Seite 1/4 AR GVP 31/2019, Nr. 3764 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs einer ju ristischen Person durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). Indem der Beschuldigte durch das geschlossene Fenster einer psychiatrischen Klinik mit seinem Handy in ein Isolierzimmer gefilmt hat, in dem eine Patientin untergebracht war, hat er die Privat- und Geheimsphäre der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt verletzt. Wegen des Behandlungsgeheimnisses und dem Datenschutz der Patienten hat die Öffentlichkeit kein Recht auf jederzeitigen Einblick in die Räumlichkeiten der Klinik. Dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit kann etwa mit einem „Tag der offenen Tür“ vor Eröffnung einer solchen Institution entsprochen werden. Rechtfertigungsgründe. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe, insbesondere ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB, liegen nicht vor. Ebenfalls fällt ein übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund, insbesondere derjenige der Wahrung berechtigter Interessen, ausser Betracht, da vorliegend andere (Rechts-)Mittel und Wege bestanden, um die Rechtmässigkeit des Aufenthalts der Patientin in der psychiatrischen Klinik überprüfen zu lassen. Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 26.11.2019, SE1 19 8 Aus den Erwägungen: 2.3 Beurteilung 2.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Der von der Staatsanwaltschaft in der Überweisung des Strafbefehles dargestellte Sachverhalt wurde vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Damit kann dem Urteil diese Sachverhaltsschilderung zu Grunde gelegt werden. Zu beurteilen ist somit der Umstand, dass der Beschuldigte sich an das Fenster eines Isolierzimmers des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden (PZA) in Herisau begab, um dessen Rollladen bzw. Rollo anzuheben und die im Zimmer untergebrachte Patientin sowie die Umstände ihrer Unterbringung zu filmen. 2.3.2 Tatumstände Nicht ausgeklammert werden kann vorliegend die Krankengeschichte der betroffenen jungen Patientin, welche sich in der fraglichen Nacht im Isolierzimmer des PZA Herisau aufhielt. Aus den Akten ergibt sich, dass F. an einer voraussichtlich nicht heilbaren Impulsstörung mit Durchbrüchen, selbstverletzenden und fremdgefährdendem Verhalten, impulsartigen Weglauftendenzen sowie an suizidalen Handlungen leidet. Mit Kollegialentscheid der KESB Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2018 wurde sie im Rahmen des individualisierten Konzepts „Anna“ unter der Verantwortung des Vereins D. in einem Sondersetting in einer eigens für sie angemieteten Wohnung in C. fürsorgerisch untergebracht. Dabei wurde der Agoge K., der Beschuldigte des vorliegenden Verfahrens, als vorläufige Hauptbetreuungsperson für sie eingesetzt. Er sollte mit der Patientin in einer Wohngemeinschaft mit einer 24-Stunden-Präsenz leben, um einen weiteren Verbleib von F. im PZA Herisau zu verhindern. Laut Schilderung des Beschuldigten sei F. dann am 16. November 2018 aus dem PZA Herisau ausgetreten und das besondere Betreuungskonzept für sie sei buchstabengetreu wie von der KESB vorgeschrieben umgesetzt worden. Insbesondere habe die Patientin die Wohnung auch verlassen dürfen, wobei er sie begleitet habe. In den Tagen darauf sei es jedoch zu verschiedenen Zwischenfällen gekommen, welche die Kantonspolizei veranlasst habe, F. wieder ins Psychiatrische Zentrum nach Herisau zu verbringen.
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Seite 2/4 Dabei wird seitens des Beschuldigten bestritten, dass eine rechtliche und/oder sachliche Grundlage bestanden habe, die Patientin aus dem von der KESB angeordneten Setting in C. zu entfernen und erneut in die psychiatrische Klinik zu bringen.
