erfasst. Er wurde auf den Strand geschleudert und schlug mit dem Gesicht auf den Strand auf. Dabei zog er sich eine Distorsion der Lendenwirbelsäule zu. Die Unfallversicherung als Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um einen Unfall handle, da der ungewöhnliche äussere Faktor fehle. Dabei rückt sie die Frage, ob auf Hawaii mit solchen hohen Wel-

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65 len gerechnet werden müsse, in den Vordergrund. Auf die kontroverse Beurteilung dieser Frage durch die Parteien muss indessen nicht näher eingetreten werden, da das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen Faktors nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen kann (RUKV 1996 U 243). Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert oder ausgleitet. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte beim Schwimmen durch eine hohe Welle, also etwas „Programmwidriges“, gestört worden, was dazu führte, dass er an den Strand geschleudert wurde. Diese unkoordinierte Bewegung an sich erfüllt den Unfallbegriff, da der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ist (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 177). Schon bei einem Sturz an sich, wenn der Körper aufschlägt und Schaden nimmt, ist der äussere und der ungewöhnliche Faktor ohne weiteres gegeben. Das von der Vorinstanz angeführte Urteil unterscheidet sich von dem zu beurteilenden Sachverhalt insofern, als dass keine Programmwidrigkeit (z.B. Sturz), sondern die Auswirkung von Schlägen auf den Rücken auf einem Boot bei hohem Wellengang zu beurteilen war. In dem zu beurteilenden Fall ist es demgegenüber unbeachtlich, ob der Auslöser des Sturzes, im vorliegenden Fall die hohe Welle, als ungewöhnlicher Faktor zu qualifizieren wäre. 4. Nach dem Gesagten handelt es sich beim streitigen Ereignis um einen Unfall im Sinne des UVG und die Versicherungs- Gesellschaft Z. hat ihre Leistungspflicht als obligatorische Unfallversicherung zu Unrecht verneint. Die Beschwerde der Krankenkasse wird gutgeheissen.

VGer 24.5.2000

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