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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 07.09.2017 KG FE1-17-4 ARGVP 2017 3706

September 7, 2017·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·913 words·~5 min·5

Summary

AR GVP 29/2017, Nr. 3706 Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 67 ZPO). Anspruchsvoraussetzungen im vorsorglichen Massnah- meverfahren (Art. 261 ZPO). Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Anspruchsvoraus- setzungen ledigl

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Seite 1/2 AR GVP 29/2017, Nr. 3706 Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 67 ZPO). Anspruchsvoraussetzungen im vorsorglichen Massnahmeverfahren (Art. 261 ZPO). Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Anspruchsvoraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen. Dies gilt auch für die Frage der Prozessfähigkeit. Entfaltet die Vollmacht an den Rechtsvertreter betreffend Interessenvertretung in der „Ehescheidung“ ihre Gültigkeit auch bei Verlust der Handlungsfähigkeit und wirkt darüber hinaus, genügt es, wenn die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht noch urteilsfähig gewesen ist. Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 07.09.2017, FE1 17 4 Sachverhalt: Die Gesuchstellerin reichte am 2. März 2017 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Scheidungsklage ein. Gleichentags reichte sie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ein. Nach Fristerstreckung erfolgte die Gesuchsantwort des Beklagten mit Eingabe vom 25. April 2017. Die Einigungsverhandlung wurde am 2. Mai 2017 durchgeführt, an der die Parteien eine Vereinbarung unterzeichneten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 sistierte der Einzelrichter das Massnahmeverfahren infolge Unklarheiten betreffend die Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner reichten mit Eingabe vom 23. August 2017 ihre Stellungnahmen zur Verfahrenssistierung ein. Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dem Gericht mit, die KESB sei in ihrem Validierungsentscheid vom 31. August 2017 zum Schluss gekommen, dass die Gesuchstellerin beim Abschluss des Vorsorgeauftrages im April 2016 urteilsfähig gewesen sei. Danach erging am 7. September 2017 der Entscheid.

Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner hat im Rahmen des Scheidungsverfahrens FA1 17 6 geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin aufgrund einer progredienten neurologischen Erkrankung seit längerer Zeit nicht mehr urteilsfähig sei. Er stützt sich dabei auf Aussagen der leitenden Ärztin des Psychiatrischen Zentrums Herisau, wonach die Gesuchstellerin seit längerer Zeit unzurechnungsfähig sei und deshalb zur genaueren Abklärung eine neurologische Begutachtung im Kantonsspital St. Gallen durchgeführt werde. Der Gesuchsgegner stellt daher in Frage, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage und des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 2. März 2017 überhaupt noch urteilsfähig gewesen sei und die Vereinbarung vom 2. Mai 2017 habe gültig abschliessen können.

Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Anspruchsvoraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen (Art. 261 ZPO). Dies muss auch für die Frage der Prozessfähigkeit nach Art. 67 ZPO in einem solchem Verfahren gelten, da sonst unter Umständen zuerst ein umfassendes Beweisverfahren zum strikten Beweis dieser Prozessvoraussetzung durchgeführt werden müsste, was dem Sinn einer vorsorglichen Massnahme zuwiderläuft. Denn diese weist eine zeitliche Dringlichkeit auf, die höher zu gewichten ist als die umfassende Abklärung aller prozessualen und materiellen Fragen. Dies gilt insbesondere auch für vorläufige Regelungen des Getrenntlebens in Form von Eheschutzmassnahmen oder vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Diese sind dringlich, da finanzielle Fragen geregelt werden müssen, die

Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3706

Seite 2/2 keinen Aufschub dulden, um zu vermeiden, dass eine Partei unter Umständen gar Sozialhilfe beanspruchen muss. Ein strikter Beweis der Prozessfähigkeit im prozessual relevanten Zeitpunkt ist daher bei solchen rein vorsorglichen Regelungen nicht erforderlich.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin bereits am 2. Juni 2016 eine Vollmacht zugunsten ihres Rechtsvertreters unterzeichnet hat. Diese beinhaltet ihre Interessenvertretung in der "Ehescheidung". Diese Vollmacht entfaltet ihre Gültigkeit laut Wortlaut auch bei Verlust der Handlungsfähigkeit und wirkt darüber hinaus. Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Klausel in der Vollmacht grundsätzlich gültig, sofern die Vollmacht im Zustand der Urteilsfähigkeit unterzeichnet wurde (BGE 132 III 222 E. 2.3).

Es stellt sich daher die hauptsächliche Frage, ob die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht noch urteilsfähig war. Die Gesuchstellerin hat am 26. April 2016 einen Vorsorgeauftrag zu Gunsten ihres Bruders mittels öffentlicher Beurkundung errichten lassen. Wäre die Gesuchstellerin schon damals offenkundig urteilsunfähig gewesen, hätte der Notar den Vorsorgeauftrag nicht errichten dürfen. Im Juni 2016 hat sie die erwähnte Anwaltsvollmacht unterschrieben. Prof. Dr. med. K, Chefarzt der Klinik für Neurologie, V., führte in einem an die Gesuchstellerin gerichteten Schreiben vom 23. September 2016 nach ihrem Aufenthalt dort aus, dass er keine Hinweise für eine Demenz habe, auch wenn Elemente eines Parkinson-Syndroms vorhanden seien. Deshalb ist in diesem Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft gemacht worden, dass die Gesuchstellerin zwischen April und September 2016 und damit auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht im Juni 2016 noch urteilsfähig war. Davon ging auch die KESB in ihrem Validierungsentscheid vom 31. August 2017 aus, mit dem der Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist.

Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin war daher legitimiert, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einzureichen und auch die Vereinbarung vom 2. Mai 2017 abzuschliessen, selbst wenn die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 2. März 2017 möglicherweise bereits urteilsunfähig war. Keine Rolle spielt auch, dass zwischen der Unterzeichnung der Vollmacht im Juni 2016 und der Einreichung des Massnahmegesuchs im März 2017 einige Monate verstrichen, da unter den Parteien noch Vergleichsverhandlungen geführt wurden. Eines neuen Willensentschlusses der Gesuchstellerin, die Folgen des Getrenntlebens gerichtlich beurteilen zu lassen, bedurfte es dafür nicht mehr. Sie hat diesem Willen mit der Vollmachterteilung vom 2. Juni 2016 genügend Ausdruck verliehen. Dieser Validierungsentscheid wurde vom Gesuchsgegner in der Folge zwar angefochten. Wie sich aus seiner Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2017 ergibt, wehrt er sich darin gegen die Einsetzung seines Schwagers als Vorsorgebeauftragter. Die Feststellung der KESB, dass die Gesuchstellerin den Vorsorgeauftrag im April 2016 im Zustand der Urteilsunfähigkeit errichten liess, wird darin aber nicht geltend gemacht.

Aus diesen Gründen ist glaubhaft belegt, dass die Gesuchstellerin die Anwaltsvollmacht vom 2. Juni 2016 noch im Zustand der Zurechnungsfähigkeit unterzeichnet hat. Diese Vollmacht bildete eine genügende Rechtsgrundlage für das Handeln ihres Rechtsvertreters im vorliegenden Massnahmenverfahren und den Abschluss der Vereinbarung vom 2. Mai 2017.

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