2.3.3 Rechtliche Würdigung Gesetzliche Regelung Nach Art. 179quater StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Art. 179quater StGB soll den Schutz vor visueller Bespitzelung mit Hilfe technischer Geräte sicherstellen (RAMEL/ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 179quater StGB). Geschützt sind dabei Tatsachen aus dem Geheimbereich sowie überdies nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich. Darunter fallen neben Verhaltensweisen und Erscheinungsbild auch Bilder, Schriftstücke, Pläne, Fotos etc. (dieselben, a.a.O., N. 7 zu Art. 179quater StGB)..Der Gesetzgeber hat sich bezüglich der Begriffe des Geheim- und Privatbereichs von PETER JÄGGI (Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 1960, Bd. II, S. 225a ff., 244a ff.) leiten lassen, welcher eine Dreiteilung der Lebensbereiche des Menschen in Geheim-, Privat- und Allgemeinbereich vorgenommen hat. Unter den Begriff des Geheimbereichs, auch Intimbereichs, fällt der Kernbereich der Privatsphäre. Es geht hier um Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten Personen teilen will; bspw. innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, körperliche Leiden usw. Als Privatbereich verstehen sich Tatsachen, die nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind (BGE 118 IV 319).
Der Beschuldigte hat vom geschlossenen Fenster aus mit seinem Handy in das Isolierzimmer der PZA Herisau gefilmt, in welchem die betroffene Patientin untergebracht war. Damit steht zunächst einmal ausser Zweifel, dass es sich dabei um Tatsachen handelt, welche nicht für jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Gemäss Rechtsprechung kommen als Angriffsobjekt prinzipiell alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherte Räume und Örtlichkeiten in Frage (BGE 118 IV 319). Der Beschuldigte konnte die Videos vorliegend nur deshalb überhaupt aufnehmen, weil er sich vom Publikumsweg entfernte, sich direkt vor das Fenster des Isolierzimmers stellte und vor allem den Rollladen vor dem Fenster anhob, um Einblick in den von aussen sichtbar blickdicht geschützten Raum zu erlangen. Ob es sich dabei um einen massiven Rollladen oder um ein leichtes Rollo gehandelt hat, ist dabei nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass irgendeine Art von (Sicht)schutz nach aussen bestand, der verhinderte, dass jedermann grundsätzlich Zugang oder auch Einsicht hatte. Bei einem Isolierzimmer einer Psychiatrischen Anstalt handelt es sich nicht um einen der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Ort.
Schutz der Privatsphäre von juristischen Personen Die Aufnahmen des Beschuldigten tangieren zunächst die Privatsphäre der Patientin selber, da sie im Isolierzimmer untergebracht war. Sie hat die Aufnahmen jedoch nachträglich genehmigt und entsprechend auch keine Strafanzeige erstattet. Daher verletzen diese Aufnahmen sie in ihren Persönlichkeitsrechten nicht. Privatkläger im vorliegenden Verfahren ist jedoch der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden. Dabei handelt es sich um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Art. 1 Spitalverbundgesetz, SVARG). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden als juristische Person wie eine natürliche Person in ihren Rechten verletzt sein (vgl. BGE 97 II 97). Näher zu prüfen ist, wie weit dieser Schutz der Privat- und Geheimsphäre des Spitalverbunds geht, insbesondere ob er vor unerlaubten Filmaufnahmen seiner Innenräume geschützt ist. Bei Räumlichkeiten wie einer
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Seite 3/4 Bahnhofshalle, die einer breiten Öffentlichkeit frei zugänglich sind, besteht kein Zweifel, dass diese grundsätzlich gefilmt und fotografiert werden dürfen. Zwar ist einzuräumen, dass sich aus dem öffentlichen Zweck des Spitalbetriebes durchaus ein grundsätzlicher Anspruch der Öffentlichkeit ergibt, zu erfahren, wie die räumliche Situation beim Spitalverbund und insbesondere im PZA Herisau ausgestaltet ist. Mit Blick auf das Behandlungsgeheimnis und den Datenschutz der Patienten hat die Öffentlichkeit aber kein Recht auf jederzeitigen Einblick in die Räumlichkeiten eines Spitals. Besonders gilt dies für eine psychiatrische Klinik mit ihren besonders verletzlichen Patienten. Dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit kann etwa mit einem "Tag der offenen Tür" vor Eröffnung einer solchen Institution entsprochen werden. Aus diesem Grund ist der Zutritt zum PZA Herisau – und ganz besonders zu den betroffenen Isolierzimmern – nicht frei. Besucher haben sich daher beim Empfang anzumelden und den Grund des Besuchs bekanntzugeben.
