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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 05.12.2001 KG ARGVP 2002 3418

December 5, 2001·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·839 words·~4 min·4

Summary

B. Gerichtsentscheide 3418 2.5. Strafprozess 3418 Ausführungsgefahr. Bezüglich der Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass der Verdächtige konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen zu vollenden. Vielmehr

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B. Gerichtsentscheide 3418

129 2.5. Strafprozess 3418 Ausführungsgefahr. Bezüglich der Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass der Verdächtige konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der Umstände ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung des Wahrscheinlichkeitsgrades ist aufgrund einer Gesamtwertung aller massgeblichen Aspekte zu treffen. Sachverhalt: Der Gesuchsgegner ist Vater dreier Kinder. Sein mittleres Kind X., ist 15 Jahre alt und besucht in Y. die Realschule. Zwischen Vater und Tochter besteht ein schwerwiegender Erziehungskonflikt, in dessen Verlauf es auch zu körperlichen Übergriffen des Vaters gegenüber der Tochter gekommen ist. Dem Gesuchsgegner wird von den Untersuchungsbehörden vorgeworfen, am 28. November 2001 anlässlich eines Gespräches zwischen dem Gesuchsgegner und zwei Lehrern von X. damit gedroht zu haben, X. zu töten. Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, der die Anordnung der Untersuchungshaft gestützt auf Art. 107 Abs. 2 StPO innerhalb von 3 Werktagen zu überprüfen hat, bestätigte die durch das Verhöramt verfügte Haft. Erwägungen: Als besondere Haftgründe angerufen sind in casu Kollusions- (Art. 98 Abs. 1 Ziffer 2 StPO) sowie Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr gemäss Ziffer 3 von Art. 98 Abs. 1 StPO (vgl. auch Art. 5 Ziffer 1 lit. c EMRK und Andreas Keller, Die Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen, AJP 2000, S. 940f). Bezüglich der Ausführungsgefahr ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 I 367) nicht erforderlich, dass der Verdächtigte konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn sich aufgrund

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130 der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der Umstände ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung als sehr hoch erachtet werden muss (vgl. auch ZGGVP 1987, S. 149 und ABSH 1987, S. 108). Die Abschätzung des Wahrscheinlichkeitsgrades ist aufgrund einer Gesamtwertung aller massgeblichen Aspekte zu treffen (BGE 125 I 367). Zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Tochter besteht offensichtlich ein schwerwiegender Erziehungskonflikt. Ursachen dafür scheinen unter anderem der vom Gesuchsgegner nicht verstandene altersgemässe Drang seiner Tochter, ihren Bewegungsspielraum auszudehnen, sowie der Umstand, dass X. als schwarzes Schaf der Familie angesehen wird, zu sein. Dieser Konflikt hat ein für hiesige Verhältnisse aussergewöhnliches Ausmass angenommen, indem nämlich der Gesuchsgegner seine Tochter geschlagen hat. Aussergewöhnlich dabei ist, dass die Tochter bereits 15 Jahre alt ist, dass es sich nicht nur um einen Einzelfall gehandelt hat (so die Angabe der Mutter) und insbesondere, dass der Gesuchsgegner ein Werkzeug benutzt hat. Ob es sich dabei um einen Gurt, einen grossen oder bloss einen kleinen Holzstock, wie der Gesuchsgegner anlässlich der Anhörung zu verharmlosen versuchte, handelt, ist unerheblich. Es bleibt dabei, dass der Gesuchsgegner die Persönlichkeitsrechte seiner Tochter bereits ganz massiv verletzt hat. Kommt nun hinzu, dass X. geäussert hat, sie sei vom Vater des Gesuchsgegners sexuell missbraucht worden, und dass diese Äusserung via „Kolleginnen“ von X. den Weg in die Öffentlichkeit gefunden hat. Es handelt sich dabei um einen schweren Vorwurf, der zwar den Gesuchsgegner nicht direkt betrifft, der von ihm aber als Angriff auf die Familienehre verstanden worden ist. Die vom Gesuchsgegner gegen seine Tochter ausgestossenen Todesdrohungen - die von ihm zugestanden und im Übrigen durch die Aussagen der Lehrkräfte hinreichend ausgewiesen sind - sind nicht im Affekt, etwa nach Kenntnisnahme des Missbrauchsvorwurfs, erfolgt, sondern einige Zeit danach anlässlich eines Gespräches zwischen dem Gesuchsgegner und den Lehrern von X. Gemäss der von den Lehrern erstellten Gesprächsnotiz hat der Gesuchsgegner die Todesdrohung nicht nur einmal ausgestossen, sondern wiederholt. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass der Gesuchsgegner aus Bosnien-Herzegowina stammt. Dass er sich - eigenen Angaben zufolge - bereits seit 22 Jahren in der Schweiz aufhält, vermag

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131 nicht darüber hinwegzutäuschen, dass für ihn der Familienehre noch ein ganz anderer Stellenwert zukommt als für einen im mitteleuropäischen Kulturkreis aufgewachsenen Menschen (vgl. dazu Pra. 2000, Nr. 36 und Pra. 86, Nr. 14). Es ergibt sich dies u.a. aus seinen Äusserungen gegenüber den Lehrern, X. bringe Schande über die Familie und seine Familie habe kein Gesicht mehr. Ausgehend von diesen Umständen müssen konkrete Anzeichen für die Annahme einer Ausführungsgefahr bejaht werden. Es handelt sich dabei um mehr als eine bloss hypothetische Möglichkeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner seine Drohung wahrmacht und X. schwere Gewalt zufügt oder sie sogar tötet. Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortbar, den Gesuchgegner ohne sorgfältige psychiatrische Begutachtung auf freien Fuss zu setzen. Ob die Ausführungsgefahr dadurch gebannt werden kann, dass für X. durch die Vormundschaftsbehörde ein sicherer Unterbringungsort gefunden kann, wird sich weisen. Die Voraussetzungen zur Bestätigung der Untersuchungshaft sind demnach erfüllt. KGP 5.12.2001 3419 Teilfreispruch. Kostenauflage. Kein grundsätzlicher Anspruch auf Kostenbefreiung. Abweichung vom Grundsatz, wonach die Kosten bei Einsprachen analog den Rechtsmitteln gemäss Art. 245 StPO zu verlegen sind (Art. 242 StPO). Sachverhalt: Der Angeklagte wurde mit Strafverfügung des Verhöramtes wegen Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden und wegen Verkehrsregelverletzung verurteilt. Auf Einsprache des Angeschuldigten hin erfolgte mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Überweisungsverfügung des Verhöramtes die Leitung des Verfahrens an das Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung. Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, sprach den Angeklagten daraufhin des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit

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