Schlussfolgerungen Der Beklagte hat mit seinem in Ziff. 2.3.1 beschriebenen Verhalten bewusst einen Verstoss gegen Art. 179quater StGB in Kauf genommen. Er räumte auch ein, bewusst in der Nacht gefilmt zu haben, weil die Klinik auf ihrem Areal das Fotografieren und Filmen strikte verbiete. Schon bei einem früheren Vorfall sei er darauf hingewiesen worden, dass das nicht erlaubt sei. Sein Einwand, er habe keine Hindernisse zu überwinden gehabt und habe sich auch nicht eingeschlichen, hilft ihm nicht weiter. Auch wenn gemäss Literatur als Täter klassischerweise in erster Linie ein heimlicher Eindringling in Frage kommt, ist das Einschleichen nicht zwingend nötig. So verurteilte das Bundesgericht im Fall BGE 118 IV 41 (E. 1 S. 44) einen Reporter, weil dieser von einem entlassenen Häftling Fotos erstellt hatte, als dieser vor seiner eigenen Haustüre stand. Es spielt daher keine Rolle, ob der Beschuldigte die Aufnahmen der Innenräume von ausserhalb des Gebäudes oder ob er sie z.B. bei einem Besuch angefertigt hat. Entscheidend ist, dass Tatsachen gezeigt werden, die nicht für jedermann ohne weiteres zugänglich sind. 2.3.4 Rechtfertigungsgründe Aufenthaltsbedingungen der Patientin im PZA Herisau Der Beschuldigte begründet sein Vorgehen damit, dass er als Betreuer von F. mit seinen Aufnahmen die menschenunwürdigen Bedingungen habe dokumentieren wollen, unter denen sie im PZA Herisau untergebracht gewesen sei. Sie habe sich im Isolierzimmer während Tagen splitternackt aufhalten und auf dem baren Boden übernachten müssen, weswegen sie sich auch eine Blasenentzündung zugezogen habe. Nachdem die Frau seiner Obhut entzogen worden sei, habe er sich intensiv darum bemüht, dass sie wieder in das von der KESB angeordnete Setting zurückgebracht werde. Er habe mit dem Beistand, der KESB und auch dem PZA Herisau das Gespräch gesucht, aber keine Antworten bekommen, aus welchem Grund die Frau - in seinen Augen aus nichtigem Grund - aus dem Setting entfernt worden sei und wie lange dies dauern werde. Weder F. noch er selbst oder ihre Eltern seien informiert worden. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe Die Verletzung von Strafnormen ist nur rechtswidrig, wenn kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ausnahmsweise kann ein normwidriges Verhalten gestattet oder sogar geboten sein (FRANZ RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, 3. Aufl. 2007, § 14 Rz. 5). Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind gesetzlich verankert. Zu denken ist hier beispielsweise an gesetzliche Meldepflichten von Ärzten oder die Amtspflicht eines Polizisten gemäss Art. 14 StGB. Eine gesetzlich erlaubte Handlungspflicht des Beklagten lässt sich vorliegend aber nicht erkennen. Ebenso wenig liegt ein Fall von rechtfertigendem Notstand gemäss Art. 17 StGB vor. Ein solcher ist erfüllt, wenn zur Rettung eigener oder fremder Rechtsgüter in fremde Rechtsgüter eingegriffen wird. Vorausgesetzt ist aber eine unmittelbar drohende Gefährdung (derselbe, a.a.O., § 14 Rz. 10 ff.). Weiter muss die Gefahr nicht anders abwehrbar sein (derselbe, a.a.O., § 14 Rz. 46). Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn der Beschuldigte durch das Fenster des Isolierzimmers hätte beobachten müssen, dass die Patientin sich ohne sein unmittelbares Eingreifen in grosser Gefahr befand, aus der er sie sofort retten musste. Das Erstellen einer Videodokumentation ist aber von vorneherein nicht geeignet, um jemanden aus einer unmittelbaren Gefahr zu retten.
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Seite 4/4 Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe Nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen bestehen nach Lehre und Rechtsprechung weiter "übergesetzliche" Rechtfertigungsgründe wie etwa die "Wahrung berechtigter Interessen". Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass unter pauschaler Berufung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen wird. Eine von mehreren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrunds der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist daher grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (BGE 129 IV 6 E. 3.3) Es ist zweifellos anzuerkennen, dass der Beschuldigte ein aussergewöhnliches Engagement für die ihm anvertraute Patientin an den Tag gelegt hat und sich mit hohem persönlichem und professionellem Verantwortungsbewusstsein für ihr Wohl eingesetzt hat. Doch waren ihm als Betreuer in rechtlicher Hinsicht die Hände gebunden. Zwar sagte der Beschuldigte aus, die Eltern der Patientin sowie er selbst hätten bei der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg Strafanzeige erstattet, die aber mit einem Nichteintretensentscheid erledigt worden sei. Doch betraf diese Strafanzeige einen anderen Vorfall, bei dem es um den gegen die Polizei erhobenen Vorwurf des Hausfriedenbruchs ging. Die Motivation des Beschuldigten für die strittigen Aufnahmen vom 27. November 2018 war die Dokumentation der in seinen Augen skandalösen Unterbringungssituation der suizidgefährdeten Patientin im PZA Herisau. Soweit erkennbar, war dieses Vorgehen aber nicht zwingend notwendig und es bestanden legale Handlungsalternativen, indem zuerst alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden wären. Da nach Angaben des Beschuldigten mit den verantwortlichen Ärzten des PZA Herisau kein Gespräch möglich gewesen sei, um die Aufenthaltsbedingungen der Patientin rasch zu klären oder ihre Entlassung zu bewirken, hätte sie in erster Linie mit einem Gesuch beim kantonalen Obergericht die Entlassung aus dem PZA Herisau beantragen können. Ein solches Entlassungsgesuch stellt keine hohen administrativen Hürden und führt auch zu einem raschen gerichtlichen Entscheid, so dass wohl eine zeitnahe Klärung der Unterbringungssituation von F. auf dem Rechtsweg möglich gewesen wäre. Da die KESB wenige Tage zuvor die Unterbringung der Patientin im Rahmen eines Sondersettings angeordnet hatte, wäre ein solches Entlassungsgesuch nicht aussichtslos gewesen.
Es ist nachvollziehbar und anzuerkennen, dass die Betreuung der schwer kranken Patientin an sämtliche Beteiligten hohe Ansprüche gestellt hat. Es ist daher durchaus denkbar, dass möglicherweise nicht immer alle Beteiligten optimal gehandelt haben. Dennoch hätten vorliegend andere (Rechts-)Mittel und Wege bestanden, um die Rechtmässigkeit des Aufenthalts der Patientin im PZA Herisau überprüfen zu lassen. Eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen fällt daher ausser Betracht, um das Vorgehen des Beklagten, Aufnahmen zur Dokumentation der Unterbringung von F. anzufertigen, als rechtmässig anzusehen.
Entsprechend bleibt es daher dabei, dass der Beschuldigte wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden zu verurteilen ist.